Rechtssatz für 5Ob227/98p 7Ob78/06f 2O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111638

Geschäftszahl

5Ob227/98p; 7Ob78/06f; 2Ob153/08a; 1Ob131/09k; 5Ob138/09v; 6Ob81/09v; 2Ob1/09z; 10Ob25/09p; 7Ob173/10g; 8Ob124/10h; 7Ob68/11t; 2Ob215/10x; 6Ob24/11i; 7Ob22/12d; 10Ob92/11v; 3Ob109/13w; 7Ob118/13y; 5Ob205/13b; 10Ob28/14m; 7Ob53/14s; 4Ob135/15d; 1Ob146/15z; 6Ob140/18h

Entscheidungsdatum

31.08.2018

Norm

KSchG §28 Abs2
UWG §14 A1
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Die Weigerung, eine Unterlassungserklärung auch hinsichtlich der Verwendung "sinngleicher Klauseln" abzugeben, nimmt der gleichzeitig abgegebenen Unterlassungserklärung die Eignung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    Veröff: SZ 72/42
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Vgl auch; Beisatz: Wenn die Beklagte im Verfahren darauf beharrt, dass ein Teil der Klauseln gesetzmäßig Verwendung finde, ist mangels Anbots eines umfassenden vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches weiter die Wiederholungsgefahr gegeben. Aufgrund des Klammerausdruckes kann § 1336 ABGB nicht unberücksichtigt bleiben. Danach ist bei der Angemessenheitskontrolle einer Konventionalstrafe eine umfassende, die Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Interessenprüfung vorzunehmen. Damit kommt es nicht nur auf den vereinfachten Ausgleich der durch eine Vertragsverletzung entstandenen oder aufgrund bekannter Umstände des jeweiligen Einzelfalls noch entstehenden-materiellen und immateriellen-Gläubigernachteile an, sondern gleichermaßen auch auf den rechtlich schutzwürdigen zusätzlichen Erfüllungsdruck im Gläubigerinteresse. (T1)
    Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T2)
  • 2 Ob 153/08a
    Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 153/08a
    Auch; Veröff: SZ 2009/114
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Vgl auch; Beisatz: Eine mit der Formulierung einer Ersatzklausel abgegebene Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht. (T3)
    Beisatz: Darauf, ob sich bei näherer Prüfung die Ersatzklausel als unbedenklich und insbesondere nicht „sinngleich" erweisen würde, kommt es nicht an. (T4)
    Veröff: SZ 2009/151
  • 5 Ob 138/09v
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 138/09v
    Vgl; Beisatz: Zwar sieht § 28 Abs 2 KSchG nicht ausdrücklich vor, dass die Wiederholungsgefahr nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegfallen könne. Allerdings vermag das damit geregelte (fakultative) Abmahnverfahren nur dann seinen Zweck zu erfüllen, wenn andere Formen der formellen oder materiellen Unterwerfung zumindest einen ähnlichen Gewissheitsgrad aufweisen. (T5)
    Beisatz: Der Unternehmer muss, will er die Wiederholungsgefahr beseitigen, nach Abmahnung eine unbedingte, uneingeschränkte und strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. (T6)
    Beisatz: Fügt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln mit einer sinngemäßen „Maßgabe" bei, diese seien mit den inkriminierten Klauseln nicht „sinngleich", daher zulässig und von der Unterlassungserklärung ausgenommen, liegt keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor. Die Wiederholungsgefahr wird dadurch nicht beseitigt und zwar unabhängig davon, ob die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln tatsächlich „sinngleich" sind. (T7)
    Veröff: SZ 2009/139
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Auch; Beis wie T5; Auch Beis wie T7;
    Beisatz: Eine zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr geeignete Unterlassungserklärung liegt nicht vor, wenn die Unterlassungserklärung mit der Ankündigung verknüpft wird, die „konsumentenschutzrechtlich unbedenklichen“ Teile der beanstandeten Klauseln in deren künftigen Neufassung weiter zu verwenden, obgleich der mit der Abmahnung vorprozessual geltend gemachte Unterlassungsanspruch die davon umfassten Klauseln in ihrem gesamten Wortlaut und nicht bloß in einzelnen Worten oder Textteilen betraf. (T8)
    Beisatz: Ein auf die „Vertragsstrafevereinbarung“ bezogenen Zusatz in der Unterlassungserklärung, wonach Verstöße gegen die eingegangene Unterlassungsverpflichtung ungeahndet bleiben, bis die klagende Partei erstmals einen solchen Verstoß geltend gemacht hat, bringt deutlich zum Ausdruck, dass es der beklagten Partei am ernstlichen Willen, von künftigen Verstößen gegen eine Unterlassungsverpflichtung Abstand zu nehmen, fehlt und ist daher zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht geeignet. (T9)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 10 Ob 25/09p
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 Ob 25/09p
    Auch
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 8 Ob 124/10h
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 124/10h
    Auch
  • 7 Ob 68/11t
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 68/11t
  • 2 Ob 215/10x
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 2 Ob 215/10x
    Auch; Beis wie T5
    Veröff: SZ 2012/20
  • 6 Ob 24/11i
    Entscheidungstext OGH 11.09.2012 6 Ob 24/11i
    Verstärkter Senat; Vgl; Beisatz: Fügt der Verwender oder der Empfehler von Allgemeinen Geschäftsbedingungen seiner nach Abmahnung gemäß § 28 Abs 2 KSchG abgegebenen Unterlassungserklärung neu formulierte Ersatzklauseln bei, liegt auch dann keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch einer gemäß § 29 KSchG klageberechtigten Einrichtung vor, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, wenn die neuen Klauseln im Verhältnis zu den beanstandeten Klauseln nicht „sinngleich“ sind. (T10) Bem: Siehe RS0128187. (T11); Veröff: SZ 2012/87
  • 7 Ob 22/12d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
    Vgl
  • 10 Ob 92/11v
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 10 Ob 92/11v
    Vgl; Beis wie T10
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Vgl; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Einschränkung der abgegebenen Unterlassungserklärung gegenüber der verlangten. (T12)
  • 7 Ob 118/13y
    Entscheidungstext OGH 04.09.2013 7 Ob 118/13y
    Vgl auch; Auch Beis wie T6; Veröff: SZ 2013/81
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Auch; Veröff: SZ 2014/23
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 4 Ob 135/15d
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 135/15d
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Unterlassungserklärung mit einem Beisatz „Dies schränkt nicht unser Recht ein …“ (T13); Veröff: SZ 2018/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111638

Im RIS seit

08.04.1999

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19990309_OGH0002_0050OB00227_98P0000_002

Rechtssatz für 6Ob140/18h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132252

Geschäftszahl

6Ob140/18h

Entscheidungsdatum

31.08.2018

Norm

KSchG §6b
  1. KSchG § 6b heute
  2. KSchG § 6b gültig ab 13.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2014

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 6 b, KSchG steht einer kostenpflichtigen Bestellhotline für Neukunden nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Beisatz: Es ist jedoch unzulässig, in der Kommunikation mit Bestandskunden ausschließlich auf die kostenpflichtige Hotline hinzuweisen (hier: Drucksorten für Vertragswiderruf, Kundenbereich der Website, E-Mail-Kommunikation). (T1); Veröff: SZ 2018/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132252

Im RIS seit

05.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Dokumentnummer

JJR_20180831_OGH0002_0060OB00140_18H0000_002

Rechtssatz für 4Ob177/07v 4Ob225/07b 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123158

Geschäftszahl

4Ob177/07v; 4Ob225/07b; 4Ob20/08g; 4Ob245/07v; 4Ob42/08t; 4Ob27/08m; 4Ob18/08p; 4Ob69/08p; 4Ob51/08s; 4Ob37/08g; 4Ob99/08z; 4Ob57/08y; 4Ob109/08w; 17Ob20/08b; 4Ob127/08t; 4Ob122/08g; 4Ob156/08g; 4Ob178/08t; 4Ob188/08p; 4Ob26/09s; 4Ob174/09f; 4Ob39/10d; 4Ob40/11b; 4Ob88/11m; 4Ob12/11k; 4Ob76/12y; 4Ob87/12s; 4Ob58/14d; 6Ob169/15v; 4Ob235/15k; 4Ob254/15d; 4Ob66/17k; 4Ob81/17s; 2Ob155/16g; 10Ob14/18h; 4Ob241/17w; 5Ob33/18s; 6Ob140/18h; 8Ob24/18i; 1Ob124/18v; 4Ob147/21b; 4Ob4/22z; 3Ob90/22i

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Norm

ABGB §5
KSchG §28
UWG §1 E
UWG §2 E
UWG §14 A1
UWG §14 A2
ZPO §503 E3
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wurde auf Grund eines vor Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 verwirklichten Lauterkeitsverstoßes ein Unterlassungstitel geschaffen, und hat während des Rechtsmittelverfahrens eine Rechtsänderung stattgefunden, ist die Berechtigung eines solchen Gebots auch am neuen Recht zu messen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 177/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 177/07v
    Veröff: SZ 2008/7
  • 4 Ob 225/07b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 225/07b
    Beisatz: Daneben ist weiterhin erheblich, ob das beanstandete Verhalten auch zu jenem Zeitpunkt gegen das Lauterkeitsrecht verstieß, als es gesetzt wurde. Denn sonst läge kein Verstoß gegen eine Unterlassungspflicht vor, der die Wiederholungsgefahr indizierte. (T1); Veröff: SZ 2008/32
  • 4 Ob 20/08g
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 20/08g
  • 4 Ob 245/07v
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 245/07v
  • 4 Ob 42/08t
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 42/08t
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Im Ergebnis ist ein Unterlassungsanspruch daher nur dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten sowohl gegen das alte als auch gegen das neue Recht verstößt. (T2); Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 2 UWG. (T3)
  • 4 Ob 27/08m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 27/08m
    Beis wie T2
  • 4 Ob 18/08p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 18/08p
    Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/66
  • 4 Ob 69/08p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 69/08p
    Beis wie T2
  • 4 Ob 51/08s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 51/08s
    Beis wie T2
  • 4 Ob 37/08g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 37/08g
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 99/08z
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 99/08z
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 57/08y
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/08y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/96
  • 4 Ob 109/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 109/08w
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 17 Ob 20/08b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 17 Ob 20/08b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/136
  • 4 Ob 127/08t
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 127/08t
    Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/132
  • 4 Ob 122/08g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 122/08g
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 156/08g
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 156/08g
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 178/08t
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 178/08t
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 188/08p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 188/08p
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2009/6
  • 4 Ob 26/09s
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 26/09s
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 4 Ob 174/09f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 174/09f
    Beis wie T2
  • 4 Ob 39/10d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 39/10d
    Vgl; Beis wie T2
  • 4 Ob 40/11b
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 40/11b
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2011/75
  • 4 Ob 88/11m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 88/11m
    Vgl auch
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausführliche Erörterung zur (temporalen) Anwendbarkeit der Rom II-VO. (T4)
  • 4 Ob 76/12y
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 76/12y
    Auch; Beisatz: Eine Parallelprüfung nach altem Recht kann unterbleiben, wenn das beanstandete Verhalten nach Inkrafttreten des neuen Rechts fortgesetzt wurde. (T5)
  • 4 Ob 87/12s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 87/12s
    Vgl
  • 4 Ob 58/14d
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 58/14d
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn sich zwar nicht die lauterkeitsrechtliche Bestimmung, wohl aber die dem Rechtsbruchtatbestand zugrunde liegende Norm geändert hat. (T6)
    Beisatz: Auch hier ist ein Verbot nur möglich, wenn das beanstandete Verhalten auch nach neuer Rechtslage unzulässig ist. (T7)
  • 6 Ob 169/15v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 169/15v
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Diese Rechtsprechung kann auch auf Verbandsklagen zur AGB-Kontrolle übertragen werden (hier: Inkrafttreten des FAGG). (T8)
  • 4 Ob 235/15k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 235/15k
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 4 Ob 254/15d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 254/15d
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/40
  • 4 Ob 66/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 4 Ob 81/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 81/17s
    Auch; Veröff: SZ 2017/98
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 14/18h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 14/18h
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 241/17w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 241/17w
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 5 Ob 33/18s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 33/18s
    Auch; Beis wie T8
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/66
  • 8 Ob 24/18i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
    Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T8
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T2; Beis wie T8
  • 4 Ob 147/21b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 147/21b
    Beis wie T6; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn sich die Rechtslage während des erstinstanzlichen Verfahrens geändert hat (hier: Provisorialverfahren). (T9)
  • 4 Ob 4/22z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 4/22z
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Sicherung eines Unterlassungsanspruch nach UWG. (T10)
  • 3 Ob 90/22i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 3 Ob 90/22i
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur geänderten Rechtslage durch § 80 Abs 2a ElWOG 2010 (BGBl I 2022/7). (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123158

Im RIS seit

21.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022

Dokumentnummer

JJR_20080122_OGH0002_0040OB00177_07V0000_004

Rechtssatz für 5Ob754/78 (5Ob755/78) 1O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0012055

Geschäftszahl

5Ob754/78 (5Ob755/78); 1Ob578/79 (1Ob579/79); 7Ob650/79; 7Ob668/80; 5Ob774/80; 4Ob380/81; 7Ob593/81; 4Ob338/83; 1Ob658/83; 7Ob719/83; 3Ob573/84; 4Ob304/86; 4Ob1316/86; 8Ob589/87; 4Ob397/87 (4Ob398/87); 4Ob27/88; 4Ob33/90 (4Ob34/90); 1Ob28/91; 6Ob593/91; 4Ob58/93; 4Ob13/94; 4Ob23/95; 4Ob14/95; 6Ob16/95; 4Ob1039/95; 6Ob31/95; 4Ob9/96; 7Ob299/00x; 6Ob62/02i; 8ObA134/04w; 4Ob123/06a; 8Ob163/06p; 10Ob85/07h; 17Ob12/08a; 4Ob171/08p; 5Ob262/08b; 4Ob5/09b; 4Ob233/08f; 4Ob78/09p; 2Ob219/09h; 4Ob201/10b; 9ObA56/11t; 4Ob192/12g; 4Ob199/12m; 8Ob78/13y; 8Ob80/13t; 5Ob118/13h; 1Ob150/14m; 9Ob40/15w; 8Ob111/16f; 1Ob196/16d; 1Ob211/17m; 6Ob140/18h; 4Ob147/18y; 4Ob5/19t; 8Ob41/19s; 9Ob29/19h; 8Ob121/21h; 4Ob83/22t

Entscheidungsdatum

23.09.2022

Norm

ABGB §523 A
ABGB §523 Cc
UWG §14 A2
ZPO §226 IIB12
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Als Indiz für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr ist es zu werten, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet und keine Gewähr dafür besteht, dass er Eingriffe in das Eigentum des Klägers in absehbarer Zeit unterlässt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 754/78
    Entscheidungstext OGH 09.01.1979 5 Ob 754/78
  • 1 Ob 578/79
    Entscheidungstext OGH 18.04.1979 1 Ob 578/79
    Auch; Beisatz: Hier: Beharren auf dem bisherigen Standpunkt indiziert Wiederholungsgefahr. (T1)
    Veröff: SZ 52/62 = EvBl 1980/21 S 72
  • 7 Ob 650/79
    Entscheidungstext OGH 21.06.1979 7 Ob 650/79
    Ähnlich; Beisatz: Die bloße Beseitigung des Eingriffs unter Aufrechterhaltung eines Rechtsstandpunktes, der den Eingriff rechtfertigen soll, wird in der Regel den Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht dartun. (T2)
    Veröff: SZ 52/99
  • 7 Ob 668/80
    Entscheidungstext OGH 27.11.1980 7 Ob 668/80
    nur: Als Indiz für das Vorhandensein einer Wiederholungsgefahr ist es zu werten, wenn der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht bestreitet. (T3)
  • 5 Ob 774/80
    Entscheidungstext OGH 24.02.1981 5 Ob 774/80
    Vgl auch; nur T3; Veröff: MietSlg 33630
  • 4 Ob 380/81
    Entscheidungstext OGH 29.09.1981 4 Ob 380/81
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 593/81
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 593/81
    Veröff: SZ 55/61 = MietSlg 34061
  • 4 Ob 338/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 338/83
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Vorbringen gegen einstweilige Verfügung. (T4)
    Veröff: ÖBl 1984,28
  • 1 Ob 658/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 658/83
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = GRURInt 1985,340 = JBl 1984,492
  • 7 Ob 719/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 7 Ob 719/83
    Auch; nur T3
  • 3 Ob 573/84
    Entscheidungstext OGH 07.11.1984 3 Ob 573/84
    Auch; nur T3; Beisatz: Wiederholungsgefahr ist grundsätzlich schon dann anzunehmen, wenn der Beklagte den Standpunkt vertritt, zu der beanstandeten Handlung berechtigt zu sein. (T5)
  • 4 Ob 304/86
    Entscheidungstext OGH 22.04.1986 4 Ob 304/86
    Auch; nur T3; Veröff: MR 1986,24
  • 4 Ob 1316/86
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 4 Ob 1316/86
    Auch; nur T3
  • 8 Ob 589/87
    Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 589/87
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Beharren auf dem Standpunkt, zur Einwirkung auf seine Söhne weder verpflichtet noch in der Lage zu sein. (T6)
  • 4 Ob 397/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 397/87
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Auch der Umstand, dass der Beklagte im Prozess seine Unterlassungspflicht nicht bestreitet, kann als Indiz für den Wegfall der Wiederholungsgefahr gewertet werden. (T7)
    Veröff: MR 1987,220
  • 4 Ob 27/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 27/88
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 33/90
    Entscheidungstext OGH 13.03.1990 4 Ob 33/90
    nur T3
  • 1 Ob 28/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 28/91
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 593/91
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 6 Ob 593/91
    Beis wie T5
  • 4 Ob 58/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 58/93
    Auch; Beisatz: Der Wegfall der Wiederholungsgefahr ist aber nicht von Amts wegen wahrzunehmen. (T8)
  • 4 Ob 13/94
    Entscheidungstext OGH 08.03.1994 4 Ob 13/94
    Beisatz: Ein solches Verhalten schadet nur dann nicht, wenn der Beklagte dem Kläger einen den ganzen Unterlassungsanspruch umfassenden, an keinerlei Bedingungen geknüpften Vergleich anbietet und nach den Umständen keine Bedenken gegen die Ernstlichkeit seines Willens bestehen, von gleichartigen Handlungen künftig Abstand zu nehmen. (T9)
  • 4 Ob 23/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 23/95
    nur T3
  • 4 Ob 14/95
    Entscheidungstext OGH 21.02.1995 4 Ob 14/95
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 16/95
    Entscheidungstext OGH 04.05.1995 6 Ob 16/95
    Auch
  • 4 Ob 1039/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1995 4 Ob 1039/95
    Vgl auch; nur T3
  • 6 Ob 31/95
    Entscheidungstext OGH 25.10.1995 6 Ob 31/95
    nur T3
  • 4 Ob 9/96
    Entscheidungstext OGH 12.03.1996 4 Ob 9/96
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 299/00x
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 299/00x
    Auch; Beis wie T1
    Veröff: SZ 74/129
  • 6 Ob 62/02i
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 62/02i
    Auch
  • 8 ObA 134/04w
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 ObA 134/04w
  • 4 Ob 123/06a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 123/06a
  • 8 Ob 163/06p
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 163/06p
  • 10 Ob 85/07h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 85/07h
  • 17 Ob 12/08a
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 17 Ob 12/08a
  • 4 Ob 171/08p
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 171/08p
    Auch; nur T3
  • 5 Ob 262/08b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 262/08b
    Auch
  • 4 Ob 5/09b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 5/09b
    Auch
  • 4 Ob 233/08f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 233/08f
    Auch; nur T3; Beis wie T9
  • 4 Ob 78/09p
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 78/09p
    Auch; nur T3; Beis wie T9
  • 2 Ob 219/09h
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 219/09h
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 201/10b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 201/10b
    Auch
  • 9 ObA 56/11t
    Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 ObA 56/11t
    Auch
  • 4 Ob 192/12g
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 192/12g
    Auch; Beisatz: Hier: Bildnisschutz nach § 78 UrhG. (T10)
  • 4 Ob 199/12m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 199/12m
    Auch
  • 8 Ob 78/13y
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 78/13y
    Auch; Beisatz: Eine vom Kläger gesetzte Abwehrmaßnahme, die noch dazu weitere Beeinträchtigungen in Hinkunft nicht ausschließt, kann nicht für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ins Treffen geführt werden. (T11)
    Veröff: SZ 2013/79
  • 8 Ob 80/13t
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 80/13t
    Vgl auch
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Vgl auch
  • 1 Ob 150/14m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 150/14m
    Auch; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch der Servitutenklage. (T12)
  • 9 Ob 40/15w
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 40/15w
  • 8 Ob 111/16f
    Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 Ob 111/16f
  • 1 Ob 196/16d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 196/16d
    Beis wie T2; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter Werbemitteilungen per SMS. (T13)
  • 1 Ob 211/17m
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 211/17m
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Auch; nur T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2018/66
  • 4 Ob 147/18y
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 4 Ob 147/18y
  • 4 Ob 5/19t
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 5/19t
    Beisatz: "hier: Unterlassungsklage nach dem UrhG". (T14)
  • 8 Ob 41/19s
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 Ob 41/19s
    Auch; Beis wie T1
  • 9 Ob 29/19h
    Entscheidungstext OGH 23.07.2019 9 Ob 29/19h
  • 8 Ob 121/21h
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 121/21h
  • 4 Ob 83/22t
    Entscheidungstext OGH 23.09.2022 4 Ob 83/22t
    Vgl; Beisatz: Hier: Dass die Bewerbung mit dem Original-Zusatz bloß irrtümlich erfolgte, kann im Zusammenhang mit dem Gesamtverhalten der Beklagten und der Bestreitung ihrer Unterlassungspflicht nichts am Bestehen der Wiederholungsgefahr ändern. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0012055

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2022

Dokumentnummer

JJR_19790109_OGH0002_0050OB00754_7800000_002

Rechtssatz für 2Ob9/97f 7Ob170/98w 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110990

Geschäftszahl

2Ob9/97f; 7Ob170/98w; 5Ob227/98p; 7Ob326/98m; 1Ob46/03a; 7Ob78/06f; 8Ob119/08w; 5Ob205/13b; 9ObA113/14d; 6Ob235/15z; 4Ob110/17f; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 6Ob140/18h; 6Ob106/22i; 7Ob112/22d

Entscheidungsdatum

23.11.2022

Rechtssatz

Die Paragraphen 28,, 29 KSchG begründen einen materiellrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von gesetzwidrigen oder sittenwidrigen Bestimmungen (Paragraph 879, ABGB, Paragraph 6, KSchG) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 9/97f
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 2 Ob 9/97f
    Veröff: SZ 71/150
  • 7 Ob 170/98w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 170/98w
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/12
  • 5 Ob 227/98p
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 227/98p
    Vgl auch; Veröff: SZ 72/42
  • 7 Ob 326/98m
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 326/98m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine unauffällig im vorgedruckten Text vorhandene Zustimmungserklärung des Kunden entspricht nicht dem Gesetz. (T1)
  • 1 Ob 46/03a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 46/03a
    Beisatz: Durch die Verbandsklage soll eine vorbeugende Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formblättern ermöglicht werden, um die Verwendung unlauterer Vertragsklauseln möglichst von vornherein zu verhindern. (T2)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Auch; Beisatz: Hier: Zulässigkeit von Mietvertragsklauseln. (T3)
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Vgl; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch nach § 28 Abs 1 KSchG ist nicht allein auf die Kontrolle und Durchsetzung der Verbote des § 6 KSchG (und des § 879 ABGB) beschränkt, sondern umfasst auch die Verletzung weiterer zivilrechtlicher wie auch öffentlich-rechtlicher Vorschriften. (T4)
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Vgl auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/23
  • 9 ObA 113/14d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 9 ObA 113/14d
    Auch; Beisatz: Die Bestimmungen der Verbandsklage nach §§ 28-30 KSchG finden auf Arbeitsverhältnisse keine Anwendung. (T5)
    Veröff: SZ 2014/132
  • 6 Ob 235/15z
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 235/15z
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 110/17f
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 110/17f
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Darunter fällt auch der Verstoß gegen Bestimmungen des jeweils anwendbaren Datenschutzrechts (zuletzt etwa 7 Ob 73/15h und 2 Ob 20/15b). (T6)
    Veröff: SZ 2017/143
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    Beis wie T4
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Beis wie T6; Veröff: SZ 2018/66
  • 6 Ob 106/22i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 6 Ob 106/22i
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6
  • 7 Ob 112/22d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 112/22d
    Vgl; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110990

Im RIS seit

24.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19980924_OGH0002_0020OB00009_97F0000_001

Rechtssatz für 4Ob28/01y 6Ob16/01y 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115216

Geschäftszahl

4Ob28/01y; 6Ob16/01y; 4Ob221/06p; 2Ob1/09z; 7Ob68/11t; 2Ob198/10x; 7Ob84/12x; 1Ob105/14v; 4Ob135/15d; 2Ob20/15b; 6Ob233/15f; 7Ob217/16m; 6Ob140/18h; 4Ob63/21z; 7Ob112/22d

Entscheidungsdatum

23.11.2022

Norm

ABGB §879 E
DSG 2000 §4 Z14
DSG 2000 §8 Abs1 Z2
DSGVO Art4 Z11
DSGVO Art 6 Abs1 lita
KSchG §6 Abs3
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Eine wirksame Zustimmung zur Verwendung nichtsensibler Daten liegt nur vor, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Diesem Erfordernis wird eine Vertragsbestimmung nicht gerecht, die als Empfänger "eine zentrale Evidenzstelle und/oder Gemeinschaftseinrichtungen von Kreditunternehmungen" nennt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/01y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
    Veröff: SZ 74/52
  • 6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
    Auch; Beisatz: Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht bloß formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch Sinnverständlichkeit. So kann für sich allein durchaus klaren und verständlichen Klauseln die Sinnverständlichkeit fehlen, wenn zusammenhängende Regelungen und ihre nachteiligen Effekte deshalb nicht erkennbar werden, weil die einzelnen Teile an versteckten oder nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringenden Stellen, etwa in verschiedenen Klauseln, geregelt sind. (T1)
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    nur: Eine wirksame Zustimmung zur Verwendung nichtsensibler Daten liegt nur vor, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden. (T2)
    Beisatz: Hier: Unzulässige „Zustimmung" zum Austausch von Bonitätsinformationen mit nur beispielhaft genannten Auskunftsstellen in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 30) (T3)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    nur T2; Beisatz: Nur dann kann davon gesprochen werden, dass er der Verwendung seiner Daten „in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall“ zustimmt. (T4)
    Bem: Klausel 38. (T5)
    Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärte, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist iSd § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. (T6)
    Bem: So schon 7 Ob 170/98w. (T7)
    Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, bei der offen bleibt, ob unter den als Datenempfänger genannten „Firmenabteilungen“ und „Firmengeschäftsstellen“ „Dritte“, also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, bzw für den Kunden angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil nicht durchschaubar, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Auch die Formulierung „zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (Klausel 38). (T8)
    Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, die eine Weitergabe persönlicher Daten an Gläubigerschutzverbände vorsieht, wenn - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen können (Klausel 38). (T9)
    Beisatz: Erweist sich eine Klausel betreffend die Weitergabe persönlicher Daten als intransparent, so vermag auch der in ihr enthaltene Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Leasingnehmers daran nichts zu ändern (Klausel 38). (T10)
    Bem: Vgl 6 Ob 16/01y. (T11)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 68/11t
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 68/11t
    Auch; nur T2
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl; nur T2; Beisatz: Eine Klausel, welcher der Leasingnehmer im Wesentlichen nur entnehmen kann, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, nicht aber, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden dürfen, ist unzulässig. (T12)
    Beisatz: Unzulässig sind eine Datenverwendung vorsehende Klauseln, in denen keinerlei für den Leasingnehmer nachvollziehbare sinnhafte Abgrenzungen vorgenommen, sondern in Wahrheit Leerfloskeln benutzt werden, ohne dass eine ernsthafte Beschränkung auf den konkret berechtigten Zweck und die schutzwürdigen Interessen des Leasingnehmers iSd § 17 DSG erfolgt. (T13)
    Beisatz: Eine Wendung, wonach Daten an Auskunfteien weitergegeben werden dürfen, „soweit dies für die Erlangung von Auskünften notwendig ist“, ist völlig unbestimmt. Gleiches gilt für Daten an Vermittler, Lieferanten etc soweit dies „zur Abwicklung zweckmäßig“ ist oder an Refinanzierungsgeber „soweit notwendig“. (T14)
    Bem: Klausel 25. (T15)
  • 7 Ob 84/12x
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
    nur T2; Veröff: SZ 2012/115
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/71
  • 4 Ob 135/15d
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 135/15d
    Auch; Beisatz: Klauseln, in denen nur allgemein zu einer Nutzung der Daten für die Übermittlung von Informationsmaterial (bzw für Informationen) etwa über „Vorteilsaktionen“ bzw „Aktivitäten und Sonderaktionen“ zugestimmt werden soll, sind unwirksam. (T16)
  • 2 Ob 20/15b
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
    Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier aber: Definitionen von Stammdaten und Verkehrsdaten, die den Gesetzeswortlaut des § 92 Abs 2 Z 3 und Z 4 TKG 2003 unter Anführung der gesetzlichen Vorschrift vollständig wiedergeben, sind ausreichend transparent. Der Unternehmer muss den Gesetzgeber an Formulierungskunst nicht übertrumpfen. (T17)
    Veröff: SZ 2016/22
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
    nur T2; Beis wie T4
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Klausel 11. (T18)
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    nur T2; Beis wie T4; Beis wie T12; Veröff: SZ 2018/66
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Beisatz: Hier: Klausel 15 in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie. (T19)
  • 7 Ob 112/22d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 112/22d
    Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Klauseln in (der Klauselkontrolle unterliegendem) Datenschutzhinweis einer Versicherung; Verbandsprozess. (T20)

Schlagworte

Luftfahrtunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115216

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_003

Rechtssatz für 7Ob170/98w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111809

Geschäftszahl

7Ob170/98w; 2Ob1/09z; 6Ob140/18h; 6Ob222/22y

Entscheidungsdatum

17.05.2023

Norm

DSG §18 Abs1
DSG 2000 §4 Z14
DSG 2000 §8 Abs1 Z2
DSGVO Art4 Z11
DSGVO Art6 Abs1 lita
KSchG §6 Abs3

Rechtssatz

Die Zustimmungserklärung muss zu übermittelnde Datenarten, deren Empfänger und den Übermittlungszweck abschließend bezeichnen; mit einer solchen Klausel muss der Betroffene nicht im "Kleingedruckten" rechnen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 170/98w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 170/98w
    Veröff: SZ 72/12
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl auch; nur: Die Zustimmungserklärung muss zu übermittelnde Datenarten, deren Empfänger und den Übermittlungszweck abschließend bezeichnen. (T1); Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärte, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist iSd § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. (T2); Bem: So schon 7 Ob 170/98w. (T3); Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, bei der offen bleibt, ob unter den als Datenempfänger genannten „Firmenabteilungen“ und „Firmengeschäftsstellen“ „Dritte“, also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, bzw für den Kunden angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil nicht durchschaubar ist, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Auch die Formulierung „zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (Klausel 38). (T4); Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, die eine Weitergabe persönlicher Daten an Gläubigerschutzverbände vorsieht, wenn - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen können (Klausel 38). (T5); Beisatz: Erweist sich eine Klausel betreffend die Weitergabe persönlicher Daten als intransparent, so vermag auch der in ihr enthaltene Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Leasingnehmers daran nichts zu ändern (Klausel 38). (T6); Bem: Vgl 6 Ob 16/01y. (T7); Veröff: SZ 2010/41
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Teilweise abweichend; nur T1; Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach Zustimmungserklärungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedenfalls besonders hervorgehoben werden müssen, ist für das DSG 2000 und die DSGVO als überholt anzusehen. Zustimmungen zur Datenübermittlung können nun in jeder Form, nicht nur ausdrücklich schriftlich gegeben werden. (T8); Veröff: SZ 2018/66
  • 6 Ob 222/22y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.05.2023 6 Ob 222/22y
    Beisatz: Hier: Eine Klausel, die eine Zustimmungserklärung zur Weitergabe an unbestimmte Empfänger enthält, ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111809

Im RIS seit

26.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19990127_OGH0002_0070OB00170_98W0000_005

Rechtssatz für 6Ob140/18h; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132251

Geschäftszahl

6Ob140/18h; 6Ob56/19g; 4Ob62/22d; 4Ob59/22p; 6Ob62/22v; 6Ob205/23z

Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

DSG 2000 §4 Z14
DSG 2000 §8 Abs1 Z2
DSGVO Art4 Z11
DSGVO Art6 Abs1 lita
DSGVO Art7 Abs4
DSGVO Art7 Abs2

Rechtssatz

Bei der Koppelung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger  personenbezogener Daten mit einem Vertragsabschluss ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolgt, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprechen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Beisatz: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Vertragspartner der Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu Zwecken zustimmt, die für die Vertragsabwicklung nicht erforderlich sind, ist daher unzulässig bzw. intransparent. (T1)
    Beisatz: Dies galt auch schon nach dem DSG 2000. (T2); Veröff: SZ 2018/66
  • 6 Ob 56/19g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 56/19g
    Beis wie T1
  • 4 Ob 62/22d
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 62/22d
    Beis wie T1
  • 4 Ob 59/22p
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 4 Ob 59/22p
    Beis wie T1
  • 6 Ob 62/22v
    Entscheidungstext OGH 18.11.2022 6 Ob 62/22v
    Beis wie T1
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klausel in einem Pauschalreisevertrag (Maturareise) zur Einwilligung in die Verwendung von auf der Reise gemachten Fotos, TV- oder Filmaufnahmen durch den Reiseveranstalter. (T3)
    Beisatz: Die Klauseln entsprechen zudem nicht dem Transparenzgebot des Art 7 Abs 2 DSGVO, weil die Einwilligungserklärungen ohne besonderen Hinweis im Kontext mit anderen Inhalten angeführt werden. (T4)

Schlagworte

Koppelungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132251

Im RIS seit

05.11.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20180831_OGH0002_0060OB00140_18H0000_001

Rechtssatz für 4Ob28/01y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115219

Geschäftszahl

4Ob28/01y; 4Ob179/02f; 8Ob128/05i; 9Ob15/05d; 7Ob78/06f; 7Ob131/06z; 7Ob140/06y; 7Ob173/06a; 4Ob221/06p; 7Ob233/06z; 7Ob4/07z; 4Ob93/07s; 1Ob241/06g; 7Ob82/07w; 5Ob247/07w; 6Ob261/07m; 4Ob91/08y; 4Ob128/08i; 8Ob119/08w; 10Ob70/07b; 9Ob66/08h; 3Ob12/09z; 7Ob230/08m; 9Ob81/08i; 4Ob59/09v; 6Ob128/09f; 1Ob131/09k; 6Ob81/09v; 6Ob212/09h; 3Ob268/09x; 7Ob13/10b; 6Ob220/09k; 5Ob64/10p; 1Ob46/10m; 2Ob1/09z; 7Ob109/09v; 1Ob164/10i; 7Ob173/10g; 5Ob42/11d; 7Ob216/11g; 4Ob141/11f; 8Ob49/12g; 7Ob66/12z; 2Ob59/12h; 7Ob201/12b; 1Ob210/12g; 7Ob90/13f; 3Ob109/13w; 7Ob232/13p; 9Ob56/13w; 5Ob205/13b; 3Ob57/14z; 10Ob28/14m; 1Ob105/14v; 5Ob118/13h; 7Ob190/14p; 7Ob168/14b; 7Ob53/14s; 7Ob73/15h; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 1Ob146/15z; 6Ob234/15b; 7Ob5/16k; 7Ob206/15t; 5Ob87/15b; 10Ob31/16f; 1Ob191/16v; 6Ob233/15f; 8Ob132/15t; 7Ob217/16m; 7Ob52/17y; 1Ob113/17z; 6Ob228/16x; 6Ob181/17m; 2Ob155/16g; 8Ob24/17p; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob113/18y; 6Ob140/18h; 9Ob76/18v; 9Ob16/18w; 7Ob242/18s; 1Ob124/18v; 6Ob56/19g; 1Ob162/20k; 7Ob186/20h; 4Ob63/21z; 9Ob27/21t; 4Ob106/21y; 5Ob103/21i; 8Ob108/21x; 7Ob148/21x; 10Ob19/21y; 5Ob117/21y; 6Ob127/21a; 9Ob81/21h; 7Ob97/22y; 7Ob112/22d; 7Ob160/22p; 7Ob153/22h; 7Ob185/22i; 2Ob11/23s; 5Ob160/22y; 7Ob13/23x; 7Ob3/23a; 9Ob94/22x; 7Ob92/23i; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 2Ob238/23y; 4Ob222/22h

Entscheidungsdatum

23.01.2024

Norm

KSchG §6 Abs3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Aus dem Transparenzgebot kann eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 28/01y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
    Veröff: SZ 74/52
  • 4 Ob 179/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 179/02f
    Auch; Beisatz: Der Kunde darf insbesondere durch die Formulierung einer Klausel in Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten werden. Zweck des Verbandsprozesses ist es nämlich nicht nur, das Verbot von Klauseln zu erreichen, deren Inhalt gesetzwidrig ist, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T1)
    Veröff: SZ 2002/153
  • 8 Ob 128/05i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 Ob 128/05i
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Auch das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG bezieht sich auf das Erfordernis der Verständlichkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen. (T2)
    Beisatz: § 6 Abs 3 KSchG ist auf echte Satzungsbestimmungen, mögen sie auch in Form einer Wissenserklärung in AGB oder Vertragsformblätter einfließen, nicht anwendbar. Der Umstand, dass sich hier in AVB beziehungsweise Vertragsformblättern ein Hinweis auf die Beitragsrückerstattung findet, ändert nichts daran, dass diese Regelung - wie dargestellt - rein mitgliedschaftsrechtlicher und nicht vertraglicher Natur ist. (T3)
    Veröff: SZ 2006/50
  • 9 Ob 15/05d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2006 9 Ob 15/05d
    Auch; Beisatz: Mit der durch die Novelle BGBl I 1997/6 in das KSchG eingefügten Regelung des § 6 Abs 3 KSchG wurde das Transparenzgebot des Art 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen umgesetzt, um allfällige Zweifel an der Richtlinienkonformität des österreichischen Privatrechts zu zerstreuen. Der für das jeweilige Geschäft typische Durchschnittsverbraucher soll über das betreffende „Produkt" hinreichend informiert werden; es sollen Transparenz und Freiheit vor Irreführung herrschen. (T4)
  • 7 Ob 78/06f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2006 7 Ob 78/06f
    Beisatz: Hier: Von einem Hausverwaltungsunternehmen verfasste Mietverträge. (T5)
  • 7 Ob 131/06z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
    Auch; Beisatz: Hier: Klausel über den Rückkaufswert einer Lebensversicherung. (T6)
    Veröff: SZ 2007/2
  • 7 Ob 140/06y
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 173/06a
    Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
    Auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (T7)
  • 7 Ob 233/06z
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) für die fondsgebundene Lebensversicherung. (T8)
    Beisatz: Der Verbraucher muss bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen können. Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T9)
    Veröff: SZ 2007/68
  • 7 Ob 4/07z
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Die Klausel enthält unbestimmte Begriffe (Wahrung der „Belange" der Versicherten, „schützenswertes Interesse" des Versicherers etc) und es ist dem Versicherungsnehmer daher kaum möglich, das Eintreten der Umstände, die die Beklagte zur Änderung der Rückkaufswerte berechtigen soll, nachzuvollziehen. (T10)
  • 4 Ob 93/07s
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 93/07s
    Beisatz: Hier: Querverweis in Mobilfunkvertrag. (T11)
  • 1 Ob 241/06g
    Entscheidungstext OGH 27.03.2007 1 Ob 241/06g
    Auch; Beisatz: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T12)
    Beisatz: Hier: Klauseln in Mietvertrags-Formblättern. (T13)
  • 7 Ob 82/07w
    Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
    Beis wie T8
  • 5 Ob 247/07w
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 247/07w
    Auch; Beisatz: Mit dem Verbandsprozess soll nicht nur das Verbot von gesetzwidrigen Klauseln erreicht, sondern es sollen auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln. (T14)
    Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T15)
  • 6 Ob 261/07m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 261/07m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Dem Transparenzgebot entsprechende Klausel in Heimvertrag, mit der die Vorgangsweise nach Tod des Heimbewohners geregelt wird. (T16)
    Veröff: SZ 2008/27
  • 4 Ob 91/08y
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 91/08y
    Auch; Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T17)
    Beis wie T14; Beisatz: Hier: „fair use"-Klausel im Mobiltelefonievertrag (außerordentliches Kündigungsrecht des Mobiltelefoniebetreibers bei „unfairem Gebrauch - im Sinne eines vom üblichen Telefonieverhalten eines Mobilfunkanschlusses seiner Art nach grob abweichenden Nutzungsverhaltens - von Sprachtelefonie"). (T18)
  • 4 Ob 128/08i
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 128/08i
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 8 Ob 119/08w
    Entscheidungstext OGH 02.04.2009 8 Ob 119/08w
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Heimvertragsklausel. (T19)
  • 10 Ob 70/07b
    Entscheidungstext OGH 28.01.2009 10 Ob 70/07b
    Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: AGB-Klauseln eines Kreditkartenunternehmens. (T20)
  • 9 Ob 66/08h
    Entscheidungstext OGH 01.04.2009 9 Ob 66/08h
    Vgl auch; Beis wie T9 nur: Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T21)
    Beis wie T12 nur: Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot, und das Gebot der Vollständigkeit. (T22)
    Beis wie T14
  • 3 Ob 12/09z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2009 3 Ob 12/09z
    Beis wie T4; Beis wie T1; Beisatz: Eine Ersetzungsklausel in Finanzierungsleasingverträgen mit dem Inhalt: „Der Bestand dieses Vertrages wird durch die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen desselben nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestmöglich entspricht." ist intransparent. (T23)
  • 7 Ob 230/08m
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 230/08m
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 9 Ob 81/08i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 Ob 81/08i
    Beisatz: Hier: AGB-Klauseln einer Emittentin von Teilschuldverschreibungen („Bedingungen der Teilschuldverschreibungen RQ REOP 2007-2013"). (T24)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Beis wie T17; Beisatz: Hier: AGB für Finanzierungsleasing. (T25)
  • 6 Ob 128/09f
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 128/09f
    Vgl; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Die Formulierung „Wert zum Monatsletzten" in einer ABG-Klausel einer Bank verstößt gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG. (T26)
  • 1 Ob 131/09k
    Entscheidungstext OGH 17.11.2009 1 Ob 131/09k
    Beis wie T25; Veröff: SZ 2009/151
  • 6 Ob 81/09v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 81/09v
    Vgl; Beis wie T1; Bem: Hier: Mietvertragsklauseln. (T27)
  • 6 Ob 212/09h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2009 6 Ob 212/09h
    Vgl auch; Beis wie T1; Bem: Hier: AGB-Klauseln in Bürgschaftsformularen eines Kreditunternehmens. (T28)
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Beisatz: Hier: Intransparenz bejaht in Bezug auf eine Klausel, die vorsieht, dass die vom Versicherungsmakler zu erbringende Leistung auf die (einmalige) „Vermittlung des Versicherungsvertrags ... und auf die hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehende erforderliche Beratung, Aufklärung und Betreuung im Sinn der §§ 26 bis 32 des Maklergesetzes beschränkt“ sei und eine darüber hinausgehende, nach der „Erbringung der Versicherungsleistung“ fortbestehende Beratungs-, Aufklärungs- oder Betreuungspflicht hingegen nicht Gegenstand dieser Vereinbarung sei und vom Versicherungsmakler nicht geschuldet werde. (T29)
    Beisatz: Hier: Diese ebenfalls bejahend bei einer Klausel, die den Anspruch auf die Vermittlungsgebühr bei Änderung oder vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags „aus anderen Gründen“ unberührt lässt. (T30)
    Beisatz: Hier: Intransparenz im Einzelfall verneint bei Klauseln, die die Höhe der Vermittlungsgebühr regeln. (T31)
  • 6 Ob 220/09k
    Entscheidungstext OGH 19.05.2010 6 Ob 220/09k
    Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Intransparenz einer AGB‑Verzinsungsklausel einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen mit Bezugnahme auf den 6‑Monats‑Euribor verneint. (T32)
  • 5 Ob 64/10p
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 64/10p
    Beis wie T5; Beis wie T13; Beis wie T27; Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass Inhalt und Tragweite für den Verbraucher durchschaubar sind, dass dem Kunden die wirtschaftliche Tragweite der Bestimmung oder die Tatsache, dass ihm künftig entstehende Kosten aufgebürdet worden werden, nicht verschleiert wird. (T33)
    Beisatz: Hier: Intransparenz einer Mietvertragsklausel über die von Mietern iSd § 21 Abs 1 Z 6 MRG zum Abschluss von Versicherungsverträgen. (T34)
  • 1 Ob 46/10m
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 46/10m
    Auch; Beisatz: Die Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wenn die Klausel nicht eindeutig klarstellt, wann die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung eintreten. Der allgemeine Verweis auf Umstände, die sich auf die persönlichen finanziellen Verhältnisse, auf das persönliche Anlageverhalten und auf die Anlageziele beziehen, ist zu unkonkret und nicht ausreichend, weil er dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt. (T35)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl auch; Vgl Beis wie T12 nur: Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen „Durchschnittskunden". (T36)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 7 Ob 109/09v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 109/09v
    Auch
  • 1 Ob 164/10i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2010 1 Ob 164/10i
    Beis wie T12; Beis wie T21
  • 7 Ob 173/10g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 7 Ob 173/10g
    Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T25
  • 5 Ob 42/11d
    Entscheidungstext OGH 07.06.2011 5 Ob 42/11d
    Auch; Beis ähnlich wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14
  • 7 Ob 216/11g
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 216/11g
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Bloßer Verweis auf § 6 Abs 3 VersVG. (T36a)
  • 4 Ob 141/11f
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 141/11f
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 49/12g
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 49/12g
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Klauseln über die Bestellung und Verstärkung von Sicherheiten im Rahmen von Kreditverträgen. (T37)
  • 7 Ob 66/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 66/12z
    Vgl; Beisatz: Hier: Leistungsfreiheit des Versicherers „nach Maßgabe von § 6 Abs 2 VersVG“: Klausel nicht intransparent. (T38)
    Beisatz: Hier: Art 19.2 ABE 2004. (T39)
  • 2 Ob 59/12h
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 59/12h
    Auch; Beis wie T21; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Verkauf von Eintrittskarten für Konzerte, Theateraufführungen und Veranstaltungen über eine Internet-Website unter Bekanntgabe eines Gesamtpreises, aus dem nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um den reinen Kartenpreis des Veranstalters handelt oder eine allfällige Vermittlungsgebühr oder Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) inkludiert ist und auch kein Querverweis auf den Ort, an dem der Preis der Vermittlungsleistung ersehen werden kann, vorhanden ist. (T40)
    Veröff: SZ 2012/83
  • 7 Ob 201/12b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 201/12b
    Auch; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen ARB 2010. (T41)
    Veröff: SZ 2013/5
  • 1 Ob 210/12g
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 210/12g
    Auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 90/13f
    Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 90/13f
    Vgl auch; Ähnlich Beis wie T12; Ähnlich Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klauseln eines Anbieters von Flüssiggas-Propan. (T42)
  • 3 Ob 109/13w
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 109/13w
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 232/13p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 232/13p
    Vgl auch; Beisatz: Durch das Transparenzgebot soll verhindert werden, dass der Verbraucher über Rechtsfolgen getäuscht oder dass ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird. (T43)
  • 9 Ob 56/13w
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 56/13w
    Beis wie T20
  • 5 Ob 205/13b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 205/13b
    Vgl auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2014/23
  • 3 Ob 57/14z
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 57/14z
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Klauseln über Entgelte bei Abschluss von Kreditverträgen. (T44)
  • 10 Ob 28/14m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Ein Inkassounternehmen fordert Verbraucher auf, Forderungen anzuerkennen, die „vereinbarte Zinsen“ sowie diverse Inkassokosten umfassen. Mangels Klarstellung, ob damit bereits vereinbarte oder neu zu vereinbarende Zinsen gemeint sind, verstößt diese Klausel gegen § 6 Abs 3 KschG. (T45)
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/71
  • 5 Ob 118/13h
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 118/13h
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 7 Ob 190/14p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 190/14p
    Vgl; Beisatz: Hier: Art 9.6.6. ARB 2010. (T46)
    Beis wie T1; Beis wie 43
  • 7 Ob 168/14b
    Entscheidungstext OGH 10.12.2014 7 Ob 168/14b
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T43
  • 7 Ob 53/14s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 7 Ob 53/14s
  • 7 Ob 73/15h
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 73/15h
    Ähnlich; Beis wie T9; Beis wie T13
  • 8 Ob 58/14h
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 58/14h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Klausel, mit der der Kunde beim Verwenden einer mobilen Onlinebanking-App zum „Definieren“ und Eingeben eines „Sicherheitsmusters“ verpflichtet wird. (T47)
  • 9 Ob 26/15m
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 Ob 26/15m
    Beis wie T1; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T21; Beis wie T22
  • 1 Ob 146/15z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2015 1 Ob 146/15z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T12
  • 6 Ob 234/15b
    Entscheidungstext OGH 14.01.2016 6 Ob 234/15b
    Vgl; Beisatz: Hier: Nicht aufgegliedertes Pauschalentgelt, aus dem nicht hervorgeht, welcher Betrag auf die Vermittlungsleistung des Beklagten und welche Summe auf die Leistungen des vermittelten Personenbetreuers entfällt. (T48)
  • 7 Ob 5/16k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 7 Ob 5/16k
    Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen L556 und L556/V02 hinsichtlich Lebensversicherungen mit Beitragsrückgewähr betreffend unterjährige Beitragszahlungen. (T49)
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T36
  • 5 Ob 87/15b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 5 Ob 87/15b
  • 10 Ob 31/16f
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 31/16f
    Beisatz: Hier: Kreditvertrag; Angabe der Verzugszinsen „p.a.“ ohne Hinweis auf bei vierteljährigem Abschluss entstehende Zinseszinsen. (T50)
  • 1 Ob 191/16v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 191/16v
    Beisatz: AGB-Klausel im Reisevermittlungsvertrag, wonach bei Höherer Gewalt, welche ganz oder teilweise die Erfüllung der Verpflichtungen der Reisevermittlerin hindert, diese bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung entbinde, suggeriert, nur die Reisevermittlerin werden von ihrer Leistungspflicht frei, lässt die Kunden aber über ihre eigenen Verpflichtungen (oder deren Entfall) im Unklaren und ist insofern intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG. (T51)
  • 6 Ob 233/15f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 8 Ob 132/15t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2017 8 Ob 132/15t
    Beis wie T21; Beisatz: Hier: Die Klausel erweckt für den Verbraucher den Eindruck, dass er sein Klagerecht verliert, wenn er nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben hat. Unklare Darstellung, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsverfolgung möglich ist und inwiefern der Anspruch durch Versäumen der Frist vernichtet werden kann. (T52)
  • 7 Ob 217/16m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
    Auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 52/17y
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 52/17y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T12; Beisatz: Die Nichtaufnahme der Hinweispflicht nach § 6 Abs 1 Z 2 KSchG widerspricht dem Transparenzgebot. (T53)
  • 1 Ob 113/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 113/17z
    Auch
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
  • 6 Ob 181/17m
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 181/17m
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2017/143
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Klauseln in einem Reisevermittlungsvertrag. (T54); Beis wie T3; Beisatz: Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist intransparent. (T55)
  • 9 Ob 82/17z
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 9 Ob 82/17z
    Vgl; Beis wie T9
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Auch; Beis wie T9; Veröff: SZ 2018/10
  • 9 Ob 73/17a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 73/17a
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 4 Ob 113/18y
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 113/18y
    Beis wie T21; Beis wie T36; Beisatz: Die Anforderungen an das Transparenzgebot dürfen allerdings nicht überspannt werden. Eine Klausel muss nicht alle denkbaren Eventualitäten, auf die sie gar keine Anwendung findet, berücksichtigen. (T56)
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Auch; Beis wie T55; Veröff: SZ 2018/66
  • 9 Ob 76/18v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 76/18v
    Beis wie T9; Beis wie T12; Veröff: SZ 2019/7
  • 9 Ob 16/18w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 16/18w
    Beis wie T1; Beis wie T19; Beis wie T33
  • 7 Ob 242/18s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 242/18s
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T55
  • 6 Ob 56/19g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 56/19g
    vgl; Beisatz: Eine Klausel, die den Eindruck erweckt, der Inhalt eines dem Verbraucher tatsächlich übermittelten Gutscheins sei unabhängig von einem allenfalls abweichenden Vertragsinhalt für die „erworbenen“ Leistungen entscheidend, lege also die gegenüber dem Drittanbieter zustehende touristische Leistung konstitutiv fest, ist intransparent, weil dadurch der Verbraucher darüber in die Irre geführt wird, dass ihm in einem solchen Fall Leistungsstörungsrechte zustehen. (T57)
    Beisatz: Der Ausschluss der Haftung für bestimmte Schäden für die Fälle leicht fahrlässiger Schadensverursachung oder der Gefährdungshaftung bedarf einer sachlichen Rechtfertigung, weil eine Abweichung vom dispositiven Recht vorliegt. (T58)
  • 1 Ob 162/20k
    Entscheidungstext OGH 20.10.2020 1 Ob 162/20k
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T33; Beisatz: Hier: Der Verbraucher kann sich kein klares Bild der ihn treffenden Verpflichtung machen, weil ihm die ex ante vorhersehbaren Kosten nicht genannt werden. (T59)
  • 7 Ob 186/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 7 Ob 186/20h
    Beis ähnlich wie T1; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Lebensversicherung, Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht (fehlende Information über Berechnungsgrundlagen und Ausübung des Wahlrechts). (T60)
  • 4 Ob 63/21z
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
    Vgl; Beisatz: Hier: Klauseln in Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie; Verbandsprozess. (T61)
  • 9 Ob 27/21t
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 9 Ob 27/21t
    Vgl; Beis wie T17; Beis wie T26; Beis wie T56; Beisatz: Hier: AGB eines Luftfahrtunternehmens [Klauseln 23, 24] - Verbandsprozess. (T62)
  • 4 Ob 106/21y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2021 4 Ob 106/21y
    Beisatz: Hier: Klauseln in Mietverträgen - Verbandsprozess. (T63)
  • 5 Ob 103/21i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 5 Ob 103/21i
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T21
  • 8 Ob 108/21x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 Ob 108/21x
  • 7 Ob 148/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 148/21x
    Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Allgemeine Versicherungsbedingungen. (T64)
  • 10 Ob 19/21y
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 10 Ob 19/21y
    Beis wie T1; Beis wie T12
  • 5 Ob 117/21y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 5 Ob 117/21y
  • 6 Ob 127/21a
    Entscheidungstext OGH 18.03.2022 6 Ob 127/21a
    Vgl
  • 9 Ob 81/21h
    Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 Ob 81/21h
    Beis wie T9; Beis wie T12; Beis wie T55
  • 7 Ob 97/22y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2022 7 Ob 97/22y
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T21
  • 7 Ob 112/22d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 112/22d
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Klauseln in (der Klauselkontrolle unterliegendem) Datenschutzhinweis einer Versicherung; Verbandsprozess. (T65)
  • 7 Ob 160/22p
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 160/22p
    Beis wie T1; Beis wie T43; Beisatz: Hier: AGB einer Rechtsschutz-Versicherung; Begriff der „Ausnahmesituation“ ist unbestimmt. (T66)
    Beisatz: Hier: AGB einer Rechtsschutz-Versicherung; Ausnahme der Katastrophe aus dem Versicherungsschutz ist nicht intransparent. (T67)
  • 7 Ob 153/22h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 7 Ob 153/22h
    Vgl; Beis wie T14; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Rentenwahlklausel; Verbandsprozess. (T68)
  • 7 Ob 185/22i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 7 Ob 185/22i
    Beis wie T67
  • 2 Ob 11/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2023 2 Ob 11/23s
    vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14
    Beisatz: Hier: AGB-Änderung durch Mitteilung zur „Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie“ samt „Zustimmen“-Button bei Messenger-Dienst. (T69)
    Beisatz: Das Berufungsgericht ist vertretbar davon ausgegangen, dass der Verbraucher auch unter Berücksichtigung der in der Klausel enthaltenen Hyperlinks kein klares und umfassendes Bild davon vermittelt bekommt, in welchen Punkten sich die AGB konkret ändern. (T70)
  • 5 Ob 160/22y
    Entscheidungstext OGH 18.04.2023 5 Ob 160/22y
    Beisatz wie T12; Beisatz wie T33
  • 7 Ob 13/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 13/23x
    vgl; Beisatz wie T60
  • 7 Ob 3/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 7 Ob 3/23a
    vgl; Beisatz: Klausel, nach der Obliegenheiten, "deren Verletzung die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 6 VersVG bewirkt", bestimmt werden, ohne darauf hinzuweisen, dass an anderer Stelle die gesetzliche Bestimmung abgedruckt sei und warum er sich diese (zum Erkennen von Einschränkungen) durchlesen sollte. (T71)
    Anm: So bereits 7 Ob 148/21x.
  • 9 Ob 94/22x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 Ob 94/22x
    Beisatz: Hier: Fitnessstudio-Vertrag: Eine Klausel zur Vertragsbeendigung, die dem Verbraucher keine klare Position über seine Kündigungsrechte, vor allem aber auch keine diesbezüglichen Vorteile einräumt, solche sehr wohl aber suggeriert, ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG (T72)
  • 7 Ob 92/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 92/23i
    vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T21
    Beisatz: Hier: intransparente Klausel zum Risikoausschluss für Akte der Hoheitsverwaltung mit demonstrativer Aufzählung. (T73)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T12; Beisatz wie T17; Beisatz wie T36; Beisatz wie T55
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T74)
    Beisatz: Klausel zu Rücktrittsrecht nach § 10 Abs 1 PRG ohne Hinweis auf Rechte nach § 10 Abs 2 PRG, über die an anderer Stelle entsprechend des Standardinformationsblatts aufgeklärt wird. Die Aufklärung über die anderweitigen Rechte des Verbrauchers erfolgt deutlich weniger präsent und weder nach dem Aufbau der AGB noch inhaltlich in ausreichend deutlichem Zusammenhang mit der gegenständlichen Klausel. Damit wird die Rechtsposition des Verbrauchers unklar vermittelt. (T75)
    Beisatz: Klausel mit Verweis auf "jederzeit einsehbare" Datenschutzerklärung, nach der es für den Verbraucher unklar bleibt, welche Fassung der Datenschutzerklärung für ihn letztlich verbindlich zur Anwendung gelangt. (T76)
    Beisatz: Klausel zu Preisänderungen ohne Hinweis auf die Deckelung nach § 8 PRG. Der Hinweis an anderer Stelle der AGB iSd Standardinformationsblatts mag zwar der allgemeinen Informationspflicht genügen, vermag es aber nicht, die beanstandete Klausel transparent zu machen. (T77)
    Beisatz: Klausel, wonach der Verbraucher Vertragswidrigkeiten unverzüglich mitzuteilen hat, ohne darauf hinzuweisen, dass die Unverzüglichkeit der Rüge gemäß § 11 Abs 2 PRG "unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände" zu beurteilen ist. (T78)
    Beisatz: Dass jeder Verbraucher die Möglichkeit hat (mit oder ohne einen vom AGB-Verfasser zur Verfügung gestellten Link) in das bezugnehmende Gesetz Einsicht zu nehmen, macht die Klausel nicht transparent. (T79)
    Beisatz: Klausel, die dem Verbraucher vorenthält, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Kosten, die ihr bei Übertragung des Pauschalreisevertrags durch den Kunden entstehen, nach § 7 Abs 2 PRG nur angemessene Kosten verrechnen darf, ist intransparent. (T80)
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klauseln in einem Pauschalreisevertrag. (T81); Beisatz wie T75
    Beisatz: Klausel zu Storno- und Reiseversicherung: Nach den AGB bleibt völlig im Dunkeln, mit welchem Versicher (Beklagte oder Dritter) der Reisende eine Versicherung mit welchem Leistungsinhalt zu welchen Bedingungen abschließt. Dass die Prämie „nicht stornierbar“ ist, verstößt überdies gegen § 5c Abs 1 VersVG. (T82)
    Beisatz: Intransparente Information über Rechtsfolgen einer unterlassenen Meldung des Versicherungsfalls gemäß § 33 iVm § 6 Abs 3 VersVG. (T83)
  • 2 Ob 238/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.01.2024 2 Ob 238/23y
    vgl; Beisatz wie T12: Hier: Unklar, wie oft in der Klausel vorgesehene Spesen verrechnet werden (T84)
    Beisatz nur wie T12: Hier: Für Kunden ist nicht überprüfbar, ob sich Entgelte oder die damit vergüteten Dienstleistungen überschneiden. (T85)
  • 4 Ob 222/22h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 4 Ob 222/22h
    Beisatz: Gebot der vollständigen Widergabe des Gesetzes, wenn andernfalls die Auswirkungen einer Klausel für den Verbraucher unklar bleiben. (T86); Beisatz wie T21

Schlagworte

Luftfahrtunternehmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115219

Im RIS seit

21.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20010322_OGH0002_0040OB00028_01Y0000_006

Rechtssatz für 4Ob221/06p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121945

Geschäftszahl

4Ob221/06p; 4Ob59/09v; 2Ob1/09z; 2Ob198/10x; 1Ob105/14v; 6Ob140/18h; 8Ob144/18m; 5Ob15/20x; 9Ob94/22x; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 8Ob158/22a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Norm

ABGB §879 Abs3 E
ABGB §1333 Abs2
KSchG §6 Abs1 Z15
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Kreditnehmers, der Bank Betreibungskosten für Interventionen zu ersetzen, die der Bank oder ihren Beauftragten „notwendig und zweckdienlich erscheinen", geht anders als Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB nicht von objektiver Zweckmäßigkeit aus und verstößt daher gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die Klausel verstößt außerdem gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 15, KSchG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 5) (T1)
  • 4 Ob 59/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 59/09v
    Vgl; Beisatz: Die Klausel „Für jede durch den Leasingnehmer verursachte Mahnung sind dem Leasinggeber Spesen von Euro 21,80 zu bezahlen." „Der Leasingnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, dem Leasinggeber alle jetzt oder künftig entstehenden, mit diesem Vertrag, dessen Sicherstellung oder Überwachung sowie mit der Verfolgung der daraus resultierenden Ansprüche zusammenhängenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, Steuern, Gebühren und sonstigen Auslagen, auch jener, für die der Leasinggeber in Vorlage getreten ist, samt den vom Leasinggeber festgesetzten Spesen und Gebühren zu erstatten, sodass dem Leasinggeber aus diesem Vertrag keine Auslage trifft." (Klausel 15) in AGB für Finanzierungsleasingverträge verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB. (T2)
    Bem: Siehe auch 3 Ob 12/09z (Klausel 8). (T3)
  • 2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Bem wie T3; Beisatz: Intransparenz der Klausel, wonach bei, Nichteinhaltung von vereinbarten Zahlungsterminen der Leasingnehmer für die Zahlungsrückstände Verzugszinsen in Höhe des Vertragszinssatzes zuzüglich 5 % Punkte p.a., zuzüglich gerichtlicher und außergerichtlicher Betreibungs- oder Eintreibungskosten, die zur zweckentsprechenden Betreibung und Einbringung der Forderung notwendig sind, wozu auch vorprozessuale Kosten eines Rechtsanwalts und/oder Inkassobüros gehören, zu entrichten hat (Klausel 31). (T4)
    Beisatz: Wäre der Leasinggeber aufgrund der Klausel nach seinem Belieben zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt, so liegt darin eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB (Klausel 31). (T5)
    Veröff: SZ 2010/41
  • 2 Ob 198/10x
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
    Vgl; Ähnlich Beis wie T2; Ähnlich Beis wie T4; Beisatz: Gröbliche Benachteiligung des Leasingnehmers durch die Festsetzung eines Pauschalbetrags unabhängig von den tatsächlichen Kosten. (T6)
    Bem: Klausel 18. (T7)
  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/71
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Auch; Beisatz: Hier: „Notwendige und zweckentsprechende“ Betreibungskosten ohne Rücksicht auf ein Verhältnis zur betriebenen Hauptforderung. (T8); Veröff: SZ 2018/66
  • 8 Ob 144/18m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 144/18m
    Vgl; Beisatz: Hier: Keine Beschränkung auf die notwendigen und zweckmäßigen Auslagen. (T9)
  • 5 Ob 15/20x
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 5 Ob 15/20x
    Vgl; Beisatz: Hier: Klausel: „Entgelt für Rechtsfallberatung: EUR 100,--“ ist intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T10)
  • 9 Ob 94/22x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 Ob 94/22x
    Beisatz wie T9: Hier: AGB-Klausel zu Fitnessstudiovertrag (T11)
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Die Klausel ist als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen § 7 Abs 2 PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht. (T12)
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz wie T12
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    vgl; Beisatz wie T12: Hier: Verbandsverfahren. Klausel zu Mahnkosten im Bestandverhältnis. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121945

Im RIS seit

19.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00221_06P0000_004

Rechtssatz für 1Ob105/14v; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129621

Geschäftszahl

1Ob105/14v; 9Ob31/15x; 10Ob60/17x; 6Ob140/18h; 9Ob18/23x; 6Ob205/23z; 8Ob158/22a

Entscheidungsdatum

15.02.2024

Rechtssatz

Eine Klausel widerspricht Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB, wenn pauschal ein Betrag von immerhin mindestens 20 EUR bis zu 60 EUR in Rechnung gestellt werden soll, ohne dass auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung Bedacht genommen wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 105/14v
    Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
    Veröff: SZ 2014/71
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
    Beisatz: Nach der hier vorliegenden Klausel ist der Verbraucher auch dann zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet, wenn ihn am Verzug kein Verschulden trifft. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen den Kunden an der Nichtausführung der Abbuchung kein Verschulden trifft. Die Klausel ist daher auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. (T1)
  • 10 Ob 60/17x
    Entscheidungstext OGHOGH 20.02.2018 10 Ob 60/17x
    Veröff: SZ 2018/10
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Ähnlich; Beisatz: Hier: „Notwendige und zweckentsprechende“ Betreibungskosten ohne Rücksicht auf ein Verhältnis zur betriebenen Hauptforderung. (T2); Veröff: SZ 2018/66
  • 9 Ob 18/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 Ob 18/23x
    vgl; Beisatz: Hier: Verbandsprozess. Die Klausel ist als gröblich benachteiligend anzusehen, weil sie – bei kundenfeindlichster Auslegung und entgegen § 7 Abs 2 PRG – keine Einschränkung auf angemessene bzw tatsächliche Kosten vorsieht. (T3)
  • 6 Ob 205/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 6 Ob 205/23z
    vgl; Beisatz wie T3
  • 8 Ob 158/22a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
    vgl; Beisatz wie T3: Hier: Verbandsverfahren. Klausel zu Mahnkosten im Bestandverhältnis. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129621

Im RIS seit

02.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_20140724_OGH0002_0010OB00105_14V0000_004

Entscheidungstext 6Ob140/18h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ÖBA 2018,894/2530 - ÖBA 2018/2530 = Zak 2018/742 S 396 - Zak 2018,396 = jusIT 2018/86 S 249 (Thiele) - jusIT 2018,249 (Thiele) = RZ 2018/26 S 293 - RZ 2018,293 = EvBl‑LS 2019/3 = K&R 2019,141 (Schröder) = Dako 2019/15 S 19 - Dako 2019,19 = JBl 2019,101 = MR 2019,43 = RZ 2019,62 EÜ42 - RZ 2019 EÜ42 = RdW 2019/83 S 106 - RdW 2019,106 = Schwamberger, GPR 2019,57 = ZIK 2019/196 S 156 - ZIK 2019,156 = AnwBl 2019/36 S 75 - AnwBl 2019,75 = SZ 2018/66 ‑ Klauselprüfung Simpli‑TV

Geschäftszahl

6Ob140/18h

Entscheidungsdatum

31.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei s***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Mai 2018, GZ 133 R 19/18v-13, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. Dezember 2017, GZ 30 Cg 7/17g-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 2.197,80 EUR (darin 366,30 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens ist eine Verbandsklage nach Paragraphen 28,, 28a KSchG wegen gesetzwidriger AGB-Bestimmungen und einer Geschäftspraktik, welche von der Beklagten, die Konsumenten den Empfang (die Entschlüsselung) der digital-terrestrisch übertragenen Fernsehprogramme ermöglicht, eingesetzt werden.

Die beanstandeten Klauseln lauten:

1. Bei verschuldetem Zahlungsverzug des Kunden ist s***** berechtigt, die daraus entstehenden notwendigen und zweckentsprechenden Spesen und Kosten, insbesondere für Mahnung, Inkasso und außergerichtliche Anwaltskosten sowie Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zusätzlich zu verrechnen.

2. Der Kunde stimmt zu, dass die von ihm angegebenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, EMail-Adresse, Gerätenummer (Client ID) des TVEmpfangsgeräts, Internet ID) von s***** verwendet werden, um dem Kunden Informationen über das Produktportfolio von s*****TV (Aktionen, neue Angebote, neue Programme, Programmhighlights), s***** Internet, TV-Empfangsgeräte, terrestrische Empfangsmöglichkeiten, per Post, E-Mail, Telefon, SMS, Fax oder über soziale Netzwerke zukommen zu lassen sowie zum Datenabgleich gemäß Rundfunkgebührengesetz. Des Weiteren stimmt der Kunde zu, dass die von ihm angegebenen Daten zu den oben angeführten Zwecken an die verbundenen Unternehmen der s***** (O***** GmbH & Co KG, Ö***** GmbH & CO KG, Ö***** Kundenservice GmbH & Co KG, G***** GmbH) übermittelt werden. Diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich mit Brief oder E-Mail an s***** widerrufen.

3. Der Kunde stimmt weiters zu, dass die von ihm angegebenen Daten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Gerätenummer (Client ID) des TV-Empfangsgeräts, Internet ID) von s***** verwendet werden, um dem Kunden Informationen über Angebote (Produkte und Leistungen) der Kooperationspartner von s***** per Post, E-Mail, Telefon, SMS, Fax oder über soziale Netzwerke zukommen zu lassen. Kooperationspartner von s***** sind Unternehmen mit Sitz in Österreich, mit welchen s***** bei der Vermarktung der Angebote (Produkte und Leistungen) von s***** zusammenarbeitet und/oder welche ergänzende Leistungen zu den Angeboten von s***** anbietet. Kooperationspartner sind F***** GmbH, O***** GmbH & Co KG, Ö***** GmbH & Co KG, Ö***** Kundenservice GmbH & Co KG und G***** GmbH.Firmenbuchnummer *****. Diese Zustimmung kann der Kunde jederzeit schriftlich mit Brief oder E-Mail an s***** widerrufen.

Die beanstandete Geschäftspraktik betrifft das Angebot einer kostenpflichtigen Hotline unter 0810 ***** (max 0,10 Euro/Minute) neben der kostenlosen Bestandskundenhotline 0800 ***** (und weiteren Hotlines).

Das Erstgericht verbot die Verwendung der genannten sowie sinngleicher Klauseln und (zusammengefasst) das Anbieten eines telefonischen Kundendienstes für eine Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit abgeschlossenen Verträgen, für welches einem Verbraucher ein zusätzliches Entgelt angelastet wird; es ermächtigte den Kläger zur Urteilsveröffentlichung.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung. Klausel 1 sei gröblich benachteiligend, weil sie die geschuldeten Inkassokosten abweichend von Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB nicht auf ein angemessenes Verhältnis zur betriebenen Forderung beschränke. Klauseln 2 und 3 seien gröblich benachteiligend, weil sie den Vertragsabschluss von der Zustimmung zu einer (für die Vertragserfüllung nicht erforderlichen) Datenverwendung (nämlich zu Werbezwecken) abhängig machen, womit es an einer Freiwilligkeit der Zustimmung nach Paragraph 4, Ziffer 14, DSG 2000 („ohne Zwang“) mangle; überdies seien sie mangels Hervorhebung intransparent. Die Praktik des Anbietens der kostenpflichtigen Hotline verstoße gegen Paragraph 6 b, KSchG, zumal im Rücktrittsformular (welches nur für Vertragspartner in Frage komme) nur diese kostenpflichtige Hotline angeführt sei und die Beklagte sich daher nicht darauf berufen könne, ohnehin eine kostenlose Hotline für Bestandskunden eingerichtet zu haben. Die Wiederholungsgefahr sei durch eine angebotene Unterlassungserklärung (mit einer Ersatzklausel) nicht beseitigt, außerdem verteidige die Beklagte ihr Vorgehen weiterhin als rechtmäßig.

Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil es sich zumindest teilweise um vom Obersten Gerichtshof bislang noch nicht beurteilte Klauseln und – im Hinblick auf Paragraph 6 b, KSchG – Geschäftspraktiken einer Branche handle, die regelmäßig für eine größere Anzahl von Kunden und damit von Verbrauchern bestimmt und von Bedeutung seien.

Hierzu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

1. Allgemeine Grundsätze der AGB-Kontrolle

Für die Auslegung von Klauseln im Verbandsprozess nach Paragraph 28, KSchG und die Geltungs- und Inhaltskontrolle gelten folgende allgemeine Grundsätze (zuletzt etwa 6 Ob 120/15p oder 9 Ob 31/15x):

1.1. Im Rahmen der Verbandsklage hat die Auslegung der Klauseln im „kundenfeindlichsten“ Sinn zu erfolgen (RIS-Justiz RS0016590). Es kann also keine geltungserhaltende Reduktion stattfinden (RIS-Justiz RS0038205; RS0016590 [T1 und T15]). Auch ist auf die praktische Handhabung sowie auf allfällige individuelle Erklärungen oder Vereinbarungen keine Rücksicht zu nehmen (RIS-Justiz RS0121726). Auf die für den Verbraucher ungünstigste Auslegung wird im Verbandsprozess deshalb abgestellt, weil befürchtet wird, dass der einzelne Verbraucher die wahre Rechtslage und die ihm zustehenden Rechte nicht erkennt und sich daher auch nicht auf diese beruft (zB Koziol, Auslegung und Beurteilung der Sittenwidrigkeit von AGB-Klauseln im Verbandsprozess, RdW 2011/70, 67; P. Bydlinski, Thesen zur praktischen Handhabung des „Transparenzgebots“ [§ 6 Absatz 3, KSchG], JBl 2011, 141).

1.2. Die Geltungskontrolle nach Paragraph 864 a, ABGB geht der Inhaltskontrolle gemäß Paragraph 879, ABGB vor (RIS-Justiz RS0037089; RS0038205).

1.3. Paragraph 864 a, ABGB zufolge werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in AGB oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte; es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen.

1.4. Objektiv ungewöhnlich ist eine Klausel, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, mit der er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchte; der Klausel muss somit ein Überrumpelungseffekt oder Übertölpelungseffekt innewohnen (RIS-Justiz RS0014646; ähnlich Rummel/Lukas in Rummel ABGB4 Paragraph 864 a, Rz 19; Bollenberger in KBB, ABGB5 Paragraph 864 a, Rz 10 mwN). Einen Überraschungseffekt hat die Klausel etwa dann, wenn sie sich nicht dort befindet, wo ein durchschnittlich sorgfältiger Leser nach den Umständen mit ihr rechnen muss, und wenn er sie nicht dort findet, wo er sie vermuten könnte (RIS-Justiz RS0014646 [T14]). Der Inhalt der Klausel, auf den es dabei alleine nicht ankommt, spielt vor allem im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstexts eine Rolle, denn das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung ergibt sich besonders aus der Art ihrer Einordnung in den AGB (RIS-Justiz RS0014659).

1.5. Paragraph 864 a, ABGB erfasst zudem alle dem Kunden nachteiligen Klauseln, eine grobe Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB wird nicht vorausgesetzt (RIS-Justiz RS0123234). Eine Wertung der Benachteiligung findet daher zunächst nicht statt, sondern erst – sofern die Vertragsbestimmung Vertragsbestandteil geworden ist – bei der Inhaltskontrolle, vor allem nach Paragraph 879, ABGB (RIS-Justiz RS0014659).

1.6. Die zentrale Norm der Inhaltskontrolle ist Paragraph 879, ABGB. Gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist ein Vertrag nichtig, wenn er gegen ein gesetzliches Verbot (was hier nicht behauptet wird) oder gegen die guten Sitten verstößt. Sittenwidrig sind nach ständiger Rechtsprechung Verträge, wenn eine Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder wenn bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen vorliegt (1 Ob 145/08t; RIS-Justiz RS0113653; Bollenberger in KBB, ABGB5 Paragraph 879, Rz 5). Unter den guten Sitten ist der Inbegriff jener Rechtsnormen zu verstehen, die im Gesetz zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, sich aber aus der richtigen Beurteilung der rechtlichen Interessen ergeben, die nicht gröblich benachteiligt werden dürfen.

1.6. Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt. Durch diese Bestimmung wurde ein bewegliches System geschaffen, das die objektive Äquivalenzstörung und die „verdünnte Willensfreiheit“ berücksichtigt (RIS-Justiz RS0016914).

1.7. Die Beurteilung, ob eine Vertragsbestimmung gröblich benachteiligend ist, hat sich am dispositiven Recht als dem Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs zu orientieren. Weicht eine Vertragsbestimmung vom dispositiven Recht ab, liegt eine gröbliche Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB schon dann vor, wenn es für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung gibt. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die dem Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (RIS-Justiz RS0014676 [T21]).

1.8. Paragraph 879, Absatz 3, ABGB soll verhindern, dass ein typischerweise überlegener Vertragspartner dem anderen durch die Verwendung von AGB benachteiligende vertragliche Nebenbestimmungen aufdrängt und so die Privatautonomie missbraucht (RIS-Justiz RS0014676 [T35]).

1.9. Nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Das damit für Verbrauchergeschäfte normierte, sogenannte Transparenzgebot soll dem Kunden ermöglichen, sich aus den AGB oder Vertragsbestandteilen zuverlässig über seine Rechte und Pflichten zu informieren (5 Ob 247/07w mwN). Im Verbandsprozess sollen nicht nur gesetzwidrige Klauseln verboten, sondern auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unzutreffendes oder auch nur unklares Bild seiner vertraglichen Position vermitteln (4 Ob 221/06p; 4 Ob 91/08y mwN RIS-Justiz RS0115219; RS0115217 [T8] = 7 Ob 131/06z; 4 Ob 5/08a). Es soll eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung der AGB sichergestellt werden, um zu verhindern, dass der Verbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigt Pflichten abverlangt werden, gegen die er sich nicht zur Wehr setzt; er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (RIS-Justiz RS0115219 [T9]; 10 Ob 28/14m). Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden (RIS-Justiz RS0037107 [T6]).

1.10. Die Elemente des Transparenzgebots sind Erkennbarkeit, Verständlichkeit, Hinweis auf bestimmte Rechtsfolgen, Bestimmtheit, Differenzierung, Richtigkeit sowie Vollständigkeit (4 Ob 28/01y; 1 Ob 241/06g; 7 Ob 216/11g je mwN). Maßgeblich ist dabei – auch bei der Auslegung von Klauseln im Verbandsprozess – das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durch-schnittskunden (RIS-Justiz RS0126158).

1.11. Aus dem Transparenzgebot nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG kann also eine Pflicht zur Vollständigkeit folgen, wenn die Auswirkungen einer Klausel für den Kunden andernfalls unklar bleiben. Es verlangt nicht nur formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch, dass der Inhalt und die Tragweite durchschaubar sind (RIS-Justiz RS0115219 [insbes T1 und T33]). Bestimmungen, die die Rechtslage verschleiern oder undeutlich darstellen, widersprechen dem Transparenzgebot (RIS-Justiz RS0115217 [T14 und T31]).

1.12. Die Paragraphen 28,, 29 KSchG begründen einen materiellrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von gesetzwidrigen oder sittenwidrigen Bestimmungen (Paragraph 879, ABGB, Paragraph 6, KSchG) in AGB oder Formblättern, worunter auch ein Verstoß gegen Bestimmungen des jeweils anwendbaren Datenschutzrechts fällt (7 Ob 73/15h; 2 Ob 20/15b; 2 Ob 155/16g = RIS-Justiz RS0110990 [T6]).

2. Zu Punkt 5.2. der Begründung des Berufungsgerichts

Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass im Berufungsurteil der letzte Absatz zu Punkt 5.2 (Seite 13 auf 14) offenbar irrtümlich in die Entscheidung aufgenommen wurde. Die Ausführungen des Berufungsgerichts (eine wörtliche Übernahme aus der Entscheidung zu 2 Ob 155/16g, ErwGr 4.6 (b)), passen weder zu den übrigen Inhalten des Punkts 5.2, noch stellen sie auf den klagsgegenständlichen Sachverhalt ab. Damit sind diese Ausführungen zwar sinnstörend, aber im Ergebnis irrelevant.

3. Zu den Inkasskokosten

3.1. Die Revision tritt dem Argument des Berufungsgerichts, die Klausel lasse (in Abweichung von Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB) die Verrechnung von Betreibungskosten ohne Rücksicht auf die Höhe der betriebenen Forderung zu, im Wesentlichen mit dem Argument entgegen, die Wortfolge „im gesetzlichen Ausmaß“ beziehe sich auf sämtliche Kostenarten (nicht nur die Verzugszinsen) und stelle damit den Bezug zu Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB her.

3.2. Dem kann nicht gefolgt werden. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bezieht sich bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung die als Einschränkung aufzufassende Wortfolge „im gesetzlichen Ausmaß“ nur auf die Verzugszinsen; besteht doch nur für solche (im Gegensatz zu Mahn- und Inkassospesen) ein genau definiertes gesetzliches Ausmaß. Insofern lässt die Klausel tatsächlich die Verrechnung übriger Kosten ohne Rücksicht auf ein Verhältnis zur betriebenen Hauptforderung zu.

3.3. Die Judikatur hat insofern bereits mehrfach in AGB definierte Mahnspesen in konkreter Höhe als unzulässig angesehen, weil auf die betriebene Forderung nicht Bedacht genommen wird (so etwa die vom Berufungsgericht zitierten RIS-Justiz RS0129621, 7 Ob 84/12x [Klausel 17] und 1 Ob 105/14v [Klausel 5]). Jedoch wurde auch ganz allgemein schon ausgesprochen, dass eine Klausel, die zur Verrechnung unverhältnismäßig hoher Betreibungskosten berechtigt, eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB bedeutet (2 Ob 1/09z [Klausel 31]) bzw dass das Fehlen des Hinweises darauf, dass die zu ersetzenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen müssen, eine Klausel intransparent macht (4 Ob 221/06p [2.5]).

3.4. Im Übrigen würde auch ein Verständnis der Klausel, wie sie die Beklagte vertritt, zur Intransparenz im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG führen: Die Vereinbarung von „notwendigen und zweckentsprechenden Spesen und Kosten in gesetzlicher Höhe“, wobei (mangels gesetzlich festgelegter Spesen und Kosten) nur die Voraussetzungen des Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB gemeint sein können, läuft auf eine Vereinbarung von Spesen und Kosten, „soweit gesetzlich zulässig“ hinaus. Auch damit wird dem Verbraucher seine Rechtsposition nur unklar vermittelt.

3.5. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass sie (in den Grenzen des Paragraph 1333, Absatz 2, ABGB) schon von Gesetzes wegen zur Verrechnung von Betreibungsmaßnahmen berechtigt ist. Eine Klausel, die zwar nur eine geltende Rechtslage wiedergibt, aber unvollständig, sodass der Verbraucher einen unrichtigen Eindruck von seiner Rechtsposition bekommen kann, ist jedoch intransparent (RIS-Justiz RS0115219 [T55]).

4. Zur Zustimmung zur Datenübermittlung und zum Koppelungsverbot

4.1.1. Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

4.1.2. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 bestimmt, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht sensibler Daten dann nicht verletzt sind, wenn der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt. Paragraph 4, Ziffer 14, DSG 2000 definiert die „Zustimmung“ als gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, dass er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwillige. Dementsprechend fordert die Rechtsprechung auch im Rahmen des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, dass eine Zustimmungserklärung zur Weitergabe persönlicher Daten die zu übermittelnden Datenarten, deren Empfänger und den Übermittlungszweck abschließend bezeichnet (RIS-Justiz RS0111809). Eine wirksame Zustimmung kann demnach nur vorliegen, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden sollen. Nur dann kann davon gesprochen werden, dass er der Verwendung seiner Daten „in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall zustimmt (2 Ob 1/09z mwN; 7 Ob 84/12x; 1 Ob 105/14v; 2 Ob 20/15b; RIS-Justiz RS0115216).

4.1.3. Eine Klausel, welcher der Verbraucher im Wesentlichen nur entnehmen kann, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, nicht aber, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden dürfen, ist hingegen unzulässig (RIS-Justiz RS0115216 [T12]).

4.2.1. Der Oberste Gerichtshof war zwar mehrfach mit der Beurteilung von Zustimmungserklärungen zur Datenweitergabe in AGB befasst vergleiche RIS-Justiz RS0115216 und RIS-Justiz RS0111809). Dabei wurden die Zustimmungsklauseln regelmäßig als unwirksam beurteilt, weil der Umfang bzw der Empfänger der Daten nicht hinreichenend deutlich war oder auf die Widerrufsmöglichkeit nicht hingewiesen wurde. Die hier zu beurteilenden Klauseln halten der Prüfung nach diesen Kriterien jedoch Stand.

4.2.2. Die Frage des „Koppelungsverbotes“, also ob der Vertragsabschluss von einer Zustimmung zu einer (dafür nicht erforderlichen) Datenverarbeitung abhängig gemacht werden kann, wurde in der höchstgerichtlichen Judikatur hingegen noch nicht behandelt. Anders als in Deutschland (Paragraph 28, Absatz 3 b, BDSG, dazu Revision S 7f) bestand in Österreich nach altem Datenschutzrecht auch keine diesbezügliche ausdrückliche Bestimmung.

4.2.3. In Frage steht dabei, ob eine derartige Einwilligung „ohne Zwang“ bzw „freiwillig“ gegeben wird, wenn sie Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrags ist, für dessen Durchführung sie aber nicht erforderlich wäre. Die Revisionswerberin steht auf dem Standpunkt, dass dies deshalb in ihrem Fall so sei, weil der Verbraucher nicht auf einen Vertragsschluss mit ihr angewiesen sei (dies würde im Ergebnis der alten deutschen Rechtslage entsprechen). Diesbezüglich macht sie geltend, dass sich die Vorinstanzen mit diesem Vorbringen (insbesondere in der Berufung) nicht auseinandergesetzt hätten (dementsprechend fehlen auch Feststellungen zur Marktstellung der Beklagten; allenfalls kann davon ausgegangen werden, dass ihr diesbezügliches Vorbringen unstrittig geblieben ist).

4.2.4. Seit 25. 5. 2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) anzuwenden (Artikel 99, Absatz 2, DSGVO). Zugleich sind die hier relevanten Bestimmungen der Paragraphen 4 und 8 DSG 2000 außer Kraft getreten (Paragraph 70, Absatz 7, DSG). Damit hat sich nach Erlassung der Berufungsentscheidung (2. 5. 2018) die anzuwendende Rechtslage geändert.

4.2.5. In einem solchen Fall hat eine Parallelprüfung nach altem und neuen Recht zu erfolgen. Ein Verbot ist nur möglich, wenn das beanstandete Verhalten auch nach neuer Rechtslage unzulässig ist (sonst Wegfall der Wiederholungsgefahr). Daneben ist weiterhin erheblich, ob das beanstandete Verhalten auch zu jenem Zeitpunkt untersagt war, als es gesetzt wurde (sonst läge kein Verstoß gegen eine Unterlassungspflicht vor). Im Ergebnis ist ein Unterlassungsanspruch nur dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten sowohl gegen das alte als auch gegen das neue Recht verstößt. Eine Parallelprüfung nach altem Recht kann (nur dann) unterbleiben, wenn das beanstandete Verhalten nach Inkrafttreten des neuen Rechts fortgesetzt wurde. Diese Rechtsprechung zum UWG wurde auf Verbandsklagen zur AGB-Kontrolle übertragen (RIS-Justiz RS0123158 [T1, T2, T5, T7, T8]).

4.3.1. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht besteht eine Möglichkeit zur Rechtfertigung der Datenverarbeitung darin, dass der Betroffene dieser zustimmt bzw in diese einwilligt (Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000; Artikel 6, Absatz eins, Litera a, DSGVO).

4.3.2. Paragraph 4, Ziffer 14, DSG 2000 definiert die „Zustimmung“ als „die gültige, insbesondere ohne Zwang abgegebene Willenserklärung des Betroffenen, daß er in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall in die Verwendung seiner Daten einwilligt. Diese Regelung diente der Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG, welche in Artikel 2, Litera h, die „Einwilligung der betroffenen Person“ definierte als „jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, daß personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.“

4.3.3. Artikel 4, Ziffer 11, DSGVO definiert die „Einwilligung“ der betroffenen Person nunmehr als „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

4.4.1. Während diese Grundlagen also im Wesentlichen unverändert blieben (setzt man „ohne Zwang“ mit „freiwillig“ gleich), so enthält die DSGVO nunmehr zusätzliche Regelungen zur Freiwilligkeit der Einwilligung in Artikel 7 Absatz 4 :,

Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

4.4.2. Dazu erläutert der Erwägungsgrund 43: „... Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist, oder wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist.

Während also nach dem Verordnungstext dem Umstand der Koppelung bei der Beurteilung der Freiwilligkeit größtmöglich Rechnung zu tragen ist, spricht der Erwägungsgrund eindeutig für ein unbedingtes Verbot der Koppelung.

4.4.3. Die Stellungnahmen in der Literatur zur Frage, ob nun ein unbedingtes Koppelungsverbot besteht (oder ob etwa – im Vergleich mit altem deutschen Recht: weiterhin – auf die Monopolstellung des Vertragspartners abzustellen ist), sind nicht immer eindeutig (dafür Thiele, DSB: Empfehlungen zum Koppelungsverbot bei Online-Abonnements, jusIT 2018/13 [37]; Pollirer, Checkliste für die Einwilligungserklärungen der Artikel 7 und 8 DSGVO, Dako 2017/56 [Frage 10]; Kastelitz in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung [2016] 110; vorsichtiger Feiler/Forgó, EU-DSGVO [2017] Artikel 7, Rz 7 („gesetzliche Vermutung“), BeckOK DatenschutzR/Stemmer DS-GVO Artikel 7, Rn 43–46 (unter Darstellung der Kontroverse), unklar Paal/Pauly/Frenzel DS-GVO Artikel 7, Rn 18; vergleiche auch Dürager/Kotschy, Neuerungen zur Zustimmung: Besteht nach der DS-GVO ein generelles Koppelungsverbot? http://bim.lbg.ac.at/sites/files/bim/durager_kotschy._koppelungsverbot2017.pdf).

4.4.4. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Text der Verordnung und dem Erwägungsgrund 43 ist offensichtlich dahin aufzulösen, dass an die Beurteilung der „Freiwilligkeit“ der Einwilligung strenge Anforderungen zu stellen sind. Bei der Koppelung der Einwilligung zu einer Verarbeitung vertragsunabhängiger personenbezogener Daten mit einem Vertragsschluss ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Erteilung der Einwilligung nicht freiwillig erfolgt, wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände für eine Freiwilligkeit der datenschutzrechtlichen Einwilligung sprechen vergleiche Ehmann/Selmayr/Heckmann/Paschke, DS-GVO Rz 52 ff). Solche Umstände wurden im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgebracht.

4.4.5. Zur Befassung des EuGH bestand kein Anlass, weil sich das vorstehende Ergebnis bereits aus dem Wortlaut der DSGVO und dem zitierten Erwägungsgrund ergibt. Auf konkrete Umstände, aus denen sich im Einzelfall ausnahmsweise eine Zulässigkeit der Koppelung ergeben könnte, hat sich die Beklagte nicht berufen, sodass im vorliegenden Fall auch kein Raum für die Klärung der Frage besteht, in welchen Fällen ausnahmsweise trotz des grundsätzlichen Verbots eine derartige Koppelung zulässig sein kann.

4.4.6. Damit sind die Klauseln 2 und 3 aber nach neuem Recht unzulässig, weil sie gegen Artikel 6, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 4, Ziffer 11, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 4, DSGVO verstoßen. Zum gleichen Ergebnis führte die Sichtweise, dass diese Regelungen intransparent sind, weil sie keine wirksame Einwilligung herstellen können.

4.5.1. Die Argumentation des Klägers stützt sich im Wesentlichen auf eine Empfehlung der Datenschutzkommission vom 13. 7. 2012, K212.766/0010-DSK/2012, in der diese ausspricht, die Unmöglichkeit, einen Vertrag abzuschließen, ohne gleichzeitig die Zustimmungserklärung abzugeben, sei ihrer Ansicht nach „mit dem Erfordernis der Freiwilligkeit iSd Paragraph 4, Ziffer 14, DSG 2000 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, DSG 2000 nicht vereinbar“. Als relevant werde angesehen, dass die Klausel nicht in synallagmatischem Zusammenhang mit der Leistung des Vertragspartners stehe. Zitiert wird in diesem Zusammenhang noch ein Rundschreiben des BKA aus 1985 (allerdings noch zum alten DSG [1978], welches im Gegensatz zum DSG 2000 eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung forderte), wonach eine Zustimmung in AGB nicht ausreiche und eine gesonderte Unterzeichnung auf einem Formular erforderlich sei. Weiters die Stellungnahme 15/2011 der Artikel-29-Datenschutzgruppe (WP 187) „zur Definition von Einwilligung“, welche zur Koppelungsproblematik jedoch nichts Konkretes enthält, und zu Frage des Zwangs insofern nur allgemein ausführt „Eine Einwilligung kann nur dann gültig sein, wenn die betroffene Person eine tatsächliche Wahlmöglichkeit hat und kein Risiko einer Täuschung, Einschüchterung, Nötigung oder beträchtlicher negativen Folgen besteht, wenn sie die Einwilligung nicht erteilt (S 15).

4.5.2. In der Empfehlung der Datenschutzbehörde vom 22. 5. 2017, DSB-D216-396/0003-DSB/2017 wird die Unzulässigkeit einer „derartigen Einbindung datenschutzrechtlicher Zustimmungserklärungen in AGB“ als ständige Rechtsprechung der Datenschutz-behörde/Datenschutzkommission bezeichnet.

4.5.3. Die Literatur hat sich dieser Auffassung angeschlossen (Thiele, Rechtssichere Zustimmungs-erklärungen in Online AGB – Eine Empfehlung der DSK, ZIR 2013, 16; Kastelitz in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung [2016] 110 [FN 70]). Auch Knyrim (Datenschutzrecht [2015] 190 ff) folgt dieser Auffassung, weist jedoch darauf hin, die Zulässigkeit könne mangels Judikatur nicht abschließend beurteilt werden. Demgegenüber vertritt Jahnel (Handbuch Datenschutzrecht [2010] 3/132), die Anforderungen an die Einwilligungsfreiheit sollten nicht überspannt werden, da sonst eine Zustimmung in vielen Fällen, etwa im Rahmen von Bank-AGB, deren Annahme Voraussetzung sind, um ein Konto zu erhalten, von Vornherein gar nicht in Betracht käme.

4.5.4. Der erkennende Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Auch nach der alten Rechtslage ergab sich aus teleologischen Erwägungen, dass an die „Freiwilligkeit“ einer Einwilligung hohe Anforderungen zu stellen sind. Diese Anforderungen sind, wenn der Vertragsschluss offensichtlich mit der Abgabe einer derartigen Zustimmung gekoppelt wird, nicht erfüllt.

5. Transparenzgebot

5.1. Das Berufungsgericht stützt die Unzulässigkeit der Klausel auch auf einen Verstoß gegen das Transparenzgebot mangels Hervorhebung der Klausel. Schon das Erstgericht betonte in diesem Zusammenhang, dass sich die beanstandeten Klauseln erst in den letzten beiden Absätzen der AGB befinden. Tatsächlich hat der Oberste Gerichtshof in 7 Ob 170/98w die dortige datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung auch „wegen der fehlenden Hervorhebung im Text“ als „gesetzwidrig“ angesehen. Nach dem letzten Halbsatz des dazu gebildeten Rechtssatzes RIS-Justiz RS0111809 muss der Betroffene „mit einer solchen Klausel [...] nicht im ‘Kleingedruckten‘ rechnen“.

5.2. Der vom Obersten Gerichtshof in diesem Zusammenhang zitierte Ausschussbericht (1024 BlgNR 14. GP 4) führt (wie das von der DSK zitierte Rundschreiben des BKA aus 1985) zur „ausdrücklichen“ schriftlichen Zustimmung aus, dass eine solche nicht vorliege, wenn sie als Bestandteil von AGB zur Kenntnis genommen werde.

5.3. Diese Entscheidung erging noch zum alten DSG [1978], welches in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, vorsah, dass verarbeitete Daten nur übermittelt werden dürfen, soweit „der Betroffene der Übermittlung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat, …“.

5.4. Nach DSG 2000 und der DSGVO sind zur Datenübermittlung jedoch nicht mehr zwingend ausdrückliche schriftliche Zustimmungen erforderlich; solche können nun in jeder Form gegeben werden. Insofern ist die zitierte Rechtsprechung (auf die sich die Vorinstanzen und die Revisionsbeantwortung stützen), wonach Zustimmungserklärungen in AGB jedenfalls besonders hervorgehoben werden müssen, als überholt anzusehen. Auch wenn die AGB der Beklagten sehr ausführlich und insgesamt klein gedruckt sein mögen, lassen sich die Klauseln über das Inhaltsverzeichnis leicht auffinden („Datenschutz- und telekommunikationsrechtliche Zustimmungserklärung“). Allein aus der Gestaltung und Gliederung der AGB (und dem Unterbleiben einer Hervorhebung) ist daher im Ergebnis keine Intransparenz der betroffenen Klauseln abzuleiten. Andernfalls wären Klauseln am Ende der AGB immer als intransparent anzusehen. Dass dies nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre, liegt auf der Hand.

6. Kostenpflichtige Kundenhotline (Paragraph 6 b, KSchG)

6.1. Der Oberste Gerichtshof hat in der – soweit ersichtlich – bislang einzigen Entscheidung zu Paragraph 6 b, KSchG, 4 Ob 169/17g [2.3], (lediglich) ausgesprochen, dass der „Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag“ weit zu verstehen ist und insbesondere über die den Unternehmer treffenden Hauptleistungspflichten hinaus geht. Erfasst werden sämtliche Anfragen, Reklamationen oder Beschwerden des Verbrauchers an den Unternehmer im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung (RIS-Justiz RS0132016).

6.2. Der Beklagten ist zuzustimmen, dass die Regelung des Paragraph 6 b, KSchG (schon nach der Überschrift „… nach Vertragsabschluss“) einer kostenpflichtigen Bestellhotline für Neukunden nicht entgegen steht. Die Beklagte betreibt nun aber zwei Hotlines (eine kostenpflichtige und eine kostenfreie) und steht auf dem Standpunkt, sie könne nicht verhindern, dass auch Bestandskunden („wissend“) die kostenpflichtige Nummer wählen (etwa, „um von kürzeren Wartezeiten zu profitieren“).

6.3. Der Argumentation ist aber mit dem Berufungsgericht entgegenzuhalten, dass die Beklagte nach den Feststellungen die kostenpflichtige Hotline auch auf Drucksorten für den Vertragswiderruf (definitionsgemäß also für eine Situation „nach Vertragsabschluss“) angibt, ohne auch auf die kostenfreie Möglichkeit hinzuweisen. Aus den Urkunden ergibt sich überdies, dass sie diese Nummer auch als einzige im Kundenbereich auf der Website und in der E-Mail-Kommunikation mit Bestandskunden angibt bzw diese sogar zum Anruf bei der kostenpflichtigen Hotline auffordert (insb „für Fragen zur Rechnung“).

6.4. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung, die kostenpflichtige „Bestell & Service-Hotline“ sei auch zur Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit seinem Vertragspartner eingerichtet, nicht zu beanstanden.

7. Wiederholungsgefahr

7.1. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr schon deshalb nicht auszugehen ist, weil die Beklagte die Rechtmäßigkeit ihres Handelns auch im Prozess (und nunmehr in der Revision) weiter verteidigt (RIS-Justiz RS0012055 [etwa T1, T5], RIS-Justiz RS0119007 [T13]). Auf die Frage, ob die Wiederholungsgefahr wegen vorprozessual angebotener Unterlassungserklärungen weggefallen wäre, kommt es daher gar nicht mehr an.

7.2. Im Übrigen kann der von der Beklagten vorgeschlagene Zusatz zur Unterlassungserklärung betreffend Klausel 1 schon nach seinem Wortlaut nur eine Einschränkung darstellen („Dies schränkt nicht unser Recht ein...“), womit nach RIS-Justiz RS0111638 [T12] keine Beseitigung der Wiederholungsgefahr anzunehmen ist. Gleiches gilt für die umformulierte Erklärung zur Geschäftspraktik (laut Revision „nur entsprechend exakter formuliert“, somit ebenso eingeschränkt). Zu den Klauseln 2 und 3 gesteht die Revision zu, keine Unterlassungserklärung angeboten zu haben.

8. Zusammenfassend erweist sich das angefochtene Urteil daher als frei von Rechtsirrtum, sodass der unbegründeten Revision ein Erfolg zu versagen war.

9. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Schlagworte

Klauselprüfung Simpli‑TV,

Textnummer

E122850

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00140.18H.0831.000

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2021

Dokumentnummer

JJT_20180831_OGH0002_0060OB00140_18H0000_000