Rechtssatz für 3Ob110/65 1Ob75/67 8Ob9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047597

Geschäftszahl

3Ob110/65; 1Ob75/67; 8Ob98/73; 3Ob51/18y

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

ABGB §141 IA
ABGB §166 Ac
StudienbeihilfeG BGBl 1963/249 allg
  1. ABGB § 141 heute
  2. ABGB § 141 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 141 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 141 gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 166 heute
  2. ABGB § 166 gültig von 01.02.2013 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2012
  3. ABGB § 166 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 166 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 166 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige kann unter Hinweis auf eine Studienbeihilfe nicht die Befreiung von seiner Unterhaltsleistung begehren.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 110/65
    Entscheidungstext OGH 06.10.1965 3 Ob 110/65
    Veröff: EvBl 1966/106 S 153 = JBl 1966,316
  • 1 Ob 75/67
    Entscheidungstext OGH 03.05.1967 1 Ob 75/67
    Abweichend; Veröff: EvBl 1968/70 S 131 = EFSlg 7950
  • 8 Ob 98/73
    Entscheidungstext OGH 26.06.1973 8 Ob 98/73
  • 3 Ob 51/18y
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 51/18y
    Beisatz: Hier: Selbsterhalterstipendium nach dem Studienförderungsgesetz 1992. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0047597

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Dokumentnummer

JJR_19651006_OGH0002_0030OB00110_6500000_001

Rechtssatz für 10ObS235/88 3Ob51/18y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053930

Geschäftszahl

10ObS235/88; 3Ob51/18y

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

B-VG Art94
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Artikel 94, B-VG gestattet nicht, die ordentlichen Gerichte durch einfaches Gesetz als Kontrollinstanzen zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Bescheide der Verwaltungsbehörden zu berufen. Wenn ein Gesetz anordnet, daß die ordentlichen Gerichte anrufen kann, wer von der Verwaltungsbehörde in Anspruch genommen wurde, und daß das ordentliche Gericht nach dem Ergebnis seiner eigenen Prüfung den Verwaltungsbescheid allenfalls aufheben oder abändern kann, so wird damit ein Verhältnis der Überordnung der Gerichte über die Verwaltungsbehörde geschaffen, das mit dem Grundsatz des Artikel 94, B-VG über die Trennung von Justiz und Verwaltung und der daraus abzuleitenden Selbständigkeit der Behörden beider Ordnungen nicht im Einklang steht und darum verfassungswidrig ist. Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung bedeutet demnach auch, daß nicht über ein und dieselbe Frage sowohl Gerichte als auch Verwaltungsbehörden, sei es im gemeinsamen Zusammenwirken, sei es im instanzenmäßig gegliederten Nacheinander, entscheiden dürfen (VfSlg 4359 mit weiteren Nachweisen).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 235/88
    Entscheidungstext OGH 20.06.1989 10 ObS 235/88
  • 3 Ob 51/18y
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 51/18y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053930

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Dokumentnummer

JJR_19890620_OGH0002_010OBS00235_8800000_002

Rechtssatz für 6Ob533/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047458

Geschäftszahl

6Ob533/91; 4Ob564/91; 1Ob622/93; 1Ob512/94; 1Ob531/94; 4Ob540/94; 1Ob177/98f; 2Ob193/00x; 6Ob57/03f; 6Ob5/08s; 6Ob230/08d; 6Ob15/09p; 5Ob106/10i; 1Ob109/10a; 7Ob135/11w; 4Ob109/14d; 6Ob89/17g; 4Ob22/18s; 3Ob51/18y

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

ABGB §140 Ba
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Betragliche oder in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfes ausgedrückte absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhaltes sind mit den in Paragraph 140, ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar; diese gestatten daher auch keinen allgemeinen "Unterhaltsstopp" beim 2,5 - fachen oder einem sonstigen Vielfachen der sogenannten Regelbedarfsätze.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 533/91
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 6 Ob 533/91
    Veröff: RZ 1991/86 S 283
  • 4 Ob 564/91
    Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 564/91
    Veröff: ÖA 1992,88
  • 1 Ob 622/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 622/93
    Beisatz: Greift der Unterhaltspflichtige die Substanz seines Vermögens an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dann kann dieses Maß der Inanspruchnahme auch als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruches der Kinder dienen. (T1)
  • 1 Ob 512/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 1 Ob 512/94
    Auch
  • 1 Ob 531/94
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 531/94
  • 4 Ob 540/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 4 Ob 540/94
    Vgl auch
  • 1 Ob 177/98f
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 1 Ob 177/98f
    Auch; nur: Absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhaltes sind mit den in § 140 ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar. (T2); Beisatz: Das gilt umso mehr, wenn ein berechtigter Sonder- oder Individualbedarf vorliegt. (T3)
  • 2 Ob 193/00x
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 193/00x
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 57/03f
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 57/03f
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Auch; Veröff: SZ 2008/35
  • 6 Ob 230/08d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 230/08d
    Vgl; Beisatz: Erhält jedoch der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb Unterhaltsbeiträge, die nicht der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechen, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat, muss der Sonderbedarf nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 5/08s unter Hinweis auf 2 Ob 89/03g und 9 Ob 47/06m) zusätzlich zugesprochen werden. (T4); Beisatz: Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfs sind zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten. (T5); Beisatz: Der Zuspruch von Sonderbedarf zusätzlich zu einer die „Luxusgrenze" erreichenden Unterhaltsleistung setzt voraus, dass seine Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar ist. (T6)
  • 6 Ob 15/09p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 15/09p
  • 5 Ob 106/10i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 106/10i
  • 1 Ob 109/10a
    Entscheidungstext OGH 14.09.2010 1 Ob 109/10a
    Auch
  • 7 Ob 135/11w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2011 7 Ob 135/11w
    Auch
  • 4 Ob 109/14d
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 109/14d
    Auch
  • 6 Ob 89/17g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 89/17g
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 22/18s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 22/18s
    Auch
  • 3 Ob 51/18y
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 51/18y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047458

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19910321_OGH0002_0060OB00533_9100000_001

Rechtssatz für 2Ob253/09h 3Ob51/18y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125698

Geschäftszahl

2Ob253/09h; 3Ob51/18y

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

ABGB §140 Bb
StudFG 1992 §1 Abs3
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Paragraph eins, Absatz 3, StudFG 1992, wonach die Gewährung einer Studienförderung einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach berührt, bezieht sich nicht auf Unterhaltspflichten; eine Studienbeihilfe nach diesem Gesetz ist daher in die Unterhaltsbemessungsgrundlage miteinzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 253/09h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 253/09h
    Veröff: SZ 2010/6
  • 3 Ob 51/18y
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 51/18y
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125698

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Dokumentnummer

JJR_20100128_OGH0002_0020OB00253_09H0000_001

Rechtssatz für 8Ob634/91 8Ob1612/93 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047498

Geschäftszahl

8Ob634/91; 8Ob1612/93; 4Ob507/96; 6Ob591/95; 5Ob36/02h; 2Ob253/09h; 6Ob107/16b; 3Ob51/18y; 6Ob6/20f

Entscheidungsdatum

20.02.2020

Norm

ABGB §140 Ca
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs3
StudFG 1992 §1 Abs3
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Familienbeihilfe und die Studienbeihilfe stellen grundsätzlich kein im Sinne des Paragraph 140, Absatz 3, ABGB den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes dar.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 634/91
    Entscheidungstext OGH 12.12.1991 8 Ob 634/91
    Veröff: EvBl 1992/73 S 332 = ÖA 1992,56
  • 8 Ob 1612/93
    Entscheidungstext OGH 15.07.1993 8 Ob 1612/93
    Auch; nur: Die Studienbeihilfe stellt grundsätzlich kein im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes dar. (T1)
  • 4 Ob 507/96
    Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 507/96
    Beisatz: Die Familienbeihilfe ist nach ständiger Rechtsprechung kein den Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen im Sinn des § 140 Abs 3 ABGB. (T2)
  • 6 Ob 591/95
    Entscheidungstext OGH 08.05.1996 6 Ob 591/95
    Beis wie T2
  • 5 Ob 36/02h
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 5 Ob 36/02h
    Auch; nur: Die Familienbeihilfe stellt grundsätzlich kein im Sinne des § 140 Abs 3 ABGB den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Kindes dar. (T3)
  • 2 Ob 253/09h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 253/09h
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2010/5
  • 6 Ob 107/16b
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 6 Ob 107/16b
    Auch; Ähnlich nur T3; Beisatz: Hier: Erhöhte Familienbeihilfe. (T4); Bem.: Nunmehr § 231 Abs 3 ABGB. (T5)
  • 3 Ob 51/18y
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 51/18y
    Auch; Beisatz: Hier: Selbsterhalterstipendium nach dem Studienförderungsgesetz 1992. (T6)
  • 6 Ob 6/20f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 6/20f
    Beisatz: Hier: Erhöhte Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung und Pflegegeld. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020

Dokumentnummer

JJR_19911212_OGH0002_0080OB00634_9100000_002

Rechtssatz für 5Ob526/94; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047424

Geschäftszahl

5Ob526/94; 1Ob233/01y; 3Ob193/02g; 2Ob5/03d; 3Ob6/03h; 6Ob57/03f; 5Ob67/03v; 2Ob89/03g; 6Ob23/04g; 6Ob195/04a; 1Ob46/06f (1Ob47/06b); 9Ob47/06m; 7Ob182/07a; 6Ob5/08s; 6Ob230/08d; 6Ob15/09p; 1Ob209/08d; 6Ob127/10k; 3Ob144/10p; 8Ob50/10a; 8Ob82/13m; 1Ob149/13p; 1Ob15/14h; 9Ob31/14w; 4Ob109/14d; 1Ob158/15i; 6Ob225/15d; 8Ob39/16t; 1Ob131/16w; 8Ob30/16v; 4Ob22/18s; 3Ob51/18y; 7Ob77/18a; 4Ob191/20x; 1Ob25/21i

Entscheidungsdatum

07.09.2021

Norm

ABGB aF §140 Ba
ABGB aF §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb

Rechtssatz

Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. Wo demgemäß die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 526/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 5 Ob 526/94
  • 1 Ob 233/01y
    Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 233/01y
    Auch; Beisatz: Die Begrenzung der Geldunterhaltsleistungen wurde mit dem Zweieinhalbfachen des "Regelbedarfs" entwickelt, um das Kind zwar an einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, aber eine pädagogisch schädliche Überalimentierung zu vermeiden. (T1)
  • 3 Ob 193/02g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 193/02g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
  • 2 Ob 5/03d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2003 2 Ob 5/03d
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Es gibt keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfs. Die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
  • 3 Ob 6/03h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 3 Ob 6/03h
    Vgl auch; nur: Wo die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. (T3)
  • 6 Ob 57/03f
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 57/03f
    Beis wie T2
  • 5 Ob 67/03v
    Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 67/03v
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Einer Begründung bedarf auch die Setzung des Unterhaltsstopps im jeweiligen Einzelfall; die bloße Angabe eines bestimmten Vielfachen des Regelbedarfs als starre Rechengröße genügt nicht. (T4)
    Beisatz: Maßgebend ist die Verhinderung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung. (T5)
  • 2 Ob 89/03g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 89/03g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 23/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 23/04g
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 195/04a
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 195/04a
    Auch; nur T3
  • 1 Ob 46/06f
    Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 46/06f
    nur T3; Beis wie T1
  • 9 Ob 47/06m
    Entscheidungstext OGH 27.09.2006 9 Ob 47/06m
    Auch; nur T3; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 7 Ob 182/07a
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 182/07a
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 5/08s
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 5/08s
    Veröff: SZ 2008/35
  • 6 Ob 230/08d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 230/08d
    Vgl; Beisatz: Erhält jedoch der Unterhaltsberechtigte lediglich deshalb Unterhaltsbeiträge, die nicht der vollen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechen, weil er schon die Luxusgrenze erreicht hat, muss der Sonderbedarf nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 5/08s unter Hinweis auf 2 Ob 89/03g und 9 Ob 47/06m) zusätzlich zugesprochen werden. (T6) Beisatz: Leistungen aus dem Titel des Sonderbedarfs sind zweckbestimmt und stehen nicht zur freien Verfügung des Unterhaltsberechtigten. (T7)
    Beisatz: Der Zuspruch von Sonderbedarf zusätzlich zu einer die „Luxusgrenze" erreichenden Unterhaltsleistung setzt voraus, dass seine Deckung dem Unterhaltspflichtigen angesichts dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zumutbar ist. (T8)
  • 6 Ob 15/09p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 15/09p
    Vgl; nur T3; Beis wie T2
  • 1 Ob 209/08d
    Entscheidungstext OGH 31.03.2009 1 Ob 209/08d
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 6 Ob 127/10k
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 127/10k
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 144/10p
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 144/10p
    Beis wie T6; Beis wie T7
  • 8 Ob 50/10a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 8 Ob 50/10a
    Auch; Beis T7
  • 8 Ob 82/13m
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 8 Ob 82/13m
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 149/13p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 149/13p
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 1 Ob 15/14h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 15/14h
    Auch
  • 9 Ob 31/14w
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 31/14w
    Auch; nur: Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. (T9)
  • 4 Ob 109/14d
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 109/14d
    Auch; nur: Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren. (T10)
    Beisatz: Wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt. (T11)
  • 1 Ob 158/15i
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 1 Ob 158/15i
    Vgl; nur T10; Beis wie T11
  • 6 Ob 225/15d
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 225/15d
    Vgl; Beis wie T2; nur T3; Beis wie T11; Beisatz: Selbst wenn sich der Unterhaltsschuldner bereit erklärt, Unterhalt auf Basis einer „Luxusgrenze“ etwa des 2,5-fachen Regelbedarfssatzes zu zahlen, ergibt sich kein Ermittlungsverbot hinsichtlich der Einkünfte des Unterhaltsschuldners, weil auch ein höheres Einkommen denkmöglich Verfahrensgegenstand sein kann. (T12)
  • 8 Ob 39/16t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
    nur T3; nur T9
  • 1 Ob 131/16w
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 131/16w
    Vgl auch; Beisatz: Die Gefahr einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung ist bei der Widmung eines Sonderbedarfs nicht gegeben. Hier: Schulgeld. (T13)
  • 8 Ob 30/16v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 30/16v
    Auch
  • 4 Ob 22/18s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 22/18s
    Auch
  • 3 Ob 51/18y
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 51/18y
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 77/18a
    Entscheidungstext OGH 21.11.2018 7 Ob 77/18a
    Vgl auch; Beis wie T2; nur T10
  • 4 Ob 191/20x
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 191/20x
    vgl
    Anm: Veröff: SZ 2020/109
  • 1 Ob 25/21i
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 25/21i
    Vgl; nur T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047424

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0050OB00526_9400000_001

Entscheidungstext 3Ob51/18y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2018/590 S 312 - Zak 2018,312 = iFamZ 2018/160 S 283 - iFamZ 2018,283 = EFSlg 157.126

Geschäftszahl

3Ob51/18y

Entscheidungsdatum

14.08.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers L*, geboren * 1993, *, vertreten durch Dr. Michael Kreuz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin D*, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Dezember 2017, GZ 42 R 260/17x-41, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 19. Mai 2017, GZ 54 FAM 20/16z-36, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit 501,91 EUR (darin 83,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der 1993 geborene Antragsteller, der im September 2012 seine Lehre als Bürokaufmann abschloss, besuchte von September 2013 bis Juni 2015 einen Abendkurs zur Absolvierung der Berufsreifeprüfung und begann daraufhin im Wintersemester 2015/16 mit dem Bachelorstudium Bank- und Finanzwirtschaft, das er seither erfolgreich und zielstrebig betreibt. Beginnend mit 1. Juli 2015 wurde er von seiner Arbeitsstelle für die Dauer von insgesamt sieben Jahren unbezahlt beurlaubt.

Der Antragsteller erhält für sein Studium ein Selbsterhalterstipendium nach dem Studienförderungs-gesetz 1992 (StudFG 1992, Bundesgesetzblatt Nr 305 aus 1992,). Er lebt im Haushalt seines Vaters.

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens im Unterhaltsverfahren des Antragstellers gegen seine Mutter ist die Frage, ob sein Selbsterhalterstipendium als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen ist.

Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Revisionsrekurs darüber hinaus auch in Frage stellt, ob der inzwischen 25-jährige Antragsteller nach bereits erlangter Selbsterhaltungsfähigkeit überhaupt Unterhalt begehren kann, ist darauf nicht mehr einzugehen, weil sie den Unterhaltsanspruch dem Grunde nach im Rekursverfahren nicht bekämpft hat und die insoweit unterlassene Rechtsrüge im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr nachzuholen ist (RIS-Justiz RS0043480 [T12]). Davon abgesehen hat die Antragsgegnerin selbst die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem sie zu (geringeren) Unterhaltsleistungen verpflichtet wurde, begehrt, die das vom Antragssteller bezogene Stipendium als Eigeneinkommen berücksichtigen.

Das Rekursgericht, das die vom Antragsteller bezogene Studienförderung mit Hinweis auf die Gesetzeslage sowie die dazu vorhandene Rechtsprechung nicht als Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anrechnete, ließ nachträglich den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung im Wesentlichen mit folgender Begründung zu: Das Selbsterhalterstipendium sei eine Sonderform der Studienbeihilfe; da im vorliegenden Fall der Antragsteller im Haushalt seines Vaters wohne, stehe diesem Einkommen kein tatsächlicher Aufwand gegenüber; eine „Doppelversorgung“ sei aber vom Gesetzgeber nicht bezweckt.

Rechtliche Beurteilung

Weder die Zulassungsbegründung noch der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zeigen eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. Das Rechtsmittel ist daher – ungeachtet des nicht bindenden nachträglichen Ausspruchs des Rekursgerichts – nicht zulässig. Es ist mit kurzer, auf die Zurückweisungsgründe beschränkter Begründung (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG) zurückzuweisen.

1.1 Paragraph eins, Absatz 3, StudFG 1992 Bundesgesetzblatt Nr 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2016,) lautet: „Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.“ Diese – bereits im Jahr 1972 erstmals zu einer Novellierung des Schülerbeihilfengesetzes formulierte – Bestimmung sollte klarstellen, dass die in mehreren früheren gerichtlichen Unterhaltsentscheidungen ausgesprochene Reduktion von Unterhaltsverpflichtungen mit Hinweis auf die Gewährung von Schülerbeihilfen nicht zulässig sein sollten (ErläutRV 350 BlgNR römisch XIII. GP 3; eine gleichlautende Klarstellung wurde anschließend auch für den Bereich der Studienförderung vorgenommen; 364 BlgNR römisch XIII. GP 1).

Im zweiten Hauptstück des Studienförderungsgesetzes (Paragraphen 6, ff StudFG 1992) sind die Studienbeihilfen als Maßnahmen der Studienförderung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG 1992) geregelt, zu denen auch die Studienbeihilfe für Selbsterhalter (Paragraph 27, StudFG 1992) gehört. Ein solcher „Selbsterhalt“ setzt voraus, dass sich der/die Studierende vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, und liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen iSd StudFG 1992 während dieser Zeit zumindest die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe erreichte (Paragraph 27, Absatz eins und 2 StudFG 1992).

Eine Differenzierung innerhalb der verschiedenen Maßnahmen der Studienförderung oder der unterschiedlichen Formen der Studienbeihilfen nimmt das Gesetz nicht vor. Die Anordnung des Paragraph eins, Absatz 3, StudFG 1992 gilt daher uneingeschränkt für sämtliche Studienförderungen nach diesem Gesetz, also auch für die Studienbeihilfe für Selbsterhalter.

1.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine vom Unterhaltsberechtigten bezogene Studienbeihilfe kein den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen vergleiche RIS-Justiz RS0047498; RS0047597). Auch in der Lehre und im Schrifttum wird dies – mit Hinweis auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung des Paragraph eins, Absatz 3, StudFG 1992 sowie darauf, dass diese Leistungen nicht eine Entlastung der Unterhaltspflichtigen bezwecken – nicht angezweifelt (Gitschthaler, Unterhaltsrecht³ Rz 770; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht8, 161; Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 Paragraph 231, Rz 60; Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 Paragraph 231, Rz 55; Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB4 Band 1a Paragraph 231, Rz 379; Hopf, KBB5 Paragraph 231, Rz 7; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ Paragraph 140, ABGB, Rz 93; Tews, Unterhalt für Kinder 259). Anderes gilt nur im umgekehrten Fall, in dem der Unterhaltspflichtige eine Studienbeihilfe bezieht, weil die Anordnung des Paragraph eins, Absatz 3, StudFG 1992 nicht Unterhaltspflichten, sondern Unterhaltsansprüche betrifft und daher eine Studienbeihilfe nach diesem Gesetz in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (zu Gunsten eines Unterhaltsberechtigten) miteinzubeziehen ist vergleiche RIS-Justiz RS0125698 = 2 Ob 253/09h mwN).

2. Die Revisionsrekurswerberin argumentiert im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall der Antragsteller trotz seiner Qualifikation als „Selbsterhalter“ im Haushalt seines Vaters wohne und daher keine entsprechenden Kosten zu tragen habe. Gleichzeitig weist sie zutreffend darauf hin, dass die Studienbeihilfe grundsätzlich nach Kriterien der sozialen Bedürftigkeit bemessen wird und dabei etwa auch die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu berücksichtigen ist (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, StudFG 1992). Gerade daraus wird jedoch deutlich, dass nach dem Zweck der Studienförderung eine Entlastung derjenigen Personen, die dem/der Studierenden gegenüber unterhaltspflichtig sind, nicht intendiert ist, sondern durch diese Maßnahmen insbesondere diejenigen Studierenden gefördert werden sollen, denen solche Unterhaltsansprüche nicht zukommen. Dass hier der Antragsteller als Selbsterhalter im Sinn des Paragraph 27, StudFG 1992 eingestuft wurde und nun diese Leistung bezieht, kann daher – entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin – auch aus diesem Grund (abgesehen von der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph eins, Absatz 3, StudFG 1992) kein Argument für eine Reduktion seines Unterhaltsanspruchs gegenüber seinen Eltern sein.

Umgekehrt könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Studienbeihilfe (bzw in welcher Höhe) vorlagen, was jedoch hier nicht zu prüfen ist (Artikel 94, Absatz eins, B-VG; Paragraph eins, JN; vergleiche RIS-Justiz RS0053930). Insoweit wurde die früher erforderliche zusätzliche Voraussetzung für die Zuerkennung von Studienbeihilfe für Selbsterhalter gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StudFG 1992, die darin bestand, dass der/die Studierende weder mit dem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt(e), aber mit Hinweis auf den erheblichen Ermittlungsaufwand aus dem Gesetz entfernt (BGBl Nr 513/1995; dazu 29/ME römisch XIX. GP 3).

3. Die Revisionsrekurswerberin meint außerdem, der Antragsteller erhalte durch die ihm zuerkannten Unterhaltsbeträge insgesamt zu hohe monatliche Beträge zu seiner freien Verfügung.

Es gibt aber keine absolute Obergrenze für die Festsetzung des Unterhalts; die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0047424 [T2]; 1 Ob 131/16w mwN). Betragliche oder in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfs ausgedrückte absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Unterhaltsanspruchs sind mit den Bemessungskriterien des Paragraph 231, ABGB nicht vereinbar; diese gestatten daher auch keinen allgemeinen „Unterhaltsstopp“ beim 2,5-fachen oder einem sonstigen Vielfachen des sogenannten Regelbedarfs vergleiche RIS-Justiz RS0047458).

Der hier vom Rekursgericht dem Antragsteller zuerkannte Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Mutter erreicht nicht den jeweiligen 2,5-fachen Regelbedarf; erst bei Hinzurechnung der bezogenen Studienbeihilfe würde sich ein Betrag ergeben, der diesen Wert (hier ab Juli 2017 um rund 100 EUR pro Monat) überstiege. Für eine – wie die Revisionsrekurswerberin hier schlicht behauptet – „schädliche Überalimentierung“ des bereits 25-jährigen Antragstellers zeigt das Rechtsmittel somit keine Anhaltspunkte auf. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Rechtsfrage von der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität zu lösen.

4. Zu der (lediglich im Antrag formulierten) „Anregung“ eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, StudFG finden sich im Rechtsmittel keine Ausführungen; die Behauptung einer „Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes“ kann für sich allein keinen Anlass für ein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren zur Gesetzesprüfung vor dem Verfassungsgerichtshof bieten. Eine bloße Anregung einer Gesetzesprüfung bedarf keiner besonderen beschlussmäßigen Zurückweisung (RIS-Justiz RS0058452 [T8]).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG. Der Antragsteller hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen (RIS-Justiz RS0122774).

Textnummer

E122488

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E122488

Im RIS seit

28.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20180814_OGH0002_0030OB00051_18Y0000_000