Weder die Zulassungsbegründung noch der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zeigen eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Das Rechtsmittel ist daher – ungeachtet des nicht bindenden nachträglichen Ausspruchs des Rekursgerichts – nicht zulässig. Es ist mit kurzer, auf die Zurückweisungsgründe beschränkter Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG) zurückzuweisen.Weder die Zulassungsbegründung noch der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin zeigen eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf. Das Rechtsmittel ist daher – ungeachtet des nicht bindenden nachträglichen Ausspruchs des Rekursgerichts – nicht zulässig. Es ist mit kurzer, auf die Zurückweisungsgründe beschränkter Begründung (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG) zurückzuweisen.
1.1 § 1 Abs 3 StudFG 1992 (BGBl Nr 305/1992 idF BGBl I Nr 54/2016) lautet: 1.1 Paragraph eins, Absatz 3, StudFG 1992 Bundesgesetzblatt Nr 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2016,) lautet: „Die Gewährung einer Studienförderung berührt einen Anspruch auf Unterhalt weder dem Grunde noch der Höhe nach.“ Diese – bereits im Jahr 1972 erstmals zu einer Novellierung des Schülerbeihilfengesetzes formulierte – Bestimmung sollte klarstellen, dass die in mehreren früheren gerichtlichen Unterhaltsentscheidungen ausgesprochene Reduktion von Unterhaltsverpflichtungen mit Hinweis auf die Gewährung von Schülerbeihilfen nicht zulässig sein sollten (ErläutRV 350 BlgNR XIII. GP 3; eine gleichlautende Klarstellung wurde anschließend auch für den Bereich der Studienförderung vorgenommen; 364 BlgNR XIII. GP 1). Diese – bereits im Jahr 1972 erstmals zu einer Novellierung des Schülerbeihilfengesetzes formulierte – Bestimmung sollte klarstellen, dass die in mehreren früheren gerichtlichen Unterhaltsentscheidungen ausgesprochene Reduktion von Unterhaltsverpflichtungen mit Hinweis auf die Gewährung von Schülerbeihilfen nicht zulässig sein sollten (ErläutRV 350 BlgNR römisch XIII. GP 3; eine gleichlautende Klarstellung wurde anschließend auch für den Bereich der Studienförderung vorgenommen; 364 BlgNR römisch XIII. GP 1).
Im zweiten Hauptstück des Studienförderungsgesetzes (§§ 6 ff StudFG 1992) sind die Studienbeihilfen als Maßnahmen der Studienförderung (§ 1 Abs 1 Z 1 StudFG 1992) geregelt, zu denen auch die Studienbeihilfe für Selbsterhalter (§ 27 StudFG 1992) gehört. Ein solcher „Selbsterhalt“ setzt voraus, dass sich der/die Studierende vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, und liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen iSd StudFG 1992 während dieser Zeit zumindest die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe erreichte (§ 27 Abs 1 und 2 StudFG 1992).Im zweiten Hauptstück des Studienförderungsgesetzes (Paragraphen 6, ff StudFG 1992) sind die Studienbeihilfen als Maßnahmen der Studienförderung (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, StudFG 1992) geregelt, zu denen auch die Studienbeihilfe für Selbsterhalter (Paragraph 27, StudFG 1992) gehört. Ein solcher „Selbsterhalt“ setzt voraus, dass sich der/die Studierende vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe durch Einkünfte mindestens vier Jahre zur Gänze selbst erhalten hat, und liegt nur dann vor, wenn das jährliche Einkommen iSd StudFG 1992 während dieser Zeit zumindest die Höhe der jährlichen Höchststudienbeihilfe erreichte (Paragraph 27, Absatz eins und 2 StudFG 1992).
Eine Differenzierung innerhalb der verschiedenen Maßnahmen der Studienförderung oder der unterschiedlichen Formen der Studienbeihilfen nimmt das Gesetz nicht vor. Die Anordnung des § 1 Abs 3 StudFG 1992 gilt daher uneingeschränkt für sämtliche Studienförderungen nach diesem Gesetz, also auch für die Studienbeihilfe für Selbsterhalter.Eine Differenzierung innerhalb der verschiedenen Maßnahmen der Studienförderung oder der unterschiedlichen Formen der Studienbeihilfen nimmt das Gesetz nicht vor. Die Anordnung des Paragraph eins, Absatz 3, StudFG 1992 gilt daher uneingeschränkt für sämtliche Studienförderungen nach diesem Gesetz, also auch für die Studienbeihilfe für Selbsterhalter.
1.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine vom Unterhaltsberechtigten bezogene Studienbeihilfe kein den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen (vgl RIS1.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist eine vom Unterhaltsberechtigten bezogene Studienbeihilfe kein den Unterhaltsanspruch minderndes Eigeneinkommen vergleiche RIS-Justiz RS0047498; RS0047597). Auch in der Lehre und im Schrifttum wird dies – mit Hinweis auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung des § 1 Abs 3 StudFG 1992 sowie darauf, dass diese Leistungen nicht eine Entlastung der Unterhaltspflichtigen bezwecken – nicht angezweifelt (Justiz RS0047498; RS0047597). Auch in der Lehre und im Schrifttum wird dies – mit Hinweis auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung des Paragraph eins, Absatz 3, StudFG 1992 sowie darauf, dass diese Leistungen nicht eine Entlastung der Unterhaltspflichtigen bezwecken – nicht angezweifelt (Gitschthaler, Unterhaltsrecht³ Rz 770; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht8, 161; Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 231 Rz 60; Paragraph 231, Rz 60; Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 231 Rz 55; Paragraph 231, Rz 55; Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB4 Band 1a § 231 Rz 379; Band 1a Paragraph 231, Rz 379; Hopf, KBB5 § 231 Rz 7; Paragraph 231, Rz 7; Barth/Neumayr in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ § 140 ABGB, Rz 93; ³ Paragraph 140, ABGB, Rz 93; Tews, Unterhalt für Kinder 259). Anderes gilt nur im umgekehrten Fall, in dem der Unterhaltspflichtige eine Studienbeihilfe bezieht, weil die Anordnung des § 1 Abs 3 StudFG 1992 nicht Unterhaltspflichten, sondern Unterhaltsansprüche betrifft und daher eine Studienbeihilfe nach diesem Gesetz in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (zu Gunsten eines Unterhaltsberechtigten) miteinzubeziehen ist (vgl RIS, Unterhalt für Kinder 259). Anderes gilt nur im umgekehrten Fall, in dem der Unterhaltspflichtige eine Studienbeihilfe bezieht, weil die Anordnung des Paragraph eins, Absatz 3, StudFG 1992 nicht Unterhaltspflichten, sondern Unterhaltsansprüche betrifft und daher eine Studienbeihilfe nach diesem Gesetz in die Unterhaltsbemessungsgrundlage (zu Gunsten eines Unterhaltsberechtigten) miteinzubeziehen ist vergleiche RIS-Justiz RS0125698 = 2 Ob 253/09h mwN).
2. Die Revisionsrekurswerberin argumentiert im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall der Antragsteller trotz seiner Qualifikation als „Selbsterhalter“ im Haushalt seines Vaters wohne und daher keine entsprechenden Kosten zu tragen habe. Gleichzeitig weist sie zutreffend darauf hin, dass die Studienbeihilfe grundsätzlich nach Kriterien der sozialen Bedürftigkeit bemessen wird und dabei etwa auch die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu berücksichtigen ist (§ 30 Abs 2 Z 1 StudFG 1992). Gerade daraus wird jedoch deutlich, dass nach dem Zweck der Studienförderung eine Entlastung derjenigen Personen, die dem/der Studierenden gegenüber unterhaltspflichtig sind, nicht intendiert ist, sondern durch diese Maßnahmen insbesondere diejenigen Studierenden gefördert werden sollen, denen solche Unterhaltsansprüche nicht zukommen. Dass hier der Antragsteller als Selbsterhalter im Sinn des § 27 StudFG 1992 eingestuft wurde und nun diese Leistung bezieht, kann daher – entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin – auch aus diesem Grund (abgesehen von der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 1 Abs 3 StudFG 1992) kein Argument für eine Reduktion seines Unterhaltsanspruchs gegenüber seinen Eltern sein.2. Die Revisionsrekurswerberin argumentiert im Wesentlichen damit, dass im vorliegenden Fall der Antragsteller trotz seiner Qualifikation als „Selbsterhalter“ im Haushalt seines Vaters wohne und daher keine entsprechenden Kosten zu tragen habe. Gleichzeitig weist sie zutreffend darauf hin, dass die Studienbeihilfe grundsätzlich nach Kriterien der sozialen Bedürftigkeit bemessen wird und dabei etwa auch die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu berücksichtigen ist (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, StudFG 1992). Gerade daraus wird jedoch deutlich, dass nach dem Zweck der Studienförderung eine Entlastung derjenigen Personen, die dem/der Studierenden gegenüber unterhaltspflichtig sind, nicht intendiert ist, sondern durch diese Maßnahmen insbesondere diejenigen Studierenden gefördert werden sollen, denen solche Unterhaltsansprüche nicht zukommen. Dass hier der Antragsteller als Selbsterhalter im Sinn des Paragraph 27, StudFG 1992 eingestuft wurde und nun diese Leistung bezieht, kann daher – entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin – auch aus diesem Grund (abgesehen von der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des Paragraph eins, Absatz 3, StudFG 1992) kein Argument für eine Reduktion seines Unterhaltsanspruchs gegenüber seinen Eltern sein.
Umgekehrt könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Studienbeihilfe (bzw in welcher Höhe) vorlagen, was jedoch hier nicht zu prüfen ist (Art 94 Abs 1 BUmgekehrt könnte sich allenfalls die Frage stellen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Studienbeihilfe (bzw in welcher Höhe) vorlagen, was jedoch hier nicht zu prüfen ist (Artikel 94, Absatz eins, B-VG; § 1 JN; vgl RISVG; Paragraph eins, JN; vergleiche RIS-Justiz RS0053930). Insoweit wurde die früher erforderliche zusätzliche Voraussetzung für die Zuerkennung von Studienbeihilfe für Selbsterhalter gemäß § 27 Abs 1 StudFG 1992, die darin bestand, dass der/die Studierende weder mit dem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt(e), aber mit Hinweis auf den erheblichen Ermittlungsaufwand aus dem Gesetz entfernt (BGBl Nr 513/1995; dazu 29/ME XIX. GP 3).Justiz RS0053930). Insoweit wurde die früher erforderliche zusätzliche Voraussetzung für die Zuerkennung von Studienbeihilfe für Selbsterhalter gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StudFG 1992, die darin bestand, dass der/die Studierende weder mit dem eigenen Elternteil noch mit einem Elternteil des Ehepartners im gemeinsamen Haushalt lebt(e), aber mit Hinweis auf den erheblichen Ermittlungsaufwand aus dem Gesetz entfernt (BGBl Nr 513/1995; dazu 29/ME römisch XIX. GP 3).
3. Die Revisionsrekurswerberin meint außerdem, der Antragsteller erhalte durch die ihm zuerkannten Unterhaltsbeträge insgesamt zu hohe monatliche Beträge zu seiner freien Verfügung.
Es gibt aber keine absolute Obergrenze für die Festsetzung des Unterhalts; die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0047424 [T2]; 1 Ob 131/16w mwN). Betragliche oder in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfs ausgedrückte absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Unterhaltsanspruchs sind mit den Bemessungskriterien des § 231 ABGB nicht vereinbar; diese gestatten daher auch keinen allgemeinen „Unterhaltsstopp“ beim 2,5Justiz RS0047424 [T2]; 1 Ob 131/16w mwN). Betragliche oder in einem Vielfachen des sogenannten Regelbedarfs ausgedrückte absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Unterhaltsanspruchs sind mit den Bemessungskriterien des Paragraph 231, ABGB nicht vereinbar; diese gestatten daher auch keinen allgemeinen „Unterhaltsstopp“ beim 2,5-fachen oder einem sonstigen Vielfachen des sogenannten Regelbedarfs (vgl RISfachen oder einem sonstigen Vielfachen des sogenannten Regelbedarfs vergleiche RIS-Justiz RS0047458).
Der hier vom Rekursgericht dem Antragsteller zuerkannte Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Mutter erreicht nicht den jeweiligen 2,5-fachen Regelbedarf; erst bei Hinzurechnung der bezogenen Studienbeihilfe würde sich ein Betrag ergeben, der diesen Wert (hier ab Juli 2017 um rund 100 EUR pro Monat) überstiege. Für eine – wie die Revisionsrekurswerberin hier schlicht behauptet – „schädliche Überalimentierung“ des bereits 25-jährigen Antragstellers zeigt das Rechtsmittel somit keine Anhaltspunkte auf. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Rechtsfrage von der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zu lösen.jährigen Antragstellers zeigt das Rechtsmittel somit keine Anhaltspunkte auf. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Rechtsfrage von der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität zu lösen.
4. Zu der (lediglich im Antrag formulierten) „Anregung“ eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Bestimmung des § 1 Abs 3 StudFG finden sich im Rechtsmittel keine Ausführungen; die Behauptung einer „Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes“ kann für sich allein keinen Anlass für ein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren zur Gesetzesprüfung vor dem Verfassungsgerichtshof bieten. Eine bloße Anregung einer Gesetzesprüfung bedarf keiner besonderen beschlussmäßigen Zurückweisung (RIS4. Zu der (lediglich im Antrag formulierten) „Anregung“ eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, StudFG finden sich im Rechtsmittel keine Ausführungen; die Behauptung einer „Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes“ kann für sich allein keinen Anlass für ein von Amts wegen einzuleitendes Verfahren zur Gesetzesprüfung vor dem Verfassungsgerichtshof bieten. Eine bloße Anregung einer Gesetzesprüfung bedarf keiner besonderen beschlussmäßigen Zurückweisung (RIS-Justiz RS0058452 [T8]).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs 2 AußStrG. Der Antragsteller hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen (RIS5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG. Der Antragsteller hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen (RIS-Justiz RS0122774).