Rechtssatz für 4Ob330/71 4Ob347/74 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077338

Geschäftszahl

4Ob330/71; 4Ob347/74; 4Ob348/74; 4Ob360/86; 4Ob133/89; 4Ob112/92; 4Ob95/98v; 6Ob287/02b; 4Ob135/06s; 4Ob233/08f; 4Ob153/11w; 4Ob98/15p; 4Ob107/18s

Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

UrhG §85 Abs1

Rechtssatz

Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung wird namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Veröffentlichung des Urteils als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten, die eine Urheberrechtsverletzung oder eine Verletzung der im römisch II. Hauptstück des Entwurfes geregelten Ausschließungsrechte für den Kläger mit sich gebracht hat, oder noch mit sich bringen könnte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 330/71
    Entscheidungstext OGH 29.06.1971 4 Ob 330/71
    Veröff: SZ 44/104 = ÖBl 1972,47
  • 4 Ob 347/74
    Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 347/74
    Beisatz: Fotokopie (T1) Veröff: SZ 47/145 = EvBl 1975/148 S 297 = ZfRV 1975,282 (mit Glosse von Michel Walter) = ÖBl 1975,43 = GRURInt 1975,251 (zustimmend Walter)
  • 4 Ob 348/74
    Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 348/74
    Beis wie T1
  • 4 Ob 360/86
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 360/86
    Veröff: MR 1988,125 (M Walter) = ÖBl 1989,87
  • 4 Ob 133/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 133/89
    Veröff: MR 1990,58 (Polly) = ÖBl 1990,187
  • 4 Ob 112/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
    Veröff: MR 1993,61 (Walter) = ÖBl 1993,39
  • 4 Ob 95/98v
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 95/98v
    Vgl auch; nur: Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung wird namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Veröffentlichung des Urteils als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen. (T1)
  • 6 Ob 287/02b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 287/02b
    Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unbefugte Verwendung der identifizierbaren Stimme (Stimmenimitation) zu Werbezwecken im Rundfunk ist in Analogie zum Bildnisschutz des §78 UrhG Grundlage für eine Urteilsveröffentlichung. (T2); Veröff: SZ 2003/24
  • 4 Ob 135/06s
    Entscheidungstext OGH 09.08.2006 4 Ob 135/06s
    Auch; Beisatz: Der Kläger hat das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung zu behaupten und unter Beweis zu stellen, es sei denn, es ergibt sich aus dem Tatsachenvorbringen zur rechtswidrigen Handlung, welche Verbreitung diese erfuhr und welche Nachteile dem Kläger daraus erwachsen können, dann bedarf es keiner zusätzlichen Behauptungen und Beweise zum Veröffentlichungsbegehren. (T3)
  • 4 Ob 233/08f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 233/08f
    Vgl; Beisatz: Damit hat es der Senat jedenfalls für Fälle des Persönlichkeitsschutzes abgelehnt, dem § 85 Abs 1 UrhG auch einen dem § 34 MedienG (angeblich) zugrunde liegenden generalpräventiven Regelungszweck zu unterstellen. (T4)
  • 4 Ob 153/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 153/11w
    Auch
  • 4 Ob 98/15p
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 98/15p
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 107/18s
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 107/18s
    Auch; Beisatz: An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses besteht kein berechtigtes Interesse. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0077338

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19710629_OGH0002_0040OB00330_7100000_001

Rechtssatz für 4Ob347/74 4Ob348/74 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077294

Geschäftszahl

4Ob347/74; 4Ob348/74; 4Ob329/84; 4Ob313/86 (4Ob314/86); 4Ob360/86; 4Ob133/89; 4Ob112/92; 4Ob2295/96w; 6Ob287/02b; 4Ob233/08f; 4Ob153/11w; 4Ob98/15p; 4Ob107/18s

Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

UrhG §85

Rechtssatz

Die Urteilsveröffentlichung gemäß Paragraph 85, Absatz eins, UrhG hat nicht den Charakter einer Strafe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 347/74
    Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 347/74
    Veröff: SZ 47/145 = EvBl 1975/148 S 297 = GRURInt 1975,251 (zustimmend Walter) = ÖBl 1975,43 (Kopierdienst) = ZfRV 1975,282 (mit Glosse von Michel Walter)
  • 4 Ob 348/74
    Entscheidungstext OGH 10.12.1974 4 Ob 348/74
  • 4 Ob 329/84
    Entscheidungstext OGH 08.05.1984 4 Ob 329/84
    Beisatz: Linzer Tort (T1) Veröff: ÖBl 1985,16
  • 4 Ob 313/86
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 313/86
    Veröff: MR 1988,13 (M Walter)
  • 4 Ob 360/86
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 360/86
    Beisatz: Ihr Ziel ist vielmehr allein die Aufklärung der Öffentlichkeit über einen bestimmten Gesetzesverstoß, dessen Publizität auch in Zukunft noch nachteilige Folgen befürchten lässt. (T2) Veröff: ÖBl 1989,87 = MR 1988,125 (M Walter)
  • 4 Ob 133/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 133/89
    Veröff: MR 1990,58 (Polly) = ÖBl 1990,187
  • 4 Ob 112/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
    Veröff: MR 1993,61 (Walter) = ÖBl 1993,39
  • 4 Ob 2295/96w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2295/96w
    Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung soll vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken. Sie soll den entstandenen Schaden gutmachen und den Verletzten vor weiteren Nachteilen bewahren. (T3)
  • 6 Ob 287/02b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 287/02b
    Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2003/24
  • 4 Ob 233/08f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 233/08f
    Vgl auch
  • 4 Ob 153/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 153/11w
  • 4 Ob 98/15p
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 98/15p
  • 4 Ob 107/18s
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 107/18s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0077294

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19741210_OGH0002_0040OB00347_7400000_011

Rechtssatz für 4Ob360/86 4Ob133/89 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077343

Geschäftszahl

4Ob360/86; 4Ob133/89; 4Ob112/92; 4Ob95/98v; 4Ob233/08f; 4Ob153/11w; 4Ob98/15p; 4Ob97/17v; 4Ob107/18s

Entscheidungsdatum

17.07.2018

Norm

UrhG §85 Abs1

Rechtssatz

Kann die bloße Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses nicht die Wirkung des nachteiligen Zusammenhanges, in dem das Bildnis des Klägers veröffentlicht wurde, beseitigen, besteht kein berechtigtes Interesse am Veröffentlichungsbegehren.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 360/86
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 360/86
    Veröff: MR 1988,125 (M Walter) = ÖBl 1989,87
  • 4 Ob 133/89
    Entscheidungstext OGH 21.11.1989 4 Ob 133/89
    Vgl auch; Veröff: MR 1990,58 (Polly)
  • 4 Ob 112/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 112/92
    Veröff: MR 1993,61 (Walter) = ÖBl 1993,39
  • 4 Ob 95/98v
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 95/98v
    Auch
  • 4 Ob 233/08f
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 233/08f
    Vgl
  • 4 Ob 153/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 153/11w
    Auch; Beisatz: Die Urteilsveröffentlichung muss geeignet sein, falsche Eindrücke zu beseitigen, die durch die Veröffentlichung entstanden sind. (T1)
  • 4 Ob 98/15p
    Entscheidungstext OGH 17.11.2015 4 Ob 98/15p
    Auch
  • 4 Ob 97/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 97/17v
    Auch
  • 4 Ob 107/18s
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 107/18s
    Auch; Beisatz: An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses besteht kein berechtigtes Interesse. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077343

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2018

Dokumentnummer

JJR_19880426_OGH0002_0040OB00360_8600000_001

Rechtssatz für 4Ob107/18s 4Ob196/18d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0132190

Geschäftszahl

4Ob107/18s; 4Ob196/18d

Entscheidungsdatum

29.01.2019

Norm

UrhG §85

Rechtssatz

An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses besteht kein berechtigtes Interesse. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 107/18s
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 107/18s
  • 4 Ob 196/18d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 196/18d
    Auch; Beisatz: Davon ist auszugehen, wenn das Unterlassungsbegehren alle geforderten Elemente für das Veröffentlichungsbegehren (Verwertungshandlung, dadurch bewirkter Eingriff in das Urheberrecht des Klägers und vermittelter falscher Eindruck der Zustimmung)enthält. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132190

Im RIS seit

01.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20180717_OGH0002_0040OB00107_18S0000_001

Rechtssatz für 4Ob318/78; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079737

Geschäftszahl

4Ob318/78; 4Ob337/78; 4Ob367/78 (4Ob368/78); 4Ob305/79; 4Ob367/79; 4Ob405/79; 4Ob357/80; 4Ob388/80; 4Ob402/80; 4Ob404/82 (4Ob405/82; 4Ob406/82); 4Ob316/83; 4Ob332/83; 4Ob314/84; 4Ob331/83; 4Ob344/84; 4Ob377/85; 4Ob9/88; 4Ob105/88; 4Ob129/89; 4Ob50/89 (4Ob51/89); Okt2/90 (Okt3/90); 4Ob107/90; 1Ob674/90; 4Ob69/92 (4Ob70/92); 4Ob78/94; 4Ob38/95; 4Ob5/96; 4Ob2118/96s; 4Ob2153/96p; 4Ob2295/96w; 4Ob183/97h; 4Ob227/98f; 4Ob173/98i; 4Ob57/99g; 4Ob298/99y; 6Ob328/00d; 4Ob226/01s; 4Ob287/01m; 4Ob19/02a; 4Ob145/02f; 4Ob76/03k; 4Ob237/03m; 16Ok11/04; 4Ob50/05i; 4Ob171/06k; 17Ob5/07w; 4Ob57/07x; 17Ob32/08t; 4Ob224/08g; 17Ob8/09i; 17Ob14/09x; 4Ob184/09a; 4Ob118/10x; 4Ob148/10h; 4Ob102/11w; 4Ob88/11m; 4Ob166/11g; 4Ob97/12m; 4Ob161/12y; 1Ob244/11f; 4Ob244/12d; 4Ob203/13a; 4Ob69/15y; 4Ob107/15m; 2Ob29/16b; 4Ob80/17v; 4Ob96/17x; 4Ob97/17v; 4Ob5/18s; 4Ob190/17w; 8Ob24/17p; 4Ob102/18f; 4Ob107/18s; 4Ob5/19t; 4Ob165/20y; 4Ob102/21k; 8Ob37/23h; 4Ob170/23p

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Norm

MSchG §55
PatG 1970 §149 Abs2
ZPO §502 HI2
UWG §25 Abs4
UrhG §85
  1. ZPO § 502 heute
  2. ZPO § 502 gültig von 01.01.2031 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 502 gültig ab 01.01.2031 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. ZPO § 502 gültig von 01.05.2022 bis 31.12.2030 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  5. ZPO § 502 gültig von 01.01.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  6. ZPO § 502 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  7. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  8. ZPO § 502 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  9. ZPO § 502 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  10. ZPO § 502 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ZPO § 502 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. ZPO § 502 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße besteht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 318/78
    Entscheidungstext OGH 04.04.1978 4 Ob 318/78
  • 4 Ob 337/78
    Entscheidungstext OGH 06.06.1978 4 Ob 337/78
    Veröff: SZ 51/76 = ÖBl 1978,154
  • 4 Ob 367/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 367/78
    Veröff: ÖBl 1979,101
  • 4 Ob 305/79
    Entscheidungstext OGH 30.01.1979 4 Ob 305/79
  • 4 Ob 367/79
    Entscheidungstext OGH 10.07.1979 4 Ob 367/79
  • 4 Ob 405/79
    Entscheidungstext OGH 18.12.1979 4 Ob 405/79
    Veröff: ÖBl 1980,73
  • 4 Ob 357/80
    Entscheidungstext OGH 14.10.1980 4 Ob 357/80
  • 4 Ob 388/80
    Entscheidungstext OGH 25.11.1980 4 Ob 388/80
  • 4 Ob 402/80
    Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 402/80
    Auch
  • 4 Ob 404/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 404/82
  • 4 Ob 316/83
    Entscheidungstext OGH 26.04.1983 4 Ob 316/83
    Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T1)
  • 4 Ob 332/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 332/83
    Auch
  • 4 Ob 314/84
    Entscheidungstext OGH 21.02.1984 4 Ob 314/84
    Veröff: ÖBl 1984,81
  • 4 Ob 331/83
    Entscheidungstext OGH 17.04.1984 4 Ob 331/83
    Vgl auch; Beisatz: Das Bedürfnis nach Aufklärung der Öffentlichkeit über den Wettbewerbsverstoß folgt schon aus der Tatsache, dass sich das verwechselbar ähnliche Produkt seit langer Zeit auf dem Markt befindet und hier - nicht zuletzt durch die Werbung des Mitbewerbers - dem interessierten Publikum bekannt geworden ist. (T2) Veröff: ÖBl 1984,95
  • 4 Ob 344/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 344/84
    Vgl auch; Beisatz: Hat sich die Werbung an einen großen, in keiner Weise überschaubaren und begrenzbaren Personenkreis gerichtet, ist auch eine entsprechend weit gestreute Information der Öffentlichkeit notwendig. Der Leserkreis von "trend" als dem führenden Wirtschaftsmagazin deckt sich nicht mit dem des "Kurier". (T3)
  • 4 Ob 377/85
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 377/85
  • 4 Ob 9/88
    Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 9/88
    Vgl auch; Beisatz: Art und Umfang der Veröffentlichung müssen in angemessenem Verhältnis zur Wirkung des Wettbewerbsverstoßes stehen. (T4); Beisatz: "6 aus 45" (T5) Veröff: SZ 61/100 = MR 1988,96 = ÖBl 1988,159
  • 4 Ob 105/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 105/88
  • 4 Ob 129/89
    Entscheidungstext OGH 17.10.1989 4 Ob 129/89
    Beisatz: Hat sich die Werbung aber an einen großen, in keiner Weise überschaubaren und begrenzten Personenkreis gerichtet, dann ist auch eine entsprechend weit gestreute Information der Öffentlichkeit notwendig. (T6)
  • 4 Ob 50/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
    Vgl auch
  • Okt 2/90
    Entscheidungstext OGH 22.05.1990 Okt 2/90
    Beisatz: Die Veröffentlichung der Entscheidung kann auch noch längere Zeit nach dem Gesetzesverstoß notwendig sein, wenn sonst zu befürchten steht, dass der Gegner weiterhin Vorteile aus seinem rechtswidrigen Verhalten ziehen (und der Verletzte demgemäß Schaden leiden) könnte. (T7) Veröff: ÖBl 1990/274
  • 4 Ob 107/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 107/90
  • 1 Ob 674/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 1 Ob 674/90
    Auch
  • 4 Ob 69/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 69/92
    Vgl auch
  • 4 Ob 78/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 78/94
  • 4 Ob 38/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 38/95
    Vgl; Beisatz: Dieses Interesse ist zweifellos dann zu bejahen, wenn in weit verbreiteten Werbeaussendungen unrichtige und zur Irreführung geeignete Angaben über das eigene Angebot wie die eigene Lagerhaltung gemacht werden, die eine für den Beklagten vorteilhafte, für seine Mitbewerber jedoch nachteilige Meinung in einem größeren Personenkreis erzeugen (vgl SZ 9/116; SZ 11/104 ua). (T8)
  • 4 Ob 5/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 5/96
  • 4 Ob 2118/96s
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Webpelz II. (T9) Veröff: SZ 69/116
  • 4 Ob 2153/96p
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 4 Ob 2153/96p
    Vgl; Beisatz: Eine erweiterte Urteilsveröffentlichung nach § 25 Abs 5 UWG kommt nur dann in Betracht, wenn sie zur Aufklärung der Öffentlichkeit tatsächlich unumgänglich ist. (T10)
  • 4 Ob 2295/96w
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2295/96w
    Beis wie T7; Beisatz: Hier: § 85 UrhG. (T11)
  • 4 Ob 183/97h
    Entscheidungstext OGH 23.09.1997 4 Ob 183/97h
    Auch; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen. (T12)
  • 4 Ob 227/98f
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 227/98f
    Auch; Beis wie T12
  • 4 Ob 173/98i
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 4 Ob 173/98i
    Auch
  • 4 Ob 57/99g
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 57/99g
    Auch; Beis wie T12
  • 4 Ob 298/99y
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 298/99y
    Auch; Beis wie T12
  • 6 Ob 328/00d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 328/00d
    Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Die Art und die Zahl der Medien, in denen die Veröffentlichung stattfindet, dürfen nicht in einem Missverhältnis zur Publizität der rechtswidrigen Handlung stehen. (T13)
  • 4 Ob 226/01s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 226/01s
    Beis wie T12
  • 4 Ob 287/01m
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 287/01m
    Auch; Beis ähnlich T7; Beisatz: Veröffentlichungsinteresse auch noch bei einer Verfahrensdauer von vier Jahren und drei Monaten beziehungsweise gegenüber einem unbestimmten Personenkreis ist die Stattgebung des Veröffentlichungsbegehrens nach vier bis fünf Jahren vertretbar. (T14)
  • 4 Ob 19/02a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 19/02a
    Auch; Beis wie T12; Beisatz: Dass die beanstandeten Ankündigungen wegen der langen Prozessdauer zeitlich zurückliegen, schließt ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung nicht aus, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger zu besorgen sind. Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (§ 502 ZPO). (T15)
  • 4 Ob 145/02f
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 145/02f
    Beis wie T12; Beis wie T15 nur: Die Frage, ob ein Aufklärungsinteresse besteht, hat im Übrigen regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (§ 502 ZPO). (T16)
  • 4 Ob 76/03k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 76/03k
    Beis wie T12; Beis wie T16
  • 4 Ob 237/03m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 4 Ob 237/03m
    Vgl auch; Beisatz: Zweck der Urteilsveröffentlichung ist es, das Publikum über einen bestimmten Gesetzesverstoß aufzuklären, der auch in Zukunft noch nachteilige Wirkungen besorgen lässt. (T17); Beis wie T12; Beis wie T16; Beisatz: Abgesehen vom Fall grober Fehlbeurteilung. (T18); Beisatz: Auch die Frage, ob eine Veröffentlichung zur Aufklärung des Publikums wegen eines länger zurückliegenden Verstoßes noch nötig ist, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls, wobei es auf den Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz ankommt. (T19); Beisatz: Maßgeblich ist, ob noch künftige Vorteile des Beklagten oder nachteilige Auswirkungen für den Kläger zu besorgen sind und wie groß der aufzuklärende Personenkreis ist. (T20)
  • 16 Ok 11/04
    Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 11/04
    Auch; Beisatz: Im Wettbewerbsprozess wird im Zusammenhang mit Ansprüchen nach dem UWG ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung dann bejaht, wenn eine Aufklärung des Publikums für notwendig erachtet wird. (T21)
  • 4 Ob 50/05i
    Entscheidungstext OGH 26.04.2005 4 Ob 50/05i
    Beis wie T12; Beis wie T19; Beisatz: Ganz allgemein wird ein berechtigtes Interesse an einer Publikationsbefugnis um so länger bestehen, je größer der Personenkreis war, der vom Gesetzesverstoß Kenntnis erlangt hat und je intensiver die Verbreitung des dadurch hervorgerufenen Erinnerungsbilds beim Publikum war; so schon 4 Ob 287/01m. (T22)
  • 4 Ob 171/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 171/06k
    Beisatz: Das Urteil ist - dem Talionsprinzip entsprechend - in der Regel in jener Form und Aufmachung zu publizieren, in der auch die beanstandete Äußerung veröffentlicht worden ist. (T23); Veröff: SZ 2006/188
  • 17 Ob 5/07w
    Entscheidungstext OGH 24.04.2007 17 Ob 5/07w
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Bildliche Wiedergabe der verletzten Wort-Bild-Marke nicht erforderlich. (T24)
  • 4 Ob 57/07x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 57/07x
  • 17 Ob 32/08t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 17 Ob 32/08t
  • 4 Ob 224/08g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 224/08g
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T23
  • 17 Ob 8/09i
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 17 Ob 8/09i
    Beis wie T12; Beisatz: Eine längere Prozessdauer hindert die Stattgebung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens nicht, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger oder „Vorteile" für den Beklagten aus der zu Recht beanstandeten Wettbewerbshandlung zu besorgen sind. (T25)
  • 17 Ob 14/09x
    Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 14/09x
    Beis wie T12
  • 4 Ob 184/09a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 184/09a
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T13
  • 4 Ob 118/10x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 118/10x
  • 4 Ob 148/10h
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 148/10h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T23
  • 4 Ob 102/11w
    Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 102/11w
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 25 Abs 3 UWG besteht ein Anspruch auf Urteilsveröffentlichung (nur) bei einer Unterlassungsklage; das bei einer Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse kann daher nicht damit begründet werden. (T26)
  • 4 Ob 88/11m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 88/11m
    Vgl; Beisatz: Kann über einen Teil des Unterlassungsbegehrens vom Rechtsmittelgericht (mangels Feststellungen) nicht entschieden werden, hat idR auch kein Teilurteil über das Veröffentlichungsbegehren zu ergehen, weil mit einer weiteren Veröffentlichung nach Vorliegen des Endurteils zusätzliche Kosten verbunden wären, die einer Zweckmäßigkeit entgegenstehen. (T27)
  • 4 Ob 166/11g
    Entscheidungstext OGH 11.05.2012 4 Ob 166/11g
    Beis wie T12; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Hat ein Gesetzesverstoß breite Publizität erlangt, so kann zur Erzielung einer hinreichenden Aufklärungswahrscheinlichkeit eine mehrfache Veröffentlichung des Urteils in demselben Medium oder in verschiedenen Medien erfolgen. (T28)
  • 4 Ob 97/12m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 97/12m
    Auch; Beis wie T12
  • 4 Ob 161/12y
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 161/12y
    Auch; Beis wie T12
  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
    Beisatz: Das „berechtigte Interesse“ an der Urteilsveröffentlichung liegt bei der Verbandsklage nach dem KSchG darin, dass der Rechtsverkehr bzw die Verbraucher als Gesamtheit ‑ also nicht nur unmittelbar betroffene Geschäftspartner ‑ das Recht haben, darüber aufgeklärt zu werden, dass bestimmte Geschäftsbedingungen gesetz‑ bzw sittenwidrig sind. (T29)
  • 4 Ob 244/12d
    Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 244/12d
    Auch; Beis wie T12
  • 4 Ob 203/13a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 203/13a
    Vgl auch; Beisatz: Hätte der Verstorbene ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung gehabt, wird auch ein entsprechendes Interesse des Angehörigen bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass der Angehörige besonders begründet, weshalb er selbst ein über die Wahrung des Ansehens des Betroffenen hinausgehendes Interesse an der Veröffentlichung hätte. (T30)
    Bem: Hier: Postmortaler Persönlichkeitsschutz nach § 78 UrhG. (T31); Veröff: SZ 2014/10
  • 4 Ob 69/15y
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 69/15y
    Vgl auch; Beis ähnlich T16
  • 4 Ob 107/15m
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 107/15m
    Auch; Beis wie T23
  • 2 Ob 29/16b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 29/16b
  • 4 Ob 80/17v
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 80/17v
    Auch; Beis wie T4
  • 4 Ob 96/17x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 96/17x
    Beis wie T23
  • 4 Ob 97/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 97/17v
    Auch
  • 4 Ob 5/18s
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 5/18s
    Beis wie T23
  • 4 Ob 190/17w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 4 Ob 190/17w
    Auch; Beis wie T23
  • 8 Ob 24/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 Ob 24/17p
    Beis wie T4
  • 4 Ob 102/18f
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 102/18f
  • 4 Ob 107/18s
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 107/18s
  • 4 Ob 5/19t
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 5/19t
  • 4 Ob 165/20y
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 4 Ob 165/20y
    Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T20
  • 4 Ob 102/21k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 4 Ob 102/21k
    Vgl; Beis wie T23; Beis wie T28
  • 8 Ob 37/23h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T13; Beisatz wie T29
    Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, dass die Beklagte eine der größten privaten Hausverwaltungen Österreichs betreibt, den schon im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand der Beklagten, wonach sie die beanstandeten Vertragsklauseln nicht österreichweit beworben habe, aber unberücksichtigt gelassen, obwohl dieser Umstand einer österreichweiten Urteilsveröffentlichung entgegenstehen würde. Die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens kann damit nicht beurteilt werden. (T32)
  • 4 Ob 170/23p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.10.2023 4 Ob 170/23p
    vgl; Beisatz wie T23

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0079737

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19780404_OGH0002_0040OB00318_7800000_001

Entscheidungstext 4Ob107/18s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

MR 2018,183 (Walter; Korn) = RdW 2018/407 S 549 (Info aktuell) - RdW 2018,549 (Info aktuell) = wbl 2018,653/206 - wbl 2018/206 = EvBl‑LS 2018/160 = ZIIR 2018,436 = ZUM 2018,899 ‑ Veröffentlichungsinteresse

Geschäftszahl

4Ob107/18s

Entscheidungsdatum

17.07.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** R*****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei H***** S*****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Streitwert im Sicherungsverfahren 38.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. April 2018, GZ 4 R 48/18k-11, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 15. März 2018, GZ 29 Cg 18/18v-6, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses endgültig und die klagende Partei die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist ein österreichischer Rundfunkveranstalter, der Beklagte ist (unter anderem) Bundesparteiobmann einer politischen Partei. Im Februar 2018 veröffentlichte der Beklagte auf seiner Facebook-Webseite ein Posting, für das er – ohne Genehmigung des Klägers – ein von ihm bearbeitetes Foto eines Moderators einer Nachrichtensendung mit dem Begleittext „Es gibt einen Ort, an dem Lügen zu Nachrichten werden. Das ist der [Kläger].“ verwendete. Dieses Foto wurde im Jahr 2015 von einem beim Kläger beschäftigten Fotografen hergestellt, der sämtliche Werknutzungsrechte an den Kläger abgetreten hat.

Zur Sicherung seines auf Paragraph 81, UrhG gestützten Unterlassungsbegehrens begehrte der Kläger, es dem Beklagten zu verbieten, Fotos, an denen ihm Werknutzungsrechte zustehen, insbesondere das hier inkriminierte Foto und/oder Bearbeitungen hiervon, ohne seine Zustimmung auf Facebook zur Verfügung zu stellen, insbesondere wenn dies mit dem angeführten Begleittext geschieht. Aufgrund des Eingriffs in seine Werknutzungsrechte habe er sowohl einen Unterlassungsanspruch nach Paragraph 81, UrhG als auch ein berechtigtes Interesse an der Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 85, UrhG.

Der Beklagte gestand das beanstandete Posting zu und bot dem Kläger einen Teilvergleich über das Unterlassungsbegehren an. Die Verpflichtung zur Urteilsveröffentlichung nahm er davon aus, weil die Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit einer Bildnisveröffentlichung kein Aufklärungsinteresse begründe.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die Wiederholungsgefahr werde nur dann beseitigt, wenn der Beklagte einen den gesamten Unterlassungsanspruch umfassenden, an keine Bedingungen geknüpften vollstreckbaren Unterlassungsvergleich anbiete; das Vergleichsanbot müsse in der Regel auch die Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Beklagten umfassen. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Urteilsveröffentlichung auf Facebook; der Beklagte sei dem auch nicht begründet entgegengetreten.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Aufklärungsinteresse des Klägers sei zu bejahen, weil ein Eingriff in die Werknutzungsrechte am fraglichen Lichtbild sowie in das Urheberpersönlichkeitsrecht vorliege. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten, mit dem er die Abweisung des Sicherungsantrags anstrebt.

Mit seiner – vom Obersten Gerichtshof freigestellten – Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Kläger, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur Frage des Veröffentlichungsinteresses bei einem Eingriff in urheberrechtlich geschützte Rechte eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten ist; der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

1. Der Beklagte bestreitet den Eingriff in die Werknutzungsrechte des Klägers nicht. Er steht aber auf dem Standpunkt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung habe und der von ihm angebotene Unterlassungsvergleich daher für den Wegfall der Wiederholungsgefahr ausreichend gewesen sei.

Damit ist der Beklagte nicht im Recht.

2.1 Die Berechtigung eines Veröffentlichungsbegehrens hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht (RIS-Justiz RS0079737). Die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 85, UrhG hat nicht den Charakter einer Strafe. Ein berechtigtes Aufklärungsinteresse liegt daher nur dann vor, wenn die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel zur Beseitigung jener Nachteile ist, die eine Verletzung der im Urheberrechtsgesetz normierten (Verwertungs-)Rechte mit sich gebracht hat oder noch mit sich bringen könnte (RIS-Justiz RS0077294; RS0077338). Die Urteilsveröffentlichung muss dabei geeignet sein, falsche Eindrücke zu beseitigen, die durch die Veröffentlichung entstanden sind (4 Ob 61/16y mwN).

2.2 Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass diese Voraussetzungen im Anlassfall gegeben sind, ist nicht zu beanstanden. Die vom Kläger geltend gemachte Verletzungshandlung bezieht sich auf die unerlaubte Verwendung und Bearbeitung des fraglichen Lichtbilds. Dadurch wurde vom Beklagten der falsche Eindruck vermittelt, er habe die Zustimmung des Lichtbildherstellers bzw des Werknutzungsberechtigten zu diesen Handlungen eingeholt.

2.3 Der Beklagte führt im Revisionsrekurs unter Hinweis auf die Entscheidung zu 4 Ob 97/17v selbst aus, dass bei einer Verletzung der Urheberrechte eines Urhebers oder der Werknutzungsrechte eines Werknutzungsberechtigten das Interesse an der Aufklärung des Publikums über die am Werk bestehenden Rechte und die damit verbundene Verletzung zu bejahen ist. Nach dem unstrittigen Sachverhalt liegt eine derartige Verletzung vor. Aus diesem Grund schlägt auch der Hinweis des Beklagten auf angeblich unzureichende Tatsachenbehauptungen des Klägers fehl.

Entgegen den Überlegungen des Beklagten wurde in der zitierten Entscheidung ausgesprochen, dass die Rechtsprechung, wonach ein Veröffentlichungsinteresse im Fall einer bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung fehle, im Zusammenhang mit Bildnisschutzverletzungen entwickelt wurden und daher jedenfalls nicht einschlägig ist, wenn ein Eingriff in Rechte des Fotoherstellers an dem von ihm hergestellten Lichtbild sowie in sein Urheberpersönlichkeitsrecht (fehlende bzw unrichtige Herstellerangabe) vorliegt. Für einen Eingriff in Werknutzungsrechte gilt nichts anderes.

3.1 Die zu RIS-Justiz RS0077343 indizierten Entscheidungen, wonach dann kein berechtigtes Interesse am Veröffentlichungsbegehren besteht, wenn die bloße Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses nicht die Wirkung des nachteiligen Zusammenhangs, in dem das Bildnis des Klägers veröffentlicht wurde, beseitigen kann, betreffen – mit Ausnahme der schon besprochenen Entscheidung zu 4 Ob 97/17v – Eingriffe in den Bildnisschutz nach Paragraph 78, UrhG.

3.2 Thurner vertritt in ihrer Glosse zu der zuletzt erwähnten Entscheidung in MR 2018, 22 (23 f) die Auffassung, dass die Beurteilung des Obersten Gerichtshofs, wonach die Rechtsprechung zum fehlenden Veröffentlichungsinteresse bei bloßer Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Bildnisveröffentlichung für Urheberrechtsverletzungen nicht einschlägig ist, im Widerspruch zur Entscheidung 4 Ob 153/11w stehe. Die Frage, ob bzw inwieweit ein Veröffentlichungsinteresse in Bezug auf die (reine) Verletzung von Verwertungsrechten bestehe, werde in der Entscheidung nicht angesprochen. Vor diesem Hintergrund wäre es wünschenswert gewesen, wenn der Oberste Gerichtshof im Sinn der zutreffenden Kritik von G. Korn (in MR 2016, 281) explizit klargestellt hätte, dass besagte Judikatur zu 4 Ob 153/11w für urheberrechtliche Sachverhalte nicht mehr anwendbar sei.

3.3 G. Korn referiert in seinem Beitrag „Urteilsveröffentlichung und Urheberrechtsverletzung“ (in MR 2016, 281) zunächst die Entscheidung zu 4 Ob 153/11w und die in dieser Entscheidung zitierten Judikate. Daran schließt sich seine Kritik an, derzufolge die Beurteilung des Obersten Gerichtshofs im Einzelfall bei einem Begehren auf Veröffentlichung eines Unterlassungsurteils wegen Verletzung des Paragraph 78, UrhG zutreffend sein könne, wenn das Begehren „ungeschickt“ formuliert sei. Bei einem rechtswidrigen Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte bzw davon abgeleitete Werknutzungsrechte bedürfe es hingegen keines über die bloße Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung hinausgehenden Aufklärungsinteresses, weil sich dieses in allen Fällen bereits aus der Information über die Rechtsverletzung als solche ergäbe. Vor einer Urteilsveröffentlichung wisse das relevante Publikum, das die Primärveröffentlichung gesehen oder gehört habe, nämlich nicht, dass der Veröffentlichende nicht über die erforderlichen Rechte verfügt habe. Das Publikum erfahre erstmals mit der Urteilsveröffentlichung, dass es zu Eingriffen in die Rechte des Urhebers bzw Leistungsschutzberechtigten oder Nutzungsberechtigten gekommen sei. Die Judikatur sei daher zumindest in Bezug auf die Veröffentlichung von Unterlassungsurteilen wegen einer Verletzung von Urheber-, Leistungsschutz- oder Werknutzungsrechten unzutreffend.

3.4 Der – in Wirklichkeit nur scheinbare – Widerspruch der Entscheidung 4 Ob 153/11w zur sonstigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist wie folgt aufzulösen:

Richtig ist, dass in dieser Entscheidung das Veröffentlichungsbegehren im Ergebnis abgewiesen wurde, obwohl die Klage eine Urheberrechtsverletzung betroffen hat. Dazu wurde allerdings im Einklang mit der (bisherigen) Rechtsprechung festgehalten, dass

- die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 85, UrhG nicht den Charakter einer Strafe hat und daher an der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit einer Bildnisveröffentlichung kein berechtigtes Interesse besteht,

- ein berechtigtes Interesse im Sinn dieser Bestimmung aber dann vorliegt, wenn die Veröffentlichung ein geeignetes Mittel zur Beseitigung jener Nachteile ist, die eine Verletzung der im Urheberrechtsgesetz geregelten Ausschließlichkeits- oder Persönlichkeitsrechte mit sich gebracht hat oder doch noch mit sich bringen könnte (RIS-Justiz RS0077338); die Urteilsveröffentlichung muss daher geeignet sein, falsche Eindrücke zu beseitigen, die durch die Bildnisveröffentlichung entstanden sind.

In der Folge ging der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung auf den (zu veröffentlichenden) Unterlassungsanspruch ein und hielt dazu fest, dass den dortigen Beklagten nach dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Unterlassungstitel (lediglich) untersagt ist, das dort beanstandete Lichtbild ohne Einwilligung des dortigen Klägers „zu vervielfältigen, zu verbreiten, öffentlich vorzuführen, anzubieten oder sonst der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen“. Weiters führte der Oberste Gerichtshof aus, dass die Veröffentlichung (nur) dieser Teile der erstgerichtlichen Entscheidung das Publikum nur über das Bestehen des Unterlassungsanspruchs informieren würde; daraus würde es wohl ableiten, dass es zu Eingriffen in die genannten Rechte des Klägers gekommen sei; dass und in welcher Form die Beklagten durch diese Urheberrechtsverletzung auch in das Recht des Klägers am eigenen Bild (Paragraph 78, UrhG) eingegriffen haben, könne das Publikum dem veröffentlichten Spruch aber nicht entnehmen. Damit könne die begehrte Veröffentlichung den von den Beklagten erweckten (falschen) Eindruck nicht richtigstellen. Gründe für ein rechtliches Interesse an der Information der Öffentlichkeit nur über die Urheberrechtsverletzung zeige der Kläger nicht auf.

3.5 Nach der besprochenen Entscheidung scheiterte das Veröffentlichungsbegehren nicht am Umstand, dass die Klage einen Eingriff in Verwertungsrechte betroffen hat, sondern an der Formulierung des Unterlassungsurteils, in dem kein Bezug zur Art und Weise der Bildnisveröffentlichung und zu dem dadurch verschafften falschen bzw nachteiligen Eindruck hergestellt wurde. Aus diesem Grund konnte durch die Veröffentlichung der Unterlassungsverpflichtung auch nicht über die durch die Veröffentlichung des Lichtbilds entstandenen Nachteile aufgeklärt werden.

4.1 Zusammenfassend ist am Grundsatz festzuhalten, dass an der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses kein berechtigtes Interesse besteht. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt vergleiche dazu 6 Ob 287/02b) und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird.

4.2 Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass diese Voraussetzungen für die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens im Anlassfall erfüllt sind, steht mit diesen Grundsätzen im Einklang. Dem Revisionsrekurs des Beklagten war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Schlagworte

Veröffentlichungsinteresse,

Textnummer

E122278

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040OB00107.18S.0717.000

Im RIS seit

03.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Dokumentnummer

JJT_20180717_OGH0002_0040OB00107_18S0000_000