Rechtssatz für 5Ob51/93 5Ob94/93 5Ob19...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070480

Geschäftszahl

5Ob51/93; 5Ob94/93; 5Ob19/94; 5Ob151/95; 5Ob2038/96h; 5Ob88/97w; 5Ob2020/97m; 5Ob116/97p; 5Ob434/97b; 5Ob426/97a; 5Ob126/94; 5Ob321/98m; 5Ob311/98s; 5Ob154/99d; 5Ob333/99b; 5Ob63/00a; 5Ob30/00y; 5Ob289/00m; 5Ob136/02i; 5Ob180/04p; 5Ob75/05y; 5Ob145/08x; 5Ob108/09g; 5Ob190/09s; 5Ob4/10i; 5Ob48/13i; 5Ob80/14x; 5Ob81/18z; 5Ob168/18v; 5Ob68/21t

Entscheidungsdatum

14.06.2021

Norm

MRG §37
WEG 2002 §52
  1. MRG § 37 heute
  2. MRG § 37 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. MRG § 37 gültig von 01.04.2009 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  4. MRG § 37 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  5. MRG § 37 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  6. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  7. MRG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. MRG § 37 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  9. MRG § 37 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 37 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 37 gültig von 21.02.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  12. MRG § 37 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  13. MRG § 37 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. WEG 2002 § 52 heute
  2. WEG 2002 § 52 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 222/2021
  3. WEG 2002 § 52 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  4. WEG 2002 § 52 gültig von 01.05.2011 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. WEG 2002 § 52 gültig von 01.10.2006 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  6. WEG 2002 § 52 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  7. WEG 2002 § 52 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2004

Rechtssatz

Die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, beschränkt - ordnungsgemäße Anleitung vorausgesetzt - die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 51/93
    Entscheidungstext OGH 25.05.1993 5 Ob 51/93
    Veröff: WoBl 1993,186
  • 5 Ob 94/93
    Entscheidungstext OGH 05.07.1994 5 Ob 94/93
    Beisatz: Hier: Prüfung der Berechtigung der für Bauverhandlung, Bauüberwachung und technische Büroleistungen geltend gemachten Forderungen einer gemeinnützigen Bauvereinigung. (T1)
  • 5 Ob 19/94
    Entscheidungstext OGH 05.07.1994 5 Ob 19/94
    Beis wie T1
  • 5 Ob 151/95
    Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 151/95
    Beisatz: Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht. (T2)
  • 5 Ob 2038/96h
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2038/96h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Antragstellerin stützt das Mietzinsanhebungsbegehren primär auf § 46a Abs 5 MRG, eventualiter auf § 46a Abs 4 MRG; Anleitungspflicht des Erstgerichtes gegeben. (T3)
  • 5 Ob 88/97w
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 5 Ob 88/97w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 46a Abs 3 MRG: Der Vermieter, der den bisherigen Hauptmietzins gemäß § 46a Abs 4 MRG anheben will, hat zwar grundsätzlich das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale dieser Norm mit Beweisanboten darzutun. Was allerdings das Nichtvorliegen von Tatsachen, wie das Fehlen einer Mietzinsvereinbarung im Sinne der Z 2 der genannten Bestimmung oder einer Vertragsänderung im Sinne der Z 3 betrifft, belastet diese Pflicht den Mieter. (T4)
  • 5 Ob 2020/97m
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 2020/97m
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Was allerdings das Nichtvorliegen von Tatsachen, wie das Fehlen einer Mietzinsvereinbarung im Sinne der Z 2 der genannten Bestimmung betrifft, belastet diese Pflicht den Mieter. (T5)
  • 5 Ob 116/97p
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 116/97p
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass eine Überprüfung möglich ist. (T6)
  • 5 Ob 434/97b
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 434/97b
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Der Vermieter, der den bisherigen Hauptmietzins gemäß § 46a Abs 4 MRG anheben will, hat zwar grundsätzlich das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale dieser Norm mit Beweisanboten darzutun. (T7)
  • 5 Ob 426/97a
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 426/97a
    Vgl auch
  • 5 Ob 126/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 5 Ob 126/94
    Vgl auch
  • 5 Ob 321/98m
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 321/98m
    Auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 311/98s
    Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 311/98s
    Auch; Beisatz: Die Parteien trifft in diesem Sinn zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht. (T8)
  • 5 Ob 154/99d
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 154/99d
    Auch; nur: Die Mitwirkungspflicht der Parteien, zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen, beschränkt die dem Untersuchungsgrundsatz innewohnende richterliche Erhebungspflicht. (T9)
  • 5 Ob 333/99b
    Entscheidungstext OGH 15.02.2000 5 Ob 333/99b
    Vgl; Beis wie T8
  • 5 Ob 63/00a
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 5 Ob 63/00a
    Vgl
  • 5 Ob 30/00y
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 30/00y
    nur T9
  • 5 Ob 289/00m
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 5 Ob 289/00m
    nur T9
  • 5 Ob 136/02i
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 136/02i
    Vgl auch
  • 5 Ob 180/04p
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 180/04p
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Keine Prüfung der Unternehmereigenschaft im Sinn des § 16 Abs 1 Z 1 MRG ohne entsprechendes (Bestreitungs-)Vorbringen. (T10)
  • 5 Ob 75/05y
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 5 Ob 75/05y
    Beisatz: Hier: Wendet der Antragsgegner ausschließlich mangelnde Rechtzeitigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 10 MRG ein, hat das Gericht andere Formalerfordernisse nicht zu prüfen. (T11)
  • 5 Ob 145/08x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 145/08x
    Vgl; Beisatz: Wenn sich ein Antragsteller im kontradiktorischen außerstreitigen Verfahren nach Erörterung einer konkreten, sachentscheidenden Frage vor Wirksamwerden des Neuerungsverbots nicht bereit findet, seine Ausführungen den konkreten Beweisergebnissen anzupassen, sondern wie hier, weiterhin auf den Sachverhaltselementen der Unbrauchbarkeit der Wohnung beharrt, verbietet sich auch im Außerstreitverfahren eine amtswegige Ermittlung des wahren Sachverhalts, weil das Verfahren der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt. (T12)
  • 5 Ob 108/09g
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 108/09g
    Vgl
  • 5 Ob 190/09s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 190/09s
    Auch; Bem: Hier: Verfahren nach § 52 WEG 2002. (T13)
  • 5 Ob 4/10i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 4/10i
    Auch; Beisatz: Die Gerichte haben die im Rahmen des geltend gemachten Beschlussanfechtungsgrundes gewonnene Sachverhaltsgrundlage zu berücksichtigen. (T14)
  • 5 Ob 48/13i
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 48/13i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschlussanfechtung nach § 29 WEG 2002. (T15)
  • 5 Ob 80/14x
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 80/14x
    Auch
  • 5 Ob 81/18z
    Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 81/18z
    Vgl
  • 5 Ob 168/18v
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 168/18v
    Vgl; Beis wie T2
  • 5 Ob 68/21t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 68/21t
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070480

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Dokumentnummer

JJR_19930525_OGH0002_0050OB00051_9300000_002

Entscheidungstext 5Ob81/18z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

immolex‑LS 2018/58 = Zak 2018/570 S 298 - Zak 2018,298 = wobl 2019,175/61 - wobl 2019/61 = MietSlg 70.464

Geschäftszahl

5Ob81/18z

Entscheidungsdatum

12.06.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragsteller 1. M*, 2. E*, beide vertreten durch Mag. Wolfgang Steiner, Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwälte in Wien, gegen sämtliche Mit- und Wohnungseigentümer sowie Fruchtgenussberechtigte der Liegenschaft EZ *, als Antragsgegner, darunter 6. Mag. G*, 7. B*, 11. Dr. A*, 22. Dr. S*, 23. Dkfm G*, 24. Dipl.-Ing. B*, 25. C*, ebenda, 36. Dr. S*, 6.-, 7.-, 11.-, 22.- bis 25.- und 36.-Antragsgegner vertreten durch Dr. Alois Autherith, Mag. Rainer Samek, Mag. Michael Imre, Rechtsanwälte in Krems, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 5, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2017, GZ 38 R 240/17a-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

In dem von den damaligen Wohnungseigentumsbewerbern im Zeitraum 27. 9. 1993 bis 27. 4. 1994 unterfertigten Übereinkommen zur Begründung von Wohnungseigentum vereinbarten diese unter Punkt römisch IV zum Zweck der einheitlichen Verrechnung der Betriebs-, Erhaltungs- und Verbesserungskosten, somit auch der Wohnhaussanierungskosten für das gesamte Haus die Nutzflächen der Wohnungen als Aufteilungsschlüssel. Die Vereinbarung enthält auch Bestimmungen für den 1994 begonnenen Dachgeschossausbau. Diese von Paragraph 19, WEG 1975 abweichende Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen wurde 1994 im Grundbuch ersichtlich gemacht.

Das Erstgericht setzte über Antrag der Antragsteller für die beiden Liftanlagen (Stiege 1 und Stiege 2) im Haus gemäß Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002 einen abweichenden Verteilungsschlüssel fest, wobei es einzelne näher bezeichnete Eigentümer von im Erdgeschoss gelegenen Objekten von der Kostentragung für die Liftanlage ausnahm.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der 6.-, 7.-, 11.-, 22.- bis 25.- und 36.-Antragsgegner Folge und wies den Antrag auf Abänderung des Verteilungsschlüssels ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteige und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

1. Der Fachsenat sprach in vergleichbaren Fällen (5 Ob 225/04t; 5 Ob 235/10k) bereits aus, dass Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002 inhaltlich Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG 1975 in der Fassung des 3. WÄG entspricht, an dem die Vereinbarung der Wohnungseigentümer über einen abweichenden Verteilungsschlüssel aufgrund des Zeitpunkts des Abschlusses grundsätzlich zu messen ist. Dem ist das Rekursgericht gefolgt. Dass hier aufgrund der Vertragsunterfertigung durch einzelne Wohnungseigentümer erst nach 1. 1. 1994 (Inkrafttreten des 3. WÄG) eine Überprüfungsmöglichkeit nach Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 2, WEG 1975 in der Stammfassung unter Berücksichtigung der objektiven Nutzungsmöglichkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung nicht mehr in Betracht kam vergleiche 5 Ob 199/11t = wobl 2012/100), ziehen die Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel.

2. Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002 enthält zwei unterschiedliche Tatbestände (ebenso bereits Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, WEG 1975 in der Fassung des 3. WÄG): Das Gericht kann bei einer wesentlichen Änderung der Nutzungsmöglichkeit seit Vereinbarung eines vom Gesetz abweichenden Aufteilungsschlüssels oder – kommt der gesetzliche Verteilungsschlüssel zur Anwendung – bei erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten den Aufteilungsschlüssel auf Antrag eines Wohnungseigentümers nach billigem Ermessen neu festsetzen. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits mehrfach aus, dass – besteht eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer über einen vom Gesetz abweichenden Verteilungsschlüssel – eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten seit der Vereinbarung zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine gerichtliche (Neu-)Festsetzung ist (5 Ob 235/10k; 5 Ob 224/09s; 5 Ob 199/11t = wobl 2012/100).

3. Das Rekursgericht ging davon aus, eine auch die Liftkosten umfassende Vereinbarung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels liege hier vor und eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten sei weder ausreichend behauptet worden noch hervorgekommen. Diese Beurteilung ist im Hinblick auf die Einzelfallbezogenheit der Vertragsauslegung (RIS-Justiz RS0042776; zur Frage der Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels 5 Ob 3/10t) und der Auslegung von Prozessvorbringen (RIS-Justiz RS0042828) jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall:

3.1.  Da es bei Vorliegen einer Vereinbarung über einen vom Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002 abweichenden Aufteilungsschlüssel zwingende gesetzliche Voraussetzung für eine gerichtliche Änderung ist, dass sich seit einer solchen Vereinbarung eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten ergeben hat, besteht insoweit auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren eine qualifizierte Behauptungspflicht der Antragsteller vergleiche RIS-Justiz RS0070480). Der Antragsgegner wendete das Bestehen einer derartigen Vereinbarung konkret ein; die Beurteilung des Rekursgerichts, eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten hätten die Antragsteller nicht ausreichend behauptet, blieb im Revisionsrekursverfahren unbeanstandet. Auf die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Lifterrichtung bzw -bewilligung ging das Rekursgericht dessen ungeachtet ohnedies ein.

3.2. Die rekursgerichtliche Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags und der darin in Punkt römisch IV enthaltenen Vereinbarung über den abweichenden Verteilungsschlüssel ist selbst dann nicht korrekturbedürftig, wenn man im Sinn der Rechtsprechung (5 Ob 181/02g mwN) nur auf deren einer objektiven Auslegung zugänglichen Wortlaut abstellt. Das Rekursgericht stützte seine Beurteilung, die Vereinbarung des abweichenden Verteilungsschlüssels habe auch die Liftkosten betroffen, gar nicht auf einen aus dem Wohnungseigentumsvertrag nicht hervorgehenden abweichenden Parteiwillen, sondern auf den Wortlaut dieses Vertrags, der auf den damals nicht nur geplanten, sondern bereits begonnenen Dachgeschossausbau (in dessen Zug nach den Feststellungen die Errichtung der Liftanlage erfolgte) mehrfach Bezug nahm und diesbezüglich konkrete Regelungen etwa im Zusammenhang mit der Aufteilung der Aufwendungen für die zu errichtenden Dachgeschosswohnungen vorsah.

3.3. Dass das Rekursgericht als Vergleichsmaßstab für eine (wesentliche) Änderung der Nutzungsmöglichkeit nicht den faktischen Zustand bei Abschluss der Vereinbarung, sondern den Bau- bzw Nutzungszustand heranzog, auf den sich die Vereinbarung bezieht, ist ebensowenig korrekturbedürftig. Dafür spricht, dass eine Vereinbarung eines abweichenden Verteilungsschlüssels bereits im Stadium vor Wohnungseigentumsbegründung durch die Wohnungseigentumsbewerber zulässig ist, somit zu einem Zeitpunkt, in dem die Wohnungseigentumsanlage noch gar nicht vollständig fertig gestellt ist (5 Ob 162/12b = immolex 2013/70 [Limberg]). Auf die Frage, ob die Liftanlage bei Abschluss der Vereinbarung bereits gebaut bzw zulässigerweise in Betrieb genommen war, kommt es daher gar nicht an.

4. Der außerordentliche Revisionsrekurs war somit zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E122386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:E122386

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20180612_OGH0002_0050OB00081_18Z0000_000