Rechtssatz für 2Ob22/12t 8Ob135/17m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128729

Geschäftszahl

2Ob22/12t; 8Ob135/17m

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Norm

KSchG §6 Abs1 Z5
KSchG §6 Abs2 Z3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Die Frage, ob die Berechtigung des Kreditgebers zur einseitigen Änderung seiner eigenen Leistungspflichten zulässig vereinbart wurde, ob also dieser zu einer Konvertierung in eine andere Währung berechtigt war, wird von der Regelung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, KSchG nicht erfasst; einschlägig  ist hierfür der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG geregelte Tatbestand. Eine solche Vertragsbestimmung ist auch dann am Maßstab des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG zu messen, wenn das Recht zur Konvertierung nach Vorgabe durch den Unternehmer „automatisch“ ausgeübt wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Veröff: SZ 2013/8
  • 8 Ob 135/17m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 135/17m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128729

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Dokumentnummer

JJR_20130124_OGH0002_0020OB00022_12T0000_003

Rechtssatz für 2Ob22/12t 7Ob125/15f 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128730

Geschäftszahl

2Ob22/12t; 7Ob125/15f; 7Ob206/15t; 8Ob135/17m

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Norm

KSchG §6 Abs2 Z3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG dient der Sicherung der Vertragstreue des Unternehmers und schützt das Vertrauen des Verbrauchers in die vertragliche Zusage seines Partners.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    Veröff: SZ 2013/8
  • 7 Ob 125/15f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 125/15f
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
  • 8 Ob 135/17m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 135/17m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128730

Im RIS seit

04.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Dokumentnummer

JJR_20130124_OGH0002_0020OB00022_12T0000_004

Rechtssatz für 7Ob170/98w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111807

Geschäftszahl

7Ob170/98w; 6Ob16/01y; 3Ob238/05d; 4Ob227/06w; 3Ob268/09x; 2Ob22/12t; 7Ob125/15f; 4Ob202/15g; 7Ob206/15t; 8Ob135/17m; 8Ob144/18m; 3Ob179/20z; 8Ob106/20a; 3Ob155/22y; 9Ob94/22x; 9Ob23/23g

Entscheidungsdatum

26.07.2023

Norm

KSchG §6 Abs2 Z3
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren daher eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 170/98w
    Entscheidungstext OGH 27.01.1999 7 Ob 170/98w
    Veröff: SZ 72/12
  • 6 Ob 16/01y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
    Beisatz: Sowohl die Warenbezugsmöglichkeit als auch die Aussicht auf kostenloses Telefonieren sollen zweifelsohne zum Vertragsabschluss über Telekommunikationsdienstleistungen gerade mit der Beklagten und zur vermehrten Inanspruchnahme ihrer - entgeltlichen - Dienste ermuntern. Sogenannte Loyalitätsprogramme, bei denen dem Kunden bestimmte Leistungen "zusätzlich" oder "gratis" zugesagt werden, sind daher in das vertragliche Austauschverhältnis rechtlich einzubeziehen. Es steht dem Unternehmer nicht ohne weiteres frei, derartige Programme, die unter Umständen über die Entscheidung des Konsumenten, gerade die Leistungen eines bestimmten Unternehmers in Anspruch zu nehmen, entscheidend beeinflussen, einseitig zu reduzieren oder einzustellen. Die bei jedem Dauerschuldverhältnis gegebene, aber mit mehr oder minder großen Nachteilen verbundene faktische Möglichkeit des Verbrauchers, auf weitere Leistungen seines Vertragspartners zu verzichten, muss von seiner vertraglichen Position getrennt werden. (T1)
  • 3 Ob 238/05d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2005 3 Ob 238/05d
    nur: Umfassende und vage Änderungsklauseln indizieren eine Unzumutbarkeit. Die Vorbehalte müssten, damit sie rechtswirksam bleiben, daher möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein. (T2)
  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Veröff: SZ 2007/38
  • 3 Ob 268/09x
    Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 268/09x
    Auch
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    nur: § 6 Abs 2 Z 3 KSchG will verhindern, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält. (T3)
    Veröff: SZ 2013/8
  • 7 Ob 125/15f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 125/15f
  • 4 Ob 202/15g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 202/15g
  • 7 Ob 206/15t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 206/15t
    Auch; nur T3
  • 8 Ob 135/17m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 135/17m
  • 8 Ob 144/18m
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 144/18m
    nur T2; Beisatz: Hier: Zinssatz für Spareinlagen. (T4)
  • 3 Ob 179/20z
    Entscheidungstext OGH 25.02.2021 3 Ob 179/20z
    Vgl
  • 8 Ob 106/20a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 106/20a
    Vgl; Beisatz: Hier: nicht geringfügige Herabsetzung des Zinssatzes für Spareinlagen. (T5)
  • 3 Ob 155/22y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 3 Ob 155/22y
    Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: Verweis auf einzuhaltende Hausordnung des Fitnessstudios. (T6)
  • 9 Ob 94/22x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2023 9 Ob 94/22x
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T6
  • 9 Ob 23/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.07.2023 9 Ob 23/23g
    nur T3
    Beisatz: Hier: Verbandsverfahren. Klausel in AGB eines Veranstaltungsunternehmens, nach der dieses das Recht hat, einen beliebigen Termin für die neue Veranstaltung festzusetzen. (T7)

Schlagworte

Klauselverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111807

Im RIS seit

26.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19990127_OGH0002_0070OB00170_98W0000_003

Rechtssatz für 2Ob142/06f; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121396

Geschäftszahl

2Ob142/06f; 2Ob22/12t; 7Ob154/13t; 2Ob20/14a; 8Ob135/17m; 9Ob23/23g

Entscheidungsdatum

26.07.2023

Norm

KSchG §6 Abs2
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  4. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Durch eine Klausel in den AGB beziehungsweise Vertragsformblättern, „dass die im folgenden Vertragstext fettgedruckten Vertragsbestimmungen zwischen mir/uns und dem Verkäufer beziehungsweise dessen Vertreter ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden", wird der Vertragsinhalt grundsätzlich ohne Verhandlungen bloß (einseitig) „vorformuliert", also gerade nicht „im Einzelnen ausgehandelt". Es reicht nicht aus, dass die Klausel zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist oder dass der Unternehmer darauf bloß „durch entsprechende graphische Besonderheiten (Fettdruck oder Farbdruck, Hervorhebung usw) hingewiesen hat".

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 142/06f
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 142/06f
  • 2 Ob 22/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 22/12t
    nur: Es reicht nicht aus, dass die Klausel zwischen den Vertragsteilen bloß erörtert und dem Verbraucher bewusst gemacht worden ist. (T1)
    Beisatz: Der Unternehmer muss vielmehr zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein. (T2); Veröff: SZ 2013/8
  • 7 Ob 154/13t
    Entscheidungstext OGH 16.10.2013 7 Ob 154/13t
    Vgl auch; Auch Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/93
  • 2 Ob 20/14a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 2 Ob 20/14a
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 135/17m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2018 8 Ob 135/17m
    nur T1; Beis wie T2
  • 9 Ob 23/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.07.2023 9 Ob 23/23g
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Eine auf der Website der Beklagten angegebene Service-Hotline, E-Mail-Adresse oder Telefonhotline wird diesen strengen Anforderung an die Erkennbarkeit für den Verbraucher, dass die Beklagte bereit ist, genau die in der Klausel ihrer AGB vorformulierte Vertragsbestimmung im Einzelfall ändern zu wollen, aber nicht gerecht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121396

Im RIS seit

12.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Dokumentnummer

JJR_20060912_OGH0002_0020OB00142_06F0000_002

Entscheidungstext 8Ob135/17m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

AnwBl 2018/221 S 651 - AnwBl 2018,651 = ZFR 2018/241 S 523 - ZFR 2018,523 = ÖBA 2018,805/2519 (Kellner) - ÖBA 2018/2519 (Kellner)

Geschäftszahl

8Ob135/17m

Entscheidungsdatum

27.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. B***** K*****, 2. S***** B*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft m.b.H. in Linz, gegen die beklagte Partei H***** AG, *****, vertreten durch Beck & Dornhöfer & Partner Rechtsanwälte in Eisenstadt, wegen 13.526,85 EUR sA, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 6. September 2017, GZ 13 R 51/17y-36, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 31. Dezember 2016, GZ 15 C 147/15h-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 1.119,44 EUR (darin 186,57 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Beklagte gewährte den Klägern im Jahre 2004 einen endfälligen CHF-Kredit mit zwanzigjähriger Laufzeit; zu diesem Zeitpunkt stand der Wechselkurs CHF-EUR bei etwa 1,57. Ab dem Jahr 2010 verschlechterte sich der Wechselkurs zunehmend und belief sich im Jahr 2011 auf ca 1,20 bis 1,25. Den Klägern war dies bekannt, aber sie hofften auf positive Kursschwankungen, mit denen sie den bereits entstandenen Verlust wieder ausgleichen könnten.

Im Jahr 2012 besprachen die Streitteile verschiedene Maßnahmen zur Absicherung des Fremdwährungskredits bzw eine Konvertierung in Euro. Den Klägern wurde dabei der bisherige Kursverlust mit 22.000 EUR angegeben und die Einschätzung mitgeteilt, dass der Kurs eher weiter herabsinken als steigen werde. Der Mitarbeiter der Beklagten stellte in diesem Gespräch erstmals auch die Stop-Loss-Order vor, wobei besprochen wurde, dass das im Rahmen dieser Order gesetzte Limit unterschritten werden kann, also eine Konvertierung unter dem festgesetzten Kurs erfolgen kann. Die Kläger entschieden sich gegen eine Konvertierung in Euro.

Mit Schreiben vom 22. 10. 2012 wurde den Klägern von der Beklagten eine Konvertierung des Kredits in den Euro angeboten, befristet bis 31. 12. 2012 ohne Spesen und Gebühren. Für diesen Fall wurden ihnen auch konkrete Zinssätze angeboten.

Der Erstkläger gab telefonisch bekannt, dass er im CHF-Kredit bleiben wolle. Bei diesem Telefonat wurde auch erneut über die Setzung einer Stop-Loss-Order gesprochen, wobei der Mitarbeiter der Beklagten den Eindruck gewann, dass der Erstkläger einen solchen Auftrag abschließen wollte.

Im März 2013 fand ein weiteres Beratungsgespräch statt, in dem vor allem die Änderung der Sicherheiten besprochen werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt lag der Wechselkurs CHF-EUR bei 1,23. Bei diesem Termin unterschrieben die Kläger die aufgrund des vorangegangenen Telefonats von der Beklagten vorbereitete Stop-Loss-Order mit einem gesetzten Wechselkurs-Limit von 1,11. Im Auftragsschreiben wird auf die Möglichkeit, dass es bei starken Kursschwankungen zu Abweichungen zu Ungunsten des Kunden kommen kann, hingewiesen. Vor Unterfertigung des Auftrags wurden die Kläger umfassend über die Risiken einer Stop-Loss-Order informiert, auch darüber, dass die Konvertierung zu einem geringeren als dem Limitkurs durchgeführt werden könnte. Es wurde auch neuerlich die Möglichkeit einer Konvertierung in den Euro besprochen, von den Klägern aber in der Hoffnung auf eine bessere Kursentwicklung abgelehnt. Das Stop-Loss-Limit war aufgrund der per März 2013 vorliegenden Marktbedingungen das einzige der Restlaufzeit des Kredits der Kläger entsprechende Sicherungsinstrument. Der Abschluss einer Option war aufgrund der Sicherungskosten wirtschaftlich nicht sinnvoll. Die im Jahr 2015 erfolgte Aufgabe der Kursuntergrenze von 1,20 durch die Schweizerische Nationalbank und die danach einsetzende starke Marktbewegung war bei Abschluss der Stop-Loss-Order aufgrund des gebotenen Fachwissens nicht vorhersehbar.

Mit Mail vom 12. 12. 2014 gab die Beklagte den Klägern bekannt, dass ein Kursverlust von 22.000 EUR eingetreten sei. Die Kläger hofften weiterhin auf eine Kurserholung und entschieden sich wieder gegen eine Konvertierung. Am 15. 1. 2015 wurde die Stop-Loss-Order ausgelöst. Die Konvertierung fand zu einem Wechselkurs von 1,035 statt. Wäre der Kredit zu einem Kurs von 1,11 konvertiert worden, hätte sich das aushaftende Kreditvolumen um 7.296,30 EUR verringert. Hätten sich die Kläger bereits am 6. 3. 2013 für eine Konvertierung entschieden, hätte sich insgesamt ein um 17.182,35 EUR geringerer Kreditsaldo ergeben.

Die Beklagte leistete am 10. 3. 2015 eine „Kulanzzahlung“ von 3.655,50 EUR an die Kläger.

Das auf Schadenersatz wegen Fehlberatung beim Abschluss der Stop-Loss-Order gerichtete Klagebegehren war in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Die Vorinstanzen gelangten zu dem Ergebnis, dass die Kläger weder mangelhaft beraten wurden, noch die Beklagte den rechnerischen Schaden aus dem Unterbleiben einer sofortigen Konvertierung verursacht habe, zumal die Kläger die ihnen angebotene Konvertierung immer wieder ausdrücklich abgelehnt hätten.

Auf eine erstmals in der Berufung von den Klägern geltend gemachte Nichtigkeit der Stop-Loss-Order gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG sei wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot nicht einzugehen.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Notwendigkeit der Geltendmachung der Nichtigkeit einer Vertragsabrede mit mehreren Entscheidungen des EuGH, in denen eine amtswegige Wahrnehmung von Nichtigkeiten bejaht werde, im Widerspruch stehen könnte.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Parteien ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

Nach dem hier zu beurteilenden konkreten Sachverhalt stellt sich die vom Berufungsgericht für wesentlich erachtete, in der Revision aufgegriffene Rechtsfrage nämlich nicht.

Wann und unter welchen Umständen die Konvertierung eines Fremdwährungskredits durch den Kreditgeber zulässig ist, richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (2 Ob 22/12t; 6 Ob 275/05t; vergleiche auch 3 Ob 278/08s). Für die Beurteilung, ob die Berechtigung des Kreditgebers zur Konvertierung zulässig war, ist der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG geregelte Tatbestand einschlägig (RIS-Justiz RS0128729).

Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG sind für den Verbraucher nicht einzeln ausgehandelte Vertragsbestimmungen unverbindlich, wonach der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung beziehungsweise Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

Diese Regelung schränkt daher die Zulässigkeit einseitiger Leistungsänderungen durch den Unternehmer ein vergleiche 2 Ob 22/12t mwN). Die Vorschrift dient der Sicherung der Vertragstreue des Unternehmers und schützt das Vertrauen des Verbrauchers in die vertragliche Zusage seines Partners. Es soll verhindert werden, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält (RIS-Justiz RS0111807; RS0128730). Vorbehalte müssen, um zulässig sein zu können, möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein (RIS-Justiz RS0111807).

Die inhaltliche Prüfung nach den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG war hier aber schon deswegen nicht vorzunehmen, weil die Streitteile die Stop-Loss-Order „im Einzelnen ausgehandelt“ haben. Sie war weder Teil des Kreditvertrags, noch eine von der Beklagten vorgegebene ergänzende Bedingung für die Erbringung ihrer Hauptleistung, sondern wurde Jahre nach der Kreditvergabe als neue Vereinbarung aus Anlass einer bereits eingetretenen, unvorhergesehenen wirtschaftlichen Entwicklung zum Schutz der Kläger vor weiteren Kursverlusten vereinbart. Zwar reicht es nach der Rechtsprechung noch nicht für ein „Aushandeln“, wenn dem Kunden eine vom Unternehmer ausformulierte Vereinbarung bewusst gemacht und mit ihm erörtert wurde, sondern der Unternehmer muss auch zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein (RIS-Justiz RS0121396 [T2]). Nach dem Sachverhalt hat die Beklagte hier nicht nur nicht auf einem bestimmten Inhalt der Klausel, sondern überhaupt nicht auf deren Abschluss bestanden.

Die Rechtsfrage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine Unvereinbarkeit mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG ohne Geltendmachung allenfalls von Amts wegen zu prüfen wäre, ist daher für das Verfahrensergebnis letztlich ohne Relevanz.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Textnummer

E121686

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0080OB00135.17M.0427.000

Im RIS seit

15.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018

Dokumentnummer

JJT_20180427_OGH0002_0080OB00135_17M0000_000