Die Revision der klagenden Parteien ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. der klagenden Parteien ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Nach dem hier zu beurteilenden konkreten Sachverhalt stellt sich die vom Berufungsgericht für wesentlich erachtete, in der Revision aufgegriffene Rechtsfrage nämlich nicht.
Wann und unter welchen Umständen die Konvertierung eines Fremdwährungskredits durch den Kreditgeber zulässig ist, richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (2 Ob 22/12t; 6 Ob 275/05t; vgl auch 3 Ob 278/08s). Für die Beurteilung, ob die Berechtigung des Kreditgebers zur Konvertierung zulässig war, ist der in § 6 Abs 2 Z 3 KSchG geregelte Tatbestand einschlägig (RISWann und unter welchen Umständen die Konvertierung eines Fremdwährungskredits durch den Kreditgeber zulässig ist, richtet sich nach den im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen (2 Ob 22/12t; 6 Ob 275/05t; vergleiche auch 3 Ob 278/08s). Für die Beurteilung, ob die Berechtigung des Kreditgebers zur Konvertierung zulässig war, ist der in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG geregelte Tatbestand einschlägig (RIS-Justiz RS0128729).
Nach § 6 Abs 2 Z 3 KSchG sind für den Verbraucher nicht einzeln ausgehandelte Vertragsbestimmungen unverbindlich, wonach der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung beziehungsweise Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG sind für den Verbraucher nicht einzeln ausgehandelte Vertragsbestimmungen unverbindlich, wonach der Unternehmer eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen kann, es sei denn, die Änderung beziehungsweise Abweichung ist dem Verbraucher zumutbar, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.
Diese Regelung schränkt daher die Zulässigkeit einseitiger Leistungsänderungen durch den Unternehmer ein (vgl 2 Ob 22/12t mwN). Die Vorschrift dient der Sicherung der Vertragstreue des Unternehmers und schützt das Vertrauen des Verbrauchers in die vertragliche Zusage seines Partners. Es soll verhindert werden, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält (RISDiese Regelung schränkt daher die Zulässigkeit einseitiger Leistungsänderungen durch den Unternehmer ein vergleiche 2 Ob 22/12t mwN). Die Vorschrift dient der Sicherung der Vertragstreue des Unternehmers und schützt das Vertrauen des Verbrauchers in die vertragliche Zusage seines Partners. Es soll verhindert werden, dass sich der Unternehmer das Recht auf weitgehende, den Interessen des Verbrauchers widersprechende, einseitige Leistungsänderungen vorbehält (RIS-Justiz RS0111807; RS0128730). Vorbehalte müssen, um zulässig sein zu können, möglichst genau umschrieben und konkretisiert sein (RIS-Justiz RS0111807).
Die inhaltliche Prüfung nach den Zumutbarkeitskriterien des § 6 Abs 2 Z 3 KSchG war hier aber schon deswegen nicht vorzunehmen, weil die Streitteile die Stop-Loss-Order „im Einzelnen ausgehandelt“ haben. Sie war weder Teil des Kreditvertrags, noch eine von der Beklagten vorgegebene ergänzende Bedingung für die Erbringung ihrer Hauptleistung, sondern wurde Jahre nach der Kreditvergabe als neue Vereinbarung aus Anlass einer bereits eingetretenen, unvorhergesehenen wirtschaftlichen Entwicklung zum Schutz der Kläger vor weiteren Kursverlusten vereinbart. Zwar reicht es nach der Rechtsprechung noch nicht für ein „Aushandeln“, wenn dem Kunden eine vom Unternehmer ausformulierte Vereinbarung bewusst gemacht und mit ihm erörtert wurde, sondern der Unternehmer muss auch zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein (RISDie inhaltliche Prüfung nach den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG war hier aber schon deswegen nicht vorzunehmen, weil die Streitteile die Stop-Loss-Order „im Einzelnen ausgehandelt“ haben. Sie war weder Teil des Kreditvertrags, noch eine von der Beklagten vorgegebene ergänzende Bedingung für die Erbringung ihrer Hauptleistung, sondern wurde Jahre nach der Kreditvergabe als neue Vereinbarung aus Anlass einer bereits eingetretenen, unvorhergesehenen wirtschaftlichen Entwicklung zum Schutz der Kläger vor weiteren Kursverlusten vereinbart. Zwar reicht es nach der Rechtsprechung noch nicht für ein „Aushandeln“, wenn dem Kunden eine vom Unternehmer ausformulierte Vereinbarung bewusst gemacht und mit ihm erörtert wurde, sondern der Unternehmer muss auch zu einer Änderung des von ihm verwendeten Textes erkennbar bereit gewesen sein (RIS-Justiz RS0121396 [T2]). Nach dem Sachverhalt hat die Beklagte hier nicht nur nicht auf einem bestimmten Inhalt der Klausel, sondern überhaupt nicht auf deren Abschluss bestanden.
Die Rechtsfrage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine Unvereinbarkeit mit § 6 Abs 2 Z 3 KSchG ohne Geltendmachung allenfalls von Amts wegen zu prüfen wäre, ist daher für das Verfahrensergebnis letztlich ohne Relevanz.Die Rechtsfrage, ob bzw unter welchen Voraussetzungen eine Unvereinbarkeit mit Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, KSchG ohne Geltendmachung allenfalls von Amts wegen zu prüfen wäre, ist daher für das Verfahrensergebnis letztlich ohne Relevanz.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.