Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Nach § 4 Abs 1 EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ohne Verzug eine Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten durch den Arbeitnehmer führt für die Dauer der Säumnis zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs (§ 4 Abs 4 EFZG). Die Anzeige der Dienstverhinderung dient der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers. Dem Arbeitgeber soll so die Möglichkeit rechtzeitiger Dispositionen gegeben werden, aber auch die Möglichkeit1. Nach Paragraph 4, Absatz eins, EFZG ist der Arbeitnehmer verpflichtet, ohne Verzug eine Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Arbeitgebers, das nach angemessener Zeit wiederholt werden kann, eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers oder eines Gemeindearztes über Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten durch den Arbeitnehmer führt für die Dauer der Säumnis zum Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs (Paragraph 4, Absatz 4, EFZG). Die Anzeige der Dienstverhinderung dient der unverzüglichen Information des Arbeitgebers über den Ausfall des Arbeitnehmers. Dem Arbeitgeber soll so die Möglichkeit rechtzeitiger Dispositionen gegeben werden, aber auch die Möglichkeit
zur Abwägung verschaffen, ob das Fernbleiben des Arbeitnehmers sachlich gerechtfertigt ist bzw war (RIS-Justiz RS0027976).
Der Inhalt der Meldung ist einerseits auf das Fernbleiben vom Dienst und andererseits auf die Krankheit (den Unglücksfall) als Grund gerichtet. Die Krankheit selbst muss dabei weder benannt noch müssen die körperlichen oder seelischen Beschwerden erklärt werden, es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer als Grund bloß „Krankheit“ nennt (zur insoweit gleichlautenden Bestimmung des § 8 Abs 8 AngG: Burger in Reissner [Hrsg], AngG2 [2015] § 8 Rz 30 mwN).Der Inhalt der Meldung ist einerseits auf das Fernbleiben vom Dienst und andererseits auf die Krankheit (den Unglücksfall) als Grund gerichtet. Die Krankheit selbst muss dabei weder benannt noch müssen die körperlichen oder seelischen Beschwerden erklärt werden, es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer als Grund bloß „Krankheit“ nennt (zur insoweit gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 8, AngG: Burger in Reissner [Hrsg], AngG2 [2015] Paragraph 8, Rz 30 mwN).
Unstrittig ist, dass der Kläger dieser Verpflichtung zunächst durch Bekanntgabe seiner Erkrankung nachgekommen ist und auch, ohne ein Verlangen des Arbeitgebers abzuwarten, eine ärztliche Bestätigung vorlegte. Auch wenn diese keine Angaben zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit beinhaltete, liegt darin keine Verletzung einer Nachweispflicht, da die Vorlage einer weitergehenden Bestätigung vom Arbeitgeber nicht verlangt wurde.
2. Grundsätzlich richtig verweist die Revision darauf, dass nur der Beginn des Krankenstands, nicht jedoch das Hinzutreten einer weiteren Erkrankung bei Fortdauer des ununterbrochenen Krankenstands oder die Verlängerung desselben die Verpflichtung zur Krankmeldung auslöst (vgl RIS-Justiz RS0027976 [T4]; Drs in ZellKomm2 § 8 AngG Rz 70; Vogt in Mazal/Risak [Hrsg], Das Arbeitsrecht-System und Praxiskommentar [16. Lfg 2016], Krankheit und Unglücksfall Rz 46).2. Grundsätzlich richtig verweist die Revision darauf, dass nur der Beginn des Krankenstands, nicht jedoch das Hinzutreten einer weiteren Erkrankung bei Fortdauer des ununterbrochenen Krankenstands oder die Verlängerung desselben die Verpflichtung zur Krankmeldung auslöst vergleiche RISJustiz RS0027976 [T4]; Drs in ZellKomm2 Paragraph 8, AngG Rz 70; Vogt in Mazal/Risak [Hrsg], Das ArbeitsrechtSystem und Praxiskommentar [16. Lfg 2016], Krankheit und Unglücksfall Rz 46).
Daran ändert auch nichts, wenn der Arbeitnehmer selbst eine „voraussichtliche Dauer“ seiner Arbeitsunfähigkeit, sei es von sich aus oder auf Drängen des Arbeitgebers bekannt gibt. Wie vom Obersten Gerichtshof bereits zur ärztlichen Krankenstandsbestätigung ausgeführt wurde, liegt es in der Natur der Sache, dass auch von einem Arzt über den tatsächlichen Krankheitsverlauf immer nur unverbindliche und unsichere Prognosen abgegeben werden können (9 ObA 62/02m). Umso mehr muss das für den Arbeitnehmer gelten, der einen Krankheitsverlauf aufgrund fehlender medizinischer Kenntnisse noch weniger einschätzen kann.
In der Literatur wird vertreten, dass dann, wenn der Arbeitnehmer von sich aus die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich begrenzt (zB durch die Angabe des letzten Tages der Krankheit) und sich in der Folge ergibt, dass über diesen Tag hinaus eine Arbeitsverhinderung gegeben ist, eine neuerliche Pflicht zur Mitteilung der fortdauernden Arbeitsverhinderung besteht (Kallab/Hauser, Entgeltfortzahlungsgesetz5 § 4 Erl 2 [148]; vgl auch Geiblinger, Im Zusammenhang mit dem Krankenstand beachtliche Fristen, ASoK 2012, 255 ff [260]; Drs in ZellKomm2 § 8 AngG Rz 70; Schindler, Der Nachweis des Krankenstandes, in Resch, Krankenstand: Arbeits- und Sozialrechtliche Probleme [2007] 13 ff [20]; Rauch, Kommentar zum EFZG [2006] § 4 EFZG Anm 1.6 [94]).In der Literatur wird vertreten, dass dann, wenn der Arbeitnehmer von sich aus die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ausdrücklich begrenzt (zB durch die Angabe des letzten Tages der Krankheit) und sich in der Folge ergibt, dass über diesen Tag hinaus eine Arbeitsverhinderung gegeben ist, eine neuerliche Pflicht zur Mitteilung der fortdauernden Arbeitsverhinderung besteht (Kallab/Hauser, Entgeltfortzahlungsgesetz5 Paragraph 4, Erl 2 [148]; vergleiche auch Geiblinger, Im Zusammenhang mit dem Krankenstand beachtliche Fristen, ASoK 2012, 255 ff [260]; Drs in ZellKomm2 Paragraph 8, AngG Rz 70; Schindler, Der Nachweis des Krankenstandes, in Resch, Krankenstand: Arbeits und Sozialrechtliche Probleme [2007] 13 ff [20]; Rauch, Kommentar zum EFZG [2006] Paragraph 4, EFZG Anmerkung 1.6 [94]).
Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Nach dem Gesetz ist der Arbeitnehmer nur verpflichtet, die Arbeitsverhinderung bekanntzugeben. Erst auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine Krankenstandsbestätigung, die auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit beinhaltet, vorzulegen. Dieses Verlangen kann nach angemessener Zeit wiederholt werden. Das Gesetz fordert daher gerade kein weiteres Tätigwerden des Arbeitnehmers, sondern räumt nur dem Arbeitgeber die Möglichkeit ein, eine Bestätigung über die Fortdauer des Hinderungsgrundes zu verlangen.
Auch wenn der Arbeitnehmer selbst eine Prognose über die voraussichtliche Dauer seines Krankenstands macht, führt dies zu keinen weitergehenden Melde- oder Nachweispflichten als den im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen.
Nur für den Fall der Verletzung der im Gesetz vorgesehenen Melde- und Nachweispflichten sieht § 4 Abs 4 EFZG den Entfall des Anspruchs auf Entgelt vor. Liegt keine solche Pflichtverletzung vor, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.Nur für den Fall der Verletzung der im Gesetz vorgesehenen Melde- und Nachweispflichten sieht Paragraph 4, Absatz 4, EFZG den Entfall des Anspruchs auf Entgelt vor. Liegt keine solche Pflichtverletzung vor, besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
3. Der vorliegende Fall ist nun dadurch gekennzeichnet, dass der Kläger gegenüber der Beklagten nicht eine voraussichtliche Dauer des Krankenstands bekanntgegeben hat, sondern – von sich aus – ankündigte, am nächsten Tag die Arbeit wieder anzutreten. Mit dieser Bekanntgabe hat er keine Prognose über die voraussichtliche Dauer des Krankenstands abgegeben, sondern vielmehr dessen Ende gemeldet. Dadurch hat er aber eine Situation geschaffen, in der der Arbeitgeber berechtigt davon ausgehen konnte, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers wiederhergestellt ist und einer Arbeitsaufnahme am nächsten Tag keine Hindernisse entgegenstehen, weshalb bei einer tatsächlich vorliegenden neuerlichen oder fortdauernden Dienstverhinderung im konkreten Fall auch eine neue Meldepflicht resultierte.
Zu Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger aufgrund dieser Verletzung der Meldepflicht für den nachfolgenden Zeitraum bis zur neuerlichen Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber nach § 4 Abs 4 EFZG kein Entgelt zusteht. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.Zu Recht ist daher das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger aufgrund dieser Verletzung der Meldepflicht für den nachfolgenden Zeitraum bis zur neuerlichen Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber nach Paragraph 4, Absatz 4, EFZG kein Entgelt zusteht. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.