Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, „9a“, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a, „9a“, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet „unvollständige Feststellungen“. Denn dem Urteil sei nicht zu entnehmen, bei welchen Zahlungen es sich um Sponsoringleistungen und bei welchen es sich um solche für Forschungsaufträge, die allenfalls dem Leistungszweck entsprechend die gewünschten Ergebnisse gebracht und damit für den Auftraggeber keinen Vermögensschaden bewirkt hätten, gehandelt habe. Mit diesem nicht weiter substanziierten Vorbringen wird jedoch ein formeller Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gar nicht angesprochen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet „unvollständige Feststellungen“. Denn dem Urteil sei nicht zu entnehmen, bei welchen Zahlungen es sich um Sponsoringleistungen und bei welchen es sich um solche für Forschungsaufträge, die allenfalls dem Leistungszweck entsprechend die gewünschten Ergebnisse gebracht und damit für den Auftraggeber keinen Vermögensschaden bewirkt hätten, gehandelt habe. Mit diesem nicht weiter substanziierten Vorbringen wird jedoch ein formeller Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gar nicht angesprochen.
Im Übrigen nimmt der Beschwerdeführer damit nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl aber RIS-Justiz RS0119370), wonach bei sämtlichen Zahlungen die Zweckerreichung, nämlich die Förderung der Forschung der Medizinischen Universität ***** (im Folgenden kurz: MedUni *****), nicht hingegen der privaten Forschung des Angeklagten, von vornherein ausgeschlossen war (US 21 f) und auch die MedUni ***** in den genannten Beträgen geschädigt wurde (US 9). Schon deswegen ist die Frage der Schädigung (auch) der Auftraggeber nicht entscheidend (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 f, 421).Im Übrigen nimmt der Beschwerdeführer damit nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370), wonach bei sämtlichen Zahlungen die Zweckerreichung, nämlich die Förderung der Forschung der Medizinischen Universität ***** (im Folgenden kurz: MedUni *****), nicht hingegen der privaten Forschung des Angeklagten, von vornherein ausgeschlossen war (US 21 f) und auch die MedUni ***** in den genannten Beträgen geschädigt wurde (US 9). Schon deswegen ist die Frage der Schädigung (auch) der Auftraggeber nicht entscheidend (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 f, 421).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlt ebenso ihr Ziel, indem sie unter Missachtung der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen (vgl aber RIS-Justiz RS0118780) mit isoliertem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, die von den Pharmakonzernen erhaltenen Gelder zwar großteils in bar behoben, diese jedoch zwecks Gegenrechnung mit der Universität „am Schluss“ als Reserve gehalten zu haben, die Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz und zur gewerbsmäßigen Tatbegehung (US 13) in Zweifel zieht. Damit übt sie bloß im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig Beweiswürdigungskritik ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verfehlt ebenso ihr Ziel, indem sie unter Missachtung der Gesamtheit der beweiswürdigenden Erwägungen vergleiche aber RIS-Justiz RS0118780) mit isoliertem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, die von den Pharmakonzernen erhaltenen Gelder zwar großteils in bar behoben, diese jedoch zwecks Gegenrechnung mit der Universität „am Schluss“ als Reserve gehalten zu haben, die Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz und zur gewerbsmäßigen Tatbegehung (US 13) in Zweifel zieht. Damit übt sie bloß im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig Beweiswürdigungskritik ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Im Übrigen
ist Bereicherung im Sinn des § 146 StGB jede faktische Vermehrung der Aktiven, Verringerung der Passiven und Ersparnis von Aufwendungen, wenn auch nur vorübergehend und gleichgültig, ob rechtswirksam (SSt 57/2, 56/61; Kirchbacher in WK2 StGB § 146 Rz 120).ist Bereicherung im Sinn des Paragraph 146, StGB jede faktische Vermehrung der Aktiven, Verringerung der Passiven und Ersparnis von Aufwendungen, wenn auch nur vorübergehend und gleichgültig, ob rechtswirksam (SSt 57/2, 56/61; Kirchbacher in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 120).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) und die in Ansehung der „(Wert-)Qualifikation der §§ 146 ff StPO“ erhobene Subsumtionsrüge (Z 10) relevieren mit jeweils identem Vorbringen wie bereits zur Mängelrüge (Z 5) neuerlich „unvollständige Feststellungen“ bezüglich zweckwidmungsgemäß erbrachter Forschungsleistungen und eines solcherart bei den finanzierenden Pharmaunternehmen nicht eingetretenen Vermögensschadens. Insoweit orientieren sie sich, wie bereits bei der Beantwortung der Mängelrüge dargelegt, prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Auf der Basis der Urteilskonstatierungen verfehlt auch der Hinweis auf 12 Os 88/15f sein Ziel. Denn nach dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist von Strafbarkeit wegen Betrugs auszugehen, wenn eine Subvention unter Angabe falscher Tatsachen erlangt und für einen anderen Zweck als jenen verwendet wird, für den sie gewährt wurde. Das Erstgericht stellte jedoch ausdrücklich fest, dass die Zweckerreichung, nämlich die Förderung der Forschung der MedUni *****, nicht hingegen der privaten Forschung des Angeklagten, von vornherein ausgeschlossen war (US 21 f; vgl auch RIS-Justiz RS0109555).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) und die in Ansehung der „(Wert-)Qualifikation der Paragraphen 146, ff StPO“ erhobene Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) relevieren mit jeweils identem Vorbringen wie bereits zur Mängelrüge (Ziffer 5,) neuerlich „unvollständige Feststellungen“ bezüglich zweckwidmungsgemäß erbrachter Forschungsleistungen und eines solcherart bei den finanzierenden Pharmaunternehmen nicht eingetretenen Vermögensschadens. Insoweit orientieren sie sich, wie bereits bei der Beantwortung der Mängelrüge dargelegt, prozessordnungswidrig nicht am festgestellten Sachverhalt (RIS-Justiz RS0099810). Auf der Basis der Urteilskonstatierungen verfehlt auch der Hinweis auf 12 Os 88/15f sein Ziel. Denn nach dieser Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ist von Strafbarkeit wegen Betrugs auszugehen, wenn eine Subvention unter Angabe falscher Tatsachen erlangt und für einen anderen Zweck als jenen verwendet wird, für den sie gewährt wurde. Das Erstgericht stellte jedoch ausdrücklich fest, dass die Zweckerreichung, nämlich die Förderung der Forschung der MedUni *****, nicht hingegen der privaten Forschung des Angeklagten, von vornherein ausgeschlossen war (US 21 f; vergleiche auch RIS-Justiz RS0109555).
In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zu verwerfen.
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – davon, dass dem Ersturteil in den Schuldspruchpunkten 4./ und 7./ nicht geltend gemachte Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO anhaftet, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof – ebenfalls in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – davon, dass dem Ersturteil in den Schuldspruchpunkten 4./ und 7./ nicht geltend gemachte Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO anhaftet, die zum Nachteil des Angeklagten wirkt und daher von Amts wegen aufzugreifen war (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO):
Die Staatsanwaltschaft gab unter Punkt I. der Verfügung vom 2. Februar 2017 (ON 1 S 41 f) die Erklärung ab, das Ermittlungsverfahren zu bestimmten, mittels numerischer Aufzählung laut Zwischenbericht des Bundesamts für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 18. März 2015 bezeichneten Betrugsvorwürfen (vgl ON 64, S 141) gemäß § 190 Z 2 StPO einzustellen. Dabei wurden auch jene zum Nachteil der B***** GmbH (Faktum 5./, ON 94 S 197 ff) und der C***** GmbH (Faktum 8./, ON 94 S 453 ff) angeführt. Von dieser Einstellung wurden gemäß § 194 Abs 1 erster Satz StPO der Angeklagte, die MedUni ***** sowie das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung verständigt (Punkt III.). Dennoch erhob die Staatsanwaltschaft unter Punkt IV. der angeführten Verfügung auch hinsichtlich jener Taten Anklage (ON 1 S 42 iVm ON 110 S 2 [Anklagepunkte I./4./ und I./7./]).Die Staatsanwaltschaft gab unter Punkt römisch eins. der Verfügung vom 2. Februar 2017 (ON 1 S 41 f) die Erklärung ab, das Ermittlungsverfahren zu bestimmten, mittels numerischer Aufzählung laut Zwischenbericht des Bundesamts für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung vom 18. März 2015 bezeichneten Betrugsvorwürfen vergleiche ON 64, S 141) gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO einzustellen. Dabei wurden auch jene zum Nachteil der B***** GmbH (Faktum 5./, ON 94 S 197 ff) und der C***** GmbH (Faktum 8./, ON 94 S 453 ff) angeführt. Von dieser Einstellung wurden gemäß Paragraph 194, Absatz eins, erster Satz StPO der Angeklagte, die MedUni ***** sowie das Bundesamt für Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung verständigt (Punkt römisch III.). Dennoch erhob die Staatsanwaltschaft unter Punkt römisch IV. der angeführten Verfügung auch hinsichtlich jener Taten Anklage (ON 1 S 42 in Verbindung mit ON 110 S 2 [Anklagepunkte römisch eins./4./ und römisch eins./7./]).
Eine gemäß § 190 StPO erfolgte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft mit Blick auf § 193 Abs 2 Z 1 StPO (dazu sogleich) nicht mehr möglich ist, entfaltet Sperrwirkung im Sinn des Prinzips „ne bis in idem“ (§ 17 Abs 1 StPO; vgl auch Art 4 des 7. ZPMRK). Eine neue oder weitere Verfolgung desselben Beschuldigten wegen derselben Tat ist (abgesehen von den Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens) – außer in den Fällen der Fortführung nach § 193 Abs 2 Z 2 StPO oder nach §§ 195 f StPO (§ 17 Abs 2 StPO) – nicht mehr zulässig (RIS-Justiz RS0129011, RS0101270; Birklbauer, WK-StPO § 17 Rz 45 f; Nordmeyer, WK-StPO § 190 Rz 20 und § 193 Rz 1 und 3; vgl auch Schroll, WK-StPO § 191 Rz 6 f; Fabrizy, StPO13 § 190 Rz 1a).Eine gemäß Paragraph 190, StPO erfolgte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft mit Blick auf Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins, StPO (dazu sogleich) nicht mehr möglich ist, entfaltet Sperrwirkung im Sinn des Prinzips „ne bis in idem“ (Paragraph 17, Absatz eins, StPO; vergleiche auch Artikel 4, des 7. ZPMRK). Eine neue oder weitere Verfolgung desselben Beschuldigten wegen derselben Tat ist (abgesehen von den Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens) – außer in den Fällen der Fortführung nach Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, StPO oder nach Paragraphen 195, f StPO (Paragraph 17, Absatz 2, StPO) – nicht mehr zulässig (RIS-Justiz RS0129011, RS0101270; Birklbauer, WK-StPO Paragraph 17, Rz 45 f; Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 190, Rz 20 und Paragraph 193, Rz 1 und 3; vergleiche auch Schroll, WK-StPO Paragraph 191, Rz 6 f; Fabrizy, StPO13 Paragraph 190, Rz 1a).
Gegen den Angeklagten wurde bereits vor der oben dargestellten, unmissverständlichen Einstellung des Ermittlungsverfahrens Zwang ausgeübt, nämlich in Form der am 19. März 2014, 29. Oktober 2014 und 25. März 2015 durchgeführten Durchsuchungen (ON 11 iVm ON 17 S 273 ff; ON 36 iVm ON 44 S 37 ff) seiner Wohnung und seiner Bankschließfächer (ON 63 iVm ON 79 S 885 ff), der Sicherstellungen (ON 19, 25 iVm ON 37 S 7; vgl auch ON 85 iVm ON 102) und der eingeholten Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte (ON 20, 26 f iVm ON 37 S 7 ff; ON 60, 68 iVm ON 79 S 7 ff). Außerdem wurde er am 20. März 2014 und am 28. November 2016 als Beschuldigter wegen dieser Taten vernommen (ON 17 S 359 ff; ON 106 S 379 ff). Daher kommt eine formlose Fortführung gemäß § 193 Abs 2 Z 1 StPO in Ansehung der Betrugsvorwürfe zum Nachteil der B***** GmbH und der C***** GmbH nicht mehr in Betracht (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 193 Rz 11 f, 14 ff, 20).Gegen den Angeklagten wurde bereits vor der oben dargestellten, unmissverständlichen Einstellung des Ermittlungsverfahrens Zwang ausgeübt, nämlich in Form der am 19. März 2014, 29. Oktober 2014 und 25. März 2015 durchgeführten Durchsuchungen (ON 11 in Verbindung mit ON 17 S 273 ff; ON 36 in Verbindung mit ON 44 S 37 ff) seiner Wohnung und seiner Bankschließfächer (ON 63 in Verbindung mit ON 79 S 885 ff), der Sicherstellungen (ON 19, 25 in Verbindung mit ON 37 S 7; vergleiche auch ON 85 in Verbindung mit ON 102) und der eingeholten Auskünfte über Bankkonten und Bankgeschäfte (ON 20, 26 f in Verbindung mit ON 37 S 7 ff; ON 60, 68 in Verbindung mit ON 79 S 7 ff). Außerdem wurde er am 20. März 2014 und am 28. November 2016 als Beschuldigter wegen dieser Taten vernommen (ON 17 S 359 ff; ON 106 S 379 ff). Daher kommt eine formlose Fortführung gemäß Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in Ansehung der Betrugsvorwürfe zum Nachteil der B***** GmbH und der C***** GmbH nicht mehr in Betracht vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 193, Rz 11 f, 14 ff, 20).
Da zudem nach der Aktenlage eine Anordnung der Fortführung des Verfahrens gemäß § 193 Abs 2 Z 2 StPO oder nach §§ 195 f StPO ausgeschlossen ist, verstoßen die Schuldsprüche zu 4./ und 7./ gegen den in § 17 Abs 1 StPO normierten Grundsatz „ne bis in idem“. Insoweit ist das Urteil mit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO behaftet. Das Urteil war daher in den Schuldspruchpunkten 4./ und 7./ aufzuheben. Daraus folgt die Aufhebung der nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB gebildeten Subsumtionseinheit und des Strafausspruchs.Da zudem nach der Aktenlage eine Anordnung der Fortführung des Verfahrens gemäß Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, StPO oder nach Paragraphen 195, f StPO ausgeschlossen ist, verstoßen die Schuldsprüche zu 4./ und 7./ gegen den in Paragraph 17, Absatz eins, StPO normierten Grundsatz „ne bis in idem“. Insoweit ist das Urteil mit Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet. Das Urteil war daher in den Schuldspruchpunkten 4./ und 7./ aufzuheben. Daraus folgt die Aufhebung der nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB gebildeten Subsumtionseinheit und des Strafausspruchs.
Zudem war zur Ermöglichung umfassender Beurteilung des nicht auf einzelne Tathandlungen Bezug nehmenden Verfallsausspruchs dessen Behebung nicht nur im Umfang des mit den Schuldspruchpunkten 4./ und 7./ korrespondierenden Betrags, sondern zur Gänze erforderlich (vgl Ratz, WK-StPO § 289 Rz 3 und 7). Ein Eingehen auf die in Ansehung des Verfallserkenntnisses ausgeführte Sanktionsrüge (Z 11) des Angeklagten erübrigte sich somit.Zudem war zur Ermöglichung umfassender Beurteilung des nicht auf einzelne Tathandlungen Bezug nehmenden Verfallsausspruchs dessen Behebung nicht nur im Umfang des mit den Schuldspruchpunkten 4./ und 7./ korrespondierenden Betrags, sondern zur Gänze erforderlich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 3 und 7). Ein Eingehen auf die in Ansehung des Verfallserkenntnisses ausgeführte Sanktionsrüge (Ziffer 11,) des Angeklagten erübrigte sich somit.
Im Umfang der Aufhebung der Schuldsprüche 4./ und 7./ war in der Sache selbst zu entscheiden und der Angeklagte freizusprechen.
Bei der dadurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe für die in Ansehung der nunmehr rechtskräftigen Schuldspruchpunkte neu zu bildende Subsumtionseinheit nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB war nach dem Strafsatz des § 147 Abs 3 StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.Bei der dadurch erforderlich gewordenen Neubemessung der Strafe für die in Ansehung der nunmehr rechtskräftigen Schuldspruchpunkte neu zu bildende Subsumtionseinheit nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB war nach dem Strafsatz des Paragraph 147, Absatz 3, StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen.
Als erschwerend waren die Vielzahl der Angriffe, die mehrfache Qualifikation, der hohe, das Doppelte der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB übersteigende Schadensbetrag und der lange Deliktszeitraum zu werten. Mildernd fiel das reumütige und umfassende Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung an die MedUni ***** in Höhe von 600.000 Euro sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der Umstand, dass die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, ins Gewicht. Aus diesen Erwägungen ist eine Freiheitsstrafe von drei Jahren dem verschuldeten Unrecht angemessen.Als erschwerend waren die Vielzahl der Angriffe, die mehrfache Qualifikation, der hohe, das Doppelte der Wertgrenze des Paragraph 147, Absatz 3, StGB übersteigende Schadensbetrag und der lange Deliktszeitraum zu werten. Mildernd fiel das reumütige und umfassende Geständnis, die teilweise Schadensgutmachung an die MedUni ***** in Höhe von 600.000 Euro sowie der bisherige ordentliche Lebenswandel des Angeklagten und der Umstand, dass die Taten mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stehen, ins Gewicht. Aus diesen Erwägungen ist eine Freiheitsstrafe von drei Jahren dem verschuldeten Unrecht angemessen.
Mit Blick auf den bis zu den gegenständlichen Taten ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, sein Lebensalter von 70 Jahren sowie den persönlichen Eindruck, den er vor dem Obersten Gerichtshof hinterließ, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Daher war gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Strafteil von zwei Jahren unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen.Mit Blick auf den bis zu den gegenständlichen Taten ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten, sein Lebensalter von 70 Jahren sowie den persönlichen Eindruck, den er vor dem Obersten Gerichtshof hinterließ, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Daher war gemäß Paragraph 43 a, Absatz 4, StGB ein Strafteil von zwei Jahren unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachzusehen.
Im Umfang der Aufhebung des Verfallserkenntnisses war das Verfahren zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Im zweiten Rechtsgang wird zu berücksichtigen sein, dass die Anwendbarkeit der Bestimmungen über vermögensrechtliche Anordnungen (hier: Verfall nach §§ 20 f StGB) sich nach dem Zeitpunkt richtet, zu dem die Straftat begangen wurde, auf die sich die Maßnahme bezieht (RIS-Justiz RS0119545). Auch vermögensrechtliche Anordnungen unterliegen dem – seitens des Erstgerichts ersichtlich unberücksichtigt gebliebenen – Günstigkeitsvergleich (§ 61 StGB), der auch bei Subsumtionseinheiten nach § 29 StGB für jede Tat gesondert vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0119545; 12 Os 107/13x, 14 Os 29/16w, 15 Os 155/15f, 11 Os 76/17m).Im zweiten Rechtsgang wird zu berücksichtigen sein, dass die Anwendbarkeit der Bestimmungen über vermögensrechtliche Anordnungen (hier: Verfall nach Paragraphen 20, f StGB) sich nach dem Zeitpunkt richtet, zu dem die Straftat begangen wurde, auf die sich die Maßnahme bezieht (RIS-Justiz RS0119545). Auch vermögensrechtliche Anordnungen unterliegen dem – seitens des Erstgerichts ersichtlich unberücksichtigt gebliebenen – Günstigkeitsvergleich (Paragraph 61, StGB), der auch bei Subsumtionseinheiten nach Paragraph 29, StGB für jede Tat gesondert vorzunehmen ist (RIS-Justiz RS0119545; 12 Os 107/13x, 14 Os 29/16w, 15 Os 155/15f, 11 Os 76/17m).
Dabei kann eine vermögensrechtliche Anordnung – bei einem entsprechenden Ergebnis des (allein) auf sie bezogenen (insoweit von der zugrundeliegenden Tat „entkoppelten“) Günstigkeitsvergleichs – auch dann nach vom Urteilszeitrecht verschiedenem Tatzeitrecht zu treffen sein, wenn die Tat selbst einem vom Tatzeitgesetz ebenfalls verschiedenen Urteilszeitgesetz zu unterstellen ist, ohne dass dies eine unzulässige Mischung von Rechtsschichten (vgl RIS-Justiz RS0119085 [insbesondere T4], RS0088953) bedeuten würde (11 Os 76/17m mwN).Dabei kann eine vermögensrechtliche Anordnung – bei einem entsprechenden Ergebnis des (allein) auf sie bezogenen (insoweit von der zugrundeliegenden Tat „entkoppelten“) Günstigkeitsvergleichs – auch dann nach vom Urteilszeitrecht verschiedenem Tatzeitrecht zu treffen sein, wenn die Tat selbst einem vom Tatzeitgesetz ebenfalls verschiedenen Urteilszeitgesetz zu unterstellen ist, ohne dass dies eine unzulässige Mischung von Rechtsschichten vergleiche RIS-Justiz RS0119085 [insbesondere T4], RS0088953) bedeuten würde (11 Os 76/17m mwN).
Den vom Erstgericht gemäß § 20 Abs 2 und 3 StGB angeordneten (US 5 zweiter Absatz) Verfall in der Fassung des strafrechtlichen Kompetenzpakets (kurz: sKp [BGBl I 2010/108]) gibt es erst seit dem 1. Jänner 2011. Für den Zeitraum davor sah das Gesetz als vergleichbare vermögensrechtliche Maßnahme die Abschöpfung der – nach dem Nettoprinzip zu ermittelnden – (unrechtmäßigen) Bereicherung vor, die zudem nach § 20a Abs 2 Z 3 StGB (idF BGBl I 2004/136) zu unterbleiben hatte, wenn sie das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschwert oder ihn unbillig hart getroffen hätte. Da das Erstgericht den (ungünstigeren) Verfall ohne Differenzierung nach dem Zeitpunkt der einzelnen Vermögenszuflüsse und damit ersichtlich für Vermögenswerte aus während des gesamten (bis in das Jahr 2005 zurückreichenden) Tatzeitraums begangenen, mit Strafe bedrohten Handlungen anordnete, ist der Ausspruch schon aus diesem Grund nichtig (§ 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO [14 Os 29/16w]).Den vom Erstgericht gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und 3 StGB angeordneten (US 5 zweiter Absatz) Verfall in der Fassung des strafrechtlichen Kompetenzpakets (kurz: sKp [BGBl römisch eins 2010/108]) gibt es erst seit dem 1. Jänner 2011. Für den Zeitraum davor sah das Gesetz als vergleichbare vermögensrechtliche Maßnahme die Abschöpfung der – nach dem Nettoprinzip zu ermittelnden – (unrechtmäßigen) Bereicherung vor, die zudem nach Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 3, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 2004/136) zu unterbleiben hatte, wenn sie das Fortkommen des Bereicherten unverhältnismäßig erschwert oder ihn unbillig hart getroffen hätte. Da das Erstgericht den (ungünstigeren) Verfall ohne Differenzierung nach dem Zeitpunkt der einzelnen Vermögenszuflüsse und damit ersichtlich für Vermögenswerte aus während des gesamten (bis in das Jahr 2005 zurückreichenden) Tatzeitraums begangenen, mit Strafe bedrohten Handlungen anordnete, ist der Ausspruch schon aus diesem Grund nichtig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO [14 Os 29/16w]).
Im diesbezüglichen neuen Verfahren steht die Entscheidung im Sinn des letzten Satzes des § 445 Abs 2 StPO dem Vorsitzenden des Schöffengerichts als Einzelrichter zu.Im diesbezüglichen neuen Verfahren steht die Entscheidung im Sinn des letzten Satzes des Paragraph 445, Absatz 2, StPO dem Vorsitzenden des Schöffengerichts als Einzelrichter zu.
Mit seiner Sanktionsrüge war der Angeklagte auf die Aufhebung des Verfallserkenntnisses, mit seiner Berufung auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die bloß angemeldete (ON 145), in der Folge jedoch nicht ausgeführte „Beschwerde“ war mangels erkennbaren Anfechtungsgegenstands zurückzuweisen.
Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch, der die amtswegige Maßnahme nicht umfasst (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 12), beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.