Die Revision der Beklagten ist mangels Rechtsprechung zur Frage der analogen Anwendbarkeit des § 163 VersVG auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision der Beklagten ist mangels Rechtsprechung zur Frage der analogen Anwendbarkeit des Paragraph 163, VersVG auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Das von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende (RIS-Justiz RS0039123) rechtliche Interesse am Feststellungsbegehren ist gegeben, weil der Versicherer bereits seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt hat. Der Kläger hat daher ein über die bloße Vorfragenprüfung für seine Leistungsbegehren hinausgehendes Interesse an der Klärung des Bestehens des Versicherungsvertrags.
I. Objektive Obliegenheitsverletzungrömisch eins. Objektive Obliegenheitsverletzung
I.1. Bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. In der Krankenversicherung kommt es nicht nur auf die Erheblichkeit der einzelnen Krankheit, sondern auch auf die Häufigkeit des durch die behandelten Krankheiten geprägten Gesamtbilds des Gesundheitszustands an. Beschwerden und Schmerzen sind bei entsprechender Frage auch dann anzeigepflichtig, wenn sie noch nicht eindeutig einer Krankheit zugeordnet worden sind. Ihre Einschätzung durch den Versicherungsnehmer als harmlos spielt für die Entstehung der Pflicht keine Rolle, sofern sie nicht offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen. Angabepflichtig sind auch indizierende Umstände, also äußere Umstände, die auf das Bestehen eines gefahrenerheblichen Zustands schließen lassen. Auch ohne das Vorliegen einer ärztlichen Diagnose muss der Antragsteller Symptome, wegen der er sich in ärztliche Behandlung begeben hat, angeben; Bewertung und Beurteilung müssen dem Versicherer überlassen bleiben (RIS-Justiz RS0080641 [T6]). Grundsätzlich begründet eine Fehlinformation über gefahrenerhebliche Umstände Leistungsfreiheit (RIS-Justiz RS0080637). Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich (RIS-Justiz RS0080628).römisch eins.1. Bei der Beantwortung von Gesundheitsfragen ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. In der Krankenversicherung kommt es nicht nur auf die Erheblichkeit der einzelnen Krankheit, sondern auch auf die Häufigkeit des durch die behandelten Krankheiten geprägten Gesamtbilds des Gesundheitszustands an. Beschwerden und Schmerzen sind bei entsprechender Frage auch dann anzeigepflichtig, wenn sie noch nicht eindeutig einer Krankheit zugeordnet worden sind. Ihre Einschätzung durch den Versicherungsnehmer als harmlos spielt für die Entstehung der Pflicht keine Rolle, sofern sie nicht offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen. Angabepflichtig sind auch indizierende Umstände, also äußere Umstände, die auf das Bestehen eines gefahrenerheblichen Zustands schließen lassen. Auch ohne das Vorliegen einer ärztlichen Diagnose muss der Antragsteller Symptome, wegen der er sich in ärztliche Behandlung begeben hat, angeben; Bewertung und Beurteilung müssen dem Versicherer überlassen bleiben (RIS-Justiz RS0080641 [T6]). Grundsätzlich begründet eine Fehlinformation über gefahrenerhebliche Umstände Leistungsfreiheit (RIS-Justiz RS0080637). Ein Umstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich (RIS-Justiz RS0080628).
Angesichts der Belehrung im Formular und der konkreten Fragen hätte hier der Kläger erkennen müssen, dass insbesondere die seinen Arztbesuchen zugrundeliegenden Beschwerden mitzuteilen waren. Neurologische Beschwerden wären anzugeben gewesen, weil sich Frage 1. auch auf solche Beschwerden (arg „der Nerven“ „des Gemüts“) bezieht.
I.2. Dass der Kläger sich auf den Rat eines Dritten verlassen hat, exkulpiert ihn nicht. Zwar kann das Verhalten eines Agenten des Versicherers ein Verschulden des Versicherungsnehmers ausschließen (RIS-Justiz RS0080709), dass der Vermögensberater hier aber in diesem Sinn der Beklagten zuzurechnen wäre, ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch den Feststellungen. Der Kläger hätte die Erläuterungen auf dem Fragebogen lesen oder zumindest genauer bei seinem Berater oder bei der Beklagten nachfragen müssen.römisch eins.2. Dass der Kläger sich auf den Rat eines Dritten verlassen hat, exkulpiert ihn nicht. Zwar kann das Verhalten eines Agenten des Versicherers ein Verschulden des Versicherungsnehmers ausschließen (RIS-Justiz RS0080709), dass der Vermögensberater hier aber in diesem Sinn der Beklagten zuzurechnen wäre, ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch den Feststellungen. Der Kläger hätte die Erläuterungen auf dem Fragebogen lesen oder zumindest genauer bei seinem Berater oder bei der Beklagten nachfragen müssen.
Die Beklagte hat damit eine objektive Obliegenheitsverletzung nachgewiesen und der Kläger dagegen weder den Beweis fehlenden Verschuldens noch den Kausalitätsgegenbeweis erbracht.
II. § 163 VersVGrömisch zwei. Paragraph 163, VersVG
II.1. Somit kommt es darauf an, ob die Beklagte wegen dieser Obliegenheitsverletzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.römisch zwei.1. Somit kommt es darauf an, ob die Beklagte wegen dieser Obliegenheitsverletzung berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.
Nach dem für die Lebensversicherung geltenden § 163 VersVG kann der Versicherer wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit dem Abschluss drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt aber bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.Nach dem für die Lebensversicherung geltenden Paragraph 163, VersVG kann der Versicherer wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrags obliegenden Anzeigepflicht vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seit dem Abschluss drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt aber bestehen, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
Hier liegt ein Lebensversicherungsvertrag mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vor.
II.2. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung, die Versicherungsleistung erfolgt unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommensbuße. Versicherte Gefahr in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit (RIS-Justiz RS0112258). Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, das heißt im sozialen Umfeld, zu verhindern. Der Versicherungsfall ist gegeben, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall kausal für den Rückgang der beruflichen Leistungsfähigkeit sind; dabei sind Art und Ursache der Krankheit, der Körperverletzung oder des Kräfteverfalls grundsätzlich (sofern nicht vertraglich Ausschlüsse vereinbart werden) gleichgültig (RIS-Justiz RS0111998).römisch zwei.2. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung, die Versicherungsleistung erfolgt unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommensbuße. Versicherte Gefahr in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit (RIS-Justiz RS0112258). Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung ist es, einen sozialen Abstieg des Versicherten im Arbeitsleben und in der Gesellschaft, das heißt im sozialen Umfeld, zu verhindern. Der Versicherungsfall ist gegeben, wenn Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall kausal für den Rückgang der beruflichen Leistungsfähigkeit sind; dabei sind Art und Ursache der Krankheit, der Körperverletzung oder des Kräfteverfalls grundsätzlich (sofern nicht vertraglich Ausschlüsse vereinbart werden) gleichgültig (RIS-Justiz RS0111998).
II.3. In Deutschland regelt das VVG nunmehr die Berufsunfähigkeitsversicherung ausdrücklich und verweist dazu – soweit dies nicht mit der Natur dieser Versicherung unvereinbar ist – auf die Bestimmungen über die Lebensversicherung (§§ 172 ff VVG).römisch zwei.3. In Deutschland regelt das VVG nunmehr die Berufsunfähigkeitsversicherung ausdrücklich und verweist dazu – soweit dies nicht mit der Natur dieser Versicherung unvereinbar ist – auf die Bestimmungen über die Lebensversicherung (Paragraphen 172, ff VVG).
Bereits vor der VVG-Reform hat der BGH die Berufsunfähigkeitsversicherung (auch als Zuatzversicherung) als einen Fall der Lebensversicherung gesehen (BGH IVa ZR 317/86 = VersR 1988, 1233) bzw später deren Bestimmungen zumindest implizit als auf die Berufsunfähigkeitsversicherung anwendbar erachtet (BGH IV ZR 271/91 = VersR 1993, 871).
Dörner in MüKo VVG2 Vor §§ 172–177 ff Rz 1 bezeichnet die in erster Linie aufsichtsrechtlich begründete Einordnung der Berufsunfähigkeitsversicherung als Lebensversicherung als problematisch. Römer (Obliegenheiten in der Personenversicherung, r+s 1998, 45 [47]) befürwortete die Anwendung des § 163 VVG auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.Dörner in MüKo VVG2 Vor Paragraphen 172 –, 177, ff Rz 1 bezeichnet die in erster Linie aufsichtsrechtlich begründete Einordnung der Berufsunfähigkeitsversicherung als Lebensversicherung als problematisch. Römer (Obliegenheiten in der Personenversicherung, r+s 1998, 45 [47]) befürwortete die Anwendung des Paragraph 163, VVG auf die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
II.4. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die österreichische Rechts- und Bedingungslage mit der (damaligen) deutschen vergleichbar ist (7 Ob 127/99y) und dass die Berufsunfähigkeitsversicherung zumindest Berührungspunkte mit der Lebensversicherung (und der Unfallversicherung) hat (7 Ob 128/14w).römisch zwei.4. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die österreichische Rechts- und Bedingungslage mit der (damaligen) deutschen vergleichbar ist (7 Ob 127/99y) und dass die Berufsunfähigkeitsversicherung zumindest Berührungspunkte mit der Lebensversicherung (und der Unfallversicherung) hat (7 Ob 128/14w).
Der Gesetzgeber ordnet in § 3 Abs 1 VersVG aufgrund der üblichen Langfristigkeit solcher Versicherungen für Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Pensionsversicherungen die Papierform an (vgl die ErlRV zum VersRÄG 2010, 1632 BlgNR 24. GP 7). Da die Berufsunfähigkeitsversicherung in Anlage A zum VAG nicht als eigener Versicherungszweig genannt ist, nimmt die FMA in ihren Verordnungen nach § 92 VAG an, dass auch die Berufsunfähigkeitsversicherung regulatorisch der Lebensversicherung zuzurechnen ist, wenn sie sie auch als eigene Versicherungsart behandelt (vgl etwa § 5 der Lebensversicherung Gewinnplanverordnung). Der Gesetzgeber ordnet in Paragraph 3, Absatz eins, VersVG aufgrund der üblichen Langfristigkeit solcher Versicherungen für Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Pensionsversicherungen die Papierform an vergleiche die ErlRV zum VersRÄG 2010, 1632 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7). Da die Berufsunfähigkeitsversicherung in Anlage A zum VAG nicht als eigener Versicherungszweig genannt ist, nimmt die FMA in ihren Verordnungen nach Paragraph 92, VAG an, dass auch die Berufsunfähigkeitsversicherung regulatorisch der Lebensversicherung zuzurechnen ist, wenn sie sie auch als eigene Versicherungsart behandelt vergleiche etwa Paragraph 5, der Lebensversicherung Gewinnplanverordnung).
II.5. Als Unterfall der (Ab-)Lebensversicherung ist die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht anzusehen:römisch zwei.5. Als Unterfall der (Ab-)Lebensversicherung ist die Berufsunfähigkeitsversicherung nicht anzusehen:
Die Versicherungssparten versichern nämlich unterschiedliche Risiken: Die Ablebensversicherung dient primär der Versorgung dritter Personen im Todesfall, die Berufsunfähigkeitsversicherung der Versorgung des Versicherungsnehmers selbst. Die Berufsunfähigkeit ist mit dem Tod in der Regel nicht vergleichbar. Gemeinsam ist den Sparten, dass sie jeweils das Risiko ungünstiger gesundheitlicher Entwicklung des Versicherungsnehmers versichern, langfristig abgeschlossen werden, die Versicherungsleistung der Sicherung der finanziellen Verhältnisse des Begünstigten dient und der Gesundheitszustand der Risikoperson für die Risikobeurteilung entscheidend ist. Der Leistungsfall tritt häufig erst Jahre nach Abschluss der Versicherung ein, sodass die Kausalität von bei Abschluss fahrlässig verschwiegenen Vorerkrankungen schwer festzustellen sein kann und tendenziell nicht entscheidend sein wird.
II.6. Gerade die zuletzt angeführten Gründe haben den Gesetzgeber veranlasst in der Krankenversicherung in § 178k VersVG eine vergleichbare Frist vorzusehen: Die ErlRV 1553 BlgNR 18. GP 35 zur VersVG-Novelle 1993 weisen dazu darauf hin, dass es sich beim Rücktritt in Wahrheit um einen Sonderfall der Irrtumsanfechtung handle. Im Regelfall sei anzunehmen, dass ein Risiko, das sich drei Jahre lang nicht verwirklicht habe, für die übernommene Deckungspflicht nicht mehr allzu große Bedeutung habe. Gerade in der Krankenversicherung sei es für den Versicherungsnehmer oft schwierig zu überblicken, welche Umstände für den Versicherer relevant seien und welche für ihn vernachlässigbar scheinen, sodass ihm eine fahrlässige Fehlbeurteilung besonders leicht unterlaufen könne. Der Versicherungsnehmer solle möglichst bald Gewissheit darüber erlangen, ob der Versicherungsschutz wirksam sei.römisch zwei.6. Gerade die zuletzt angeführten Gründe haben den Gesetzgeber veranlasst in der Krankenversicherung in Paragraph 178 k, VersVG eine vergleichbare Frist vorzusehen: Die ErlRV 1553 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 35 zur VersVG-Novelle 1993 weisen dazu darauf hin, dass es sich beim Rücktritt in Wahrheit um einen Sonderfall der Irrtumsanfechtung handle. Im Regelfall sei anzunehmen, dass ein Risiko, das sich drei Jahre lang nicht verwirklicht habe, für die übernommene Deckungspflicht nicht mehr allzu große Bedeutung habe. Gerade in der Krankenversicherung sei es für den Versicherungsnehmer oft schwierig zu überblicken, welche Umstände für den Versicherer relevant seien und welche für ihn vernachlässigbar scheinen, sodass ihm eine fahrlässige Fehlbeurteilung besonders leicht unterlaufen könne. Der Versicherungsnehmer solle möglichst bald Gewissheit darüber erlangen, ob der Versicherungsschutz wirksam sei.
II.7. Die ErlRV 1553 BlgNR 18. GP 27 verweisen zur Verkürzung der Frist in § 163 VersVG auf § 178k VersVG. Auch der Sinn der Bestimmung des § 163 VersVG liegt darin, dem Lebensversicherungsvertrag, der für den Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen essentielle Bedeutung haben kann, eine besondere Bestandfestigkeit zu verleihen. Dies geschieht dadurch, dass Rechtsfolgen, die an die – wenngleich schuldhafte – Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder eine Gefahrenerhöhung geknüpft sind und grundsätzlich unbefristet geltend gemacht werden können, entfallen, wenn ein bestimmter Zeitraum verstrichen ist. Mit den Interessen des Versicherers ist dies verträglich, weil eine besondere Gefahr, die sich während eines langen Zeitraums nicht ausgewirkt hat, für das übernommene Risiko nicht wesentlich erscheint (7 Ob 119/17a mwN).römisch zwei.7. Die ErlRV 1553 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 27 verweisen zur Verkürzung der Frist in Paragraph 163, VersVG auf Paragraph 178 k, VersVG. Auch der Sinn der Bestimmung des Paragraph 163, VersVG liegt darin, dem Lebensversicherungsvertrag, der für den Versicherungsnehmer oder seine Angehörigen essentielle Bedeutung haben kann, eine besondere Bestandfestigkeit zu verleihen. Dies geschieht dadurch, dass Rechtsfolgen, die an die – wenngleich schuldhafte – Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder eine Gefahrenerhöhung geknüpft sind und grundsätzlich unbefristet geltend gemacht werden können, entfallen, wenn ein bestimmter Zeitraum verstrichen ist. Mit den Interessen des Versicherers ist dies verträglich, weil eine besondere Gefahr, die sich während eines langen Zeitraums nicht ausgewirkt hat, für das übernommene Risiko nicht wesentlich erscheint (7 Ob 119/17a mwN).
II.8. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist gesetzlich nicht geregelt. Die Anwendung der Dreijahresfrist des § 163 VersVG könnte daher nur analog erfolgen. Grundsätzlich zutreffend zeigt die Beklagte in diesem Zusammenhang auf, dass ein bloß rechtspolitisches Bedürfnis nach einer Regelung keine Analogie rechtfertigt (RIS-Justiz RS0103694, RS0008859). Die Analogie setzt vielmehr eine Gesetzeslücke voraus, das heißt, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine „planwidrige Unvollständigkeit“, somit eine nicht gewollte Lücke, vorliegen. Eine solche Lücke im Rechtssinn ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist (RIS-Justiz RS0098756 [T4]). Sie ist ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsfolge bewusst nur für einen von mehreren Tatbeständen angeordnet hat (RIS-Justiz RS0025102, RS0008757, RS0008866).römisch zwei.8. Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist gesetzlich nicht geregelt. Die Anwendung der Dreijahresfrist des Paragraph 163, VersVG könnte daher nur analog erfolgen. Grundsätzlich zutreffend zeigt die Beklagte in diesem Zusammenhang auf, dass ein bloß rechtspolitisches Bedürfnis nach einer Regelung keine Analogie rechtfertigt (RIS-Justiz RS0103694, RS0008859). Die Analogie setzt vielmehr eine Gesetzeslücke voraus, das heißt, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine „planwidrige Unvollständigkeit“, somit eine nicht gewollte Lücke, vorliegen. Eine solche Lücke im Rechtssinn ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist (RIS-Justiz RS0098756 [T4]). Sie ist ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber eine Rechtsfolge bewusst nur für einen von mehreren Tatbeständen angeordnet hat (RIS-Justiz RS0025102, RS0008757, RS0008866).
Die Rechtsprechung erkennt aber auch eine „teleologische“ Lücke an, wenn der nicht geregelte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthält und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordert (RIS-Justiz RS0008839 [T1], RS0008841 [T2]). Zum Teil wird dies auch anerkannt, wenn für eine unterschiedliche Behandlung zweier Sachverhalte „kein Grund zu finden ist“ (RIS-Justiz RS0008870, auch RS0008826).
II.9. Dieselben Argumente für die Befristung des Rücktritts des Versicherers in der Lebensversicherung und der Krankenversicherung treffen auch auf die Berufsunfähigkeitsversicherung zu: Auch sie dient letztlich der langfristigen Versorgung einer Person (hier des Versicherungsnehmers selbst) im Falle einer unerwarteten Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die Gesundheitsfragen sind in der Regel die gleichen, sodass auch hier dem Versicherungsnehmer besonders leicht fahrlässige Fehlangaben unterlaufen können, deren Kausalität für den Eintritt des Versicherungsfalls schwer festzustellen sein wird und die für das übernommene Risiko nach einem längeren Zeitraum nicht wesentlich erscheinen.römisch zwei.9. Dieselben Argumente für die Befristung des Rücktritts des Versicherers in der Lebensversicherung und der Krankenversicherung treffen auch auf die Berufsunfähigkeitsversicherung zu: Auch sie dient letztlich der langfristigen Versorgung einer Person (hier des Versicherungsnehmers selbst) im Falle einer unerwarteten Verschlechterung des Gesundheitszustands. Die Gesundheitsfragen sind in der Regel die gleichen, sodass auch hier dem Versicherungsnehmer besonders leicht fahrlässige Fehlangaben unterlaufen können, deren Kausalität für den Eintritt des Versicherungsfalls schwer festzustellen sein wird und die für das übernommene Risiko nach einem längeren Zeitraum nicht wesentlich erscheinen.
II.10. Wegen der gleichgelagerten Interessenlage wie in der Lebens- und Krankenversicherung ist daher sowohl bei der Berufsunfähigkeitsversicherung als auch bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von einer unechten Lücke auszugehen, die wegen ihrer Berührungspunkte zur Lebensversicherung durch analoge Anwendung des § 163 VersVG zu füllen ist. Um dem zum Durchbruch zu verhelfen muss auch hier gelten, dass diese Regelung halbzwingend ist (§ 178 Abs 1 VersVG).römisch zwei.10. Wegen der gleichgelagerten Interessenlage wie in der Lebens- und Krankenversicherung ist daher sowohl bei der Berufsunfähigkeitsversicherung als auch bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von einer unechten Lücke auszugehen, die wegen ihrer Berührungspunkte zur Lebensversicherung durch analoge Anwendung des Paragraph 163, VersVG zu füllen ist. Um dem zum Durchbruch zu verhelfen muss auch hier gelten, dass diese Regelung halbzwingend ist (Paragraph 178, Absatz eins, VersVG).
Die von der Beklagten zur Begründung eines möglichen Erörterungsmangels behauptete Regelung in den AVB ist daher nicht relevant.
III. Keine Argliströmisch drei. Keine Arglist
Das Rücktrittsrecht des Versicherers bleibt hier daher hinsichtlich des gesamten Versicherungsvertrags (Lebensversicherung und Berufsunfähigkeitsversicherung) nur dann länger als drei Jahre nach Vertragsabschluss bestehen, wenn der Kläger die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat, worauf sich die Beklagte auch beruft.
Arglist setzt bedingten Vorsatz voraus (RIS-Justiz RS0130762). Er muss sich darauf richten, dass der Versicherungsnehmer durch die Falsch- oder Nichtbeantwortung der Frage auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen wird, wenn er die Wahrheit sagt (RIS-Justiz RS0080027 [T1]).
Die Beweislast für das Vorliegen und die Voraussetzungen der Arglist trifft die Beklagte. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Versicherungsnehmer, der Antragsfragen bewusst unrichtig beantwortet, regelmäßig mit Arglist in Bezug auf die Willensbildung des Versicherers handelt (RIS-Justiz RS0103030). Ob er diesen Vorsatz hatte, ist vielmehr eine Tatfrage (7 Ob 119/17a).
Hier steht fest, dass der Kläger – wenn auch irrtümlich – glaubte, nur gravierende Krankheiten angeben zu müssen und den zweimaligen Besuch bei einem Nervenfacharzt im Jahr 2002 vergessen hatte. Daraus allein kann ein Vorsatz des Klägers, auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen, nicht abgeleitet werden.
IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis:
Dem Kläger sind zwar fahrlässige Obliegenheitsverletzungen vorzuwerfen, aber nicht Arglist, sodass die Beklagte nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist. Es war daher die Entscheidung des Berufungsgerichts zu bestätigen.
V. Kosten:römisch fünf. Kosten:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Als Berechnungsbasis war im Sinne der Erwägungen des Berufungsgerichts ein Streitwert in Höhe von 187,92 EUR heranzuziehen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Als Berechnungsbasis war im Sinne der Erwägungen des Berufungsgerichts ein Streitwert in Höhe von 187,92 EUR heranzuziehen.