Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass nach dem gemäß § 38 KartG im Kartellverfahren anzuwendenden AußStrG der Begriff der Neuerungen nur neue Tatsachen oder Beweismittel umfasst (§ 49 AußStrG), nicht dagegen – wie hier – neue rechtliche Argumente auf Basis des bereits in erster Instanz vorgebrachten Tatsachensubstrats. Ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot ist der Antragstellerin daher nicht vorzuwerfen.Vorauszuschicken ist, dass nach dem gemäß Paragraph 38, KartG im Kartellverfahren anzuwendenden AußStrG der Begriff der Neuerungen nur neue Tatsachen oder Beweismittel umfasst (Paragraph 49, AußStrG), nicht dagegen – wie hier – neue rechtliche Argumente auf Basis des bereits in erster Instanz vorgebrachten Tatsachensubstrats. Ein Verstoß gegen das Neuerungsverbot ist der Antragstellerin daher nicht vorzuwerfen.
I. Zur „Durchführung“ eines Zusammenschlussesrömisch eins. Zur „Durchführung“ eines Zusammenschlusses
I.1. römisch eins.1. Zutreffend ist die Auffassung der Antragstellerin, dass ein Zusammenschluss in Form eines Unternehmens-, Rechts- oder Anteilserwerbs schon dann „durchgeführt“ (§ 17 Abs 1 KartG) wird, wenn der Zusammenschlusstatbestand so weit verwirklicht ist, dass er dem Erwerber die Möglichkeit der wirtschaftlichen Einflussnahme eröffnet; auf den Zeitpunkt der ersten tatsächlichen Einflussnahme kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an.Zutreffend ist die Auffassung der Antragstellerin, dass ein Zusammenschluss in Form eines Unternehmens-, Rechts- oder Anteilserwerbs schon dann „durchgeführt“ (Paragraph 17, Absatz eins, KartG) wird, wenn der Zusammenschlusstatbestand so weit verwirklicht ist, dass er dem Erwerber die Möglichkeit der wirtschaftlichen Einflussnahme eröffnet; auf den Zeitpunkt der ersten tatsächlichen Einflussnahme kommt es in diesem Zusammenhang hingegen nicht an.
I.2. römisch eins.2. Nach § 17 KartG darf ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss erst dann durchgeführt werden, wenn die Amtsparteien auf einen Prüfungsantrag verzichtet bzw einen solchen Antrag nicht gestellt haben. Eine Legaldefinition des Begriffs „Durchführung“ enthält das Gesetz allerdings nicht.Nach Paragraph 17, KartG darf ein anmeldebedürftiger Zusammenschluss erst dann durchgeführt werden, wenn die Amtsparteien auf einen Prüfungsantrag verzichtet bzw einen solchen Antrag nicht gestellt haben. Eine Legaldefinition des Begriffs „Durchführung“ enthält das Gesetz allerdings nicht.
Demgegenüber definierte der bis 31. 12. 1999 in Geltung stehende § 42 Abs 1a KartG 1988 einen Zusammenschluss als zustande gekommen, „wenn die wirtschaftliche Einflussmöglichkeit gegeben“ war (siehe dazu auch Demgegenüber definierte der bis 31. 12. 1999 in Geltung stehende Paragraph 42, Absatz eins a, KartG 1988 einen Zusammenschluss als zustande gekommen, „wenn die wirtschaftliche Einflussmöglichkeit gegeben“ war (siehe dazu auch Kofler-Senoner, Wann gilt ein Zusammenschluss als „durchgeführt“? RdW 2006, 619 [620]).
I.4. römisch eins.4. In der Literatur vertraten Köck (Kartellgesetznovelle 1993: Die neue Zusammenschlusskontrolle, ecolex 1993, 607) und Koppensteiner (Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ [1997], § 13 Rz 44 und 64) zur alten Rechtslage die Ansicht, mit „Zustandekommen und Durchführung“ sei das Herstellen der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit gemeint. Das Abstellen auf das erste tatsächliche Ausnützen der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit sei nicht gangbar.(Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ [1997], Paragraph 13, Rz 44 und 64) zur alten Rechtslage die Ansicht, mit „Zustandekommen und Durchführung“ sei das Herstellen der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit gemeint. Das Abstellen auf das erste tatsächliche Ausnützen der wirtschaftlichen Einflussmöglichkeit sei nicht gangbar.
Auch Wessely (Das Recht der Fusionskontrolle und Medienfusionskontrolle [1995], 121 ff) empfahl, bei anmeldepflichtigen Zusammenschlüssen sämtliche Verträge aufschiebend bedingt abzuschließen.
Barfuß/Wollmann/Tahedl (Österreichisches Kartellrecht [1996] 129) hielten dem entgegen, dass man ausgehend vom Zweck der Regelung des § 42 Abs 1a KartG 1988 darauf abstellen solle, wann vom beherrschenden Einfluss, der den Kern des fraglichen Zusammenschlusses ausmache, erstmals in einer die Wettbewerbsverhältnisse berührenden Weise Gebrauch gemacht werde.(Österreichisches Kartellrecht [1996] 129) hielten dem entgegen, dass man ausgehend vom Zweck der Regelung des Paragraph 42, Absatz eins a, KartG 1988 darauf abstellen solle, wann vom beherrschenden Einfluss, der den Kern des fraglichen Zusammenschlusses ausmache, erstmals in einer die Wettbewerbsverhältnisse berührenden Weise Gebrauch gemacht werde.
Zum KartG 2005 vertreten Hoffer (KartellG, 200) und Reidinger/Hartung (Das österreichische Kartellrecht³ 204) sowie Krenn (Gun Jumping im österreichischen und europäischen Kartellrecht, ÖZK 2011, 183) die Auffassung, relevanter Zeitpunkt für die Durchführung eines Zusammenschlusses sei jener der Erlangung des wirtschaftlichen Einflusses; nach diesen Autoren genügt demnach schon die (rechtliche) Möglichkeit der Einflussnahme auf die Markttätigkeit des erworbenen Unternehmens.
Urlesberger (in Petsche/Urlesberger/Vartian, KartG 2005² § 17 Rz 5 ff), , KartG 2005² Paragraph 17, Rz 5 ff), Kofler-Senoner (Wann gilt ein Zusammenschluss als „durchgeführt“? RdW 2006, 622) und Röper (Das Share Purchase Agreement und der Zeitpunkt der kartellrechtlichen Durchführung, RdW 2009, 455) vertreten dem gegenüber, dass auf die tatsächlichen Handlungen des Erwerbers abzustellen sei, die sich auf die Marktverhältnisse auswirken müssten. Das Zusammenschlussrecht bezwecke die präventive Kontrolle und solle insbesondere verhindern, dass durch tatsächliche Handlungen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen Änderungen der Marktstruktur bewirkt würden.
Auch Gugerbauer (KartG³ § 17 Rz 8 f) meint, dass das kartellrechtliche Durchführungsverbot auf die tatsächliche Ausübung einer Beherrschung abziele, erachtet allerdings einen Antrag an das Firmenbuchgericht vor Ablauf des Durchführungsverbots ausdrücklich als Durchführungshandlung.(KartG³ Paragraph 17, Rz 8 f) meint, dass das kartellrechtliche Durchführungsverbot auf die tatsächliche Ausübung einer Beherrschung abziele, erachtet allerdings einen Antrag an das Firmenbuchgericht vor Ablauf des Durchführungsverbots ausdrücklich als Durchführungshandlung.
I.5. römisch eins.5. Auch im europäischen Fusionsrecht darf ein Zusammenschluss nach Art 7 FKVO grundsätzlich weder vor der Anmeldung noch so lange vollzogen werden, bis er für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist; auch dieses Verbot ist geldbußenbewehrt (Art 14 Abs 2 lit b FKVO). Der Begriff des Vollzugs wird auch vom europäischen Gesetzgeber nicht definiert.Auch im europäischen Fusionsrecht darf ein Zusammenschluss nach Artikel 7, FKVO grundsätzlich weder vor der Anmeldung noch so lange vollzogen werden, bis er für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt worden ist; auch dieses Verbot ist geldbußenbewehrt (Artikel 14, Absatz 2, Litera b, FKVO). Der Begriff des Vollzugs wird auch vom europäischen Gesetzgeber nicht definiert.
Im Schrifttum werden als typische Vollzugshandlungen etwa Einwirkungen auf die Unternehmensführung des Zielunternehmens genannt, aber auch faktische Vollzugsmaßnahmen (etwa durch organisatorische Zusammenführung der einzelnen Unternehmen, gemeinsame Geschäftsaktivitäten, Abstimmung und Anpassung von Produkten, beim Marketing oder bei Absatzbemühungen). Auch der dingliche Erwerb von Vermögensgegenständen (etwa bei einem „Asset-Deal“) deute auf Vollzugshandlungen hin. Letztlich könnten auch strukturelle Maßnahmen (wie die Vermischung der Vermögensgegenstände der beteiligten Unternehmen) gegen das Vollzugsverbot verstoßen (Bechtold/Bosch/Brinker, EU-Kartellrecht³ FKVO Art 7 Rz 5).Kartellrecht³ FKVO Artikel 7, Rz 5).
Nach Maass (in Langen/Bunte, Kartellrecht12 Art 7 FKVO Rz 10 f) umfasse das Vollzugsverbot alle Handlungen, denen das Potential innewohnt, die Kontrolle über ein anderes Unternehmen zu erlangen, sei es in rechtlicher Weise oder rein tatsächlich. Auf die Absichten der Beteiligten komme es dabei nicht an. Der Erwerber dürfe insbesondere keine strategischen Entscheidungen im Zielunternehmen treffen, kein Führungspersonal bestellen oder eigene Mitarbeiter integrieren und den Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht einschränken, weshalb insbesondere Kundenbeziehungen abgeschirmt bleiben müssten. Zulässig seien alle Vorbereitungshandlungen, die für die spätere Durchführung des Zusammenschlusses notwendig seien, wie zB notarielle Beurkundungen oder Gründungsakte. Rein schuldrechtliche Vertragsbeziehungen seien in der Regel kein Vollzug, soweit sie nicht faktisch dazu führten, dass der Erwerber Einfluss auf die strategischen Entscheidungen nehmen könne. Artikel 7, FKVO Rz 10 f) umfasse das Vollzugsverbot alle Handlungen, denen das Potential innewohnt, die Kontrolle über ein anderes Unternehmen zu erlangen, sei es in rechtlicher Weise oder rein tatsächlich. Auf die Absichten der Beteiligten komme es dabei nicht an. Der Erwerber dürfe insbesondere keine strategischen Entscheidungen im Zielunternehmen treffen, kein Führungspersonal bestellen oder eigene Mitarbeiter integrieren und den Wettbewerb zwischen den Unternehmen nicht einschränken, weshalb insbesondere Kundenbeziehungen abgeschirmt bleiben müssten. Zulässig seien alle Vorbereitungshandlungen, die für die spätere Durchführung des Zusammenschlusses notwendig seien, wie zB notarielle Beurkundungen oder Gründungsakte. Rein schuldrechtliche Vertragsbeziehungen seien in der Regel kein Vollzug, soweit sie nicht faktisch dazu führten, dass der Erwerber Einfluss auf die strategischen Entscheidungen nehmen könne.
Auch nach Körber (in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht I5 Art 7 FKVO Rz 7 ff) fallen unter Vollzug alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die zur Verwirklichung des Zusammenschlusses führen. Während bloße Vorbereitungshandlungen erlaubt seien, sei alles verboten, was sich auf die Marktstruktur und das Wettbewerbsverhalten auswirke. Die im deutschen Rechtsbereich bekannte Abgrenzung zwischen Kausal- und Erfüllungsgeschäft könne demnach insoweit fruchtbar gemacht werden, dass die dingliche Übertragung des Unternehmens oder der Anteile aufschiebend bedingt vorgesehen werde. Der nicht unter eine solche Bedingung gestellte Erwerb einer die Kontrolle begründenden Mehrheit sei aber grundsätzlich eine Vollzugshandlung iSd Art 7 FKVO. Artikel 7, FKVO Rz 7 ff) fallen unter Vollzug alle tatsächlichen und rechtlichen Handlungen, die zur Verwirklichung des Zusammenschlusses führen. Während bloße Vorbereitungshandlungen erlaubt seien, sei alles verboten, was sich auf die Marktstruktur und das Wettbewerbsverhalten auswirke. Die im deutschen Rechtsbereich bekannte Abgrenzung zwischen Kausal- und Erfüllungsgeschäft könne demnach insoweit fruchtbar gemacht werden, dass die dingliche Übertragung des Unternehmens oder der Anteile aufschiebend bedingt vorgesehen werde. Der nicht unter eine solche Bedingung gestellte Erwerb einer die Kontrolle begründenden Mehrheit sei aber grundsätzlich eine Vollzugshandlung iSd Artikel 7, FKVO.
Wessely (in Münchner Kommentar I² Art 7 FKVO Rz 34) legt dar, dass das Vollzugverbot als abstrakter Gefährdungstatbestand anzusehen sei, dessen Anwendung nicht davon abhänge, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer Gefährdung der Schutzgüter komme. Zu unterscheiden seien vier Fallgruppen von unzulässigen Vollzugshandlungen: 1. der Vollzug im juristischen Sinn, 2. die vorzeitige Unternehmensführung im Zielunternehmen, 3. faktische Vollzugsmaßnahmen und 4. unzulässige Koordination sowie Informationsaustausch. Der Vollzug im rechtlichen Sinn bestehe in der Herbeiführung des Kontrollerwerbs entweder durch Eigentumsübertragung beim Asset-Deal oder der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Gesellschafterrechten beim Anteilskauf. Erfolge der Kontrollerwerb in mehreren Teilschritten, seien alle juristischen Teilschritte, die noch nicht zum Kontrollerwerb für die betreffenden Anteile und damit verbundenen Rechte führten, kein Verstoß gegen das Vollzugsverbot. Anderes gelte, wenn mit dem fraglichen Teilschritt bereits ein rechtlicher oder faktischer Einfluss auf die Zielgesellschaft einhergehe (Rz 47).(in Münchner Kommentar I² Artikel 7, FKVO Rz 34) legt dar, dass das Vollzugverbot als abstrakter Gefährdungstatbestand anzusehen sei, dessen Anwendung nicht davon abhänge, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer Gefährdung der Schutzgüter komme. Zu unterscheiden seien vier Fallgruppen von unzulässigen Vollzugshandlungen: 1. der Vollzug im juristischen Sinn, 2. die vorzeitige Unternehmensführung im Zielunternehmen, 3. faktische Vollzugsmaßnahmen und 4. unzulässige Koordination sowie Informationsaustausch. Der Vollzug im rechtlichen Sinn bestehe in der Herbeiführung des Kontrollerwerbs entweder durch Eigentumsübertragung beim Asset-Deal oder der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Gesellschafterrechten beim Anteilskauf. Erfolge der Kontrollerwerb in mehreren Teilschritten, seien alle juristischen Teilschritte, die noch nicht zum Kontrollerwerb für die betreffenden Anteile und damit verbundenen Rechte führten, kein Verstoß gegen das Vollzugsverbot. Anderes gelte, wenn mit dem fraglichen Teilschritt bereits ein rechtlicher oder faktischer Einfluss auf die Zielgesellschaft einhergehe (Rz 47).
Ablasser-Neuhuber (in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht³, Art 7 FKVO Rz 5) weist unter Bezug auf die Entscheidung der Kommission vom 23. 7. 2014, Rs IV/M.7184, , Kartellrecht³, Artikel 7, FKVO Rz 5) weist unter Bezug auf die Entscheidung der Kommission vom 23. 7. 2014, Rs IV/M.7184, Marine Harvest/Morpol Rz 80) darauf hin, dass schon die Erlangung der bloßen Möglichkeit der Kontrollausübung ausreiche und nicht etwa durch einen freiwilligen Verzicht auf die Ausübung der Stimmrechte verhindert werden könne. Die Kommission qualifiziere schon die Erlangung der bloßen Möglichkeit der Kontrolle als Vollzughandlung.
I.6. römisch eins.6. Der Senat hält jene Auffassung im Schrifttum für überzeugend, die die Durchführung eines Zusammenschlusses bereits mit der Möglichkeit der Einflussnahme einsetzen lässt. Dafür spricht vor allem, dass die Aufhebung der ursprünglichen gesetzlichen Definition des „Zustandekommens“ eines Zusammenschlusses noch im Geltungsbereich des früheren KartG 1988 aus völlig anderen Gründen als in der Absicht der Änderung der Rechtslage erfolgt ist (vgl die bei Der Senat hält jene Auffassung im Schrifttum für überzeugend, die die Durchführung eines Zusammenschlusses bereits mit der Möglichkeit der Einflussnahme einsetzen lässt. Dafür spricht vor allem, dass die Aufhebung der ursprünglichen gesetzlichen Definition des „Zustandekommens“ eines Zusammenschlusses noch im Geltungsbereich des früheren KartG 1988 aus völlig anderen Gründen als in der Absicht der Änderung der Rechtslage erfolgt ist vergleiche die bei Auer/Urlesberger Kartellrecht5, 53, abgedruckten EB 1999). Auch die Materialien zu § 17 KartG 2005 (vgl , 53, abgedruckten EB 1999). Auch die Materialien zu Paragraph 17, KartG 2005 vergleiche Solé, Das Verfahren vor dem Kartellgericht, 498) lassen diesbezüglich keinen Änderungswillen des Gesetzgebers erkennen. Auch sprechen der Zweck des Durchführungsverbots (die Wirksamkeit der präventiven Fusionskontrolle zu gewährleisten und vollendete Tatsachen zu verhindern, die bei einer späteren Untersagungsentscheidung nur schwer rückgängig zu machen sind) sowie der Gleichklang mit der praktisch einheitlichen Sichtweise im europäischen Rechtsbereich für diesen Standpunkt.
Richtig ist zwar, dass das österreichische Durchführungsverbot keine dem Art 7 Abs 2 und 3 FKVO vergleichbaren Ausnahmen vom Durchführungsverbot kennt; diese fehlende Vorsorge für Ausnahmefälle kann aber in Abwägung mit den Gegenargumenten nicht dazu führen, dass in sämtlichen Zusammenschlussfällen der Zweck der Reglung in den Hintergrund gedrängt wird.Richtig ist zwar, dass das österreichische Durchführungsverbot keine dem Artikel 7, Absatz 2 und 3 FKVO vergleichbaren Ausnahmen vom Durchführungsverbot kennt; diese fehlende Vorsorge für Ausnahmefälle kann aber in Abwägung mit den Gegenargumenten nicht dazu führen, dass in sämtlichen Zusammenschlussfällen der Zweck der Reglung in den Hintergrund gedrängt wird.
Die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführte Entscheidung des Kartellgerichts zu 29 Kt 52/13 führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil Gegenstand dieser Entscheidung offensichtlich eine zuvor ausgehandelte Geldbuße für den unstrittigen Verstoß gegen das Durchführungsverbot war und daher dort die Frage, ob diesem Verbot allenfalls auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt zuwidergehandelt wurde, nicht beantwortet werden musste.
Ähnliches gilt auch für die Entscheidung des Kartellgerichts zu 25 Kt 257, 367/99: Auch dort war es bereits zu faktischen Durchführungshandlungen gekommen, sodass der (unter Bezug auf Barfuß/Wollmann/Tahedl, Österreichisches Kartellrecht, 129) aufgenommene Hinweis, dass (erst) dadurch die Durchführung des Zusammenschlusses eingetreten sei, letztlich obiter erfolgt ist, weil ein Verstoß allein durch die Möglichkeit der Einflussnahme nicht mehr beurteilt werden musste.
1.7. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Antragsgegnerin dadurch gegen das Durchführungsverbot des § 17 Abs 1 KartG 2005 verstoßen hat, dass sie die Annahme ihres Übernahmeangebots durch die S* nicht sofort nach Kenntnis der Annahmeerklärung als Zusammenschlussvorhaben bei der Bundeswettbewerbsbehörde angemeldet hat (§ 10 KartG 2005). Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Antragsgegnerin dadurch gegen das Durchführungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, KartG 2005 verstoßen hat, dass sie die Annahme ihres Übernahmeangebots durch die S* nicht sofort nach Kenntnis der Annahmeerklärung als Zusammenschlussvorhaben bei der Bundeswettbewerbsbehörde angemeldet hat (Paragraph 10, KartG 2005).
II. Zur Strafwürdigkeit des Verhaltensrömisch II. Zur Strafwürdigkeit des Verhaltens
Dem Kartellgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass kein „strafwürdiges Verhalten“ vorliegt.
II.1. römisch II.1. Die Geldbuße nach der KartGNov 2002 ist nach ihrem Zweck und ihrer Wirkung eine Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter. Von der Verhängung einer Geldbuße ist daher – in Analogie zu § 42 StGB (nunmehr § 191 Abs 1 StPO) und § 21 Abs 1 VStG – abzusehen, wenn das Verschulden des Betroffenen geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (16 Ok 52/05) und eine Bestrafung weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist (RIS-Justiz RS0120560).Die Geldbuße nach der KartGNov 2002 ist nach ihrem Zweck und ihrer Wirkung eine Sanktion mit strafrechtsähnlichem Charakter. Von der Verhängung einer Geldbuße ist daher – in Analogie zu Paragraph 42, StGB (nunmehr Paragraph 191, Absatz eins, StPO) und Paragraph 21, Absatz eins, VStG – abzusehen, wenn das Verschulden des Betroffenen geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind (16 Ok 52/05) und eine Bestrafung weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen erforderlich ist (RIS-Justiz RS0120560).
II.2. römisch II.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt bestand hier im Zeitpunkt der Abgabe des Übernahmeangebots durch die Antragsgegnerin schon im Hinblick auf die Umsatzschwellen keine Notwendigkeit, ihr Offert unter die Bedingung einer kartellrechtlichen Erlaubnis zu stellen. Von der tatsächlichen Annahme des Angebots durch die Verkäuferin rund ein Jahr später wurde die Antragsgegnerin erst unmittelbar vor dem Formalakt informiert und hatte daher kaum Vorbereitungs- und Reaktionszeit. Die Anmeldung zum Firmenbuch wurde darüber hinaus von den Rechtsvertretern der Verkäuferin betrieben und war daher für die Antragsgegnerin nicht unmittelbar zeitlich kontrollierbar. Dazu kommt, dass es zeitaufwendiger Nachforschungen bedurfte, ob das Zusammenschlussvorhaben in Bezug auf die erreichten Umsatzschwellen überhaupt anmeldepflichtig war (vgl zudem zur Anmeldebedürftigkeit im Hinblick auf den Kontrollwechsel auch 16 Ok 7/07), was insgesamt dazu führte, dass die Anmeldung erst rund sechs Wochen nach dem Zugang der Annahmeerklärung und etwa zwei Wochen nach der Eintragung der Änderung im Firmenbuch erfolgte.Nach dem festgestellten Sachverhalt bestand hier im Zeitpunkt der Abgabe des Übernahmeangebots durch die Antragsgegnerin schon im Hinblick auf die Umsatzschwellen keine Notwendigkeit, ihr Offert unter die Bedingung einer kartellrechtlichen Erlaubnis zu stellen. Von der tatsächlichen Annahme des Angebots durch die Verkäuferin rund ein Jahr später wurde die Antragsgegnerin erst unmittelbar vor dem Formalakt informiert und hatte daher kaum Vorbereitungs- und Reaktionszeit. Die Anmeldung zum Firmenbuch wurde darüber hinaus von den Rechtsvertretern der Verkäuferin betrieben und war daher für die Antragsgegnerin nicht unmittelbar zeitlich kontrollierbar. Dazu kommt, dass es zeitaufwendiger Nachforschungen bedurfte, ob das Zusammenschlussvorhaben in Bezug auf die erreichten Umsatzschwellen überhaupt anmeldepflichtig war vergleiche zudem zur Anmeldebedürftigkeit im Hinblick auf den Kontrollwechsel auch 16 Ok 7/07), was insgesamt dazu führte, dass die Anmeldung erst rund sechs Wochen nach dem Zugang der Annahmeerklärung und etwa zwei Wochen nach der Eintragung der Änderung im Firmenbuch erfolgte.
Dazu kommt, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf die unklare Rechtslage freiwillig und ausdrücklich darauf verzichtet hat, vor der Freigabe des Zusammenschlussvorhabens eine (den neuen Beteiligungsverhältnissen entsprechende) Einflussnahme auf die Zielgesellschaft auszuüben. Schließlich war der Zusammenschluss im Ergebnis wirtschaftlich von so untergeordneter Relevanz, dass er von beiden Amtsparteien ohne Weiteres „durchgewinkt“ wurde. Angesichts dieser besonderen Umstände des Einzellfalls ist das Verschulden der Antragsgegnerin als äußerst gering einzustufen, die Folgen der nur geringfügig verspäteten Anmeldung fallen nicht ins Gewicht, und es besteht daher aus spezialpräventiver Sicht keinerlei Notwendigkeit einer Geldbuße.
II.3.römisch II.3. Richtig verweist die Antragstellerin darauf, dass Verstöße gegen das Kartellrecht nach der Rechtsprechung des Senats keine „Kavaliersdelikte“ sind; daran ist aus generalpräventiven Gründen auch ausdrücklich festzuhalten.
In den dazu ergangenen Entscheidungen bestand allerdings eindeutige Anmeldepflicht eines internationalen Zusammenschlusses auch in Österreich und spezifische kartellrechtliche Beratung (16 Ok 2/13), bzw wurde (trotz ausdrücklicher Zusage gegenüber der BWB) monatelang keine Anmeldung eines bereits Jahre zuvor erfolgten Zusammenschlusses durchgeführt, sondern erst unter dem Druck eines Geldbußenantrags (16 Ok 3/15z). Von vergleichbaren Umständen ist der hier zu beurteilende Sachverhalt allerdings weit entfernt, weshalb nach den hier gegebenen besonderen Umständen des Einzelfalls die Verhängung einer Geldbuße nicht erforderlich ist.
III. römisch III. Dem Rekurs kann damit kein Erfolg beschieden sein.