Rechtssatz für 2Ob168/01x 9Ob140/03h 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115546

Geschäftszahl

2Ob168/01x; 9Ob140/03h; 7Ob143/13z; 5Ob125/15s; 10Ob43/16w; 7Ob39/17m; 8Ob85/21i

Entscheidungsdatum

14.09.2021

Rechtssatz

Hat der Geschäftsherr seinem Auftraggeber (allein) für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen, dann kann er vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz ersetzt begehren. Die Prozesskosten sind eine kausale Folge der Schlechterfüllung durch den Erfüllungsgehilfen; sie sind auch adäquate Schäden, weil sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 168/01x
    Entscheidungstext OGH 09.07.2001 2 Ob 168/01x
    Veröff: SZ 74/119
  • 9 Ob 140/03h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 140/03h
    Vgl auch
  • 7 Ob 143/13z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 143/13z
  • 5 Ob 125/15s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 125/15s
    Auch
  • 10 Ob 43/16w
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 43/16w
  • 7 Ob 39/17m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2017 7 Ob 39/17m
  • 8 Ob 85/21i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 85/21i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115546

Im RIS seit

08.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2022

Dokumentnummer

JJR_20010709_OGH0002_0020OB00168_01X0000_001

Rechtssatz für 4Ob513/95 (4Ob514/95); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045850

Geschäftszahl

4Ob513/95 (4Ob514/95); 6Ob538/95; 4Ob568/95; 4Ob26/97w; 4Ob127/97y; 7Ob277/98f; 6Ob68/99i; 9Ob76/00t; 2Ob168/01x; 1Ob40/02t; 3Ob53/02v; 3Ob313/01b; 9Ob140/03h; 1Ob218/04x; 4Ob197/05g; 10Ob79/05y; 4Ob5/07z; 7Ob18/06g; 6Ob100/07k; 8Ob88/07k; 8Ob92/08z; 7Ob73/10a; 4Ob146/10i; 6Ob4/12z; 1Ob96/13v; 7Ob143/13z; 3Ob182/13f; 1Ob170/13a; 4Ob91/14g; 8Ob17/15f; 8Ob8/15g; 5Ob125/15s; 7Ob114/15p; 6Ob50/16w; 8Ob63/16x; 10Ob43/16w; 7Ob39/17m; 4Ob209/19t; 3Ob160/20f; 8Ob85/21i; 4Ob106/23a; 8Ob80/23g

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Norm

ABGB §932 I
ABGB §1295 Ia7
ABGB §1313
ABGB §1313a I
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Schlechterfüllung eines Vertrages kann für sich allein genommen die Haftung auch für die Prozesskosten nicht begründen, weil Gewährleistungsprozesse keine typische Folge von Gewährleistungsansprüchen sind. Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, wie zum Beispiel die (Nebenpflicht) Pflicht, den regressberechtigten Subauftraggeber wahrheitsgemäß über die Vertragsabwicklung zu informieren, und wenn diese Pflichtverletzung für den Gewährleistungsprozess kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 513/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 513/95
  • 6 Ob 538/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 538/95
    Veröff: SZ 68/186
  • 4 Ob 568/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 568/95
    nur: Die Schlechterfüllung eines Vertrages kann für sich allein genommen die Haftung auch für die Prozesskosten nicht begründen. Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen. (T1)
  • 4 Ob 26/97w
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 4 Ob 26/97w
    nur T1
  • 4 Ob 127/97y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 4 Ob 127/97y
    Ähnlich; Veröff: SZ 70/108
  • 7 Ob 277/98f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 277/98f
    Auch
  • 6 Ob 68/99i
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 68/99i
  • 9 Ob 76/00t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 Ob 76/00t
    nur: Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, wie zum Beispiel die (Nebenpflicht) Pflicht, den regressberechtigten Subauftraggeber wahrheitsgemäß über die Vertragsabwicklung zu informieren, und wenn diese Pflichtverletzung für den Gewährleistungsprozess kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen. (T2)
  • 2 Ob 168/01x
    Entscheidungstext OGH 09.07.2001 2 Ob 168/01x
    Gegenteilig; Beisatz: Hat der Geschäftsherr seinem Auftraggeber (allein) für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen, dann kann er vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz ersetzt begehren. Die Prozesskosten sind eine kausale Folge der Schlechterfüllung durch den Erfüllungsgehilfen; sie sind auch adäquate Schäden, weil sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren. (T3)
    Veröff: SZ 74/119
  • 1 Ob 40/02t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 40/02t
    Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Dadurch, dass Gewährleistungsansprüche und damit zusammenhängende Prozesse keine untypischen Folgen einer Schlechterfüllung durch den Subunternehmer sind, wird nur der Adäquanzzusammenhang zwischen der Schlechterfüllung und dem beim Hauptunternehmer auf Grund des verlorenen Prozesses eingetretenen Kostenschaden bejaht. Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers wäre es darüber hinaus aber noch erforderlich, dass der eingetretene Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall wäre, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. (T4)
  • 3 Ob 53/02v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 53/02v
    Vgl aber; Beisatz: Zwischen einer Vertragsverletzung und der durch sie zwar verursachten, aber ersichtlich aussichtslosen Prozessführung des Regressnehmenden besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T5)
  • 3 Ob 313/01b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
    Vgl aber; nur: Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, und wenn diese Pflichtverletzung für den Gewährleistungsprozess kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen. (T6)
    Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4 nur: Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers wäre es darüber hinaus aber noch erforderlich, dass der eingetretene Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall wäre, wenn die Verpflichtung, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. (T7)
    Beisatz: Hat die beklagte Werkunternehmerin nur eine Hauptleistungspflicht verletzt und darüber hinaus die klagende Werkbestellerin weder veranlasst noch darin bestärkt, sich auf das Vorverfahren einzulassen oder einen ihr nachteiligen Prozess-Standpunkt zu verfechten, so ist sie für die Kosten des Vorverfahrens nicht ersatzpflichtig. (T8)
  • 9 Ob 140/03h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 140/03h
    Auch; Beisatz: Es sind nur jene Schäden zu ersetzen, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht stehen, was dann der Fall ist, wenn die (verletzte) Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll; wurde der Werkbesteller hingegen vom Werkunternehmer weder veranlasst noch darin bestärkt, sich auf das Verfahren gegen einen Dritten einzulassen, so besteht in der Regel keine Ersatzpflicht für die Kosten des Vorverfahrens. (T9)
  • 1 Ob 218/04x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 218/04x
    Vgl aber; nur T6; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Führt aber eine Partei einen Rechtsstreit - egal ob auf Aktiv- oder auf Passivseite -, der nach menschlichem Ermessen aussichtslos erscheint, sodass ihr von vornherein der Prozessverlust droht, dann kann sie das von ihr eingegangene Prozesskostenrisiko nicht auf die Person abwälzen, die in materieller Hinsicht verantwortlich für die Zahlungspflicht des Prozessführenden gewesen ist. (T10)
  • 4 Ob 197/05g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 197/05g
    Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Dass es der Beklagte auch während des Vorprozesses unterließ, die bestehenden Mängel zu beheben (sich an der Mängelbehebung der Klägerin zu beteiligen), fällt in den Bereich seiner Hauptleistungspflicht aus dem Werkvertrag, deren Verletzung allein die schadenersatzrechtliche Haftung für die Kosten des Vorprozesses nicht begründet. (T11)
  • 10 Ob 79/05y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 79/05y
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Für diese Fälle scheint es durchaus angezeigt, den in den Kosten eines Passivprozesses bestehenden Schaden in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner - insbesondere wenn er davon wisse, dass die Leistung schließlich einem Dritten zugutekommen soll - dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. (T12)
  • 4 Ob 5/07z
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 5/07z
    Auch; Beisatz: Die Kosten eines erkennbar aussichtslosen Vorprozesses sind vom schlechterfüllenden Vertragspartner nicht zu ersetzen, weil insofern der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt. (T13)
  • 7 Ob 18/06g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 18/06g
    Vgl aber; Beis wie T10; Beisatz: Keine Schadenersatzhaftung für die Kosten des Vorprozesses, wenn auch ein Regressanspruch aus diesem Titel vor Zustellung der Streitverkündung (als dem maßgeblichen prozessualen Schritt) von vornherein nicht in Betracht kam und die Kosten einer aussichtslosen Prozessführung mit der vom Beklagten verletzten Norm jedenfalls nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. (T14)
  • 6 Ob 100/07k
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 100/07k
    Vgl aber; Beis wie T3 nur: Die Prozesskosten sind eine kausale Folge der Schlechterfüllung; sie sind auch adäquate Schäden, weil sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren. (T15)
    Beis wie T9 nur: Es sind nur jene Schäden zu ersetzen, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht stehen, was dann der Fall ist, wenn die (verletzte) Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll. (T16)
    Beis ähnlich wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch bejaht. (T17)
  • 8 Ob 88/07k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 Ob 88/07k
    nur T1
  • 8 Ob 92/08z
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 92/08z
    Auch, nur T1; nur T6; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn die beklagte Werkunternehmerin den Werkbesteller weder veranlasst noch darin bestärkt hat, sich auf das Vorverfahren einzulassen und einen nachteiligen Prozessstandpunkt zu verfechten, ist sie für die Kosten des Vorverfahrens nicht ersatzpflichtig. (T18)
  • 7 Ob 73/10a
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 73/10a
    Vgl
  • 4 Ob 146/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
    Auch
  • 6 Ob 4/12z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 4/12z
    Beis wie T18
  • 1 Ob 96/13v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 96/13v
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 143/13z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 143/13z
    Vgl auch; nur T2
  • 3 Ob 182/13f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 182/13f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 170/13a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 170/13a
    Vgl aber; nur T2; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T15
  • 4 Ob 91/14g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 91/14g
    Auch; nur T2; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T15
  • 8 Ob 17/15f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 17/15f
    Auch; Beisatz: Hier: Ersatzpflicht des falsch beratenden Rechtsanwalts für Kosten eines Folgenprozesses ist zu bejahen, wenn die Kosten nicht durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden sind und wenn im Einzelfall ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der verletzten Vertragspflicht und dem Kostenschaden besteht. Kosten eines ersichtlich aussichtslosen Prozesses sind aber nie zu ersetzen. Der Schutzzweck des Vertrages zwischen Rechtsanwalt und Mandanten erschöpft sich im Zusammenhang mit der Einleitung und Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können (hier daher Ersatzpflicht für Kosten eines durch die Fehlberatung ausgelösten Folgeprozess bejaht). (T19)
  • 8 Ob 8/15g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 8/15g
    Auch
  • 5 Ob 125/15s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 125/15s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 7 Ob 114/15p
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 114/15p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Vorprozess war Passivprozess. (T20)
  • 6 Ob 50/16w
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 50/16w
    Vgl aber; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Die Beklagte ist im Vorverfahren der Klägerin als Nebenintervenientin beigetreten und hat stets geltend gemacht, ihr Produkt sei nicht ungeeignet gewesen; damit hat sie die Klägerin aber veranlasst beziehungsweise darin bestärkt, sich auf das Vorverfahren einzulassen, sodass sie der Klägerin die im Vorverfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten zu ersetzen hat. (T21)
  • 8 Ob 63/16x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 63/16x
    Vgl aber; Beis wie T20; Beisatz: Jene Entscheidungen, die für eine Kostenregresspflicht zusätzlich zur Schlechterfüllung des Vertrags noch eine weitere Voraussetzung wie etwa die Verletzung einer Informationspflicht verlangen, betreffen jeweils einen Aktivprozess (Vorprozess) des Regressklägers. Hier war der Vorprozess aus Sicht der Regressklägerin aber ein Passivprozess, und zwar im Zusammenhang mit einer Erfüllungsgehilfenkette. (T22)
  • 10 Ob 43/16w
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 43/16w
    Vgl aber; Beis wie T3
  • 7 Ob 39/17m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2017 7 Ob 39/17m
    Tw abweichend; Beis wie T3; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T22
  • 4 Ob 209/19t
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 209/19t
    Vgl; Beisatz: Hier: Haftung einer Bank für Kosten eines Strafverfahrens, das wegen unrichtigen Auskünften über die Berechtigung an einem Sparbuch eingeleitet wurde. (T23)
  • 3 Ob 160/20f
    Entscheidungstext OGH 02.11.2020 3 Ob 160/20f
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T19
  • 8 Ob 85/21i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 85/21i
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 4 Ob 106/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 4 Ob 106/23a
    vgl; Beisatz: Als Pflichtverletzungen kommen vor allem die Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht, die Verletzung einer vor- oder nachvertraglichen Pflicht, eine Irreführung gegenüber dem Vertragspartner oder sonst eine arglistige Irreführung in Betracht. Die Pflichtverletzung muss für das Vorverfahren (mit-)ursächlich gewesen sein. Der Dritte muss den Kläger im Vorprozess somit durch sein Verhalten veranlasst und darin bestärkt haben, den Vorprozess zu führen oder sich auf diesen einzulassen. (T24)
    Beisatz: Hier: Eine vertragliche Pflichtverletzung in Bezug auf diesen Prozess ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Damit kann der Beklagte für die Kosten dieses Passivprozesses – als grundsätzlich vom Rechtswidrigkeitszusammenhang umfasst - nur dann haften, wenn ihn an der ursprünglichen Vertragsverletzung ein Verschulden trifft. (T25)
  • 8 Ob 80/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 80/23g
    vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T22; Beisatz wie T24
    Beisatz: Hier: Haftung der beklagten Rechtsanwaltskanzlei für die Kosten eines Vorverfahrens wegen unterlassener Streitverkündung mangels Kausalität verneint (T26)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045850

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0040OB00513_9500000_001

Entscheidungstext 7Ob39/17m

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

bbl 2018,71/60 - bbl 2018/60

Geschäftszahl

7Ob39/17m

Entscheidungsdatum

08.11.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** AG *****, vertreten durch MMMag. Dr. Franz Josef Giesinger Rechtsanwalt GmbH in Götzis, gegen die beklagte Partei G***** M*****, vertreten durch die Frimmel Anetter Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt, wegen 63.845,95 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Jänner 2017, GZ 2 R 222/16h-49, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Revisionsverfahren ist nur noch strittig, ob der Beklagte (Erfüllungsgehilfe) für die Kosten seines Auftraggebers aus einem Passiv- und einem Aktivprozess gegen dessen Werkbesteller aufzukommen hat. Das Berufungsgericht hat den Ersatzanspruch bejaht. Der Beklagte zeigt in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage auf:

1. Der Beklagte behauptet, es lägen die Voraussetzungen für den Ersatz der Prozesskosten aus dem Grund der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht vor. Diese Rechtsfrage ist nicht entscheidungswesentlich, weil das Berufungsgericht den Ersatzanspruch ohnehin ausschließlich aus dem Titel des Schadenersatzes für begründet erachtete.

2. Zum Schadenersatzanspruch geht der Beklagte in seiner Revision nicht vom aktuellen Stand der Rechtsprechung aus. Es besteht nämlich nunmehr Einigkeit darüber, dass der Geschäftsherr dann, wenn er seinem Auftraggeber für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen des Schadenersatzrechts ersetzt begehren kann. Die Prozesskosten sind eine kausale Folge der Schlechterfüllung durch den Erfüllungsgehilfen und sind auch adäquate Schäden, weil sie typischerweise nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt sind (RIS-Justiz RS0115546; RS0045850 [T3, T12, T15]). Nach der in 2 Ob 168/01x vertretenen und jüngst in 7 Ob 114/15p, 8 Ob 63/16x sowie 10 Ob 43/16w bestätigten Rechtsansicht ist der in den Kosten eines Passivprozesses bestehende Schaden in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner
– insbesondere wenn er davon weiß, dass die Leistung schließlich einem Dritten zugutekommen soll – dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. Jene Entscheidungen, die für eine Kostenregresspflicht noch zusätzlich zur Schlechterfüllung des Vertrags eine weitere Voraussetzung, wie etwa die Verletzung einer Informationspflicht, verlangen, betreffen dagegen jeweils einen Aktivprozess als Vorprozess (RIS-Justiz RS0045850 [T22]). Soweit daher das Berufungsgericht den Beklagten zum Kostenersatz betreffend den Passivprozess verpflichtet, steht dies mit jüngster Rechtsprechung in Einklang.

3. Soweit die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Aktivprozessen bislang noch zusätzlich zur Schlechterfüllung der vertraglichen Leistung eine weitere Pflichtverletzung verlangt, kann diese (ua) in einem Verhalten bestehen, mit dem der Gehilfe durch unrichtige Angaben zur Vertragsabwicklung den Geschäftsherrn dazu veranlasst, den Vorprozess zu führen vergleiche 10 Ob 79/05y; 6 Ob 50/16w). Auch diese Voraussetzung liegt hier vor, hat doch der Beklagte
– worauf er in seiner Revision selbst hinweist – stets verneint, in einem Vertragsverhältnis zum Geschäftsherrn gestanden, sondern direkt mit der geschädigten Unternehmerin einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Im Vorprozess wurde gerade das Gegenteil zugrunde gelegt. Dass der Beklagte diesen Standpunkt unverschuldet vertreten hat, steht nicht fest (Paragraph 1298, ABGB). Zumindest insoweit hat der Beklagte die Prozessführung seines Geschäftsherrn mitverursacht bzw diesen darin bestärkt. Wäre dieser Standpunkt des Beklagten nämlich richtig gewesen, wäre der Aktivprozess nicht infolge Aufrechnung durch die (durch die Arbeiten des Beklagten) geschädigte Unternehmerin erfolglos geblieben. Die Entscheidung 1 Ob 296/04t beruhte noch auf einer älteren Rechtsprechungslinie und betraf überdies nicht die vorliegende Verfahrenskonstellation. Für eine abweichende Beurteilung der Verzugszinsen bietet die Revision keine Grundlage.

4. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision unzulässig und daher zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E120246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00039.17M.1108.000

Im RIS seit

08.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018

Dokumentnummer

JJT_20171108_OGH0002_0070OB00039_17M0000_000