Rechtssatz für 6Ob812/82 6Ob140/17g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061578

Geschäftszahl

6Ob812/82; 6Ob140/17g

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

ABGB §1188
HGB §109
HGB §124
HGB §161 Abs2

Rechtssatz

Die Leistung an sich selbst kann von einem Gesellschafter ausnahmsweise gefordert werden, wenn und soweit dies bei der aufgelösten Gesellschaft die Auseinandersetzung vorwegnimmt und eine weitere Auseinandersetzung erspart, zB weil keine Gesellschaftverbindlichkeit und außer der Forderung an den Gesellschafter kein Vermögen vorhanden ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 812/82
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 812/82
    Veröff: GesRZ 1984,213 = NZ 1985,170
  • 6 Ob 140/17g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 140/17g
    Auch; nur: Die Leistung an sich selbst kann von einem Gesellschafter ausnahmsweise gefordert werden. (T1)
    Beisatz: Der letzte Satz des § 1188 ABGB verbietet nur jede Einschränkung des Gesellschafters, die Erfüllung von die Gesellschaft betreffenden Verbindlichkeiten eines anderen Gesellschafters einzufordern. (T2)
    Veröff: SZ 2017/123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061578

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19831013_OGH0002_0060OB00812_8200000_001

Rechtssatz für 8Ob16/94 8Ob2035/96i 10...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034714

Geschäftszahl

8Ob16/94; 8Ob2035/96i; 10Ob73/04i; 6Ob142/05h; 6Ob150/08i; 2Ob209/10i; 6Ob85/14i; 6Ob35/16i; 6Ob140/17g

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

ABGB §879 BIIj
ABGB §1203
HGB §138
HGB §188

Rechtssatz

Abfindungsklauseln sind unzulässig und unwirksam, soweit sie mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder außergesetzlichen Regeln unvereinbar sind, die dazu dienen, ein Minimum an Chancengleichheit zwischen den verbleibenden Gesellschaftern einerseits und dem Ausgeschiedenen, seinen Erben und Gläubigern andererseits zu gewährleisten. So kann Drittbeeinträchtigung, insbesondere Gläubigerbeeinträchtigung, eine Abfindungsklausel sittenwidrig und damit unzulässig machen. Hier: Die Zusicherung eines über dem Betrag der Einlage liegenden Abfindungsguthabens, das unabhängig von den Vermögensverhältnissen der Gesellschaft gewährt wird und die über einen so langen Zeitraum verlaufen, dass eine seriöse Voraussage darüber unmöglich ist, ob das Vermögen der Gesellschaft zu jenem Zeitpunkt einen Abfindungsanspruch in der zugesagten Höhe rechtfertigen wird, ist sittenwidrig.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 16/94
    Entscheidungstext OGH 09.02.1995 8 Ob 16/94
    Veröff: SZ 58/28
  • 8 Ob 2035/96i
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 Ob 2035/96i
    Auch; Beisatz: Gilt auch für den atypischen stillen Gesellschafter. (T1)
  • 10 Ob 73/04i
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 10 Ob 73/04i
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mit dem Begriff "Einlage" muss keineswegs die ursprünglich vom atypisch stillen Gesellschafter bezahlte Einlage gemeint sein. (T2)
  • 6 Ob 142/05h
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 142/05h
    Vgl auch; nur: Abfindungsklauseln sind unzulässig und unwirksam, soweit sie mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder außergesetzlichen Regeln unvereinbar sind, die dazu dienen, ein Minimum an Chancengleichheit zwischen den verbleibenden Gesellschaftern einerseits und dem Ausgeschiedenen, seinen Erben und Gläubigern andererseits zu gewährleisten. So kann Drittbeeinträchtigung, insbesondere Gläubigerbeeinträchtigung, eine Abfindungsklausel sittenwidrig und damit unzulässig machen. (T3)
    Beisatz: Nach in Österreich und Deutschland in der Lehre herrschender Meinung ist eine Regelung in der Satzung einer Personengesellschaft oder einer GmbH wegen Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig, wenn sie den Entgeltanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Konkurseröffnung bedingten Ausscheidens, nicht aber in einem vergleichbaren Fall auf weniger als den Verkehrswert beschränkt. (T4)
    Beisatz: Hier: Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, die im Fall des Konkurses eines Gesellschafters die Übernahme des Gesellschaftsanteils zum Buchwert vorsieht - Eintragung ins Firmenbuch verweigert. (T5)
    Veröff: SZ 2007/33
  • 6 Ob 150/08i
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 150/08i
    Vgl; Beisatz: Es bedurfte keines Eingehens auf die Frage, inwieweit § 76 Abs 4 GmbHG zwingend ist oder inwieweit auch hier im Gesellschaftsvertrag ein Aufgriffsrecht vorgesehen werden kann, weil auch ein anderes Eintragungshindernis bestand. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nach einhelliger Auffassung eine derartige Regelung (Abtretungspreis zum Buchwert) im Gesellschaftsvertrag wegen Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig sein kann, was insbesondere dann naheliegt, wenn der für den Fall des Konkurses oder der Zwangsvollstreckung vorgesehene Preis sich von demjenigen in vergleichbaren Fällen unterscheidet. (T6)
  • 2 Ob 209/10i
    Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 209/10i
    Vgl auch
  • 6 Ob 85/14i
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 85/14i
    Auch; Beisatz: Hier: Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. (T7)
  • 6 Ob 35/16i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 35/16i
    Vgl; Beisatz: Durch die Normierung eines Aufgriffsrechts gezielt für den Insolvenzfall werden die Gläubiger im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters schlechter gestellt als sie außerhalb der Insolvenz stünden. Ein redlicher Schuldner würde eine derartige Vereinbarung nicht abschließen, weil sich diese Vereinbarung nur zu Lasten der Befriedigung der Gläubiger auswirkt, dem aber kein schutzwürdiges Interesse der Gesellschaft gegenübersteht. Die Gläubigerbefriedigung geht den Interessen der Gesellschaft vor, sodass die Gläubiger jedenfalls den Schätzwert des Anteils erhalten sollen. (T8)
    Beisatz: Hier: Aufgriffsklausel sittenwidrig, wonach die Gläubiger unter anderem im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters nur den halben Schätzwert erhalten sollen. (T9)
  • 6 Ob 140/17g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 140/17g
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Durch den gemeinnützigen Zweck (medizinische Forschung) weicht die Gesellschaft entscheidend vom gesetzlichen Leitbild einer Gesellschaft ab, deren Zweck es üblicherweise ist, das Vermögen der Gesellschafter durch Beteiligung am Gewinn der Gesellschaft zu vermehren. In diesem Fall ist der Ausschluss der Rückerstattung der Einlage im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters weder sittenwidrig noch gröblich benachteiligend, zumal die Beiträge hier von Anfang an dafür bestimmt waren, zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks verbraucht zu werden. (T10)
    Veröff: SZ 2017/123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0034714

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19950209_OGH0002_0080OB00016_9400000_001

Rechtssatz für 6Ob140/17g

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131780

Geschäftszahl

6Ob140/17g

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Rechtssatz

Im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer GesbR steht diesem ein Abfindungsanspruch zu. Ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhielte, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Die Höhe des Abfindungsanspruchs ergibt sich im Rahmen der gesetzlichen Regelung aus zwei Faktoren, dem Wert des Gesellschaftsvermögens einerseits, dem Anteil des Ausscheidenden an diesem Vermögen andererseits. Die erste dieser Bezugsgrößen ist im Wege einer Abschichtungsbilanz (Auseinandersetzungsbilanz) zu ermitteln. Wenn es jedoch zu keiner Feststellung einer Abschichtungsbilanz kommt, kann der Ausscheidende auf Leistung der Abfindung klagen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 140/17g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 140/17g
    Veröff: SZ 2017/123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131780

Im RIS seit

18.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20171025_OGH0002_0060OB00140_17G0000_001

Rechtssatz für 1Ob279/60 8Ob268/64 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061635

Geschäftszahl

1Ob279/60; 8Ob268/64; 8Ob557/77; 1Ob749/78; 5Ob761/79; 7Ob538/81; 2Ob533/79; 8Ob580/82; 6Ob770/83; 6Ob812/82; 6Ob4/84; 1Ob569/85; 1Ob567/90; 6Ob58/00y; 1Ob192/08d; 6Ob140/17g; 6Ob189/19s

Entscheidungsdatum

25.03.2020

Rechtssatz

Der einzelne Gesellschafter der OHG ist befugt, Sozialansprüche gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen geltend zu machen. Er kann jedoch nur Leistung an die Gesellschaft verlangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 279/60
    Entscheidungstext OGH 18.08.1960 1 Ob 279/60
    Veröff: SZ 33/82
  • 8 Ob 268/64
    Entscheidungstext OGH 15.12.1964 8 Ob 268/64
    Beisatz: Klage auf Rückzahlung unbefugter Entnahmen einer Gesellschafterin; "aktiv legitimiert die Gesellschaft oder alle Gesellschafter". (T1)
  • 8 Ob 557/77
    Entscheidungstext OGH 15.02.1978 8 Ob 557/77
    Auch; Veröff: SZ 51/16 = EvBl 1978/204 S 632 = GesRZ 1978,79
  • 1 Ob 749/78
    Entscheidungstext OGH 19.01.1979 1 Ob 749/78
    Veröff: GesRZ 1979,118
  • 5 Ob 761/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 5 Ob 761/79
    Veröff: GesRZ 1980,214
  • 7 Ob 538/81
    Entscheidungstext OGH 09.04.1981 7 Ob 538/81
    Auch; Veröff: SZ 54/57 = GesRZ 1981,174
  • 2 Ob 533/79
    Entscheidungstext OGH 26.06.1979 2 Ob 533/79
  • 8 Ob 580/82
    Entscheidungstext OGH 20.01.1983 8 Ob 580/82
    nur: Der einzelne Gesellschafter der OHG ist befugt, Sozialansprüche gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen geltend zu machen. (T2) Beisatz: Hier: Unterlassung zugunsten der Gesellschaft. (T3)
  • 6 Ob 770/83
    Entscheidungstext OGH 20.10.1983 6 Ob 770/83
    Beisatz: Einzelklagebefugnis auch im Falle der Gesamtvertretung. (T4)
  • 6 Ob 812/82
    Entscheidungstext OGH 13.10.1983 6 Ob 812/82
    Veröff: GesRZ 1984,213 = NZ 1985,170
  • 6 Ob 4/84
    Entscheidungstext OGH 10.05.1984 6 Ob 4/84
    Auch; Beisatz: Hier: Kontrollrechte des Kommanditisten nach § 166 HGB bzw des von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafters gemäß § 118 HGB. (T5) Veröff: SZ 57/92 = EvBl 1985/15 S 50 = NZ 1985,210
  • 1 Ob 569/85
    Entscheidungstext OGH 26.06.1985 1 Ob 569/85
  • 1 Ob 567/90
    Entscheidungstext OGH 21.05.1990 1 Ob 567/90
    Auch
  • 6 Ob 58/00y
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 58/00y
    Vgl; Beisatz: Hier: Gesellschaft bürgerlichen Rechts. (T6)
  • 1 Ob 192/08d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 192/08d
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: GmbH und Co KG. (T7)
  • 6 Ob 140/17g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 140/17g
    Vgl; Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/123
  • 6 Ob 189/19s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2020 6 Ob 189/19s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0061635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19600818_OGH0002_0010OB00279_6000000_001

Rechtssatz für 6Ob670/94 4Ob188/00a 3O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061834

Geschäftszahl

6Ob670/94; 4Ob188/00a; 3Ob276/01m; 2Ob34/02t; 6Ob113/02i; 3Ob315/05b; 7Ob150/09y; 6Ob39/10v; 6Ob144/14s; 6Ob140/17g; 6Ob28/18p; 6Ob4/21p

Entscheidungsdatum

12.05.2021

Rechtssatz

Im Sinne einer Gesamtabrechnung sind bei der Ermittlung des Abfindungsanspruches eines ausgeschiedenen Gesellschafters alle wechselseitigen gesellschaftsvertraglichen Ansprüche einzubeziehen. Der (Buchwert) Wert der Beteiligung des ausgeschiedenen Gesellschafters stellt dabei nur einen unselbständigen Rechnungsposten zur Ermittlung des Abfindungsanspruches dar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 670/94
    Entscheidungstext OGH 07.12.1994 6 Ob 670/94
    Veröff: SZ 67/225
  • 4 Ob 188/00a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 4 Ob 188/00a
    Auch; Veröff: SZ 73/202
  • 3 Ob 276/01m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 3 Ob 276/01m
    Auch; Beisatz: Zwischen dem Abfindungsanspruch und anderen Forderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis, die unabhängig vom Ausscheiden bestehen, ist eine Gesamtabrechnung vorzunehmen. (T1)
    Veröff: SZ 2002/29
  • 2 Ob 34/02t
    Entscheidungstext OGH 28.02.2002 2 Ob 34/02t
    Vgl auch; Beisatz: Ein Anspruch auf (anteilige) Zahlung einzelner Ansätze der Abschichtungsbilanz steht dem Ausgeschiedenen nicht zu; bei ihnen handelt es sich um unselbständige Rechnungsposten in der auf Ermittlung des Abfindungsguthabens gerichteten Abschichtungsbilanz. Die Einklagung unstrittiger Mindestbeträge als Teil der Gesamtforderung ist grundsätzlich zulässig. (T2)
  • 6 Ob 113/02i
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 113/02i
    Auch
  • 3 Ob 315/05b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 315/05b
    Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Einklagung unstrittiger Mindestbeträge als Teil der Gesamtforderung ist grundsätzlich zulässig. (T3) Beisatz: Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen (§§ 762 ff ABGB) durch den Noterben steht einer Teileinklagung in materiellrechtlicher Hinsicht grundsätzlich kein Hindernis entgegen. (T4)
    Veröff: SZ 2006/45
  • 7 Ob 150/09y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2009 7 Ob 150/09y
    Auch
  • 6 Ob 39/10v
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 39/10v
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Von der Gesamtabrechnung unberührt bleiben hingegen die Forderungen aus außergesellschaftlichen bzw Drittgeschäften des Gesellschafters mit der Gesellschaft. (T5)
    Beisatz: Unberechtigte Entnahmen sind aufgrund ihres gesellschaftsvertraglichen Ursprungs von der Gesamtabrechnung erfasst, sodass allfällige Ansprüche nur im Wege einer Gesamtabrechnung geltend gemacht werden können. Mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft haben die Rückforderungsansprüche ihre rechtliche Selbständigkeit verloren und sind nur als Ausgleichsanspruch der Gesellschaft (bzw ihres Rechtsnachfolgers) durchsetzbar. (T6)
  • 6 Ob 144/14s
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 144/14s
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 6 Ob 140/17g
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 140/17g
    Auch; Veröff: SZ 2017/123
  • 6 Ob 28/18p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 28/18p
    Auch; Beisatz: Zur Liquidation gehört grundsätzlich auch die Einziehung von Forderungen der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, insbesondere Sozialansprüche, also Ansprüche aus dem Gesellschaftsver­hältnis wie beispielsweise auf Herausgabe von Vermögensgegenständen der Gesellschaft. Solche Ansprüche können im Liquidationsstadium aber nur dann isoliert geltend gemacht werden, wenn und soweit dies für die Liquidation erforderlich ist; ansonsten fließen sie als unselbständige Rechnungsposten in eine konto­korrentähnliche Gesamtabrechnung (Schlussabrechnung) ein. Ebenso können Regressansprüche unter den Gesellschaftern in der Liquidation nur geltend gemacht werden, wenn und soweit feststeht, dass der Regressanspruch gegen die Gesellschaft nicht im Rahmen der Schlussabrechnung getilgt werden wird. (T7)
  • 6 Ob 4/21p
    Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 4/21p
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Die dem Abfindungs- bzw Ausgleichsanspruch zugrunde liegenden Einzelansprüche werden zu unselbständigen Abrechnungsposten und können nicht mehr selbständig geltend gemacht werden. Dadurch sollen Hin- und Herzahlungen zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschiedenen Gesellschafter vermieden werden. Erst nach der Gesamtabrechnung aller Ansprüche und Verbindlichkeiten ist zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der ausgeschiedene Gesellschafter Anspruch auf Abfindung hat oder ob er seinerseits zum Ausgleich verpflichtet ist. (T8)
    Beisatz: Der Einklagung des (behaupteten) Ergebnisses der Gesamtabrechnung aus Anlass des Ausscheidens eines Gesellschafters steht kein Hindernis entgegen. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061834

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19941207_OGH0002_0060OB00670_9400000_001