Rechtssatz für 4Ob569/64 7Ob811/76 7Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029970

Geschäftszahl

4Ob569/64; 7Ob811/76; 7Ob545/78; 6Ob670/78; 6Ob588/82; 2Ob564/83; 8Ob66/84; 4Ob2334/96f; 7Ob2404/96x; 2Ob90/98v; 7ob215/98p; 2Ob281/01i; 7Ob38/05x; 2Ob79/08v; 8Ob15/09b; 2Ob256/09z; 2Ob36/13b; 7Ob148/15p; 8Ob103/17f

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Norm

ABGB §1319
  1. ABGB § 1319 heute
  2. ABGB § 1319 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ein "Werk" ist nicht nur ein Gebäude, sondern jeder künstliche Aufbau, wie ein Gerüst, ein Dachgarten, eine Tribüne, ein Landungssteg, eine Baugrube, eine elektrische Leitung. Teil eines Werkes ist, was mit diesem in organischer oder mechanischer fester Verbindung steht.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 569/64
    Entscheidungstext OGH 20.10.1964 4 Ob 569/64
    Veröff: EvBl 1965/48 S 70
  • 7 Ob 811/76
    Entscheidungstext OGH 02.12.1976 7 Ob 811/76
    nur: Ein "Werk" ist nicht nur ein Gebäude, sondern jeder künstliche Aufbau. (T1)
    Beisatz: Hier: Brücke (T2)
    Veröff: ZVR 1978/111 S 181
  • 7 Ob 545/78
    Entscheidungstext OGH 06.04.1978 7 Ob 545/78
    Auch
  • 6 Ob 670/78
    Entscheidungstext OGH 03.11.1978 6 Ob 670/78
    nur T1; Beisatz: Grabstein, der an einer Hausmauer angelehnt war. (T3)
    Veröff: RZ 1980/24 S 134
  • 6 Ob 588/82
    Entscheidungstext OGH 13.10.1982 6 Ob 588/82
    nur T1; Beisatz: Hier: Kettenkarussell (T4)
  • 2 Ob 564/83
    Entscheidungstext OGH 27.11.1984 2 Ob 564/83
    nur: Teil eines Werkes ist, was mit diesem in organischer oder mechanischer fester Verbindung steht. (T5)
  • 8 Ob 66/84
    Entscheidungstext OGH 19.06.1985 8 Ob 66/84
    nur T1; Beisatz: Unter einem solchen "Werk" ist auch ein erst entstehendes oder im Umbau befindliches Werk zu verstehen (hier: Materialseilbahn). (T6)
  • 4 Ob 2334/96f
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2334/96f
    nur T1; Beisatz: Auch jede künstliche Bodenvertiefung oder willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit. (T7)
    Beisatz: Hier: Kanaldeckel. (T8)
  • 7 Ob 2404/96x
    Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2404/96x
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ein in die Tiefe führender Fluchtschacht samt dem diesen abschließenden Deckel. (T9)
  • 2 Ob 90/98v
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 90/98v
    nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ein mit Natursteinplatten belegter Platz vor einer Garage. (T10)
  • 7 Ob 215/98p
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 215/98p
    nur T1; Beis wie T7
  • 2 Ob 281/01i
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 281/01i
    Auch; nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Brückenwaage. (11)
  • 7 Ob 38/05x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2005 7 Ob 38/05x
    Auch; Beisatz: Hier: Aufeinander- bzw ineinandergestapelte Müllcontainer, die vom Sturm umgeworfen werden. (T12)
  • 2 Ob 79/08v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 79/08v
    Auch; Vgl Beis wie T8; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Die von einem ausgegrabenen und einige Monate später verlagerten Grenzstein ausgehende Gefahr ist nicht anders zu beurteilen als bei einem sonst „herumliegenden" Hindernis, wie etwa bei einem für ein erst zu errichtendes Bauwerk angelieferten Baumaterial oder bei einem nicht vom Menschen bearbeiteten, natürlichen Stein. Eine typische Gefahr eines Bauwerks hat sich einem solchen Fall nicht verwirklicht. (T13)
  • 8 Ob 15/09b
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 Ob 15/09b
    Auch; Beisatz: Hier: Baugerüst. (T14)
  • 2 Ob 256/09z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 2 Ob 256/09z
    Auch; nur T1; nur: Wie ein Gerüst, ein Dachgarten, eine Tribüne, ein Landungssteg, eine Baugrube, eine elektrische Leitung. (T15) nur T5; Beisatz: Hier: Eine der Sicherung eines Plakatständers dienende Kette ist infolge ihrer festen mechanischen Verbindung als Teil dieses „Werks“ anzusehen. (T16)
  • 2 Ob 36/13b
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 36/13b
    Vgl; Vgl Beis wie T8; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Ein Schacht oder eine Kanalanlage samt Abdeckung ist als „Werk“ iSd § 1319 ABGB aufzufassen. (T17)
  • 7 Ob 148/15p
    Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 148/15p
    Auch
  • 8 Ob 103/17f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 103/17f
    Auch; Beisatz: Der Begriff „(Bau)Werk“ erfasst jede willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- oder Geländebeschaffenheit. (T18)
    Beisatz: Unter „Teil eines Werkes“ ist alles zu verstehen, was mit dem Werk in organischer oder mechanischer fester Verbindung steht, wie zB Terrassengeländer, Zauntore, Seile, Gesimsstücke, Dachziegel, Fahrstühle, Abdeckung von Schächten und Aufgrabungen. (T19)
    Beisatz: Hier: Elektrische Viehsperre. (T20)
    Veröff: SZ 2017/112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029970

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19641020_OGH0002_0040OB00569_6400000_001

Rechtssatz für 4Ob592/80 3Ob586/90 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0023735

Geschäftszahl

4Ob592/80; 3Ob586/90; 2Ob509/92; 1Ob260/05z; 4Ob211/11z; 4Ob200/12h; 3Ob132/13b; 1Ob177/13f; 5Ob130/16b; 8Ob103/17f

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Norm

ABGB §1295 IId2
ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1319a Abs2 D
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Ist ein Weg für das Befahren mit Rodeln freigegeben kann der Benützer auf dessen verkehrssicheren Zustand vertrauen und damit rechnen, dass atypische Gefahrenquellen entweder ganz fehlen, oder, soweit vorhanden, ausreichend gekennzeichnet oder durch Absicherungen entschärft sind. Das Fehlen eines Brückengeländers im Verlauf einer kurvenreichen Rodelabfahrt ist eine "atypische" Gefahrenquelle; in einem solchen Fall liegt ein in mangelhafter Zustand des Weges vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 592/80
    Entscheidungstext OGH 01.12.1981 4 Ob 592/80
  • 3 Ob 586/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 3 Ob 586/90
    Vgl auch; Veröff: JBl 1991,652 = ZVR 1991/132 S 342
  • 2 Ob 509/92
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 2 Ob 509/92
  • 1 Ob 260/05z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 260/05z
    Vgl; Beisatz: Der Wegehalter haftet nach § 1319a ABGB unter anderem, sofern atypische Gefahrenquellen nicht beseitigt bzw. als solche kenntlich gemacht werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Die elektrische Viehsperre auf einer für den Mountainbikeverkehr freigegebenen Forststraße stellt keine atypische Gefahrenquelle dar, die den Eintritt eines Schadens als geradezu wahrscheinlich voraussehen lässt. (T2)
    Veröff: SZ 2006/14
  • 4 Ob 211/11z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 211/11z
    Vgl auch; Vgl aber Beis wie T2; Beisatz: Hier: über einen als Mountainbikestrecke freigegebenen Güterweg gespanntes Weideband. (T3)
  • 4 Ob 200/12h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 200/12h
    Vgl; Beisatz: Hier: Sturz eines Radfahrers wegen einer über einen privaten Forstweg gespannten, rechtzeitig erkennbaren Kette - Haftung verneint. (T4)
  • 3 Ob 132/13b
    Entscheidungstext OGH 17.07.2013 3 Ob 132/13b
    Vgl; Beisatz: Hier: Sturz eines Mountainbikers wegen Frostbeulen auf einer Mountainbikestrecke - Haftung verneint. (T5)
  • 1 Ob 177/13f
    Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 177/13f
    Vgl; Beis wie T1
  • 5 Ob 130/16b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 130/16b
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 103/17f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 103/17f
    Vgl; Beisatz: Hier: Elektrische Viehsperre auf einem Radweg. Für die Beurteilung als typische Gefahrenquelle ist entscheidend, ob mit einer derartigen Einrichtung aufgrund der ländlichen Umgebung und des Vorhandenseins von Weidevieh gerechnet werden muss. (T6)
    Veröff: SZ 2017/112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0023735

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19811201_OGH0002_0040OB00592_8000000_001

Rechtssatz für 2Ob599/92 4Ob2334/96f 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029924

Geschäftszahl

2Ob599/92; 4Ob2334/96f; 4Ob104/97s; 3Ob36/98k; 2Ob158/03d; 10Ob27/07d; 1Ob260/08d; 2Ob60/11d; 2Ob36/13b; 7Ob113/13p; 8Ob103/17f

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Norm

ABGB §1319
ABGB §1319a A
  1. ABGB § 1319 heute
  2. ABGB § 1319 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Eine Stützmauer, deren oberer Rand niveaugleich mit einem daneben befindlichen Weg ist, ist ein Werk im Sinne des Paragraph 1319, ABGB und gleichzeitig eine im Zuge des Weges befindliche Anlage im Sinne des Paragraph 1319 a, ABGB. Derjenige, der von dieser Stützmauer stürzt, kann einen Anspruch auf beide Bestimmungen stützen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 599/92
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 2 Ob 599/92
    Veröff: EvBl 1994/8 S 50
  • 4 Ob 2334/96f
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 4 Ob 2334/96f
    Auch; nur: Derjenige, der von dieser Stützmauer stürzt, kann einen Anspruch auf beide Bestimmungen stützen. (T1)
    Beisatz: Im Verhältnis zwischen § 1319 und § 1319a ABGB liegt Anspruchskonkurrenz vor. (T2)
  • 4 Ob 104/97s
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 104/97s
    Gegenteilig; Beisatz: Dass zwischen §§ 1319 und 1319a ABGB Anspruchskonkurrenz besteht (SZ 55/179; EvBl 1994/8; 4 Ob 2334/96f), kann in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden. (T3)
    Veröff: SZ 70/71
  • 3 Ob 36/98k
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 3 Ob 36/98k
    Auch; Beisatz: Hier: Stiege im Bereich eines Spazierweges. (T4)
  • 2 Ob 158/03d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 158/03d
    Gegenteilig; Beis wie T3; Beisatz: Dann, wenn der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden Anlage im Sinne des § 1319 ABGB zu werten ist, verdrängt § 1319a ABGB als Spezialnorm § 1319 ABGB. (T4a)
    Beisatz: Dies gilt nur dann nicht, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk besteht. (T5)
  • 10 Ob 27/07d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 27/07d
    nur: Eine Stützmauer, deren oberer Rand niveaugleich mit einem daneben befindlichen Weg ist, ist ein Werk im Sinne des § 1319 ABGB. (T6)
  • 1 Ob 260/08d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 260/08d
    Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen, auch wenn die Anlage - etwa eine Treppe - zugleich als Gebäudeteil qualifiziert werden kann. Kommt jemand zu Schaden, weil die in diesem Sinne als „Weg" gewidmete Fläche mangelhaft, also etwa uneben und/oder nicht ausreichend beleuchtet ist, kann der Geschädigte seine Ansprüche nur auf § 1319a ABGB, nicht aber (auch) auf § 1319 ABGB stützen. (T7)
    Bem: Siehe RS0107589. (T8)
  • 2 Ob 60/11d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 60/11d
    Vgl aber; Auch Beis wie T3; Beis wie T4a; Beis wie T5; Auch Beis wie T7
  • 2 Ob 36/13b
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 36/13b
    Vgl; Beis wie T4a; Beis wie T5; Beisatz: Der Umstand, dass eine Kanalabdeckung als „Werk“ iSd § 1319 ABGB aufzufassen ist, sagt noch nichts darüber aus, ob die Kanalabdeckung nicht auch als Teil des Wegs oder als eine „im Zuge des Wegs oder als eine „im Zuge des Wegs befindliche Anlage“ iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu qualifizieren ist. (T9)
    Beisatz: Auch eine der Entwässerung der Fahrbahnoberfläche dienende Anlage kann als solche iSd § 1319a Abs 2 ABGB beurteilt werden. (T10)
    Beisatz: Ein besonderes Interesse des Wegehalters an der betreffenden Anlage (dem „Werk“) besteht etwa dann, wenn dieser also auch selbst von der Anlage profitiert. (T11)
  • 7 Ob 113/13p
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 113/13p
    Gegenteilig; Auch Beis wie T4a
  • 8 Ob 103/17f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 103/17f
    Gegenteilig; Beis wie T4a; Beis wie T5
    Veröff: SZ 2017/112

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029924

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19930415_OGH0002_0020OB00599_9200000_003

Rechtssatz für 4Ob104/97s 6Ob80/02m 7O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107589

Geschäftszahl

4Ob104/97s; 6Ob80/02m; 7Ob58/03k; 2Ob158/03d; 2Ob79/04p; 10Ob27/07d; 1Ob260/08d; 2Ob256/09z; 2Ob60/11d; 2Ob36/13b; 7Ob113/13p; 1Ob142/13h; 1Ob150/15p; 8Ob103/17f; 9Ob19/19p; 7Ob179/19b

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Norm

ABGB §1319
ABGB §1319a A
  1. ABGB § 1319 heute
  2. ABGB § 1319 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Ist der Wegehalter (Paragraph 1319 a, ABGB) gleichzeitig im Sinne dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten (Paragraph 1319, ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des Paragraph 1319 a, ABGB (Haftung nur für grobes Verschulden) in Ansehung solcher Anlagen gegenstandslos sein. Eine solche Auslegung des Gesetzes verbietet sich; Paragraph 1319 a, ABGB muss als Spezialnorm Paragraph 1319, ABGB verdrängen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 104/97s
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 104/97s
    Veröff: SZ 70/71
  • 6 Ob 80/02m
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 80/02m
    Vgl
  • 7 Ob 58/03k
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 7 Ob 58/03k
    Auch; Beisatz: Dies gilt nur dann nicht, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk besteht. (T1)
  • 2 Ob 158/03d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 2 Ob 158/03d
    Beisatz: Ob der Wegehalter aber an einem im Zuge des Weges befindlichen Objekt ein eigenes Interesse hat, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. (T2)
  • 2 Ob 79/04p
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 2 Ob 79/04p
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 10 Ob 27/07d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 27/07d
    Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 260/08d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 260/08d
    Auch; Beisatz: Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen, auch wenn die Anlage - etwa eine Treppe - zugleich als Gebäudeteil qualifiziert werden kann. Kommt jemand zu Schaden, weil die in diesem Sinne als „Weg" gewidmete Fläche mangelhaft, also etwa uneben und/oder nicht ausreichend beleuchtet ist, kann der Geschädigte seine Ansprüche nur auf § 1319a ABGB, nicht aber (auch) auf § 1319 ABGB stützen. (T3)
  • 2 Ob 256/09z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 2 Ob 256/09z
    Auch; Beis wie T1; Vgl Beis wie T3; Beisatz: Ist ein auf einem Weg aufgeführtes Werk iSd § 1319 ABGB nicht zugleich auch Anlage iSd § 1319a ABGB, so bleibt auch nach der neueren Rechtsprechung die Anspruchskonkurrenz zwischen diesen beiden Bestimmungen grundsätzlich (weiterhin) bestehen. (T4)
    Beisatz: Als „im Zuge des Wegs befindliche Anlagen“ sind Anlagen iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu verstehen, also solche, die dem Verkehr auf dem Weg dienen. (T5)
    Beisatz: Ein in einer Fußgängerzone aufgestellter Plakatständer fördert nicht die bessere Benützbarkeit dieser Verkehrsfläche. Er dient nicht dem Fußgängerverkehr, sondern behindert ihn und ist somit auch nicht als „im Zuge des Wegs befindliche Anlage“ iSd § 1319a Abs 2 ABGB zu qualifizieren. (T6)
  • 2 Ob 60/11d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 60/11d
    Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T3 nur: Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist § 1319a ABGB gegenüber § 1319 ABGB als lex specialis anzusehen. (T7)
    Beisatz: Hier: Ein Pilomat ist nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage iSd § 1319a ABGB anzusehen. (T8)
  • 2 Ob 36/13b
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 36/13b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Ein besonderes Interesse des Wegehalters an der betreffenden Anlage (dem „Werk“) besteht etwa dann, wenn dieser also auch selbst von der Anlage profitiert. (T9)
  • 7 Ob 113/13p
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 113/13p
  • 1 Ob 142/13h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2013 1 Ob 142/13h
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 1 Ob 150/15p
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 150/15p
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 8 Ob 103/17f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 103/17f
    Beis wie T1; Beis wie T9
    Veröff: SZ 2017/112
  • 9 Ob 19/19p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 Ob 19/19p
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Ein Lichtschacht ist nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage iSd § 1319a ABGB anzusehen. (T10)
  • 7 Ob 179/19b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 179/19b
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich von der beklagte Gemeinde zum Schutz der Markisen von Geschäften aufgestellt. (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107589

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19970422_OGH0002_0040OB00104_97S0000_001

Rechtssatz für 4Ob536/87 2Ob510/88 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0030202

Geschäftszahl

4Ob536/87; 2Ob510/88; 6Ob570/92; 2Ob293/98x; 2Ob299/01m; 2Ob310/02f; 2Ob256/09z; 3Ob213/14s; 9Ob4/15a; 2Ob155/14d; 2Ob62/15d; 8Ob58/16m; 2Ob37/17f; 8Ob103/17f; 2Ob78/18m; 6Ob117/20d

Entscheidungsdatum

17.12.2020

Norm

ABGB §1319a B
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Aus Paragraph 1319, a Absatz 2, folgt, dass der Umfang der Sorgfaltspflicht eines Halters nicht allgemein bestimmt werden kann. Demjenigen, der aus reiner Gefälligkeit den Verkehr über sein Grundstück zulässt, sind nur in sehr geringem Umfang Maßnahmen zur Instandhaltung des Weges zumutbar.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 536/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 536/87
    Veröff: SZ 60/189 = JBl 1988,41
  • 2 Ob 510/88
    Entscheidungstext OGH 14.06.1988 2 Ob 510/88
    nur: Aus § 1319 a Abs 2 folgt, dass der Umfang der Sorgfaltspflicht eines Halters nicht allgemein bestimmt werden kann. (T1)
    Veröff: ZVR 1989/131 S 223
  • 6 Ob 570/92
    Entscheidungstext OGH 27.08.1992 6 Ob 570/92
    nur T1; Veröff: ZVR 1993/49 S 121
  • 2 Ob 293/98x
    Entscheidungstext OGH 10.12.1999 2 Ob 293/98x
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Welche Maßnahmen der Wegerhalter im einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gemäß § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. (T2)
  • 2 Ob 299/01m
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 299/01m
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 310/02f
    Entscheidungstext OGH 16.01.2003 2 Ob 310/02f
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbare Maßnahmen getroffen hat, um die gefahrlose Benützung dieses Weges zu erreichen. (T3)
  • 2 Ob 256/09z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 2 Ob 256/09z
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 3 Ob 213/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 213/14s
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 9 Ob 4/15a
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 4/15a
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Umfang der Sorgfaltspflicht eines Halters hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. (T4)
  • 2 Ob 155/14d
    Entscheidungstext OGH 13.05.2015 2 Ob 155/14d
    Auch; Beis wie T4
  • 2 Ob 62/15d
    Entscheidungstext OGH 13.05.2015 2 Ob 62/15d
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 8 Ob 58/16m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 58/16m
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch für die Beurteilung einer Haftung im Hinblick auf Parkbügel und Parkplatzsperren kommt es auf Einzelfaktoren, wie etwa die örtlichen Gegebenheiten, Kennzeichnung und Erkennbarkeit sowie Sichtverhältnisse an. (T5)
  • 2 Ob 37/17f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 37/17f
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 103/17f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 103/17f
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 2017/112
  • 2 Ob 78/18m
    Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 78/18m
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
  • 6 Ob 117/20d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 117/20d
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0030202

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2021

Dokumentnummer

JJR_19870929_OGH0002_0040OB00536_8700000_001

Rechtssatz für 8Ob103/17f 2Ob175/20d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131782

Geschäftszahl

8Ob103/17f; 2Ob175/20d

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Norm

ABGB §1319
ABGB §1319a A
  1. ABGB § 1319 heute
  2. ABGB § 1319 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Für die Heranziehung des Paragraph 1319, ABGB (im Sinne einer Anspruchskonkurrenz mit Paragraph 1319 a, ABGB) kommt es nicht darauf an, ob die bauliche Anlage im Bereich eines Weges der besseren Benützbarkeit der Verkehrsfläche dient oder ein Hindernis für die Wegbenützung darstellt. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang entscheidend, ob die bauliche Anlage nach seiner Zweckbestimmung den Verkehr verhindern soll.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 103/17f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 103/17f
    Beisatz: Hier: Die elektrische Viehsperre diente gerade der Ermöglichung des Radverkehrs und der Benützung des Radwegs. (T1)
    Veröff: SZ 2017/112
  • 2 Ob 175/20d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 175/20d
    Beisatz: Hier: versenkbare Poller („Pilomaten“). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131782

Im RIS seit

19.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021

Dokumentnummer

JJR_20170928_OGH0002_0080OB00103_17F0000_001

Rechtssatz für 1Ob42/95 2Ob191/97w 2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087605

Geschäftszahl

1Ob42/95; 2Ob191/97w; 2Ob314/99m; 2Ob299/01m; 1Ob260/05z; 2Ob115/08p; 2Ob256/09z; 4Ob211/11z; 3Ob213/14s; 2Ob37/17f; 6Ob39/17d; 8Ob103/17f; 2Ob78/18m; 8Ob137/18g; 3Ob47/19m; 7Ob179/19b; 5Ob57/20y; 6Ob117/20d; 8Ob102/20p

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Norm

ABGB §1319a Abs2
ABGB §1319a
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit des Wegs ist das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 42/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 42/95
  • 2 Ob 191/97w
    Entscheidungstext OGH 09.10.1997 2 Ob 191/97w
    Auch
  • 2 Ob 314/99m
    Entscheidungstext OGH 18.11.1999 2 Ob 314/99m
    Auch; Beisatz: Es kommt darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Weges sicherzustellen. (T1)
  • 2 Ob 299/01m
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 299/01m
  • 1 Ob 260/05z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 260/05z
    Beis wie T1; Beisatz: Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich gemäß § 1319a Abs 2 letzter Satz ABGB danach, was nach der Art des Wegs, besonders nach seiner Widmung, seiner geographischen Situierung in der Natur und das daraus resultierende Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis) für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. (T2)
    Veröff: SZ 2006/14
  • 2 Ob 115/08p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 115/08p
    Beis wie T2
  • 2 Ob 256/09z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 2 Ob 256/09z
    Vgl; Auch Beis wie T2
  • 4 Ob 211/11z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 211/11z
  • 3 Ob 213/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 213/14s
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 37/17f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 37/17f
    Auch
  • 6 Ob 39/17d
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 39/17d
    Beisatz: Hier: Eine Eisfreiheit wäre nur bei stündlicher Bestreuung gewährleistet gewesen; zudem war die Wirkung der Streuung aufgrund der Niederschlagsmengen stark herabgesetzt. Eine derart kurzfristige Bestreuung wird zumindest in den Nachtstunden in der Regel nicht gefordert, zudem lagen in concreto auch kein externen Meldungen einer besonderen Gefahr vor. – Objektive „Mangelhaftigkeit“ des Wegs verneint. (T3)
  • 8 Ob 103/17f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 103/17f
    Veröff: SZ 2017/112
  • 2 Ob 78/18m
    Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 78/18m
    Auch; Beis wie T2
  • 8 Ob 137/18g
    Entscheidungstext OGH 26.02.2019 8 Ob 137/18g
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 3 Ob 47/19m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 47/19m
    Beisatz: Hier: Vertiefung im Ausmaß von rund 50 cm mal 40 cm mit einer Tiefe von mindestens 3 cm. (T4)
  • 7 Ob 179/19b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 179/19b
    Beisatz: Hier: Etwa kniehoher Poller im Innenstadtbereich. (T5)
  • 5 Ob 57/20y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2020 5 Ob 57/20y
    Beis wie T2
  • 6 Ob 117/20d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 117/20d
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Winterdienst am Friedhof. (T6)
  • 8 Ob 102/20p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 Ob 102/20p
    Vgl; Beis wie T2

Schlagworte

Wegehalterhaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087605

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Dokumentnummer

JJR_19951219_OGH0002_0010OB00042_9500000_001

Rechtssatz für 1Ob42/95 2Ob299/01m 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087607

Geschäftszahl

1Ob42/95; 2Ob299/01m; 1Ob75/02i; 2Ob226/02b; 9Ob27/04t; 1Ob260/05z; 6Ob70/06x; 2Ob120/07x; 2Ob218/07h; 2Ob115/08p; 1Ob104/10s; 2Ob256/09z; 4Ob211/11z; 4Ob200/12h; 1Ob214/12w; 3Ob213/14s; 8Ob58/16m; 2Ob235/15w; 5Ob130/16b; 7Ob218/16h; 2Ob37/17f; 8Ob103/17f; 2Ob78/18m; 3Ob47/19m; 2Ob77/19s; 5Ob57/20y; 6Ob117/20d; 2Ob218/20b

Entscheidungsdatum

26.05.2021

Norm

ABGB §1319a Abs2
ABGB §1319a
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975
  1. ABGB § 1319a heute
  2. ABGB § 1319a gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1975

Rechtssatz

Es kommt im jeweils zu prüfenden Einzelfall darauf an, ob der Wegehalter die ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um eine gefahrlose Benützung gerade dieses Wegs sicherzustellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 42/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 42/95
  • 2 Ob 299/01m
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 299/01m
    Beisatz: Hier: Umfang der Streupflicht. (T1)
  • 1 Ob 75/02i
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 75/02i
    Beisatz: Hier: Rodelbahn. (T2)
  • 2 Ob 226/02b
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 2 Ob 226/02b
    Beisatz: Dies gilt nicht nur für die Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB, sondern auch für die Haftung desjenigen, der wie ein selbständiger Unternehmer die Aufgaben des Wegehalters übernimmt und nach den allgemeinen Schadenersatzregeln haftet, also auch für leichte Fahrlässigkeit. (T3)
  • 9 Ob 27/04t
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 27/04t
  • 1 Ob 260/05z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 260/05z
    Beisatz: Hier: Mountainbikestrecke. (T4)
    Veröff: SZ 2006/14
  • 6 Ob 70/06x
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 70/06x
  • 2 Ob 120/07x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 120/07x
    Vgl
  • 2 Ob 218/07h
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 218/07h
    Beisatz: Hier: Asphaltbodenschwelle. (T5)
  • 2 Ob 115/08p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 115/08p
    Beisatz: Welche Maßnahmen ein Wegehalter im Einzelnen zu ergreifen hat, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, seiner geografischen Situierung in der Natur und dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung (Verkehrsbedürfnis), für seine Instandhaltung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist. (T6)
  • 1 Ob 104/10s
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 104/10s
    Auch; Beis wie T2
  • 2 Ob 256/09z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 2 Ob 256/09z
    Auch Beis wie T6
  • 4 Ob 211/11z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 211/11z
    Beis wie T4
  • 4 Ob 200/12h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 200/12h
    Beisatz: Hier: Sturz eines Radfahrers wegen einer über einen privaten Forstweg gespannten Kette. (T7)
  • 1 Ob 214/12w
    Entscheidungstext OGH 15.11.2012 1 Ob 214/12w
  • 3 Ob 213/14s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 213/14s
    Auch
  • 8 Ob 58/16m
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 58/16m
    Beis wie T6; Beisatz: Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Unterlassung einer zumutbaren Maßnahme dem Wegehalter bereits als grobes Verschulden vorgeworfen werden kann. (T8)
  • 2 Ob 235/15w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 2 Ob 235/15w
    Beis wie T6; Veröff: SZ 2016/86
  • 5 Ob 130/16b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 130/16b
  • 7 Ob 218/16h
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 7 Ob 218/16h
  • 2 Ob 37/17f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 37/17f
  • 8 Ob 103/17f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 103/17f
    Auch; Veröff: SZ 2017/112
  • 2 Ob 78/18m
    Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 78/18m
    Vgl; Beis wie T6
  • 3 Ob 47/19m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2019 3 Ob 47/19m
    Beisatz: Hier: Vertiefung im Ausmaß von rund 50 cm mal 40 cm mit einer Tiefe von mindestens 3 cm. (T9)
  • 2 Ob 77/19s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 77/19s
    Beisatz: Hier: Alle vier bis sechs Wochen stattfindende Kontrollen eines Straßennetzes; letzte Überprüfung vor etwa drei Wochen; Verneinung eines Organisationsverschuldens vertretbar. (T10)
  • 5 Ob 57/20y
    Entscheidungstext OGH 22.04.2020 5 Ob 57/20y
  • 6 Ob 117/20d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 117/20d
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Winterdienst am Friedhof. (T11)
  • 2 Ob 218/20b
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 218/20b
    Beisatz: Hier: Aufstellung der in § 50 Z 1 StVO geregelten Gefahrenzeichen („Querrinne“ oder „Aufwölbung“) vor dem schadhaften Abschnitt war im konkreten Fall ausreichend. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087607

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2021

Dokumentnummer

JJR_19951219_OGH0002_0010OB00042_9500000_003

Entscheidungstext 8Ob103/17f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2017/716 S 418 - Zak 2017,418 = CaS 2017,380 = EvBl‑LS 2018/18 = Jus‑Extra OGH-Z 6324 = ZVR 2018/49 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2018,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = SZ 2017/112

Geschäftszahl

8Ob103/17f

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, den Hofrat Dr. Brenn, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* S*, vertreten durch die Borowan-Roppatsch Rechtsanwälte OG in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei G* M*, vertreten durch die Dr. Leopold Wagner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen 17.411,76 EUR sA und Feststellung (Feststellungsinteresse 1.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17. Mai 2017, GZ 4 R 179/16z-31, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. August 2016, GZ 50 Cg 40/15b-24, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.253,88 EUR (darin enthalten 208,98 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Gemeinde ist Halterin eines Radwegs, der unter anderem durch ein Weidegebiet führt. Am Nachmittag des 6. Juli 2014 fuhren die Klägerin und ihr Ehegatte mit Fahrrädern auf diesem Radweg in östliche Richtung. Beim Durchfahren einer elektrischen Viehsperre kam die Klägerin zu Sturz und verletzte sich. Im Bereich der Unfallstelle verläuft der Radweg über zumindest 100 m vor dieser nahezu geradlinig, sodass eine entsprechende Sichtmöglichkeit auf die Viehsperre gegeben war.

Bei einer elektrischen Viehsperre handelt es sich um eine Art Weidetor, das im Wesentlichen aus einem beweglichen Glasfieberstab besteht. Der Glasfieberstab wird an einem Baum, einem Holzpflock oder einer Mauer mittels einer Zugfeder fixiert. Er ist mit einem elektrisch leitenden Kunststoffgummi überzogen, der das Weidevieh vom Überschreiten der Viehsperre abhalten soll. Die Viehsperre kann aber von einem Radfahrer passiert werden. In einem solchen Fall bekommt der Glasfieberstab zuerst Kontakt mit dem vorderen Bereich der Radgabel und wird beim Erstkontakt mit dem Fahrrad nach vorne geschleudert; in weiterer Folge pendelt der Glasfieberstab in die ursprüngliche, nahezu waagrechte Position zurück.

Die gegenständliche Viehsperre bestand aus einem etwa 2,1 m langen Fieberglasstab, der auf einem neben dem Radweg vorhandenen Weidepflock montiert war. Auf diese Weise wurde der Radweg auf einer Durchfahrtsbreite von 1,75 m für das Weidevieh abgesperrt. Daneben, über die restliche Breite des Radwegs, befand sich ein Holztor, um Fußgängern ein Passieren zu ermöglichen. An diesem Holztor war ein Schild mit der Aufschrift „Achtung! Elektronisches Weidegatter. Durchfahrt möglich“ angebracht. Eine regelmäßige Wartung der in Rede stehenden Viehsperre ist nicht erforderlich. Die Viehsperre wies zum Unfallszeitpunkt keinen Defekt auf.

Am Unfallstag fuhr der Ehegatte der Klägerin etwa 10 bis 20 m vor der Klägerin, wobei sie zunächst eine Geschwindigkeit zwischen 25 und 35 km/h einhielten. In Annäherung an die Viehsperre reduzierten sie die Geschwindigkeit. Der Ehegatte der Klägerin durchfuhr die Viehsperre mit einer Geschwindigkeit von rund 20 km/h; die Klägerin reduzierte ihre Geschwindigkeit noch weiter auf etwa 7 bis 10 km/h. Zu diesem Zeitpunkt pendelte die Viehsperre aufgrund des Durchfahrens des Ehegatten der Klägerin noch leicht nach, befand sich aber schon fast wieder in annähernd waagrechter Position. Entweder aufgrund des Nachpendelns der Viehsperre oder wegen der geringen Geschwindigkeit der Klägerin gelangte das Ende der Viehsperre in die Speichen des Hinterrads am Fahrrad der Klägerin, wodurch sie zu Sturz kam. Der Klägerin wäre es mit einer starken Bremsung möglich gewesen, ihr Fahrrad nach dem Passieren der Viehsperre durch ihren Ehegatten noch vor der Viehsperre anzuhalten. Der Klägerin und ihrem Gatten war die in Rede stehende Viehsperre bekannt, weil sie diese bereits zumindest zehn Mal zuvor passiert hatten.

Die Klägerin erhob ein Schadenersatzbegehren, mit dem sie vor allem Schmerzengeld forderte. Zudem erhob sie ein Feststellungsbegehren in Bezug auf die Haftung der Beklagten für künftige Schäden. Eine im Zuge eines Weges errichtete Anlage stelle ein Werk im Sinn des Paragraph 1319, ABGB dar, weshalb ihr die geltend gemachten Ansprüche auf Basis dieser Rechtsgrundlage zustünden. Auf dem Radweg habe es keine ausreichenden Warnhinweise gegeben. Die Viehschranke sei durch eine verschlissene Feder aus der Pendelhalterung gerutscht und auf diese Weise in die Speichen ihres Fahrrads gelangt. Die Beklagte habe auch dadurch die gebotene Sorgfalt nicht aufgewendet, dass sie eine per se ungeeignete Anlage zur Abschrankung des Radwegs verwendet und dessen Kontrolle und Wartung unterlassen habe. Die geltend gemachten Ansprüche stünden ihr überdies auch aus der Wegehalterhaftung nach Paragraph 1319 a, ABGB zu. Die Beklagte habe grobe Fahrlässigkeit zu verantworten.

Die Beklagte entgegnete, dass die in Rede stehende Viehsperre nicht als Werk im Sinn des Paragraph 1319, ABGB zu qualifizieren sei. Ein Defekt der Viehsperre habe nicht bestanden. Das Alleinverschulden am Unfall treffe die Klägerin, weil sie auf das vorhandene Warnschild nicht entsprechend reagiert habe, sondern unaufmerksam die Viehschranke durchfahren habe.

Das Erstgericht gab dem Zahlungs- und Feststellungsbegehren ausgehend von einer Verschuldensteilung im Verhältnis von 1:2 zu Lasten der Beklagten teilweise statt; das Mehrbegehren wies es ab. Ein Radweg habe vordergründig die Funktion eines Verkehrswegs. Aus diesem Grund könne die Klägerin ihre Ansprüche nur auf die Wegehalterhaftung nach Paragraph 1319 a, ABGB stützen. Die Beklagte habe mit der elektrischen Viehsperre ein künstliches Hindernis geschaffen, dessen Gefährlichkeit ihr hätte bewusst sein müssen. Auf die Gefahr, dass die Viehsperre nachpendle, habe das Warnschild nicht hingewiesen. Aus diesem Grund sei die Haftung der Beklagten zu bejahen. Die Klägerin könne jedoch nicht aus ihrer Eigenverantwortung entlassen werden, weil ihr die Unfallstelle als Gefahrenstelle bekannt gewesen sei. Außerdem habe die Klägerin das Nachpendeln der Viehsperre nach der Durchfahrt ihres Ehegatten erkannt, weshalb sie ihr Fahrrad hätte anhalten müssen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, nicht aber jener der Klägerin, Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wurde. Die in Rede stehende Viehsperre diene der Ermöglichung der Benützung des durch Weidegebiet führenden Radwegs. Die Viehsperre sei daher als eine dem Verkehr auf dem Radweg dienende Anlage im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB zu werten. Diese Bestimmung sei eine Spezialnorm und verdränge die Haftungsbestimmung des Paragraph 1319, ABGB. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des vorliegenden Falls liege eine grobe Fahrlässigkeit der Beklagten nicht vor. Die Errichtung elektrischer Viehsperren auf Wegen in Weidegebieten sei nicht unüblich. Die elektrische Viehsperre sei auch nicht defekt gewesen. Dass sich die Beklagte nicht darüber erkundigt habe, ob die Viehsperre für „hochfrequentes Öffnen“ geeignet sei, begründe für sich allein keine grobe Fahrlässigkeit. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil den zu lösenden Rechtsfragen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Über Antrag der Klägerin nach Paragraph 508, ZPO sprach das Berufungsgericht nachträglich aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei, weil in der Rechtsprechung nicht geklärt sei, ob eine elektrische Viehsperre im Bereich eines Radwegs als ein auf einem Weg aufgeführtes Werk im Sinn des Paragraph 1319, ABGB oder als eine im Zuge des Weges befindliche Anlage im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB zu werten sei.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin, die auf eine Stattgebung des Klagebegehrens abzielt.

Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, die Revision zurückzuweisen, in eventu, dieser den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil zur Abgrenzung der Wegehalterhaftung nach Paragraph 1319 a, ABGB von der Haftungsbestimmung des Paragraph 1319, ABGB eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof geboten erscheint. Die Revision ist aber nicht berechtigt.

1. Während Paragraph 1319 a, ABGB die Haftung des Wegehalters gegenüber den Weg benützenden Dritten regelt, zielt Paragraph 1319, ABGB auf die Haftung für Schäden ab, die durch Einsturz oder Ablösen von Teilen eines mangelhaften (Bau-)Werks entstehen. Aufgrund der weiten Interpretation vor allem der Begriffe „(Bau)Werk“ (er erfasst jede willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- oder Geländebeschaffenheit: 2 Ob 79/08v) und „Teil eines Werkes“ (dazu gehört alles, was mit dem Werk in organischer oder mechanischer fester Verbindung steht, wie zB Terrassengeländer, Zauntore, Seile, Gesimsstücke, Dachziegel, Fahrstühle, Abdeckung von Schächten und Aufgrabungen: Reischauer in Rummel3 Paragraph 1319, ABGB Rz 5) in Paragraph 1319, ABGB kommt es nicht selten zu Abgrenzungsschwierigkeiten.

Dabei ist in der Rechtsprechung seit der Entscheidung 4 Ob 104/97s (ecolex 1997, 841) der Grundsatz anerkannt, dass zwischen den Paragraph 1319 und 1319a ABGB keine volle Anspruchskonkurrenz besteht, sondern dann, wenn der Wegehalter gleichzeitig als Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden baulichen Anlage zu werten ist, Paragraph 1319 a, ABGB als Spezialnorm die Bestimmung des Paragraph 1319, ABGB verdrängt (7 Ob 113/13p; 1 Ob 142/13h; 1 Ob 150/15p). Andernfalls wäre die besondere, ausdrücklich normierte Haftungsbeschränkung des Paragraph 1319 a, ABGB gegenstandslos. Die wesentliche Grundlage für die Einschränkung der Haftung des Wegehalters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit liegt in seiner Interessenneutralität (8 Ob 93/04s EvBl 2005/87). Die Haftungsbeschränkung besteht nach der Rechtsprechung daher nur dann nicht, wenn ein besonderes Interesse des Wegehalters an dem betreffenden (Bau-)Werk besteht (2 Ob 79/04p), so etwa bei einer Brückenwaage, von der der Wegehalter profitiert (7 Ob 58/03k).

2.1 Der Klägerin ist zuzugestehen, dass aufgrund der weiten Interpretation des Paragraph 1319, ABGB die in Rede stehende elektrische Viehsperre als Teil eines (Bau-)Werks anzusehen ist. Dies führt aber nicht gleichsam automatisch zur strengeren Haftung des Paragraph 1319, ABGB. Vielmehr stellt sich zusätzlich die entscheidende Frage, ob die Viehsperre eine dem Verkehr dienende Anlage bzw eine im Zuge des Weges bestehende Anlage ist, also zum Weg gehört.

In der Entscheidung 2 Ob 357/97g (JBl 1998, 715) wurde eine quer zur Fahrbahn als Absperrung auf zwei Holzpflöcken angebrachte Kette als (Bau-)Werk qualifiziert und nach Paragraph 1319, ABGB beurteilt. Der Senat verwies auf 4 Ob 104/97s und hielt fest, dass es sich im damaligen Fall um ein Geländer gehandelt habe, das der Benützung der Straße diente und als deren Bestandteil angesehen wurde; demgegenüber solle im Fall 2 Ob 357/97g die angebrachte Absperrkette gerade eine Benützung der Straße verhindern. Es bestehe daher kein Anlass, unter solchen Umständen eine Haftung gemäß Paragraph 1319, ABGB von vornherein auszuschließen und die Haftungseinschränkung gemäß Paragraph 1319 a, ABGB auf grobes Verschulden vorzunehmen, welche Bestimmung sich vor allem durch die Interessenneutralität des Halters begründen lasse und deren ratio es sei, den Halter, der Wege zur Verfügung stelle und Möglichkeiten zu ihrer Benützung schaffe, dafür dem Benutzer nicht mit aller Strenge haften zu lassen. Dem Berufungsgericht sei beizupflichten, dass die gegenständliche Absperrung als Werk im Sinn des Paragraph 1319, ABGB gelten könne. Dies sei in der Rechtsprechung bereits für Zäune (EvBl 1971/280) und (Weg-)Schranken (EvBl 1981/146) angenommen worden.

In der Entscheidung 1 Ob 142/13h wurde ein am Anfang einer Fußgängerzone aufgestellter, ausfahrbarer bzw versenkbarer Poller als Werk im Sinn des Paragraph 1319, ABGB beurteilt. Dazu verwies der Senat auf 2 Ob 60/11d zu einem (vergleichbaren) Pilomaten auf einer Privatstraße und hob hervor, dass der Pilomat die Benutzung der Verkehrsfläche behindert und nicht gefördert habe.

In der Entscheidung 2 Ob 60/11d wurde der erwähnte Pilomat ebenfalls als Werk im Sinn des Paragraph 1319, ABGB beurteilt. Dazu wurde auf die weite Auslegung des Begriffs „Werk“ verwiesen, wonach auch Schranken und Straßenabsperrungen als solche Werke angesehen würden. Darüber hinaus sei nach dem Gesetzeszweck der Begriff des „Einsturzes“ oder der „Ablösung“ auf alle anderen Gefahren, die sich aus der Statik oder Dynamik eines Werks ergeben, auszudehnen, wie zB die Verletzung beim Betreten eines in die Höhe schnellenden Sprungdeckels, der einen in die Tiefe führenden Fluchtschacht abdecke, weiters Baugrubenschächte, Kanaldeckel, Schranken oder Absperrungen.

Zum Verhältnis zwischen Paragraph 1319, ABGB und Paragraph 1319 a, ABGB wurde in dieser Entscheidung Folgendes ausgeführt: „Ist ein Wegehalter gleichzeitig Besitzer einer im Zuge des Weges bestehenden Anlage, würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des Paragraph 1319 a, ABGB auf grobes Verschulden und Vorsatz in Ansehung solcher Anlagen gegenstandslos. Eine solche Auslegung verbietet sich nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach Paragraph 1319 a, ABGB als Spezialnorm Paragraph 1319, ABGB im Allgemeinen verdrängt. Eine Ausnahme wurde nur für Fälle angenommen, in denen ein besonderes Interesse des Wegehalters am betreffenden Werk bestand. Ist aber ein auf einem Weg aufgeführtes Werk im Sinn des Paragraph 1319, ABGB nicht zugleich eine Anlage im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB, so bleibt nach der neueren Rechtsprechung die Anspruchskonkurrenz zwischen den beiden Bestimmungen grundsätzlich weiterhin bestehen. Als 'im Zuge eines Weges befindliche Anlagen' sind solche zu verstehen, die dem Verkehr auf dem Weg dienen. Wo die Funktion einer Baulichkeit als Verkehrsweg klar im Vordergrund steht, ist Paragraph 1319 a, ABGB gegenüber Paragraph 1319, ABGB als lex specialis anzusehen. So wie in 2 Ob 256/09z ein in einer Fußgängerzone aufgestellter Plakatständer als nicht der besseren Benützbarkeit der Verkehrsfläche dienend, sondern diese behindernd und daher nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage im Sinn des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB qualifiziert wurde, hindert auch der hier zu beurteilende Pilomat die Benützung und ist daher nicht als im Zuge des Weges befindliche Anlage im Sinn des Paragraph 1319 a, ABGB anzusehen. Es hat daher im vorliegenden Fall bei der Anspruchskonkurrenz zu verbleiben.“

2.2 Für die Entscheidungen 2 Ob 357/97g und 1 Ob 142/13h war als Abgrenzungskriterium maßgebend, dass die bauliche Anlage nach ihrer Zweckbestimmung den Weg absperrte, dessen Benützung also unmöglich machen und damit verhindern sollte. Auch wenn die Formulierung in der zuletzt dargestellten Entscheidung 2 Ob 60/11d einen Interpretationsspielraum offen lässt, gilt Gleiches auch für diese Entscheidung. Dies ergibt sich aus dem für die Entscheidung wesentlichen Tatsachenelement, dass sich im Bereich des Pilomaten ein eindeutig sichtbares Fahrverbotsschild befand.

Für die Heranziehung des Paragraph 1319, ABGB (im Sinne einer Anspruchskonkurrenz mit Paragraph 1319 a, ABGB) kommt es somit nicht darauf an, ob die bauliche Anlage im Bereich eines Weges der besseren Benützbarkeit der Verkehrsfläche dient oder ein Hindernis für die Wegbenützung darstellt. Vielmehr ist im gegebenen Zusammenhang entscheidend, ob die bauliche Anlage nach seiner Zweckbestimmung den Verkehr verhindern soll.

2.3 Mit diesem Ergebnis steht die Wertung des Paragraph 1319 a, ABGB im Einklang, wonach der Wegcharakter dann im Vordergrund steht, wenn eine bauliche Anlage im Bereich eines Weges dem Zweck dient, von einem Ort zum anderen zu gelangen. So ist etwa ein Geländer, das dem Schutz von Verkehrsbenützern vor einem Absturz dient, Bestandteil des Weges (4 Ob 104/97s EvBl 1997/158). Ebenso kann eine der Entwässerung der Fahrbahnoberfläche dienende Kanalabdeckung als Anlage im Sinn des Paragraph 1319 a, Absatz 2, ABGB beurteilt werden (2 Ob 36/13b Zak 2013/295).

2.4 Die hier zu beurteilende elektrische Viehsperre sollte nicht den Radverkehr auf dem Radweg einschränken oder verhindern. Da – was die Klägerin selbst erkennt – die Alternative etwa darin bestanden hätte, die Weidetiere einzuzäunen und den Weg abzusperren, diente die Viehsperre gerade der Ermöglichung des Radverkehrs und der Benützung des Radwegs. In diesem Fall kann auch nicht ein deutlich überwiegendes Interesse des Wegehalters an der Viehsperre, das gegen die Heranziehung des Paragraph 1319 a, ABGB sprechen würde, angenommen werden.

2.5 In der Entscheidung 1 Ob 260/05z (ZVR 2006/198 [Huber]) hat der Oberste Gerichtshof eine (vergleichbare) elektrische Viehsperre auf einer für den Mountainbikeverkehr freigegebenen Forststraße ebenfalls auf der Grundlage des Paragraph 1319 a, ABGB beurteilt. Gleiches gilt für eine (nur schwer erkennbare) 80 cm über dem Boden zwischen zwei Eisenstehern gespannte Nylonschnur als Weidezaun auf einer häufig durch Radfahrer frequentierten Strecke (5 Ob 130/16b Zak 2016/777: Haftung bejaht) oder ein (kaum sichtbares, nicht gekennzeichnetes) Weideabsperrband auf einem Forstweg (4 Ob 211/11z: Haftung bejaht).

2.6 Insgesamt ergibt sich somit, dass die hier zu beurteilende elektrische Viehsperre als eine dem Radverkehr dienende Anlage auf dem Radweg der Beklagten zu beurteilen ist. Die Haftung der Beklagten richtet sich daher nur nach der Wegehalterhaftung des Paragraph 1319 a, ABGB als lex specialis.

3.1 Nach Paragraph 1319 a, ABGB haftet der Wegehalter nur für einen mangelhaften Zustand des Weges. Beurteilungsmaßstab für die Mangelhaftigkeit sind das Verkehrsbedürfnis und die Zumutbarkeit entsprechender Maßnahmen. Ein mangelhafter Zustand eines Weges liegt nur dann vor, wenn die nach der Art des Weges angemessenen und zumutbaren Vorkehrungen nicht getroffen wurden. Der Umfang der Sorgfaltspflicht des Wegehalters bestimmt sich dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Überdies haftet der Wegehalter nur für auffallende Sorglosigkeit und Vorsatz, was ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist vergleiche dazu RIS-Justiz RS0087607; RS0087606). Im Zusammenhang mit einem Radweg besteht die Haftung des Wegehalters nach Paragraph 1319 a, ABGB nach der Rechtsprechung für eine atypische Gefahrenquelle, die für den Wegehalter erkennbar war vergleiche 1 Ob 260/05z; 5 Ob 130/16b).

3.2 Nach der Entscheidung 2 Ob 23/94 (ZVR 1995/61) ist im Fall einer Viehabsperrung in Form eines über den Weg gespannten, kaum sichtbaren und nicht gesicherten Weidedrahts ein grobes Verschulden des Wegehalters gegeben.

Ein solcher Fall liegt hier allerdings nicht vor. Nach den Feststellungen war über eine weite Strecke Sicht auf die elektrische Viehsperre und das daneben befindliche, für Fußgänger vorgesehene Holztor gegeben. Der Klägerin und ihrem Ehegatten waren der Radweg und die elektrische Viehsperre bekannt, zumal sie diese zuvor zumindest zehn Mal passiert hatten.

3.3 In der Entscheidung 1 Ob 260/05z (ZVR 2006/198 [Huber]) wurde die schon erwähnte elektrische Viehsperre auf einer für den Mountainbikeverkehr freigegebenen Forststraße nicht als atypische Gefahrenquelle angesehen und ein mangelhafter Zustand des Weges verneint. In dieser Entscheidung wurde zwar ausgeführt, dass ein für den Mountainbikeverkehr freigegebener Forstweg (eine Mountainbikestrecke) nicht dieselben Sicherheitserfordernisse erfüllen müsse wie ein ausschließlich zum Zweck des Radfahrens angelegter Weg. Dies wurde allerdings damit begründet, dass beim Mountainbiken gefahrenträchtige Strecken in freiem Gelände befahren würden, weshalb eine besondere Aufmerksamkeit des Mountainbikefahrers zu fordern sei und das Gebot des Fahrens auf Sicht bestehe. Diese Überlegungen beziehen sich in Wirklichkeit auf die Präzisierung des Sorgfaltsmaßstabs von Mountainbikern, also auf deren Verhalten.

Die Schlussfolgerung von Huber in seiner Glosse in ZVR 2006/198, wonach es durchaus denkbar wäre, dass ein und dasselbe Hindernis gegenüber dem Mountainbiker zu tolerieren sei, während gegenüber einem normalen Radfahrer grobe Fahrlässigkeit zu bejahen sei, ist sicherlich zutreffend. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die hier zu beurteilende elektrische Viehsperre auf dem in Rede stehenden Radweg als typische Gefahrenquelle anzusehen wäre. Für die Beurteilung ist nämlich nicht so sehr entscheidend, ob es sich um eine Mountainbikestrecke handelt, sondern ob mit einer derartigen Einrichtung (Viehsperre) aufgrund der ländlichen Umgebung und des Vorhandenseins von Weidevieh gerechnet werden muss.

Im Anlassfall war die elektrische Viehsperre für die Klägerin keine atypische Gefahrenquelle. Aus diesem Grund hätte sie ihre Fahrweise auf die besondere Situation einstellen müssen. Konkret hätte sie das Auspendeln der Viehsperre abwarten oder ihr Fahrrad vor der Sperre anhalten müssen, was ihr nach den Feststellungen auch möglich gewesen wäre.

3.4 Das Berufungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass elektrische Viehsperren auf Wegen in Weidegebieten nicht unüblich sind. Sie sind gerade für die Eingrenzung eines Weidebereichs – bei gleichzeitiger Ermöglichung des (Rad-)Verkehrs – vorgesehen. Für die Behauptung der Klägerin, dies gelte nur für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, besteht keine Sachverhaltsgrundlage. Dafür, dass für die Beklagte eine besondere Gefahrensituation erkennbar gewesen wäre, bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte.

3.5 Die Feststellung des Erstgerichts zur fehlenden Geeignetheit einer elektrischen Viehsperre „für den Bereich mit hochfrequentem Öffnen“ bezieht sich auf die technische Konstruktion, die bei oftmaligem Öffnen des Weidetores unter massiver Krafteinwirkung durch schnelles Durchfahren ein Verrutschen des Fieberglasstabs nicht verhindern kann. Ein solcher Defekt hat im Anlassfall aber gerade nicht bestanden.

4. Insgesamt ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Beklagten aufgrund der besonderen Umstände keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist, nicht zu beanstanden. Damit steht die Entscheidung des Berufungsgerichts mit den in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen im Einklang. Den Ausführungen in der Revision kommt keine Berechtigung zu, weshalb dem Rechtsmittel der Klägerin der Erfolg zu versagen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E119728

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E119728

Im RIS seit

08.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20170928_OGH0002_0080OB00103_17F0000_000