Rechtssatz für 4Ob81/17s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131706

Geschäftszahl

4Ob81/17s

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Norm

UrhG §42e

Rechtssatz

Zweck der Bestimmung des Paragraph 42 e, UrhG ist (nach dem Vorbild des Paragraph 57, dUrhG), zu verhindern, dass die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden muss, wenn der Schutzgegenstand nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt wird und deshalb seine Interessen nicht berührt werden.  Um „unwesentlich“ iSd Paragraph 42 e, UrhG zu sein, muss das Beiwerk ein Gegenstand sein, dem noch weniger als geringe oder untergeordnete Bedeutung zukommt, wobei die Voraussetzungen dafür nicht überzogen werden dürfen, um der Ausnahmebestimmung nicht ihre Wirksamkeit zu rauben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 81/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 81/17s
    Veröff: SZ 2017/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131706

Im RIS seit

05.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_20170926_OGH0002_0040OB00081_17S0000_002

Rechtssatz für 4Ob81/17s 4Ob7/19m 4Ob5...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131705

Geschäftszahl

4Ob81/17s; 4Ob7/19m; 4Ob53/19a; 4Ob3/21a

Entscheidungsdatum

26.01.2021

Norm

UrhG §42f

Rechtssatz

Ein nach Paragraph 42 f, UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 81/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 81/17s
    Veröff: SZ 2017/98
  • 4 Ob 7/19m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 7/19m
    Beisatz: Die Zitierfreiheit darf nicht dazu führen, dass der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird. (T1)
    Beisatz: Daran, dass Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Bildzitats ein legitimer Zitatzweck ist, wird festgehalten. (T2)
  • 4 Ob 53/19a
    Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 53/19a
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Bildzitat im Rahmen einer gegen die Rechteinhaberin gerichteten Kritik wegen Verstoßes gegen den journalistischen Transparenzgrundsatz. (T3)
  • 4 Ob 3/21a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 3/21a
    Beisatz: Eine ungebührliche Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers, die einem zulässigen Zitat entgegen steht, kann sich auch durch eine Entstellung des (zitierten) Werks ergeben. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131705

Im RIS seit

05.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2021

Dokumentnummer

JJR_20170926_OGH0002_0040OB00081_17S0000_001

Rechtssatz für 4Ob177/07v 4Ob225/07b 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0123158

Geschäftszahl

4Ob177/07v; 4Ob225/07b; 4Ob20/08g; 4Ob245/07v; 4Ob42/08t; 4Ob27/08m; 4Ob18/08p; 4Ob69/08p; 4Ob51/08s; 4Ob37/08g; 4Ob99/08z; 4Ob57/08y; 4Ob109/08w; 17Ob20/08b; 4Ob127/08t; 4Ob122/08g; 4Ob156/08g; 4Ob178/08t; 4Ob188/08p; 4Ob26/09s; 4Ob174/09f; 4Ob39/10d; 4Ob40/11b; 4Ob88/11m; 4Ob12/11k; 4Ob76/12y; 4Ob87/12s; 4Ob58/14d; 6Ob169/15v; 4Ob235/15k; 4Ob254/15d; 4Ob66/17k; 4Ob81/17s; 2Ob155/16g; 10Ob14/18h; 4Ob241/17w; 5Ob33/18s; 6Ob140/18h; 8Ob24/18i; 1Ob124/18v; 4Ob147/21b; 4Ob4/22z; 3Ob90/22i

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Norm

ABGB §5
KSchG §28
UWG §1 E
UWG §2 E
UWG §14 A1
UWG §14 A2
ZPO §503 E3
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Wurde auf Grund eines vor Inkrafttreten der UWG-Novelle 2007 verwirklichten Lauterkeitsverstoßes ein Unterlassungstitel geschaffen, und hat während des Rechtsmittelverfahrens eine Rechtsänderung stattgefunden, ist die Berechtigung eines solchen Gebots auch am neuen Recht zu messen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 177/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 177/07v
    Veröff: SZ 2008/7
  • 4 Ob 225/07b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 225/07b
    Beisatz: Daneben ist weiterhin erheblich, ob das beanstandete Verhalten auch zu jenem Zeitpunkt gegen das Lauterkeitsrecht verstieß, als es gesetzt wurde. Denn sonst läge kein Verstoß gegen eine Unterlassungspflicht vor, der die Wiederholungsgefahr indizierte. (T1); Veröff: SZ 2008/32
  • 4 Ob 20/08g
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 20/08g
  • 4 Ob 245/07v
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 245/07v
  • 4 Ob 42/08t
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 42/08t
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Im Ergebnis ist ein Unterlassungsanspruch daher nur dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten sowohl gegen das alte als auch gegen das neue Recht verstößt. (T2); Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 2 UWG. (T3)
  • 4 Ob 27/08m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 27/08m
    Beis wie T2
  • 4 Ob 18/08p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 18/08p
    Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/66
  • 4 Ob 69/08p
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 69/08p
    Beis wie T2
  • 4 Ob 51/08s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 51/08s
    Beis wie T2
  • 4 Ob 37/08g
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 37/08g
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 99/08z
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 99/08z
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 57/08y
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 57/08y
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/96
  • 4 Ob 109/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 109/08w
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 17 Ob 20/08b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 17 Ob 20/08b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/136
  • 4 Ob 127/08t
    Entscheidungstext OGH 23.09.2008 4 Ob 127/08t
    Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/132
  • 4 Ob 122/08g
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 122/08g
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 156/08g
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 156/08g
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 178/08t
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 178/08t
    Auch; Beis wie T2
  • 4 Ob 188/08p
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 188/08p
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2009/6
  • 4 Ob 26/09s
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 26/09s
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 4 Ob 174/09f
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 174/09f
    Beis wie T2
  • 4 Ob 39/10d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 39/10d
    Vgl; Beis wie T2
  • 4 Ob 40/11b
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 40/11b
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2011/75
  • 4 Ob 88/11m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 88/11m
    Vgl auch
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausführliche Erörterung zur (temporalen) Anwendbarkeit der Rom II-VO. (T4)
  • 4 Ob 76/12y
    Entscheidungstext OGH 10.07.2012 4 Ob 76/12y
    Auch; Beisatz: Eine Parallelprüfung nach altem Recht kann unterbleiben, wenn das beanstandete Verhalten nach Inkrafttreten des neuen Rechts fortgesetzt wurde. (T5)
  • 4 Ob 87/12s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 87/12s
    Vgl
  • 4 Ob 58/14d
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 58/14d
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn sich zwar nicht die lauterkeitsrechtliche Bestimmung, wohl aber die dem Rechtsbruchtatbestand zugrunde liegende Norm geändert hat. (T6)
    Beisatz: Auch hier ist ein Verbot nur möglich, wenn das beanstandete Verhalten auch nach neuer Rechtslage unzulässig ist. (T7)
  • 6 Ob 169/15v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 169/15v
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Diese Rechtsprechung kann auch auf Verbandsklagen zur AGB-Kontrolle übertragen werden (hier: Inkrafttreten des FAGG). (T8)
  • 4 Ob 235/15k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 235/15k
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 4 Ob 254/15d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 254/15d
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2016/40
  • 4 Ob 66/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 4 Ob 81/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 81/17s
    Auch; Veröff: SZ 2017/98
  • 2 Ob 155/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 155/16g
    Auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 2017/143
  • 10 Ob 14/18h
    Entscheidungstext OGH 14.03.2018 10 Ob 14/18h
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 241/17w
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 241/17w
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 5 Ob 33/18s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2018 5 Ob 33/18s
    Auch; Beis wie T8
  • 6 Ob 140/18h
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T8; Veröff: SZ 2018/66
  • 8 Ob 24/18i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
    Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T8
  • 1 Ob 124/18v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 124/18v
    Beis wie T2; Beis wie T8
  • 4 Ob 147/21b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 147/21b
    Beis wie T6; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn sich die Rechtslage während des erstinstanzlichen Verfahrens geändert hat (hier: Provisorialverfahren). (T9)
  • 4 Ob 4/22z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2022 4 Ob 4/22z
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Sicherung eines Unterlassungsanspruch nach UWG. (T10)
  • 3 Ob 90/22i
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 3 Ob 90/22i
    Vgl; Beisatz: Hier: Zur geänderten Rechtslage durch § 80 Abs 2a ElWOG 2010 (BGBl I 2022/7). (T11)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123158

Im RIS seit

21.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022

Dokumentnummer

JJR_20080122_OGH0002_0040OB00177_07V0000_004

Rechtssatz für 4Ob127/01g; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115377

Geschäftszahl

4Ob127/01g; 4Ob194/01k; 4Ob77/02f; 4Ob120/02d; 4Ob230/02f; 4Ob100/03i; 4Ob105/03z; 6Ob39/04k; 4Ob266/04b; 4Ob146/05g; 4Ob195/06i; 4Ob66/10z; 4Ob172/10p; 4Ob42/12y; 4Ob236/12b; 4Ob81/17s; 4Ob7/19m; 4Ob250/18w; 4Ob53/19a; 4Ob16/20m; 4Ob3/21a; 4Ob58/23t; 4Ob13/23z

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Norm

MRK Art10 Abs2 IV4g
UrhG §15
UrhG §16
UrhG §74
UrhG §81

Rechtssatz

Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Artikel 10, EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 127/01g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 4 Ob 127/01g
    Veröff: SZ 74/108
  • 4 Ob 194/01k
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 194/01k
    nur: Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch kann das durch Art 10 EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen. (T1)
  • 4 Ob 77/02f
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 77/02f
    Ähnlich
  • 4 Ob 120/02d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 120/02d
    Vgl auch; Beisatz: Bringt ein Bildzitat unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen zum Ausdruck, ist ein Eingriff in die Rechte des Lichtbildherstellers auch durch Art 10 MRK nicht gerechtfertigt. (T2); Beisatz: Nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist eine Beschränkung der durch Art 10 MRK geschützten Meinungsäußerungsfreiheit nur dann zulässig, wenn eine solche in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrlich ist und einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht (EuGH Beschwerde Nr 34315/96, Rz 33, EuGH Beschwerde Nr. 29271/95, Rz 38). (T3)
  • 4 Ob 230/02f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2002 4 Ob 230/02f
    Auch; Beisatz: Auch das Urheberrecht hat im Einzelfall gegenüber dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) zurückzutreten. (T4)
  • 4 Ob 100/03i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 100/03i
    Auch; Beisatz: Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit deckt nicht nur die Verbreitung von Tatsachen, sondern auch die Verbreitung von Meinungen. Auch wenn daher rechtskräftig entschieden wurde, dass die Bildveröffentlichung nicht gegen das Mediengesetz verstößt, folgt daraus nicht, dass die Wertung der Veröffentlichung als Tabubruch nicht durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt wäre. (T5)
  • 4 Ob 105/03z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2003 4 Ob 105/03z
    Vgl auch; Beisatz: Grundvoraussetzung jeder Rechtfertigung eines Eingriffs in Urheber- oder Leistungsschutzrechte durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist, dass die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers nicht berührt werden und das Grundrecht ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht ausgeübt werden kann. (T6); Beisatz: Wird das Werk - wie im vorliegenden Fall - nicht dazu verwendet, um den Rechteinhaber zu kritisieren, so besteht dieser Rechtfertigungsgrund nicht. (T7)
  • 6 Ob 39/04k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 39/04k
  • 4 Ob 266/04b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 266/04b
    Beisatz: Ist nämlich der Urheber bereit, die Nutzung seines Werks gegen Entgelt zu gestatten, so kann das Grundrecht der freien Meinungsäußerung einen Eingriff in Urheber- oder Leistungsschutzrechte von vornherein nicht rechtfertigen, weil eine Einschränkung des Grundrechts durch das Urheberrecht als gesetzlich geschütztes Recht im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK insoweit jedenfalls gerechtfertigt ist. (T8)
  • 4 Ob 146/05g
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 4 Ob 146/05g
    Beisatz: Die zur Rechtfertigung eines Eingriffs im Einzelfall führenden Umstände hat derjenige zu behaupten und zu beweisen, der sich auf das Recht der freien Meinungsäußerung beruft. Er muss behaupten und beweisen, dass er in die Urheber- und Verwertungsrechte nicht über das im zu beurteilenden Fall erforderliche Ausmaß eingegriffen hat und die für den beabsichtigten Zweck unumgängliche Nutzung der Texte nicht anders hätte erreichen können. (T9)
  • 4 Ob 195/06i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 195/06i
  • 4 Ob 66/10z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 66/10z
    Beis wie T9; Beisatz: Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen: Das Verhalten fällt in den Schutzbereich von Art 13 StGG bzw Art 10 EMRK, und es handelt sich nicht um unwahre, ehrenrührige Tatsachenbehauptungen; die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers werden nicht ausgehöhlt; die normale Auswertung des Werks wird nicht beeinträchtigt; die berechtigten Interessen des Urhebers werden nicht ungebührlich verletzt; das Grundrecht der freien Meinungsäußerung kann ohne Eingriff in das Urheber- oder Leistungsschutzrecht nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden. (T10); Veröff: SZ 2010/82
  • 4 Ob 172/10p
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 172/10p
    Vgl; Beisatz: Mit Darstellung der bisherigen Rechtsprechung. (T11); Beisatz: Diese Rechtfertigung setzt insbesondere voraus, dass das Grundrecht ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann. (T12)
  • 4 Ob 42/12y
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 42/12y
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Diese Rechtfertigung setzt insbesondere voraus, dass das Grundrecht ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann (4 Ob 66/10z ‑ Lieblingshauptfrau mwN). (T13)
  • 4 Ob 236/12b
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 236/12b
    Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T12
  • 4 Ob 81/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 81/17s
    Beis wie T12; Beis wie T13; Veröff: SZ 2017/98
  • 4 Ob 7/19m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 7/19m
    Beis wie T9
  • 4 Ob 250/18w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 250/18w
  • 4 Ob 53/19a
    Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 53/19a
    Vgl; Beisatz: Hier:Bildzitat im Rahmen einer gegen die Rechteinhaberin gerichteten Kritik wegen Verstoßes gegen den journalistischen Transparenzgrundsatz. (T14)
  • 4 Ob 16/20m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2020 4 Ob 16/20m
    Beis wie T4
  • 4 Ob 3/21a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 3/21a
    Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Eine ungebührliche Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers, die einem zulässigen Zitat entgegen steht, kann sich auch durch eine Entstellung des (zitierten) Werks ergeben. (T15)
  • 4 Ob 58/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.10.2023 4 Ob 58/23t
    vgl; Beisatz wie T9
    Beisatz: Verwendung des Ausschnitts aus der Sendung der Klägerin war für Berichterstattung nicht unumgänglich. (T16)
  • 4 Ob 13/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 13/23z
    vgl; Beisatz wie T12
    Beisatz: Die Verwendung von Layout und Logo der Klägerin als Lebensmittelhändlerin erfolgt als Bezugnahme auf die unternehmerische Tätigkeit und das Produktangebot der Klägerin im Zusammenhang mit der Kritik an der konventionellen Schweinehaltung mit Vollspaltenboden und insofern in akzessorischer Natur. (T17)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115377

Im RIS seit

12.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20010612_OGH0002_0040OB00127_01G0000_002

Rechtssatz für 4Ob92/08w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124069

Geschäftszahl

4Ob92/08w; 4Ob42/12y; 4Ob236/12b; 4Ob81/17s; 4Ob7/19m; 4Ob53/19a; 4Ob16/20m; 4Ob3/21a; 4Ob58/23t

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Norm

MRK Art10 Abs2 IV4g
UrhG §42f
UrhG §54 Abs1 Z3a

Rechtssatz

Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Lichtbilder als Bildzitat ist Voraussetzung, dass das in den Berichten jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hatte und nicht nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 92/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 92/08w
  • 4 Ob 42/12y
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 42/12y
    Beisatz: Hier besaß das Bild keinen zusätzlichen Informationsgehalt und trug zum Verständnis der Kritik beim Publikum nichts bei. (T1)
  • 4 Ob 236/12b
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 236/12b
    Auch
  • 4 Ob 81/17s
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 81/17s
    Vgl; Beisatz: An dieser Rechtsprechung ist auch nach Einführung des § 42f UrhG, der diese Rechtsprechung noch untermauert, festzuhalten. (T2)
    Beisatz: Ein nach § 42f UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten. (T3)
    Veröff: SZ 2017/98
  • 4 Ob 7/19m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 7/19m
    Beis wie T3
  • 4 Ob 53/19a
    Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 53/19a
    Beis wie T3; Beisatz: Bei der Frage nach zumutbaren Alternativen handelt es sich um ein ergänzendes Kriterium, das im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mitabzuwägen ist. (T4)
  • 4 Ob 16/20m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2020 4 Ob 16/20m
    Beis ähnlich wie T3
  • 4 Ob 3/21a
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 3/21a
    Beis wie T3; Beisatz: Eine ungebührliche Beeinträchtigung der Interessen des Urhebers, die einem zulässigen Zitat entgegen steht, kann sich auch durch eine Entstellung des (zitierten) Werks ergeben. (T5)
  • 4 Ob 58/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.10.2023 4 Ob 58/23t
    vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124069

Im RIS seit

25.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20080826_OGH0002_0040OB00092_08W0000_001

Entscheidungstext 4Ob81/17s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

MR 2017,325 (Walter) = ÖBl‑LS 2018/9 (Handig) = GRUR Int 2018,183 = ZTR 2017,211 (Appl) = ZIIR‑Slg 2018/9 = ZIIR 2018,87 (Thiele) = Jus‑Extra OGH-Z 6310 = Jus‑Extra OGH-Z 6311 = ecolex 2018/33 S 54 (Zemann) - ecolex 2018,54 (Zemann) = RZ 2018,84 EÜ76, 77 - RZ 2018 EÜ76 - RZ 2018 EÜ77 = ZUM‑RD 2018,322 ‑ Lichtbild in Fernsehsendung ‑ Bild des Wilderers = SZ 2017/98

Geschäftszahl

4Ob81/17s

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Schwarzenbacher, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers *verband *, vertreten durch Mag. Florian Pitner, Rechtsanwalt in Pregarten, gegen die Beklagte A* GmbH & Co KG, *, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 15.000 EUR), Leistung (1.320 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.000 EUR), über die Revision des Beklagten (Revisionsinteresse 16.320 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2017, GZ 2 R 5/17w-15, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31. Oktober 2016, GZ 39 Cg 59/15t-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 1.175,22 EUR (darin enthalten 195,87 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Berufsfotograf W* P* hat ein Lichtbild von P* W*, einem 1982 erschossenen Wilderer, angefertigt. Mit der Wahrnehmung seiner ihm an dem Lichtbild zufallenden Leistungsschutzrechte betraute er treuhändig den klagenden Verband.

Die Beklagte betreibt einen österreichweit empfangbaren Privatfernsehsender. In einer von diesem ausgestrahlten Reportage über einen bekannten Soziologen wurde auch die Lebensgeschichte von P* W*, der 1982 beim Wildern von Jägern erschossen wurde, behandelt; Thema war insbesondere der noch aktuelle „Kampf um Gerechtigkeit“ des Bruders des Wilderers, nachdem der (aus Sicht des Bruders) „Mörder“ von P* W* dessen Meinung nach zu Unrecht für nur eineinhalb Jahre ins Gefängnis habe müssen. In dieser Sendung wird das vom Kläger hergestellte Lichtbild des Wilderers mindestens 13 mal eingeblendet, und zwar ohne den Fotografen als Urheber zu nennen. Das Lichtbild ist als Aufdruck auf der Krawatte des Bruders, als Aufdruck auf Flugzetteln und im Hintergrund als eingerahmtes Familienfoto an der Wand des Esszimmers des Bruders zu sehen. Teilweise kommt das Bild in einer Szene auch mehrmals vor. Diese Sendung wurde jedenfalls einmal im Fernsehen ausgestrahlt, und zwar 2013 oder 2014. Der Fotograf hat der Beklagten bzw dem Bruder keine Werknutzungsrechte am Lichtbild übertragen.

Der Kläger begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, Lichtbilder, deren Hersteller der genannte Fotograf ist, insbesondere solche P* W* zeigend, ohne Werknutzungsbewilligung hiefür sowie ohne Bezeichnung des Urhebers zu veröffentlichen. Weiters begehrte der Kläger die Leistung von 1.320 EUR sowie die Urteilsveröffentlichung. Es liege kein „Bildzitat“ vor, weil der seit 1. 10. 2015 eingeführte Paragraph 42 f, Absatz eins, Ziffer 5, UrhG voraussetze, dass nur einzelne Stellen eines erschienenen Werks in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden, was in concreto nicht der Fall sei; das Lichtbild werde nämlich mehrfach geradezu bildfüllend eingeblendet. Auch fehle die für den Zitatzweck erforderliche Belegfunktion, weil weder auf das Lichtbild noch auf den Hersteller Bezug genommen werde. Der Entschädigungsanspruch von 1.320 EUR wurde auf Paragraph 87, Absatz 3, UrhG gestützt.

Die Beklagte wendete ein, die Veröffentlichung sei im Rahmen eines zulässigen Bildzitats erfolgt. Dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch stehe auch das durch Artikel 10, EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegen. Das begehrte Entgelt sei zu hoch angesetzt.

Das Erstgericht gab dem Unterlassungsbegehren und dem Leistungsbegehren statt und wies das Urteilsveröffentlichungsbegehren ab. Als Bildzitat sei nur die Zitierung einzelner Stellen eines erschienenen Werks in einem selbstständigen neuen Werk zulässig, nicht aber die wiederholte Veröffentlichung eines kompletten Lichtbilds im Rundfunk. Die Beklagte habe auch nicht darlegen können, warum ihr Recht auf Meinungsfreiheit ohne Veröffentlichung des Bildes bzw ohne vorherige Zahlung von Entgelt verletzt gewesen wäre. Für die redaktionelle Einblendung von Lichtbildern in Vollprogramme stehe nach den entsprechenden Richtlinien der Bundesinnung der Österreichischen Fotografen für eine Einblendungsdauer von bis zu 10 Sekunden ein Honorarsatz von 130 EUR zu. Da das Lichtbild im Anlassfall nur kurz und in schlechter Qualität ausgestrahlt worden sei, erscheine das vom Kläger begehrte Entgelt von 600 EUR samt USt ebenso angemessen wie der verfolgte Schadenersatzanspruch.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und die Revision zulässig sei, weil oberstgerichtliche Judikatur zum „Bildzitat“ nach Inkrafttreten der Paragraphen 42 e und 42f UrhG fehle und ein Unterlassungsanspruch nur dann zu bejahen sei, wenn das beanstandete Verhalten auch gegen das neue Recht verstoße.

Inhaltlich nur gegen den Unterlassungsanspruch richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Klage zur Gänze abzuweisen; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1.1. Das Leistungschutzrecht an Lichtbildern steht dem Hersteller zu (Paragraph 74, Absatz eins, UrhG).

1.2. Dieses Schutzrecht ist ua durch die in Paragraphen 42 e und 42f UrhG normierten freien Werknutzungen begrenzt (Paragraph 74, Absatz 7, UrhG).

1.3. Mit der UrhG-Novelle 2015 wurden die Paragraphen 42 e und 42f in das UrhG eingefügt. Die Bestimmungen lauten:

Unwesentliches Beiwerk

Paragraph 42 e, Werke dürfen vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, wenn sie dabei nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt werden.

Zitate

Paragraph 42 f, (1) Ein veröffentlichtes Werk darf zum Zweck des Zitats vervielfältigt, verbreitet, durch Rundfunk gesendet, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und zu öffentlichen Vorträgen, Aufführungen und Vorführungen benutzt werden, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach ihrem Erscheinen in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der in Paragraph 2, Ziffer 3, bezeichneten Art oder ein Werk der bildenden Künste darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden;

2. veröffentlichte Werke der bildenden Künste bei einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen oder belehrenden Vortrag bloß zur Erläuterung des Inhaltes öffentlich vorgeführt und die dazu notwendigen Vervielfältigungsstücke hergestellt werden;

3. einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden;

4. einzelne Stellen eines veröffentlichten Werkes der Tonkunst in einer literarischen Arbeit angeführt werden;

5. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes in einem selbstständigen neuen Werk angeführt werden.

(2) Für die Zwecke dieser Bestimmung ist einem erschienenen Werk ein Werk gleichzuhalten, das mit Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung gestellt wurde, dass es für die Allgemeinheit zugänglich ist.

2.1. In Österreich gab es vor dem Inkrafttreten der Paragraphen 42 e und 42f UrhG mit 1. 10. 2015 – anders als in Deutschland (Paragraph 57, dUrhG) – keine gesetzlich geregelte freie Werknutzung des „unwesentlichen Beiwerks“. Ungeregelt war auch das Zitat von Werken der bildenden Künste – wie etwa Lichtbilder – außerhalb von wissenschaftlichen Werken. Die Rechtsprechung wendete Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3 a, UrhG aF, wonach es zulässig war, einzelne erschienene Werke der bildenden Künste in einem die Hauptsache bildenden wissenschaftlichen Werk zu vervielfältigen, analog auch auf Fälle an, in denen das zitierende Medium kein wissenschaftliches Werk war, allerdings beschränkt auf einen durch den Zweck gebotenen Umfang, weil das Recht des Urhebers nicht stärker beeinträchtigt werden darf, als es die Ausübung der im Interesse der geistigen Kommunikation eingeräumten Zitierfreiheit erfordert (4 Ob 224/00w, Schüssels Dornenkrone römisch eins mwN).

2.2. Der Senat hat auch schon ausgesprochen, dass dem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch das durch Artikel 10, EMRK geschützte Recht der freien Meinungsäußerung entgegenstehen kann. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Abwägung der vom Urheber oder seinem Werknutzungsberechtigten verfolgten Interessen mit dem Recht der freien Meinungsäußerung zu beurteilen (RIS-Justiz RS0115377). Diese Rechtfertigung setzt insbesondere voraus, dass das Grundrecht ohne den Eingriff nicht oder nur unzulänglich ausgeübt werden kann (4 Ob 66/10z, Lieblingshauptfrau mwN). Dies wurde bejaht, wenn sich der Beklagte inhaltlich mit jenem Werk auseinandergesetzt hatte, dessen Vervielfältigung der Urheber beanstandete (4 Ob 127/01g, Medienprofessor). Hingegen wurde die Rechtfertigung des Eingriffs verneint, wenn das Foto nach dem Inhalt des Berichts nur dazu diente, diesen zu illustrieren, und daher – anders als in der erstgenannten Fallgruppe – keine Zitat- oder Belegfunktion hatte (4 Ob 105/03z, Foto des Mordopfers; 4 Ob 195/06i, unsachliche Berichterstattung; 4 Ob 172/10p; 4 Ob 42/12y).

2.3. Die beanstandeten Eingriffe in das vom Kläger wahrgenommene Ausschließungsrecht erfolgten vor Inkrafttreten der UrhG-Novelle 2015. Auf Basis der bis dahin geltenden Rechtslage und der dazu ergangenen – zuvor referierten – Rechtsprechung lässt sich eine freie Werknutzung des klagsgegenständlichen Lichtbilds durch die Beklagte in Form eines zulässigen Bildzitats nicht rechtfertigen, diente das Lichtbild doch bloß dazu, den Inhalt der TV-Reportage der Beklagten zu illustrieren, sodass ihm keine Zitat- oder Belegfunktion zukam. Die Beklagte unternimmt es in ihrer Revision auch gar nicht, die Zulässigkeit der Verwendung des Lichtbilds in ihrer TV-Sendung mit der zum Zeitpunkt ihrer Ausstrahlung geltenden Rechtslage zu begründen; sie stützt ihre Bestreitung des Urheberrechtsverstoßes ausschließlich auf eine freie Werknutzung gemäß den erst nach erfolgtem Verstoß in Kraft getretenen Paragraphen 42 e und 42f UrhG. Die Verletzung des vom Kläger geltend gemachten Leistungsschutzrechts nach der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Rechtslage bedarf daher keiner weiteren Begründung.

3.1. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr verlangt aber, dass das beanstandete Verhalten nicht nur nach alter, sondern auch auf Basis der neuen Rechtslage verboten ist vergleiche RIS-Justiz RS0123158). Der Beklagte darf nämlich nicht zu einer Unterlassung verurteilt werden, zu der er bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts zum Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht (mehr) verpflichtet ist vergleiche 4 Ob 47/16i).

3.2.1. Zweck der Bestimmung des Paragraph 42 e, UrhG ist (nach dem Vorbild des Paragraph 57, dUrhG), zu verhindern, dass die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden muss, wenn der Schutzgegenstand nur zufällig oder beiläufig und ohne Bezug zum eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung genutzt wird und deshalb seine Interessen nicht berührt werden (Ciresa, Österreichisches Urheberrecht, 18. Lieferung [2015] Paragraph 42 e, Rz 3). Die Bestimmung ergänzt damit den Kanon der freien Werknutzungen (Mitterer in Kucsko/Handig, urheber.recht² Paragraph 42 e, Rn 4).

3.2.2. Um „unwesentlich“ iSd Paragraph 42 e, UrhG zu sein, muss das Beiwerk ein Gegenstand sein, dem noch weniger als geringe oder untergeordnete Bedeutung zukommt, wobei die Voraussetzungen dafür nicht überzogen werden dürfen, um der Ausnahmebestimmung nicht ihre Wirksamkeit zu rauben (so zutreffend Mitterer in Kucsko/Handig, urheber.recht² Paragraph 42 e, Rz 6 mwN).

Auch der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) sprach zu römisch eins ZR 177/13, GRUR 2015, 667, aus, dass eine enge Auslegung für die Qualifizierung eines Werks als „unwesentliches Beiwerk“ (so wie generell bei allen gesetzlichen Schranken des Urheberrechts) angebracht sei. Von Relevanz sei diesbezüglich der Äußerungszusammenhang. Von einer Unwesentlichkeit sei dann auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könne, ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands beeinflusst werde. Sobald ein Werk erkennbar stil- oder stimmungsbildend sei oder eine bestimmte Wirkung oder Aussage unterstreichend in den eigentlichen Gegenstand der Verwertung einbezogen werde, einen dramaturgischen Zweck erfülle oder sonst charakteristisch sei, sei es nicht mehr unwesentliches Beiwerk (ähnlich Mitterer in Kucsko/Handig, urheber.recht² Paragraph 42 e, Rz 8; Dreier in Dreier/Schulze, UrheberrechtsG5 Paragraph 57, dUrhG Rz 2; Grübler in Ahlberg/Götting, Beck'scher Online-Kommentar Urheberrecht15 Paragraph 57, dUrhG Rz 6). Dem ist zuzustimmen.

3.2.3. Im vorliegenden Fall kann die Wiedergabe des Lichtbilds des Wilderers nicht als ein unwesentliches Beiwerk iSd Paragraph 42 e, UrhG beurteilt werden.

Das Lichtbild zeigt jene Person, um die sich der Beitrag im Wesentlichen dreht, und es wird absichtlich (wiederholt) in das Werk einbezogen, erfüllt darin einen dramaturgischen Zweck, unterstreicht die Wirkung bzw die Aussage des Beitrags und ist wohl auch stimmungsbildend. Den Revisionsausführungen kann deshalb nicht darin zugestimmt werden, dass dem Zuschauer gar nicht auffallen würde, wenn auf der Krawatte, den Flugblättern oder im Bilderrahmen ein anderes Bild zu sehen wäre: Das Lichtbild des Wilderers ist vielmehr gerade nicht beliebig austauschbar, es wird weder zufällig, noch beiläufig verwendet und steht eindeutig auch in einem Bezug zum Thema der Reportage.

3.3.1. Die Wiedergabe des Lichtbilds fällt auch nicht unter das Zitatrecht nach Paragraph 42 f, UrhG.

Ein nach Paragraph 42 f, UrhG zulässiges Bildzitat muss erkennbar der Auseinandersetzung mit dem übernommenen Werk dienen, etwa als Beleg oder Hilfsmittel der eigenen Darstellung. Es muss eine innere Verbindung zwischen dem eigenen und dem fremden Werk hergestellt werden. Zu fragen ist immer, ob der Zitatzweck nicht auch anders gleichermaßen erreicht werden hätte können, zB durch Einholung einer Zustimmung des Rechteinhabers zur Übernahme des Schutzgegenstands oder durch dessen Darstellung mit eigenen Worten vergleiche Mitterer/G. Korn in Kucsko/Handig, urheber.recht2 Paragraph 42 f, UrhG Rz 24 mwN).

Sofern sich der Nutzer darauf beruft, ist auch zu prüfen, ob die Verneinung der freien Werknutzung einem dringenden sozialen Bedürfnis im Sinne der Judikatur des EGMR zur Notwendigkeit eines Eingriffs in die Meinungsäußerungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft dient. Dazu zählt nicht die bloße Befriedigung von Neugierde oder Sensationslust. So überwiegt etwa die bloße Illustrierung eines Berichts über einen Mordfall mit einem Bild ohne weitere (kritische) Auseinandersetzung mit dem Bild nicht das finanzielle Interesse des Fotografen, die Verwendung seines Lichtbilds abgegolten zu bekommen (4 Ob 105/03z, Foto des Mordopfers; Mitterer/G. Korn in Kucsko/Handig, urheber.recht2 Paragraph 42 f, UrhG Rz 15–16 mwN).

3.3.2. Es entsprach bereits vor Einführung des Paragraph 42 f, UrhG der gefestigten Rechtsprechung, dass es Voraussetzung für die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Lichtbildern als Bildzitat ist, dass das in einem Bericht jeweils wiedergegebene Bild Zitat- und Belegfunktion hatte und nicht nur dazu diente, die Berichterstattung zu illustrieren, um so die Aufmerksamkeit der Leser auf den Bericht zu lenken (RIS-Justiz RS0124069, 4 Ob 42/12y). An dieser Rechtsprechung ist auch nach Einführung des Paragraph 42 f, UrhG, der diese Rechtsprechung noch untermauert, festzuhalten.

3.3.3. Im vorliegenden Fall hatte die wiederholte Einblendung des Lichtbilds lediglich Illustrationsfunktion für die Berichterstattung. Eine Belegfunktion oder inhaltliche Auseinandersetzung mit der Reportage ist nicht erkennbar. Somit liegt auch kein zulässiges Bildzitat iSd Paragraph 42 f, UrhG vor.

4. Der Unterlassungsanspruch des Klägers sowie der – in der Revision von der Beklagten nicht näher thematisierte – Schadenersatzanspruch besteht daher zu Recht. Der Revision ist somit nicht Folge zu geben.

5. Die Kostenentscheidung gründet auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Schlagworte

1 Generalabonnement, 6.1 gewerblicher Rechtsschutz, Bild des Wilderers ‑ Lichtbild in Fernsehsendung

Textnummer

E119604

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:E119604

Im RIS seit

24.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Dokumentnummer

JJT_20170926_OGH0002_0040OB00081_17S0000_000