Eine Amtshandlung iSd § 209 Abs 1 BAO muss dem letztlich Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelangen, sondern nur objektiv nach außen, also außerhalb der Abgabenbehörde, erkennbar sein. Bei Gesamtschuldverhältnissen, die kraft Gesetzes aus der Tatbestandsverwirklichung entstehen, beginnt die Festsetzungsverjährung allen Gesamtschuldnern gegenüber gleichzeitig zu laufen und wirken sich im Hinblick auf die Einheitlichkeit dieser Abgabenansprüche auch die Verlängerung der Verjährungsfrist auslösende Amtshandlungen einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern aus.Eine Amtshandlung iSd Paragraph 209, Absatz eins, BAO muss dem letztlich Abgabepflichtigen nicht zur Kenntnis gelangen, sondern nur objektiv nach außen, also außerhalb der Abgabenbehörde, erkennbar sein. Bei Gesamtschuldverhältnissen, die kraft Gesetzes aus der Tatbestandsverwirklichung entstehen, beginnt die Festsetzungsverjährung allen Gesamtschuldnern gegenüber gleichzeitig zu laufen und wirken sich im Hinblick auf die Einheitlichkeit dieser Abgabenansprüche auch die Verlängerung der Verjährungsfrist auslösende Amtshandlungen einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern aus.