Rechtssatz für 6Ob229/06d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121302

Geschäftszahl

6Ob229/06d; 6Ob16/07g; 10Ob7/07p; 7Ob237/07i; 1Ob156/10p (1Ob157/10k); 7Ob102/11t; 7Ob34/17a; 7Ob134/17g; 7Ob151/17g; 8Ob111/18h; 7Ob38/21w; 7Ob38/23y; 7Ob161/23m

Entscheidungsdatum

24.10.2023

Norm

EO §382b Abs1
EO §382e Abs1
EO §382c
  1. EO § 382b heute
  2. EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382b gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 382b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. EO § 382e heute
  2. EO § 382e gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382e gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382e gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382e gültig von 01.01.2000 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  1. EO § 382c heute
  2. EO § 382c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382c gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382c gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 382c gültig von 01.09.2012 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EO § 382c gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  7. EO § 382c gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Rechtssatz

Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein. Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 229/06d
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 229/06d
  • 6 Ob 16/07g
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 16/07g
    Auch; Beisatz: Die Ausübung von „Psychoterror" rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird - sonst würde diese Ausnahmeregelung zu einer Routinemaßnahme in einem Großteil aller Scheidungsverfahren. (T1)
  • 10 Ob 7/07p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 7/07p
    Beisatz: Im vorliegenden Fall hat sich die Antragstellerin keineswegs nur auf die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung, sondern auf das auch zuletzt gezeigte gewalttätige Verhalten des Antragsgegners berufen. Sollten sämtliche Behauptungen ihres Sicherungsantrags tatsächlich zutreffen, liegt daher nach den dargestellten Grundsätzen (zumindest) „Psychoterror" vor, der die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens bewirkt. (T2)
  • 7 Ob 237/07i
    Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 237/07i
    Beis wie T1
  • 1 Ob 156/10p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 156/10p
    nur: Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror" kann nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte. (T3)
  • 7 Ob 102/11t
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 102/11t
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 34/17a
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 34/17a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bis zu rund 150 (grundlose) Anrufe in der Nacht / in den frühen Morgenstunden gehen weit über die bei einem Scheidungsverfahren üblicherweise eintretenden Beeinträchtigungen und nervlichen Belastungen hinaus. (T4)
  • 7 Ob 134/17g
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 134/17g
    Vgl; Beis wie T1
  • 7 Ob 151/17g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 151/17g
    Vgl aber; Beisatz: Das vom Antragsgegner zu verantwortende Überwachen und Ausspionieren der Telefonkontakte der Antragstellerin und seine „Beweismittelbeschaffungen“(hier: als Tonaufnahmegerät verwendetes, verstecktes Mobiltelefon in der Ehewohnung, Entnehmen von Haaren von der Haarbürste für einen Suchtmitteltest) stellen schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten dar, die auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren sind. (T5)
  • 8 Ob 111/18h
    Entscheidungstext OGH 24.09.2018 8 Ob 111/18h
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 38/21w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 38/21w
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 7 Ob 38/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2023 7 Ob 38/23y
    Beisatz wie T1
    Beisatz: hier: Erlassung einer EV nach § 382c und § 382d EO wegen Überwachung eines getrennt lebenden Ehegatten durch Voicerecorder, Kamera und Peilsender zur Beweiserlangung im Scheidungsverfahren (vermuteter Ehebruch). (T6)
    Beisatz: Hier: § 382c und § 382d EO idF GREx, BGBl. I Nr. 86/2021. (T7)
    Anm: So bereits 7 Ob 151/17g.
  • 7 Ob 161/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 161/23m
    vgl; Beisatz nur wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121302

Im RIS seit

11.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Dokumentnummer

JJR_20061012_OGH0002_0060OB00229_06D0000_001

Rechtssatz für 1Ob90/98m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110446

Geschäftszahl

1Ob90/98m; 3Ob21/99f; 6Ob77/99p; 9Ob37/01h; 1Ob244/01s; 9Ob286/01a; 6Ob311/02g; 9Ob33/03y; 1Ob285/03y; 8Ob6/04x; 1Ob65/04x; 6Ob229/06d; 6Ob16/07g; 10Ob7/07p; 7Ob237/07i; 3Ob198/08a; 5Ob180/09w; 3Ob235/09v; 1Ob156/10p (1Ob157/10k); 7Ob102/11t; 7Ob14/12b; 7Ob195/12w; 7Ob127/13x; 7Ob150/15g; 7Ob231/15v; 7Ob233/15p; 7Ob82/16h; 7Ob157/16p; 7Ob232/16t; 7Ob7/17f; 7Ob34/17a; 7Ob104/17w; 7Ob134/17g; 7Ob151/17g; 7Ob178/17b; 7Ob185/17g; 7Ob128/18a; 7Ob87/20z; 7Ob38/21w; 7Ob211/21m; 7Ob219/22i; 7Ob38/23y; 7Ob161/23m; 7Ob22/24x

Entscheidungsdatum

06.03.2024

Norm

EO §382b
EO §382e Abs1
EO §382c
EO §382b Abs1
EO §382d
  1. EO § 382b heute
  2. EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382b gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 382b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. EO § 382e heute
  2. EO § 382e gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382e gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382e gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382e gültig von 01.01.2000 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  1. EO § 382c heute
  2. EO § 382c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382c gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382c gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 382c gültig von 01.09.2012 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EO § 382c gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  7. EO § 382c gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. EO § 382b heute
  2. EO § 382b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382b gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382b gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. EO § 382b gültig von 01.01.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  6. EO § 382b gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. EO § 382d heute
  2. EO § 382d gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382d gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382d gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 382d gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Rechtssatz

Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach Paragraph 382 b, EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits - auch schon länger zurückliegenden - angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei - ernst gemeinten und als solche verstandenen - Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerer die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. Je leichtere Folgen das Verhalten des Antragsgegners gezeitigt hat, je länger es - ohne weitere "einschlägige" Vorkommnisse - zurückliegt und je mehr sich der Antragsgegner in der Folge bewährt hat, desto eher wird man dem betroffenen Ehegatten das weitere Zusammenleben zumuten können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 90/98m
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 90/98m
    Veröff: SZ 71/118
  • 3 Ob 21/99f
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 21/99f
  • 6 Ob 77/99p
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 77/99p
    Vgl; Veröff: SZ 72/101
  • 9 Ob 37/01h
    Entscheidungstext OGH 11.04.2001 9 Ob 37/01h
    nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits - auch schon länger zurückliegenden - angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie Drohungen. (T1)
  • 1 Ob 244/01s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 244/01s
    Beisatz: Von Bedeutung ist ferner das Milieu, aber nicht iSd gesellschaftlichen Stellung der Eheleute, kommt doch Gewalt in der Familie in allen gesellschaftlichen Schichten vor, sondern in dem Sinn, unter welchen konkreten Lebensumständen die Eheleute miteinander leben. Dazu gehört auch die Persönlichkeit beider Ehegatten. In diesem Zusammenhang kann im Einzelfall, regelmäßig wohl nur bei bloß singulären Vorfällen, in einem gewissen Umfang der Provokation durch den Angegriffenen oder Bedrohten Bedeutung zukommen. (T2)
    Beisatz: In den Materialien zu § 382b EO wurde klargestellt, dass ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der Wohnung rechtfertigt und darüber auch ein sonstiges Verhalten ("Psychoterror") die Ausweisung ermöglichen soll, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. (T3)
  • 9 Ob 286/01a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2002 9 Ob 286/01a
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Der "Psychoterror" ist, weil die Zumutbarkeitsfrage entscheidet, nicht nach objektiven, sondern nach subjektiven Kriterien zu beurteilen. Von Bedeutung ist daher nicht ein Verhalten, das der Durchschnittsmensch als "Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers. Entscheidend sind dabei stets die Umstände des Einzelfalles. (T4)
  • 6 Ob 311/02g
    Entscheidungstext OGH 20.02.2003 6 Ob 311/02g
    Auch
  • 9 Ob 33/03y
    Entscheidungstext OGH 09.07.2003 9 Ob 33/03y
    Vgl auch; Beisatz: Jeder körperliche Angriff und jede ernsthafte und substantielle Drohung mit einem solchen entspricht dem Unzumutbarkeitserfordernis. Als Verfügungsgrund genügt bereits eine einmalige und ihrer Art nach nicht völlig unbedeutende tätliche Entgleisung, weil das persönliche Recht auf Wahrung der körperlichen Integrität absolut wirkt. (T5)
    Veröff: SZ 2003/83
  • 1 Ob 285/03y
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 1 Ob 285/03y
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Die mit dem Gewaltschutzgesetz angestrebte "Entschärfung" der Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung legt es nahe, bei der Prüfung der Voraussetzung der Zumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens zugunsten der Opfer von Gewalttätigkeiten im Familienkreis einen großzügigeren Maßstab anzulegen. Hat der Antragsteller eine erhebliche psychische Beeinträchtigung glaubhaft gemacht, so kann diese Verhaltensweise als Indiz für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sprechen. (T6)
    Beisatz: Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, stellt grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar. (T7)
  • 8 Ob 6/04x
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 6/04x
    Auch; Beis wie T5
  • 1 Ob 65/04x
    Entscheidungstext OGH 02.06.2004 1 Ob 65/04x
    Beis wie T4 nur: Von Bedeutung ist nicht ein Verhalten, das der Durchschnittsmensch als "Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers. (T8)
    Beisatz: Die Wegweisung darf in keinem Fall eine unangemessene Reaktion auf das Verhalten des Antragsgegners sein. (T9)
  • 6 Ob 229/06d
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 229/06d
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T7; Beisatz: Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist hingegen noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit. (T10)
  • 6 Ob 16/07g
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 16/07g
    Beis ähnlich wie T3; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Die Ausübung von „Psychoterror" rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b Abs 1 EO nur dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird - sonst würde diese Ausnahmeregelung zu einer Routinemaßnahme in einem Großteil aller Scheidungsverfahren. (T11)
  • 10 Ob 7/07p
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 7/07p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6 nur: Hat der Antragsteller eine erhebliche psychische Beeinträchtigung glaubhaft gemacht, so kann diese Verhaltensweise als Indiz für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sprechen. (T12)
  • 7 Ob 237/07i
    Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 237/07i
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T11
  • 3 Ob 198/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 198/08a
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T8
  • 5 Ob 180/09w
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 180/09w
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Die Gründe für die Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens sind verschuldensunabhängig; es kommt auf die Auswirkungen des bescheinigten Verhaltens und nicht auf Unrechtsbewusstsein oder Absichten des Antragsgegners an. (T13)
  • 3 Ob 235/09v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 235/09v
    Beis wie T2
  • 1 Ob 156/10p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 156/10p
    nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits - auch schon länger zurückliegenden - angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei - ernst gemeinten und als solche verstandenen - Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. Je massiver das dem Antragsgegner zur Last fallende Verhalten auf die körperliche und seelische Integrität des Opfers eingewirkt hat, je schwerer die unmittelbaren Auswirkungen und die weiteren Beeinträchtigungen des Antragsgegners sind und je häufiger es zu solchen Vorfällen gekommen ist, desto eher wird unter den maßgeblichen Umständen des Einzelfalls von einer Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens auszugehen sein. (T14)
    Beis wie T4 nur: Von Bedeutung ist nicht ein Verhalten, das der Durchschnittsmensch als "Psychoterror" empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers. Entscheidend sind dabei stets die Umstände des Einzelfalles. (T15)
    Beis wie T7
  • 7 Ob 102/11t
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 7 Ob 102/11t
    Auch; Beisatz: Diese Kriterien sind auch für § 382e EO maßgeblich. (T16)
  • 7 Ob 14/12b
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 14/12b
    Vgl auch
  • 7 Ob 195/12w
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 195/12w
  • 7 Ob 127/13x
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 127/13x
  • 7 Ob 150/15g
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 150/15g
    Beis wie T5; Beis wie T7
  • 7 Ob 231/15v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 7 Ob 231/15v
    Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T16; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen die Ausweisung des Antragsgegners aus der oder ein Rückkehrverbot in die Wohnung rechtfertigen, darüber hinaus aber auch ein sonstiges Verhalten („Psychoterror“) derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. (T17)
  • 7 Ob 233/15p
    Entscheidungstext OGH 16.03.2016 7 Ob 233/15p
    Beis wie T5
  • 7 Ob 82/16h
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 7 Ob 82/16h
    Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Die Beurteilung, dass ein aggressives und gewalttätiges Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Mutter auch die psychische Gesundheit eines Kleinkindes erheblich beeinträchtigt, entspricht der Lebenserfahrung; einen abweichenden Ausnahmefall hätte der Antragsgegner zu behaupten und zu beweisen. (T18)
  • 7 Ob 157/16p
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 157/16p
    nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits - auch schon länger zurückliegenden - angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei - ernst gemeinten und als solche verstandenen - Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung. (T19)
    Beis ähnlich wie T5
    Beis wie T2 nur: In diesem Zusammenhang kann im Einzelfall, regelmäßig wohl nur bei bloß singulären Vorfällen, in einem gewissen Umfang der Provokation durch den Angegriffenen oder Bedrohten Bedeutung zukommen. (T20)
  • 7 Ob 232/16t
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 232/16t
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T16; Beis wie T13; Veröff: SZ 2017/3
  • 7 Ob 7/17f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 7/17f
    Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 7 Ob 34/17a
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 34/17a
    Auch; Beisatz: Hier: Bis zu rund 100 (grundlose) Anrufe in der Nacht / in den frühen Morgenstunden gehen weit über die bei einem Scheidungsverfahren üblicherweise eintretenden Beeinträchtigungen und nervlichen Belastungen hinaus. (T21)
    Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 7 Ob 104/17w
    Entscheidungstext OGH 14.06.2017 7 Ob 104/17w
    Auch; Beisatz: Ein körperlicher Angriff iSd § 382b EO ist jede gezielte Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des Antragstellers. (T22)
    Beisatz: Hier: Heimliches Verabreichen einer zermahlenen Tablette (Psychopharmakon) in den für den Antragsteller bestimmten Kaffee. (T23)
  • 7 Ob 134/17g
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 134/17g
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T15; Beis wie T16
  • 7 Ob 151/17g
    Entscheidungstext OGH 18.10.2017 7 Ob 151/17g
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T15; Beisatz: Das vom Antragsgegner zu verantwortende Überwachen und Ausspionieren der Telefonkontakte der Antragstellerin und seine „Beweismittelbeschaffungen“(hier: als Tonaufnahmegerät verwendetes, verstecktes Mobiltelefon in der Ehewohnung, Entnehmen von Haaren von der Haarbürste für einen Suchtmitteltest) stellen schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten dar, die auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren sind. (T24)
  • 7 Ob 178/17b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 178/17b
    Auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 185/17g
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 7 Ob 185/17g
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T16; Beis wie T17; Beisatz: Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO zwischen Bewohnern eines psychosozialen Betreuungszentrums, das beide Parteien jeweils aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung mit dem Heimträger stationär beherbergt, ist zulässig, auch wenn dies beim Antragsgegner in Befolgung einer Weisung im Zusammenhang mit einer nach § 45 StGB erfolgten Nachsicht einer vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB geschieht, sich in einer derartigen nicht ausdrücklich näher bezeichneten Einrichtung aufzuhalten. (T25)
  • 7 Ob 128/18a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 128/18a
    Auch
  • 7 Ob 87/20z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 7 Ob 87/20z
    Beisatz: Der Entzug der persönlichen Freiheit durch das Einsperren einer Person über einen Zeitraum von zumindest zehn Minuten ist eine massive und nicht tolerierbare Verletzung der persönlichen Integrität, die tatbestandsmäßig nach §§ 382b Abs 1, 382e Abs 1 EO ist. (T26)
  • 7 Ob 38/21w
    Entscheidungstext OGH 28.04.2021 7 Ob 38/21w
    nur T19; Beis wie T16; Beis wie T8
  • 7 Ob 211/21m
    Entscheidungstext OGH 16.02.2022 7 Ob 211/21m
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T16; nur T19
  • 7 Ob 219/22i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2023 7 Ob 219/22i
    vgl; Beisatz wie T5: hier: Kratzwunden, münzgroße Hämatomverfärbungen und geringe Schwellungen (T27)
  • 7 Ob 38/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2023 7 Ob 38/23y
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T8; Beisatz wie T15; Beisatz wie T16
    Beisatz: Schwerwiegende Vertrauensbrüche und unerträgliche Eingriffe in die Privatsphäre eines Ehegatten sind auch im Rahmen eines anhängigen Scheidungsverfahrens keinesfalls zu tolerieren. (T28)
    Beisatz: hier: Erlassung einer EV nach § 382c und § 382d EO wegen Überwachung eines getrennt lebenden Ehegatten durch Voicerecorder, Kamera und Peilsender zur Beweiserlangung im Scheidungsverfahren (vermuteter Ehebruch). (T29)
    Beisatz: Hier: § 382c und § 382d EO idF GREx, BGBl. I Nr. 86/2021. (T30)
    Anm: So bereits 7 Ob 151/17g.
  • 7 Ob 161/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.10.2023 7 Ob 161/23m
    Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T8; nur T14; Beisatz nur wie T15
    Beisatz: Es genügt grundsätzlich schon ein effektiver physischer Angriff oder die Drohung damit. (T31)
    Beisatz: Neben einem körperlichen Angriff oder der Drohung mit einem solchen ermöglicht auch ein sonstiges Verhalten des Antragsgegners die Anordnung der in § 382b EO angeführten Sicherungsmaßnahmen, wenn dieses Verhalten eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. (T32)
    Beisatz: Hier: „Psychoterror". (T33)
  • 7 Ob 22/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.03.2024 7 Ob 22/24x
    nur T14
    Beisatz wie T5: Hier: Es genügt grundsätzlich schon ein effektiver physischer Angriff oder die Drohung damit. (T34)
    Beisatz: Neben einem körperlichen Angriff oder Drohung mit einem solchen ermöglicht auch ein sonstiges Verhalten ("Psychoterror") derartige Maßnahmen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt. (T35)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110446

Im RIS seit

30.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0010OB00090_98M0000_003

Entscheidungstext 7Ob34/17a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2017/360 S 214 - Zak 2017,214 = EvBl‑LS 2017/119 = = EFSlg 156.206 = EFSlg 156.212 = EFSlg 156.221 = EFSlg 156.223 = EFSlg 156.225 = EFSlg 156.226 = EFSlg 156.264 = EFSlg 156.265 = EFSlg 156.266 = EFSlg 156.267 = EFSlg 156.270

Geschäftszahl

7Ob34/17a

Entscheidungsdatum

17.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei R* S*, vertreten durch Rechtsanwälte Waltl & Partner in Zell am See, gegen den Gegner der gefährdeten Partei H* S*, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen einstweiliger Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382e EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 16. Dezember 2016, GZ 21 R 413/16f-16, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Saalfelden vom 18. September 2016, GZ 1 C 25/16p-8 bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie einschließlich des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teils (Aufenthalt auf der Liegenschaft) insgesamt zu lauten haben:

„1. Dem Gegner der gefährdeten Partei wird der Aufenthalt auf der Liegenschaft * in S* sowie die telefonische Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Partei verboten.

Diese einstweilige Verfügung gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens 1 C 23/16v des Bezirksgerichts S*.

2. Der Antrag, dem Gegner der gefährdeten Partei auch das Zusammentreffen und die sonstige Kontaktaufnahme mit der gefährdeten Partei zu verbieten, wird abgewiesen.“

Die Kostenentscheidung wird dem Erstgericht aufgetragen.

Text

Begründung:

Die Parteien sind verheiratet. Der Antragsgegner zog Ende Juli 2016 aus der Ehewohnung aus und wohnt seither bei seiner Freundin. Ende August 2016 teilte ihm die Antragstellerin über ihren Rechtsvertreter mit, dass sie sich scheiden lassen wolle. Darauf suchte der Antragsgegner sie in der Ehewohnung auf, beschimpfte sie als „Schaf“ und „Arschloch“ und kündigte an, das Haus auszuräumen. Am 31. 8. 2016 um 01:10 Uhr rief er sie an, und sagte, er werde sich nicht scheiden lassen, sondern ihr das Leben zur Hölle machen. Um 02:30 Uhr kam er zum Haus und kündigte an, ihre Sachen zu „zerschnipseln“. In der gleichen Nacht bekam die Antragstellerin zwischen 03:14 Uhr und 05:12 Uhr 25 Anrufe mit unterdrückter Rufnummer, wobei sich niemand meldete. Die Antragstellerin konnte nicht schlafen. Wegen der verwendeten Weckfunktion, konnte sie ihr Handy nicht ganz abschalten. Am nächsten Vormittag rief der Antragsgegner die Antragstellerin an und fragte, ob sie gut geschlafen habe. Bei weiteren Telefonaten bezeichnete er sie wieder als „großes Arschloch“, „Schaf“ und „dumme Gans“. Nachdem die Antragstellerin ihr Handy für seine Telefonnummer gesperrt hatte, bekam sie Anrufe mit unterdrückter Nummer und zwar: einige Tage später zwischen 22:40 Uhr und 06:22 Uhr 30 Anrufe, in den Nächten danach 4, 2 und 5 Anrufe und einige Tage später zwischen 23:45 Uhr und 01:05 Uhr 2 Anrufe, zwischen 04:07 Uhr und 04:36 Uhr 54 Anrufe, zwischen 05:26 Uhr und 05:42 Uhr 33 Anrufe und zwischen 06:27 Uhr und 07:11 Uhr 79 Anrufe. Das Erstgericht ging in der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung davon aus, dass die Anrufe vom Antragsgegner stammten. Auch in der Folge suchte er die Ehewohnung auf, zerriss eine Bluse der Antragstellerin, entfernte persönliche Dokumente von ihr, die er ihr nur gegen Unterfertigung einer von ihm vorbereiteten Bestätigung zurückgeben wollte, und kündigte an, alles verbrennen zu wollen. Er räumte mehrere Kästchen aus und verschwand mit deren Inhalt. In der Ehe hatte es davor immer wieder Vorfälle mit körperlicher Gewalt in der Ehewohnung gegeben.

Die Antragstellerin begehrte die Erlassung eines Betretungs- und Kontaktverbots gegenüber dem Antragsgegner. Er sei nach seinem Auszug aus dem ehelichen Haus mehrfach zurückgekommen, habe Gegenstände mitgenommen, die Zerstörung anderer angekündigt, die Antragstellerin beschimpft, ihr gedroht, ihr das Leben zur Hölle zu machen, und sie mit zahllosen nächtlichen Anrufen in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt. Drei Jahre zuvor habe er ihr Rippenbrüche zugefügt und auch sonst Gewalt angewendet.

Der Antragsgegner bestritt die Drohungen und Gewaltanwendungen und brachte vor, er habe noch zahlreiche persönliche Gegenstände im Haus.

Das Erstgericht verbot dem Antragsgegner den Aufenthalt in der vormaligen Ehewohnung nach § 382b EO, den Antrag auf Erlassung eines allgemeinen Kontaktverbots nach § 382e EO wies es dagegen ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. In Bezug auf die Abweisung des Kontaktverbots sei dem Erstgericht darin beizupflichten, dass der Mann ein Verhalten gesetzt habe, das für die Frau zur Dauerbelastung führe, wobei das Ausmaß der Belastung aber über eines, das typischerweise in einer solchen sozialen Konfliktsituation auftreten könne, nicht hinausgehe. Die einschneidenden Folgen des Kontaktverbots seien nur dort am Platz, wo der naturgemäß bei einer Scheidungssituation gegebene Konflikt derart eskaliere, dass die seelische Gesundheit eines Beteiligten nachhaltig erschüttert werde. Davon sei hier nicht auszugehen. Der Revisionsrekurs wurde mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zugelassen.

Dagegen erhebt die Antragstellerin den außerordentlichen Revisionsrekurs, in dem sie geltend macht, dass die Entscheidung des Rekursgerichts schon insofern unrichtig sei, als das Aufenthalts- und Kontaktverbot zwingend kumulativ verhängt werden müssten, und, dass das Kontaktverbot wegen der wiederholten nächtlichen Anrufe erlassen hätte werden müssen, auch weil der Antragsgegner insofern eine Beeinträchtigung seiner Interessen nicht einmal behauptet habe.

Der Antragsgegner erstattete die ihm freigestellte Revisionsrekursbeantwortung nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen die Abweisung des beantragten Kontaktverbots nach § 382e EO ist zulässig, er ist auch teilweise berechtigt.

1. Nach Paragraph 382 e, Absatz eins, EO hat das Gericht einer Person, die einer anderen Person durch einen körperlichen Angriff, eine Drohung mit einem solchen oder ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten das weitere Zusammentreffen unzumutbar macht, auf deren Antrag den Aufenthalt an bestimmt zu bezeichnenden Orten zu verbieten (Ziffer eins,) und aufzutragen, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit dem Antragsteller zu vermeiden (Ziffer 2,), soweit dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.

2. Zur kumulativen Verhängung des Aufenthalts- und Kontaktverbots:

Abgesehen davon, dass sich das von den Vorinstanzen erlassene Verbot auf Paragraph 382 b, EO bezieht, die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel aber ein Kontaktverbot nach Paragraph 382 e, EO erreichen will, spricht gegen ihre Auslegung bereits der Gesetzeswortlaut des § 382e EO, wonach zwar die Z 1 und Z 2 durch „und“ verbunden, beide aber letztlich nur „soweit“ zu erlassen sind, als dem nicht schwerwiegende Interessen des Antragsgegners zuwiderlaufen.

Die Formulierung in § 382e EO geht auf das erste Gewaltschutzgesetz, BGBl 759/1996, zurück, das in § 382b Abs 2 EO eine wörtlich idente Anordnungsbefugnis des Gerichts vorsah. In den Materialien dazu weist der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hin, dass dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden soll, dass die beiden Aufträge „auch kumulativ“ erlassen werden können (EBRV 252 BlgNR 20 GP 8). Den Materialien zur Einführung des nunmehrigen Paragraph 382 e, EO mit dem zweiten Gewaltschutzgesetz, BGBl 40/2009, ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber damit eine Änderung beabsichtigt hätte (JAB 106 BlgNR 24 GP 9 ff). Damit ergibt sich auch aus den Materialien, dass das Aufenthalts- und Kontaktverbot nach § 382e EO unabhängig voneinander angeordnet werden können.

Auch wurde weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur die Auffassung vertreten, dass die Anordnungen nur kumulativ erlassen werden dürften. Vielmehr weisen Hopf/Kathrein, Eherecht3 Paragraph 382 e, EO Rz 1, ausdrücklich darauf hin, dass diese Verfügungen auch für sich allein erlassen werden können. Beck in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR §§ 382b–382e EO Rz 54, spricht davon, dass das Aufenthaltsverbot und der Auftrag ein Zusammentreffen zu vermeiden „auch kumulativ“ verhängt werden könnten.

3. Zum Kontaktverbot wegen wiederholter nächtlicher Anrufe:

3.1. Für die Beurteilung der Unzumutbarkeit nach Paragraph 382 b, EO – ebenso wie jener nach § 382e EO (RIS-Justiz RS0110446 [T16]) – sind Ausmaß, Häufigkeit und Intensität der bereits – auch schon länger zurückliegenden – angedrohten oder gar verwirklichten Angriffe sowie bei
– ernst gemeinten und als solche verstandenen – Drohungen die Wahrscheinlichkeit deren Ausführung maßgeblich (7 Ob 232/16t RIS-Justiz RS0110446). Nach § 382e EO ist zwingend eine Interessenabwägung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0127363 [T1]; RS0113699 [T1]): Der Sicherungsantrag nach dieser Bestimmung ist abzuweisen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragsgegners ausgeht, das heißt, wenn schwerwiegende Interessen des Antragsgegners entgegenstehen (RIS-Justiz RS0112179 [T2]).

Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b – und für die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach § 382e – EO sind verschuldensunabhängig; objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0110444 [insb T1, T6, T9 und T10]).

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung soll ein effektiver körperlicher Angriff oder die Drohung mit einem solchen und darüber hinaus auch ein sonstiges Verhalten („Psychoterror“) derartige Maßnahmen ermöglichen, wenn es eine Schwere erreicht, die die strenge Maßnahme der einstweiligen Verfügung angemessen erscheinen lässt (7 Ob 231/15v; 10 Ob 7/07p; 6 Ob 229/06d). Von Bedeutung ist dabei nicht ein Verhalten, welches der Durchschnittsmensch „als Psychoterror“ empfände, sondern die Wirkung eines bestimmten Verhaltens gerade auf die Psyche des Antragstellers (RIS-Justiz RS0110446 [T4, T8, T15]). Die Ausübung von „Psychoterror“ rechtfertigt die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382e EO dann, wenn dadurch die psychische Gesundheit des Antragstellers erheblich beeinträchtigt wird (7 Ob 237/07i; RIS-Justiz RS0121302 [T1]). Die subjektive Auslegung des Begriffs „Psychoterror“ kann aber nicht so weit gehen, dass jegliches Verhalten, das nicht den normalen Umgangsformen entspricht, aus einer subjektiven Sichtweise heraus die Unzumutbarkeit des Zusammenlebens begründen könnte. Die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene nervliche Belastung ist daher noch keine erhebliche Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit (RIS-Justiz RS0121302).

3.3. Aus der Verwendung des Wortes „Kontaktaufnahme“ in § 382e Abs 1 Z 2 EO ist abzuleiten, dass auch die telefonische Kontaktaufnahme, sowie das Zusenden von Text- und Bildnachrichten unter die Bestimmung fallen können (Beck in Gitschthaler/Höllwerth EuPR §§ 382b–382e EO Rz 55 f; 8 Ob 155/06m). So hat der erkennende Senat in 7 Ob 130/15s – unter dem Blickwinkel des § 382g EO – die beharrliche Versendung von rund 15 SMS monatlich über einen längeren Zeitraum hindurch noch rund 2 Jahre nach Beendigung der Beziehung als unzulässig eingestuft und dargelegt, dass auch der Grund und die Art der Kontaktaufnahme in die Abwägung einzubeziehen sind.

3.4. Dass die mehrfach wiederholte nächtliche Telefonanrufserie in einem Ausmaß von bis zu rund 150 pro Nacht – nicht zuletzt wegen des damit einhergehenden Schlafmangels – die psychische Gesundheit der Antragstellerin erheblich beeinträchtigt, ist evident. Es kann ihr nicht zugemutet werden, ihr Mobiltelefon nächtens regelmäßig auszuschalten und damit unerreichbar zu sein und auch die sonstigen Funktionen ihres Mobiltelefons nicht nutzen zu können. Gleiches gilt für eine allfällige Möglichkeit, ihr Gerät für alle anonymen Anrufe zu sperren, wird damit doch der eigentliche Sinn eines Telefonanschlusses konterkariert. Dies muss umso mehr gelten, wenn man die Anzahl und die zeitliche Platzierung der Anrufe in der Nacht und in den frühen Morgenstunden berücksichtigt, die von der Antragstellerin nur als „Psychoterror“ eingestuft und empfunden werden können, muss sie doch ständig gewärtigen, in ihrer Nachtruhe nachhaltig gestört bzw bis zum Morgen wach gehalten zu werden. Diese Vorgangsweise geht daher weit über die bei einem Scheidungsverfahren üblicherweise eintretenden Beeinträchtigungen und nervlichen Belastungen im Sinne der angeführten Judikatur hinaus.

Die dem widersprechende Ausführung des Erstgerichts im bescheinigten Sachverhalt, es könne nicht „festgestellt“ werden, dass sich die Antragstellerin in einem psychischen Ausnahmezustand befinde oder zumindest eine schwerere als die mit einem Scheidungsverfahren üblicherweise verbundene psychische Belastung bestehe, ist eine rechtliche Beurteilung, der nicht beigetreten werden kann.

Ein berücksichtigungswürdiges Interesse des Antragsgegners an seiner konkreten Vorgangsweise ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich und wurde von ihm dazu auch nichts vorgebracht.

Es war daher dem Sicherungsantrag auch im Umfang des Verbots der telefonischen Kontaktaufnahme stattzugeben. Behauptungen, die Grundlage für ein darüber hinausgehendes Aufenthalts- und Kontaktverbot nach § 382e EO sein könnten, stellte die Antragstellerin nicht auf, und nannte auch keine nach § 382e Abs 1 Z 1 EO bestimmt zu bezeichnenden Orte, sodass es insofern bei der abweislichen Entscheidung zu verbleiben hatte.

3.5. Die Entscheidung über die Kosten des Provisorialverfahrens ist dem Erstgericht aufzutragen (analog zu RIS-Justiz RS0124588). Eine sofortige Entscheidung ist nicht möglich, weil für das erstinstanzliche Verfahren eine Kostennote der Antragstellerin im Akt erliegt, die sich auf ein Herausgabeverfahren zu 1 C 24/16s des Erstgerichts bezieht und nicht auf das Provisorialverfahren 1 C 25/16p. Da der Antragsgegnervertreter aber aktenkundig Einwendungen gegen eine zum Provisorialverfahren gelegte Kostennote erhoben hat, ist davon auszugehen, dass eine solche offenbar fristgerecht gelegt und erst in der Folge vertauscht wurde, sodass einerseits eine sofortige Kostenentscheidung nicht möglich und andererseits ein Aufschieben der Entscheidung im Provisorialverfahren nicht zumutbar ist.

Schlagworte

1 Generalabonnement

Textnummer

E118159

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:E118159

Im RIS seit

30.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20170517_OGH0002_0070OB00034_17A0000_000