Rechtssatz für 10Ob34/16x 10Ob65/16f 8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131417

Geschäftszahl

10Ob34/16x; 10Ob65/16f; 8Ob47/17w; 10Ob103/18x; 10Ob104/18v

Entscheidungsdatum

22.01.2019

Norm

AEUV Lissabon Art267
EuGVVO 2012 Art7 Nr1 lita

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Artikel 7, Nr 1 Litera a, EuGVVO 2012 dahin auszulegen,

1. dass sich der Erfüllungsort im Sinn dieser Bestimmung auch im Fall eines – wie hier – mehrfachen vertraglichen Übergangs einer Forderung nach der erstmaligen vertraglichen Vereinbarung richtet?

2. dass der tatsächliche Erfüllungsort im Fall der Geltendmachung eines Anspruchs auf Einhaltung der Bedingungen einer Staatsanleihe wie der hier konkret von der Hellenischen Republik begebenen bzw des Schadenersatzes wegen Nichterfüllung dieses Anspruchs bereits durch die Zahlung von Zinsen aus dieser Staatsanleihe auf ein Konto eines Inhabers eines inländischen Wertpapierdepots begründet wird?

3. dass der Umstand, dass durch die erstmalige vertragliche Vereinbarung ein rechtlicher Erfüllungsort im Sinn des Artikel 7, Nr 1 Litera a, der Verordnung begründet wurde, der Annahme entgegensteht, dass die nachfolgende tatsächliche Erfüllung eines Vertrags einen – weiteren – Erfüllungsort im Sinn dieser Bestimmung begründet?

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 34/16x
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 Ob 34/16x
  • 10 Ob 65/16f
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 Ob 65/16f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den zu 10 Ob 34/16x gestellten Antrag auf Vorabentscheidung. (T1)
  • 8 Ob 47/17w
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 47/17w
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 Ob 103/18x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 Ob 103/18x
    Beisatz: Der EuGH hat mit Urteil vom 15. November 2018, Rs C-308/17, wie folgt geantwortet:
    Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Rechtsstreit wie der des Ausgangsverfahrens, den eine natürliche Person, die von einem Mitgliedstaat begebene Anleihen erworben hatte, gegen diesen führt, wobei sich ihre Klage gegen den Austausch der genannten Anleihen gegen Anleihen mit einem niedrigeren Wert richtet, der ihr durch ein vom nationalen Gesetzgeber unter außergewöhnlichen Umständen erlassenes Gesetz auferlegt wurde, mit dem die Anleihebedingungen einseitig und rückwirkend geändert wurden, indem eine Umstrukturierungsklausel eingeführt wurde, die es der Mehrheit der Inhaber der betreffenden Anleihen ermöglicht, der Minderheit diesen Austausch aufzuzwingen, nicht unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen “ im Sinne dieser Bestimmung fällt. (T2)
  • 10 Ob 104/18v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2019 10 Ob 104/18v
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131417

Im RIS seit

12.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2019

Dokumentnummer

JJR_20170425_OGH0002_0100OB00034_16X0000_001