Rechtssatz für 13Os21/17p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0131505

Geschäftszahl

13Os21/17p

Entscheidungsdatum

05.04.2017

Norm

StGB §143 Abs1
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Das bloße Erfordernis, vor dem tatsächlichen Einsatz der Waffe deren Umhüllung entfernen zu müssen, steht der Annahme der Verwendung dieser Waffe anlässlich eines Raubes und solcherart der Subsumtion nach §143 Absatz eins, zweiter Fall StGB nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 21/17p
    Entscheidungstext OGH 05.04.2017 13 Os 21/17p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131505

Im RIS seit

01.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Dokumentnummer

JJR_20170405_OGH0002_0130OS00021_17P0000_001

Rechtssatz für 11Os140/85 12Os16/89 12...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093840

Geschäftszahl

11Os140/85; 12Os16/89; 12Os75/91; 13Os86/10m; 12Os38/17f; 13Os21/17p

Entscheidungsdatum

18.05.2017

Norm

StGB §143 B
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die "Verwendung" einer Waffe bei der Verübung eines Raubes bedeutet mehr als bloßes Mitsichführen. Sie erfordert freilich nicht den tatsächlichen Einsatz der Waffe, es würde vielmehr schon genügen, daß die Waffe - unter Umständen auch bloß konkludent - zur Ausführung der räuberischen Drohung gebraucht wird. Aus der Feststellung, daß der Täter während der (anderweitigen) Gewaltanwendung einen Stock in der Hand hielt, läßt sich eine Verwendung dieser Waffe zur Durchführung des Raubes nicht ableiten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 140/85
    Entscheidungstext OGH 01.10.1985 11 Os 140/85
    Veröff: SSt 56/73
  • 12 Os 16/89
    Entscheidungstext OGH 16.03.1989 12 Os 16/89
    Vgl auch; nur: Die "Verwendung" einer Waffe bei der Verübung eines Raubes bedeutet mehr als bloßes Mitsichführen. Sie erfordert freilich nicht den tatsächlichen Einsatz der Waffe, es würde vielmehr schon genügen, daß die Waffe - unter Umständen auch bloß konkludent - zur Ausführung der räuberischen Drohung gebraucht wird. (T1)
  • 12 Os 75/91
    Entscheidungstext OGH 08.08.1991 12 Os 75/91
    Vgl auch; nur T1
  • 13 Os 86/10m
    Entscheidungstext OGH 30.09.2010 13 Os 86/10m
    Auch
  • 12 Os 38/17f
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 12 Os 38/17f
    Auch
  • 13 Os 21/17p
    Entscheidungstext OGH 05.04.2017 13 Os 21/17p
    Auch; Beisatz: Das bloße Erfordernis, vor dem tatsächlichen Einsatz einer Waffe deren Umhüllung entfernen zu müssen, steht der Annahme der Verwendung dieser Waffe anlässlich eines Raubes und solcherart der Subsumtion nach §143 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht entgegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0093840

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0110OS00140_8500000_001

Rechtssatz für 13Os41/77; 10Os30/77; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094191

Geschäftszahl

13Os41/77; 10Os30/77; 10Os112/77; 12Os128/77; 12Os59/78; 13Os101/14y; 13Os21/17p; 13Os108/25v

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Norm

StGB §143 B
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Für die Waffe ist die beim Raub tatsächlich mögliche Verwendung maßgeblich, nicht bloß ihre vermeintliche Verwendungsmöglichkeit aus der Sicht des Opfers.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 41/77
    Entscheidungstext OGH 24.03.1977 13 Os 41/77
    Veröff: JBl 1977,545 = RZ 1977/55 S 108
  • 10 Os 30/77
    Entscheidungstext OGH 20.04.1977 10 Os 30/77
    Ähnlich; Beisatz: Das Vorhalten einer ungeladenen Pistole stellt eine (wenn auch nicht realisierbare) Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben (Schußverletzung) nach § 142 StGB dar. (T1)
  • 10 Os 112/77
    Entscheidungstext OGH 07.09.1977 10 Os 112/77
    nur: Für die Waffe ist die beim Raub tatsächlich mögliche Verwendung maßgeblich. (T2) Veröff: RZ 1977/122 S 222
  • 12 Os 128/77
    Entscheidungstext OGH 22.09.1977 12 Os 128/77
    nur T2; Veröff: EvBl 1978/34 S 104
  • 12 Os 59/78
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 11.09.1978 12 Os 59/78
    Vgl aber; Verstärkter Senat; Veröff: SSt 49/45 = EvBl 1978/175 S 550 = JBl 1979,380 = RZ 1978/101 S 200
  • 13 Os 101/14y
    Entscheidungstext OGH 06.11.2014 13 Os 101/14y
    vgl auch; Beisatz: „Verwendung“ einer Waffe liegt bereits dann vor, wenn der Täter (auch bloß konkludent) auf die Möglichkeit des Waffeneinsatzes hinweist. Entscheidend für die Beurteilung der „Verwendung“ einer Waffe iSd § 143 zweiter Fall StGB ist somit, ob der Täter die Waffe einsetzt oder zumindest zu erkennen gibt, sie nötigenfalls einsetzen zu wollen, nicht jedoch, ob dies vom Raubopfer erkannt worden ist. (T3)
  • 13 Os 21/17p
    Entscheidungstext OGH 05.04.2017 13 Os 21/17p
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Das bloße Erfordernis, vor dem tatsächlichen Einsatz einer Waffe deren Umhüllung entfernen zu müssen, steht der Annahme der Verwendung dieser Waffe anlässlich eines Raubes und solcherart der Subsumtion nach §143 Abs 1 zweiter Fall StGB nicht entgegen. (T4)
  • 13 Os 108/25v
    Entscheidungstext OGH 15.10.2025 13 Os 108/25v
    vgl; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0094191

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19770324_OGH0002_0130OS00041_7700000_002

Rechtssatz für 11Os91/93; 13Os54/09d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093914

Geschäftszahl

11Os91/93; 13Os54/09d; 15Os191/09s; 12Os10/13g; 15Os78/14f; 13Os101/14y; 12Os33/16v; 13Os21/17p; 14Os121/17a; 13Os108/25v

Entscheidungsdatum

15.10.2025

Norm

StGB §143 B
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Verwendet wird die Waffe, wenn sie bei der Ausführung des Raubes zum Einsatz gelangt. Das trifft nicht nur dann zu, wenn - fallbezogen - mit einer Stichwaffe zugestochen und diese Waffe somit bestimmungsgemäß gebraucht wird, sondern auch dann, wenn sie als Mittel der (qualifizierten) Drohung benützt wird, wobei der bloße (auch konkludente) Hinweis auf die Möglichkeit des Waffeneinsatzes genügt. Die Verwendung der Waffe muss Mittel der Gewaltanwendung oder Drohung sein, dazu folglich in einem funktionstypischen Zusammenhang stehen. Dafür ist nicht erforderlich, dass die Drohung oder Gewaltanwendung von Anfang an unter Waffenverwendung durchgeführt wird. Es reicht auch aus, wenn der Täter - zB nach Scheitern anderer Mittel - der Gewalt oder Drohung mit einer Waffe Nachdruck verleiht, nicht aber, wenn der Einsatz der Waffe deutlich getrennt von der eigentlichen Tathandlung vor sich geht.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 91/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 11 Os 91/93
  • 13 Os 54/09d
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 13 Os 54/09d
    Auch
  • 15 Os 191/09s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 15 Os 191/09s
    Auch
  • 12 Os 10/13g
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 12 Os 10/13g
    Auch
  • 15 Os 78/14f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2014 15 Os 78/14f
    Auch; Beisatz: Hier: Vorhalten einer Gaspistole. (T1)
  • 13 Os 101/14y
    Entscheidungstext OGH 06.11.2014 13 Os 101/14y
    Vgl auch; Beisatz: „Verwendung“ einer Waffe liegt bereit dann vor, wenn der Täter (auch bloß konkludent) auf die Möglichkeit des Waffeneinsatzes hinweist. Entscheidend für die Beurteilung der „Verwendung“ einer Waffe iSd § 143 zweiter Fall StGB ist somit, ob der Täter die Waffe einsetzt oder zumindest zu erkennen gibt, sie nötigenfalls einsetzen zu wollen, nicht jedoch, ob dies vom Raubopfer erkannt worden ist. (T2)
  • 12 Os 33/16v
    Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 33/16v
    Auch
  • 13 Os 21/17p
    Entscheidungstext OGH 05.04.2017 13 Os 21/17p
    Auch
  • 14 Os 121/17a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 14 Os 121/17a
    Vgl auch
  • 13 Os 108/25v
    Entscheidungstext OGH 15.10.2025 13 Os 108/25v
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093914

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2025

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0110OS00091_9300000_002

Entscheidungstext 13Os21/17p

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fundstelle

Jus‑Extra OGH-St 5159 = JSt‑LS OGH 2017/89 S 591 - JSt‑LS OGH 2017,591 = RZ 2018,35 EÜ23 - RZ 2018 EÜ23 = RZ 2018/13 S 183 - RZ 2018,183

Geschäftszahl

13Os21/17p

Entscheidungsdatum

05.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mohamed H***** wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 21. November 2016, GZ 37 Hv 96/16a-27, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassungen nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamed H***** mehrerer Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (A) sowie der Vergehen des Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB (B) und der Entwendung nach Paragraphen 15, 141, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.

Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung hat er danach

(A) durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung von Waffen anderen fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abgenötigt, nämlich

1) am 3. Juni 2016 in I***** Helga C***** 2.100 Euro, indem er eine Gartenschere gegen sie richtete und Geld forderte, sowie

2) am 13. Juni 2016 in S***** Herbert S***** 1.305 Euro, indem er ein Brotmesser mit einer Klingenlänge von etwa 20 cm (US 6) und eine Prosecco-Flasche gegen ihn richtete und Geld forderte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5,) die Frage releviert, ob die Tathandlung zum Schuldspruch A/2 als „Wegnahme“ oder als „Abnötigung“ zu werten sei, bezieht sie sich prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0106268) nicht auf schuld- oder subsumtionsrelevante Umstände, weil das Verbrechen des Raubes insoweit als alternativer Mischtatbestand konzipiert ist (Eder-Rieder in WK² StGB Paragraph 142, Rz 1 f; Hintersteininger SbgK Paragraph 142, Rz 5; jeweils mwN).

Entgegen der Beschwerde gibt die angefochtene Entscheidung die Aussage des Zeugen Herbert S***** keineswegs in ihren wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wieder (Ziffer 5, fünfter Fall). Die Urteilspassage, die Beschaffenheit der bei der Tat (A/2) als Waffen verwendeten Gegenstände ergebe sich auch aus den Depositionen dieses Zeugen (US 10), steht nämlich nicht im Widerspruch zu dessen insoweit relevierten Angaben, wonach er „eigentlich keine Angst gehabt“ habe und „auch alles sehr schnell gegangen“ sei (ON 26 S 12) bzw der Mann „plötzlich“ neben ihm gestanden und er „total überrascht“ gewesen sei (ON 26 S 13 in Verbindung mit ON 3 S 25 in ON 20).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) leitet die Behauptung, der Umstand, dass die als Waffe verwendete, dem Raubopfer gegen dessen „Brust bzw Bauchbereich“ vorgehaltene Gartenschere (A/1) nach den Urteilsfeststellungen verpackt gewesen sei (US 5), hindere die Qualifikation nach Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB, nicht aus dem Gesetz ab und verfehlt solcherart die prozessordnungskonforme Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (12 Os 52/02, SSt 64/31; RIS-Justiz RS0116565 und RS0116569).

Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO sei hinzugefügt, dass „Verwenden“ einer Waffe im Sinn der angesprochenen Qualifikationsnorm nicht deren tatsächlichen Einsatz verlangt, vielmehr schon der zumindest konkludente Hinweis auf die Möglichkeit eines solchen Einsatzes genügt (SSt 56/73; RIS-Justiz RS0093840, RS0093914 und RS0094191 [T3]; jüngst 12 Os 33/16v). Das bloße Erfordernis, vor dem tatsächlichen Einsatz der Waffe deren Umhüllung entfernen zu müssen, steht der vorgenommenen Subsumtion somit nicht entgegen vergleiche [zum Bereithalten eines geschlossenen Klappmessers] Fabrizy, StGB12 Paragraph 143, Rz 8; Hintersteininger SbgK Paragraph 143, Rz 24; jeweils mwN).

Die zum Schuldspruch A/2 erhobene Behauptung fehlenden Kausalitätszusammenhangs zwischen der (qualifizierten) Drohung und dem Gewahrsamsbruch erschöpft sich in der Bestreitung der gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 6 f) und verfehlt solcherart den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung und die gemäß Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E117777

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00021.17P.0405.000

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Dokumentnummer

JJT_20170405_OGH0002_0130OS00021_17P0000_000