Rechtssatz für 7Ob648/56 5Ob451/58 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033442

Geschäftszahl

7Ob648/56; 5Ob451/58; 1Ob125/65 (1Ob126/65); 6Ob651/78; 7Ob591/79 (7Ob592/79); 8Ob76/81; 2Ob104/83; 2Ob143/09g; 2Ob18/16k

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Norm

ABGB §1311 IIa
AVG §56
V über die allgemeine baupolizeiliche Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten vom 8.11.1937, DRGBl I S 1177 allg

Rechtssatz

Unter den Begriff "Schutzvorschrift" fallen grundsätzlich alle Vorschriften, die bezwecken, zufälligen Beschädigungen vorzubeugen; die können auch in der Form eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde auftreten (baupolizeiliche Zulassung einer Deckenkonstruktion unter Bezugnahme auf ÖNorm).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 648/56
    Entscheidungstext OGH 07.02.1957 7 Ob 648/56
    Veröff: JBl 1957,562
  • 5 Ob 451/58
    Entscheidungstext OGH 11.02.1959 5 Ob 451/58
  • 1 Ob 125/65
    Entscheidungstext OGH 21.07.1965 1 Ob 125/65
    Beisatz: Nur zu dieser Gesetzesstelle. (T1)
  • 6 Ob 651/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 6 Ob 651/78
    Beisatz: Interne Betriebsvorschrift für Schischlepplift. (T2)
  • 7 Ob 591/79
    Entscheidungstext OGH 13.09.1979 7 Ob 591/79
    nur: Unter den Begriff "Schutzvorschrift" fallen grundsätzlich alle Vorschriften, die bezwecken, zufälligen Beschädigungen vorzubeugen; die können auch in der Form eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde auftreten. (T3)
  • 8 Ob 76/81
    Entscheidungstext OGH 25.02.1982 8 Ob 76/81
    Beisatz: Hier: Schleppflug (T4)
    Veröff: ZVR 1983/35 S 46
  • 2 Ob 104/83
    Entscheidungstext OGH 27.03.1984 2 Ob 104/83
    nur T3
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    Auch; nur: Unter den Begriff "Schutzvorschrift" fallen grundsätzlich alle Vorschriften, die bezwecken, zufälligen Beschädigungen vorzubeugen. (T5)
    Veröff: SZ 2010/67
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0033442

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19570207_OGH0002_0070OB00648_5600000_002

Rechtssatz für 2Ob359/67 2Ob208/69 (2Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085007

Geschäftszahl

2Ob359/67; 2Ob208/69 (2Ob209/69); 2Ob29/71; 8Ob8/74; 2Ob69/90; 2Ob387/97v; 2Ob181/98a; 2Ob353/97v; 6Ob88/01m; 8Ob84/02i; 2Ob137/05v; 2Ob218/06g; 3Ob44/07b; 1Ob90/08d; 2Ob41/10h; 2Ob214/11a; 2Ob252/12s; 2Ob18/16k

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Rechtssatz

Auf die Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, ASVG ist von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 359/67
    Entscheidungstext OGH 30.11.1967 2 Ob 359/67
  • 2 Ob 208/69
    Entscheidungstext OGH 19.02.1970 2 Ob 208/69
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 43/44 = EvBl 1970/194 S 325 = SozM IVA,357
  • 2 Ob 29/71
    Entscheidungstext OGH 13.04.1972 2 Ob 29/71
    Beisatz: Das bedeutet jedoch lediglich, dass der Richter die tatsächlichen Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nicht von Amts wegen zu erforschen hat. (T1)
    Veröff: ZVR 1973/71 S 83
  • 8 Ob 8/74
    Entscheidungstext OGH 29.01.1974 8 Ob 8/74
    Veröff: Arb 9174
  • 2 Ob 69/90
    Entscheidungstext OGH 24.10.1990 2 Ob 69/90
    Veröff: ZVR 1991/95 S 244
  • 2 Ob 387/97v
    Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 387/97v
    Beis wie T1; Beisatz: So, wie der Einwand des Mitverschuldens, muss auch dieser Einwand nicht ausdrücklich erhoben werden, sondern genügt es, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen lässt. (T2)
  • 2 Ob 181/98a
    Entscheidungstext OGH 02.07.1998 2 Ob 181/98a
    Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 71/120
  • 2 Ob 353/97v
    Entscheidungstext OGH 24.09.1999 2 Ob 353/97v
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 88/01m
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 88/01m
    Vgl auch
  • 8 Ob 84/02i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 Ob 84/02i
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 2 Ob 137/05v
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 2 Ob 137/05v
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 218/06g
    Entscheidungstext OGH 07.02.2007 2 Ob 218/06g
    Veröff: SZ 2007/19
  • 3 Ob 44/07b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 44/07b
    Beisatz: Hier: Der bloße Hinweis auf einen „Arbeitsunfall" ist kein hinreichendes Vorbringen um die Privilegierung nach § 333 ASVG darzutun. (T3)
  • 1 Ob 90/08d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 90/08d
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 41/10h
    Entscheidungstext OGH 07.10.2010 2 Ob 41/10h
    Vgl; Beis wie T2
  • 2 Ob 214/11a
    Entscheidungstext OGH 25.10.2012 2 Ob 214/11a
    Veröff: SZ 2012/114
  • 2 Ob 252/12s
    Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 252/12s
    Vgl; Vgl Beis wie T2; Beisatz: Der Einwand eines Haftungsausschlusses muss nicht ausdrücklich erhoben werden. Es genügt, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen lässt. (T4)
    Beisatz: Hier: Entlastungsbeweis nach § 9 Abs 2 EKHG. (T5)
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2017/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0085007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19671130_OGH0002_0020OB00359_6700000_001

Rechtssatz für 1Ob533/77 6Ob540/81 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029824

Geschäftszahl

1Ob533/77; 6Ob540/81; 8Ob620/90; 1Ob579/91; 7Ob607/93; 4Ob2278/96w; 4Ob157/06a; 2Ob222/09z; 2Ob18/16k

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Rechtssatz

Der vierte Haftungsausschlussgrund des Artikel 17, Absatz 2, CMR setzt nicht das Vorliegen eines Ereignisses voraus, das als "höhere Gewalt" zu qualifizieren ist. Er ist vielmehr schon dann verwirklicht, wenn ein unabwendbares Ereignis (Paragraph 9, EKHG) vorliegt, wenn es demnach auch bei Anwendung äußerster, nach Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 533/77
    Entscheidungstext OGH 16.03.1977 1 Ob 533/77
    Veröff: EvBl 1978/30 S 101 = JBl 1978,211
  • 6 Ob 540/81
    Entscheidungstext OGH 27.08.1981 6 Ob 540/81
    Vgl
  • 8 Ob 620/90
    Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 620/90
    Beisatz: Keine Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Art 17 Abs 2 CMR bei einem Raubüberfall in Italien. (T1)
    Veröff: RdW 1991,46 = JBl 1992,124
  • 1 Ob 579/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 579/91
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einem Reifenplatzer ist zwischen einer von außen kommenden, im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR haftungsbefreienden Einwirkung und einem auf einen schon vorher vorgelegenen Reifenschaden zurückzuführenden Reifenplatzer zu unterscheiden. (T2)
    Veröff: SZ 64/95
  • 7 Ob 607/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 607/93
    Beisatz: Unabwendbares Ereignis, wenn auf der Autobahn (A 30 Neapel in Richtung Rom) der sich aus dem Fenster beugende Beifahrer eines auf gleicher Höhe auf dem linken Fahrstreifen fahrenden Personenkraftwagens auf den Lastkraftwagenlenker mit einer Pistole zielte und ihm deutete, den Lastkraftzug anzuhalten. (T3)
    Veröff: VersR 1994,1455
  • 4 Ob 2278/96w
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2278/96w
    Beisatz: Hier: Der Fahrer wurde bei einer Fahrt nach Aserbeidschan von der Polizei in Sukhumi (Georgien) am Weiterfahren und auch am Zurückfahren gehindert und gezwungen, auszuladen. Dem Fahrer wurde erklärt, dass die Ladung an ihren Bestimmungsort weitergeleitet werde; dies wurde ihm auch schriftlich bestätigt. Die Ladung ist seither verschwunden - Haftungsbefreiung bejaht. Daran ändert auch nichts, dass sich der Fahrer weisungswidrig nur für einen Teil der Strecke einem Konvoi mit Begleitschutz angeschlossen hat. (T4)
  • 4 Ob 157/06a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 157/06a
    Auch; Beisatz: Unabwendbarkeit bedeutet nicht dessen absolute Unvermeidbarkeit. Vom Frachtführer werden keine wirtschaftlich unzumutbaren oder absurden Maßnahmen gefordert. (T5)
    Beisatz: Durch die Bejahung der Haftungsbefreiung des Frachtführers - in diesem Fall einer Falschauslieferung des Transportguts an einen Betrüger - hat das Berufungsgericht den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. (T6)
  • 2 Ob 222/09z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 222/09z
    Vgl
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/21

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029824

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19770316_OGH0002_0010OB00533_7700000_004

Rechtssatz für 1Ob676/83 2Ob640/85 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0073763

Geschäftszahl

1Ob676/83; 2Ob640/85; 8Ob620/90; 1Ob579/91; 7Ob607/93; 8Ob2013/96d; 1Ob603/95; 7Ob2229/96m; 4Ob2278/96w; 7Ob145/98v; 7Ob184/01m; 4Ob157/06a; 7Ob69/08k; 2Ob222/09z; 7Ob104/11m; 7Ob108/12a; 7Ob124/13f; 7Ob219/13a; 2Ob18/16k

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Norm

CMR Art17

Rechtssatz

Der Frachtführer wird von der Haftung für den Verlust des Frachtgutes nur befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 676/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 676/83
    Veröff: SZ 56/113 = JBl 1984,152
  • 2 Ob 640/85
    Entscheidungstext OGH 18.03.1986 2 Ob 640/85
    Veröff: EvBl 1987/24 S 116 = RdW 1986,242 = ZVR 1987/120 S 348
  • 8 Ob 620/90
    Entscheidungstext OGH 13.09.1990 8 Ob 620/90
    Beisatz: Keine Haftungsbefreiung des Frachtführers nach Art 17 Abs 2 CMR bei einem Raubüberfall in Italien. (T1)
    Veröff: JBl 1992,124 = RdW 1991,46
  • 1 Ob 579/91
    Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 579/91
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei einem Reifenplatzer ist zwischen einer von außen kommenden, im Sinne des Art 17 Abs 2 CMR haftungsbefreienden Einwirkung und einem auf einen schon vorher vorgelegenen Reifenschaden zurückzuführenden Reifenplatzer zu unterscheiden. (T2)
    Veröff: SZ 64/95
  • 7 Ob 607/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1994 7 Ob 607/93
    Veröff: VersR 1994,1455
  • 8 Ob 2013/96d
    Entscheidungstext OGH 27.06.1996 8 Ob 2013/96d
    Vgl auch; Beisatz: Das Dulden des Abstellens des beladenen LKW-Anhängers auf einem nicht ausreichend bewachten Parkplatz in Italien ist grob fahrlässig. (T3)
  • 1 Ob 603/95
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 603/95
    Auch
  • 7 Ob 2229/96m
    Entscheidungstext OGH 18.09.1996 7 Ob 2229/96m
  • 4 Ob 2278/96w
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 4 Ob 2278/96w
    Auch; Beisatz: Hier: Der Fahrer wurde bei einer Fahrt nach Aserbeidschan von der Polizei in Sukhumi (Georgien) am Weiterfahren und auch am Zurückfahren gehindert und gezwungen, auszuladen. Dem Fahrer wurde erklärt, dass die Ladung an ihren Bestimmungsort weitergeleitet werde; dies wurde ihm auch schriftlich bestätigt. Die Ladung ist seither verschwunden - Haftungsbefreiung bejaht. Daran ändert auch nichts, dass sich der Fahrer weisungswidrig nur für einen Teil der Strecke einem Konvoi mit Begleitschutz angeschlossen hat. (T4)
  • 7 Ob 145/98v
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 7 Ob 145/98v
    Ähnlich; Beisatz: Überschreitung der Lieferfrist. (T5)
  • 7 Ob 184/01m
    Entscheidungstext OGH 31.07.2001 7 Ob 184/01m
    Vgl auch; Beisatz: Das Abstellen eines LKWs auf einem nicht bewachten Parkplatz im Großraum Mailand zur Nachtzeit für eine Cafepause von 1 Stunde ist grob fahrlässig. (T6)
  • 4 Ob 157/06a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 157/06a
    Beisatz: Durch die Bejahung der Haftungsbefreiung des Frachtführers - in diesem Fall einer Falschauslieferung des Transportguts an einen Betrüger - hat das Berufungsgericht den ihm in dieser Frage eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten. (T7)
  • 7 Ob 69/08k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2008 7 Ob 69/08k
  • 2 Ob 222/09z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2010 2 Ob 222/09z
    Vgl
  • 7 Ob 104/11m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2011 7 Ob 104/11m
  • 7 Ob 108/12a
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 108/12a
  • 7 Ob 124/13f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 124/13f
    Beisatz: Hier: Diebstahl eines Sattelauflegers dadurch, dass ein Lkw das Einfahrtstor zum Abstellort rammte. Die Ansicht, dass dies für den Frachtführer unvorhersehbar und unabwendbar war und dass er im Einzelfall alle ihm zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz des schweren Gutes getroffen hat, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. (T8)
  • 7 Ob 219/13a
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 219/13a
    Auch; Beisatz: Der Frachtführer wird nach dem vierten Haftungsausschlussgrund des Art 17 Abs 2 CMR von der Haftung für den Verlust des Frachtgutes nur befreit, wenn dieser auf einem unabwendbaren Ereignis beruht, es also dem Frachtführer auch durch Anwendung äußerster, nach den Umständen des Falles möglicher und vernünftigerweise zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war, den Schadenseintritt zu verhindern. (T9)
    Beisatz: Die Beweislast dafür trifft den Frachtführer. (T10)
    Veröff: SZ 2014/8
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073763

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0010OB00676_8300000_001

Rechtssatz für 1Ob173/97s 2Ob15/16v 2O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108670

Geschäftszahl

1Ob173/97s; 2Ob15/16v; 2Ob18/16k

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Rechtssatz

Der Eigentümer (Mieter, Untermieter) eines Eisenbahnkesselwagens ist nicht Betriebsunternehmer einer Eisenbahn, weil er der Verfügungsgewalt über den Eisenbahnbetrieb - der vor allem auch die Gleisanlagen umfassen muss - ermangelt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 173/97s
    Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 173/97s
    Veröff: SZ 70/222
  • 2 Ob 15/16v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 15/16v
    Beisatz: An dieser Rechtslage hat sich auch durch die unionsrechtlich bedingte Aufspaltung der Eisenbahn in Infrastruktur‑ und Verkehrsunternehmer nichts geändert. Es kann offen bleiben, ob Infrastruktur‑ und/oder Verkehrsunternehmer als Betriebsunternehmer iSv § 1 EKHG anzusehen sind; der bloße Waggonhalter ist es jedenfalls nicht. (T1); Veröff: SZ 2017/20
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Wer lediglich Waggons zur Verfügung stellt, ohne selbst Eisenbahndienstleistungen (Verkehrsdienste) zu erbringen, ist ‑ ebenso wie der bloße Halter eines Waggons ‑ nicht als Betriebsunternehmer iSv § 5 Abs 1 EKHG anzusehen. (T2); Veröff: SZ 2017/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108670

Im RIS seit

27.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Dokumentnummer

JJR_19971028_OGH0002_0010OB00173_97S0000_001

Rechtssatz für 2Ob18/16k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131289

Geschäftszahl

2Ob18/16k

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Rechtssatz

Der Betriebsunternehmer haftet für typische Gefahrenmomente der in seiner Verfügungsgewalt stehenden Schienentrasse.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Beisatz: Zu den typischen Gefahren gehört die Gleisüberhöhung. (T1); Veröff: SZ 2017/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131289

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20170223_OGH0002_0020OB00018_16K0000_001

Rechtssatz für 2Ob18/16k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131290

Geschäftszahl

2Ob18/16k

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Rechtssatz

Nicht nur das Eisenbahnverkehrsunternehmen, sondern auch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist „befördernde Eisenbahn“ iSd Paragraph 4, Absatz eins, EKHG und kann sich gegenüber dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens auf den Haftungsausschluss berufen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Veröff: SZ 2017/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131290

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20170223_OGH0002_0020OB00018_16K0000_002

Rechtssatz für 2Ob18/16k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131291

Geschäftszahl

2Ob18/16k

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Rechtssatz

Im Falle der Beschädigung von Transportgütern, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags sind, können auch außervertragliche Ansprüche eines geschädigten Dritten nicht auf die Gefährdungshaftung nach dem EKHG gestützt werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Beisatz: Auch einem Geschädigten, dem kein vertraglicher Anspruch gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen zusteht, kann der Haftungsausschluss nach § 4 Abs 1 EKHG entgegengehalten werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Haltern von Wagen. (T2); Veröff: SZ 2017/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131291

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20170223_OGH0002_0020OB00018_16K0000_003

Rechtssatz für 2Ob18/16k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131292

Geschäftszahl

2Ob18/16k

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Norm

CIM Art1
CIM Art24
CUV Art1
CUV Art4
AUV Art10

Rechtssatz

Wurden Eisenbahnwagen nicht als Beförderungsgut aufgegeben, sondern der Eisenbahn als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt, kommt auf den betreffenden Schadensfall nicht das Beförderungsrecht der CIM, sondern das Wagenverwendungsrecht der CUV zur Anwendung. Ob über einen Wagen ein Beförderungsvertrag oder ein Wagenverwendungsvertrag abgeschlossen worden ist, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteiwillen und ‑ im Zweifel ‑ aus den verwendeten Dokumenten: Ist über den Wagen ein Frachtbrief ausgestellt, so spricht dies für die Beförderung des Wagens als Gut; ist ein Wagenbrief ausgestellt, so wird der Wagen als Beförderungsmittel verwendet.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Veröff: SZ 2017/21

Schlagworte

Eisenbahnwaggon; Güterwagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131292

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20170223_OGH0002_0020OB00018_16K0000_004

Rechtssatz für 2Ob18/16k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131293

Geschäftszahl

2Ob18/16k

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Norm

CIM Art24 §1
CUV Art4 §1

Rechtssatz

Artikel 4, Paragraph eins, CUV regelt die Haftung des verwendenden Eisenbahnverkehrsunternehmens bei Beschädigung eines Wagens in gleicher Weise wie jene des Beförderers in Artikel 24, Paragraph eins, CIM: Das den Wagen verwendende Eisenbahnverkehrsunternehmen haftet für Schäden an verwendeten Wagen, „wenn es nicht beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist“. Die Bestimmung statuiert eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast („vermutetes Verschulden“), wobei der Begriff des Verschuldens dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht entnommen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Beisatz: Der „Allgemeine Vertrag für die Verwendung von Güterwagen“ (AVV) wiederholt diesen Haftungsgrundsatz in Art 22.1 und nennt in Art 22.2 einzelne Haftungsausschlussgründe. (T1); Veröff: SZ 2017/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131293

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20170223_OGH0002_0020OB00018_16K0000_005

Rechtssatz für 2Ob18/16k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131294

Geschäftszahl

2Ob18/16k

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Norm

CUV Art4
CUV Art10 §3

Rechtssatz

Gemäß Artikel 10, Paragraph 3, CUV kann sich der Infrastrukturbetreiber, wenn er wegen Verlusts oder Beschädigung des verwendeten Wagens direkt in Anspruch genommen wird, auf die Haftungsvoraussetzungen und ‑beschränkungen des Artikel 4, CUV und des Verwendungsvertrags berufen. Das ist insbesondere für jenen Fall von Bedeutung, in welchem ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen aus dem Titel der Gefährdungshaftung in Anspruch genommen wird.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Veröff: SZ 2017/21

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131294

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20170223_OGH0002_0020OB00018_16K0000_006

Rechtssatz für 6Ob163/06y 10Ob66/07i 2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121126

Geschäftszahl

6Ob163/06y; 10Ob66/07i; 2Ob47/08p; 4Ob12/11k; 7Ob193/11z; 7Ob31/13d; 4Ob112/15x; 2Ob18/16k; 2Ob48/16x

Entscheidungsdatum

28.03.2017

Rechtssatz

Außervertragliche Schadenersatzansprüche im Sinn des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG sind alle Schadenersatzansprüche aus gesetzlicher Schadenshaftung. Paragraph 48, Absatz eins, IPRG umfasst alle Haftungsarten, gleichgültig, ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko- (oder Erfolgs-)Haftung handelt. Die Grundsatzanknüpfung des Paragraph 48, Absatz eins, Satz 1 IPRG [idF vor BGBl römisch eins 2009/109] verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, sohin den Handlungsort. Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem der Täter sich schädigend verhalten hat. Bei Unterlassungsdelikten ist an jenen Ort anzuknüpfen, wo eine Handlungspflicht des Verursachers bestanden hätte. Bei Geltendmachung eines bloßen Vermögensschadens besteht kein Grund, von der Grundregel des Paragraph 48, Absatz eins, IPRG abzuweichen. Würde man im Sinne des in Paragraph eins, IPRG verankerten Grundsatzes der stärksten Beziehung den Eintritt eines Vermögensschadens im Inland für die Anwendung österreichischen Rechts ausreichen lassen, würde dies letztlich dazu führen, dass jede Schädigung eines Österreichers aus Sicht des österreichischen Kollisionsrechts nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 163/06y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 163/06y
  • 10 Ob 66/07i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 10 Ob 66/07i
    nur: Außervertragliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 48 Abs 1 IPRG sind alle Schadenersatzansprüche aus gesetzlicher Schadenshaftung. § 48 Abs 1 IPRG umfasst alle Haftungsarten, gleichgültig, ob es sich um Verschuldens-, Gefährdungs-, Risiko- (oder Erfolgs-)Haftung handelt. Die Grundsatzanknüpfung des § 48 Abs 1 Satz 1 IPRG [idF vor BGBl I 2009/109] verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, sohin den Handlungsort. Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem der Täter sich schädigend verhalten hat. (T1)
  • 2 Ob 47/08p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 47/08p
    nur T1; Beisatz: Bei der Gefährdungshaftung ist Handlungsort der Ort, an dem die gefährliche Sache außer Kontrolle geraten ist und dadurch den Unfall herbeigeführt hat. (T2)
  • 4 Ob 12/11k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 12/11k
    Vgl auch; Beisatz: Wettbewerbsverstöße, die sich ausschließlich gegen einen bestimmten Mitbewerber richten, waren als betriebsbezogene Störungen nach der allgemeinen Deliktsnorm des § 48 Abs 1 IPRG (idF vor dem BG BGBl I 109/2009) zu beurteilen. (T3)
    Beisatz: Wenn ein schädigendes Verhalten in mehreren Staaten behauptet wird, das seinen (rechtlichen) Ursprung aber in einer Handlung hat, ist für die Anknüpfung maßgebend, wo erstmals in die Rechtsgüter des Geschädigten eingegriffen wurde. (T4)
  • 7 Ob 193/11z
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 7 Ob 193/11z
    Vgl auch
  • 7 Ob 31/13d
    Entscheidungstext OGH 03.07.2013 7 Ob 31/13d
    nur T1; nur: Bei Unterlassungsdelikten ist an jenen Ort anzuknüpfen, wo eine Handlungspflicht des Verursachers bestanden hätte. (T5)
  • 4 Ob 112/15x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 112/15x
    Auch
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Veröff: SZ 2017/21
  • 2 Ob 48/16x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 2 Ob 48/16x
    Auch; nur: § 48 Abs 1 IPRG umfasst alle Haftungsarten. (T6); Veröff: SZ 2017/37

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121126

Im RIS seit

30.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2019

Dokumentnummer

JJR_20060831_OGH0002_0060OB00163_06Y0000_001

Rechtssatz für 6Ob651/78 8Ob76/81 1Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027539

Geschäftszahl

6Ob651/78; 8Ob76/81; 1Ob17/86; 2Ob84/08d; 5Ob223/08t; 2Ob7/10h; 2Ob112/10z; 3Ob212/13t; 2Ob223/15f; 2Ob18/16k; 3Ob91/17d; 2Ob167/17y; 2Ob30/20f

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Rechtssatz

Auch eine Betriebsvorschrift, die sich nur an Betriebsangehörige richtet, ist ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, wenn sie auf dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde beruht und hiedurch eine Gefährdung von Personen vermieden werden soll (Schischlepplift).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 651/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 6 Ob 651/78
  • 8 Ob 76/81
    Entscheidungstext OGH 25.02.1982 8 Ob 76/81
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Schleppflug (T1)
    Veröff: ZVR 1983/35 S 46
  • 1 Ob 17/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 17/86
    nur: Auch eine Betriebsvorschrift, die sich nur an Betriebsangehörige richtet, ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, wenn sie auf dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde beruht und hiedurch eine Gefährdung von Personen vermieden werden soll. (T2)
  • 2 Ob 84/08d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 84/08d
    Auch; Beisatz: Kein Außerkraftsetzen einer derartigen Schutznorm durch einen Überprüfungsbericht eines seilbahntechnischen Sachverständigen. (T3)
  • 5 Ob 223/08t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 223/08t
    Vgl; Bem: Hier: Sommerrodelbahn. (T4)
  • 2 Ob 7/10h
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 7/10h
  • 2 Ob 112/10z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
    Vgl; Beisatz: Hier: Die im behördlich genehmigten Flugbetriebshandbuch (FOM) enthaltenen Anordnungen an den Piloten. (T5)
  • 3 Ob 212/13t
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 212/13t
    Beis wie T5
  • 2 Ob 223/15f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 2 Ob 223/15f
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    nur T2; Veröff: SZ 2017/21
  • 3 Ob 91/17d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 91/17d
    nur T2
  • 2 Ob 167/17y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 167/17y
    Ähnlich; Ähnlich nur T2; Beisatz: Vom Arbeitgeber auferlegte Sicherheitsvorschriften können als Schutznormen qualifiziert werden, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen oder zumindest behördlich genehmigt waren. (T6)
  • 2 Ob 30/20f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 30/20f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0027539

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2021

Dokumentnummer

JJR_19780622_OGH0002_0060OB00651_7800000_001

Rechtssatz für 2Ob82/67 1Ob246/72 8Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058206

Geschäftszahl

2Ob82/67; 1Ob246/72; 8Ob151/74; 2Ob274/74; 8Ob244/75 (8Ob245/75); 2Ob106/76; 8Ob109/76 (8Ob110/76); 8Ob227/76 (8Ob228/76); 8Ob157/78; 8Ob287/79; 2Ob99/80; 2Ob150/80; 2Ob103/81; 2Ob175/82; 8Ob58/85; 2Ob36/87; 8Ob54/87; 5Ob582/88; 2Ob93/88; 2Ob104/89; 2Ob53/95; 2Ob74/95; 2Ob269/00y; 2Ob262/06b; 2Ob265/06v; 2Ob68/13h; 2Ob18/16k; 9ObA18/21v

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Rechtssatz

Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des Paragraph 9, EKHG setzt voraus, dass Betriebsunternehmer und Betriebsgehilfen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und dass das Unfallsgeschehen auch bei Anwendung äußerster und nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden war.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 82/67
    Entscheidungstext OGH 11.05.1967 2 Ob 82/67
    Veröff: ZVR 1968/131 S 242
  • 1 Ob 246/72
    Entscheidungstext OGH 22.11.1972 1 Ob 246/72
  • 8 Ob 151/74
    Entscheidungstext OGH 03.09.1974 8 Ob 151/74
  • 2 Ob 274/74
    Entscheidungstext OGH 19.12.1974 2 Ob 274/74
    Veröff: ZVR 1975/273 S 371
  • 8 Ob 244/75
    Entscheidungstext OGH 26.11.1975 8 Ob 244/75
  • 2 Ob 106/76
    Entscheidungstext OGH 20.05.1976 2 Ob 106/76
  • 8 Ob 109/76
    Entscheidungstext OGH 30.06.1976 8 Ob 109/76
  • 8 Ob 227/76
    Entscheidungstext OGH 22.12.1976 8 Ob 227/76
    Veröff: ZVR 1978/167 S 211
  • 8 Ob 157/78
    Entscheidungstext OGH 20.09.1978 8 Ob 157/78
    Veröff: ZVR 1979/212 S 273
  • 8 Ob 287/79
    Entscheidungstext OGH 20.03.1980 8 Ob 287/79
  • 2 Ob 99/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 2 Ob 99/80
  • 2 Ob 150/80
    Entscheidungstext OGH 11.11.1980 2 Ob 150/80
    Auch
  • 2 Ob 103/81
    Entscheidungstext OGH 30.06.1981 2 Ob 103/81
  • 2 Ob 175/82
    Entscheidungstext OGH 28.09.1982 2 Ob 175/82
    Veröff: ZVR 1983/323 S 361
  • 8 Ob 58/85
    Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 58/85
    Veröff: ZVR 1987/11 S 21
  • 2 Ob 36/87
    Entscheidungstext OGH 25.08.1987 2 Ob 36/87
    nur: Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des § 9 EKHG setzt voraus, dass Betriebsunternehmer und Betriebsgehilfen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben. (T1)
    Beisatz: Hier: Sessellift (T2)
  • 8 Ob 54/87
    Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 54/87
    Auch; Beisatz: Es kommt darauf an, ob die Abwendung des Unfalls bei den gegebenen Verhältnissen durch die äußerste Sorgfalt und durch Mittel, deren Anwendung dem Haftpflichtigen vernünftigerweise zugemutet werden konnte, möglich war. (T3)
    Veröff: ZVR 1988/115 S 242
  • 5 Ob 582/88
    Entscheidungstext OGH 06.09.1988 5 Ob 582/88
    Beisatz: Verlangt wird eine über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehende besondere Aufmerksamkeit und Umsicht. (T4)
  • 2 Ob 93/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 2 Ob 93/88
    Beis wie T4
  • 2 Ob 104/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 2 Ob 104/89
    Beis wie T4; Veröff: ZVR 1990/90 S 242
  • 2 Ob 53/95
    Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 53/95
    nur T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 68/143
  • 2 Ob 74/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 74/95
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 2 Ob 269/00y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 269/00y
    Vgl auch
  • 2 Ob 262/06b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 262/06b
    Beisatz: Hier: U6-Wien. (T5)
  • 2 Ob 265/06v
    Entscheidungstext OGH 18.01.2007 2 Ob 265/06v
    Beisatz: Von einem durchschnittlichen sorgfältigen Fußgänger könnte daher auch bei der Benutzung von ebenfalls der Massenbeförderung im innerstädtischen Bereich dienenden Schnellbahnen erwartet werden, dass er beim Ein- und Aussteigen die (bei Garnituren des alten Typus) vorhandenen Spaltbreiten von 24-28 cm problemlos bewältigt. (T6)
  • 2 Ob 68/13h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 68/13h
    Auch
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Veröff: SZ 2017/21
  • 9 ObA 18/21v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 9 ObA 18/21v
    Beisatz: Hier: Stapler-Fahrzeug und in den Arbeitsprozess eingegliederte Arbeitnehmerin als Geschädigte. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058206

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2021

Dokumentnummer

JJR_19670511_OGH0002_0020OB00082_6700000_001

Rechtssatz für 2Ob18/16k 2Ob24/21z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131295

Geschäftszahl

2Ob18/16k; 2Ob24/21z

Entscheidungsdatum

28.09.2021

Norm

EisbG §19 Abs3
EisbG §116
EisbG §119
  1. EisbG § 19 heute
  2. EisbG § 19 gültig ab 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  3. EisbG § 19 gültig von 27.11.2015 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  4. EisbG § 19 gültig von 27.07.2006 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  5. EisbG § 19 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2005
  6. EisbG § 19 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  7. EisbG § 19 gültig von 01.04.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  8. EisbG § 19 gültig von 08.03.1957 bis 31.03.2002
  1. EisbG § 116 heute
  2. EisbG § 116 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 231/2021
  3. EisbG § 116 gültig von 23.12.2020 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  4. EisbG § 116 gültig von 28.12.2011 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011
  5. EisbG § 116 gültig von 01.06.2004 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  1. EisbG § 119 gültig von 28.12.2011 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2011
  2. EisbG § 119 gültig von 27.07.2006 bis 27.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  3. EisbG § 119 gültig von 01.06.2004 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004

Rechtssatz

Aus Paragraph 19, Absatz 3, EisbG ergibt sich die Verpflichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur betriebs‑ und verkehrstechnischen Sicherung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Beisatz: Entsprechende Pflichten dritter Wagenhalter sah das Eisenbahnrecht im Zeitpunkt des Unfalls nicht vor (vgl RS0131244 sowie §§ 116 ff EisbG). (T1)
    Veröff: SZ 2017/21
  • 2 Ob 24/21z
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 2 Ob 24/21z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131295

Im RIS seit

24.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021

Dokumentnummer

JJR_20170223_OGH0002_0020OB00018_16K0000_007

Rechtssatz für 1Ob544/89 2Ob589/91 4Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0008732

Geschäftszahl

1Ob544/89; 2Ob589/91; 4Ob172/04d; 6Ob310/04p; 11Os35/05i; 4Ob186/06s; 4Ob192/06y; 9ObA63/07s; 2Ob73/10i; 5Ob102/12d; 1Ob166/12m; 3Ob234/12a; 2Ob173/12y; 7Ob104/14s; 9ObA8/16s; 1Ob21/16v; 2Ob18/16k; 7Ob182/17s; 6Ob173/21s

Entscheidungsdatum

22.06.2022

Rechtssatz

Bei Dauertatbeständen wie Dauerrechtsverhältnissen ist bei einer Gesetzesänderung der in den zeitlichen Geltungsbereich der neuen Rechtslage reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, wenn für den Übergang nichts anderes vorgesehen ist; das gilt auch dann, wenn die alte Rechtslage eine öffentlich-rechtliche Beziehung vorsah und die neue eine privatrechtliche vorsieht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 544/89
    Entscheidungstext OGH 01.03.1989 1 Ob 544/89
    Veröff: SZ 62/34 = JBl 1989,447
  • 2 Ob 589/91
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 2 Ob 589/91
    Veröff: ÖAV 1992,155 (Ingomar Klein)
  • 4 Ob 172/04d
    Entscheidungstext OGH 18.08.2004 4 Ob 172/04d
    Veröff: SZ 2004/130
  • 6 Ob 310/04p
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 6 Ob 310/04p
    Veröff: SZ 2005/42
  • 11 Os 35/05i
    Entscheidungstext OGH 23.08.2005 11 Os 35/05i
    Vgl; Beisatz: Eine bereits vor dem 1. Juli 2001 (gemäß § 21 Abs 2 erster Halbsatz ABGB in der vor diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen Fassung) eingetretene Volljährigkeit bleibt von den folgenden Gesetzesänderungen unberührt. (T1)
  • 4 Ob 186/06s
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 186/06s
    Vgl; Beisatz: Die Zulässigkeit einer vor dem Inkrafttreten der UrhG-Nov 2003 (BGBl I 2003/32) erfolgten elektronischen „Archivierung" (Speicherung) von Lichtbildern ist nach § 42 UrhG idF vor dieser Novelle zu beurteilen, auch wenn diese auch noch nach diesem Zeitpunkt gespeichert blieben. (T2)
  • 4 Ob 192/06y
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 192/06y
    Auch; Beisatz: Nach § 5 ABGB sind im Zweifel nur die Handlungen nach dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes danach zu beurteilen; vorher geschehene Handlungen und sonstige Sachverhalte bleiben ebenso wie vorher entstandene Rechte weiterhin dem alten Gesetz unterworfen. (T3)
    Veröff: SZ 2006/172
  • 9 ObA 63/07s
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 63/07s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 37 Abs 1 BB-PG. (T4)
  • 2 Ob 73/10i
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 2 Ob 73/10i
    nur: Bei Dauertatbeständen wie Dauerrechtsverhältnissen ist bei einer Gesetzesänderung der in den zeitlichen Geltungsbereich der neuen Rechtslage reichende Teil des Dauertatbestandes nach dem neuen Gesetz zu beurteilen, wenn für den Übergang nichts anderes vorgesehen ist. (T5)
  • 5 Ob 102/12d
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 102/12d
    Vgl; nur T3; Beisatz: Hier: zu § 26c Abs 6 ZÄG idF BGBl 2010/61. (T6)
  • 1 Ob 166/12m
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 166/12m
    nur T5
  • 3 Ob 234/12a
    Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 234/12a
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2013/28
  • 2 Ob 173/12y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
    nur T5
  • 7 Ob 104/14s
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 7 Ob 104/14s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Neueingeführte Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ‑ § 26c ZÄG. (T7)
  • 9 ObA 8/16s
    Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 8/16s
    Auch
  • 1 Ob 21/16v
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
    Vgl; nur T5
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Vgl; Beis wie T3; Veröff: SZ 2017/21
  • 7 Ob 182/17s
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 182/17s
    Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Hier: Die Anordnung einer Pflichthaftpflichtversicherung gilt mangels gegenteiligen Übergangsrechts nicht für vorher verwirklichte Sachverhalte. (T8)
  • 6 Ob 173/21s
    Entscheidungstext OGH 22.06.2022 6 Ob 173/21s
    Vgl; Beisatz: Hier: § 5 Abs 7 TKG 2003. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008732

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022

Dokumentnummer

JJR_19890301_OGH0002_0010OB00544_8900000_001

Rechtssatz für 2Ob393/68; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0027415

Geschäftszahl

2Ob393/68; 1Ob208/71; 7Ob115/72; 1Ob107/72; 1Ob13/77; 6Ob651/78; 8Ob133/78; 8Ob139/79; 8Ob135/83; 7Ob679/84; 1Ob17/86; 7Ob14/86; 1Ob2047/96b; 4Ob216/99i; 1Ob52/00d; 1Ob178/00h; 2Ob310/01d; 1Ob253/02s; 2Ob187/02t; 10Ob237/02d; 1Ob127/04i; 2Ob157/09s; 2Ob143/09g; 2Ob156/10w; 6Ob100/11s; 2Ob112/10z; 2Ob213/13g; 2Ob212/13k; 6Ob229/16v; 2Ob18/16k; 2Ob167/17y; 6Ob118/18y; 4Ob227/18p; 2Ob30/20f; 7Ob140/21w; 2Ob152/21y

Entscheidungsdatum

25.10.2022

Rechtssatz

Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB ist nicht nur ein Gesetz im formellen Sinn, sondern jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt (Klang 2. Auflage römisch VI 82).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 393/68
    Entscheidungstext OGH 17.04.1969 2 Ob 393/68
    Veröff: ZVR 1969/330 S 302
  • 1 Ob 208/71
    Entscheidungstext OGH 26.08.1971 1 Ob 208/71
    Beisatz: Die Schutzvorschrift kann auch in die Form eines Verwaltungsbescheides gekleidet sein (JBl 1957,562). (T1)
  • 7 Ob 115/72
    Entscheidungstext OGH 10.05.1972 7 Ob 115/72
    Beisatz: Auch der Bescheid einer Verwaltungsbehörde, durch welchen eine Gefährdung von Personen vermieden werden soll, ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB; hier Anordnung der Anbringung eines Geländers zur Absicherung des Stiegenaufganges in einem ein Wohnhaus betreffenden Benützungsbewilligungsbescheid. (T2)
  • 1 Ob 107/72
    Entscheidungstext OGH 07.06.1972 1 Ob 107/72
    Veröff: ZVR 1974/35 S 47
  • 1 Ob 13/77
    Entscheidungstext OGH 30.11.1977 1 Ob 13/77
    Beisatz: Militärtransportvorschriften des Bundesheeres. (T3)
  • 6 Ob 651/78
    Entscheidungstext OGH 22.06.1978 6 Ob 651/78
    Beis wie T1
  • 8 Ob 133/78
    Entscheidungstext OGH 27.09.1978 8 Ob 133/78
    Beis wie T1; Veröff: ZVR 1979/283 S 340
  • 8 Ob 139/79
    Entscheidungstext OGH 02.07.1979 8 Ob 139/79
    Beis wie T1; Veröff: SZ 52/109
  • 8 Ob 135/83
    Entscheidungstext OGH 24.11.1983 8 Ob 135/83
  • 7 Ob 679/84
    Entscheidungstext OGH 22.11.1984 7 Ob 679/84
    Beisatz: Die Rechtsvorschrift muss aber von einem zur Normsetzung berufenen Organ stammen und darf nicht von irgendwelchen Institutionen oder Vereinen erlassen worden sein (hier: Pistenordnung). (T4)
  • 1 Ob 17/86
    Entscheidungstext OGH 28.05.1986 1 Ob 17/86
    Beis wie T1
  • 7 Ob 14/86
    Entscheidungstext OGH 19.06.1986 7 Ob 14/86
    Beisatz: Hier: Technische Bauvorschrift. (T5)
    Veröff: VersR 1988,69
  • 1 Ob 2047/96b
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2047/96b
    Beisatz: Verordnungen. (T6)
    Veröff: SZ 69/188
  • 4 Ob 216/99i
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 216/99i
  • 1 Ob 52/00d
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 52/00d
    Auch; Beisatz: Hier: § 2 nöFGG zum Schutz des Eigentümers. (T7)
  • 1 Ob 178/00h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 178/00h
    Beis wie T1
  • 2 Ob 310/01d
    Entscheidungstext OGH 28.01.2002 2 Ob 310/01d
    Beisatz: Hier: Zusatzbestimmungen zur Signalvorschrift und zur Betriebsvorschrift der ÖBB. (T8)
  • 1 Ob 253/02s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 253/02s
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Öffentlich-rechtliche Bestimmungen, die dem Bauherrn die Bestellung eines - der Baubehörde gegenüber verantwortlichen - Bauführers auftragen, bezwecken den Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren der Bauführung sowie jenen, die von einem nicht fachgerecht errichteten Bauwerk ausgehen. (T9)
    Veröff: SZ 2002/158
  • 2 Ob 187/02t
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 2 Ob 187/02t
    Beisatz: Ob eine von einem berufenen Organ geschaffene Norm Schutzzweckcharakter aufweist, kann nur auf Grund des Inhaltes dieser Norm im Einzelfall beurteilt werden. (T10)
  • 10 Ob 237/02d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 Ob 237/02d
    Auch; Beis wie T2 nur: Auch der Bescheid einer Verwaltungsbehörde, durch welchen eine Gefährdung von Personen vermieden werden soll, ist eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB. (T11)
  • 1 Ob 127/04i
    Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 127/04i
    Vgl auch; Beisatz: Sowohl wasserrechtliche Bescheide als auch § 50 Abs 1 WRG sind Schutzvorschriften im Sinn des § 1311 ABGB. (T12)
  • 2 Ob 157/09s
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 2 Ob 157/09s
    Vgl; Vgl Beis wie T11; Beisatz: Auch die in einem gemäß § 90 Abs 1 und 3 StVO erlassenen Bescheid enthaltenen Auflagen sind solche Schutznormen. (T13)
  • 2 Ob 143/09g
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 2 Ob 143/09g
    Vgl auch Beis wie T9; Veröff: SZ 2010/67
  • 2 Ob 156/10w
    Entscheidungstext OGH 07.10.2010 2 Ob 156/10w
    Vgl auch; Vgl Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 10 NÖ VeranstaltungsG (LGBl 7070‑0) betreffend „Eignung der Veranstaltungsbetriebsstätte“. (T14)
  • 6 Ob 100/11s
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 100/11s
    Auch; Bem: Die Frage, ob § 23 RAO Schutzgesetzcharakter zukommt, wird hier ausdrücklich offen gelassen. (T15)
  • 2 Ob 112/10z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
    Vgl; Beisatz: Hier: Die im behördlich genehmigten Flugbetriebshandbuch (FOM) enthaltenen Anordnungen an den Piloten. (T16)
  • 2 Ob 213/13g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 213/13g
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: § 12 TierärzteG. (T17)
  • 2 Ob 212/13k
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 212/13k
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch die in einem gemäß § 90 Abs 1 und 3 StVO erlassenen Bescheid enthaltenen Auflagen sind solche Schutznormen. (T18)
  • 6 Ob 229/16v
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 229/16v
    Veröff: SZ 2016/143
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Veröff: SZ 2017/21
  • 2 Ob 167/17y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 167/17y
    Vgl auch; Beisatz: Vom Arbeitgeber auferlegte Sicherheitsvorschriften können als Schutznormen qualifiziert werden, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen oder zumindest behördlich genehmigt waren. (T19)
  • 6 Ob 118/18y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 118/18y
    Beis wie T6
  • 4 Ob 227/18p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 227/18p
    Beis wie T11
  • 2 Ob 30/20f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 30/20f
    Vgl; Beis ähnlich wie T19
  • 7 Ob 140/21w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 140/21w
  • 2 Ob 152/21y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2022 2 Ob 152/21y
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T11; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13; Beisatz wie T18
    Beisatz: Hier: Nachträgliche Behebung des Bescheids beseitigt Schutzgesetzcharakter im konkreten Fall nicht. (T20)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0027415

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19690417_OGH0002_0020OB00393_6800000_001

Rechtssatz für 1Ob271/49; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0037610

Geschäftszahl

1Ob271/49; 2Ob873/23; 2Ob134/50; 3Ob292/51; 2Ob520/53; 2Ob594/53; 1Ob833/53; 1Ob995/53; 3Ob589/54; 1Ob921/54; 1Ob418/55; 1Ob575/55; 3Ob223/54; 1Ob493/56; 7Ob599/57; 5Ob348/58; 5Ob594/59; 5Ob381/61; 3Ob37/62; 8Ob83/62; 8Ob92/62; 1Ob205/62; 2Ob66/62; 5Ob342/62; 5Ob41/63; 5Ob36/63; 8Ob157/63; 1Ob104/63; 4Ob511/64; 6Ob86/64; 6Ob141/64; 6Ob324/64; 6Ob140/65; 5Ob56/65; 8Ob158/65; 6Ob218/65; 4Ob316/65; 6Ob338/65; 6Ob69/66; 6Ob93/66; 6Ob113/66; 5Ob166/66; 8Ob233/66; 6Ob241/66; 8Ob257/66; 4Ob56/66; 4Ob79/66; 4Ob34/66 (4Ob35/66); 2Ob214/67; 3Ob79/67; 1Ob33/67; 6Ob175/67; 6Ob226/67; 1Ob206/67; 5Ob226/67; 5Ob24/68 (5Ob25/68); 6Ob278/68; 6Ob188/68; 8Ob273/68; 6Ob31/69; 7Ob27/69; 4Ob559/69; 5Ob156/69; 5Ob142/69; 6Ob226/69; 7Ob220/69; 8Ob5/70; 2Ob123/69; 1Ob105/70; 1Ob135/70; 7Ob181/70; 2Ob307/70 (2Ob308/70); 2Ob380/70; 8Ob271/70; 5Ob11/71; 1Ob42/71; 1Ob76/71; 7Ob94/71; 7Ob118/71 (7Ob119/71); 6Ob192/71; 6Ob273/71; 5Ob224/71; 5Ob324/71; 6Ob209/71; 7Ob228/71; 6Ob280/71; 1Ob36/72; 1Ob20/72; 6Ob110/72; 6Ob115/72; 5Ob139/72; 3Ob110/72 (3Ob111/72); 4Ob583/72; 4Ob594/72; 7Ob187/72 (7Ob188/72); 6Ob1/73; 1Ob3/73; 1Ob270/72; 6Ob16/73; 7Ob19/73; 6Ob23/73; 1Ob88/73; 4Ob316/73; 4Ob555/73; 6Ob173/73 (6Ob174/73); 5Ob157/73; 7Ob207/73; 1Ob7/74; 8Ob94/74; 4Ob506/75; 1Ob223/74; 8Ob50/75; 5Ob101/75; 1Ob82/75; 3Ob152/75; 7Ob503/76; 3Ob227/75; 1Ob560/76; 2Ob44/76; 8Ob551/76; 1Ob738/76; 6Ob677/76; 4Ob395/76; 1Ob815/76; 2Ob563/76; 4Ob63/77; 6Ob566/77; 5Ob539/77; 1Ob584/77; 7Ob695/77; 7Ob7/78; 6Ob823/77; 6Ob812/77 (6Ob813/77); 4Ob63/78; 1Ob686/78; 1Ob734/78; 6Ob700/78; 7Ob693/78; 7Ob504/79; 1Ob628/79 (1Ob629/79; 1Ob630/79); 7Ob695/79; 7Ob55/79; 7Ob810/79; 7Ob801/79; 5Ob748/79; 7Ob748/79; 7Ob692/80; 8Ob549/80; 5Ob559/81; 8Ob512/81; 1Ob639/81; 6Ob587/81; 3Ob584/81; 8Ob528/81; 7Ob681/82; 2Ob580/82; 7Ob684/82; 1Ob37/82; 7Ob28/82; 1Ob16/83; 8Ob99/83; 1Ob38/83; 6Ob874/82; 1Ob590/84; 7Ob701/84; 7Ob594/85; 4Ob92/85; 1Ob667/85; 7Ob8/86; 7Ob644/86; 7Ob23/87; 2Ob573/87; 1Ob652/87; 1Ob518/88; 3Ob607/86; 9ObA165/87; 4Ob549/88; 7Ob693/88; 6Ob664/88; 7Ob13/89; 4Ob59/90; 7Ob1533/90; 7Ob25/90; 9ObA36/91; 4Ob135/91; 7Ob603/93; 8ObA213/94; 7Ob548/94; 9Ob504/94; 7Ob1532/95; 8Ob515/95; 3Ob1612/95; 5Ob542/95; 4Ob52/95; 5Ob2101/96y; 7Ob17/95; 4Ob138/97s; 4Ob5/97g; 8ObA187/97a; 1Ob210/97g; 7Ob288/97x; 9Ob355/97i; 2Ob338/97p; 4Ob213/98x; 8ObA49/99k; 1Ob379/98m; 4Ob79/99t; 7Ob336/98g; 9Ob120/99h; 1Ob286/99m; 2Ob251/00a; 4Ob299/00z; 4Ob12/02x; 1Ob198/02b; 8Ob82/03x; 1Ob76/04i; 7Ob274/04a; 6Ob291/05w; 3Ob295/05m; 7Ob212/06m; 7Ob187/06k; 7Ob275/06a; 4Ob26/07p; 6Ob147/07x; 2Ob273/06w; 10Ob11/08b; 2Ob217/08p; 8Ob29/09m; 2Ob203/08d; 2Ob200/09i; 2Ob243/09p; 5Ob195/09a; 7Ob207/10g; 7Ob194/10w; 3Ob196/10k; 7Ob223/10k; 5Ob7/11g; 7Ob104/11m; 3Ob175/11y; 2Ob30/11t; 4Ob174/11h; 4Ob183/12h; 1Ob168/12f; 3Ob189/12h; 7Ob87/12p; 4Ob79/13s; 3Ob133/13z; 8ObA53/14y; 8ObA61/15a; 5Ob246/15k; 18OCg3/16i; 2Ob18/16k; 6Ob75/17y; 2Ob130/16f; 6Ob114/17h; 6Ob228/16x; 2Ob38/17b; 9ObA115/17b; 8ObA47/17w; 2Ob206/16g; 5Ob17/18p; 4Ob209/19t; 4Ob180/19b; 8ObA59/21s; 9Ob11/22s; 4Ob216/22a

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Rechtssatz

Das Gericht ist nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstößt das Gericht nicht gegen die Vorschrift des Paragraph 405, ZPO, wenn es unter den in concreto möglichen Ansprüchen die Wahl trifft. Soweit aber ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 271/49
    Entscheidungstext OGH 22.03.1950 1 Ob 271/49
    Veröff: SZ 23/74
  • 2 Ob 873/23
    Entscheidungstext OGH 28.12.1923 2 Ob 873/23
    Ähnlich; Veröff: SZ 5/336
  • 2 Ob 134/50
    Entscheidungstext OGH 07.06.1950 2 Ob 134/50
    Vgl
  • 3 Ob 292/51
    Entscheidungstext OGH 20.06.1951 3 Ob 292/51
  • 2 Ob 520/53
    Entscheidungstext OGH 12.10.1953 2 Ob 520/53
  • 2 Ob 594/53
    Entscheidungstext OGH 24.10.1953 2 Ob 594/53
  • 1 Ob 833/53
    Entscheidungstext OGH 25.11.1953 1 Ob 833/53
  • 1 Ob 995/53
    Entscheidungstext OGH 23.12.1953 1 Ob 995/53
  • 3 Ob 589/54
    Entscheidungstext OGH 20.10.1954 3 Ob 589/54
  • 1 Ob 921/54
    Entscheidungstext OGH 15.12.1954 1 Ob 921/54
  • 1 Ob 418/55
    Entscheidungstext OGH 14.09.1955 1 Ob 418/55
    Beisatz: Tatsachenvorbringen: Schädigendes Verhalten - Rechtsgrund §§ 1431, 1435 ABGB. (T1)
  • 1 Ob 575/55
    Entscheidungstext OGH 09.11.1955 1 Ob 575/55
  • 3 Ob 223/54
    Entscheidungstext OGH 15.05.1956 3 Ob 223/54
  • 1 Ob 493/56
    Entscheidungstext OGH 03.10.1956 1 Ob 493/56
    Beisatz: Darlehen, §§ 877, 1041, 1431 ff ABGB. (T2)
  • 7 Ob 599/57
    Entscheidungstext OGH 08.01.1958 7 Ob 599/57
  • 5 Ob 348/58
    Entscheidungstext OGH 22.10.1958 5 Ob 348/58
  • 5 Ob 594/59
    Entscheidungstext OGH 23.03.1960 5 Ob 594/59
  • 5 Ob 381/61
    Entscheidungstext OGH 22.11.1961 5 Ob 381/61
  • 3 Ob 37/62
    Entscheidungstext OGH 21.03.1962 3 Ob 37/62
  • 8 Ob 83/62
    Entscheidungstext OGH 27.03.1962 8 Ob 83/62
  • 8 Ob 92/62
    Entscheidungstext OGH 03.04.1962 8 Ob 92/62
    Beisatz: Rückforderung wegen Ungültigkeit des Vertrages - Schadenersatz. (T3)
  • 1 Ob 205/62
    Entscheidungstext OGH 10.10.1962 1 Ob 205/62
    Beisatz: §§ 1313a - 1315 ABGB. (T4)
  • 2 Ob 66/62
    Entscheidungstext OGH 02.03.1962 2 Ob 66/62
    Veröff: JBl 1962,510 (mit Bemerkung von Novak)
  • 5 Ob 342/62
    Entscheidungstext OGH 13.12.1962 5 Ob 342/62
  • 5 Ob 41/63
    Entscheidungstext OGH 21.02.1963 5 Ob 41/63
  • 5 Ob 36/63
    Entscheidungstext OGH 14.03.1963 5 Ob 36/63
  • 8 Ob 157/63
    Entscheidungstext OGH 09.07.1963 8 Ob 157/63
  • 1 Ob 104/63
    Entscheidungstext OGH 26.06.1963 1 Ob 104/63
  • 4 Ob 511/64
    Entscheidungstext OGH 03.03.1964 4 Ob 511/64
  • 6 Ob 86/64
    Entscheidungstext OGH 18.06.1964 6 Ob 86/64
  • 6 Ob 141/64
    Entscheidungstext OGH 15.10.1964 6 Ob 141/64
    Veröff: SZ 37/145
  • 6 Ob 324/64
    Entscheidungstext OGH 09.12.1964 6 Ob 324/64
    Veröff: SZ 37/177
  • 6 Ob 140/65
    Entscheidungstext OGH 19.05.1965 6 Ob 140/65
    Beisatz: Unrichtige rechtliche Qualifikation des als Rechtsgrund geltend gemachten Sachverhaltes bedeutungslos. (T5)
  • 5 Ob 56/65
    Entscheidungstext OGH 18.05.1965 5 Ob 56/65
  • 8 Ob 158/65
    Entscheidungstext OGH 15.06.1965 8 Ob 158/65
  • 6 Ob 218/65
    Entscheidungstext OGH 15.09.1965 6 Ob 218/65
    Auch
  • 4 Ob 316/65
    Entscheidungstext OGH 06.04.1965 4 Ob 316/65
    Veröff: ÖBl 1965,95
  • 6 Ob 338/65
    Entscheidungstext OGH 12.01.1966 6 Ob 338/65
  • 6 Ob 69/66
    Entscheidungstext OGH 06.04.1966 6 Ob 69/66
  • 6 Ob 93/66
    Entscheidungstext OGH 06.04.1966 6 Ob 93/66
    Beisatz: Bürgschaft, Hauptschuld nicht Darlehen, sondern ungerechtfertigte Bereicherung. (T6)
  • 6 Ob 113/66
    Entscheidungstext OGH 04.05.1966 6 Ob 113/66
  • 5 Ob 166/66
    Entscheidungstext OGH 08.07.1966 5 Ob 166/66
    Beisatz: Eine rechtliche Qualifikation des Anspruches in der Klage bindet sowohl das Gericht als auch die Parteien. Ablehnung von Fasching, Kommentar I 337. (T7)
    Veröff: RZ 1967,36
  • 8 Ob 233/66
    Entscheidungstext OGH 13.09.1966 8 Ob 233/66
    Beisatz: Wurde vom Käufer im Prozess ein konkreter Schaden wegen Nichterfüllung behauptet, so ist vom Gericht nicht zu prüfen, ob und welchen abstrakten Schaden im Sinne des § 376 HGB der Käufer erlitten hat. (T8)
  • 6 Ob 241/66
    Entscheidungstext OGH 28.09.1966 6 Ob 241/66
  • 8 Ob 257/66
    Entscheidungstext OGH 04.10.1966 8 Ob 257/66
    Beisatz: Demolierungsbescheid als Rechtsgrund; Anführung des § 1112 ABGB statt des § 1118 ABGB schadet nicht. (T9)
    Veröff: EvBl 1967/111 S 124 = ImmZ 1967,151
  • 4 Ob 56/66
    Entscheidungstext OGH 08.11.1966 4 Ob 56/66
  • 4 Ob 79/66
    Entscheidungstext OGH 12.12.1966 4 Ob 79/66
    Veröff: Arb 8327
  • 4 Ob 34/66
    Entscheidungstext OGH 07.06.1966 4 Ob 34/66
    Veröff: Arb 8250
  • 2 Ob 214/67
    Entscheidungstext OGH 06.07.1967 2 Ob 214/67
  • 3 Ob 79/67
    Entscheidungstext OGH 02.08.1967 3 Ob 79/67
    nur: Soweit aber ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden. (T10)
    Beisatz: Exszindierungsbegehren, das ausschließlich auf den Klagsgrund der Verpfändung der gerichtlichen in Exekution gezogenen Gegenstände gerichtet ist, während vom Erstgericht aber das Vorliegen einer Sicherungsübereignung erachtet wurde. (T11)
  • 1 Ob 33/67
    Entscheidungstext OGH 09.03.1967 1 Ob 33/67
    Veröff: RZ 1967,105
  • 6 Ob 175/67
    Entscheidungstext OGH 06.09.1967 6 Ob 175/67
    nur T10
  • 6 Ob 226/67
    Entscheidungstext OGH 06.09.1967 6 Ob 226/67
    nur T10
  • 1 Ob 206/67
    Entscheidungstext OGH 24.10.1967 1 Ob 206/67
    nur T10
  • 5 Ob 226/67
    Entscheidungstext OGH 03.01.1968 5 Ob 226/67
  • 5 Ob 24/68
    Entscheidungstext OGH 27.03.1968 5 Ob 24/68
    Veröff: RZ 1968,194
  • 6 Ob 278/68
    Entscheidungstext OGH 23.10.1968 6 Ob 278/68
    nur T10
  • 6 Ob 188/68
    Entscheidungstext OGH 09.10.1968 6 Ob 188/68
    nur T10
  • 8 Ob 273/68
    Entscheidungstext OGH 12.11.1968 8 Ob 273/68
    Beisatz: Wenn der Klage nicht unzweifelhaft entnommen werden kann, dass der Kläger eine andere rechtliche Beurteilung ausschließen wollte, kann im Berufungsverfahren die rechtliche Qualifikation geändert werden, wenn dies das Tatsachenvorbringen in erster Instanz zulässt und die tatsächlichen Behauptungen keine Änderung erfahren haben. (T12)
  • 6 Ob 31/69
    Entscheidungstext OGH 26.02.1969 6 Ob 31/69
  • 7 Ob 27/69
    Entscheidungstext OGH 12.03.1969 7 Ob 27/69
    nur T10; Veröff: SZ 42/40
  • 4 Ob 559/69
    Entscheidungstext OGH 08.07.1969 4 Ob 559/69
    Veröff: SZ 42/108
  • 5 Ob 156/69
    Entscheidungstext OGH 09.07.1969 5 Ob 156/69
  • 5 Ob 142/69
    Entscheidungstext OGH 10.09.1969 5 Ob 142/69
  • 6 Ob 226/69
    Entscheidungstext OGH 01.10.1969 6 Ob 226/69
    Veröff: SZ 42/144
  • 7 Ob 220/69
    Entscheidungstext OGH 17.12.1969 7 Ob 220/69
  • 8 Ob 5/70
    Entscheidungstext OGH 20.01.1970 8 Ob 5/70
    nur T10
  • 2 Ob 123/69
    Entscheidungstext OGH 23.10.1969 2 Ob 123/69
    Beis wie T12
  • 1 Ob 105/70
    Entscheidungstext OGH 14.05.1970 1 Ob 105/70
  • 1 Ob 135/70
    Entscheidungstext OGH 03.09.1970 1 Ob 135/70
  • 7 Ob 181/70
    Entscheidungstext OGH 28.10.1970 7 Ob 181/70
  • 2 Ob 307/70
    Entscheidungstext OGH 05.11.1970 2 Ob 307/70
  • 2 Ob 380/70
    Entscheidungstext OGH 10.12.1970 2 Ob 380/70
    Veröff: EvBl 1971/179 S 323
  • 8 Ob 271/70
    Entscheidungstext OGH 15.12.1970 8 Ob 271/70
    nur T10
  • 5 Ob 11/71
    Entscheidungstext OGH 24.02.1971 5 Ob 11/71
    nur T10; Veröff: SZ 44/21 = JBl 1972,364
  • 1 Ob 42/71
    Entscheidungstext OGH 25.02.1971 1 Ob 42/71
    nur T10
  • 1 Ob 76/71
    Entscheidungstext OGH 25.03.1971 1 Ob 76/71
    nur T10
  • 7 Ob 94/71
    Entscheidungstext OGH 02.06.1971 7 Ob 94/71
  • 7 Ob 118/71
    Entscheidungstext OGH 21.07.1971 7 Ob 118/71
    Beis wie T12
  • 6 Ob 192/71
    Entscheidungstext OGH 15.09.1971 6 Ob 192/71
    nur T10
  • 6 Ob 273/71
    Entscheidungstext OGH 03.11.1971 6 Ob 273/71
    nur T10
  • 5 Ob 224/71
    Entscheidungstext OGH 10.11.1971 5 Ob 224/71
    Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung von Fasching III 20, 647. (T13)
  • 5 Ob 324/71
    Entscheidungstext OGH 15.12.1971 5 Ob 324/71
    Beisatz: Anwaltshonorar - Kreditvermittlungsprovision. (T14)
  • 6 Ob 209/71
    Entscheidungstext OGH 15.12.1971 6 Ob 209/71
    nur T10
  • 7 Ob 228/71
    Entscheidungstext OGH 12.01.1972 7 Ob 228/71
  • 6 Ob 280/71
    Entscheidungstext OGH 20.01.1972 6 Ob 280/71
  • 1 Ob 36/72
    Entscheidungstext OGH 01.03.1972 1 Ob 36/72
    Beisatz: Nur dann, wenn der Kläger alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, kann sich auch eine unrichtige rechtliche Qualifikation nicht zu seinem Nachteil auswirken. (T15)
    Veröff: NZ 1973,139
  • 1 Ob 20/72
    Entscheidungstext OGH 15.03.1972 1 Ob 20/72
  • 6 Ob 110/72
    Entscheidungstext OGH 31.05.1972 6 Ob 110/72
    nur: Soweit aber ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, ist das Gericht daran gebunden und darf der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben. (T16)
  • 6 Ob 115/72
    Entscheidungstext OGH 15.06.1972 6 Ob 115/72
  • 5 Ob 139/72
    Entscheidungstext OGH 12.09.1972 5 Ob 139/72
  • 3 Ob 110/72
    Entscheidungstext OGH 12.10.1972 3 Ob 110/72
    nur T16; Beisatz: Einer auf § 35 EO gestützten Klage kann das Gericht nicht aus einem § 36 EO zu unterstellenden Sachverhalt stattgeben. (T17)
  • 4 Ob 583/72
    Entscheidungstext OGH 20.10.1972 4 Ob 583/72
  • 4 Ob 594/72
    Entscheidungstext OGH 07.11.1972 4 Ob 594/72
  • 7 Ob 187/72
    Entscheidungstext OGH 08.11.1972 7 Ob 187/72
    nur T16; Beisatz: Für die Beurteilung der Rechtsnatur eines Anspruches ist nicht nur seine Bezeichnung in der Klage, sondern das gesamte Klagsvorbringen von Bedeutung. (T18)
    Veröff: ZfRV 1974 H2,145 (mit Glosse von Willvoerseder)
  • 6 Ob 1/73
    Entscheidungstext OGH 11.01.1973 6 Ob 1/73
    nur T16; Veröff: JBl 1974,314
  • 1 Ob 3/73
    Entscheidungstext OGH 17.01.1973 1 Ob 3/73
    Veröff: RZ 1973/85 S 65
  • 1 Ob 270/72
    Entscheidungstext OGH 17.01.1973 1 Ob 270/72
    nur T16
  • 6 Ob 16/73
    Entscheidungstext OGH 25.01.1973 6 Ob 16/73
    nur T16
  • 7 Ob 19/73
    Entscheidungstext OGH 28.02.1973 7 Ob 19/73
    Beisatz: Wenn der Kläger seine Schadenersatzansprüche nicht ausdrücklich aus bestimmten Gesetzesbestimmungen abgeleitet hat, unterliegt die rechtliche Würdigung des im Rahmen seines Vorbringens bewiesenen Sachverhaltes keiner Beschränkung. (T19)
  • 6 Ob 23/73
    Entscheidungstext OGH 15.03.1973 6 Ob 23/73
    nur T10
  • 1 Ob 88/73
    Entscheidungstext OGH 23.05.1973 1 Ob 88/73
    nur T10
  • 4 Ob 316/73
    Entscheidungstext OGH 03.07.1973 4 Ob 316/73
    nur T10
  • 4 Ob 555/73
    Entscheidungstext OGH 11.09.1973 4 Ob 555/73
    nur T16
  • 6 Ob 173/73
    Entscheidungstext OGH 27.09.1973 6 Ob 173/73
    nur T16
  • 5 Ob 157/73
    Entscheidungstext OGH 24.10.1973 5 Ob 157/73
    Veröff: SZ 46/109 = JBl 1975,34
  • 7 Ob 207/73
    Entscheidungstext OGH 12.11.1973 7 Ob 207/73
    nur T10
  • 1 Ob 7/74
    Entscheidungstext OGH 13.02.1974 1 Ob 7/74
    Veröff: SZ 47/11
  • 8 Ob 94/74
    Entscheidungstext OGH 18.06.1974 8 Ob 94/74
    nur T16
  • 4 Ob 506/75
    Entscheidungstext OGH 28.01.1975 4 Ob 506/75
    nur T16
  • 1 Ob 223/74
    Entscheidungstext OGH 22.01.1975 1 Ob 223/74
    nur T10
  • 8 Ob 50/75
    Entscheidungstext OGH 09.04.1975 8 Ob 50/75
    nur T16; Veröff: ZVR 1976/210 S 220
  • 5 Ob 101/75
    Entscheidungstext OGH 01.07.1975 5 Ob 101/75
  • 1 Ob 82/75
    Entscheidungstext OGH 27.08.1975 1 Ob 82/75
  • 3 Ob 152/75
    Entscheidungstext OGH 23.09.1975 3 Ob 152/75
    nur T16
  • 7 Ob 503/76
    Entscheidungstext OGH 30.01.1976 7 Ob 503/76
    nur T16
  • 3 Ob 227/75
    Entscheidungstext OGH 20.01.1976 3 Ob 227/75
    nur T16; Beisatz: Unter Ablehnung von Fasching III 20, 647. Hier: § 1042 statt § 1299 ABGB. (T20)
  • 1 Ob 560/76
    Entscheidungstext OGH 16.06.1976 1 Ob 560/76
    Beis wie T7
  • 2 Ob 44/76
    Entscheidungstext OGH 23.09.1976 2 Ob 44/76
    Vgl auch; Veröff: SZ 49/115
  • 8 Ob 551/76
    Entscheidungstext OGH 27.10.1976 8 Ob 551/76
    Beisatz: Das gilt auch für den Fall, als eine vom Beklagten eingewendete Gegenforderung ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt wird. (T21)
  • 1 Ob 738/76
    Entscheidungstext OGH 15.11.1976 1 Ob 738/76
    Beisatz: Ebenso bei Einwendungen des Beklagten. (T22)
    Veröff: EvBl 1977/153 S 323
  • 6 Ob 677/76
    Entscheidungstext OGH 25.11.1976 6 Ob 677/76
    nur T16
  • 4 Ob 395/76
    Entscheidungstext OGH 14.12.1976 4 Ob 395/76
    nur T16
  • 1 Ob 815/76
    Entscheidungstext OGH 19.01.1977 1 Ob 815/76
    nur T10
  • 2 Ob 563/76
    Entscheidungstext OGH 27.01.1977 2 Ob 563/76
    nur T10
  • 4 Ob 63/77
    Entscheidungstext OGH 29.03.1977 4 Ob 63/77
    nur T16; Veröff: NZ 1979,28
  • 6 Ob 566/77
    Entscheidungstext OGH 14.04.1977 6 Ob 566/77
    nur T16
  • 5 Ob 539/77
    Entscheidungstext OGH 10.05.1977 5 Ob 539/77
    nur T10
  • 1 Ob 584/77
    Entscheidungstext OGH 22.06.1977 1 Ob 584/77
    nur T10; Beisatz: § 1409 ABGB (T23)
  • 7 Ob 695/77
    Entscheidungstext OGH 15.12.1977 7 Ob 695/77
    nur T16
  • 7 Ob 7/78
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 7/78
    nur T16; Veröff: JBl 1979,257
  • 6 Ob 823/77
    Entscheidungstext OGH 23.02.1978 6 Ob 823/77
    nur T16
  • 6 Ob 812/77
    Entscheidungstext OGH 23.02.1978 6 Ob 812/77
    nur T10
  • 4 Ob 63/78
    Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 63/78
    Beis wie T12; Beisatz: Ausdrückliche und ausschließliche Geltendmachung eines bestimmten Klagsgrundes. (T24)
  • 1 Ob 686/78
    Entscheidungstext OGH 11.10.1978 1 Ob 686/78
    nur T10
  • 1 Ob 734/78
    Entscheidungstext OGH 08.11.1978 1 Ob 734/78
    Veröff: JBl 1979,548
  • 6 Ob 700/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 6 Ob 700/78
    nur T10
  • 7 Ob 693/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 693/78
    nur T10
  • 7 Ob 504/79
    Entscheidungstext OGH 01.03.1979 7 Ob 504/79
  • 1 Ob 628/79
    Entscheidungstext OGH 13.06.1979 1 Ob 628/79
    Beisatz: Gilt auch für Rechtsrüge in der Revision. (T25)
  • 7 Ob 695/79
    Entscheidungstext OGH 30.08.1979 7 Ob 695/79
    nur T16
  • 7 Ob 55/79
    Entscheidungstext OGH 20.12.1979 7 Ob 55/79
    Veröff: SZ 52/195
  • 7 Ob 810/79
    Entscheidungstext OGH 17.01.1980 7 Ob 810/79
    nur T16; Beisatz: Darlehen nach italienischem Recht. (T26)
  • 7 Ob 801/79
    Entscheidungstext OGH 14.02.1980 7 Ob 801/79
    nur T10
  • 5 Ob 748/79
    Entscheidungstext OGH 15.01.1980 5 Ob 748/79
    nur T16
  • 7 Ob 748/79
    Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 748/79
    nur T10
  • 7 Ob 692/80
    Entscheidungstext OGH 27.11.1980 7 Ob 692/80
    nur T16
  • 8 Ob 549/80
    Entscheidungstext OGH 26.02.1981 8 Ob 549/80
    nur T10; Beis wie T24
  • 5 Ob 559/81
    Entscheidungstext OGH 24.03.1981 5 Ob 559/81
    Auch; nur: Das Gericht ist nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstößt das Gericht nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn es unter den in concreto möglichen Ansprüchen die Wahl trifft. (T27)
    Veröff: MietSlg 33643
  • 8 Ob 512/81
    Entscheidungstext OGH 07.05.1981 8 Ob 512/81
    Vgl; Beis wie T15
  • 1 Ob 639/81
    Entscheidungstext OGH 26.08.1981 1 Ob 639/81
    nur T16
  • 6 Ob 587/81
    Entscheidungstext OGH 30.09.1981 6 Ob 587/81
    nur T10
  • 3 Ob 584/81
    Entscheidungstext OGH 09.12.1981 3 Ob 584/81
    nur T10; Veröff: GesRZ 1982,251
  • 8 Ob 528/81
    Entscheidungstext OGH 14.01.1982 8 Ob 528/81
    nur T16
  • 7 Ob 681/82
    Entscheidungstext OGH 21.10.1982 7 Ob 681/82
    nur T16
  • 2 Ob 580/82
    Entscheidungstext OGH 09.11.1982 2 Ob 580/82
    Beis wie T21; Beisatz: Gegenforderung (T28)
    Beis wie T12
  • 7 Ob 684/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 684/82
    nur T16
  • 1 Ob 37/82
    Entscheidungstext OGH 10.11.1982 1 Ob 37/82
    nur T16
  • 7 Ob 28/82
    Entscheidungstext OGH 27.01.1983 7 Ob 28/82
    nur T10
  • 1 Ob 16/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 16/83
    nur T10; Veröff: SZ 56/94
  • 8 Ob 99/83
    Entscheidungstext OGH 27.10.1983 8 Ob 99/83
    nur T16
  • 1 Ob 38/83
    Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 38/83
    nur T16; Beis wie T24
  • 6 Ob 874/82
    Entscheidungstext OGH 12.04.1984 6 Ob 874/82
    nur T10
  • 1 Ob 590/84
    Entscheidungstext OGH 27.06.1984 1 Ob 590/84
    nur T16
  • 7 Ob 701/84
    Entscheidungstext OGH 17.01.1985 7 Ob 701/84
    Auch; nur T27; Beis wie T15
  • 7 Ob 594/85
    Entscheidungstext OGH 12.09.1985 7 Ob 594/85
    nur T16
  • 4 Ob 92/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 92/85
    nur T16; Beisatz: Hier: § 23 Z 7 AngG. (T29)
    Veröff: JBl 1986,537 (kritisch Holzer)
  • 1 Ob 667/85
    Entscheidungstext OGH 13.11.1985 1 Ob 667/85
    nur T10; Beis wie T15
  • 7 Ob 8/86
    Entscheidungstext OGH 13.03.1986 7 Ob 8/86
    Veröff: RdW 1986,271
  • 7 Ob 644/86
    Entscheidungstext OGH 11.09.1986 7 Ob 644/86
    Auch; Beis wie T15
  • 7 Ob 23/87
    Entscheidungstext OGH 12.02.1987 7 Ob 23/87
  • 2 Ob 573/87
    Entscheidungstext OGH 12.05.1987 2 Ob 573/87
    nur T10
  • 1 Ob 652/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 1 Ob 652/87
    nur T16
  • 1 Ob 518/88
    Entscheidungstext OGH 24.02.1988 1 Ob 518/88
  • 3 Ob 607/86
    Entscheidungstext OGH 10.02.1988 3 Ob 607/86
    nur T10
  • 9 ObA 165/87
    Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 165/87
    nur T16; Veröff: Arb 10716 = JBl 1989,667 (Schima)
  • 4 Ob 549/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 549/88
    Vgl auch; Beisatz: Ein aliud liegt auch dann vor, wenn der verlangte und der zugesprochene Leistungsgegenstand zwar gleichartig sind, aber aus verschiedenen Sachverhalten abgeleitet werden. (Hier: Anspruch auf Preisminderung aus Gewährleistung ist aliud gegenüber Anpassung eines Kaufvertrages wegen eines unwesentlichen Geschäftsirrtums). (T30)
  • 7 Ob 693/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 693/88
    Beis wie T15; Beis wie T18
  • 6 Ob 664/88
    Entscheidungstext OGH 24.11.1988 6 Ob 664/88
    nur T16
  • 7 Ob 13/89
    Entscheidungstext OGH 18.05.1989 7 Ob 13/89
    Auch; Veröff: SZ 62/91
  • 4 Ob 59/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 4 Ob 59/90
    Auch; Beisatz: Es ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob ein bestimmtes Klagebegehren ausschließlich oder nicht ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund (Klagegrund) gestützt ist. (T31)
  • 7 Ob 1533/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 1533/90
    Auch; nur T16
  • 7 Ob 25/90
    Entscheidungstext OGH 27.09.1990 7 Ob 25/90
    nur T10; Veröff: VersRdSch 1991,203
  • 9 ObA 36/91
    Entscheidungstext OGH 13.03.1991 9 ObA 36/91
    Vgl auch; Beisatz: Der Fall, dass das Gericht einen anderen Klagegrund als den von der klagenden Partei vorgebrachten zur Urteilsgrundlage nimmt, ist in der ZPO nicht ausdrücklich geregelt, ist aber dem im § 405 ZPO geregelten Problem ähnlich und gleich diesem als Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu werten. (T32)
    Veröff: RdW 1991,300 = RZ 1992/15 S 42
  • 4 Ob 135/91
    Entscheidungstext OGH 17.12.1991 4 Ob 135/91
    nur T10
  • 7 Ob 603/93
    Entscheidungstext OGH 13.10.1993 7 Ob 603/93
    Auch; Beis wie T31
  • 8 ObA 213/94
    Entscheidungstext OGH 17.03.1994 8 ObA 213/94
    Auch; nur T10
  • 7 Ob 548/94
    Entscheidungstext OGH 27.04.1994 7 Ob 548/94
    nur T16
  • 9 Ob 504/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 9 Ob 504/94
    Auch
  • 7 Ob 1532/95
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 7 Ob 1532/95
    nur T16
  • 8 Ob 515/95
    Entscheidungstext OGH 22.06.1995 8 Ob 515/95
    nur T16
  • 3 Ob 1612/95
    Entscheidungstext OGH 28.11.1995 3 Ob 1612/95
    Auch; nur T16
  • 5 Ob 542/95
    Entscheidungstext OGH 12.12.1995 5 Ob 542/95
    nur T16
  • 4 Ob 52/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 52/95
    nur T10; Veröff: SZ 68/178
  • 5 Ob 2101/96y
    Entscheidungstext OGH 21.05.1996 5 Ob 2101/96y
  • 7 Ob 17/95
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 7 Ob 17/95
    Auch; Veröff: SZ 69/172
  • 4 Ob 138/97s
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 4 Ob 138/97s
    Auch
  • 4 Ob 5/97g
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 5/97g
    Beis wie T22
  • 8 ObA 187/97a
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 8 ObA 187/97a
    Auch
  • 1 Ob 210/97g
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 210/97g
    Auch; nur T16; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T30 nur: Ein aliud liegt auch dann vor, wenn der verlangte und der zugesprochene Leistungsgegenstand zwar gleichartig sind, aber aus verschiedenen Sachverhalten abgeleitet werden. (T33)
    Beisatz: Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen. (T34)
  • 7 Ob 288/97x
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 288/97x
    Vgl auch; Beisatz: Obwohl das Erstgericht den Forderungsübergang auf § 24 Abs 4 KHVG 1994 gestützt hat, sich die Klägerin jedoch nur auf § 6 AKHB 1988 (Alkoholklausel) berufen hat, hat es gegen die Bindung an einen geltend gemachten bestimmten Rechtsgrund nicht verstoßen, weil die Klägerin auch die von ihr an die vom Beklagten geschädigten Dritten geleisteten Zahlungen vorgetragen und darauf ihren Regressanspruch gestützt. (T35)
  • 9 Ob 355/97i
    Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 Ob 355/97i
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 2 Ob 338/97p
    Entscheidungstext OGH 20.01.1998 2 Ob 338/97p
    nur T16
  • 4 Ob 213/98x
    Entscheidungstext OGH 12.08.1998 4 Ob 213/98x
    Auch; nur T10
  • 8 ObA 49/99k
    Entscheidungstext OGH 18.03.1999 8 ObA 49/99k
    Auch; nur T27; Veröff: SZ 72/46
  • 1 Ob 379/98m
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 379/98m
    Vgl auch; nur T10; Beisatz: Im Zweifel ist die Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen. (T36)
  • 4 Ob 79/99t
    Entscheidungstext OGH 27.04.1999 4 Ob 79/99t
    Auch; Veröff: SZ 72/78
  • 7 Ob 336/98g
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 336/98g
  • 9 Ob 120/99h
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 Ob 120/99h
    Auch; nur T16
  • 1 Ob 286/99m
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 286/99m
    Vgl auch
  • 2 Ob 251/00a
    Entscheidungstext OGH 19.10.2000 2 Ob 251/00a
    Vgl auch; nur T10; Beis wie T25
  • 4 Ob 299/00z
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 4 Ob 299/00z
  • 4 Ob 12/02x
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 12/02x
    Beisatz: Maßgebend für den Entscheidungsspielraum des Gerichts sind der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt und die hiefür angegebenen Tatsachen. Eine unrichtige rechtliche Qualifikation wirkt sich dann nicht zum Nachteil des Klägers aus, wenn er alle anspruchsbegründenden Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. (T37)
  • 1 Ob 198/02b
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 198/02b
    Beis wie T5; Beis wie T33; Beis wie T34; Beis wie T37
    Veröff: SZ 2002/126
  • 8 Ob 82/03x
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 82/03x
    Vgl; Beis wie T37; Veröff: SZ 2003/140
  • 1 Ob 76/04i
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 76/04i
    Vgl; Beis wie T36; Beis wie T37
  • 7 Ob 274/04a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 274/04a
    Auch
  • 6 Ob 291/05w
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 291/05w
    Beisatz: Die Anwendung des § 405 ZPO auch auf Gegenforderungen entspricht ständiger Rechtsprechung. (T38)
  • 3 Ob 295/05m
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 295/05m
    Vgl auch; Beis wie T36
  • 7 Ob 212/06m
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 212/06m
    Beis wie T37; Beisatz: Keine Änderung des Begehrens, wenn unter Geltendmachung eines anderen (weiteren) Gewährleistungsbehelfes ein Minus begehrt wird. (T39)
  • 7 Ob 187/06k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 187/06k
    Beis wie T22; Beisatz: Hier: Die Beklagte hat hinsichtlich der detailliert dargelegten Klagsforderung auf Entschädigung nach § 20 LiegTeilG nur zwei Positionen, nämlich „Hofnähezuschlag" und „Baurandzuschlag" als ungerechtfertigt bestritten. (T40)
  • 7 Ob 275/06a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 275/06a
    Auch; nur T27
  • 4 Ob 26/07p
    Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 26/07p
    Auch; nur: Das Gericht ist nicht nur an die klägerischen Sachanträge gebunden, sondern auch an den geltend gemachten Anspruch. Soweit ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, darf es der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben. (T41)
    Beis wie T31; Beis wie T36; Beis wie T37
  • 6 Ob 147/07x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 147/07x
    Auch; nur T41; Beisatz: Der Beklagte hat sich im gesamten Verfahren vor den Vorinstanzen immer nur auf den Abschluss eines Mietvertrags berufen, niemals jedoch auf einen Wohnungsleihvertrag. Es wäre dem Berufungsgericht schon im Grundsätzlichen versagt gewesen, sich auf den vom Beklagten gar nicht erwähnten Rechtsgrund zu stützen. (T42)
  • 2 Ob 273/06w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 273/06w
    Vgl; Beis wie T15; Beis wie T37
    Veröff: SZ 2007/159
  • 10 Ob 11/08b
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 10 Ob 11/08b
    Auch; Beisatz: Das Tatsachenvorbringen ist vom Gericht nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Nur dann, wenn das Klagebegehren ausdrücklich und ausschließlich auf einen bestimmten Rechtsgrund beschränkt ist, ist es dem Gericht nach der herrschenden Rechtsprechung verwehrt, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben. (T43)
  • 2 Ob 217/08p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 217/08p
    Auch; nur T41
    Veröff: SZ 2009/57
  • 8 Ob 29/09m
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 29/09m
    Auch; nur T10
  • 2 Ob 203/08d
    Entscheidungstext OGH 29.04.2009 2 Ob 203/08d
    Auch; nur T41; Auch Beis wie T5; Vgl Beis wie T15; Beis wie T43
  • 2 Ob 200/09i
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 2 Ob 200/09i
    nur T10
  • 2 Ob 243/09p
    Entscheidungstext OGH 06.05.2010 2 Ob 243/09p
    Auch; Beis wie T43
  • 5 Ob 195/09a
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 195/09a
    Auch
  • 7 Ob 207/10g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 7 Ob 207/10g
    Auch; Beis ähnlich wie T43
  • 7 Ob 194/10w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 7 Ob 194/10w
    Auch; Beis ähnlich wie T43
  • 3 Ob 196/10k
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 196/10k
    Auch; Beis wie T36; Beis ähnlich wie T43
  • 7 Ob 223/10k
    Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 223/10k
    Auch; nur T10
  • 5 Ob 7/11g
    Entscheidungstext OGH 26.05.2011 5 Ob 7/11g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T43; Beisatz: Hier: Voraussetzungen verneint (Berufung im Einzelfall auf Irrtum und Schadenersatz als rechtliche Qualifikation des Klagegrundes im Anlegerverfahren). (T44)
  • 7 Ob 104/11m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2011 7 Ob 104/11m
    Auch; Beis wie T5
  • 3 Ob 175/11y
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 3 Ob 175/11y
    Auch
  • 2 Ob 30/11t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2012 2 Ob 30/11t
    Auch; Beis wie T31; Beis wie T36; Auch Beis wie T43; Beisatz: Aus dem Umstand, dass die Kläger in ihrer Klagserzählung das Begehren nach Vertragsaufhebung (nur) im Zusammenhang mit der laesio enormis erwähnten, kann nicht geschlossen werden, dass sich die Kläger, sollte die primär angestrebte Vertragsanpassung nicht gelingen, nur aus einem der von ihnen geltend gemachten Rechtsgründe vom Vertrag lösen wollten, aus den anderen aber nicht. (T45)
  • 4 Ob 174/11h
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
    Vgl auch; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 4 Ob 183/12h
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 183/12h
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T36
  • 1 Ob 168/12f
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 168/12f
    Vgl; Beis wie T12; Beis wie T43 nur: Das Tatsachenvorbringen ist vom Gericht nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. (T46)
  • 3 Ob 189/12h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 189/12h
    Auch; Beis wie T43
  • 7 Ob 87/12p
    Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 87/12p
    nur: Ist kein bestimmter Rechtsgrund geltend gemacht worden, dann verstößt das Gericht nicht gegen die Vorschrift des § 405 ZPO, wenn es unter den in concreto möglichen Ansprüchen die Wahl trifft, weil nur dann, wenn ein bestimmter Rechtsgrund ausdrücklich geltend gemacht wird, das Gericht daran gebunden ist und der Klage nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben darf. (T47) Beis wie T12; Beis wie T36; Beis wie T37
  • 4 Ob 79/13s
    Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 79/13s
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T15
  • 3 Ob 133/13z
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 3 Ob 133/13z
    Auch; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 8 ObA 53/14y
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 ObA 53/14y
    Vgl; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 8 ObA 61/15a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 ObA 61/15a
    Auch
  • 5 Ob 246/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 246/15k
    Auch
  • 18 OCg 3/16i
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 18 OCg 3/16i
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T24; Beis wie T36; Beis wie T43; Veröff: SZ 2016/102
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    nur T10; Veröff: SZ 2017/21
  • 6 Ob 75/17y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 75/17y
    Auch; nur T37; Beisatz: Zwar muss nicht vorgebracht werden, das Begehren werde (auch) auf (den Rechtsgrund) Bereicherung gestützt; dies enthebt den Kläger aber nicht davon, zu einem möglichen Bereicherungsanspruch entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten. Die Anspruchsvoraussetzungen für einen vertraglichen Anspruch sind andere als für einen Bereicherungsanspruch. (T48)
  • 2 Ob 130/16f
    Entscheidungstext OGH 20.06.2017 2 Ob 130/16f
    nur T27
  • 6 Ob 114/17h
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 114/17h
    Auch; Ähnlich nur T34; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 6 Ob 228/16x
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 228/16x
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T15; Beis wie T37
  • 2 Ob 38/17b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 2 Ob 38/17b
    Auch; Beis wie T48; Veröff: SZ 2017/117
  • 9 ObA 115/17b
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 115/17b
    Auch; Beis wie T34; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 8 ObA 47/17w
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 ObA 47/17w
    nur T16
  • 2 Ob 206/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 206/16g
    Vgl auch; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 5 Ob 17/18p
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 17/18p
    Auch; Beis wie T43; Beisatz: Hier: Tatbestand des § 1118 Fall 2 ABGB im Verhältnis zum Rechtsgrund der titellosen Benutzung. (T49)
  • 4 Ob 209/19t
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 209/19t
    Vgl; Beis wie T12; Beis wie T36
  • 4 Ob 180/19b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 180/19b
    Vgl; Beis wie T36
  • 8 ObA 59/21s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 ObA 59/21s
    Vgl
  • 9 Ob 11/22s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 Ob 11/22s
    Beis wie T12; Beis wie T34; Beis wie T36; Beis wie T43
  • 4 Ob 216/22a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 4 Ob 216/22a
    vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T36; Beisatz wie T37; Beisatz wie T43

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037610

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19500322_OGH0002_0010OB00271_4900000_001

Rechtssatz für 9ObA264/98h; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111214

Geschäftszahl

9ObA264/98h; 1Ob80/00x; 1Ob273/01f; 1Ob1/02g; 1Ob126/02i; 9ObA222/02s; 8ObA37/03d; 9ObA46/04m; 9ObA8/05z; 6Nc3/06b; 8ObA107/06b; 9ObA106/06p; 8ObS29/07h; 9ObA161/07b; 9ObA177/07f; 5Ob271/09b; 8ObA58/09a; 3Ob111/10k; 9ObA121/13d; 8Ob96/13w; 9ObA20/14b; 9ObA91/14v; 9ObA98/14y; 2Ob21/14y; 13Os82/15f; 9Ob31/15x; 3Ob142/16b; 2Ob15/16v; 1Ob209/16s; 2Ob18/16k; 7Ob241/18v; 8ObA70/18d; 8Nc37/19m; 8Ob27/20h; 10ObS161/21f; 8ObA42/22t; 8ObA21/22d; 8ObA58/22w; 9ObA11/22s; 9ObA21/23p

Entscheidungsdatum

27.04.2023

Norm

EG Amsterdam Art249
EGV Maastricht Art189
GleichbehandlungsG §2a
EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 allg
EWG-RL 92/85/EWG – Mutterschutzrichtlinie 392L085 Art11 Z2 litb
Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Befristungs-RL) §5 Nr1

Rechtssatz

Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Der Einzelne kann durch die Richtlinie nicht unmittelbar verpflichtet werden; ebensowenig besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen; es gibt also keine direkte horizontale Wirkung von Richtlinienbestimmungen. Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 264/98h
    Entscheidungstext OGH 21.10.1998 9 ObA 264/98h
    Veröff: SZ 71/174
  • 1 Ob 80/00x
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 80/00x
    nur: Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen. (T1)
    Beisatz: Hier: § 43 B-GBG. (T2)
    Veröff: SZ 74/15
  • 1 Ob 273/01f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2001 1 Ob 273/01f
    Auch; Beisatz: Die hier bedeutsame Frage, ob § 43 B-GBG in der zum Ernennungszeitpunkt geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen die RL gemeinschaftswidrig war, ist an der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH zu messen, weil die RL selbst ihrem Wortlaut nach zum Erfordernis einer Öffnungsklausel keine unmittelbaren Aussagen trifft und (erst) die Entscheidungen des EuGH objektives Recht schaffen. (T3)
  • 1 Ob 1/02g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 1/02g
    Auch; Beisatz: Richtlinien entfalten insoweit unmittelbare Wirksamkeit, als sie inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen. Dies ist dann der Fall, wenn den Mitgliedstaaten angesichts des Wortlauts und des klaren Regelungsziels der Richtlinie kein größerer Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung zur Verfügung steht. (T4)
    Beisatz: Je größer der den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung zukommende Gestaltungsspielraum ist, desto eher muss eine ausreichende Bestimmtheit von Richtlinienrecht verneint werden. (T5)
    Beisatz: In einzelnen Regelungszusammenhängen wird es auch möglich sein, trotz eines gewissen Gestaltungsspielraums eine "Mindestgarantie" zu bestimmen. (T6)
    Beisatz: Die Bestimmungen des Art 7 lit h der Wegekosten-Richtlinie 1993 sowie des Art 7 Abs 4 der Wegekosten-Richtlinie 1999 sind nicht hinreichend determiniert. (T7)
  • 1 Ob 126/02i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 1 Ob 126/02i
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Auch Art 7 lit b der Wegekosten-Richtlinie 1993, nach dem die Mautgebühren und Benützungsgebühren weder unmittelbar noch mittelbar zu einer unterschiedlichen Behandlung auf Grund des Ausgangspunkts oder des Zielpunkts des Verkehrs führen dürfen, ist nicht hinreichend determiniert. (T8)
    Beisatz: Von einer Regelung, die so bestimmt wäre, dass der richtlinienkonforme Mauttarif für den einzelnen Autobahnbenutzer ohne weiteres ermittelt werden könnte, kann nicht gesprochen werden, soweit diese Vorschriften bestimmen, dass sich die Mautgebühren (beziehungsweise die gewogenen durchschnittlichen Mautgebühren) an den Kosten für den Bau, den Betrieb und den Ausbau des betreffenden Straßennetzes (beziehungsweise des betreffenden Verkehrswegnetzes) zu "orientieren" haben. (T9)
  • 9 ObA 222/02s
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 ObA 222/02s
    Vgl; nur: Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. (T10)
    Beisatz: Eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie scheidet nach der Rechtsprechung des EuGH aus, solange die Umsetzungsfrist nicht abgelaufen ist; diese Wirkung entsteht erst am Ende des festgesetzten Zeitraums. Der Mitgliedstaat, an den diese Richtlinie gerichtet ist, darf allerdings während der Umsetzungsfrist keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels bei Ablauf der Umsetzungsfrist ernstlich in Frage zu stellen. (T11)
    Beisatz: Hier: Richtlinie 1999/70/EG des Rates über befristete Dienstverträge vom 28.6.1999. (T12)
  • 8 ObA 37/03d
    Entscheidungstext OGH 18.09.2003 8 ObA 37/03d
    Auch
  • 9 ObA 46/04m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2004 9 ObA 46/04m
    nur: Die Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Die innerstaatlichen Behörden haben aber die inhaltlich von der Richtlinie berührten Normen soweit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie ("richtlinienkonform") auszulegen. (T13)
  • 9 ObA 8/05z
    Entscheidungstext OGH 30.09.2005 9 ObA 8/05z
    Vgl auch
  • 6 Nc 3/06b
    Entscheidungstext OGH 20.03.2006 6 Nc 3/06b
    Vgl auch; Beisatz: Ein Durchgriff auf Bestimmungen einer noch nicht in österreichisches Recht umgesetzten Richtlinie während des Laufs der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen. (T14)
  • 8 ObA 107/06b
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObA 107/06b
    Auch; Beisatz: Der Grundsatz der „richtlinienkonformen Interpretation" bedeutet auch, dass die zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Gesetze dann, wenn es der Regelungszweck der Richtlinie erfordert, dass in der gesamten Gemeinschaft ein abgestimmtes durch die Richtlinie koordiniertes System entsteht, dies auch unter Bedachtnahme auf die in den anderen Mitgliedstaaten erlassenen Umsetzungsgesetze zu erfolgen hat. (T15)
    Beisatz: Hier zu §§ 91 Abs 1, 177 Abs 3 ArbVG; Art 4 EG-RL 94/45/EG, Art 11 Art 4 EG-RL 94/45/EG. (T16)
  • 9 ObA 106/06p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 9 ObA 106/06p
    nur T13; Veröff: SZ 2007/210
  • 8 ObS 29/07h
    Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObS 29/07h
    Auch; Beisatz: Im Allgemeinen zeichnet sich das Regelungsinstrument der Richtlinie im Rahmen des Gemeinschaftsrechts gerade dadurch aus, dass es grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar ist, sondern von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht durch entsprechende generelle Rechtsakte umzusetzen ist. Der Einzelne ist aus der Richtlinie weder unmittelbar verpflichtet noch unmittelbar berechtigt. Dies steht allerdings dem Grundsatz der richtlinienkonformen „Interpretation", wonach die österreichischen Regelungen möglichst so auszulegen sind, dass sie der Richtlinie entsprechen, nicht entgegen. (T17)
  • 9 ObA 161/07b
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 161/07b
  • 9 ObA 177/07f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 9 ObA 177/07f
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/101
  • 5 Ob 271/09b
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 271/09b
    Auch; Bem: Hier: Ablehnung der vom Revisionsrekurswerber unter Hinweis auf die Gesamtenergieeffizienz‑Richtlinie RL 2002/91/EG angestrebten „richtlinienkonformen Interpretation“ des § 16 Abs 2 MRG, da die Richtlinie keine inhaltlichen Vorgaben bezüglich der Mittel zur Erreichung der statuierten Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz trifft. (T18)
  • 8 ObA 58/09a
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 ObA 58/09a
    Beis wie T1; Beisatz: Eine Richtlinie ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern muss von den Mitgliedstaaten in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Weder kann der Einzelne durch die Richtlinie unmittelbar verpflichtet werden, noch besteht eine unmittelbare Wirkung von Bestimmungen nicht umgesetzter Richtlinien im Verhältnis zwischen Privatpersonen. (T19)
  • 3 Ob 111/10k
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 111/10k
    Auch; nur T13; Beis wie T17; Veröff: SZ 2010/126
  • 9 ObA 121/13d
    Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 121/13d
    Auch; nur T1; nur T13; Beis wie T19
  • 8 Ob 96/13w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2014 8 Ob 96/13w
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmungen des nationalen Rechts sind möglichst dahin auszulegen, dass sie den Richtlinienvorgaben entsprechen. Diese richtlinienkonforme Interpretation darf aber nicht dazu führen, dass der normative Gehalt der nationalen Regelungen grundlegend geändert wird. (T20)
  • 9 ObA 20/14b
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 20/14b
    Veröff: SZ 2014/67
  • 9 ObA 91/14v
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 9 ObA 91/14v
    Auch
  • 9 ObA 98/14y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 98/14y
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 21/14y
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 2 Ob 21/14y
    Vgl auch
  • 13 Os 82/15f
    Entscheidungstext OGH 09.03.2016 13 Os 82/15f
    Auch; Beis wie T20
  • 9 Ob 31/15x
    Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
  • 3 Ob 142/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 142/16b
    Auch
  • 2 Ob 15/16v
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 15/16v
    Auch, Veröff: SZ 2017/20
  • 1 Ob 209/16s
    Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 209/16s
    Vgl auch; Veröff: SZ 2017/13
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Auch; Veröff: SZ 2017/21
  • 7 Ob 241/18v
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 241/18v
    Beisatz: Hier: Zum Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers vom Lebensversicherungsvertrag nach § 165a VersVG idF BGBl Nr 90/1993. (T21)
  • 8 ObA 70/18d
    Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 ObA 70/18d
    Beisatz: Hier: Unionsrechtskonforme Auslegung des Verweises auf den (unionsrechtswidrigen) § 20 AngG idF vor der Novelle BGBl I 2017/153 durch Punkt XIII Abs 1 KollV Ärztinnen-Angestellte Wien im Sinne eines Rechtsfolgenverweises. (T22)
  • 8 Nc 37/19m
    Entscheidungstext OGH 10.01.2020 8 Nc 37/19m
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Beklagtes Flugunternehmen mit Sitz in Saudi‑Arabien; Abflugort Wien‑Schwechat. (T23)
  • 8 Ob 27/20h
    Entscheidungstext OGH 19.06.2020 8 Ob 27/20h
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Art 86 Abs 2 der Richtlinie 2014/59/EU ist in diesem Sinne hinreichend genau und geeignet, unmittelbar angewendet zu werden. Um der Richtlinie zu entsprechen, muss das Insolvenzgericht die Abwicklungsbehörde über jeden Antrag auf Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens - auch über den Antrag eines Nichtberechtigten – informieren. (T24)
  • 10 ObS 161/21f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 161/21f
    nur T1; Beisatz: Hier: Auslegung der §§ 2 und 3 FamZeitbG iSd RL (EU) 2019/1158. (T25)
  • 8 ObA 42/22t
    Entscheidungstext OGH 30.08.2022 8 ObA 42/22t
    Vgl; Beisatz: Hier: Da nach Art 11 Z 2 lit b der Mutterschutz-RL 92/85/EWG Arbeitnehmerinnen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelt und/oder angemessene Sozialleistung haben, widersprechen nationale Bestimmungen, wonach eine schwangere Arbeitnehmerin, die einen unbezahlten Elternurlaub unterbricht um einen Mutterschaftsurlaub anzutreten, weder Anspruch auf Wochengeld noch Entgeltfortzahlung hat, dem Unionsrecht. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch kann daher unmittelbar auf Art 11 Z 2 lit b der Mutterschutz-RL 92/85/EWG im von der Richtlinie geschützten Ausmaß von 14 Wochen gestützt werden; die Richtlinie wirkt dabei gegenüber einer Dienstgeberin, die eine mit der öffentlichen Gesundheitsversorgung betraute staatliche Einrichtung ist, ebenfalls unmittelbar. Dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten überlässt, ob sie diesen Anspruch als Sozialleistung oder Entgeltfortzahlung ausgestalten wollen, steht der unmittelbaren Anwendung nicht entgegen, weil – wenn der Staat seiner Verpflichtung zur Umsetzung nicht rechtzeitig nachkommt – der Berechtigte entscheiden kann, auf welchem System er seine Ansprüche geltend machen will, wobei er aber naturgemäß keinen Anspruch auf doppelte Auszahlung hat. (T26)
  • 8 ObA 21/22d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 ObA 21/22d
    Beis wie T12
  • 8 ObA 58/22w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 58/22w
    Vgl; Beisatz: Hier: § 5 Nr 1 der Befristungs-RL stellt sich nach der EuGH-Rechtsprechung inhaltlich nicht als unbedingt und genau genug dar, damit sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann. Eine richtlinienkonforme Interpretation im Zusammenhang mit befristeten Dienstverträgen iSd §§ 24, 27 TAG würde allerdings am ausdrücklichen gegenteiligen Wortlaut und vom Gesetzgeber verfolgten Ziel dieser Bestimmungen scheitern. (T27)
  • 9 ObA 11/22s
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 ObA 11/22s
    Vgl; Beis wie T27
  • 9 ObA 21/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.04.2023 9 ObA 21/23p
    vgl; Beisatz wie T27

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111214

Im RIS seit

20.11.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Dokumentnummer

JJR_19981021_OGH0002_009OBA00264_98H0000_001

Rechtssatz für 8Ob38/79 (8Ob39/79); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058326

Geschäftszahl

8Ob38/79 (8Ob39/79); 8Ob61/79 (8Ob62/79); 8Ob239/79 (8Ob292/79); 2Ob201/79; 2Ob99/80; 8Ob206/82; 8Ob170/82; 2Ob46/83; 2Ob2/84; 8Ob58/85; 8Ob48/86; 8Ob32/87; 2Ob36/87; 2Ob44/88; 2Ob23/91; 2Ob73/93; 2Ob53/95; 2Ob2186/96a; 2Ob269/00y; 2Ob93/05y; 2Ob44/06v; 2Ob26/08z; 2Ob14/08k; 2Ob149/07m; 2Ob210/09k; 2Ob112/10z; 2Ob68/13h; 2Ob99/15w; 2Ob3/17f; 2Ob18/16k; 2Ob2/18k; 1Ob135/18m; 9ObA106/20h; 2Ob152/23a

Entscheidungsdatum

19.09.2023

Rechtssatz

Unter dem Begriff "jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt" ist die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 38/79
    Entscheidungstext OGH 29.03.1979 8 Ob 38/79
    Veröff: ZVR 1980/105 S 116
  • 8 Ob 61/79
    Entscheidungstext OGH 25.05.1979 8 Ob 61/79
    Vgl
  • 8 Ob 239/79
    Entscheidungstext OGH 06.12.1979 8 Ob 239/79
    Veröff: ZVR 1980/225 S 215
  • 2 Ob 201/79
    Entscheidungstext OGH 22.01.1980 2 Ob 201/79
    Veröff: ZVR 1981/20 S 18
  • 2 Ob 99/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 2 Ob 99/80
    Beisatz: Sorgfalt eines ganz besonders sorgfältigen Betriebsunternehmers, also eines sachkundigen und erfahrenen Fachmannes (hier: Sessellift Baumwurf durch Windböen). Andererseits darf aber bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs 2 EKHG keine Überspannung der Sorgfaltspflicht Platz greifen und an den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn und die mit seinem Willen beim Betrieb der Eisenbahn tätigem Personen dürfen keine unzumutbaren, praktisch unmöglichen Anforderungen gestellt werden. (T1)
  • 8 Ob 206/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 206/82
    Veröff: ZVR 1983/128 S 152
  • 8 Ob 170/82
    Entscheidungstext OGH 30.09.1982 8 Ob 170/82
  • 2 Ob 46/83
    Entscheidungstext OGH 22.03.1983 2 Ob 46/83
    Veröff: ZVR 1984/125 S 122
  • 2 Ob 2/84
    Entscheidungstext OGH 31.01.1984 2 Ob 2/84
    Veröff: SZ 57/27 = ZVR 1984/297 S 308
  • 8 Ob 58/85
    Entscheidungstext OGH 18.09.1985 8 Ob 58/85
    Beis wie T1; Veröff: ZVR 1987/11 S 21
  • 8 Ob 48/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 48/86
  • 8 Ob 32/87
    Entscheidungstext OGH 09.04.1987 8 Ob 32/87
    Veröff: ZVR 1988/110 S 236
  • 2 Ob 36/87
    Entscheidungstext OGH 25.08.1987 2 Ob 36/87
    Beisatz: Hier: Sessellift (T2) Veröff: ZVR 1988/112 S 238
  • 2 Ob 44/88
    Entscheidungstext OGH 10.05.1988 2 Ob 44/88
    Veröff: ZVR 1989/102 S 172
  • 2 Ob 23/91
    Entscheidungstext OGH 12.06.1991 2 Ob 23/91
    Veröff: ZVR 1992/10 S 25
  • 2 Ob 73/93
    Entscheidungstext OGH 23.12.1993 2 Ob 73/93
    Beisatz: Hier: Sesselbahn (T3)
  • 2 Ob 53/95
    Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 53/95
    Veröff: SZ 68/143
  • 2 Ob 2186/96a
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2186/96a
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 2 Ob 269/00y
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 2 Ob 269/00y
  • 2 Ob 93/05y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 2 Ob 93/05y
    Auch
  • 2 Ob 44/06v
    Entscheidungstext OGH 16.03.2006 2 Ob 44/06v
    Beis wie T1
  • 2 Ob 26/08z
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 26/08z
  • 2 Ob 14/08k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 14/08k
    Beisatz: An die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene Sorgfalt sind die strengsten Anforderungen zu stellen. (T4)
    Beisatz: Hier: Gestaltung des Aussteige- und Wegfahrbereichs einer Schleppliftbergstation. (T5)
  • 2 Ob 149/07m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 149/07m
  • 2 Ob 210/09k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
    Beisatz: Es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte. (T6)
  • 2 Ob 112/10z
    Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 112/10z
    Beis wie T6; Beis wie T1 nur: Es darf bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 9 Abs 2 EKHG keine Überspannung der Sorgfaltspflicht Platz greifen. (T7)
  • 2 Ob 68/13h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 68/13h
    Beis wie T4; Beis wie T6
  • 2 Ob 99/15w
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 99/15w
    Vgl
  • 2 Ob 3/17f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 3/17f
    Beis wie T6; Beisatz: An den Betriebsunternehmer einer Eisenbahn (Seilbahn) und die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen dürfen keine unzumutbaren, praktisch unmöglichen Anforderungen gestellt werden. (T8)
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Auch; Veröff: SZ 2017/21
  • 2 Ob 2/18k
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 2 Ob 2/18k
  • 1 Ob 135/18m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 135/18m
    Beis wie T1; Beis wie T6
  • 9 ObA 106/20h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 9 ObA 106/20h
    Vgl; Beisatz: Hier: Unter dem Begriff „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt“ ist die äußerste, nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen. Es muss alles vermieden werden, was zur Entstehung einer gefahrenträchtigen Situation führen könnte. (T9)
  • 2 Ob 152/23a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.09.2023 2 Ob 152/23a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0058326

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19790329_OGH0002_0080OB00038_7900000_001

Rechtssatz für 2Ob274/74; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058244

Geschäftszahl

2Ob274/74; 8Ob74/77; 8Ob91/79; 8Ob204/81 (8Ob205/81); 2Ob13/89; 2Ob31/90; 2Ob78/95; 2Ob204/08a; 2Ob18/16k; 2Ob69/17m; 2Ob198/23s

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Rechtssatz

Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges und ein Versagen seiner Verrichtungen schließen die Haftpflicht des Halters auch dann nicht aus, wenn der Halter oder die mit seinem Willen beim Betriebe des Kraftfahrzeuges tätigen Personen die äußerste, nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 274/74
    Entscheidungstext OGH 19.12.1974 2 Ob 274/74
    Veröff: ZVR 1975/273 S 371
  • 8 Ob 74/77
    Entscheidungstext OGH 15.06.1977 8 Ob 74/77
  • 8 Ob 91/79
    Entscheidungstext OGH 07.06.1979 8 Ob 91/79
    Beisatz: Entscheidend ist allein der technische Zustand des Kraftfahrzeuges unmittelbar vor dem Unfall. (T1)
    Veröff: ZVR 1980/162 S 161
  • 8 Ob 204/81
    Entscheidungstext OGH 15.10.1981 8 Ob 204/81
    Beisatz: Die Frage der Beobachtung irgend einer Sorgfaltspflicht durch den Halter und den Betriebsgehilfen zur Vermeidung solcher Mängel und der Unfälle daraus stellt sich in diesem Zusammenhang überhaupt nicht. Entscheidend ist allein der technische Zustand der Eisenbahn und ihrer Anlagen unmittelbar vor dem Unfall. (T2)
  • 2 Ob 13/89
    Entscheidungstext OGH 12.04.1989 2 Ob 13/89
    Beisatz: Hier: Platz eines Reifens. (T3)
    Veröff: ZVR 1990/89 S 241 = ZfRV 1991,286
  • 2 Ob 31/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 2 Ob 31/90
    Veröff: ZVR 1991/39 S 116
  • 2 Ob 78/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 78/95
    Beisatz: Wurde ein Schilift zugelassen, obwohl er nicht den Zulassungsvorschriften entsprach, liegt ein Fehler in der Beschaffenheit vor. (T4)
  • 2 Ob 204/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
    Auch
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Auch; Beisatz: Hier: Betriebsunternehmer bzw Beschaffenheit der Infrastruktur. (T5); Veröff: SZ 2017/21
  • 2 Ob 69/17m
    Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 69/17m
    Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2017/56
  • 2 Ob 198/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 198/23s
    Beisatz: Hier: Vereisung der Förderräder eines Sessellifts / einer Sesselbahn infolge unvorhersehbarer Blitzeisbildung als "Versagen der Verrichtungen". (T6)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058244

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19741219_OGH0002_0020OB00274_7400000_002

Rechtssatz für 8Ob91/79; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058255

Geschäftszahl

8Ob91/79; 8Ob204/81 (8Ob205/81); 2Ob12/90; 2Ob31/90; 2Ob78/95; 2Ob204/08a; 2Ob18/16k; 2Ob198/23s

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Rechtssatz

Es ist unerheblich, worauf der Fehler in der Beschaffenheit oder das Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges beruht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 91/79
    Entscheidungstext OGH 07.06.1979 8 Ob 91/79
    Veröff: ZVR 1980/162 S 161
  • 8 Ob 204/81
    Entscheidungstext OGH 15.10.1981 8 Ob 204/81
    Beisatz: Versagen eines eingefrorenen Schalters. (T1)
  • 2 Ob 12/90
    Entscheidungstext OGH 23.05.1990 2 Ob 12/90
  • 2 Ob 31/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 2 Ob 31/90
    Veröff: ZVR 1991/39 S 116
  • 2 Ob 78/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 78/95
    Vgl; Beisatz: Hier: Schilift. (T2)
  • 2 Ob 204/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Veröff: SZ 2017/21
  • 2 Ob 198/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 198/23s
    Beisatz: Hier: Vereisung der Förderräder eines Sessellifts / einer Sesselbahn infolge unvorhersehbarer Blitzeisbildung als "Versagen der Verrichtungen". (T3)

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0058255

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19790607_OGH0002_0080OB00091_7900000_002

Rechtssatz für 2Ob178/99m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114049

Geschäftszahl

2Ob178/99m; 2Ob262/03y; 2Ob93/05y; 2Ob204/08a; 2Ob18/16k; 2Ob198/23s

Entscheidungsdatum

21.11.2023

Rechtssatz

Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen technische Defekte des Fahrzeuges. Dies trifft nicht schon dann zu, wenn das Fahrzeug nicht einem in jeder Beziehung idealem Fahrzeug entspricht. Es genügt, dass das Fahrzeug unmittelbar vor dem Unfall den geltenden Zulassungsvorschriften entspricht (hier: Eisenbahntüre).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 178/99m
    Entscheidungstext OGH 08.09.2000 2 Ob 178/99m
  • 2 Ob 262/03y
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 2 Ob 262/03y
    Auch
  • 2 Ob 93/05y
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 2 Ob 93/05y
    Beisatz: Hier: Behördlich zugelassene Seilbahn. (T1)
  • 2 Ob 204/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
    nur: Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen technische Defekte des Fahrzeuges. (T2)
    Beisatz: Eine exakte Grenzziehung zwischen „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen" ist schon deshalb nicht notwendig, weil in beiden Fällen die gleichen Rechtsfolgen eintreten. (T3)
    Beisatz: Hier: Mangels Arretierbarkeit rotierende Ladeklappe eines LKW. (T4)
  • 2 Ob 18/16k
    Entscheidungstext OGH 23.02.2017 2 Ob 18/16k
    Auch; nur: Die Begriffe "Fehler in der Beschaffenheit" und "Versagen der Verrichtungen" umfassen im Wesentlichen technische Defekte. (T5); Veröff: SZ 2017/21
  • 2 Ob 198/23s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 2 Ob 198/23s
    nur T5: Hier: Vereisung der Förderräder eines Sessellifts / einer Sesselbahn infolge unvorhersehbarer Blitzeisbildung als "Versagen der Verrichtungen". (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114049

Im RIS seit

08.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20000908_OGH0002_0020OB00178_99M0000_001

Entscheidungstext 2Ob18/16k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ZfRV‑LS 2017/20 (Ofner) = Zak 2017/281 S 158 - Zak 2017,158 = Netzer, ZVR 2017/224 S 392 - Netzer, ZVR 2017,392 = TranspR 2017,466 = ZVR 2018/49 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2018,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = Schellerer, ZVR 2018/249 S 494 - Schellerer, ZVR 2018,494 = SZ 2017/21 = Stefula, TranspR 2020,218 (Rechtsprechungsübersicht)

Geschäftszahl

2Ob18/16k

Entscheidungsdatum

23.02.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der zu AZ 19 Cg 36/12h (führend) und AZ 19 Cg 112/11h des Handelsgerichts Wien klagenden und zu AZ 19 Cg 121/12h des Handelsgerichts Wien beklagten Partei T*****, vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, sowie der im Verfahren AZ 19 Cg 112/11h auf deren Seite beigetretenen Nebenintervenientinnen (nunmehr) 1. D***** Aktiengesellschaft, *****, und 2. D***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Dominik Schärmer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die zu AZ 19 Cg 36/12h (führend) und AZ 19 Cg 112/11h des Handelsgerichts Wien beklagte und zu AZ 19 Cg 121/12h des Handelsgerichts Wien klagende Partei ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch WALCH/ZEHETBAUER/MOTTER Rechtsanwälte OG in Wien, sowie die im Verfahren AZ 19 Cg 112/11h auf deren Seite beigetretene Nebenintervenientin R***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen 1. (AZ 19 Cg 36/12h) 14.247,03 EUR sA, 2. (AZ 19 Cg 112/11h) 111.267,09 EUR sA und 3. (AZ 19 Cg 121/12h) 18.179,27 EUR sA, über die Revision der beklagten und klagenden Partei ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2015, GZ 2 R 51/15g-64, womit infolge Berufung der beklagten und klagenden Partei ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft das Zwischen- und Endurteil des Handelsgerichts Wien vom 5. Februar 2015, GZ 19 Cg 36/12h-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

1. Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen.

2. Der Revision wird, soweit sie sich gegen das Endurteil zu 19 Cg 121/12h richtet, nicht Folge gegeben.

Über die Kosten des darauf bezogenen Revisionsverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.

3. Im Übrigen, soweit sich die Revision gegen die Zwischenurteile zu 19 Cg 36/12h und 19 Cg 112/11h richtet, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die darauf entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die T***** (in der Folge: klagende Partei) ist eine Gesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Madrid. Sie hält und vermietet Eisenbahnwaggons. Die ÖBB-Infrastruktur Aktiengesellschaft (in der Folge: beklagte Partei) ist ein österreichisches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU).

Die beklagte Partei schließt mit Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) Verträge über die entgeltliche Nutzung der Schieneninfrastruktur.

Die R***** GmbH (in der Folge: dritte Nebenintervenientin) ist ein EVU, dem die beklagte Partei Zugang zur Infrastruktur gewährt (Infrastrukturnutzungsvertrag). Sie stand als „wagenverwendendes EVU“ mit der klagenden Partei in einem Vertragsverhältnis, das durch den „Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen“ (AVV) abschließend geregelt ist. Dessen maßgebliche Regelungen lauten (in der hier maßgeblichen Fassung):

Artikel eins :, Gegenstand

1.1 Dieser Vertrag einschließlich seiner Anlagen regelt die Bedingungen der Überlassung von Güterwagen zur Verwendung als Beförderungsmittel durch EVU in nationalen und internationalen Eisenbahngüterverkehren im Anwendungsbereich des geltenden COTIF. […]

1.2 Die Bestimmungen dieses Vertrages gelten zwischen Haltern von Wagen und EVU als Wagenverwender. […]

Artikel 2 :, Anwendungsbereich

2.1 Der Vertrag geht im internationalen Eisenbahnverkehr den Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV (Anhang D COTIF 1999) […] vor, soweit dies jeweils zulässig ist. [...]

2.3 Die Bestimmungen dieses multilateralen Vertrags gelten zwischen den Vertragsparteien, soweit sie untereinander nichts anderes vereinbart haben. […]

Artikel 7 :, Technische Zulassung und Instandhaltung der Wagen

7.1 Der Halter hat dafür zu sorgen, dass seine Wagen nach den geltenden europäischen Vorschriften technisch zugelassen sind und während ihrer Einsatzzeit technisch zugelassen bleiben.

7.2 Der Halter hat den verwendenden EVU auf Verlangen den Nachweis zu erbringen, dass die Instandhaltung seiner Wagen den geltenden Regelwerken entspricht. Für Zwecke dieses Vertrages und gegenüber den übrigen Vertragsparteien wird der Halter eines Wagens als die für die Instandhaltung zuständige Stelle angesehen und hat deren Verantwortlichkeiten. […]

Artikel 22 :, Haftung des verwendenden EVU

22.1 Das EVU, in dessen Gewahrsam sich ein Wagen befindet, haftet dem Halter für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Wagens oder seiner Bestandteile entstanden ist, sofern es nicht beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist.

22.2 Ein Verschulden des EVU liegt insbesondere dann nicht vor, wenn es beweist, dass einer der folgenden Gründe gegeben ist:

- Umstände, welche das EVU nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte

- Verschulden eines Dritten

- mangelnde Instandhaltung durch den Halter, wenn das EVU nachweist, dass es den Wagen fehlerlos betrieben und überwacht hat

- Verschulden des Halters

Bei Mitverschulden des EVU wird der Schaden von den Verantwortlichen gemäß ihrem jeweiligen Anteil an der Schadensentstehung getragen. […]

Artikel 28 :, Haftungsprinzip

Die Vertragsparteien haften für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich zur Erfüllung des Vertrages bedienen, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.

Am 6. 9. 2008 entgleisten im Bereich des Bahnhofs Rosenbach in Kärnten mehrere Waggons der klagenden Partei. Der Zug befand sich auf der Fahrt von Köln in die Türkei. Die (damalige und richtig) R***** AG (nunmehr D***** Aktiengesellschaft = erste Nebenintervenientin) hatte den Zug 40657 im Auftrag der (damaligen) S***** GmbH (nunmehr D***** GmbH = zweite Nebenintervenientin) zur Beförderung übernommen und ihn bei der Einfahrt in das österreichische Netz der dritten Nebenintervenientin übergeben.

Am 8. 4. 2009 kam es im Bereich des Bahnhofs Ebenfurth in Niederösterreich erneut zu einer Entgleisung zweier Waggons der klagenden Partei. Der Zug 41186 war von Sopron nach Passau unterwegs.

Beide Unfälle ereigneten sich auf Hochleistungsstrecken bei geringer Geschwindigkeit. Dabei wurden sowohl die Waggons der klagenden Partei als auch die Schienenanlage der beklagten Partei beschädigt.

In drei verbundenen Verfahren vor dem Erstgericht begehrten

- die klagende Partei zu 19 Cg 112/11h den Ersatz ihres mit 111.267,09 EUR sA bezifferten Schadens aus dem Unfall vom 6. 9. 2008;

- die klagende Partei zu 19 Cg 36/12h den Ersatz ihres mit 14.247,03 EUR bezifferten Schadens aus dem Unfall vom 8. 4. 2009;

- die beklagte Partei (als Klägerin) zu 19 Cg 121/12h den Ersatz ihres mit 18.179,27 EUR bezifferten Schadens aus dem Unfall vom 8. 4. 2009. Führend ist das Verfahren 19 Cg 36/12h.

Die klagende Partei stützt ihre zu 19 Cg 112/11h und 19 Cg 36/12h geltend gemachten Ansprüche auf das EKHG. Die beklagte Partei sei Betriebsunternehmerin iSd Paragraph 5, EKHG. Die Unfälle seien beim Betrieb einer Eisenbahn entstanden. Die Ursache für die Entgleisungen liege in der mangelhaften Schieneninfrastruktur der beklagten Partei, insbesondere in der Überschreitung der zulässigen Gleisverwindung. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, EKHG komme nicht zum Tragen, weil die beschädigten Waggons nicht durch die beklagte Partei, sondern die dritte Nebenintervenientin befördert worden seien.

Die beklagte Partei entgegnete, kausale Ursachen für die Entgleisungen seien jeweils die konstruktionelle Untauglichkeit der Güterwagen (ungenügende Verwindungsfähigkeit), erhebliche technische Gebrechen an den Güterwagen infolge ungenügender Wartung und die mangelhafte Beladung und Ladungssicherung gewesen. Für diese Mängel sei nicht die beklagte Partei, sondern die klagende Partei selbst verantwortlich. Die klagende Partei wäre zur Nutzung der Schieneninfrastruktur der beklagten Partei auch gar nicht berechtigt gewesen. Die von der (damaligen) ÖBB Traktions GmbH erteilte Zustimmung sei mangels einer entsprechenden Befugnis dieser eigenständigen Gesellschaft unwirksam. Ausländische Genehmigungen oder Bewilligungen, die einer Bauartgenehmigung nach Paragraph 32, EisbG und einer Betriebsbewilligung nach Paragraph 34, EisbG gleichzuhalten wären (Paragraph 41, EisbG), lägen nicht vor. Die Gleisanlagen hätten sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden. Die beklagte Partei sei keine „umfassende Betriebsunternehmerin“, eine Haftung nach EKHG komme daher nicht in Betracht. Als außenstehende Dritte werde sie durch den AVV begünstigt. Die beklagte Partei wandte ferner gegen die jeweiligen Klagsforderungen aufrechnungsweise Gegenforderungen in Höhe von 330.992,75 EUR (19 Cg 112/11h) sowie von 18.179,27 EUR (19 Cg 36/12h) ein.

Zu 19 Cg 121/12h stützt sich die beklagte Partei (als Klägerin) auf die in ihrem Passivprozess eingewendeten Umstände, wobei sie die klagende Partei (als Beklagte) aufgrund deliktischer Haftung, Gefährdungshaftung nach dem EKHG, Haftung aus gefährlichem Betrieb (analog EKHG) und Haftung aus dem zwischen der klagenden Partei und der dritten Nebenintervenientin abgeschlossenen Vertrag, der zu ihren Gunsten Schutzwirkungen entfalte, in Anspruch nimmt.

Die klagende Partei (als Beklagte) berief sich auf ihre im Aktivprozess gebrauchten Argumente und bestritt überdies ihre Eigenschaft als Betriebsunternehmerin einer Eisenbahn. Der gegenständliche Eisenbahntransport sei auch kein gefährlicher Betrieb gewesen. Ein vertraglicher Anspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die beklagte Partei selbst in einem Vertragsverhältnis zur dritten Nebenintervenientin stehe, aus dem sie Ersatzansprüche geltend machen könne. Im Übrigen bestünden keine vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten der klagenden Partei zugunsten der beklagten Partei. Die klagende Partei erhob eine Gegenforderung von 14.247,03 EUR, die sie gegen die Klagsforderung aufrechnungsweise einwandte.

Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil die von der klagenden Partei zu 19 Cg 112/11h und 19 Cg 36/12h gestellten Klagebegehren dem Grunde nach als zu Recht bestehend. Das zu 19 Cg 121/12h gestellte Klagebegehren der beklagten Partei (dort als Klägerin) wies es mit Endurteil ab.

Das Erstgericht ging im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus (Überschriften vom Senat):

Zum Unfall vom 6. 9. 2008:

Am 6. 9. 2008 um 8:32 Uhr entgleiste bei der Einfahrt des Zuges 40657 im Bereich Bahnhof Rosenbach, Gleis 1, bei Kilometer 22,060 vor dem Erreichen der ersten Weiche die in Fahrtrichtung dritte Achse des elften Waggons mit der Wagennummer 43714378 391-2 bei einer Geschwindigkeit von 24 km/h, was zu einer Entgleisung des elften Waggons mit allen vier Achsen sowie weiterer Wagen führte. Der zuerst entgleiste Waggon vom Typ laagrss besteht aus zwei ständig gekoppelten zweiachsigen Containerwagen und war mit 44 t Containern beladen.

Die Entgleisungsstelle liegt auf einer Hochleistungsstrecke. Unmittelbar im Anschluss daran begann bei Kilometer 22,1 eine Langsamfahrstelle, welche im Unfallszeitpunkt mit höchstens 30 km/h befahren werden durfte. Die Strecke ist an sich für 70 km/h ausgelegt. Die dieser Geschwindigkeit entsprechende Gleiserhöhung beträgt 138 mm bei einer Rampenneigung von 1 : 658. Das Gleis 1 beschreibt im Bereich der Entgleisungsstelle einen Bogen mit einem Radius von 248 m und einem Maximalgefälle von 14 Promille bis Kilometer 22,2. Wird eine solche Stelle mit geringerer Geschwindigkeit befahren, als es ihrer Auslegung entspricht, kommt es zu einer wesentlich geringeren Querbeschleunigung im Bereich des Gleisbogens und zu einer geringeren Belastung der bogenäußeren Räder, was auch bei Einhaltung der vorgegebenen Gleisparameter die Entgleisungsgefahr verstärkt.

Vor dem Unfall wurde die Gleisanlage zuletzt am 15. 7. 2008 mit einem Messwagen vermessen. Die Messung ergab eine Verkürzung der Überhöhungsrampe und eine Vergrößerung der Überhöhungsdifferenz, nämlich eine Erhöhung von 143 mm und eine Rampenneigung von 1 : 293. Beide Faktoren verstärken jeder für sich technischerseits die Entgleisungsgefahr. Der Erhöhungswert von 143 mm überschritt zwar nicht die interne Soforteingriffsschwelle der beklagten Partei, wohl aber die interne Eingriffsschwelle „mittlere Verwindung“ und „Verwindung absolut“. Der Wert auf Basis der „9 m-Verwindung“ lag mit 3,81 mm nur 0,19 mm unter der internen Soforteingriffsschwelle von 4 mm. Vor der Entgleisung wurden keine Maßnahmen gesetzt. Für die übernächste Woche nach der Entgleisung wären Erhaltungsstopfarbeiten vorgesehen gewesen.

Bei der gegebenen Ausgangslage wirken sich die Belastungsveränderungen durch den fortgesetzten Bahnbetrieb dahin aus, dass sich die Gleisüberhöhung weiter verstärkt. Allerdings hat auch die Entgleisung selbst diese Wirkung. Nach dem Unfall wurden ein Erhöhungswert von 151 mm und eine Rampenneigung von 1 : 272 gemessen, was eine Überschreitung der Soforteingriffsschwelle bedeutet. Das Fortschreiten durch den Betrieb indiziert, dass die Überschreitung der Soforteingriffsschwelle bereits im Unfallszeitpunkt gegeben war. Zusätzliche sicherheitsfördernde Maßnahmen waren nicht vorhanden. Als solche wäre insbesondere eine ortsfeste Schmiereinrichtung in Betracht gekommen, die in besonders kritischen Bereichen angebracht wird, um das Entgleisungsrisiko zu vermindern.

Durch die Entgleisung brachen beim zuerst entgleisten Waggon 13 der 32 Befestigungsschrauben der Achslagergehäuse und die hintere Lagerabdeckung. Schraubenbruchstücke wurden samt den Bruchstücken der hinteren Lagerabdeckung an der Unfallstelle aufgefunden, vermisst wurden aber sieben Schrauben zu den Achslagergehäusen 1L, 2L und 2R. Auch wenn diese Schrauben schon vor der Entgleisung gefehlt hätten, wäre dies für die Entgleisung nicht kausal gewesen. Der Lagerschaden wurde erst durch die Entgleisung ausgelöst.

Der zuerst entgleiste Waggon war mittig beladen. Soweit eine Spanngurtsicherung nicht vollständig gegeben war, konnte diese nicht zu einer Verschiebung der Ladung beitragen, sondern allenfalls zu einer leichten, aber nicht relevanten Schwingneigung im oberen Bereich der Beladung führen.

Nach dem Unfall bestand beim dritten Radsatz eine Raddruckdifferenz von 745 kg. Dass diese bereits vor dem Unfall vorhanden war, kann nicht festgestellt werden. Selbst wenn sie im Entgleisungszeitpunkt schon bestanden hätte, wäre sie noch im zulässigen Rahmen gelegen gewesen.

Zum Unfall vom 8. 4. 2009:

Am 8. 4. 2009 um 15:10 Uhr entgleiste bei der Zufahrt des Zuges auf das „Halt“ zeigende Einfahrtssignal C des Bahnhofs Ebenfurth die in Fahrtrichtung vierte Achse des sechsten Waggons mit der Wagennummer 43714378 460-5, was die Entgleisung eines weiteren Waggons auslöste. Der zuerst entgleiste Waggon der Type laagrss besteht aus zwei ständig gekoppelten zweiachsigen Wagen mit einer Eigenmasse von je 26.600 kg und einer zulässigen Fahrzeughöchstgeschwindigkeit von 120 km/h.

Die Entgleisungsstelle liegt auf einer Hochleistungsstrecke. In diesem Bereich beschreibt das Gleis, das in der Schienenform 54E2 auf Einblock-Betonschwellen verlegt ist, einen Linksbogen mit einem Radius von 265 m, einem Gefälle von 2,5 Promille und einer maximalen Überhöhung von 99 mm. Es befindet sich dort eine Eisenbahnkreuzung, die mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h befahren werden darf.

Der Waggon entgleiste kurz vor der Eisenbahnkreuzung. Der Zugführer hatte den Zug entsprechend dem Signal „Vorsicht“ abgebremst, um ihn vor dem folgenden Signal „Halt“ zum Stillstand bringen zu können. Die Fahrgeschwindigkeit betrug im Zeitpunkt der Entgleisung 34 km/h, das entsprach der signalisierten Geschwindigkeit. Für die Auswirkung des Befahrens mit einer gegenüber der Geschwindigkeit, für die die Strecke ausgelegt ist, verminderten Geschwindigkeit, gilt das zum Unfall vom 6. 9. 2008 Ausgeführte.

Der zuerst entgleiste Waggon hatte keine technischen Mängel. Der Grenzwert der zulässigen Radlastunterschiede wurde nicht überschritten. Die „lose“ Koppelung im Zugverband entsprach zwar nicht „den Bestimmungen“, konnte aber auch erst durch den Unfall ausgelöst worden sein. Er hatte auf den Unfall jedenfalls keinen Einfluss.

Der Waggon war mit Wechselaufbauten ausgestattet, wobei im Bereich der entgleisten Achse die Ladelänge nicht vollständig ausgenützt war. Die Ladung war nicht durch die im Ladetarif vorgesehenen Spanngurte, sondern nur durch Niederbinden der unteren zwei Ladegestelle gegen Verschieben in Längsrichtung gesichert. Die Ladegestelle innerhalb eines Blocks waren miteinander verbunden. Zu einer Ladeverschiebung war es vor dem Unfall nicht gekommen, sodass die nicht beladetarifkonforme Sicherung auf den Unfall keinen Einfluss hatte.

Vor dem Unfall wurde die Gleisüberhöhung in diesem Bereich zuletzt am 24. 3. 2009 vermessen. Dabei wurde 33 m vor der Entgleisungsstelle sowie kurz nach der Entgleisungsstelle eine Überschreitung der Soforteingriffsschwelle (laut Dienstbehelf der beklagten Partei) für die Gleisverwindung „auf Basis 16 m“ und „auf Basis 9 m“ festgestellt. Die gegenseitige Höhenlage war um 22 mm überschritten. Die Soforteingriffsschwelle „auf Basis 3 m“ war nicht überschritten. Weiters lag eine Spurerweiterung vor, welche die Eingriffsschwelle überschritt. Durch das weitere Befahren des Gleises konnte sich die Gleiserhöhung wieder verstärken. Es wurden händische Stopfarbeiten durchgeführt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dadurch die Gleisüberhöhung derart reduziert wurde, dass sie im Entgleisungszeitpunkt die Soforteingriffsschwelle nicht erreichte.

Eine ortsfeste Schienenflankenschmierung hätte auch in diesem Fall das Entgleisungsrisiko herabgesetzt, da durch Verminderung der Reibung ein „Aufklettern“ des Spurenkranzes erschwert wird.

Zum Wagentyp laagrss:

Die Güterwagen laagrss sind nicht TSI-konform und keine Wagen, die nach RIV 2000 für den Verkehr in den Mitgliedstaaten geeignet sind. Diese Wagen können durch den Austausch der Radsätze auf den Spurbreiten sowohl von 1435 mm (zB in Österreich) als auch von 1672 mm (Breitspur; Spanien) verkehren. Dadurch beträgt der Radsatzlagermittenabstand 2170 mm statt der üblichen 2000 mm.

Durch die Austauschmöglichkeit der Radsätze von Normalspur auf Breitspur im Radsatzlagermittenabstand von 2170 mm ist eine Verstärkung der Entgleisungstendenz bei überhöhten Kurvenrampen gegeben, da durch Verwendung des größeren Radsatzlagermittenabstands bei Normalspur ein größeres „Überhanggewicht“ entsteht.

Der Radsatztausch kann auch zu Raddruckdifferenzen führen. Der am 6. 9. 2008 zuerst entgleiste Waggon war durch technische Maßnahmen nicht „umspurfähig“ und wurde nur auf Normalschiene eingesetzt. Das ändert nichts daran, dass der Einsatz der Normalspurachse auf einem Breitspurwagen konstruktiv die Kippstabilität verringert. Der Umstand, dass es sich bei den laagrss-Waggons um korrosionsharte Wagen handelt, begünstigt noch die verwindungsbedingte Radkraftänderung.

Die Prüfung der Torsionssteifigkeit der Wagentype laagrss wurde am 18. 12. 1996 in einem spanischen Werk nach den Prüfvorschriften des Arbeitsblatts UIC 530-2 durchgeführt. Es wurden die Verdrehungssteifigkeit berechnet und Prüffahrten auf verzogenen Gleisen durchgeführt. Der Grenzwert UIC 530-2 wurde eingehalten, die Fahrzeugprüfverwindung ORE B55/RP8 ebenfalls.

Die Achsen, die in diesen Waggons eingesetzt werden, sind älterer Bauart und entsprechen nicht dem neuesten Stand, da auch bei einem bloßen Lockern der Schrauben das Achslagergehäuse samt Deckel seine Position und damit die Kräfteverhältnisse verändern könnte. Ihr Einsatz ist nach wie vor regelkonform, doch bedürfen sie einer intensiveren Kontrolle, der die klagende Partei durch einen alle vier Jahre stattfindenden Austausch der Achsen Rechnung trägt. Außerdem sind sie in periodischen Abständen zu schmieren.

Zulassung zum österreichischen Schienennetz:

Erstmals wurde im Jahr 1997 um den Einsatz des Wagentyps laagrss auf dem Netz der Österreichischen Bundesbahnen angesucht. Diese Zustimmung wurde am 9. 12. 1997 von den Österreichischen Bundesbahnen, Traktion/technischer Wagendienst, erteilt. Die Waggons mit den Wagennummern 43714378 001 bis 091 wurden für das österreichische Schienennetz zugelassen. Am 24. 3. 1999 und 14. 2. 2000 suchte das spanische Eisenbahnunternehmen R***** (R*****) um die Zulassung weiterer Wagen dieser Baureihe an.

Die bei den beiden gegenständlichen Unfällen jeweils zuerst entgleisten Waggons wurden am 18. 5. 2004 bzw am 15. 1. 2005 in die (spanische) Normdatei als Fahrzeug mit der Verkehrszulassung für die Gleise der R***** aufgenommen. Bedingungen oder Beschränkungen wurden nicht auferlegt. Die Waggons sind weiters in der 5. Sektion des Eisenbahn-Sonderregisters des spanischen Infrastruktur-Ministeriums angeführt und damit für das spanische Schienennetz zugelassen.

Mit einem an die Österreichischen Bundesbahnen, technischer Wagendienst, gerichteten Schreiben vom 12. 7. 2006 bestätigte das spanische Infrastrukturunternehmen A***** (A*****), dass die Waggons mit den Wagennummern 43714378 366-4 bis 642-8 (somit auch die gegenständlichen Waggons) die gleichen technischen Spezifikationen wie die 1997 zugelassenen Wagen hätten (Typenkonformität) und die Tritte und Handläufe dem UIC-Blatt 535-2 entsprächen.

Gegenüber der bereits zugelassenen Bauart weisen sie keine Änderungen des Fahrwerks und der Verwindungsfähigkeit auf, sind jedoch mit einem klappbaren Geländer und einem um 4 mm höheren Ladeplan ausgestattet. Die Torsionshärte entspricht den Vorgaben nach UIC 503-2. Im August 2006 wurden die Güterwägen vom technischen Wagendienst der „Österreichischen Bundesbahnen“ geprüft. Basis waren die seinerzeitige Genehmigung der Bauart der Waggons 43714378 001-7 bis 365-8 und die Bestätigung der Baugleichheit. Mit Schreiben vom 8. 8. 2006 stimmte die (damalige) ÖBB Traktion GmbH der Anbringung des Zeichens „ÖBB“ im Vereinbarungsraster nach RIV 2000 auf den Waggons zu. Ein Hinweis, dass die ÖBB Traktion GmbH für dergleichen nicht zuständig sei, erfolgte nicht. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Zustimmung nicht im Rahmen ihrer Kompetenz erfolgte. Die Zustimmung ist nach wie vor aufrecht und die Wagen werden im Netz der beklagten Partei eingesetzt.

Die gegenständlichen Waggons trugen im Vereinbarungsraster weitere Vermerke über die Zulassung auf dem Schienennetz zahlreicher anderer europäischer Staaten.

Zu den technischen Grundlagen:

Der 1922 gegründete internationale Eisenbahnverband (UIC), eine Vereinigung von Netzbetreibern und Eisenbahnverkehrsunternehmen, gibt Richtlinien heraus, um die Bedingungen der Konstruktion und des Betriebs von Eisenbahnen durch Standardisierung zu verbessern und zu harmonisieren.

Im Merkblatt UIC 530-2 sind Bedingungen festgelegt, die Güterwägen hinsichtlich der Fahrsicherheit erfüllen müssen, insbesondere beim Befahren von TSI-konformen Gleisverwindungen. Güterwägen müssen die Anforderungen des Merkblatts erfüllen oder bei einem stationären Test vorgegebene Werte erreichen. Bei den gegenständlichen Güterwägen war dies 2006 und ist dies noch der Fall. Altersbedingt hat sich ihre Verwindungsfähigkeit zusätzlich vorteilhaft verändert, sodass Entgleisungen unwahrscheinlicher werden.

Das European Railway Research Institute (ERRI, ORE), das von Eisenbahnverkehrsunternehmen gegründet wurde, befasst sich mit der Erforschung und Prüfung eisenbahnrechtlicher Probleme und ist eine Einrichtung des UIC. Es gibt aufgrund der durchgeführten Untersuchungen technische Empfehlungen heraus, die als Regeln der Technik beurteilt werden.

1983 wurde der Bericht B55 („Entgleisungssicherheit, Sicherheit gegen Entgleisung in Gleisverwindungen“) veröffentlicht. Er beschreibt ein Modell, welches das Zusammenwirken von Schieneninfrastruktur und Wagen aufzeigt und bei bedingungsgemäßem Systemzustand Fahrweg/Fahrzeug eine Verwindungsentgleisung mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 % ausschließt. Den Berechnungen und Versuchen werden ein sehr gut erhaltener Fahrweg und die Grenzwerte für die Verwindungssteifigkeit von Güterwägen laut UIC 530-2 zugrunde gelegt, also Werte, die die Güterwägen der klagenden Partei erreichen. Für den Gleisverlauf wird auch die Überhöhung in Abhängigkeit vom Bogenhalbmesser berücksichtigt. Im Bereich 1 bestehen keine Einschränkungen; im Bereich 2 ist die zulässige Überhöhung zu begrenzen; im Bereich 3 sind darüber hinaus Maßnahmen, wie eine ortsfeste Schmiereinrichtung oder Leitschienen, zu setzen. Die vom Güterwagen ertragbare Verwindung (Torsionshärte, Prüfverwindung) darf kleiner sein als die Gleisverwindung der zu befahrenden Strecke, wenn nicht mehr ungünstige Einflüsse zusammentreffen. Solche ungünstigen Einflüsse sind etwa Langsamfahrstellen, insbesondere im Zusammenhang mit Bremsvorgängen, geringe oder außermittige Beladung und trockene Schienen mit ungünstigen Reibungsverhältnissen, aber auch Unterschiede in der gegenseitigen Höhenlage.

Die beklagte Partei wendet für die Instandhaltung von Gleisanlagen ihre für Oberbauanlagen seit 1. 9. 2007 geltende interne Norm „Dienstbehelf IS2“ an. Darin sind Inspektionsfristen vorgegeben, wobei unter besonderen Umständen häufigere Inspektionen vorzunehmen sind. Für die technischen Überprüfungen sind die Prüfvorschriften und der Stand der Technik maßgeblich. Der Dienstbehelf gibt Eingriffsschwellenwerte vor, deren Überschreitung korrigierende Instandhaltungsmaßnahmen erfordert, damit die Soforteingriffsschwellen nicht vor der nächsten Instandhaltung erreicht werden. Bei Überschreitung der Soforteingriffsschwelle sind unverzüglich Maßnahmen zu setzen. Die Eingriffsschwelle beträgt bei „Verwindung 3 m“ 5 mm, bei „Verwindung 9 m“ 3,5 mm. Die Soforteingriffsschwelle beträgt bei „Verwindung 3 m“ 6 mm, bei „Verwindung 9 m“ 4 mm und bei „Verwindung 16 m“ 2,5 mm. Die Soforteingriffsschwellen sind strenger als die entsprechenden Werte der TSI (Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des transeuropäischen Hochgeschwindigkeits-bahnsystems).

In ORE B55 sind die Prüfverwindungen bei „Verwindung 3 m“ mit 5,3 mm und bei „Verwindung 9 m“ mit 3,72 mm angegeben. Dabei ist die nach UIC 530-2 zulässige Verwindungssteifigkeit, die von den Wagen der klagenden Partei eingehalten wird, berücksichtigt. Im Dienstbehelf der beklagten Partei ist diese höhere Verwindungssteifigkeit nicht berücksichtigt. Demgemäß liegt die Fahrzeugprüfverwindung nach ORE B55 mit 3,72 mm/m unter der Soforteingriffsschwelle der beklagten Partei (4 mm/m).

Die Werte, die im Zeitpunkt der Entgleisungen gegeben waren, lagen jeweils unter den Soforteingriffsschwellen der TSI („Verwindung 3 m“ 7 mm; „Verwindung 9 m“ 5 mm; „Verwindung 16 m“ 4,3 mm), überschritten aber die erträglichen Verwindungen nach ORE B55. Nach dieser Regel der Technik wären die gegebenen Überhöhungen durch Reparatur zu begrenzen oder aber das Entgleisungsrisiko durch zusätzliche Maßnahmen wie ortsfeste Schmierung zu verringern gewesen, was die Entgleisungen verhindert hätte.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, auf Beschädigungen der Betriebsmittel durch die Infrastruktur und der Infrastruktur durch Betriebsmittel sei das EKHG nicht anwendbar. Darauf, ob das Betriebsmittel im Eigentum eines der nach EKHG verantwortlichen EVU stehe, komme es nicht an. Zum selben Ergebnis gelange man, würde man die Waggons der klagenden Partei als beförderte Sache qualifizieren. Jedes der nach EKHG haftenden EVU werde gemäß Paragraph 4, EKHG von der Haftung befreit, wenn eines davon die Sache zur Beförderung übernommen habe. Die klagende Partei hafte auch deshalb nicht nach dem EKHG, weil sie gar kein EVU sei.

Die Wagen der klagenden Partei hätten berechtigterweise auf der Infrastruktur der beklagten Partei verkehrt. Die von der ÖBB Traktion GmbH (nunmehr: ÖBB-Produktion GmbH) erteilte Zustimmung sei der beklagten Partei zuzurechnen. Selbst wenn nicht von einer ausdrücklichen Legitimation der ÖBB Traktion GmbH auszugehen wäre, läge zumindest der Anschein einer Bevollmächtigung durch die beklagte Partei vor. Dazu komme, dass die Erteilung einer Netzzulassung durch eine (allenfalls) unzuständige Stelle nicht kausal für die Unfälle gewesen sei, werde die Netzzulassung von der beklagten Partei doch nach wie vor aufrecht erhalten.

Aus dem Umstand, dass die Wagen der klagenden Partei mit Zustimmung der beklagten Partei auf deren Infrastruktur verkehrten, ergäben sich wechselseitige Schutz- und Sorgfaltspflichten. Maßgeblich seien die allgemeinen Schadenersatzregeln. Für die Entgleisungen seien einerseits die bestehenden Gleisüberhöhungen und -verwindungen im Zusammenhang mit vorgegebener niedriger Fahrgeschwindigkeit und fehlenden Schmiereinrichtungen, andererseits die Sonderbauart der Waggons mit vergrößerten Radabständen und geringer Verwindungsfähigkeit ursächlich gewesen. Die Entgleisungen wären weder ohne Vorliegen dieser Eigenschaften der Infrastruktur noch ohne diese Wagenkonstruktion eingetreten.

Seitens der klagenden Partei liege jedoch kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vor. Die Wagen hätten über die aufrechte Zulassung der spanischen Behörde und auch die österreichische Netzzulassung verfügt. Unfallskausale Mängel der Wagen seien nicht feststellbar gewesen.

Die Haftung der beklagten Partei sei hingegen zu bejahen. Infolge der Erteilung einer Netzzulassung für die Wagen der klagenden Partei, hätte die beklagte Partei entweder die für das Befahren des Schienennetzes mit solchen Wagen erforderlichen Maßnahmen setzen oder dem Wagenhalter bestimmte Auflagen erteilen oder bestimmte Strecken sperren müssen. Dies sei nicht geschehen. Die im Dienstbehelf der beklagten Partei vorgesehenen Maßnahmen seien nicht ausreichend. Durch die nach den Regeln der Technik zu treffenden Maßnahmen, nämlich die unverzügliche Durchführung von Arbeiten zur Begrenzung auf die in den ORE B55 bezeichneten Grenzwerte und – etwa in Langsamfahrbereichen – die Installierung ortsfester Schmieranlagen, hätte die auf Hochgeschwindigkeitsstrecken bestehende erhöhte Entgleisungsgefahr ausgeglichen und die Entgleisungen hätten verhindert werden können.

Die Ansprüche der klagenden Partei bestünden demnach dem Grunde nach zu Recht, nicht jedoch jene der beklagten Partei.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Es erörterte rechtlich, dass der Sachverhalt nach österreichischem Recht zu beurteilen sei. In Bezug auf die Ansprüche der klagenden Partei gelangte das Berufungsgericht nach Auseinandersetzung mit Lehre und (deutscher) Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass die beklagte Partei, obwohl sie nur die Infrastruktur zur Verfügung stelle, als Betriebsunternehmerin iSd Paragraph 5, EKHG anzusehen sei und sie daher die Gefährdungshaftung treffe. Die beklagte Partei nehme im aufgegliederten Eisenbahnsektor eine mit spezifischen Gefahren verbundene selbständige Teilaufgabe des Bahnbetriebs wahr. Da beide Unfälle durch eine Überhöhung der von der beklagten Partei bereitgestellten Gleise (mit-)verursacht worden seien und dies allein dem Risikobereich der beklagten Partei als EIU zuzurechnen sei, habe sich eine Gefahr verwirklicht, welche sie – erlaubtermaßen – geschaffen habe, indem sie einen Verkehrsweg zum Zweck des Befahrens durch Schienenfahrzeuge eröffnet und unterhalten habe. Sie trage daher die ihr – aufgrund der dualistischen Struktur des Eisenbahnbetriebs (Paragraphen eins a und 1b EisbG) – zugeordnete Verantwortung für diese Gefahr und hafte für den dadurch beim Betrieb der Eisenbahn verursachten Schaden. Diese Haftung bestehe unabhängig davon, ob die klagende Partei als EVU anzusehen sei.

Paragraph 4, Absatz eins, EKHG komme nicht zur Anwendung, weil die Wagen der klagenden Partei keine beförderten Sachen, sondern vielmehr das Beförderungsmittel selbst darstellten. Dieses werde von der erwähnten Bestimmung weder dem Wortlaut nach, noch von ihrem Zweck her erfasst. Der Wortlaut spreche unmissverständlich von „durch die Eisenbahn beförderten Sachen“, worunter das Transportmittel auch bei extensiver Auslegung nicht subsumiert werden könne. Der Zweck der Bestimmung liege ua darin, dass sich die Haftung für beförderte Sachen ohnehin nach anderen Bestimmungen richte, und zwar bis 31. 7. 2013 primär nach dem Eisenbahnbeförderungsgesetz, seither nach dem Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz. Diese Normen beträfen jedoch bloß die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Gütern, nicht jedoch die Haftung für Schäden an Transportmittel. Im Übrigen entspreche es auch der in Deutschland herrschenden Auffassung, dass die Haftung für Schäden am Beförderungsmittel von der Gefährdungshaftung erfasst sei.

Ein unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 9, EKHG liege nicht vor. Vielmehr hätte das Risiko einer Entgleisung durch eine ortsfeste Schmierung – welche die beklagte Partei jedoch nicht installiert gehabt habe – beträchtlich herabgesetzt werden können.

Es bleibe zu prüfen, ob die Ersatzansprüche der klagenden Partei aufgrund eigener Mitverantwortung zu mindern seien. Diese sei nach Paragraph 7, EKHG zu beurteilen. Eine Anwendung des Paragraph 11, EKHG komme hingegen nicht in Betracht, weil die klagende Partei beim Betrieb der Waggons nicht als EVU gehandelt habe. Sie sei bloß Halterin ihrer Waggons gewesen, die sie der dritten Nebenintervenientin als wagenverwendendes EVU zum Betrieb überlassen habe. Im österreichischen Netz habe die klagende Partei somit keine Verfügungsgewalt über den Betrieb gehabt, dieser sei nicht auf ihre Rechnung geführt worden. Die daraus resultierenden Gefahren könnten der klagenden Partei daher nicht zugeordnet werden. Dass diese uU Verfügungsmacht über ihre einzelnen Waggons gehabt habe, reiche für die Betriebsunternehmereigenschaft iSd Paragraph 5, EKHG nicht aus, müsse sich doch die Verfügungsmacht auf den Bahnbetrieb beziehen und nicht bloß auf die einzelnen Betriebsmittel.

Der klagenden Partei sei auch kein Mitverschulden iSd Paragraph 7, EKHG in Verbindung mit Paragraph 1304, ABGB vorwerfbar. Mängel an den Wagen seien entweder nicht feststellbar oder für die Entgleisungen nicht kausal gewesen. Ob die Waggons der klagenden Partei über dem österreichischen Recht gleichwertige Genehmigungen (Bauartgenehmigung und Betriebsbewilligung) verfügt haben, sei unerheblich. Die klagende Partei habe aufgrund der Prüfung der Waggons durch den technischen Wagendienst „der ÖBB“ im August 2006, der darauf erfolgten Zulassungserklärung der ÖBB Traktion GmbH vom 8. 8. 2006 und der darauf basierenden Eintragung im Vereinbarungsraster der Waggons davon ausgehen dürfen, dass die Nutzung der Infrastruktur der beklagten Partei zulässig sei. Der klagenden Partei könne daher hinsichtlich einer allenfalls mangelnden (gleichwertigen) Genehmigung nicht der Vorwurf einer Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten gemacht werden.

Auf Seiten der beklagten Partei sei bei der Abwägung nach Paragraph 7, EKHG zu berücksichtigen, dass sich nicht bloß die mit dem Eisenbahnbetrieb (in der Ausprägung des Betriebs der Infrastruktur) verbundene normale Betriebsgefahr verwirklicht habe. Vielmehr sei durch das unfallkausale Unterlassen zusätzlicher sicherheitsfördernder Maßnahmen (insbesondere von ortsfesten Schmierungen) die mit dem Eisenbahnbetrieb ohnehin schon verbundene Gefahr noch vergrößert worden, wobei es nicht darauf ankomme, ob dies per se gegen gesetzliche Vorgaben verstoße. Beim Unfall vom 6. 9. 2008 seien die interne Eingriffsschwelle der beklagten Partei überschritten und die Überschreitung der Soforteingriffsschwelle indiziert gewesen. Auch beim Unfall vom 8. 4. 2009 seien im Unfallszeitpunkt die Soforteingriffsschwelle für die Gleisverwindung überschritten und eine über der Eingriffsschwelle liegende Spurerweiterung vorhanden gewesen.

Eine Abwägung der wechselseitigen Zurechnungsmomente lasse die alleinige Haftung der beklagten Partei nach EKHG daher insgesamt für angemessen erscheinen. Auf weitere mögliche Anspruchsgrundlagen müsse nicht eingegangen werden.

Zum Anspruch der beklagten Partei verwies das Berufungsgericht auf seine bisherigen Ausführungen, wonach der klagenden Partei die Eigenschaft einer Betriebsunternehmerin iSd Paragraph 5, EKHG nicht zukomme und eine Haftung nach EKHG daher ausscheide. Auch eine Haftung analog zur gesetzlich geregelten Gefährdungshaftung sei nicht angezeigt, weil die klagende Partei mangels Einwirkungsmöglichkeit auf den Fahrbetrieb ihrer Waggons die von diesen ausgehende Gefahr nicht beherrschen habe können.

Eine Haftung nach vertragsähnlichen Grundsätzen komme ebenfalls nicht in Betracht. Eine Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten könne der klagenden Partei – so überhaupt solche Pflichten anzunehmen seien – aus den bereits dargelegten Gründen nicht angelastet werden. Die Haftung der klagenden Partei aufgrund deren Vereinbarung mit der dritten Nebenintervenientin als Vertrag zugunsten Dritter scheitere am subsidiären Charakter dieser Rechtsfigur. Der beklagten Partei stünden erkennbar gegen die dritte Nebenintervenientin eigene vertragliche Ansprüche aus der bestehenden Nutzungsvereinbarung zu.

Schließlich hafte die klagende Partei auch nicht deliktisch. Die klagende Partei habe gegen keine Sicherheitsvorkehrungen verstoßen, eine Gefahrenlage sei für sie nicht erkennbar gewesen. Ob die festgestellte Zulassung der Waggons für das spanische Schienennetz den nach österreichischem Recht erforderlichen Genehmigungen entsprächen (Paragraph 41, EisbG), könne dahingestellt bleiben. Das Fehlen entsprechender Bewilligungen stünde mit dem eingetretenen Schaden in keinem Rechtswidrigkeitszuammenhang, weil die relevanten Grenzwerte für die Torsionssteifigkeit eingehalten und ausreichende Kontrollen vorgenommen worden seien. Es hätten auch keine kausalen Mängel an den Waggons bestanden, sodass sich das Risiko nicht verwirklicht habe, dem die Bewilligungspflicht entgegentreten wolle. Außerdem wäre der klagenden Partei das Fehlen der Bewilligungen nicht als Verschulden vorwerfbar, weil die Wagen von der ÖBB Traktion GmbH für das österreichische Schienennetz zugelassen worden seien.

Seinen Zulassungsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, dass weder zur Frage, ob ein EIU iSd Paragraph eins a, EisbG als Betriebsunternehmer iSd Paragraph 5, Absatz eins, EKHG in Betracht komme, noch zur Frage, ob das Transportmittel selbst eine beförderte Sache iSd Paragraph 4, Absatz eins, EKHG sein könne, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe.

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das (jeweilige) Klagebegehren der klagenden Partei abgewiesen und jenem der beklagten Partei stattgegeben werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Die klagende Partei sowie die erste und die zweite Nebenintervenientin beantragen in ihren (gleichlautenden) Revisionsbeantwortungen, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig. Das Rechtsmittel ist auch teilweise, nämlich in Ansehung der zu 19 Cg 112/11h und 19 Cg 36/12h ergangenen Zwischenurteile, im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.

Die beklagte Partei macht geltend:

- Aufgrund der Beherrschung der aus Wartung und Instandhaltung von Güterwagen resultierenden Gefahren durch den Wagenhalter sowie der mangelnden Einflussmöglichkeit von EIU und EVU treffe auch den Wagenhalter die Gefährdungshaftung. Er sei es auch, der den Wagen in Umlauf setze und gemäß Paragraph 41, EisbG zum Betrieb des Wagens in Österreich die dem EisbG entsprechenden Genehmigungen benötige und die Sicherheit des Betriebs des Schienenfahrzeugs und des Eisenbahnverkehrs zu gewährleisten habe. Nach den Feststellungen lägen hinsichtlich des Betriebs der Wagen der klagenden Partei mehrere gefahrenerhöhende Umstände vor.

- Die Zurechnung der von der ÖBB Traktion GmbH erteilten Zustimmung zur Nutzung der Infrastruktur verstoße gegen Unionsrecht, wonach der Bereich Absatz vom Bereich Infrastruktur strikt zu trennen sei. Die klagende Partei habe als professioneller Wagenhalter auf die Erklärung eines Absatzunternehmens nicht vertrauen dürfen. Auch lägen nicht die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht vor. Erklärungsempfänger sei überdies nicht die klagende Partei, sondern die A***** gewesen.

- Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts könne die Frage der Gleichwertigkeit der spanischen Genehmigung mit einer österreichischen Genehmigung nicht dahingestellt bleiben, sei sie doch rechtliche Voraussetzung einer privatrechtlichen Netzzulassung für das Schienennetz der beklagten Partei. Mangels gleichwertiger Genehmigungen sei die Netzzulassung ungültig gewesen und habe keine Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber der klagenden Partei entfaltet. Bei der Frage der Gleichwertigkeit spanischer Genehmigungen handle es sich um eine präjudizielle verwaltungsrechtliche Vorfrage.

- Das Berufungsgericht habe auch den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen den Schutznormen des Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraphen 32, ff EisbG und den eingetretenen Schäden zu Unrecht verneint. Nach den Feststellungen verringere der Einsatz der Normalspurachse auf einem Breitspurwagen die Kippstabilität und erhöhe damit das Entgleisungsrisiko. Es habe sich somit gerade jene Gefahr verwirklicht, welcher die zitierten Bestimmungen entgegenwirken sollten.

- Die Anhäng B (CIM) und D (CUV) zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. 5. 1980 (COTIF) enthielten in Verbindung mit dem AVV ein ausschließliches Haftungsregime für den anspruchstellenden Wagenhalter, das hier zugunsten der beklagten Partei zur Anwendung gelange. Die klagende Partei könne dieses Haftungsregime nicht durch Inanspruchnahme der beklagten Partei aufgrund vertraglicher oder deliktischer Haftung oder Haftung nach dem EKHG umgehen. Nach Artikel 23, Paragraph 2, CIM bzw Artikel 22 Punkt 2, AVV scheide eine Haftung der beklagten Partei wegen der ähnlich wie in Paragraph 9, EKHG auch dort geforderten Unabwendbarkeit des Ereignisses aus.

- Es fehle die Feststellung, was überhaupt beförderte Sache gewesen sei. Ungeachtet dessen sei Paragraph 4, Absatz eins, EKHG sowohl auf den Wagen als beförderte Sache als auch auf den Wagen als Transportmittel anzuwenden.

- Die beklagte Partei habe die unionsrechtlich verbindlichen TSI-Vorschriften eingehalten und damit den nach den Umständen möglichen und zumutbaren Sorgfaltsanforderungen entsprochen. Darüber hinausgehende Maßnahmen wie „ortsfeste Schmieranlagen“ seien in den TSI nicht vorgesehen.

- Zwar seien die nach der Aufspaltung der ehemaligen integrierten Eisenbahnen entstandenen Teilbetriebe, somit auch Eisenbahninfrastrukturbetriebe und Wagenhalter, grundsätzlich als Betriebsunternehmer iSd Paragraph 5, Absatz eins, EKHG anzusehen. Dies gelte allerdings nur hinsichtlich der von ihnen jeweils beherrschten unterschiedlichen Gefahren, auf welche die Teilbetriebe wechselseitig keinen Einfluss hätten und die eine verschuldensunabhängige Haftung für die daraus resultierenden Gefahren rechtfertigten. Eine weitere Einschränkung ergebe sich daraus, dass dadurch nicht die Bestimmungen des COTIF-Übereinkommens umgangen werden dürften. Eine Haftung der beklagten Partei scheide in diesem Zusammenhang somit jedenfalls aus.

Hiezu wurde erwogen:

römisch eins. Zur Nichtigkeit:

Die beklagte Partei behauptet die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, weil der dem Berufungssenat angehörige fachmännische Laienrichter befangen gewesen sei.

Der Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor. Die beklagte Partei hatte noch vor Erhebung der Revision mit gesondertem Schriftsatz den Antrag auf Ablehnung des fachmännischen Laienrichters eingebracht. Der zur Entscheidung über diesen Antrag berufene Senat des Oberlandesgerichts Wien wies den Ablehnungsantrag zurück. Der Oberste Gerichtshof bestätigte zu 2 Ob 196/15k diesen Beschluss.

römisch II. Zum anwendbaren Recht:

1. Da die klagende Partei ein Unternehmen mit Sitz in Spanien ist, liegt bei beiden Unfällen ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vor. Allerdings ist der Schaden jeweils in Österreich eingetreten; eine engere Beziehung zu einem anderen Staat ist nicht erkennbar.

2. Das Berufungsgericht hat daher, was den (späteren) Unfall vom 8. 4. 2009 anlangt, gemäß Artikel 4, Rom II-VO (zum zeitlichen Anwendungsbereich der Verordnung vergleiche deren Artikel 31 und 32; vergleiche auch Paragraph 50, Absatz 4, IPRG) zutreffend österreichisches Recht für anwendbar erachtet.

3. Auf den Schadensfall vom 6. 9. 2008 ist die Rom II-VO hingegen noch nicht anwendbar. Das auf die Schadenersatzansprüche der klagenden Partei anzuwendende Sachrecht bestimmt sich daher nach Paragraph 48, IPRG aF. Diese Bestimmung, die alle Haftungsarten umfasst, verweist auf den Ort, an dem das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt worden ist, also den Handlungsort. Das ist bei Delikten durch aktives Tun jener Ort, an dem der Täter sich schädigend verhalten hat. Bei Unterlassungsdelikten ist an jenen Ort anzuknüpfen, wo eine Handlungspflicht des Verursachers bestanden hätte (RIS-Justiz RS0121126). Bei der Gefährdungshaftung ist Handlungsort der Ort, an dem sich die Gefahr verwirklicht oder die gefährliche Sache außer Kontrolle geraten ist vergleiche 2 Ob 47/08p; Neumayr in KBB² Paragraph 48, IPRG Rz 2; Verschraegen in Rummel, ABGB³ II/6 Paragraph 48, IPRG Rz 23). Auch Paragraph 48, IPRG aF verweist daher auf österreichisches Recht, was im Übrigen zwischen den Parteien nicht strittig ist.

4. Die Unfälle ereigneten sich am 6. 9. 2008 und am 8. 4. 2009. Die eisenbahnrechtlichen Vorschriften sind daher nach Paragraph 5, ABGB in der zu diesen Zeitpunkten geltenden Fassung anzuwenden (4 Ob 192/06y SZ 2006/172; RIS-Justiz RS0008732 [T3]). Das ist beim Eisenbahngesetz jeweils die Fassung des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2006,. Daraus folgt, dass die erst mit dem BG BGBl römisch eins 2011/124 ohne besondere Übergangsbestimmung eingefügten Paragraphen 116, ff EisbG, die Pflichten des (bloßen) Halters von Schienenfahrzeugen regeln, im konkreten Fall noch nicht anwendbar sind. Darauf wird insbesondere bei der Prüfung der von der beklagten Partei im Verfahren 19 Cg 121/12h aktiv geltend gemachten verschuldensabhängigen Ansprüche zurückzukommen sein. Bestimmungen des Eisenbahnrechts werden im Folgenden grundsätzlich nach der zum Zeitpunkt des Unfalls geltenden Fassung zitiert.

römisch III. Zu den Ansprüchen der klagenden Partei (19 Cg 112/11h und 19 Cg 36/12h):

1. Die klagende Partei hat ihre Ansprüche auf die Gefährdungshaftung nach dem EKHG gestützt.

Nach Paragraph 5, Absatz eins, EKHG haftet für Schäden beim Betrieb einer Eisenbahn der „Betriebsunternehmer“. Der Betriebsunternehmer muss die Eisenbahn auf eigene Rechnung und Gefahr betreiben (1 Ob 173/97s SZ 70/222; Schauer in Schwimann/Kodekrömisch VII Paragraph 5, EKHG Rz 5; Koziol/Apathy/Koch, Österreichisches Haftpflichtrecht III3 [2014] Rz 36; Danzl, EKHG9 [2013] Paragraph 5, Anmerkung 2; Neumayr in Schwimann, ABGB-TaKom3 [2015] Paragraph 5, EKHG Rz 2). Dies setzt voraus, dass er den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Bahnbetrieb zieht und selbständig darüber verfügen kann (1 Ob 173/97s).

2. Unter dem Einfluss unionsrechtlicher Vorgaben kam es auch in Österreich zu einer funktionalen Aufspaltung betriebswirtschaftlicher Teilbereiche der Eisenbahn in Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen. Grundlage für diese Aufspaltung war die RL 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, die inzwischen durch die RL 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen Europäischen Eisenbahnraums [Neufassung] ersetzt wurde. Die in diesen Richtlinien enthaltenen Definitionen (Artikel 3, erster und zweiter Anstrich RL 91/440/EWG bzw Artikel 3, Nr 1 und 2 RL 2012/34/EU) wurden mit dem BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2004, in den Paragraphen eins a und 1b EisbG umgesetzt.

Nach Paragraph eins a, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2006, ist ein – in den RL als „Infrastrukturbetreiber“ bezeichnetes – Eisenbahninfrastrukturunternehmen (im Folgenden wieder EIU) ein

Eisenbahnunternehmen, das dem Bau und Betrieb von Haupt- und Nebenbahnen, ausgenommen solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen nicht vernetzt sind, dient und darüber verfügungsberechtigt ist. [...].

Nach Paragraph eins b, EisbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 125 aus 2006, ist ein – in den RL als „Eisenbahnunternehmen“ bezeichnetes – Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden wieder EVU)

ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahn-verkehrsleistungen auf der Schieneninfrastruktur von Hauptbahnen oder vernetzten Nebenbahnen erbringt sowie die Traktion sicherstellt, wobei dies auch solche einschließt, die nur die Traktionsleistung erbringen, und dem eine Verkehrsgenehmigung, eine Verkehrskonzession oder eine einer Verkehrsgenehmigung gemäß Paragraph 41, gleichzuhaltende Genehmigung oder Bewilligung erteilt wurde.“ (Fassung zum Unfallstag; die geltende Fassung gemäß BGBl römisch eins 2015/137 ersetzt „Eisenbahnverkehrsleistungen“ durch „Eisenbahnverkehrsdienste“ und „Schieneninfrastruktur“ durch „Eisenbahninfrastruktur“).

3. Das EKHG hat diese Trennung für das Haftungsrecht bisher nicht nachvollzogen. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, EKHG haften mehrere Betriebsunternehmer derselben Eisenbahn zur ungeteilten Hand. Welche Konsequenzen die Aufspaltung für die Haftung der Eisenbahnunternehmen im Einzelnen hat, wird vor diesem Hintergrund im österreichischen Schrifttum diskutiert. Einigkeit besteht darin, dass jedenfalls dann, wenn sich – wie im Regelfall – eine im Zusammenwirken von EIU und EVU begründete Betriebsgefahr verwirklicht hat, eine solidarische Haftung beider Unternehmen als Betriebsunternehmer iSv Paragraph 5, Absatz 2, EKHG sachgerecht ist (Reiter, Die Gefährdungshaftung der regulierten Eisenbahn, ZVR 2014/78, 148 [151 f]; Schauer in Schwimann/Kodekrömisch VII Paragraph 5, EKHG Rz 7; vergleiche auch Koziol/Apathy/Koch, Österreichisches Haftpflichtrecht III3 [2014] Rz 37). Hat sich aber ausnahmsweise eine Gefahr des Betriebs verwirklicht, deren Ursache nicht im Zusammenwirken von EIU und EVU liegt, so kann dies zur alleinigen Haftung jenes Betriebsunternehmers führen, dessen Betrieb die Gefahr zuzurechnen ist. Entscheidend ist der Gefahrenzusammenhang zwischen Unfall und Betrieb (idS mit überzeugenden Argumenten und Beispielen Reiter, aaO; seinem Ansatz nun offenbar folgend Schauer in Schwimann/Kodek4 römisch VII Paragraph 5, EKHG Rz 7). Diese Auffassung entspricht im Wesentlichen auch dem Stand von Rechtsprechung und Lehre in Deutschland vergleiche BGH 17. 2. 2004, römisch VI ZR 69/03 = NJW-RR 2004, 959; Kaufmann in Geigel, Haftpflichtprozess27 Kap 26 Rn 14 f; Filthaut, Haftpflichtgesetz9 [2015] Paragraph eins, Rn 56; für uneingeschränkte Solidarhaftung etwa Rüge in Wussow, Unfallhaftpflichtrecht16 [2014] Kap 15 Rn 29).

4. Im vorliegenden Fall haben sich Gefahren verwirklicht, die dem Betrieb des beklagten EIU zuzurechnen sind: Für beide Unfälle war die Gleisüberhöhung (mit-)ursächlich, also ein typisches Gefahrenmoment der in der Verfügungsgewalt der beklagten Partei stehenden Schienentrasse, das von der beklagten Partei beherrscht werden kann. Bei Anwendbarkeit der Haftungsregeln des EKHG würde daher die Haftung der beklagten Partei als Betriebsunternehmerin iSd Paragraph 5, EKHG in Betracht kommen, wobei dahingestellt bleiben könnte, ob alleinige oder gemeinschaftliche Haftung mit dem nicht mitbeklagten EVU (der dritten Nebenintervenientin) besteht.

5. Im Folgenden ist jedoch zu prüfen, ob der klagenden Partei die Berufung auf die Gefährdungshaftung nach dem EKHG überhaupt offen steht. Die beklagte Partei hält dem in ihrer Revision zwei Argumente entgegen: Einerseits stützt sie sich auf den Haftungsausschluss für die Beschädigung einer beförderten Sache nach Paragraph 4, Absatz eins, EKHG, andererseits auf das „ausschließliche Haftungsregime“ der CIM oder CUV im Zusammenhang mit dem AVV. Beide Einwände sind, wie im Folgenden zu zeigen ist, eng miteinander verknüpft.

6. Zu Paragraph 4, Absatz eins, EKHG:

6.1 Nach dieser Bestimmung ist im Falle der Beschädigung einer (hier) durch die Eisenbahn beförderten Sache dieses Bundesgesetz hinsichtlich der befördernden Eisenbahn „nur insofern anzuwenden, als zur Zeit des Unfalls ein Fahrgast die Sache als Handgepäck mit sich führte oder an sich trug, dem gegenüber die Anwendung dieses Bundesgesetzes nicht nach Paragraph 3, ausgeschlossen ist.“

Der Haftungsausschluss betrifft demnach die Haftung bei Beschädigung von beförderten Sachen mit Ausnahme jener, die ein Fahrgast zur Zeit des Unfalls als Handgepäck bei sich führte oder bei sich trug. In den Gesetzesmaterialien wurde „die Ausnehmung von der strengeren Haftung“ mit dem „Bestehen besonderer vertraglicher Abmachungen“ begründet (ErläutRV 470 BlgNR römisch VIII. GP 8). Ausgehend von dieser ratio soll für jene Sachen nicht gehaftet werden, für die dem Geschädigten besondere Ansprüche aus Vertragshaftung zustehen, somit für jene Gegenstände, über die ein eigener Beförderungsvertrag geschlossen wird (Schauer in Schwimann/Kodekrömisch VII Paragraph 4, EKHG Rz 3). Dem Haftungsausschluss unterliegen somit Schäden an Sachen, die ohne mitreisenden Fahrgast befördert werden, also sämtliche Transportgüter, die von einem Betriebsunternehmer aufgrund eines Vertrags oder in Erfüllung vertraglicher Nebenpflichten befördert werden (Schauer in Schwimann/Kodekrömisch VII Paragraph 4, EKHG Rz 4). Für Beschädigungen an derartigen Gütern sind bei Binnentransporten die einschlägigen Bestimmungen über den Werkvertrag oder den Frachtvertrag oder des – zum Zeitpunkt der gegenständlichen Unfälle noch in Kraft befindlichen – Eisenbahnbeförderungsgesetzes (EBG; seit 1. 7. 2013: Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechte-gesetz – EisbBFG) heranzuziehen (Schauer in Schwimann/Kodek4 römisch VII Paragraph 4, EKHG Rz 8; Koziol/Apathy/Koch, Österreichisches Haftpflichtrecht III3 [2014] Rz 33). Bei internationalen Eisenbahngüterbeförderungen sind hingegen die Haftungsbestimmungen der CIM maßgeblich vergleiche Danzl, EKHG9 Paragraph 4, Anmerkung 1; Apathy, EKHG Paragraph 4, Rz 1; Steger in U. Torggler, UGB² [2016] Paragraph 425, Rz 6), die mittlerweile im Wesentlichen auch in das nationale Recht übernommen worden sind vergleiche Paragraph 23, EisbBFG; dazu ErläutRV 2110 BlgNR römisch XXIV. GP 9 f).

6.2 Es stellt sich zunächst die Frage, ob nach der Aufspaltung der Eisenbahn nur das EVU oder auch das EIU „befördernde Eisenbahn“ iSd Paragraph 4, Absatz eins, EKHG ist, ob sich also (auch) letzteres auf den Haftungsausschluss berufen kann. Der Absender eines Transportgutes schließt mit einem EIU keinen Beförderungsvertrag, sodass man annehmen könnte, das EIU werde von der gesetzlichen Regelung nicht erfasst.

Gegen ein derartiges Verständnis spricht jedoch das bereits angesprochene Zusammenwirken beider Betriebsunternehmer. Das EIU stellt das Schienennetz und seine sonstige Infrastruktur zur Verfügung, ohne welche eine Beförderung mit der Eisenbahn nicht möglich wäre. Dem Vertragspartner des EVU stehen wie nach der früheren Rechtslage vertragliche Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag zu. Durch die Aufspaltung des Bahnbetriebs sollte er nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden. Dieser unerwünschte Effekt würde jedoch eintreten, wenn ihm neben der Vertragshaftung des EVU (als Beförderer) die Geltendmachung der Gefährdungshaftung gegenüber dem EIU offen stünde. Auch das EIU ist daher „befördernde Eisenbahn“ und kann sich gegenüber dem Vertragspartner des EVU auf den Haftungsausschluss berufen.

6.3 Über die Beförderungsverträge, deren Inhalte und die Vertragsparteien trafen die Vorinstanzen nur rudimentäre und auch nur auf den Unfall vom 6. 9. 2008 bezogene Feststellungen. Tatsachen, aus denen erschlossen werden könnte, dass die klagende Partei nicht bloß Eigentümerin und Halterin der Güterwagen, sondern auch Vertragspartei eines Beförderungsvertrags gewesen wäre, wurden von den Parteien aber zu beiden Unfällen nicht vorgebracht. Betont wurde jeweils nur die Stellung der klagenden Partei als Eigentümerin und Halterin der Güterwagen. Es kann damit als unstrittig gelten, dass die klagende Partei nicht Vertragspartei eines Beförderungsvertrags war. Dem steht nicht entgegen, dass sie mit der dritten Nebenintervenientin durch den AVV vertraglich verbunden war. Darauf ist in der Folge noch näher einzugehen.

6.4 Daran schließt sich die weitere Frage, ob auch einem außerhalb des Beförderungsvertrags stehenden Geschädigten, dem also in Bezug auf das beförderte Gut kein vertraglicher Anspruch gegen das EVU zusteht, der Haftungsausschluss nach Paragraph 4, Absatz eins, EKHG entgegengehalten werden kann. Das muss aufgrund der klaren Wertung des Gesetzgebers bejaht werden, der lediglich das Handgepäck und vom Fahrgast mit sich getragene Sachen von der Haftung nach dem EKHG erfasst sehen wollte vergleiche 2 Ob 133/78 SZ 51/176). Im Falle der Beschädigung von Transportgütern, die Gegenstand eines Beförderungsvertrags sind, können demnach auch außervertragliche Ansprüche eines geschädigten Dritten (hier des Halters von Wagen) nicht auf die Gefährdungshaftung nach dem EKHG gestützt werden. Diese Rechtsfolge ergibt sich im Übrigen auch aus den Haftungsregeln der CIM (Freise in MüKoHGB³ [2014] CIM Artikel 41, Rn 5; vergleiche auch Koller, Transportrecht9 [2016] Artikel 41, Rz 1a; aA Schütz/Schärmer, Transportrecht [2013] Eisenbahn Rz 11 für den Fall, dass der Waggonhalter mit dem EVU auch keinen Mietvertrag abgeschlossen hat), die – wie erwähnt – kraft Paragraph 23, EisbBFG mittlerweile auch auf Binnentransporte anzuwenden sind und auf die noch zurückzukommen sein wird.

6.5 Das Berufungsgericht hat den Haftungsausschluss nach Paragraph 4, Absatz eins, EKHG mit der Begründung verneint, die Wagen der klagenden Partei seien keine beförderten Sachen, sondern vielmehr das Beförderungsmittel selbst. Dieses könne auch bei „extensiver Auslegung“ keine „durch die Eisenbahn beförderte Sache“ sein.

Sollte damit gemeint sein, dass Güterwagen stets nur Beförderungsmittel sein könnten, widerspräche diese Auffassung der Haftungsbestimmung des Artikel 24, Paragraph eins, CIM, wonach der Beförderer „bei Beförderungen von Eisenbahnfahrzeugen, die auf eigenen Rädern rollen und als Gut aufgegeben worden sind“, für den Schaden aus einer Beschädigung des beförderten Eisenbahnfahrzeuges (Triebfahrzeug oder Wagen) haftet vergleiche Freise in MüKoHGB³ [2014] CIM Artikel 24, Rn 1). Es mag zwar denkbar erscheinen, dass der historische Gesetzgeber des EKHG diesen Beförderungsfall nicht vor Augen hatte, ausgeschlossen ist dies aber keineswegs. Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie noch zu zeigen ist (siehe 8.5), ohnehin davon auszugehen, dass die beschädigten Güterwagen nicht Beförderungsgut, sondern tatsächlich (von der dritten Nebenintervenientin verwendete) Beförderungsmittel waren.

6.6 Das bedeutet, dass der Haftungsausschluss des Paragraph 4, Absatz eins, EKHG nicht zum Tragen kommt und die klagende Partei auf das EKHG gestützte Ansprüche gegen die beklagte Partei geltend machen kann. Offen bleibt allerdings die – trotz offensichtlichen Vorliegens eines internationalen Eisenbahntransports – bisher ungeprüft gebliebene Frage, ob der beklagten Partei für sie günstigere Haftungsbestimmungen des internationalen Einheitsrechts zugute kommen.

7. Die beklagte Partei hat weder im Verfahren erster Instanz noch in ihrer Berufung die Haftungserleichterungen nach den CIM oder CUV in Verbindung mit dem AVV zu ihren Gunsten releviert. Es ist zu prüfen, ob auf den erstmals in der Revision erhobenen Einwand überhaupt noch eingegangen werden kann. Das ist aus den nachstehenden Gründen zu bejahen:

7.1 Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass der Einwand eines Haftungsausschlusses oder einer Haftungsbeschränkung nicht ausdrücklich erhoben werden muss. Es genügt, wenn sich dem Vorbringen eine entsprechende Behauptung entnehmen lässt oder wenn der Kläger selbst die den Haftungsausschluss oder die Haftungsbeschränkung begründenden Tatsachen vorgebracht hat (2 Ob 137/05v mwN [§ 333 ASVG]; 2 Ob 41/10h [rechtmäßiges Alternativverhalten]; 2 Ob 252/12s [§ 9 Absatz 2, EKHG]; RIS-Justiz RS0085007 [T2]).

7.2 Die beklagte Partei hat in erster Instanz in beiden Verfahren ihre Haftung nach dem EKHG bestritten und (teils umfangreiches) Tatsachenvorbringen erstattet, aus dem das Vorliegen eines internationalen Eisenbahn-beförderungsvertrags sowie eines Wagenverwendungsvertrags abgeleitet werden konnte, somit aber auch die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Haftungsregeln der CIM oder CUV in Verbindung mit dem AVV, auf den sie sich mehrfach ausdrücklich bezog. Ebenso hat sie jegliche Verantwortlichkeit für die Entgleisungen bestritten und damit (zumindest implizit) auch ein Verschulden in Abrede gestellt. Schon die Vorinstanzen hätten den Sachverhalt daher unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des auf derartige Sachverhalte vorrangig anzuwendenden internationalen Einheitsrechts zu prüfen gehabt. Dabei kann es der beklagten Partei nicht zum Nachteil gereichen, dass sie sich in ihrer Berufung im Wesentlichen auf die Widerlegung des vom Erstgericht angenommenen Verschuldens beschränkte, hatte dieses doch – im Gegensatz zum Berufungsgericht – die Anwendung des EKHG verneint.

8. Zu den CIM 1999 und den CUV:

8.1 Das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. 5. 1980 (COTIF – Convention relative aux transports internationaux ferroviaires) in der Fassung des Protokolls vom 3. 6. 1999 ist am 1. 7. 2006 ua in Österreich Bundesgesetzblatt Teil 3, 126 aus 2006,), Deutschland, Ungarn und der Türkei in Kraft getreten (Freise in MüKoHGB³ [2014] Int. EisenbahntransportR Vorbem Rn 5). Es enthält sieben Anhänge, die integrierende Bestandteile des Übereinkommens sind, darunter als Anhang B die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Beförderung von Gütern (CIM – Régles uniformes concernant le contrat de transport international ferroviaire des marchandises) und als Anhang D die Einheitlichen Rechtsvorschriften über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV – Régles uniformes concernant le contrat d'utilisation de vehicules en trafic international ferroviaire). Das COTIF und seine Anhänge sind zugleich völkerrechtlicher Vertrag und als internationales Einheitsrecht innerstaatliches Sachrecht oder – in einzelnen Fällen – Kollisionsrecht. Während das Übereinkommen selbst und die CIM innerhalb ihres Anwendungsbereichs zwingenden Charakter haben (Artikel 5, CIM; vergleiche 7 Ob 275/00t [zu CIM 1980]; Freise aaO Rn 36), sind die Bestimmungen der CUV weitgehend – selbst im Bereich der Haftung – dispositiver Natur. Sie werden durch den für die Wagenverwendung im nationalen wie im internationalen Eisenbahngüterverkehr geltenden AVV konkretisiert, ergänzt und modifiziert. Der AVV ist ein multilateraler Vertrag, der zufolge dessen Artikel 2 Punkt 3, durch abweichende Vereinbarungen einzelner Vertragsparteien bilateral verdrängt werden kann (Freise in MüKoHGB³ [2014] CUV Vorbemerkungen Rn 6).

8.2 Die CIM regeln den internationalen Eisenbahnfrachtvertrag. Ihre Anwendung setzt eine durchgehende internationale Beförderung voraus. Der Ort der Übernahme des Gutes zur Beförderung und der für die Ablieferung vorgesehene Ort müssen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten liegen (Artikel eins, Paragraph eins, CIM; 7 Ob 275/00t; Freise in MüKoHGB³ [2014] CIM Artikel eins, Rn 5 f). In personeller Hinsicht unterliegen der CIM die Parteien des Frachtvertrags, das sind zum einen der vertragliche und etwaige aufeinanderfolgende Beförderer (Artikel 3, Litera a, CIM), zum anderen der Absender (Freise aaO CIM Artikel eins, Rn 23).

8.3 Die Artikel 23, ff CIM enthalten die Bestimmungen über die Haftung des Beförderers (ua) bei Beschädigung des Gutes. Die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, gelten als Erfüllungsgehilfen (Hilfspersonen) des Beförderers (Artikel 40, CIM). Werden (nach dem jeweiligen Landesrecht) direkt gegen die Infrastrukturbetreiber Ansprüche erhoben, so haften sie nur mit den Beschränkungen, wie sie dem Beförderer nach den CIM selbst zustehen vergleiche Freise aaO CIM Artikel 40, Rn 9 und Artikel 41, Rn 6).

8.4 Der oben (in 6.5) bereits erwähnte Artikel 24, CIM regelt die „Haftung bei Beförderung von Eisenbahnfahrzeugen als Gut“. Nach Paragraph eins, trifft den Beförderer „bei Beförderungen von Eisenbahnfahrzeugen, die auf eigenen Rädern rollen und als Gut aufgegeben worden sind“, die Haftung, „sofern er nicht beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist“. Wurden die (leeren oder beladenen) Eisenbahnwagen aber nicht als Beförderungsgut aufgegeben, sondern der Eisenbahn als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt, kommt auf den betreffenden Schadensfall nicht das Beförderungsrecht der CIM, sondern das Wagenverwendungsrecht der CUV zur Anwendung. Ob über einen Wagen ein Beförderungsvertrag oder ein Wagenverwendungsvertrag abgeschlossen worden ist, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Parteiwillen und – im Zweifel – aus den verwendeten Dokumenten: Ist über den Wagen ein Frachtbrief ausgestellt, so spricht dies für die Beförderung des Wagens als Gut; ist ein Wagenbrief ausgestellt, so wird der Wagen als Beförderungsmittel verwendet vergleiche Freise in MüKoHGB³ [2014] CIM Artikel 24, Rn 2 und CUV Artikel eins, Rn 3).

8.5 Im vorliegenden Fall steht fest, dass sich das Vertragsverhältnis zwischen der klagenden Partei und der dritten Nebenintervenientin („abschließend“) nach dem AVV bestimmte, der Ausführungsbestimmungen zu den (dispositiven) CUV, nicht aber zu den (zwingenden) CIM enthält. Damit ist für den Obersten Gerichtshof bindend festgestellt, dass die dritte Nebenintervenientin auf dem österreichischen Schienennetz hinsichtlich der Güterwagen Wagenverwender und nicht Beförderer war. Soweit die beklagte Partei in ihrer Revision behauptet, die Waggons seien selbst das zu befördernde Gut gewesen, geht sie nicht von dieser Feststellung aus. Schon deshalb könnte/kann sich die beklagte Partei nicht auf die Haftungsregel des Artikel 24, CIM oder sonstige Haftungsbeschränkungen der CIM berufen. Maßgeblich sind vielmehr die Haftungsbestimmungen der CUV samt den diese Regelungen konkretisierenden Bestimmungen des AVV.

8.6 Die CUV regeln das Wagenverwendungsrecht zwischen demjenigen, der einen Wagen als Beförderungsmittel zur Verfügung stellt, insbesondere dem Halter des Wagens, und dem den Wagen verwendenden EVU. Der Halter kann auch von vornherein einen mehrseitigen Wagenverwendungsvertrag mit anderen EVU schließen, die dann zur Verwendung des Wagens und zur Weitergabe untereinander berechtigt sind. Der AVV bildet einen umfassenden mehrseitigen Wagenverwendungsvertrag (Poolvertrag). Die beteiligten Halter stehen in Vertragsbeziehung zu einer Vielzahl von beteiligten EVU vergleiche Freise in MüKoHGB³ [2014] CUV Artikel eins, Rn 4, 6 und 7).

Der Wagenmietvertrag des Güterversenders mit dem Wagenhalter und der CIM-Frachtvertrag mit dem „Beförderer“ über die Beförderung des in dem Wagen verladenen Gutes bleiben unberührt (Freise in MüKoHGB³ [2014] CUV Vorbemerkungen Rn 5). Wird im Rahmen von Wagenverwendungsverträgen gelegentlich (auch im AVV) davon gesprochen, ein Wagen werde „befördert“, so ist das rechtlich untechnisch zu verstehen (Freise aaO CUV Artikel eins, Rn 3).

8.7 Artikel 4, Paragraph eins, CUV regelt die Haftung des verwendenden EVU bei Beschädigung eines Wagens in gleicher Weise wie jene des Beförderers in Artikel 24, Paragraph eins, CIM: Das den Wagen verwendende EVU haftet für Schäden an verwendeten Wagen, „wenn es nicht beweist, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht worden ist“. Die Bestimmung statuiert eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast („vermutetes Verschulden“), wobei der Begriff des Verschuldens dem ergänzend anwendbaren nationalen Recht entnommen werden kann vergleiche Koller, Transportrecht9 [2016] CIM Artikel 24, Rz 1). Der AVV wiederholt diesen Haftungsgrundsatz in Artikel 22 Punkt eins und nennt in Artikel 22 Punkt 2, einzelne, eingangs bereits wiedergegebene Haftungsausschlussgründe (Freise in MüKoHGB³ [2014] CUV Artikel 4, Rn 2).

8.8 Artikel 9 und 10 CUV enthalten den Artikel 40 und 41 CIM vergleichbare Haftungsregeln zugunsten des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur. Diese Bestimmungen lauten:

Artikel 9, Haftung für Bedienstete und andere Personen

Paragraph eins, Die Parteien des Vertrages haften für ihre Bediensteten und für andere Personen, deren sie sich zur Erfüllung des Vertrages bedienen, soweit diese Bediensteten und anderen Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln.

Paragraph 2, Haben die Parteien des Vertrages nichts anderes vereinbart, so gelten die Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Wagen als Beförderungsmittel verwendet, als Personen, deren sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen bedient. [...]

Artikel 10, Sonstige Ansprüche

Paragraph eins, In allen Fällen, auf die diese Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Verlust oder Beschädigung des Wagens oder seiner Bestandteile, auf welchem Rechtsgrund der Anspruch auch immer beruht, gegen das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem der Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt worden ist, nur unter den Voraussetzungen und Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie unter denen des Verwendungsvertrages geltend gemacht werden. […]

Paragraph 3, Das Gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für die das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem der Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt worden ist, haftet.

8.9 Artikel 9, Paragraph 2, CUV erklärt also auch im Rahmen der Wagenverwendung den Infrastrukturbetreiber zum Erfüllungsgehilfen des einen fremden Wagen verwendenden EVU. Anders als Artikel 40, CIM lassen die CUV abweichende Vereinbarungen der Parteien des Wagenverwendungsvertrags zu. Der AVV enthält jedoch keine abweichende Vereinbarung gegenüber Artikel 9, CUV, sondern schweigt zur Rolle des Infrastrukturbetreibers. Daher bleibt bei Anwendung dieses Vertrags die Regelung des Artikel 9, Paragraph 2, CUV unverändert (Freise in MüKoHGB³ [2014] CUV Artikel 9, Rn 3 f). Das gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem der AVV die Vertragsbeziehung zwischen der klagenden Partei und der dritten Nebenintervenientin „abschließend“ regelt, sodass eine bilaterale Änderung des AVV (Artikel 2 Punkt 3,) ausgeschlossen werden kann.

8.10 Gemäß Artikel 10, Paragraph 3, CUV kann sich der Infrastrukturbetreiber, wenn er wegen Verlusts oder Beschädigung des verwendeten Wagens direkt in Anspruch genommen wird, auf die Haftungsvoraussetzungen und -beschränkungen des Artikel 4, CUV und des Verwendungsvertrags berufen („Das Gleiche gilt ...“; vergleiche Freise in MüKoHGB³ [2014] CUV Artikel 10, Rn 6). Das ist insbesondere für den – hier vorliegenden – Fall von Bedeutung, in welchem ein EIU aus dem Titel der Gefährdungshaftung in Anspruch genommen wird. Nach der – in Artikel 22 Punkt eins, AVV wiederholten – Haftungsregel des Artikel 4, Paragraph eins, CUV haftet das EIU nur bei Verschulden, dessen Fehlen es allerdings zu beweisen hat. Daran ändert nichts, dass Artikel 22 Punkt 2, AVV als Beispiel für fehlendes Verschulden (arg: „insbesondere“) systemwidrig, weil aus einer anderen Haftungsordnung übernommen, ein für das EIU unabwendbares Ereignis vergleiche Artikel 17, Absatz 2, CMR; Artikel 23, Paragraph 2, CIM) nennt. Sollte darin gegenüber Artikel 4, CUV eine Haftungsverschärfung im Sinne einer Gefährdungshaftung zu sehen sein, wäre diese gegenüber dem beklagten EIU wirkungslos (Freise in MüKoHGB³ [2014] CUV Artikel 10, Rn 6).

8.11 Auch die Anwendung der CUV erfordert nach deren Artikel eins, allerdings einen internationalen Eisenbahngüterverkehr (ua) nach den CIM. Ob in beiden Schadensfällen ein solcher vorliegt, kann noch nicht beurteilt werden, weil das Erstgericht, wie oben in 6.3 bereits angedeutet wurde, Feststellungen, anhand deren die Voraussetzung durchgehender Beförderungen geprüft werden könnte, noch nicht im erforderlichen Ausmaß getroffen hat.

9. Die bisherigen Erwägungen lassen sich somit dahin zusammenfassen, dass die Feststellungen noch nicht ausreichen, um endgültig beurteilen zu können, ob bei beiden Unfällen eine Haftung der beklagten Partei nach dem EKHG in Frage kommt. Dies wäre nur dann zu bejahen, wenn – etwa mangels durchgehender Beförderung – kein Fall einer internationalen Beförderung iSd CIM vorläge, sodass weder die CIM noch die CUV zur Anwendung gelangen und die beklagte Partei sich daher auf die daraus und dem AVV abgeleiteten Haftungserleichterungen nicht berufen könnte. Andernfalls verdrängen die Haftungsregeln der CUV in Verbindung mit dem AVV jene des EKHG. Die beklagte Partei müsste nur ihr mangelndes Verschulden beweisen und hätte nicht den strengen Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG zu erbringen, sofern ihr dieser – und auch das bedarf noch der Prüfung – überhaupt offen stünde.

10. Die verbliebene Unklarheit könnte nur dann auf sich beruhen, wenn die Haftung der beklagten Partei auch auf der Grundlage von Artikel 4, Paragraph eins, in Verbindung mit Artikel 10, Paragraph 3, CUV und Artikel 22 Punkt eins, AVV bereits feststünde. Das trifft aus den folgenden Gründen nicht zu:

10.1 Unfall vom 6. 9. 2008:

(a) Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde die Gleisanlage vor dem Unfall zuletzt am 15. 7. 2008 vermessen. Dabei wurden Umstände festgestellt, die jeder für sich die Entgleisungsgefahr von Wagen, wie sie die dritte Nebenintervenientin verwendete, verstärkten (Verkürzung der Überhöhungsrampe; Vergrößerung der Überhöhungsdifferenz). Die gemessenen Werte überstiegen bereits die interne Eingriffsschwelle, sodass korrigierende Instandhaltungs-maßnahmen nötig gewesen wären. Die Überschreitung der internen Soforteingriffsschwelle, die unverzügliche Maßnahmen erfordert hätte, war durch den Fortbetrieb indiziert. Maßnahmen waren erst für die übernächste Woche nach der Entgleisung, also rund 2 Monate nach der Vermessung, vorgesehen. Die nicht rechtzeitig reparierte Gleisüberhöhung war im Zusammenhang mit fehlenden Sicherheitsmaßnahmen („ortsfeste Schmieranlage“) für die Entgleisung kausal.

(b) Die „internen“ Grenzwerte ergeben sich aus dem „Dienstbehelf IS2“. Sie liegen unter den mit der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 20. 12. 2007 mit Wirksamkeit ab 1. 8. 2008 veröffentlichten Grenzwerten für das Teilsystem Infrastruktur des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (2008/217/EG). Diese „TSI-Grenzwerte“ waren vor dem Unfall nicht überschritten, wohl aber die für die „Prüfverwindungen“ herangezogenen Werte des ORE B55.

(c) Der Bericht ORE B55 enthält nach den Feststellungen „technische Empfehlungen, die als Regeln der Technik beurteilt werden“. Solchen Empfehlungen kommt grundsätzlich kein normativer Charakter zu. Ihre Vernachlässigung begründet per se kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten. Anderes könnte aber für die im internen „Dienstbehelf IS2“ normierten Werte gelten.

(d) Auch eine „interne“ Betriebsvorschrift ist ein Schutzgesetz iSd Paragraph 1311, ABGB, wenn sie auf dem Bescheid einer Verwaltungsbehörde beruht und hiedurch eine Gefährdung von Personen oder Sachen verhindert werden soll vergleiche 2 Ob 223/15f; RIS-Justiz RS0027415, RS0027539, RS0033442 je mit zahlreichen weiteren Beispielen).

Ob es sich bei besagtem Dienstbehelf um ein solches behördlich genehmigtes Regelwerk handelt, geht aus den Feststellungen nicht hervor. Würde dies zutreffen, hätte die beklagte Partei durch ihr Zögern bei der Behebung des erkannten Mangels objektiv gegen eine Schutznorm verstoßen. Der ihr nach Artikel 22 Punkt eins, AVV (und auch nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen) obliegende Beweis fehlenden Verschuldens wäre misslungen, weil die Unklarheit, ob sie mit zumutbaren Maßnahmen das Erreichen der Soforteingriffsschwelle verhindern hätte können, zu ihren Lasten ginge. Sollte es sich hingegen bei dem Dienstbehelf um kein behördlich genehmigtes Regelwerk handeln und somit keine Schutznormverletzung vorliegen, wäre zu prüfen, auf welcher Grundlage er sonst beruht und ob sich daraus dennoch Handlungspflichten der beklagten Partei zugunsten der Benützer der Infrastruktur ableiten lassen.

Dazu ist anzumerken, dass die klagende Partei ihre Ansprüche zwar auf das EKHG gestützt hat. Eine Beschränkung auf diesen Rechtsgrund, die es dem Gericht verwehren würde, dem Begehren aus anderen Gründen stattzugeben (RIS-Justiz RS0037610), kann ihrem Prozessvorbringen aber nicht entnommen werden. Es ist daher erforderlich, den festgestellten Sachverhalt unter Zugrundelegung der beiderseitigen Behauptungen nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen vergleiche 2 Ob 217/08p mwN).

(e) Sollte aber doch das EKHG Anwendung finden, wäre nach dessen Paragraph 9, zu prüfen, ob sich die beklagte Partei von der dann maßgeblichen Gefährdungshaftung befreien kann. Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses iSd Paragraph 9, EKHG setzt voraus, dass Betriebsunternehmer und Betriebsgehilfen jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und dass das Unfallgeschehen auch bei Anwendung äußerster und nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden war (RIS-Justiz RS0058206, RS0058326). Fehler in der Beschaffenheit und ein Versagen der Verrichtungen (hier in Bezug auf die Infrastruktur) schließen die Haftpflicht aber selbst dann nicht aus, wenn der Betriebsunternehmer und die mit seinem Willen beim Betrieb tätigen Personen die äußerste nach den Umständen gebotene Sorgfalt beobachtet haben (RIS-Justiz RS0058244). Der Entlastungsbeweis wäre ausgeschlossen (2 Ob 204/08a ZVR 2009/204).

(f) Die Begriffe „Fehler in der Beschaffenheit" und „Versagen der Verrichtungen“ umfassen im Wesentlichen technische Defekte vergleiche 2 Ob 204/08a mwN ZVR 2009/204; RIS-Justiz RS0114049; Danzl, EKHG9[2013] Paragraph 9, Anmerkung 3 mit Beispielen). Eine exakte Grenzziehung ist schon deshalb nicht notwendig, weil in beiden Fällen die gleichen Rechtsfolgen eintreten. Unerheblich ist, worauf der Fehler in der Beschaffenheit oder das Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeugs beruht vergleiche 2 Ob 204/08a mwN ZVR 2009/204; RIS-Justiz RS0058255). Fehler in der Beschaffenheit betreffen die Verkehrssicherheit (hier) der Infrastruktur an sich. Dazu zählen zB Konstruktions- und Materialfehler vergleiche 2 Ob 204/08a mwN ZVR 2009/204).

(g) Im vorliegenden Fall steht nicht fest, ob ein Konstruktions- oder Materialfehler dazu führte, dass bei der letzten Messung vor dem Unfall die Eingriffsschwelle überschritten war und der Fortbetrieb zu einer Überschreitung auch der Soforteingriffsschwelle (laut „Dienstbehelf IS2“) führen musste. Wäre deshalb zwar ein Fehler in der Beschaffenheit zu verneinen, so wäre aber jedenfalls der Entlastungsbeweis misslungen. Denn ein besonders umsichtiger Betriebsunternehmer hätte bei Anwendung äußerster und nach den Umständen möglicher Sorgfalt die Grenzwerte des „Dienstbehelfs IS2“ (welche rechtliche Qualität diesem auch zukommen mag) an jene des ORE B55 (Stand der Technik) angepasst und auf die bei der Messung festgestellten Mängel überdies rasch und mit geeigneten Maßnahmen („ortsfeste Schmieranlage“) reagiert. Auch in diesem Zusammenhang ginge die verbleibende Unklarheit bezüglich der Zumutbarkeit solcher Maßnahmen zu Lasten der beklagten Partei.

10.2 Unfall vom 8. 4. 2009:

(a) Die Unfallstelle wurde vor dem Unfall zuletzt am 24. 3. 2009 vermessen. Knapp vor und knapp nach der Entgleisungsstelle waren interne Soforteingriffsschwellen für die Gleisverwindung überschritten, nicht aber die „TSI-Grenzwerte“. Weiters lag eine Spurerweiterung vor, die ebenfalls die Eingriffsschwelle überschritt. Die beklagte Partei führte zwar händische Stopfarbeiten durch, deren Eignung zu einer nachhaltigen (bis zum Entgleisungszeitpunkt reichenden) Reduktion der Gleiserhöhung war nicht feststellbar. Die Gleisüberhöhung war im Zusammenhang mit fehlenden Sicherheitsmaßnahmen („ortsfeste Schmieranlage“) auch für diese Entgleisung kausal.

(b) Für die in Betracht kommenden Varianten, nach denen eine Haftung der beklagten Partei zu bejahen wäre, gilt das oben Gesagte.

10.3 Die Haftungsausschlussgründe nach Artikel 22 Punkt 2, AVV liegen nicht vor:

(a) Die erste Alternative (unabwendbares Ereignis), so sie überhaupt in Erwägung zu ziehen wäre, scheidet aus jenen Gründen aus, aus denen der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG scheitern würde vergleiche 1 Ob 533/77 SZ 50/40; RIS-Justiz RS0029824, RS0073763 [je zu Artikel 17, CMR]).

(b) Für die zweite Alternative (Verschulden eines Dritten) besteht kein Anhaltspunkt.

(c) Die dritte Alternative (mangelnde Instandhaltung durch den Halter) ist nach den Feststellungen auszuschließen. Die Wagen der klagenden Partei hatten keine technischen Defekte und wurden in der geforderten Regelmäßigkeit kontrolliert.

(d) Auch ein Verschulden des Halters (vierte Alternative) ist zu verneinen. Soweit die beklagte Partei (auch) in diesem Zusammenhang einerseits das Fehlen einer in Österreich nach Paragraph 41, EisbG wirksamen Genehmigung der Wagen und andererseits die unberechtigte Nutzung der österreichischen Infrastruktur mangels einer ihr zurechenbaren Zustimmung durch die ÖBB Traktion GmbH releviert, zeigt sie kein schuldhaftes Verhalten der klagenden Partei auf. Da die beklagte Partei auch die Berechtigung ihrer zu 19 Cg 121/12h erhobenen Klage auf diese Argumente stützt, wird zur näheren Begründung auf die noch folgenden Ausführungen in römisch IV.4 verwiesen.

11. Zusammenfassung:

Die verbundenen Rechtssachen 19 Cg 112/11h und 19 Cg 36/12h sind aus obigen Erwägungen dem Grunde nach noch nicht spruchreif. Schon deshalb, aber auch, um die Parteien mit der dargelegten Rechtsansicht nicht zu überraschen (Paragraph 182 a, ZPO), bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und ihnen erforderlichenfalls auch Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen dazu zu geben haben. Auf dieser Grundlage wird es nach allfälligen weiteren Beweisaufnahmen die fehlenden Feststellungen

- zu den den Transporten zugrunde liegenden Verträgen (8.11) und

- zum „Dienstbehelf IS2“ (10.1d)

zu treffen haben, anhand deren nach den obigen Grundsätzen beurteilt werden kann, nach welchen Haftungsmaßstäben (CUV in Verbindung mit AVV oder EKHG) die Schadensfälle unter Beachtung der obigen Rechtsausführungen zu lösen sind.

11. Die Zwischenurteile der Vorinstanzen sind daher in diesem Umfang aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich insoweit auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

römisch IV. Zum Verfahren 19 Cg 121/12h:

1. Die beklagte Partei (als Klägerin) vertritt die Auffassung, dass die klagende Partei (als Beklagte) nach dem EKHG oder in Analogie dazu hafte. Dafür fehlt aber jede Grundlage.

2. Die Kriterien für die Haftung eines „Betriebsunternehmers“ iSd Paragraph 5, EKHG wurden bereits zu römisch III.1 erörtert. Der bloße Halter eines Waggons ist auf dieser Grundlage nicht als Betriebsunternehmer iSv Paragraph 5, Absatz eins, EKHG anzusehen (1 Ob 173/97s; jüngst 2 Ob 15/16v, jeweils mwN). Daran hat sich auch durch die unionsrechtlich bedingte Aufspaltung betriebswirtschaftlicher Teilbereiche der Eisenbahn in Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen (römisch III.2) nichts geändert. Die Rechtsstellung des (bloßen) Wagenhalters hat sich durch die Umgestaltung des Eisenbahnrechts – sieht man allenfalls von der erst nach dem Unfall erfolgten Einfügung der Paragraphen 116, ff EisbG ab – nicht geändert. Auch das Schrifttum nimmt daher weiter an, dass der Halter eines Waggons nicht als Betriebsunternehmer anzusehen ist (Schauer in Schwimann/Kodek4 VII Paragraph 5, EKHG Rz 9, Koziol/Apathy/Koch, Österreichisches Haftpflichtrecht III3 [2014] Rz 38; zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland Kaufmann in Geigel, Der Haftpflichtprozess27 Kap 26 Rn 8; Filthaut, Haftpflichtgesetz9 [2015] Paragraph eins, Rn 40).

Damit ist kein Grund erkennbar, weshalb die klagende Partei nach dem EKHG haften sollte. Denn sie stellte der dritten Nebenintervenientin lediglich Waggons zur Verfügung, ohne selbst Eisenbahndienstleistungen (Verkehrsdienste) zu erbringen. Sie kann daher ebenso wenig wie der Wagenhalter in 1 Ob 173/97s und 2 Ob 15/16v als Betriebsunternehmer iSv Paragraph 5, Absatz eins, EKHG angesehen werden.

3. Für die Annahme einer Gesetzeslücke, die eine Analogie zu den Bestimmungen des EKHG rechtfertigen könnte, besteht kein Anlass. Dritte Geschädigte wären bei einem Unfall aufgrund des Versagens von Vorrichtungen eines Waggons ohnehin durch die Gefährdungshaftung des Betriebsunternehmers geschützt. Die beklagte Partei hätte sich gegenüber der dritten Nebenintervenientin und diese gegenüber der klagenden Partei vertraglich dahingehend absichern können, dass Mängel der Waggons unabhängig von einem Verschulden zu einer Ersatzpflicht führen. Ob die insofern bestehenden Verträge nicht ohnehin zu diesem Ergebnis führen, kann hier offen bleiben. Denn schon die bloße Möglichkeit einer vertraglichen Regelung lässt die Notwendigkeit entfallen, die Wertentscheidung des Gesetzgebers, der nur den Betriebsunternehmer einer Gefährdungshaftung unterwerfen wollte, durch Analogie zu korrigieren.

4. Die klagende Partei haftet auch nicht aufgrund Verschuldens.

4.1 Die beklagte Partei vertritt in ihrer Revision die Auffassung, dass die klagende Partei für das (behauptete) Fehlen einer auch in Österreich nach Paragraph 41, EisbG wirksamen Genehmigung des Waggons einzustehen habe. Damit macht sie in der Sache eine Schutzgesetzverletzung geltend. Eine solche liegt jedoch nicht vor.

4.1.1. Das EisbG knüpft Rechte und Pflichten beim Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten an das Eisenbahnverkehrsunternehmen. Dieses erbringt aufgrund einer Verkehrsgenehmigung (Paragraph 15, EisbG), einer Verkehrskonzession (Paragraph 14, EisbG) oder einer nach Paragraph 41, EisbG gleichzuhaltenden ausländischen Genehmigung Eisenbahnverkehrsdienste (Catharin in Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz3 [2015] 371 f). Es ist nach Paragraph 18, Absatz 2, EisbG berechtigt „[…] öffentlichen und nicht-öffentlichen Verkehr auf Eisenbahnen zu erbringen und zu diesem Zwecke Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und sonstiges Zugehör zu bauen und zu betreiben sowie Schienenfahrzeuge auf einer Eisenbahn zu betreiben“.

Kehrseite dieses Rechts ist nach Paragraph 19, Absatz 3, EisbG die Pflicht des Eisenbahnverkehrsunternehmens, „die Schienenfahrzeuge, Eisenbahnanlagen, Betriebsmittel und sonstiges Zugehör unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Verkehrs auf der Eisenbahn zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und entsprechend der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen zu betreiben und [...] diesbezüglich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen“.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Verpflichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur betriebs- und verkehrstechnischen Sicherung (Catharin, Die Eisenbahnsicherheit, ZVR 2004, 276 [277 f, FN 17 und 18]; ders in Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz3 400). Entsprechende Pflichten dritter Wagenhalter sah das Eisenbahnrecht zumindest im Zeitpunkt des Unfalls nicht vor.

4.1.2. Auf dieser Grundlage beruht auch das System der für den Zugang zur Infrastruktur erforderlichen Sicherheitsbescheinigung.

(a) Für die Ausübung des Zugangs auf der Eisenbahninfrastruktur, dh für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten auf den Schienen, benötigen Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich nach Paragraph 37, Ziffer eins, EisbG eine Sicherheitsbescheinigung (Zeleny, Die Sicherheitsbescheinigung im Eisenbahnrecht, in FS Mayer [2011] 863 f). Voraussetzung dafür ist nach Paragraph 37 b, EisbG das Vorliegen einer Genehmigung der „Vorkehrungen“ iSv Paragraph 37 a, Absatz eins, EisbG. Danach hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen (ua) Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebs der von ihm verwendeten Schienenfahrzeuge zu treffen, die vom BMVIT zu genehmigen sind. Der Antrag hat nach Paragraph 37 a, Absatz 2, ua zu enthalten:

1. Angaben über die […] die Schienenfahrzeuge und den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen betreffenden Regelungen in Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, in Bundesgesetzen, in Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen ergangen sind oder in sonstigen nationalen Sicherheitsvorschriften und in Bescheiden, mit denen eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung, eine Bauartgenehmigung oder eine Betriebsbewilligung erteilt wurde [zu Bauartgenehmigung und Betriebsbewilligung für Waggons s die Ausführungen unter 3.] sowie Nachweise, die die Einhaltung dieser Regelungen durch das Sicherheitsmanagementsystem belegen; […]

3. Angaben zu den Arten und der Wartung der verwendeten Schienenfahrzeuge einschließlich der Nachweise, dass diese Schienenfahrzeuge die Anforderungen der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, soweit solche existieren, erfüllen und den auf Schienenfahrzeuge bezughabenden Bundesgesetzen und auf Grund von Bundesgesetzen ergangenen Verordnungen und einer Bauartgenehmigung entsprechen.

Nach Paragraph 37 a, Absatz 3, EisbG sind die Vorkehrungen zu genehmigen, wenn sie geeignet sind, einen sicheren Betrieb – ua von Schienenfahrzeugen – zu gewährleisten (Zeleny, FS Mayer 865; Schneider, Regulierungsrecht der Netzwirtschaften römisch II [2013] 947).

(b) Auch daraus ergibt sich, dass die eisenbahnrechtliche Pflicht, für die Betriebssicherheit von Schienenfahrzeugen zu sorgen, jedenfalls zum Unfallszeitpunkt ausschließlich jenes Eisenbahnverkehrsunternehmen traf, das diese Fahrzeuge im konkreten Fall einsetzte. Pflichten des bloßen Wagenhalters enthielt das Eisenbahngesetz – jedenfalls in der zum Unfallstag geltenden Fassung – nicht. Das gilt unabhängig davon, dass Bauart- und Betriebsgenehmigungen iSd Paragraphen 33 und 34 EisbG unter Umständen auch vom bloßen Wagenhalter beantragt werden können vergleiche Schneider, Die Zulassung von Schienenfahrzeugen nach dem EisbG, ZVR 2008, 570 [573]). Denn diese Genehmigungen werden nicht personen-, sondern sachbezogen erteilt (Catharin in Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz3 544; vergleiche auch Netzer in Altenburger/Raschauer, Umweltrecht [2013] Paragraph 34, Rz 2); der Einsatz der Wagen ist jedenfalls nur Eisenbahnverkehrsunternehmen gestattet, die zum Betrieb von Schienenfahrzeugen berechtigt sind (Catharin in Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz3 544).

4.1.3. Artikel 14 a, RL 2004/49/EG in der Fassung RL 2008/110/EG sieht zwar vor, dass auch ein Fahrzeughalter eine „für die Instandhaltung zuständige Stelle“ sein kann, die den sicheren Betriebszustand von Schienenfahrzeugen zu gewährleisten hat vergleiche auch Erwängungsgrund 6 der letzteren RL). Diese Bestimmung war jedoch nach Artikel 2, RL 2008/110/EG erst bis zum 24. Dezember 2010 umzusetzen, und sie kann nach allgemeinen Grundsätzen keine unmittelbaren Pflichten im Horizontalverhältnis begründen (9 ObA 264/98h, SZ 71/174; RIS-Justiz RS0111214; Vcelouch in Mayer/Stöger, EUV/AEUV Artikel 288, AEUV Rz 72 mwN). Die Umsetzung in den Paragraphen 116, ff EisbG erfolgte erst nach dem Unfall mit dem BG BGBl römisch eins 2011/124. Zudem ergibt sich aus Artikel 14 a, RL 2004/49/EG in der Fassung RL 2008/110/EG ohnehin nicht, dass diese Stelle auch für das Vorliegen der für den Einsatz in einem bestimmten Staat erforderlichen Genehmigungen verantwortlich wäre.

4.1.4. Daraus folgt, dass sich die beklagte Partei nach den am Unfallstag geltenden Bestimmungen nicht auf eine Schutzgesetzverletzung durch die klagende Partei berufen kann. Das gilt insbesondere für das von ihr behauptete Fehlen einer den Erfordernissen des Paragraph 41, EisbG genügenden ausländischen Betriebsgenehmigung für den strittigen Waggon. Die in der Revision aufgeworfene Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhangs kann deshalb auf sich beruhen. Ebenso bedarf es keiner Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim Europäischen Gerichtshof, wie es die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel zu diesem Thema angeregt hat.

4.2. Es wird zwar zutreffen, dass die klagende Partei aufgrund ihres Vertrags mit der dritten Nebenintervenientin (Artikel 7, AVV) verpflichtet war, nur solche Waggons zur Verfügung zu stellen, die auch über die für den Betrieb in Österreich erforderlichen Bewilligungen verfügten. Dies könnte jedoch nur (Regress-)Ansprüche der dritten Nebenintervenientin begründen, nicht jedoch unmittelbare Ansprüche der beklagten Partei, die mit der klagenden Partei in keiner Vertragsbeziehung stand. Vielmehr wäre die beklagte Partei in diesem Fall auf Ansprüche gegen die dritte Nebenintervenientin verwiesen, die aufgrund des Infrastrukturnutzungsvertrags verpflichtet war, nur solche Fahrzeuge einzusetzen, die von der zuständigen Stelle für den Verkehr zugelassen wurden, wobei die Zulassung inhaltlich zumindest der nach dem EisbG in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Bau- und Betriebsbewilligung entsprechen musste vergleiche zur gleichgelagerten Konstellation 2 Ob 15/16v). Aus demselben Grund oblag der dritten Nebenintervenientin die Prüfung, ob die von der ÖBB Traktion GmbH gegenüber der A***** erteilte Zustimmung zur Nutzung der Infrastruktur von der zuständigen Stelle stammte. Das in der Revision aufgeworfene Zurechnungsproblem und Fragen der Anscheinsvollmacht stellen sich nicht.

4.3 Die weiteren Anspruchsgrundlagen (Vertrag mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten; sonstige deliktische Haftung) hält die beklagte Partei nicht mehr aufrecht.

5. Aus diesen Gründen muss die Revision der beklagten Partei, soweit sie sich auf ihren Aktivprozess bezieht, scheitern.

Die Kostenentscheidung gründet sich insoweit auf Paragraph 52, Absatz 3, ZPO. Das Erstgericht hat die Kosten nur teilweise (bis zur Verbindung der Verfahren) bestimmt und sie im Übrigen vorbehalten.

Textnummer

E117386

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00018.16K.0223.000

Im RIS seit

14.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2020

Dokumentnummer

JJT_20170223_OGH0002_0020OB00018_16K0000_000