Rechtssatz für 4Ob166/00s 4Ob176/01p 4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114374

Geschäftszahl

4Ob166/00s; 4Ob176/01p; 4Ob66/04s; 4Ob78/05g; 4Ob194/05s (4Ob195/05p); 4Ob229/06i; 4Ob235/08z; 4Ob140/14p; 6Ob188/14m; 6Ob145/14p; 6Ob244/16z; 6Ob116/17b

Entscheidungsdatum

25.10.2017

Norm

UWG §14 C
ECG §16 Abs1
  1. UWG § 14 heute
  2. UWG § 14 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 14 gültig von 12.01.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013
  4. UWG § 14 gültig von 12.12.2007 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 14 gültig von 28.06.2006 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2006
  6. UWG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 27.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  7. UWG § 14 gültig von 01.04.1992 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992
  8. UWG § 14 gültig von 23.11.1984 bis 31.03.1992

Rechtssatz

Die Anwendung der zur Haftung von Presseunternehmen für die Veröffentlichung wettbewerbswidriger Anzeigen entwickelten Grundsätze führen jedoch dann zu einer Haftung der Domain-Namensverwalterin, wenn der Verletzte unter Darlegung des entsprechenden Sachverhalts ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist. In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen. Sperrt die Vergabestelle in einem solchen Fall die Domain trotz entsprechender Aufforderung des in seinen Rechten Verletzten nicht, kann sie auf Unterlassung, unter bestimmten Umständen auch auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Die Weigerung der Vergabestelle, die Domain zu sperren, obwohl sie Kenntnis von einer offenkundigen Rechtsverletzung erlangt hat, bedeutet in einem solchen Fall nichts anderes, als den offenkundigen Verstoß des unmittelbaren Täters bewusst zu fördern und die Rechtsverletzung auch weiterhin zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 166/00s
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 166/00s
    Veröff: SZ 73/140
  • 4 Ob 176/01p
    Entscheidungstext OGH 12.09.2001 4 Ob 176/01p
    nur: In einem solchen Fall ist es der Vergabestelle auch zumutbar, Maßnahmen zur Verhinderung einer Fortsetzung der Rechtsverletzung vorzunehmen. Sperrt die Vergabestelle in einem solchen Fall die Domain trotz entsprechender Aufforderung des in seinen Rechten Verletzten nicht, kann sie auf Unterlassung, unter bestimmten Umständen auch auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Die Weigerung der Vergabestelle, die Domain zu sperren, obwohl sie Kenntnis von einer offenkundigen Rechtsverletzung erlangt hat, bedeutet in einem solchen Fall nichts anderes, als den offenkundigen Verstoß des unmittelbaren Täters bewusst zu fördern und die Rechtsverletzung auch weiterhin zu ermöglichen. (T1)
    Veröff: SZ 74/153
  • 4 Ob 66/04s
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 66/04s
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Haftung des Diensteanbieters (Host-Provider) für Rechtsverletzungen des Gestalters/Betreibers. (T2)
  • 4 Ob 78/05g
    Entscheidungstext OGH 24.05.2005 4 Ob 78/05g
    Auch
  • 4 Ob 194/05s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2005 4 Ob 194/05s
    Auch; Beisatz: Hier: Haftung eines Suchmaschinenbetreibers für (angebliche) Rechtsverletzungen durch Keyword-Advertising. (T3) Veröff: SZ 2005/183
  • 4 Ob 229/06i
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 229/06i
    nur T1; Beisatz: Ob ein juristischer Laie die Verletzung auch ohne weitere Nachforschung erkennen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher in der Regel keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T4)
  • 4 Ob 235/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 235/08z
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Dass der Domaininhaber einen Namen führt, der mit der Second-level-Domain nicht zeichengleich übereinstimmt, kann für die Annahme einer offensichtlichen, sich der Beklagten aufdrängenden Anmaßung des Namens des Klägers noch nicht ausreichen. (T5)
  • 4 Ob 140/14p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 140/14p
    Ähnlich; Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/93
  • 6 Ob 188/14m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 188/14m
    Beis wie T4; Beisatz: Es kann bei § 16 ECG und bei § 18 Abs 4 ECG keine völlige Gleichsetzung hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen erfolgen. Bei § 16 ECG geht es darum, dass der Diensteanbieter von der Haftung freigestellt ist, wenn er sich keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird. Es ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. Dies gilt auch für § 18 Abs 4 ECG, wobei es dort nicht darauf ankommt, ob der Laie von sich aus erkennen kann, dass ein rechtswidriger Sachverhalt vorliegt, sondern ob ihm gegenüber die Glaubhaftmachung eines rechtswidrigen Sachverhalts gelungen ist. Entscheidend ist daher, ob ein juristischer Laie nach entsprechendem Hinweis erkennen kann, dass eine Verurteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist. (T6)
  • 6 Ob 145/14p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 145/14p
    Auch; Beis wie T4
  • 6 Ob 244/16z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 244/16z
    Vgl; Beisatz: Bei Beurteilung der Frage, ob sich der Host‑Provider Tatsachen oder Umständen bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen. (T7)
    Beisatz: Hier: Die Äußerung, der Kläger sei „enthirnt“ und ein „Psychopath“ stellt ein beleidigendes Werturteil ohne jegliches Tatsachensubstrat dar. (T8)
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114374

Im RIS seit

13.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Dokumentnummer

JJR_20000913_OGH0002_0040OB00166_00S0000_004

Rechtssatz für 6Ob218/03g; 6Ob274/03t; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118525

Geschäftszahl

6Ob218/03g; 6Ob274/03t; 6Ob190/03i; 4Ob66/04s; 3Ob47/04i; 6Ob178/04a; 6Ob244/16z; 6Ob188/16i; 6Ob116/17b; 6Ob204/17v; 15Os50/24b

Entscheidungsdatum

04.09.2024

Norm

ABGB §1330 BII
ECG §16
ECG §18
MedienG §6 Abs2 Z3
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MedienG § 6 heute
  2. MedienG § 6 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 6 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Der Betreiber eines Online-Archivs ist technischer Verbreiter der in archivierten Artikeln enthaltenen Tatsachenbehauptungen im Sinn des Paragraph 1330, ABGB. Ihm kann aber ebenso wie einem Buchhändler - 6 Ob 119/99i (SZ 72/144) - ein Rechtfertigungsgrund zugutekommen, der einem Unterlassungsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 218/03g
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 218/03g
  • 6 Ob 274/03t
    Entscheidungstext OGH 11.12.2003 6 Ob 274/03t
  • 6 Ob 190/03i
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 190/03i
    Auch; nur: Der Betreiber eines Online-Archivs ist technischer Verbreiter der in archivierten Artikeln enthaltenen Tatsachenbehauptungen im Sinn des § 1330 ABGB. (T1)
    Beisatz: Ein Artikel bleibt selbst nach der bloßen "Verschiebung" aus der jeweils aktualisierten Seite einer Website in deren "Archiv" verbreitet und veröffentlicht im Sinn des §1 MedienG und des § 1330 ABGB, auch wenn sich dadurch die Aufmachung und die Zugriffsmodalitäten für die Besucher der Internetseite etwas anders darstellen. (T2)
    Beisatz: Es ändert sich auch die rechtliche Qualifikation des Diensteanbieters nicht allein dadurch, dass ein bestimmter Artikel zunächst einige Zeit hindurch auf einer Seite mit aktuellen Nachrichten aufscheint und danach im "Archiv" abgelegt wird. Kam dem Diensteanbieter schon bei der Einspeicherung des Artikels ins Netz die Stellung eines Medieninhabers (intellektuellen Verbreiters) zu, behält er diese auch weiterhin bei (so schon 6Ob 218/03g). (T3)
  • 4 Ob 66/04s
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 66/04s
    Auch; Beisatz: Die Rechtswidrigkeit der Tätigkeit eines Diensteanbieters bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen materiellrechtlichen Bestimmungen. Das ECG legt keine neuen Haftungsvoraussetzungen für Diensteanbieter fest, sondern beschränkt nur die Haftung bezüglich Speicherung fremder Inhalte (Hosting). (T4)
  • 3 Ob 47/04i
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 47/04i
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Ein Online-Archiv ist mit einem Online-Medium gleichzusetzen, weshalb die Abrufbarkeit eines zuvor in einer Print-oder Online-Zeitung veröffentlichten Artikels in einem Online-Archiv als Verbreitung qualifiziert werden kann. (T5)
  • 6 Ob 178/04a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 178/04a
    Auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber durch Einführung des § 6 Abs 2 Z 3a MedG idF MedG-Novelle 2005 gezogene Parallele ist es angezeigt, sich bei der Beantwortung der Frage des Bestehens eines auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsanspruchs gegen den Betreiber eines Online-Gästebuchs als Verbreiter der darin eingestellten Beiträge Dritter mit rechtsverletzendem Inhalt an der Vorjudikatur zum Buchhändler und Betreiber eines Online-Archivs zu orientieren und dabei die Besonderheiten einer Veröffentlichung im Internet zu beachten. (T6)
    Beisatz: § 18 Abs 1 ECG schließt nicht aus, bei einem entsprechenden Anlass eine besondere Prüfungspflicht des Betreibers des Online-Gästebuchs anzunehmen. (T7)
  • 6 Ob 244/16z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 244/16z
    Vgl; Beisatz: Der Betreiber einer Facebook‑Seite, der es Nutzern ermöglicht, von ihnen eingegebene Informationen (Kommentare) zu speichern, ist als Host‑Provider im Sinn des § 16 ECG zu qualifizieren. Der Leser eines derartigen Forums wird regelmäßig nicht davon ausgehen, dass ‑ etwa gegen § 1330 ABGB verstoßende ‑ Postings von Nutzern die Meinung des Betreibers wiedergeben. Wird ein solcher Eindruck vom Betreiber nicht erweckt und hat er auch die Postings nicht durch eigenes Verhalten provoziert, kommt es darauf an, ob er seiner Verpflichtung zur Entfernung im Sinn des § 16 Abs 1 Z 2 ECG fristgerecht nachgekommen ist. (T8)
    Beisatz: Hier: Entfernung erst nach neun Tagen nicht fristgerecht. (T9)
  • 6 Ob 188/16i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 188/16i
    Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Hier: Die Beklagte betreibt ein Online‑Diskussionsforum und ist damit Host‑Provider im Sinn des § 16 ECG, wobei unerheblich ist, ob sie diesen Dienst unentgeltlich oder entgeltlich bereitstellt und ob sie (auch) Medieninhaberin ist. (T10)
  • 6 Ob 116/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 116/17b
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8
  • 6 Ob 204/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 204/17v
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Es muss in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien ermittelt werden, nach Ablauf welchen Zeitraums ein schuldhaftes Zögern des Host-Providers vorliegt. Diese Einzelfallabhängigkeit der Beurteilung führt dazu, dass regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt, sofern das Berufungsgericht den ihm hier obliegenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten hat. (T11)
    Beisatz: Hier: Die Beklagten verfassten einen Artikel ausdrücklich mit dem Ziel, die Klägerin zu einer Klagsführung zu provozieren, wobei ihnen auch klar war, dass auf diesen Artikel Reaktionen Dritter (auch) in Form von Kommentaren auf ihrer Facebookseite folgen werden. – Beurteilung einer Untätigkeit von drei Tagen über ein Wochenende als „schuldhaftes Zögern“ keine Fehlbeurteilung. (T12)
  • 15 Os 50/24b
    Entscheidungstext OGH 04.09.2024 15 Os 50/24b
    vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118525

Im RIS seit

10.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2024

Dokumentnummer

JJR_20031211_OGH0002_0060OB00218_03G0000_001

Rechtssatz für 6Ob149/01g; 6Ob176/01b; ...

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115541

Geschäftszahl

6Ob149/01g; 6Ob176/01b; 6Ob168/01a; 6Ob191/01h; 6Ob313/02a; 6Ob56/03h; 6Ob250/03p; 6Ob273/05y; 6Ob245/04d; 6Ob159/06k; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 6Ob258/07w; 6Ob285/07s; 6Ob110/08g; 6Ob218/08i; 6Ob62/09z; Bsw26958/95; Bsw29032/95; Bsw65924/01; Bsw49418/99; Bsw46572/99; Bsw53678/00; Bsw49017/99; Bsw58547/00; Bsw66298/01; 4Ob132/09d; Bsw13071/03; Bsw19710/02; 6Ob128/10g; Bsw68354/01; Bsw3138/04; Bsw21279/02 (Bsw36448/02); 8ObA51/10y; Bsw78060/01; 15Os81/11t; 15Os106/10t (15Os49/11m; 15Os50/11h); 6Ob114/11z; 6Ob216/11z; Bsw34438/04; Bsw5380/07; 6Ob243/11w; Bsw20928/05; Bsw17265/05; Bsw37520/07; 6Ob162/12k; Bsw2034/07; Bsw18990/05; Bsw34702/07; Bsw33497/07 (Bsw3401/07); Bsw27306/07 (Bsw1593/06); Bsw46443/09; 6Ob17/15s; Bsw26118/10; Bsw73579/10; Bsw20981/10; Bsw5709/09; 6Ob52/16i; 6Ob194/16x; 6Ob244/16z; Bsw48311/10; 6Ob66/16y; 6Ob230/17t; 6Ob162/17t; Bsw29369/10; 6Ob124/18f; Bsw40454/07; 6Ob235/18d; Bsw55495/08; 6Ob134/19b; Bsw17676/09; 6Ob241/19p; Bsw60818/10; 6Ob100/20d; Bsw55537/10; Bsw18597/13; Bsw11257/16; Bsw37898/17; 6Ob32/24k; 15Os55/24p (15Os160/24d; 15Os161/24a); Bsw53028/14; 6Ob61/26b; 6Ob52/26d

Entscheidungsdatum

26.05.2026

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
MedienG §6 Abs1
MRK Art10 Abs2 IV4b
StGB §111 Abs1
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MedienG § 6 heute
  2. MedienG § 6 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 6 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, besonders wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Dieser Grundsatz gilt - im Sinne der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Susanne Jerusalem gegen Österreich, MR 2001,89) - aber auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne (die Arena der politischen Auseinandersetzung) betreten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 149/01g
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 05.07.2001 6 Ob 149/01g
    Veröff: SZ 74/117
  • 6 Ob 176/01b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 176/01b
    Auch
  • 6 Ob 168/01a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 168/01a
    Auch; Beisatz: Die Zeitschrift der Kläger hat durch die nicht gerade zimperliche Darstellungsweise des im Bericht massiv angegriffenen Politikers selbst die Kritik des Beklagten ausgelöst. Die Kläger, Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums müssen sich daher einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. Nach diesen Gesichtspunkten überschreitet die Kritik des Beklagten nicht den Rahmen des in einem politischen Meinungsstreit Zulässigen. (T1)
  • 6 Ob 191/01h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 191/01h
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 313/02a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 313/02a
  • 6 Ob 56/03h
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 56/03h
    Auch
  • 6 Ob 250/03p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 250/03p
    Beis wie T1; Beisatz: Politiker müssen einen höheren Grad an Toleranz zeigen, vor allem dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, wie etwa dann, wenn der Verletzte durch eine herabsetzende und provokante Schreibweise selbst die Kritik seines Werkes ausgelöst hat. (T2)
    Beisatz: Hier: "Enthüllungsjournalist"-Verdächtigungen gegen FPÖ-Funktionäre. (T3)
  • 6 Ob 273/05y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 273/05y
    Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T4)
  • 6 Ob 245/04d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 245/04d
    Beisatz: Hier: Journalist. (T5)
  • 6 Ob 159/06k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 159/06k
    Auch; nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, besonders wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T6)
    Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T7)
  • 6 Ob 250/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 250/06t
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. (T8)
  • 6 Ob 79/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
    Beisatz: Hier: In Artikeln von Branchenzeitungen ausgetragene Auseinandersetzung zwischen zwei Medieninhabern. (T9)
  • 6 Ob 258/07w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 258/07w
    Beisatz: Hier: Vorwurf gegen einen Landeshauptmann, Beihilfe zur Vertuschung geleistet zu haben. (T10)
  • 6 Ob 285/07s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 285/07s
    Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf in Zeitungsartikel, dass Pädagogen auf Weisung orange Flugblätter während des Unterrichts austeilen mussten und dadurch der parteipolitische Missbrauch auf die Spitze getrieben würde und dies ein diktatorisches Verhalten wäre. (T11)
  • 6 Ob 110/08g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 110/08g
    Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T12)
  • 6 Ob 218/08i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 218/08i
    Beisatz: Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor. (T13)
  • 6 Ob 62/09z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 62/09z
    Beisatz: Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung. (T14)
  • Bsw 26958/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 27.02.2001 Bsw 26958/95
    Vgl; Veröff: NL 2001,52
  • Bsw 29032/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.07.2001 Bsw 29032/95
    Vgl; nur T6; Veröff: NL 2001,149
  • Bsw 65924/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.10.2003 Bsw 65924/01
    Vgl auch; nur T6; Veröff: NL 2003,253
  • Bsw 49418/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.07.2004 Bsw 49418/99
    Vgl; nur T6; Veröff: NL 2004,188
  • Bsw 46572/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.09.2004 Bsw 46572/99
    Vgl; Veröff: NL 2004,228
  • Bsw 53678/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 16.11.2004 Bsw 53678/00
    Veröff: NL 2004,289
  • Bsw 49017/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.12.2004 Bsw 49017/99
    Beisatz: Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Beamte sich im selben Maße bewusst einer strengen Beobachtung ihrer Worte und Taten unterwerfen wie Politiker. (T15)
    Veröff: NL 2005,10
  • Bsw 58547/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 27.10.2005 Bsw 58547/00
    nurT6; Veröff: NL 2005,246
  • Bsw 66298/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.12.2005 Bsw 66298/01
    Veröff: NL 2005,298
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Vgl; Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern sind erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen. Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. (T16)
  • Bsw 13071/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 02.11.2006 Bsw 13071/03
    Vgl; nur T6
  • Bsw 19710/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.11.2006 Bsw 19710/02
    Vgl; nur T6; Veröff: NL 2006,291
  • 6 Ob 128/10g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2010 6 Ob 128/10g
    Vgl; Beisatz: Dem Beklagten darf nicht das Risiko der Unrichtigkeit der Medienberichterstattung auferlegt werden. (T17)
    Beisatz: Anderes gilt naturgemäß für den Fall, dass dem Äußernden die Unrichtigkeit der Berichterstattung bekannt war oder leicht erkennbar war. (T18)
  • Bsw 68354/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.01.2007 Bsw 68354/01
    nur T6; Veröff: NL 2007,19
  • Bsw 3138/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.01.2007 Bsw 3138/04
    nur T6; Beisatz: Vorwurf der Zerstörung des Gesundheitssystems und Bezeichnung als „technischer Wunderwuzzi“ im Zuge einer politischen und öffentlichen Debatte über die Zukunft der Landeskrankenanstalten. (Arbeiter gegen Österreich) (T19)
    Veröff: NL 2007,23
  • Bsw 21279/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.10.2007 Bsw 21279/02
    nur T6; Veröff: NL 2007,261
  • 8 ObA 51/10y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 ObA 51/10y
    Vgl auch
  • Bsw 78060/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.10.2008 Bsw 78060/01
    Veröff: NL 2008,287
  • 15 Os 81/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 81/11t
    Vgl auch
  • 15 Os 106/10t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 106/10t
    Auch; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T20)
  • 6 Ob 114/11z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 114/11z
    Auch
  • 6 Ob 216/11z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 216/11z
    Auch
  • Bsw 34438/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 16.04.2009 Bsw 34438/04
    Vgl; Beis: Die Situation einer verurteilten Straftäterin ist nicht mit der einer Person vergleichbar, die sich in ihrer Rolle als Politiker, als eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens oder als Teilnehmer an einer im allgemeinen Interesse gelegenen öffentlichen Debatte der Öffentlichkeit aussetzt. (Egeland und Hanseid gegen Norwegen) (T21)
    Veröff: NL 2009,104
  • Bsw 5380/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 01.12.2009 Bsw 5380/07
    Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für Wissenschafter, die sich als Autoren von Beiträgen in Tageszeitungen an einer öffentlichen Debatte beteiligen. (Karsai gegen Ungarn) (T22)
    Veröff: NL 2009,346
  • 6 Ob 243/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w
  • Bsw 20928/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.03.2010 Bsw 20928/05
    Vgl auch; Veröff: NL 2010,109
  • Bsw 17265/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 06.05.2010 Bsw 17265/05
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Wissenschafter, die ihre Ideen und Überzeugungen in Vorträgen öffentlich machen. (Brunet Lecomte und Lyon Mag gg. Frankreich) (T23)
    Veröff: NL 2010,147
  • Bsw 37520/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 06.07.2010 Bsw 37520/07
    Auch; Beisatz: Die Vertreterin einer NGO, die deren Ziele öffentlich fördert und über Jahre in den Medien präsent ist, kann nicht als völlig private Person angesehen werden, auch wenn sie nicht in die Gruppe der Personen des öffentlichen Lebens fällt. (Niskasaari u.a. gg. Finnland) (T24)
    Veröff: NL 2010,215
  • 6 Ob 162/12k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
    Beisatz: Im Sinne der angeführten Grundsätze müssen auch Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums sich einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. (T25)
    Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T26)
    Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T27)
  • Bsw 2034/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.03.2011 Bsw 2034/07
    nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. (T28)
    Veröff: NL 2011,78
  • Bsw 18990/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.07.2011 Bsw 18990/05
    nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen. (T29)
    Veröff: NL 2011,208
  • Bsw 34702/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.01.2012 Bsw 34702/07
    Vgl auch; Beisatz: Ein Mitglied der Treasury-Abteilung einer Bank ist keine Figur des öffentlichen Lebens. (Standard Verlags GmbH gg. Österreich [Nr. 3]) (T30)
    Veröff: NL 2012,3
  • Bsw 33497/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.01.2012 Bsw 33497/07
    Vgl auch; Beisatz: Dadurch, dass eine Person Opfer einer strafbaren Handlung wurde, die beachtliche Aufmerksamkeit auf sich lenkt, betritt sie nicht die öffentliche Bühne. (Krone Verlag GmbH & Co KG und Krone Multimedia GmbH & Co KG gg. Österreich und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gg. Österreich) (T31)
    Veröff: NL 2012,28
  • Bsw 27306/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.06.2012 Bsw 27306/07
    Auch; nur T16; Beisatz: Eine Person betritt nicht dadurch die Bühne des öffentlichen Lebens, dass sie Opfer eines Sorgerechtsstreits wird, der erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit erregt. (Krone Verlag GmbH gg, Österreich und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gg. Österreich [Nr. 2]) (T32)
    Veröff: NL 2012,187
  • Bsw 46443/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.07.2012 Bsw 46443/09
    Auch; Beisatz: Das gilt auch für einen Geschäftsmann, der in einem umstrittenen Geschäftsfeld (hier: Striptease-Klubs) tätig wird. (Björk Eidsdottir gg. Island) (T33)
    Veröff: NL 2012,237
  • 6 Ob 17/15s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 17/15s
    Auch; Beis ähnlich wie T13
  • Bsw 26118/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 14.03.2013 Bsw 26118/10
    nur T6; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Hochhaltens eines Plakats mit der Aufschrift „Verzieh dich, armer Idiot“ („casse toi pov’con“) bei einem Besuch des französischen Staatspräsidenten verletzt Art 10 MRK. (Eon gg. Frankreich) (T34)
    Veröff: NL 2013,98
  • Bsw 73579/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.01.2014 Bsw 73579/10
    Vgl auch; nur T28; Veröff: NL 2014,48
  • Bsw 20981/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2014 Bsw 20981/10
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2014,130
  • Bsw 5709/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2014 Bsw 5709/09
    Vgl auch; Beis wie T16; Veröff: NL 2014,132
  • 6 Ob 52/16i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 52/16i
    Auch; nur T28
  • 6 Ob 194/16x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x
    Auch; Beisatz: Auch die Ärztekammer kann als in der Öffentlichkeit auftretende gesetzlich eingerichtete Interessenvertretung durchaus als „politische Akteurin“ angesehen werden. (T35)
  • 6 Ob 244/16z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 244/16z
    Auch; nur T28
  • Bsw 48311/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.07.2014 Bsw 48311/10
    Auch; nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen. (T36)
    Veröff: NL 2014,318
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Beisatz: Die Rechtsprechung des EGMR versteht unter Politiker auch Vereine, die sich allgemeinen politischen Zielsetzungen verschrieben haben. Entscheidend ist die Teilnahme an der politischen Debatte. (T37)
  • 6 Ob 230/17t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 230/17t
    Vgl; Beisatz: Dass diese Rechtsprechung bloß auf Politiker anzuwenden wäre, trifft nicht zu (Hier: Künstler, der auch aufgrund öffentlicher Kommentare zum sozialen Wandel im Zusammenleben von Männern und Frauen wahrgenommen wird). (T38)
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Auch; nur T29
  • Bsw 29369/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.04.2015 Bsw 29369/10
    Ähnlich; Beisatz: Auch Richter unterliegen als Teil einer wesentlichen staatlichen Institution weiteren Grenzen akzeptabler Kritik als gewöhnliche Bürger. (Morice gg. Frankreich [Große Kammer]) (T39)
    Veröff: nL 2015,153
  • 6 Ob 124/18f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 124/18f
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T22; Beis wie T24; Beis wie T35; Beisatz: Auch Funktionäre von Gewerkschaften und andere Interessenvertreter werden als Politiker in diesem Sinne verstanden (hier: Obmann einer Sparte in der Wirtschaftskammer). (T40)
  • Bsw 40454/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.11.2015 Bsw 40454/07
    Auch; nur T29; Beisatz: Dies gilt auch für die Mitglieder des in einer Erbmonarchie regierenden Familie. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T41)
    Veröff: NL 2015,537
  • 6 Ob 235/18d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 235/18d
    vgl; Beisatz wie T5
  • Bsw 55495/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.01.2016 Bsw 55495/08
    nur T6; Beisatz: Hier: Äußerung von Freude in einer Presseaussendung über den Tod der unerwartet verstorbenen Innenministerin, die als „Schreibtischtäterin“ und „Ministerin für Folter und Deportation“ bezeichnet wurde, der „kein anständiger Mensch eine Träne nachweinen“ würde. (Genner gg. Österreich) (T42)
    Veröff: NL 2016,50
  • 6 Ob 134/19b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 134/19b
    Vgl; Beisatz: Hier: Vorwurf an eine politische Partei "nicht gegen Atomstrom" zu sein. (T43)
  • Bsw 17676/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.06.2016 Bsw 17676/09
    Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Kritik an einem von einem Politikwissenschaftler veröffentlichten Buch über die Politik Israels als Antisemitisch. (CICAD gg. die Schweiz) (T44)
    Veröff: NL 2016,264
  • 6 Ob 241/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 241/19p
    Vgl; Beis wie T26
  • Bsw 60818/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.10.2016 Bsw 60818/10
    Vgl auch; Beis wie T30
    Veröff: NL 2016,449
  • 6 Ob 100/20d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 100/20d
    Vgl; Beisatz: Wer in Fragen der politischen Haltung gezielt Einfluss nehmen will, muss das Risiko öffentlicher, auch scharfer abwertender Kritik seiner Ziele auf sich nehmen und Polemik gegen seine Person hinnehmen. (T45)
  • Bsw 55537/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.05.2017 Bsw 55537/10
    Auch; nur T36; Veröff: NL 2017,235
  • Bsw 18597/13
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.01.2018 Bsw 18597/13
    nur T6
  • Bsw 11257/16
    Entscheidungstext AUSL 04.12.2018 Bsw 11257/16
    nur T28
    Anm: Veröff: NL 2018,539
  • Bsw 37898/17
    Entscheidungstext AUSL 23.04.2019 Bsw 37898/17
    nur T6
    Anm: Veröff: NL 2019,213
  • 6 Ob 32/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.04.2024 6 Ob 32/24k
  • 15 Os 55/24p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2025 15 Os 55/24p
    vgl
  • Bsw 53028/14
    Entscheidungstext AUSL 28.07.2020 Bsw 53028/14
    vgl; Beisatz: Hier: Gegen Parlamentsabgeordneten erhobener Korruptionsvorwurf war zwar geeignet, seinen guten Ruf zu beeinträchtigen, war aber noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, da der Vorwurf auf einer gerade noch erkennbaren Tatsachengrundlage beruhte und als Beispiel für politische Korruption diente. (Monica Macovei gg Rumänien) (T46)
    Anm: Veröff NL 2020,280
  • 6 Ob 61/26b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2026 6 Ob 61/26b
    Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T26
  • 6 Ob 52/26d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2026 6 Ob 52/26d
    Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115541

Im RIS seit

04.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026

Dokumentnummer

JJR_20010705_OGH0002_0060OB00149_01G0000_001

Rechtssatz für 6Ob22/95; 6Ob2300/96w; ...

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054817

Geschäftszahl

6Ob22/95; 6Ob2300/96w; 6Ob245/97s; 6Ob93/98i; 6Ob21/99b; 6Ob289/98p; 6Ob130/99g; 6Ob171/99m; 4Ob55/00t; 6Ob75/00y; 6Ob265/00i; 6Ob138/01i; 6Ob149/01g; 6Ob176/01b; 6Ob168/01a; 4Ob295/01p; 4Ob38/02w; 6Ob47/02h; 6Ob192/02g; 6Ob296/02a; 6Ob56/03h; 6Ob22/03h; 6Ob244/02d; 6Ob39/04k; 6Ob74/04g; 6Ob40/04g; 6Ob211/05f; 6Ob273/05y; 6Ob245/04d; 4Ob71/06d; 6Ob159/06k; 6Ob321/04f; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 4Ob98/07a; 6Ob285/07s; 6Ob110/08g; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 6Ob218/08i; 6Ob62/09z; Bsw49418/99; Bsw46572/99; Bsw72713/01; 4Ob132/09d; 4Ob39/10d; 4Ob100/10z; Bsw21279/02 (Bsw36448/02); 4Ob83/11a; 15Os81/11t; 6Ob258/11a; 6Ob243/11w; 6Ob162/12k; 6Ob115/14a; 6Ob47/15b; 6Ob201/15z; 22Os5/15y; 6Ob194/16x; 6Ob245/16x; 6Ob244/16z; 6Ob66/16y; 6Ob162/17t; 6Ob243/17d; 6Ob239/17s; 6Ob184/17b; 6Ob124/18f; Bsw17676/09; 6Ob241/19p; 6Ob135/20a; 6Ob129/21w; 4Ob138/22f; 6Ob77/22z; 6Ob39/24i; 6Ob32/24k; 4Ob35/24m; 4Ob71/25g; Bsw53028/14; 6Ob36/26a; 6Ob61/26b; 6Ob52/26d; 6Ob192/25s

Entscheidungsdatum

30.06.2026

Norm

ABGB §1330 A
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV4a
MRK Art10 Abs2 IV4c
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 01.06.1995 6 Ob 22/95
  • 6 Ob 2300/96w
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2300/96w
  • 6 Ob 245/97s
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 245/97s
    Beisatz: "Tierquälerei" (Zootierhaltung). (T1)
  • 6 Ob 93/98i
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 27.05.1998 6 Ob 93/98i
    Beisatz: "Schweine-KZ". (T2)
    Veröff: SZ 71/96
  • 6 Ob 21/99b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 21/99b
    Beisatz: Es dürfen aber nicht die Grenzen zulässiger Kritik überschritten werden (Wertungsexzess). (T3)
    Veröff: SZ 72/39
  • 6 Ob 289/98p
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 289/98p
    Beis wie T3
  • 6 Ob 130/99g
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 130/99g
    Vgl; Beisatz: Bringt der Beklagte in einem Medium für den verständigen, unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar seine Auffassung zum Ausdruck, die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei (nun) nicht mehr partnerschaftlich und (wirtschaftlich) erfolgreich, er befürchte, dass ihre Vorgangsweise zu einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und einem wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens führen werde, wird ein verständiger, unbefangener Durchschnittsleser dieser Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang hingegen nicht entnehmen, dass die Klägerin tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Niedergang stehe und Arbeitsplätze gefährdet wären. Diese wertende Meinungsäußerung des Beklagten ist nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB. (T4)
  • 6 Ob 171/99m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 171/99m
    Beis wie T3; Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik sind bei Politikern weiter gezogen als bei Normalbürgern. (T5)
    Beisatz: Hier: "Hinterbänkler", "erblödet". (T6)
  • 4 Ob 55/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 55/00t
    Vgl auch; Beisatz: Dem Recht auf zulässige Kritik und ein wertendes Urteil im geistigen Meinungsstreit aufgrund konkreter Tatsachen, kommt in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung nur so lange ein höherer Stellenwert zu, als die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T7)
  • 6 Ob 75/00y
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 75/00y
    Beisatz: Hier: Leserbrief. (T8)
  • 6 Ob 265/00i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 265/00i
  • 6 Ob 138/01i
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 138/01i
    Vgl auch; Beisatz: Wertungen gegenüber Politikern genießen in höherem Maße den Schutz des Grundrechts der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK. Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt. (T9)
  • 6 Ob 149/01g
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 05.07.2001 6 Ob 149/01g
    Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind weiter gesteckt als dies bei Privatpersonen, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T10)
    Veröff: SZ 74/117
  • 6 Ob 176/01b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 176/01b
    Auch; Beisatz: Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt (6 Ob 138/01i). (T11)
  • 6 Ob 168/01a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 168/01a
  • 4 Ob 295/01p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 295/01p
  • 4 Ob 38/02w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 38/02w
    Auch; Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung (worunter auch die Pressefreiheit fällt) findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. (T12)
  • 6 Ob 47/02h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 47/02h
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Kläger hat durch seine herabsetzende und provokante Schreibweise über die Anhänger der buddhistischen Lehre beziehungsweise den Dalai Lama selbst die Kritik seines Buches ausgelöst (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der die Ansicht ablehnt, ein Werturteil sei nur zu berücksichtigen, wenn es sich zumindest an Tatsachen anlehne). (T13)
  • 6 Ob 192/02g
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 192/02g
    Auch
  • 6 Ob 296/02a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 296/02a
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben (6 Ob 47/02h = MR 2002, 213) legt zugunsten des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemeinen öffentlichen Interesses einen großzügigen Maßstab an. (T14)
  • 6 Ob 56/03h
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 56/03h
    Vgl; Beis wie T12
  • 6 Ob 22/03h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 22/03h
    Vgl
  • 6 Ob 244/02d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 6 Ob 244/02d
    Beis wie T7; Beisatz: Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas, zu dem die zu beurteilende Kritik geäußert wurde, von Bedeutung. (T15)
    Beisatz: Hier: Organisierte Tätigkeit einer katholischen Laienbewegung gegen Abtreibung vor dem Haus, in dem eine Ärztin ihre Ordination hat und (rechtlich zulässige) Abtreibungen vornimmt. (T16)
    Beisatz: Der Schutz werdenden menschlichen Lebens bleibt in erster Linie dem Gesetzgeber überlassen. Ein Beitrag im geistigen Meinungskampf zur Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage ist wegen der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint. (T17)
  • 6 Ob 39/04k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 39/04k
  • 6 Ob 74/04g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 74/04g
    Vgl; Beisatz: Hier: Diskussion über die Kosten des Gesundheitswesens. (T18)
  • 6 Ob 40/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 40/04g
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17
  • 6 Ob 211/05f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kommt der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit ein besonders hoher Stellenwert zu. Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas von Bedeutung, zu dem die bekämpfte Meinungsäußerung gefallen ist. (T19)
  • 6 Ob 273/05y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 273/05y
    Beisatz: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurde. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T20)
  • 6 Ob 245/04d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 245/04d
    Beis wie T10; Beisatz: Der Grundsatz, dass Politiker einen höheren Grad an Toleranz zeigen müssen, gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. Hier: Journalist. (T21)
  • 4 Ob 71/06d
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 71/06d
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T20 nur: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurde. (T22)
    Beisatz: Hier: Die Formulierung „Geschäftemacherei" und „Profitgier" in Bezug auf Holocaust-Bilder, die gegen Entgelt angeboten werden und aus objektiv bedenklichen Quellen stammen - kein Wertungsexzess. (T23)
  • 6 Ob 159/06k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 159/06k
    Beis wie T5; Beis wie T10 nur: Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T24)
    Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T25)
  • 6 Ob 321/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 321/04f
    Beisatz: Hier: Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt. (T26)
  • 6 Ob 250/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 250/06t
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T21 nur: Der Grundsatz, dass Politiker einen höheren Grad an Toleranz zeigen müssen, gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. (T27)
    Beis wie T24; Beisatz: Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. (T28)
  • 6 Ob 79/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
    Beisatz: Hier: In Artikeln von Branchenzeitungen ausgetragene Auseinandersetzung zwischen zwei Medieninhabern. (T29)
  • 4 Ob 98/07a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 98/07a
    Auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2007/139
  • 6 Ob 285/07s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 285/07s
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Für die Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits ist die Art der eingeschränkten Rechte, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend. (T30)
    Beisatz: Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T31)
    Beisatz: Hier: Vorwurf in Zeitungsartikel, dass Pädagogen auf Weisung orange Flugblätter während des Unterrichts austeilen mussten und dadurch der parteipolitische Missbrauch auf die Spitze getrieben würde und dies ein diktatorisches Verhalten wäre. (T32)
  • 6 Ob 110/08g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 110/08g
    Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T33)
  • 6 Ob 51/08f
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 51/08f
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T15; Beisatz: Der EGMR steckt die Grenzen zulässiger Kritik nicht nur an Politikern, sondern auch an Privatpersonen, die sich zu Themen allgemeinen Interesses öffentlich äußern, weiter als dies sonst bei Privatpersonen der Fall ist. Sie müssen einen höheren Grad an Toleranz vor allem dann zeigen, wenn sie selbst in der Öffentlichkeit Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Diese Grundsätze sind auch auf gesundheitsbezogene Werbeaussagen in öffentlichen Medien anzuwenden. (T34)
  • 6 Ob 123/08v
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 123/08v
    Beis wie T21; Beis wie T24; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten, insbesondere auch für Journalisten und Medieninhaber. (T35)
    Beisatz: Diese müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Besonderen dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, wie etwa dann, wenn der Verletzte durch eine herabsetzende provokante (!) Schreibweise selbst Kritik seines Werks ausgelöst hat. (T36)
    Beisatz: Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich), nach der auch die Art der verwendeten Begriffe, insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu stigmatisieren, und der Umstand zu berücksichtigen ist, ob sie von ihrem Inhalt her Gewalt und Hass schüren und damit über das hinausgehen, was in einer politischen Debatte tolerierbar ist. (T37)
  • 6 Ob 218/08i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 218/08i
    Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Vorwürfe im Zusammenhang mit der "Eurofighter-Anschaffung". (T38)
    Beisatz: Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor. (T39)
  • 6 Ob 62/09z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 62/09z
    Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung. (T40)
    Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. (T41)
    Beisatz: Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. Allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T42)
  • Bsw 49418/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.07.2004 Bsw 49418/99
    Vgl; Veröff: NL 2004,188
  • Bsw 46572/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.09.2004 Bsw 46572/99
    Vgl; Veröff: NL 2004,228
  • Bsw 72713/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.03.2005 Bsw 72713/01
    Veröff: NL 2005,77
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Vgl; Beis ähnlich T12; Beis wie T21; Beis wie T42
  • 4 Ob 39/10d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 39/10d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T12
  • 4 Ob 100/10z
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 100/10z
    Vgl auch
  • Bsw 21279/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.10.2007 Bsw 21279/02
    Vgl; Beis wie T37; Veröff: NL 2007,261
  • 4 Ob 83/11a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 83/11a
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 15 Os 81/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 81/11t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Damit eine beleidigende Äußerung gegenüber einem Politiker noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein kann, bedarf es des Konnexes zu einer politischen bzw im allgemeinen Interesse liegenden Debatte. Eine bewusst ehrverletzende Äußerung, bei der nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wird nicht geschützt. (T43)
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
    Beis wie T31
  • 6 Ob 243/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w
    Beis wie T7; Beis wie T35; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger. (T44)
  • 6 Ob 162/12k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
    Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T29; Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T45)
    Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T46)
  • 6 Ob 115/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 115/14a
    Auch; Beis wie T12
  • 6 Ob 47/15b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 47/15b
    Vgl auch
  • 6 Ob 201/15z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 201/15z
    Vgl; Beis wie T42 nur: Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. (T47)
    Beisatz: Hier: Gegen Organe einer Gemeinde gerichteter Vorwurf der „Bilanzfälschung“. (T48)
  • 22 Os 5/15y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 5/15y
    Auch; Beis ähnlich wie T43
  • 6 Ob 194/16x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T30
  • 6 Ob 245/16x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 245/16x
    Beis wie T24; Beis wie T43
  • 6 Ob 244/16z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 244/16z
    Auch; Beisatz: Ein Werturteil geht über das hinaus, was in einer politischen Debatte zu tolerieren ist, wenn dem Werturteil eine hinreichende Tatsachenbasis fehlt; die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Werturteil diffamierenden Charakter hat, auch die Art der verwendeten Begriffe und insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu diffamieren oder zu stigmatisieren. (T49)
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Beisatz: Hier: Bezeichnung der klagenden Partei als „Altnaziverein“, wobei ein hinreichendes Tatsachensubstrat für diese Äußerung nicht festgestellt ist. Der klagenden Partei muss daher ein Interesse zugebilligt werden, nicht mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht zu werden. (T50)
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 6 Ob 243/17d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 243/17d
    Beis wie T5
  • 6 Ob 239/17s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 239/17s
    Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Wenn jemand gefoltert oder gemordet oder beides getan hat, ist dies hinreichendes Tatsachensubstrat, um diese Person als Psychopathen und brutalen Sadisten zu bezeichnen. (T51)
  • 6 Ob 184/17b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 184/17b
    Beisatz: Unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen über ein Gerichtsorgan genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil – wie aus Art 10 Abs 2 EMRK hervorgeht – in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. (T52)
  • 6 Ob 124/18f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 124/18f
    Beis wie T3; Beis wei T30
  • Bsw 17676/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.06.2016 Bsw 17676/09
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T22; Veröff: NL 2016,264
  • 6 Ob 241/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 241/19p
    Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T49
  • 6 Ob 135/20a
    Entscheidungstext OGH 10.09.2020 6 Ob 135/20a
    Vgl; Beis wie T41; Beis wie T42; Beisatz: Hier: Unwahre Vorwürfe im Rahmen einer Bewertung auf einer Internetplattform. (T53)
  • 6 Ob 129/21w
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
    Vgl; Beis wie T30; Beis wie T31; Beis wie T42; Beis wie T45
  • 4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Äußerung die Klägerin wende „erpresserische“ Methoden an, wird im konkreten Gesamtzusammenhang nicht dahin verstanden, dass die Verwirklichung eines strafrechtlichen Delikts iSd § 144 StGB vorgeworfen würde, sondern zwanglos dahin, dass sie sich Methoden bediente, die Beklagten durch Inaussichtstellung von anderweitigen schwerwiegenden Nachteilen dazu zu bringen, ihr zu ihrem eigenen Vorteil einen Teil des lukrativen Geschäfts abzutreten. (T54)
  • 6 Ob 77/22z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 77/22z
    Vgl; Beis wie T27; Beis wie T31; Beis wie T34
  • 6 Ob 39/24i
    Entscheidungstext OGH 20.03.2024 6 Ob 39/24i
    vgl; Beisatz wie T12; nur T41
  • 6 Ob 32/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.04.2024 6 Ob 32/24k
    Beisatz wie T21; Beisatz wie T10; Beisatz wie T3
  • 4 Ob 35/24m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 35/24m
    vgl
  • 4 Ob 71/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 71/25g
    vgl; Beisatz nur wie T3
  • Bsw 53028/14
    Entscheidungstext AUSL 28.07.2020 Bsw 53028/14
    vgl; Beisatz: Gegen einen Parlamentsabgeordneten gerichteter Korruptionsentwurf stand noch unter dem Schutz der freien Meinungsäußerung, da er als Beispiel für ein System politischer Korruption diente. (Monica Macovei gg Rumänien) (T55)
    Anm: Veröff NL 2020,280
  • 6 Ob 36/26a
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2026 6 Ob 36/26a
    vgl; Beisatz wie T21; Beisatz wie T30
  • 6 Ob 61/26b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2026 6 Ob 61/26b
    Beisatz wie T27; Beisatz wie T31; Beisatz wie T34; Beisatz wie T45
  • 6 Ob 52/26d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2026 6 Ob 52/26d
  • 6 Ob 192/25s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.06.2026 6 Ob 192/25s
    vgl; Beisatz nur wie T7; Beisatz wie T12; Beisatz wie T14; Beisatz wie T19

Schlagworte

Ehrenbeleidigung, Rechtswidrigkeit, Wertungsexzess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19950601_OGH0002_0060OB00022_9500000_001

Entscheidungstext 6Ob244/16z

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

jusIT 2017/28 S 57 (Thiele; Staudegger) ‑ jusIT 2017,57 (Thiele; Staudegger) = MR 2017,61 = RdW 2017/198 S 248 - RdW 2017,248 = ecolex 2017/195 S 438 (Hofmarcher) - ecolex 2017,438 (Hofmarcher) = ÖBl‑LS 2017/20 (Hinger) ‑ Hassposting - Enthirnter Psychopath W.

Geschäftszahl

6Ob244/16z

Entscheidungsdatum

22.12.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dr. H***** W*****, vertreten durch Dr. Maria Windhager, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei F*****, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 19.620 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. November 2016, GZ 5 R 156/16x-9, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die beklagte Partei ist ein parlamentarischer Klub mit eigener Rechtspersönlichkeit und betreibt die Facebook-Seite „*****“. Auf dieser Seite ist es anderen Facebook-Nutzern möglich, Beiträge auf dieser Seite zu kommentieren, auf Kommentare anderer zu antworten und solche Kommentare zu speichern.

Am 25. 7. 2016 veröffentlichte der beklagte Klub auf dieser Facebook-Seite einen Beitrag über den Sprengstoffanschlag von Ansbach in Bayern, den ein Facebook-Nutzer am folgenden Tag mit der Äußerung „Was meint der enthirnte grüne Psychopath „W*****“ [= der Kläger, ein Abgeordneter zum Nationalrat und Mitglied des Grünen Klubs] dazu ???“ kommentierte. Diesen Kommentar konnte jeder Facebook-Nutzer ohne Einschränkung abrufen. Obwohl er dem beklagten Klub bereits am 19. 8. 2016 zur Kenntnis gebracht worden war, wurde er erst am 28. 8. 2016 von der Facebook-Seite gelöscht.

Rechtliche Beurteilung

1. Der beklagte Klub ermöglicht es Internet-Nutzern, von ihnen eingegebene Informationen auf seiner Website zu speichern. Er ist damit – wie auch das Erstgericht ausdrücklich feststellte – Host-Provider im Sinn des Paragraph 16, ECG, wobei unerheblich ist, ob der beklagte Klub diesen Dienst unentgeltlich oder entgeltlich bereitstellt (6 Ob 178/04a). Da der Leser eines derartigen Onlineforums regelmäßig nicht davon ausgehen wird, dass – etwa gegen Paragraph 1330, ABGB verstoßende – Postings von Nutzern die Meinung des Betreibers wiedergeben, wird ein solcher Eindruck vom Betreiber nicht erweckt und hat er auch die Postings nicht durch eigenes Verhalten provoziert, kommt es darauf an, ob er seiner Verpflichtung zur Entfernung im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, ECG fristgerecht nachgekommen ist (6 Ob 188/16i; vergleiche bereits auch 6 Ob 178/04a MR 2007, 79 [Thiele]). Dies ist hier zu verneinen vergleiche 6 Ob 178/04a [Löschung nach 1 Woche jedenfalls verspätet]).

2. Bei Beurteilung der Frage, ob sich der Host-Provider Tatsachen oder Umständen bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen (6 Ob 188/14m jusIT 2015/22 [Staudegger] = ZIR 2015, 169 [Thiele] = ecolex 2015/198 [Zemann]; 6 Ob 145/14p; vergleiche auch RIS-Justiz RS0114374).

Dies hat das Rekursgericht vertretbar bejaht. Die Äußerung, der Kläger sei „enthirnt“ und ein „Psychopath“, stellt ein beleidigendes Werturteil ohne jegliches Tatsachensubstrat dar und stand auch in keinerlei Zusammenhang mit dem auf der Facebook-Seite veröffentlichten Beitrag über den Sprengstoffanschlag von Ansbach in Bayern; jedenfalls wird auch im Revisionsrekursverfahren nicht behauptet, der Kläger sei darin erwähnt oder hätte sich dazu geäußert. Auch wenn die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amts im Allgemeinen weiter gesteckt sind als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen (RIS-Justiz RS0115541), geht doch sowohl nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 10, EMRK (siehe bloß Appl no 55495/08 [Genner/Austria] Rz 38 f) als auch jener dieses Senat (jüngst 6 Ob 52/16i) ein Werturteil über das hinaus, was in einer politischen Debatte zu tolerieren ist, wenn dem Werturteil eine hinreichende Tatsachenbasis fehlt; die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Werturteil diffamierenden Charakter hat, auch die Art der verwendeten Begriffe und insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu diffamieren oder zu stigmatisieren. Von dieser Rechtsprechung ist das Rekursgericht nicht abgewichen.

Schlagworte

Enthirnter Psychopath W. - Hassposting,

Textnummer

E117074

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00244.16Z.1222.000

Im RIS seit

10.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2017

Dokumentnummer

JJT_20161222_OGH0002_0060OB00244_16Z0000_000