Die Revision des Klägers ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden –berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruchs aus Mangel an erheblichen Rechtsfragen iSv § 502 Abs 1 ZPO des Klägers ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden –berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruchs aus Mangel an erheblichen Rechtsfragen iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Nach dem klaren Wortlaut des VermG liegt die besondere Bedeutung des Grenzkatasters darin, dass er unter anderem zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt ist (§ 8 Z 1 VermG) und ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstücks gegründeter Anspruch demjenigen nicht mehr entgegengesetzt werden kann, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat (§ 49 VermG); auch ist die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks ausgeschlossen (§ 50 VermG). Diese Bestimmungen sind jedoch auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden (§ 52 Z 1 VermG).1. Nach dem klaren Wortlaut des VermG liegt die besondere Bedeutung des Grenzkatasters darin, dass er unter anderem zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt ist (Paragraph 8, Ziffer eins, VermG) und ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstücks gegründeter Anspruch demjenigen nicht mehr entgegengesetzt werden kann, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat (Paragraph 49, VermG); auch ist die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks ausgeschlossen (Paragraph 50, VermG). Diese Bestimmungen sind jedoch auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden (Paragraph 52, Ziffer eins, VermG).
2. Die Vorinstanzen haben sich an dieser gesicherten Rechtslage orientiert und sind davon ausgegangen, dass im Eigentumsstreit eine Bezugnahme auf den Grenzkataster zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke schon deshalb scheitern muss, weil die streitverfangenen Grundstücke nicht im Grenzkataster enthalten sind, weshalb die Naturgrenzen maßgeblich sind. Diese Rechtsansicht hält sich im Rahmen der Rechtsprechung (zB 1 Ob 13/99i, 10 Ob 18/05b; RIS-Justiz RS0049554 [T1, T2, T3]) und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
3. Auch der Hinweis, dass ein einzelner Grenzpunkt eines dritten Grundstücks im „Widerspruch“ zur maßgeblichen Naturgrenze zwischen den streitverfangenen Grundstücken stehe, begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Zum einen definiert der Grenzpunkt 7928 die Grenze des Grundstücks 19/45, nicht aber die streitgegenständliche Grenze. Die Lage dieses Grenzpunktes kann sich daher auf das Ergebnis des Grenzstreits nicht auswirken. Zum anderen ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf die im Grenzkataster eingetragenen Grenzen abzustellen (vgl § 52 Z 1 VermG), wobei diese Grenzen die streitverfangenen Grundstücke betreffen müssen (vgl 1 Ob 181/14w mwN). Das ist hier jedenfalls schon deshalb auszuschließen, weil keines der Grundstücke der Streitteile im Grenzkataster enthalten ist. abzustellen vergleiche Paragraph 52, Ziffer eins, VermG), wobei diese Grenzen die streitverfangenen Grundstücke betreffen müssen vergleiche 1 Ob 181/14w mwN). Das ist hier jedenfalls schon deshalb auszuschließen, weil keines der Grundstücke der Streitteile im Grenzkataster enthalten ist.
4. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht hingewiesen und demgemäß auch nur beantragt hat, dieser nicht Folge zu geben, hat er auch keinen Anspruch auf Honorierung seiner Revisionsbeantwortung.