Rechtssatz für 7Ob650/56; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049554

Geschäftszahl

7Ob650/56; 1Ob29/80; 1Ob703/83; 8Ob626/84; 1Ob583/85; 1Ob6/89; 7Ob628/89; 7Ob686/89; 7Ob701/89; 1Ob38/92 (1Ob39/92); 1Ob512/96; 1Ob53/97v; 6Ob230/98m; 1Ob13/99i; 9Ob26/00i; 7Ob271/01f; 1Ob295/03v; 7Ob239/04d; 10Ob18/05b; 9Ob18/08z; 4Ob94/08i; 9Ob46/10w; 1Ob100/13g; 8Ob39/13p; 4Ob253/16h; 1Ob14/17s; 9Ob77/17i; 4Ob53/18z; 3Ob40/18f; 5Ob57/18w; 4Ob21/19w; 6Ob107/19g; 8Ob16/20s; 4Ob82/20t; 10Ob18/20z; 6Ob142/21g

Entscheidungsdatum

22.12.2021

Rechtssatz

Der Mappendarstellung kommt nicht die Bedeutung einer bücherlichen Eintragung zu. Sie ist nur dazu bestimmt, die Lage der Liegenschaften zu veranschaulichen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 650/56
    Entscheidungstext OGH 09.01.1957 7 Ob 650/56
  • 1 Ob 29/80
    Entscheidungstext OGH 12.11.1980 1 Ob 29/80
  • 1 Ob 703/83
    Entscheidungstext OGH 10.10.1983 1 Ob 703/83
    Veröff: SZ 56/141
  • 8 Ob 626/84
    Entscheidungstext OGH 21.03.1985 8 Ob 626/84
  • 1 Ob 583/85
    Entscheidungstext OGH 22.05.1985 1 Ob 583/85
  • 1 Ob 6/89
    Entscheidungstext OGH 05.04.1989 1 Ob 6/89
    Veröff: SZ 62/59
  • 7 Ob 628/89
    Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 628/89
  • 7 Ob 686/89
    Entscheidungstext OGH 09.11.1989 7 Ob 686/89
    Beisatz: Das Vertrauen auf die Darstellung der Grenze wird daher nicht geschützt. Maßgeblich ist der in der Natur festzustellende Verlauf. (T1)
  • 7 Ob 701/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 701/89
    Auch; Beisatz: Maßgeblich sind nicht die Papiergrenzen, sondern die Naturgrenzen. (T2)
    Veröff: RZ 1990/65 S 150
  • 1 Ob 38/92
    Entscheidungstext OGH 29.01.1993 1 Ob 38/92
    Auch; Beis wie T1
    Veröff: SZ 66/11 = EvBl 1993/193 S 810
  • 1 Ob 512/96
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 512/96
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
    Veröff: SZ 69/187
  • 1 Ob 53/97v
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 53/97v
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 230/98m
    Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 230/98m
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Maßgeblich ist der in der Natur festzustellende Verlauf der Grenzen. Solche "natürlichen Grenzen" können in den Almregionen und im Gebirge beispielsweise ein Grat (Wasserscheide), ein Bach in der Talsohle oder, wie der Kläger im Verfahren erster Instanz selbst noch vorgebracht hat, sonstige auffällige Gegebenheiten in der Natur (Felsen, Bäume, Berggipfel, Bergrücken, unterschiedliche Kulturgattungen, Schlucht usw) bilden. Die Frage der rechtlichen Beurteilung der Mappengrenzen gehört zur rechtlichen Beurteilung. (T3)
  • 1 Ob 13/99i
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 13/99i
    nur: Die Mappendarstellung ist nur dazu bestimmt, die Lage der Liegenschaft zu veranschaulichen. (T4)
    Beisatz: Die Grundbuchsmappe macht daher keinen Beweis über die Größe und die Grenzen der Grundstücke. (T5)
  • 9 Ob 26/00i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 Ob 26/00i
    Auch; Beis wie T1
  • 7 Ob 271/01f
    Entscheidungstext OGH 07.12.2001 7 Ob 271/01f
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 295/03v
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 295/03v
    Auch; Veröff: SZ 2004/120
  • 7 Ob 239/04d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2005 7 Ob 239/04d
    Beis wie T1
  • 10 Ob 18/05b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 10 Ob 18/05b
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 9 Ob 18/08z
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 Ob 18/08z
  • 4 Ob 94/08i
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 94/08i
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5
  • 9 Ob 46/10w
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 Ob 46/10w
    Beis wie T1
  • 1 Ob 100/13g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 100/13g
    Auch
  • 8 Ob 39/13p
    Entscheidungstext OGH 28.10.2013 8 Ob 39/13p
    Auch; Beisatz: Für den Grenzverlauf ist nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Wille der Parteien, der sich vor allem in sichtbaren „natürlichen Grenzen“ manifestieren kann, entscheidend. (T6)
  • 4 Ob 253/16h
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 253/16h
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Gilt nicht, wenn die betroffene Grenze im Grenzkataster eingetragen ist. (T7)
  • 1 Ob 14/17s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 14/17s
    Auch
  • 9 Ob 77/17i
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 77/17i
  • 4 Ob 53/18z
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 53/18z
  • 3 Ob 40/18f
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 40/18f
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T7
  • 5 Ob 57/18w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 57/18w
    Beis wie T1; nur T4
  • 4 Ob 21/19w
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 4 Ob 21/19w
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Für die Maßgeblichkeit der Naturgrenzen kommt es auf deren Akzeptanz durch die Parteien nicht an. (T8)
  • 6 Ob 107/19g
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 107/19g
    Auch; Beisatz: Hier: Dies gilt auch für die digitale Katastermappe. (T9); Veröff: SZ 2019/100
  • 8 Ob 16/20s
    Entscheidungstext OGH 14.04.2020 8 Ob 16/20s
    Vgl; Beis wie T5
  • 4 Ob 82/20t
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 82/20t
    Vgl; Beis wie T8
  • 10 Ob 18/20z
    Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 Ob 18/20z
    Beis wie T3; Beis wie T6
  • 6 Ob 142/21g
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 142/21g
    vgl; Beisatz wie T5
    Anm: Veröff: SZ 2021/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0049554

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19570109_OGH0002_0070OB00650_5600000_002

Entscheidungstext 4Ob253/16h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2017/155 S 93 - Zak 2017,93 = NZ 2017/122 S 335 - NZ 2017,335

Geschäftszahl

4Ob253/16h

Entscheidungsdatum

20.12.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** S*****, vertreten durch Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Entfernung (Streitwert: 5.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 26. September 2016, GZ 4 R 218/16z-27, womit das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 4. Juli 2016, GZ 15 C 1360/15d-23, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Streitteile sind unmittelbare Liegenschaftsnachbarn, wobei weder das klägerische Grundstück 20/10 noch das Grundstück 20/8 des Beklagten im Grenzkataster eingetragen sind. Seit den 1970er Jahren bildet ein Maschendrahtzaun die Naturgrenze zwischen den Grundstücken der Streitteile bzw ihrer Rechtsvorgänger. Der Kläger erwarb sein Grundstück 1992 durch einen Übergabsvertrag in dem Ausmaß „wie es der Voreigentümer besessen und benützt hat“. Der Beklagte kaufte das Grundstück 20/8 im Jahr 2006.

Der Kläger begehrte, den Beklagten zur Entfernung des Maschendrahtzauns zu verpflichten, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass sich der Zaun bereits auf dem klägerischen Grundstück befinde, was vor allem durch einen Grenzpunkt (7928) des im Grenzkataster bereits eingetragenen westlichen (einem Dritten gehörenden) Nachbargrundstücks Nr 19/45 dokumentiert sei.

Der Beklagte wandte im Wesentlichen ein, dass zum Zeitpunkt seines Eigentumserwerbs bereits seit Jahrzehnten ein im Verlauf unveränderter Maschendrahtzaun bestanden habe. Sowohl er als auch seine Rechtsvorgänger seien beim jeweiligen Eigentumserwerb gutgläubig davon ausgegangen, dass der Maschendrahtzaun in seinem Verlauf die Grundstücksgrenze bilde.

Die Lage der Grundstücke und der Grenzpunkt sind aus der DKM wie folgt ersichtlich:

Die Vorinstanzen wiesen das Entfernungsbegehren mit der wesentlichen Begründung ab, dass für den Umfang des Eigentumserwerbs von Liegenschaften nicht die Grundbuchsmappe, sondern der Wille der Parteien entscheidend sei. Für den Umfang des Eigentumswerbs an beiden Grundstücken durch die Streitteile sei ausschließlich die tatsächliche, in der Natur ersichtliche Grundstücksgrenze maßgeblich gewesen. Es sei irrelevant, ob dem Ergebnis eines Verfahrens des Vermessungsamts im Jahr 2014 ein anderer Grenzverlauf zugrundeliegt als in der Natur ersichtlich.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige und erachtete die ordentliche Revision für zulässig, weil nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens die privatrechtliche Eigentumsgrenze am Grundstück 20/10 und die Grenze nach dem Vermessungsgesetz divergierten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist ungeachtet des – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden –berufungsgerichtlichen Zulassungsausspruchs aus Mangel an erheblichen Rechtsfragen iSv Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

1. Nach dem klaren Wortlaut des VermG liegt die besondere Bedeutung des Grenzkatasters darin, dass er unter anderem zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke bestimmt ist (Paragraph 8, Ziffer eins, VermG) und ein auf die in der Natur ersichtlichen Grenzen eines Grundstücks gegründeter Anspruch demjenigen nicht mehr entgegengesetzt werden kann, der ein Recht im Vertrauen auf die im Grenzkataster enthaltenen Grenzen erworben hat (Paragraph 49, VermG); auch ist die Ersitzung von Teilen eines im Grenzkataster enthaltenen Grundstücks ausgeschlossen (Paragraph 50, VermG). Diese Bestimmungen sind jedoch auf Grenzen, die nur im Grundsteuerkataster enthalten sind, nicht anzuwenden (Paragraph 52, Ziffer eins, VermG).

2. Die Vorinstanzen haben sich an dieser gesicherten Rechtslage orientiert und sind davon ausgegangen, dass im Eigentumsstreit eine Bezugnahme auf den Grenzkataster zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke schon deshalb scheitern muss, weil die streitverfangenen Grundstücke nicht im Grenzkataster enthalten sind, weshalb die Naturgrenzen maßgeblich sind. Diese Rechtsansicht hält sich im Rahmen der Rechtsprechung (zB 1 Ob 13/99i, 10 Ob 18/05b; RIS-Justiz RS0049554 [T1, T2, T3]) und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

3. Auch der Hinweis, dass ein einzelner Grenzpunkt eines dritten Grundstücks im „Widerspruch“ zur maßgeblichen Naturgrenze zwischen den streitverfangenen Grundstücken stehe, begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Zum einen definiert der Grenzpunkt 7928 die Grenze des Grundstücks 19/45, nicht aber die streitgegenständliche Grenze. Die Lage dieses Grenzpunktes kann sich daher auf das Ergebnis des Grenzstreits nicht auswirken. Zum anderen ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auf die im Grenzkataster eingetragenen Grenzen abzustellen vergleiche Paragraph 52, Ziffer eins, VermG), wobei diese Grenzen die streitverfangenen Grundstücke betreffen müssen vergleiche 1 Ob 181/14w mwN). Das ist hier jedenfalls schon deshalb auszuschließen, weil keines der Grundstücke der Streitteile im Grenzkataster enthalten ist.

4. Da der Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage nicht hingewiesen und demgemäß auch nur beantragt hat, dieser nicht Folge zu geben, hat er auch keinen Anspruch auf Honorierung seiner Revisionsbeantwortung.

Schlagworte

Grundbuchsrecht

Textnummer

E116795

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00253.16H.1220.000

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20161220_OGH0002_0040OB00253_16H0000_000