Rechtssatz für 6Ob599/91 3Ob271/97t 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0057351

Geschäftszahl

6Ob599/91; 3Ob271/97t; 6Ob87/05w; 7Ob186/16b

Entscheidungsdatum

30.11.2016

Norm

EheG §66
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Als Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die im Sinne des Paragraph 66, EheG zu veranschlagen wäre, sind auch im Fall nicht tatsächlich erzielter, sondern bloß in zumutbarer Weise erzielbarer angenommener Einkünfte nur solche zu werten, die nach den konkreten Verhältnissen mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf eine längere Dauer als gesichert angenommen werden können.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 599/91
    Entscheidungstext OGH 05.09.1991 6 Ob 599/91
    Veröff: EFSlg XXVIII/12
  • 3 Ob 271/97t
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 3 Ob 271/97t
  • 6 Ob 87/05w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 87/05w
    Auch
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0057351

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JJR_19910905_OGH0002_0060OB00599_9100000_001

Rechtssatz für 1Ob133/01t 7Ob186/16b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115456

Geschäftszahl

1Ob133/01t; 7Ob186/16b

Entscheidungsdatum

30.11.2016

Norm

ABGB §140 Bb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Gewerkschaftsbeiträge sind nicht von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehen. Von dieser abzugsfähig sind nur lebenswichtige und existenzwichtige Ausgaben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 133/01t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 133/01t
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115456

Im RIS seit

26.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0010OB00133_01T0000_001

Rechtssatz für 10Ob93/07k 1Ob212/10y 8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122838

Geschäftszahl

10Ob93/07k; 1Ob212/10y; 8Ob121/12w; 3Ob30/15f; 3Ob96/15m; 7Ob186/16b

Entscheidungsdatum

30.11.2016

Norm

ABGB §94 Abs2
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Ertragloses Vermögen des unterhaltsberechtigten Ehepartners ist ohne Bedeutung, weil der Haushaltsführer seinen Vermögensstamm nicht anzugreifen braucht, außer die Ehegatten hatten vereinbart, einen Vermögensteil zu veräußern und den Erlös für den Unterhalt zu verwenden.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 93/07k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 93/07k
    Veröff: SZ 2007/169
  • 1 Ob 212/10y
    Entscheidungstext OGH 25.01.2011 1 Ob 212/10y
    Auch
  • 8 Ob 121/12w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 121/12w
    Auch
  • 3 Ob 30/15f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 30/15f
    Auch; Beisatz: Hier: Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T1)
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122838

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2017

Dokumentnummer

JJR_20071106_OGH0002_0100OB00093_07K0000_003

Rechtssatz für 7Ob186/16b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131131

Geschäftszahl

7Ob186/16b

Entscheidungsdatum

30.11.2016

Norm

ABGB §94
EheG §66
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Ist die Bezahlung der Fraktionsabgabe zum Erhalt des Einkommens eines politischen Mandatars notwendig, ist sie von dessen Einkommen bei der Unterhaltsbemessung abzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131131

Im RIS seit

03.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2017

Dokumentnummer

JJR_20161130_OGH0002_0070OB00186_16B0000_001

Rechtssatz für 1Ob570/95 3Ob271/97t 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0080396

Geschäftszahl

1Ob570/95; 3Ob271/97t; 6Ob219/98v; 8Ob63/02a; 7Ob321/01h; 8Ob210/02v; 1Ob84/04s; 6Ob87/05w; 2Ob117/06d; 1Ob71/07h; 6Ob186/14t; 3Ob82/16d; 7Ob186/16b; 7Ob210/17h

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Norm

ABGB §94
EheG §66
EheG §68a
EheG §69 Abs2
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EheG § 68a heute
  2. EheG § 68a gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Unterhaltsberechtigte hat seine Arbeitskraft nur insoweit für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen, als dies nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar erscheint.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
    Veröff: SZ 68/157
  • 3 Ob 271/97t
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 3 Ob 271/97t
  • 6 Ob 219/98v
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 219/98v
  • 8 Ob 63/02a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2002 8 Ob 63/02a
    Beisatz: Hier: Unterhalt nach § 68 EheG. (T1)
  • 7 Ob 321/01h
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 321/01h
    Auch
  • 8 Ob 210/02v
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 Ob 210/02v
    Auch
  • 1 Ob 84/04s
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 84/04s
    Vgl; Beisatz: Hier: Vollerwerbstätigkeit trotz der Betreuung von drei nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern unzumutbar. (T2); Veröff: SZ 2004/100
  • 6 Ob 87/05w
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 87/05w
  • 2 Ob 117/06d
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 117/06d
    Auch; Beisatz: Ob die Dauer der ehelichen Gemeinschaft und das bei deren Beendigung erreichte Alter des gemäß § 68a Abs 2 EheG Unterhalt ansprechenden Ehegatten für sich allein zur Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit führt, ist geradezu typischerweise eine Frage des Einzelfalles. (T3)
  • 1 Ob 71/07h
    Entscheidungstext OGH 29.11.2007 1 Ob 71/07h
    Auch; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob es der Klägerin zuzumuten ist, ganztägig berufstätig zu sein, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0080396) und somit grundsätzlich nicht revisibel. (T4)
  • 6 Ob 186/14t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 186/14t
    Auch
  • 3 Ob 82/16d
    Entscheidungstext OGH 14.06.2016 3 Ob 82/16d
    Beisatz: Eine Erwerbstätigkeit ist zumutbar, wenn sich das Kind oder die Kinder tagsüber in einer Betreuungseinrichtung aufhalten, wenn es also andere Betreuungsmöglichkeiten als durch den Unterhalt ansprechenden ehemaligen Ehegatten gibt. Maßgeblich ist nur die Betreuungsnotwendigkeit nach der Scheidung, auf die Modalitäten der Betreuung vor der Scheidung kommt es nicht an. (T5)
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Auch
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080396

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0010OB00570_9500000_006

Rechtssatz für 6Ob233/98b 6Ob217/00f 8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110630

Geschäftszahl

6Ob233/98b; 6Ob217/00f; 8Ob210/02v; 3Ob63/13f; 6Ob186/14t; 7Ob186/16b; 5Ob113/17d; 7Ob210/17h

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Norm

ABGB §94
EheG §66
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Nach dem klaren, unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 66, EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 233/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 233/98b
  • 6 Ob 217/00f
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 217/00f
  • 8 Ob 210/02v
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 8 Ob 210/02v
    Auch; nur: Der Unterhaltsanspruch des schuldlos geschiedenen Ehegatten ist gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär. (T1)
  • 3 Ob 63/13f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten, der das gesetzliche Pensionsalter bereits erreicht hat und über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt, kann eine Nebenbeschäftigung ebensowenig verlangt werden wie die Übernahme einer Pflegetätigkeit in einem die gesetzliche Pflicht übersteigenden Ausmaß. Ein in dieser Form ausgeübter Verzicht auf ein Zusatzeinkommen aus einer Pflegetätigkeit kann dem Unterhaltspflichtigen nicht als vorwerfbare Verletzung seiner Anspannungsobliegenheit gegenüber der Unterhaltsberechtigten angelastet werden. (T2)
  • 6 Ob 186/14t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 186/14t
    Auch
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Auch
  • 5 Ob 113/17d
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 113/17d
    nur: Pensionseinkommen, auf das der Bezieher einen unbedingten Anspruch hat, ist aber in voller Höhe Einkommen, gleichgültig aufgrund welcher in der Vergangenheit liegender Umstände die tatsächlich ausgezahlte Höhe basiert. (T3)
  • 7 Ob 210/17h
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 210/17h
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110630

Im RIS seit

10.10.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19980910_OGH0002_0060OB00233_98B0000_001

Rechtssatz für 8Ob94/97z 3Ob89/97b 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107278

Geschäftszahl

8Ob94/97z; 3Ob89/97b; 5Ob38/99w; 3Ob38/01m; 7Ob191/05x; 2Ob67/09f; 8Ob75/10b; 7Ob179/11s; 7Ob226/11b; 2Ob1/13f; 8Ob35/14a; 9Ob39/14x; 3Ob100/15z; 3Ob235/15b; 7Ob186/16b; 1Ob193/17i; 10Ob7/18d; 10Ob11/19v

Entscheidungsdatum

26.03.2019

Norm

ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG §231 Bd
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungsverträge dienen der Vermögensbildung und können daher dem Unterhaltsbegehren der Kinder nicht entgegengehalten werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 94/97z
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 94/97z
  • 3 Ob 89/97b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 89/97b
  • 5 Ob 38/99w
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 38/99w
    Vgl auch; nur: Zahlungen des Unterhaltspflichtigen auf Lebensversicherungsverträge dienen der Vermögensbildung und können daher dem Unterhaltsbegehren nicht entgegengehalten werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Ehefrau. (T2)
  • 3 Ob 38/01m
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 38/01m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ausgaben für private Altersvorsorge sind als Ausgaben zur Vermögensbildung nicht abzugsfähig. (T3)
  • 7 Ob 191/05x
    Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
    Auch
  • 2 Ob 67/09f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 2 Ob 67/09f
    Vgl auch
  • 8 Ob 75/10b
    Entscheidungstext OGH 18.08.2010 8 Ob 75/10b
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht. Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens bzw der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. In diesem Sinn sind verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden. Beiträge für private Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherungen sind hingegen im Allgemeinen nicht abzugsfähig. (T4)
    Beisatz: Da die staatliche Pensionsversicherung die Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht aufgegeben hat und grundsätzlich nur existenzsichernde Ausgaben von der Bemessungsgrundlage abzugsfähig sind, stellen Beiträge zur privaten Pensionsvorsorge im Allgemeinen keine Abzugspost dar. (T5)
    Veröff: SZ 2010/98
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    Auch; Beis wie T4 nur: Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht. (T6)
    Beisatz: Dies gilt etwa für Zahlungen auf Bausparverträge oder Lebensversicherungen. (T7)
    Beisatz: Es besteht zur Zeit kein sachlich gerechtfertigter Grund, von der bisherigen Judikatur abzugehen, hat doch ‑ wie bereits in der Entscheidung 8 Ob 75/10b dargelegt wurde ‑ die staatliche Pensionsversicherung ihre Funktion der Existenzsicherung im Alter noch nicht verloren. (T8)
    Beisatz: Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens und der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. (T9)
    Beisatz: In diesem Sinn sind verpflichtende Beiträge zur gesetzlichen Kranken‑, Unfall‑ und Pensionsversicherung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden, Beiträge für private Unfall‑, Kranken‑ oder Lebensversicherungen sind hingegen im Allgemeinen nicht abzugsfähig (8 Ob 75/10b mwN). Ebenso bilden Leistungen für eine private Pensionsvorsorge grundsätzlich keine Abzugspost (3 Ob 38/01m, 8 Ob 75/10b). (T10)
  • 7 Ob 226/11b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 226/11b
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Zahlungen zu Zwecken der Vermögensbildung schmälern die Bemessungsgrundlage im Allgemeinen nicht. Eine Abzugspost bilden im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens bzw der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen. (T11)
  • 2 Ob 1/13f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 1/13f
    Auch; Beis wie T4
  • 8 Ob 35/14a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 35/14a
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Einzahlungen auf Bausparverträge können ebenso wie Prämienzahlungen auf Lebensversicherungen (auch wenn sie der Dienstgeber leistet) nicht von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. (T12);
    Veröff: SZ 2014/45
  • 9 Ob 39/14x
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 9 Ob 39/14x
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Von der Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Einzahlungen in eine betriebliche Vorsorgekasse oder der Nachkauf von Pensionsversicherungszeiten zur Erlangung einer höheren Pension, weil diese Zahlungen Zwecken der Vermögensbildung dienen. (T13)
  • 3 Ob 100/15z
    Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 100/15z
    Auch; Veröff: SZ 2015/124
  • 3 Ob 235/15b
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 235/15b
    Auch; Beis wie T11
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Vgl; Beis wie T11
  • 1 Ob 193/17i
    Entscheidungstext OGH 15.11.2017 1 Ob 193/17i
    Beisatz: Hier: Bausparvertrag. (T14)
  • 10 Ob 7/18d
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 7/18d
    Vgl auch
  • 10 Ob 11/19v
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 10 Ob 11/19v
    Vgl; Beis wie T11

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107278

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019

Dokumentnummer

JJR_19970417_OGH0002_0080OB00094_97Z0000_001

Rechtssatz für 4Ob517/93 4Ob2025/96i 3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047509

Geschäftszahl

4Ob517/93; 4Ob2025/96i; 3Ob144/99v; 3Ob296/02d; 3Ob113/04w; 7Ob302/06x; 7Ob130/08f; 4Ob194/11z; 3Ob118/13v; 8Ob51/16g; 7Ob186/16b; 7Ob220/16b; 4Ob102/17d; 8Ob5/17v; 10Ob23/18g; 1Ob140/18x; 2Ob211/18w; 9Ob74/19a

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Norm

ABGB §140 Ba
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Bei der Bemessung des Unterhaltes ist vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraum auszugehen; für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind stets die Einkommensbezüge während eines längeren Zeitraums heranzuziehen; das Einkommen für kürzere Zeiträume ist nur dann maßgebend, wenn es keinen nennenswerten Schwankungen unterliegt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 517/93
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 517/93
  • 4 Ob 2025/96i
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2025/96i
    nur: Bei der Bemessung des Unterhaltes ist vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen in dem der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Bezugszeitraum auszugehen. (T1)
  • 3 Ob 144/99v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 144/99v
    Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt aber richtigerweise nur bei einem Zuspruch von Unterhalt für die Zukunft im Sinne des § 406 zweiter Satz ZPO. (T2)
  • 3 Ob 296/02d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 296/02d
    Vgl auch; Beisatz: Durch die Berücksichtigung längerer oder kürzerer, aber von wesentlichen Schwankungen freier Zeiträume soll erreicht werden, dass jenes Einkommen Bemessungsgrundlage ist, das der Unterhaltspflichtige mit einer gewissen Regelmäßigkeit bezieht; dadurch soll vermieden werden, dass der Unterhalt ständig angepasst werden muss. (T3)
    Beisatz: Da es hier keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass der Beklagte die höheren Bezüge, die er in der Vergangenheit erzielt hatte und die von den Vorinstanzen bei der Festsetzung des einjährigen Bezugszeitraumes nicht berücksichtigt wurden, auch in Zukunft erzielen werde, besteht jedenfalls im Provisorialverfahren keine Veranlassung für eine Ausdehnung des Bezugszeitraumes. (T4)
  • 3 Ob 113/04w
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 113/04w
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs ist von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, das im Allgemeinen von einem längeren, nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessenden Zeitraum zu ermitteln ist. (T5)
  • 7 Ob 302/06x
    Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 302/06x
    Beisatz: Der Zeitraum ist nach den möglichen Einkommensschwankungen zu bemessen. (T6)
  • 7 Ob 130/08f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 130/08f
    Vgl; Beisatz: Um zu vermeiden, dass der Unterhalt ständig angepasst werden muss, ist als Bemessungsgrundlage jenes Einkommen heranzuziehen, das der Unterhaltspflichtige mit einer gewissen Regelmäßigkeit bezieht. (T7)
  • 4 Ob 194/11z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 194/11z
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde. (T8)
    Beisatz: Muss für konkrete vergangene Zeiträume geprüft werden, ob das Einkommen der Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für genau diese Perioden zu ermitteln. (T9)
    Beisatz: Die heranzuziehenden Beobachtungszeiträume hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T10)
  • 3 Ob 118/13v
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 118/13v
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 8 Ob 51/16g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 8 Ob 51/16g
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T10
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 7 Ob 220/16b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2017 7 Ob 220/16b
  • 4 Ob 102/17d
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 102/17d
    Auch; Beis wie T10
  • 8 Ob 5/17v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 5/17v
    Auch; Beis wie T8
  • 10 Ob 23/18g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2018 10 Ob 23/18g
    Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10
  • 1 Ob 140/18x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2019 1 Ob 140/18x
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Diese Judikatur hat keinen Anwendungsbereich, wenn es allein um Unterhalt in der Vergangenheit geht. (T11)
  • 2 Ob 211/18w
    Entscheidungstext OGH 24.06.2019 2 Ob 211/18w
    Beis wie T10; Veröff: SZ 2019/53
  • 9 Ob 74/19a
    Entscheidungstext OGH 26.02.2020 9 Ob 74/19a
    Beis wie T3; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047509

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0040OB00517_9300000_002

Rechtssatz für 10Ob2416/96h 6Ob145/98m...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106533

Geschäftszahl

10Ob2416/96h; 6Ob145/98m; 7Ob344/98h; 6Ob11/99g; 2Ob150/02a; 7Ob164/06b; 2Ob58/08f; 2Ob22/08m; 10Ob57/08t; 1Ob240/09i; 3Ob125/10v; 2Ob141/11s; 2Ob211/11k; 2Ob193/14t; 10Ob10/15s; 7Ob186/16b; 9Ob26/18s; 7Ob182/21x; 9Ob71/22i

Entscheidungsdatum

17.11.2022

Norm

ABGB §140 Ag
ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bd
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 2416/96h
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 Ob 2416/96h
  • 6 Ob 145/98m
    Entscheidungstext OGH 29.10.1998 6 Ob 145/98m
    Auch
  • 7 Ob 344/98h
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 7 Ob 344/98h
  • 6 Ob 11/99g
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 11/99g
    Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen. (T1)
  • 2 Ob 150/02a
    Entscheidungstext OGH 20.06.2002 2 Ob 150/02a
  • 7 Ob 164/06b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 164/06b
  • 2 Ob 58/08f
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 58/08f
    Vgl
  • 2 Ob 22/08m
    Entscheidungstext OGH 27.03.2008 2 Ob 22/08m
    Auch; Beisatz: Der Unterhaltsschuldner ist für die Abzugsfähigkeit bestimmter Positionen beweispflichtig. (T2)
  • 10 Ob 57/08t
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 Ob 57/08t
  • 1 Ob 240/09i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 240/09i
  • 3 Ob 125/10v
    Entscheidungstext OGH 04.08.2010 3 Ob 125/10v
  • 2 Ob 141/11s
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 2 Ob 141/11s
  • 2 Ob 211/11k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 211/11k
    Vgl; Beisatz: Hier: Bei Mischunterhalt, dass der andere Elternteil zumutbarerweise ein höheres Einkommen erzielen könnte. (T3)
  • 2 Ob 193/14t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 193/14t
    Beisatz: Unabhängig davon, ob derartige Nachweise den Steuerbehörden gegenüber etwa deshalb nicht erforderlich sind, weil dort das Inansatzbringen bestimmter Betriebsausgaben pauschaliter und ohne Einzelnachweis akzeptiert wird. (T4)
  • 10 Ob 10/15s
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 10/15s
    Beis wie T1; Beisatz: So trifft ihn ‑ als den bei Anspannung des Kindes auf ein (fiktiv) erzielbares Einkommen Begünstigten ‑ die Behauptungs- und Beweislast für die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Umgekehrt trägt das Kind im Fall der Anspannung auf ein fiktives Einkommen die Behauptungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden bzw mangelnde Fahrlässigkeit. Es hat daher auch das Kind zu behaupten und zu beweisen, dass der Eintritt seiner fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit wegen einer notwendigen beruflichen Orientierungsphase hinausgeschoben ist. (T5)
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
  • 9 Ob 26/18s
    Entscheidungstext OGH 24.07.2018 9 Ob 26/18s
  • 7 Ob 182/21x
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 182/21x
    Vgl; Beis wie T1
  • 9 Ob 71/22i
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 9 Ob 71/22i
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19961213_OGH0002_0100OB02416_96H0000_002

Rechtssatz für 1Ob98/03y 1Ob14/04x 10O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117850

Geschäftszahl

1Ob98/03y; 1Ob14/04x; 10Ob93/07k; 6Ob49/08m; 4Ob218/08z; 2Ob224/08t; 6Ob114/10y; 2Ob246/09d; 2Ob115/11t; 8Ob35/14a; 3Ob175/14b; 4Ob236/14f; 3Ob43/15t; 3Ob65/15b; 3Ob172/16i; 9Ob71/16f; 7Ob186/16b; 6Ob89/17g; 3Ob46/18p; 1Ob48/19v; 3Ob127/19a; 3Ob91/20h; 1Ob168/21v; 4Ob38/22z; 7Ob84/22m

Entscheidungsdatum

23.11.2022

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Deckt ein Unterhaltsverpflichteter die Kosten seiner Lebensführung teils auch aus der Substanz seines Vermögens, dann muss er den unterhaltsberechtigten Ehepartner an diesem "Lebenszuschnitt" angemessen teilhaben lassen. Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis ist nicht als "Erträgnis des Vermögens" anzusehen, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als "Vermögenssubstanz".

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 98/03y
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 98/03y
  • 1 Ob 14/04x
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 14/04x
  • 10 Ob 93/07k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 93/07k
    Veröff: SZ 2007/169
  • 6 Ob 49/08m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 49/08m
  • 4 Ob 218/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
    Vgl; Beisatz: Das Vermögen ist jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken. (T1)
    Beisatz: Hier: Kapitalanteil der Rente aus einer Lebensversicherung. (T2)
    Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T3)
    Veröff: SZ 2009/22
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach dem Lebensaufwand soll auf jene Fälle beschränkt sein, in denen - etwa aufgrund mangelnder Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen - dessen Einkommen nicht ermittelt werden kann, sein Lebensaufwand aber für ein bestimmtes Einkommen spricht. (T4)
  • 6 Ob 114/10y
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 114/10y
    Vgl; Beis wie T1
  • 2 Ob 246/09d
    Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 246/09d
    Auch; nur: Deckt ein Unterhaltsverpflichteter die Kosten seiner Lebensführung teils auch aus der Substanz seines Vermögens, dann muss er den unterhaltsberechtigten Ehepartner an diesem "Lebenszuschnitt" angemessen teilhaben lassen. (T5)
    Beisatz: Keine Differenzierung, ob der Unterhaltspflichtige selbständig oder unselbständig erwerbstätig ist. (T6)
    Veröff: SZ 2010/134
  • 2 Ob 115/11t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 115/11t
    nur T5; Beis wie T6
  • 8 Ob 35/14a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 8 Ob 35/14a
    Vgl auch; Beisatz: Der Stamm des Vermögens ist (jedenfalls beim Ehegattenunterhalt) grundsätzlich nur dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz schon in der Vergangenheit regelmäßig angegriffen hat, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken. (T7)
    Veröff: SZ 2014/45
  • 3 Ob 175/14b
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 175/14b
    Auch
  • 4 Ob 236/14f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 236/14f
    Auch
  • 3 Ob 43/15t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 43/15t
    Auch; Beisatz: Behauptungs‑ und Beweispflicht des Oppositionsklägers. (T8)
  • 3 Ob 65/15b
    Entscheidungstext OGH 20.05.2015 3 Ob 65/15b
    Auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 172/16i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 172/16i
    Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T3
  • 9 Ob 71/16f
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 Ob 71/16f
    Auch; nur T5; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T7
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T7
  • 6 Ob 89/17g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 89/17g
    Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt (insbesondere) dann, wenn den für die Lebensführung verwendeten Beträgen jeweils (zusätzliche) Einkommensfunktion für zuordenbare Perioden zukam. (T9)
  • 3 Ob 46/18p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 46/18p
    Vgl auch
  • 1 Ob 48/19v
    Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 48/19v
    nur T5; Beis wie T1; Beis wie T7
  • 3 Ob 127/19a
    Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 127/19a
    Beis wie T1
  • 3 Ob 91/20h
    Entscheidungstext OGH 08.07.2020 3 Ob 91/20h
    Beis wie T4
  • 1 Ob 168/21v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 168/21v
    Beis wie T1; Beis wie T4; nur T5; Beis wie T7
  • 4 Ob 38/22z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 38/22z
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Privatentnahmen als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. (T10)
  • 7 Ob 84/22m
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 84/22m
    Vgl; nur T5; Beis wie T1; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117850

Im RIS seit

31.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20030701_OGH0002_0010OB00098_03Y0000_001

Rechtssatz für 10Ob93/07k 6Ob49/08m 4O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122836

Geschäftszahl

10Ob93/07k; 6Ob49/08m; 4Ob218/08z; 3Ob118/13v; 3Ob175/14b; 3Ob30/15f; 3Ob43/15t; 3Ob96/15m; 7Ob186/16b; 1Ob48/19v; 1Ob168/21v; 4Ob38/22z; 7Ob84/22m

Entscheidungsdatum

23.11.2022

Norm

ABGB §94 Abs2
ABGB §140 Bb
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Aus dem Vermögensstamm des unterhaltsberechtigten Ehepartners resultierende Einkünfte, die bereits in der Vergangenheit für immer für den gemeinsamen laufenden Unterhalt der Eheleute sowie für Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten verwendet wurden, sind, wie auch ein anderes von der Unterhaltsberechtigten verwertetes Vermögen, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Anmerkung

Beachte: 10 Ob 93/07k betrifft die Berücksichtigung bestimmter Einkünften des Unterhaltsberechtigten bei der Bemessung seines Unterhalts. Insofern ist die Bezugnahme auf das "Einbeziehen" dieser Einkünfte in die Bemessungsgrundlage missverständlich. Der Großteil der weiteren Entscheidungen betrifft demgegenüber entsprechende Einkünfte des Unterhaltspflichtigen, die tatsächlich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind (vgl T3, T4).

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 93/07k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 93/07k
    Beisatz: Hier: Monatliche Rentenzahlungen aus Versicherungen. (T1)
    Veröff: SZ 2007/169
  • 6 Ob 49/08m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 49/08m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. Der Unterhaltspflichtige erhält auf einen bestimmten Zeitraum befristete monatliche Zahlungen als Gegenleistung für die durch die den anderen Gesellschaftern erteilte Vollmacht bewirkte Übertragung der Stimmrechte in Bezug auf seinen GmbH-Anteil. (T2)
    Beisatz: Ratenzahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht, sind unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y). Es handelt sich um eine Vermögensumschichtung, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k). Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T3)
  • 4 Ob 218/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
    Vgl; Beisatz: Das Vermögen ist jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken. (T4)
    Beisatz: Hier: Kapitalanteil der Rente aus einer Lebensversicherung. (T5)
    Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T6)
    Veröff: SZ 2009/22
  • 3 Ob 118/13v
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 118/13v
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 175/14b
    Entscheidungstext OGH 18.12.2014 3 Ob 175/14b
    Auch
  • 3 Ob 30/15f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 30/15f
    Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T7)
  • 3 Ob 43/15t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 43/15t
    Auch; Beisatz: Behauptungs‑ und Beweispflicht des Oppositionsklägers. (T8)
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Auch; Beis wie T4
  • 1 Ob 48/19v
    Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 48/19v
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 168/21v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 168/21v
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 38/22z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 38/22z
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Privatentnahmen als Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. (T9)
  • 7 Ob 84/22m
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 84/22m
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122836

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2023

Dokumentnummer

JJR_20071106_OGH0002_0100OB00093_07K0000_001

Rechtssatz für 7Ob48/00k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0113786

Geschäftszahl

7Ob48/00k; 2Ob295/00x; 6Ob131/01k; 1Ob98/03y; 1Ob14/04x; 8Ob140/05d; 3Ob182/05v; 3Ob193/07i; 4Ob218/08z; 7Ob166/10b; 6Ob106/11y; 7Ob179/11s; 8Ob121/12w; 4Ob236/14f; 3Ob30/15f; 3Ob43/15t; 3Ob96/15m; 7Ob186/16b; 1Ob231/17b; 9Ob56/18b; 3Ob9/19y; 9Ob39/20f; 5Ob206/20k; 6Ob6/21g; 1Ob168/21v; 7Ob84/22m; 2Ob20/23i

Entscheidungsdatum

20.04.2023

Norm

ABGB §94
ABGB §140 Bb
ABGB §231 idF KindNamRÄG 2013
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen, wobei an bestimmte Zwecke gebundene Aufwendungen abzugsfähig sind. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten - mag dieses auch etwa im Erbweg erworben worden sein - hinzuzurechnen, grundsätzlich aber nicht die Vermögenssubstanz selbst. Diese ist nur dann heranzuziehen, wenn das Einkommen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhaltes ausreicht. Dementsprechend ist etwa eine Ausgleichszahlung gemäß Paragraph 94, EheG im Regelfall für den gedachten Zweck - Anschaffung einer neuen Wohnung - zu verwenden, nicht aber in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, während hingegen Einnahmen wie Jubiläumszuwendungen, die Entgeltcharakter haben, Förderungsleistungen, aber auch allgemein etwa öffentlich-rechtliche Leistungen, insbesondere wenn sie das entgangene Arbeitseinkommen ersetzen sollen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 48/00k
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 7 Ob 48/00k
  • 2 Ob 295/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
    Vgl auch; nur: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen. Dabei sind auch die Erträgnisse des Vermögens des Verpflichteten hinzuzurechnen. (T1)
    Beisatz: Kapitalzinsen stellen eine tatsächlich erzielte Einnahme des Verpflichteten in Geld dar. (T2)
    Veröff: SZ 73/179
  • 6 Ob 131/01k
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 131/01k
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2002/16
  • 1 Ob 98/03y
    Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 98/03y
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Es sind zwar die Erträgnisse des Vermögens eines zur Unterhaltsleistung Verpflichteten in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, die Vermögenssubstanz selbst aber grundsätzlich nicht. Letztere findet bei der Unterhaltsbemessung nur dann Berücksichtigung, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten ausreicht. Der beim Verkauf einer Liegenschaft erzielte Kaufpreis ist nicht als "Erträgnis des Vermögens" anzusehen, sondern als Gegenwert für die Sachsubstanz selbst und damit als "Vermögenssubstanz". (T3)
  • 1 Ob 14/04x
    Entscheidungstext OGH 16.04.2004 1 Ob 14/04x
    Auch; Beis wie T3
  • 8 Ob 140/05d
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 8 Ob 140/05d
    nur: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist das gesamte Nettoeinkommen des unterhaltsverpflichteten Eheteils miteinzubeziehen. (T4)
    Beisatz: Einkommen ist die Summe aller tatsächlich erzielten Einnahme des Unterhaltspflichtigen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die er frei verfügen kann oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern. Ausgenommen sind gesetzlich ausdrücklich ausgeschlossene sowie solche Einnahmen, die zur Gänze dem Ausgleich eines tatsächlichen Mehraufwands dienen. (T5)
  • 3 Ob 182/05v
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 182/05v
  • 3 Ob 193/07i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 193/07i
    Auch
  • 4 Ob 218/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
    Vgl auch; Beisatz: Als unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen ist der auf die Verzinsung der Ersparnisse entfallende Anteil der Rente aus einer Lebensversicherung zu werten. (T6)
    Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T7)
    Veröff: SZ 2009/22
  • 7 Ob 166/10b
    Entscheidungstext OGH 22.10.2010 7 Ob 166/10b
    Auch; Beisatz: Dieselben Überlegungen, derentwegen Schmerzengeld als Sonderbedarf von der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszunehmen ist, gelten auch hinsichtlich der Zinserträge aus Schmerzengeld. (T8)
    Veröff: SZ 2010/137
  • 6 Ob 106/11y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 106/11y
    Auch
  • 7 Ob 179/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 179/11s
    Vgl auch; Beisatz: Ein von einem Unterhaltsberechtigten aus seinen Einkünften erzieltes Sparguthaben ist bei der Unterhaltsbemessung nicht (doppelt) als Einkommen zu berücksichtigen; wohl aber nach ständiger Rechtsprechung ein Ertrag aus Vermögen. (T9)
  • 8 Ob 121/12w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 121/12w
    Vgl auch; Beisatz: Erlöse aus dem Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands sind daher nicht als Einkommen zu behandeln, weil sie nur eine Umschichtung der Vermögenssubstanz bewirken. (T10)
  • 4 Ob 236/14f
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 236/14f
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Dies gilt auch für laufende Zahlungen aufgrund einer Vermögensübertragung. (T11)
  • 3 Ob 30/15f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 30/15f
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T12)
  • 3 Ob 43/15t
    Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 43/15t
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T10
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Vgl; Beis wie T10
  • 1 Ob 231/17b
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 231/17b
    Auch
  • 9 Ob 56/18b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 56/18b
    Beis wie T3
  • 3 Ob 9/19y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 3 Ob 9/19y
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 9 Ob 39/20f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2020 9 Ob 39/20f
    Vgl
  • 5 Ob 206/20k
    Entscheidungstext OGH 07.01.2021 5 Ob 206/20k
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T10
  • 6 Ob 6/21g
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 6/21g
  • 1 Ob 168/21v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 168/21v
    Vgl; Beisatz: Darunter fallen auch Kapitaleinkünfte. (T13)
  • 7 Ob 84/22m
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 84/22m
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10
  • 2 Ob 20/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 20/23i
    Beisatz nur wie T10
    Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113786

Im RIS seit

28.04.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20000329_OGH0002_0070OB00048_00K0000_003

Rechtssatz für 5Ob501/93; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047382

Geschäftszahl

5Ob501/93; 4Ob1611/94; 1Ob2082/96z; 1Ob4/97p; 1Ob12/98s; 6Ob119/98p; 5Ob38/99w; 5Ob67/99k; 1Ob179/00f; 2Ob91/01y; 9Ob68/01t; 9Ob34/01t; 3Ob38/01m; 4Ob129/02b; 1Ob71/05f; 6Ob221/05a; 7Ob143/05p; 1Ob156/06g; 10Ob8/07k; 6Ob126/07h; 3Ob250/07x; 1Ob56/08d; 2Ob224/08t; 1Ob257/09i; 6Ob112/11f; 2Ob115/11t; 2Ob1/13f; 3Ob16/15x; 3Ob188/15s; 1Ob8/16g; 8Ob63/15w; 7Ob186/16b; 4Ob102/17d; 3Ob46/18p; 3Ob127/19a; 5Ob206/20k; 4Ob38/22z; 3Ob110/23g

Entscheidungsdatum

21.06.2023

Norm

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bb
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Tätigt der Unterhaltspflichtige höhere Privatentnahmen, als dem Reingewinn entspricht, so greift er insofern den Stamm seines Vermögens an. Sieht sich der Unterhaltspflichtige zu einer solchen Vorgangsweise zur Befriedigung eigener Bedürfnisse veranlasst - und möglicherweise ohne Gefährdung der Existenzgrundlage (= des Unternehmens) sogar berechtigt -, so liegt eben darin eine Gestaltung der Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, an denen die angemessenen Bedürfnisse des Kindes zu messen sind. Es bilden daher Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage und zwar sogar dann, wenn der Unterhaltspflichtige mit einem bilanzmäßigen Verlust abschließt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 501/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 501/93
    Veröff: hiezu Adolf RdW 1993,227
  • 4 Ob 1611/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 1611/94
  • 1 Ob 2082/96z
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
  • 1 Ob 4/97p
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 4/97p
    Vgl; Beisatz: Nur dann, wenn das ermittelte Durchschnittseinkommen niedriger ist als die tatsächlichen Nettoprivatentnahmen, sind diese als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. (T1)
  • 1 Ob 12/98s
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 12/98s
    Auch
  • 6 Ob 119/98p
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 6 Ob 119/98p
    nur: Tätigt der Unterhaltspflichtige höhere Privatentnahmen, als dem Reingewinn entspricht, so greift er insofern den Stamm seines Vermögens an. Sieht sich der Unterhaltspflichtige zu einer solchen Vorgangsweise zur Befriedigung eigener Bedürfnisse veranlasst, so liegt eben darin eine Gestaltung der Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, an denen die angemessenen Bedürfnisse des Kindes zu messen sind. (T2)
    Beisatz: Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der Unterhaltsschuldner die den Reingewinn des Unternehmens übersteigenden Privatentnahmen aus Reserven oder Rückstellungen finanziert oder durch eine Erhöhung seiner Bankschulden. (T3)
    Beisatz: Wenn jedoch die Privatentnahmen nicht in voller Höhe der privaten Lebensführung dienen, dürfen sie auch nicht in voller Höhe der Unterhaltsbemessung zugrundegelegt werden. Soweit sie nämlich der Sicherung und Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltsschuldners dienen oder sonstige betrieblich veranlasste Aufwendungen darstellen, vermindern sie wie sonstige Betriebsausgaben die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T4)
  • 5 Ob 38/99w
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 38/99w
    Vgl auch; Beisatz: Privatentnahmen eines selbständigen Unternehmers bilden dann die Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn diese höher sind als der bilanzmäßige Reingewinn, weil der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsberechtigten an dem dadurch aufrecht erhaltenen Lebensstandard teilhaben lassen muss. (T5)
    Beisatz: Auch diesfalls, wenn die Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage bilden ist es erforderlich, die Ergebnisse der letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre zu ermitteln, um die Bemessungsgrundlage abschließend ermitteln zu können. Wenn das Durchschnittsnettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in den jeweils maßgebenden letzten drei Jahren niedriger war als die tatsächlich getätigten Privatentnahmen (in diesem Zeitraum), vermindert um die auf den Unternehmensgewinn entfallende Einkommenssteuer, sind die Nettoprivatentnahmen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. (T6)
  • 5 Ob 67/99k
    Entscheidungstext OGH 15.06.1999 5 Ob 67/99k
    Vgl auch; nur: Es bilden Privatentnahmen die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T7)
    Beisatz: Über den bilanzmäßigen Erfolg hinausgehende Privatentnahmen (EFSlg 83.316). (T8)
  • 1 Ob 179/00f
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 179/00f
    Vgl; Beisatz: Soweit der Unterhaltspflichtige die Substanz des Unternehmens zur Befriedigung seiner Privatbedürfnisse in Anspruch nimmt, hat er daran auch die Unterhaltsberechtigten teilnehmen zu lassen. (T9)
  • 2 Ob 91/01y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2001 2 Ob 91/01y
    Auch; Beis wie T6
  • 9 Ob 68/01t
    Entscheidungstext OGH 07.06.2001 9 Ob 68/01t
    Auch; nur T2; Beisatz: Finden die den Gewinn übersteigenden Privatentnahmen in der Differenz zwischen tatsächlichem Einkommen und Privatentnahmen eines vorangegangenen Jahres Deckung, so kann aus den das tatsächliche Einkommen überschreitenden Privatentnahmen noch nicht geschlossen werden, dass sich der Unterhaltspflichtige bei künftigen Entnahmen nicht am Betriebsergebnis orientieren wird. In einem solchen Falle kann nicht auf die Privatentnahmen abgestellt werden, sondern ist der Unterhalt für die Zukunft insoweit auf der Grundlage des tatsächlichen Durchschnittseinkommens der letzten drei Wirtschaftsjahre zu bemessen. (T10)
  • 9 Ob 34/01t
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 Ob 34/01t
    nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 3 Ob 38/01m
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 38/01m
    Vg auch; nur T2
  • 4 Ob 129/02b
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 4 Ob 129/02b
    Auch, Beisatz wie T4
  • 1 Ob 71/05f
    Entscheidungstext OGH 02.08.2005 1 Ob 71/05f
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Umstand der Kreditfinanzierung der Privatentnahmen kann daher nicht zur Verminderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage führen. (T11)
  • 6 Ob 221/05a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 221/05a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T12)
  • 7 Ob 143/05p
    Entscheidungstext OGH 19.10.2005 7 Ob 143/05p
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T10
  • 1 Ob 156/06g
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 156/06g
    Auch; Beis wie T10
  • 10 Ob 8/07k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2007 10 Ob 8/07k
    Auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Die Heranziehung der letzten drei, vor der Unterhaltsbemessung durch das Erstgericht liegenden, abgeschlossenen Wirtschaftsjahre kann das Bild der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners verfälschen, würde doch im vorliegenden Fall dem geringeren Einkommen in der Phase des Unternehmensaufbaus ein viel zu hohes Gewicht für die Zukunft beigemessen. Es ist dann vielmehr von einer gesicherten Erwerbsbasis mit steigenden Einnahmen auszugehen. (T13)
    Veröff: SZ 2007/30
  • 6 Ob 126/07h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 126/07h
    Auch; Beisatz: Ob und in welchem Ausmaß Privatentnahmen zu berücksichtigen sind, ist im Allgemeinen keine der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof zugängliche erhebliche Rechtsfrage. (T14)
  • 3 Ob 250/07x
    Entscheidungstext OGH 19.12.2007 3 Ob 250/07x
  • 1 Ob 56/08d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 56/08d
    Vgl auch; nur T7; Beisatz: Zur Frage der Berücksichtigung der „Luxustangente" im Sinn des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG eines Unternehmens-PKWs, der vom selbständigen Unterhaltspflichtigen auch für private Zwecke verwendet wird. (T15)
    Bem: Siehe dazu näher RS0124248. (T16)
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Auch; Beisatz: Die Bestimmung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nach dem Lebensaufwand soll auf jene Fälle beschränkt sein, in denen - etwa aufgrund mangelnder Mitwirkung des Unterhaltspflichtigen - dessen Einkommen nicht ermittelt werden kann, sein Lebensaufwand aber für ein bestimmtes Einkommen spricht. (T17)
  • 1 Ob 257/09i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 257/09i
    nur T2; Beis wie T3
  • 6 Ob 112/11f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 112/11f
    Vgl; Beisatz: Entnahmen eines Gesellschafter‑Geschäftsführers einer GmbH mit nicht beherrschendem Einfluss, von Verrechnungskonten, die tatsächlich jahrelang nicht zurückgezahlt werden und für deren Rückzahlung ein Termin in naher Zukunft nicht feststeht sind für die Bemessung künftigen Unterhalts zu berücksichtigen. (T18)
  • 2 Ob 115/11t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 115/11t
    Auch; nur T2; Vgl aber Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Basierend auf dem Gutachten, dass den Unterhaltsberechtigten ein Anteil an jenem Einkommen zur Verfügung gestellt werden soll, dessen sich der Unterhaltspflichtige bedienen kann, kann es keinen Unterschied machen, ob der Eingriff in die Vermögenssubstanz beim selbständig oder unselbständig Tätigen erfolgt. (T19)
    Beisatz: Eine Hinzurechnung zur Unterhaltsbemessungsgrundlage kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn tatsächlich Vermögen vorhanden ist, das „flüssig“ gemacht werden kann, nicht aber dann, wenn die Erhöhung der liquiden Mittel für die Bestreitung des Lebensbedarfs durch das Eingehen von Schulden finanziert wird. (T20)
  • 2 Ob 1/13f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 1/13f
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 3 Ob 16/15x
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 16/15x
  • 3 Ob 188/15s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 188/15s
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 8/16g
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 8/16g
    Vgl; Beis wie T13
  • 8 Ob 63/15w
    Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 63/15w
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T20
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 102/17d
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 102/17d
    Vgl
  • 3 Ob 46/18p
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 46/18p
    Auch
  • 3 Ob 127/19a
    Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 127/19a
    Beis wie T5
  • 5 Ob 206/20k
    Entscheidungstext OGH 07.01.2021 5 Ob 206/20k
    Vgl; Beis wie T14
  • 4 Ob 38/22z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2022 4 Ob 38/22z
    Beis wie T14
  • 3 Ob 110/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.06.2023 3 Ob 110/23g
    vgl; Beisatz: Auch Privatentnahmen sind zu berücksichtigen, wenn sie entweder den Reingewinn aus dem Unternehmen übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. (T21)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047382

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19930119_OGH0002_0050OB00501_9300000_001

Rechtssatz für 1Ob535/92; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013386

Geschäftszahl

1Ob535/92; 8Ob1614/92; 8Ob1676/92; 5Ob501/93; 1Ob570/93; 1Ob622/93; 3Ob28/94; 1Ob550/94; 1Ob2040/96y; 1Ob2082/96z; 3Ob503/96; 4Ob2025/96i; 3Ob56/95; 8Ob2156/96h; 10Ob2416/96h; 1Ob4/97p; 3Ob89/97b; 3Ob194/97v; 9Ob302/97w; 7Ob52/98t; 1Ob130/98v; 5Ob140/98v; 2Ob223/98b; 6Ob119/98p; 3Ob144/99v; 3Ob308/98k; 1Ob171/00d; 2Ob295/00x; 4Ob42/01g; 6Ob278/01b; 7Ob321/01h; 7Ob178/02f; 1Ob143/02i; 10ObS429/02i; 3Ob296/02d; 6Ob5/04k; 6Ob221/05a; 9Ob8/05z; 7Ob13/06x; 8Ob49/06y; 5Ob254/05x; 7Ob164/06b; 7Ob180/07g; 6Ob49/08m; 1Ob56/08d; 3Ob122/08z; 4Ob218/08z; 6Ob87/09a; 2Ob224/08t; 2Ob15/09h; 1Ob257/09i; 7Ob80/10f; 4Ob86/11t; 6Ob112/11f; 2Ob115/11t; 7Ob30/12f; 7Ob226/11b; 1Ob131/12i; 3Ob63/13f; 2Ob261/12i; 1Ob115/13p; 3Ob118/13v; 2Ob1/13f; 2Ob193/14t; 3Ob96/15m; 1Ob206/16z; 6Ob153/16t; 7Ob186/16b; 1Ob231/17b; 6Ob7/18z; 6Ob72/19k; 4Ob150/19s; 7Ob139/19w; 8Ob89/19z; 8Ob80/19a; 10Ob75/19f; 1Ob171/19g; 6Ob208/19k; 10Ob65/19k; 9Ob46/19h; 9Ob83/19z; 4Ob161/19h; 10Ob68/19a; 1Ob194/19i; 3Ob160/19d; 10Ob71/19t; 9Ob54/19k; 9Ob51/19v; 9Ob82/19b; 3Ob154/19x; 5Ob187/19i; 6Ob1/20w; 3Ob149/19m; 8Ob141/19x; 8Ob90/19x; 1Ob3/20b; 4Ob240/19a; 5Ob127/19s; 8Ob131/19a; 8Ob136/19m; 8Ob130/19d; 10Ob8/20d; 1Ob155/20f; 5Ob85/21t; 1Ob168/21v; 9Ob71/22i; 9Ob59/22z; 2Ob20/23i; 3Ob110/23g; 8Ob86/23i

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Norm

ABGB §94
ABGB §140
EheG §69 Abs2
ABGB §231 idF KindNamRÄG 2013
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. EheG § 69 heute
  2. EheG § 69 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. EheG § 69 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. EheG § 69 gültig von 01.01.1978 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. ABGB § 231 heute
  2. ABGB § 231 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 231 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. ABGB § 231 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 231 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 535/92
    Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 535/92
    Veröff: JBl 1992,702
  • 8 Ob 1614/92
    Entscheidungstext OGH 31.08.1992 8 Ob 1614/92
    Auch
  • 8 Ob 1676/92
    Entscheidungstext OGH 26.11.1992 8 Ob 1676/92
    Auch; Beisatz: Grundsätzlich bilden sämtliche tatsächlich erzielten Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten die Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T1)
  • 5 Ob 501/93
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 501/93
  • 1 Ob 570/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 570/93
    nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. (T2)
  • 1 Ob 622/93
    Entscheidungstext OGH 17.11.1993 1 Ob 622/93
    nur T2; Beisatz: Zu den tatsächlich zufließenden Mitteln zählen grundsätzlich auch die Früchte des Vermögens. (T3)
  • 3 Ob 28/94
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 3 Ob 28/94
    Beis wie T1
  • 1 Ob 550/94
    Entscheidungstext OGH 03.05.1994 1 Ob 550/94
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 2040/96y
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2040/96y
  • 1 Ob 2082/96z
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 2082/96z
  • 3 Ob 503/96
    Entscheidungstext OGH 21.02.1996 3 Ob 503/96
    Veröff: SZ 69/33
  • 4 Ob 2025/96i
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2025/96i
    Beisatz: Einkommen sind alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Erträgnisse aus Vermögen. (T4)
  • 3 Ob 56/95
    Entscheidungstext OGH 10.09.1996 3 Ob 56/95
    Beisatz: Demnach berühren Steuerbegünstigungen, denen keine effektiven Ausgaben gegenüberstehen, nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners (so schon 3 Ob 503/96). (T5)
    Veröff: SZ 69/203
  • 8 Ob 2156/96h
    Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 Ob 2156/96h
    nur T2
  • 10 Ob 2416/96h
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 Ob 2416/96h
    Auch; Beisatz: Steuerliche Vorschriften, die einem (insbesondere selbstständig) Steuerpflichtigen die Möglichkeit geben, Aufwendungen als Abzugsposten geltend zu machen, können nicht ohne weiteres auch bei der Unterhaltsbemessung geltend gemacht werden. (T6)
  • 1 Ob 4/97p
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 4/97p
    nur T2
  • 3 Ob 89/97b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 3 Ob 89/97b
    nur T2
  • 3 Ob 194/97v
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 194/97v
  • 9 Ob 302/97w
    Entscheidungstext OGH 01.10.1997 9 Ob 302/97w
    Auch
  • 7 Ob 52/98t
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 7 Ob 52/98t
    Auch; nur T2; Beisatz: Es entscheidet die tatsächliche Verfügbarkeit; daher treten anstelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betriebliche Bar- und Naturalentnahmen, auch Prämienzahlungen für Privatversicherungen oder die Verwendung des Unternehmens-PKWs für private Zwecke. Schuldhaft versäumte Einnahmen sind der Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen. Bilanzmäßige Abzüge (zum Beispiel Abschreibungen oder Investitionsrücklagen) mindern den Betriebsgewinn nur insoweit, als ihnen effektive Ausgaben entsprechen. Aufwendungen beziehungsweise Schuldtilgung von Krediten sind nur dann Abzugsposten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage, wenn die Kreditaufnahme der Erhaltung der Arbeitskraft oder der wirtschaftlichen Existenz des Verpflichteten diente, ferner sind alle Investitionen Abzugsposten, die Zwecken des Unterhaltsberechtigten dienen beziehungsweise ihm zugutekommen und nicht von vornherein unangepasst hoch sind. (T7)
  • 1 Ob 130/98v
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 1 Ob 130/98v
    Vgl auch; Beisatz: Abzüge aufgrund einer Pfändung sind nicht anders zu behandeln als die einen Unterhaltspflichtigen treffenden Schulden. Der Umstand der Pfändung ist daher grundsätzlich bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht zu berücksichtigen. (T8)
  • 5 Ob 140/98v
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 140/98v
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Zum Einkommen, das der Unterhaltspflichtige zur Erfüllung seiner Unterhaltspflichten zu verwenden hat, zählen alle tatsächlich in Geld oder geldwerten Leistungen erzielten Einkünfte, über die er frei verfügen kann. (T9)
  • 2 Ob 223/98b
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 2 Ob 223/98b
    nur T2; Beisatz: Da es auf das tatsächliche Nettoeinkommen ankommt, reduzieren Steuerzahlungspflichten im angemessenen Umfang die Bemessungsgrundlage, Steuerrückzahlungen erhöhen sie. (T10)
  • 6 Ob 119/98p
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 6 Ob 119/98p
    Auch; Beisatz: Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn, wie er sich aus den realen Einnahmen unter Abzug realer Betriebsausgaben sowie der Zahlungspflicht für einkommens- und betriebsgebundene Steuern und öffentliche Abgaben ergibt. (T11)
    Beis wie T7 nur: Es entscheidet die tatsächliche Verfügbarkeit; daher treten anstelle des Betriebsergebnisses die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen, auch Prämienzahlungen für Privatversicherungen oder die Verwendung des Unternehmens-PKWs für private Zwecke. (T12)
  • 3 Ob 144/99v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2000 3 Ob 144/99v
    Beisatz: Da für das zivilrechtliche Unterhaltsbemessungsverfahren die Steuerbemessungsgrundlage, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren ist, kann die Beurteilung nicht allein auf § 21 Abs 12 GehG gestützt werden, wonach auch die Auslandsverwendungszulage (steuerlich) als Aufwandsentschädigung gilt. (T13)
  • 3 Ob 308/98k
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 308/98k
    Auch; Beisatz: Unter dem für die Unterhaltsbemessung maßgeblichen Einkommen ist die Summe aller dem Schuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen zu verstehen. Auch die Abfertigung stellt einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensteil dar. (T14)
  • 1 Ob 171/00d
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 171/00d
    Auch; Beis wie T14 nur: Auch die Abfertigung stellt einen für die Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Einkommensteil dar. (T15)
    Beisatz: Die Rückzahlung von Krediten für "Wohnungszwecke" kann den Vater nicht von der Verpflichtung befreien, einen Teil des ihm mit der Abfertigung zugekommenen Vermögens, das er in den nächsten zwei bis drei Jahren nicht unmittelbar benötigte, gewinnbringend anzulegen und damit auch den Umständen und Lebensverhältnissen entsprechend Vermögen zu bilden. Dies bedeutet keinesfalls eine "automatische Verfügungssperre über die Abfertigung", sondern bloß eine angemessene Berücksichtigung des väterlichen Vermögens bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T16)
  • 2 Ob 295/00x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 2 Ob 295/00x
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Dies gilt auch für Erträgnisse eines Vermögens, das der Unterhaltspflichtige vor der Ehe erworben hat. Ob ein Vermögen, aus dem der Unterhaltspflichtige Erträge erzielt, der nachehelichen Aufteilung unterliegt, ist für die Beurteilung der Bemessungsgrundlage ohne Bedeutung. (T17)
    Veröff: SZ 73/179
  • 4 Ob 42/01g
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 42/01g
    Auch; Beisatz: Die Neufassung des § 94 Abs 3 ABGB durch das EheRÄG 1999 hat den Unterhaltsanspruch des Ehegatten nur qualitativ, nicht aber quantitativ verändert. (T18)
  • 6 Ob 278/01b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 278/01b
    Vgl; Beis wie T9
  • 7 Ob 321/01h
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 321/01h
    Vgl auch; Beis wie T10
  • 7 Ob 178/02f
    Entscheidungstext OGH 09.09.2002 7 Ob 178/02f
    Vgl auch
  • 1 Ob 143/02i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 143/02i
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verwendung eines vom Dienstgeber überlassenen PKWs für private Zwecke als Sachbezug. (T19)
  • 10 ObS 429/02i
    Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 429/02i
    nur T2; Beisatz: Darunter auch Sachbezüge. Über deren Wert sind keine weitwendigen Ermittlungen anzustellen, weshalb solange von der lohnsteuerrechtlichen Bewertung ausgegangen werden kann, als es keine Hinweise gibt, dass diese nicht den realen Gegebenheiten entsprechen. (T20)
  • 3 Ob 296/02d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 296/02d
    Auch; nur: Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel. (T21)
    Beisatz: Optionsrechte sind nicht als Gehaltsbestandteil einzubeziehen, wenn der Unterhaltspflichtige diese Optionsrechte nicht ausgeübt hat und ihm daher aus diesem Titel kein Einkommen zugeflossen ist. (T22)
  • 6 Ob 5/04k
    Entscheidungstext OGH 04.03.2004 6 Ob 5/04k
    Beis wie T3; Beis wie T19
  • 6 Ob 221/05a
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 221/05a
    Auch; Beisatz: Hier: Die durch die Privatentnahmen der Klägerin finanzierten Auslagen (Hauskredit, Betriebskosten der Ehewohnung, Pkw-Kosten, Gehalt der Köchin, Wirtschaftsgeld, Unterhalt der Kinder, private Lebensführung) stehen - mit Ausnahme der (betrieblich bedingten) Pkw-Kosten - in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem nunmehr die wirtschaftliche Existenz der Klägerin bildenden Unternehmen. (T23)
  • 9 Ob 8/05z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 Ob 8/05z
    nur T2
  • 7 Ob 13/06x
    Entscheidungstext OGH 26.04.2006 7 Ob 13/06x
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 49/06y
    Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 Ob 49/06y
    Auch; Beis wie T7
  • 5 Ob 254/05x
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 254/05x
    Beis wie T5; Beisatz: Sanierungsgewinne im Sinn § 36 EStG 1988 also solche sind nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T24)
  • 7 Ob 164/06b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 164/06b
    Auch; nur T2; Beisatz: Der Geldunterhaltsanspruch des vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil getrennt lebenden Kindes ist grundsätzlich nach jenem Unterhaltsanspruch zu bemessen, „der dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil seinerseits im Sinne des § 94 Abs 3 ABGB in Geld (und Taschengeld) zusteht", wobei der geldunterhaltspflichtige Elternteil auf die Geltendmachung dieses Geldunterhaltsanspruches auch nicht verzichten könne. Der Geldunterhaltsanspruch des Vaters gegenüber seiner wesentlich besser verdienenden Gattin ist in die Unterhaltsbemessungsgrundlage für dessen minderjähriges Kind einzubeziehen. (T25)
  • 7 Ob 180/07g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 180/07g
    nur T2
  • 6 Ob 49/08m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 49/08m
    Vgl; Beisatz: Der Unterhaltspflichtige erhält auf einen bestimmten Zeitraum befristete monatliche Zahlungen als Gegenleistung für die durch die den anderen Gesellschaftern erteilte Vollmacht bewirkte Übertragung der Stimmrechte in Bezug auf seinen GmbH-Anteil. (T26)
    Beisatz: Ratenzahlungen, die der Unterhaltspflichtige für die Veräußerung von Vermögen bezieht, sind unterhaltsrechtlich wie der Vermögensstamm und nicht wie Vermögenserträgnisse zu behandeln (1 Ob 98/03y). Es handelt sich um eine Vermögensumschichtung, die für sich eine unterhaltsrechtliche Verpflichtung nicht begründen kann (1 Ob 14/04x). Der Vermögensstamm ist bei der Unterhaltsbemessung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (stRsp, s 2 Ob 84/97k). Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T27)
  • 1 Ob 56/08d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 56/08d
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zur Frage der Berücksichtigung der „Luxustangente" im Sinn des § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG eines Unternehmens-PKWs, der vom selbständigen Unterhaltspflichtigen auch für private Zwecke verwendet wird. (T28)
    Bem: Siehe dazu näher RS0124248. (T29)
  • 3 Ob 122/08z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 122/08z
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 218/08z
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 218/08z
    Auch; nur: Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T30)
    Beis wie T11; Beisatz: Gewinne aus der Konvertierung eines Fremdwährungskredits erhöhten für sich allein nicht jene Mittel, die dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zur Verfügung standen, sie verringerten nur seine Schuldenlast. Daher sind sie - ebenso wie im umgekehrten Fall Konvertierungsverluste - unterhaltsrechtlich neutral. Sie wirkten sich nur dann auf die Bemessungsgrundlage aus, wenn sie tatsächlich zu einer Verringerung der jährlichen Zinsenlast führten. (T31)
    Veröff: SZ 2009/22
  • 6 Ob 87/09a
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 87/09a
  • 2 Ob 224/08t
    Entscheidungstext OGH 16.07.2009 2 Ob 224/08t
    Vgl; nur T2; Beisatz: Bemessungsgrundlage für die Bestimmung des Unterhalts nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist bei unselbständig Erwerbstätigen das Nettoeinkommen, also das Bruttogehalt einschließlich Überstundenentlohnung und Sonderzahlungen vermindert um Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge. (T32)
  • 2 Ob 15/09h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
    Auch; nur T30; Auch Beis wie T13
  • 1 Ob 257/09i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 257/09i
    nur T21; Beis wie T4; Beis wie T7 nur: Anstelle des Betriebsergebnisses treten die Privatentnahmen, wenn diese den Reingewinn übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen. (T33)
  • 7 Ob 80/10f
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 80/10f
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 86/11t
    Entscheidungstext OGH 20.09.2011 4 Ob 86/11t
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 112/11f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 112/11f
    nur T2; Beisatz: Entnahmen eines Gesellschafter‑Geschäftsführers einer GmbH mit nicht beherrschendem Einfluss, von Verrechnungskonten, die tatsächlich jahrelang nicht zurückgezahlt werden und für deren Rückzahlung ein Termin in naher Zukunft nicht feststeht sind für die Bemessung künftigen Unterhalts zu berücksichtigen. (T34)
  • 2 Ob 115/11t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 2 Ob 115/11t
    nur T2; Beis wie T32; Beis wie T11 nur: Für das Einkommen selbständig Erwerbstätiger ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung nicht der steuerliche Reingewinn maßgebend, sondern der tatsächlich verbleibende Reingewinn. (T35)
    Beis wie T27 nur: Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (T36)
  • 7 Ob 30/12f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 30/12f
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T9; Beis wie T35
  • 7 Ob 226/11b
    Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 226/11b
    nur: Die Steuerbemessungsgrundlage ist daher, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren. (T37) Beisatz: Grundsätzlich sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage steuerlich absetzbare Beträge, denen keine Einkommensminderung gegenüberstehen, einzubeziehen. (T38)
    Beisatz: Hier: Gewinnfreibetrag/Absetzbetrag nach § 10 EStG. (T39)
  • 1 Ob 131/12i
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 131/12i
    Vgl auch
  • 3 Ob 63/13f
    Entscheidungstext OGH 15.05.2013 3 Ob 63/13f
    Auch; Beis wie T11
  • 2 Ob 261/12i
    Entscheidungstext OGH 07.05.2013 2 Ob 261/12i
    Vgl auch; Beisatz: Die Unterhaltsbemessungsgrundlage ist keineswegs ident mit der Steuerbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen, weshalb Steuerbescheide und Bezugs‑
    bzw Lohnzettel oder gar Kontoauszüge in der Regel keine geeignete Unterhaltsbemessungsgrundlage ausweisen. (T40)
  • 1 Ob 115/13p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 115/13p
    Auch; Beis wie T19
  • 3 Ob 118/13v
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 118/13v
    Auch; Beis wie T11; Beis wie T36
  • 2 Ob 1/13f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 1/13f
    Auch; Beis wie T7 nur: Privatentnahmen sind alle nicht betriebliche Bar- und Naturalentnahmen. (T41)
    Beisatz: Anlässlich einer Ehescheidung im Rahmen der Vermögensaufteilung übernommene Verpflichtungen begründen keine Abzugspost von der Unterhaltsbemessungsgrundlage. (T42)
  • 2 Ob 193/14t
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 2 Ob 193/14t
    nur T30
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T15
  • 1 Ob 206/16z
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 206/16z
    Vgl; Beis wie T10
  • 6 Ob 153/16t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 153/16t
    Beis wie T5; Beis wie T10
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T12
  • 1 Ob 231/17b
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 231/17b
    Vgl auch
  • 6 Ob 7/18z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 7/18z
    Auch
  • 6 Ob 72/19k
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 6 Ob 72/19k
    Vgl auch; Beis wie T20 nur: Darunter auch Sachbezüge. (T43)
  • 4 Ob 150/19s
    Entscheidungstext OGH 11.12.2019 4 Ob 150/19s
    Vgl; Beisatz: Der Familienbonus Plus ist als echter Steuerabsetzbetrag nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T44); Veröff: SZ 2019/118
  • 7 Ob 139/19w
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 7 Ob 139/19w
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 89/19z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 Ob 89/19z
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 80/19a
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 Ob 80/19a
    Vgl aber; nur T2; Beis wie T44; Beisatz: Dieser Grundsatz gelangt jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn es sich bei einem Steuerabsetzbetrag um eine zweckbestimmte steuerliche Entlastung und nicht um einen allgemeinen Einkommensbestandteil handelt. (T45)
  • 10 Ob 75/19f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 75/19f
    Vgl; Beis wie T44
  • 1 Ob 171/19g
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 171/19g
    Vgl; Beis wie T44
  • 6 Ob 208/19k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 208/19k
    Vgl; Beis wie T44
  • 10 Ob 65/19k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 65/19k
    Vgl; Beis wie T44
  • 9 Ob 46/19h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 46/19h
    Vgl; Beis wie T44
  • 9 Ob 83/19z
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 83/19z
    Vgl; Beis wie T44
  • 4 Ob 161/19h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 161/19h
    Vgl; Beis wie T44
  • 10 Ob 68/19a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 68/19a
    Vgl; Beis wie T44
  • 1 Ob 194/19i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 194/19i
    Vgl; Beis wie T44
  • 3 Ob 160/19d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 160/19d
    Vgl; Beis wie T44
  • 10 Ob 71/19t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 Ob 71/19t
    Vgl; Beis wie T44
  • 9 Ob 54/19k
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 54/19k
    Vgl; Beis wie T44
  • 9 Ob 51/19v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 51/19v
    Vgl; Beis wie T44
  • 9 Ob 82/19b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 Ob 82/19b
    Vgl; Beis wie T44
  • 3 Ob 154/19x
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 154/19x
    Vgl; Beis wie T44
  • 5 Ob 187/19i
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 187/19i
    Vgl; Beis wie T44
  • 6 Ob 1/20w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 1/20w
    Vgl; Beis wie T44
  • 3 Ob 149/19m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 3 Ob 149/19m
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 141/19x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 141/19x
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 90/19x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 90/19x
    Vgl; Beis wie T44
  • 1 Ob 3/20b
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 1 Ob 3/20b
    Vgl; Beis wie T44
  • 4 Ob 240/19a
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 240/19a
    Vgl; Beis wie T44
  • 5 Ob 127/19s
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 127/19s
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 131/19a
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 131/19a
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 136/19m
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 136/19m
    Vgl; Beis wie T44
  • 8 Ob 130/19d
    Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 130/19d
    Vgl; Beis wie T44
  • 10 Ob 8/20d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2020 10 Ob 8/20d
    Vgl; Beis wie T44
  • 1 Ob 155/20f
    Entscheidungstext OGH 02.03.2021 1 Ob 155/20f
    Anm: Veröff: SZ 2021/24
  • 5 Ob 85/21t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 85/21t
    nur T2
  • 1 Ob 168/21v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 168/21v
    Vgl
  • 9 Ob 71/22i
    Entscheidungstext OGH 17.11.2022 9 Ob 71/22i
  • 9 Ob 59/22z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2022 9 Ob 59/22z
    Vgl; Beis wie T14 nur: Grundlage für die Bemessung des Unterhalts ist in erster Linie das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, also die Summe aller dem Schuldner tatsächlich zufließenden Mittel unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen. (T46)
    Beisatz: Auch die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen. (T47)
  • 2 Ob 20/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.04.2023 2 Ob 20/23i
    Beisatz wie T27 nur: Greift der Unterhaltspflichtige hingegen selbst sein Vermögen an, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken, dient dieses Maß der Inanspruchnahme (auch) als Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs. (TXX); Beisatz wie T46
    Beisatz: Hier: Kindesunterhalt (erforderliche Verfahrensergänzung). (T48)
  • 3 Ob 110/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.06.2023 3 Ob 110/23g
    Beisatz: Auch Privatentnahmen sind zu berücksichtigen, wenn sie entweder den Reingewinn aus dem Unternehmen übersteigen oder die Betriebsbilanz einen Verlust aufweist. (T49)
  • 8 Ob 86/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 8 Ob 86/23i
    vgl

Schlagworte

Kraftfahrzeug, Kfz, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013386

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19920318_OGH0002_0010OB00535_9200000_002

Rechtssatz für 10Ob93/07k; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122837

Geschäftszahl

10Ob93/07k; 1Ob56/14p; 3Ob30/15f; 3Ob96/15m; 7Ob186/16b; 1Ob48/19v; 5Ob85/21t; 7Ob84/22m; 8Ob86/23i

Entscheidungsdatum

19.10.2023

Norm

ABGB §94 Abs2
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Als „eigene Einkünfte" ist alles zu werten, was der Unterhaltsberechtigte an Geld- oder Naturalleistungen tatsächlich erhält, sofern die gesetzliche Zweckwidmung der Leistung die Einbeziehung in die Unterhaltsberechnung nicht ausschließt, der Bezieher die Einkünfte also nach seinem Gutdünken verwenden darf. Als Einkommen zu veranschlagen sind daher insbesondere auch Erträgnisse von Vermögen, wie Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrentenzahlungen.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 93/07k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 93/07k
    Veröff: SZ 2007/169
  • 1 Ob 56/14p
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 56/14p
    Vgl auch
  • 3 Ob 30/15f
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 30/15f
    Auch; Beisatz: Nicht einzubeziehen ist der Verkaufserlös einer Liegenschaft, auch wenn der gem § 30b EStG seit 1.4.2012 der Immobilienertragssteuer unterliegt. (T1)
  • 3 Ob 96/15m
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 96/15m
    Auch
  • 7 Ob 186/16b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2016 7 Ob 186/16b
    Auch
  • 1 Ob 48/19v
    Entscheidungstext OGH 27.05.2019 1 Ob 48/19v
  • 5 Ob 85/21t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 85/21t
    nur: Als Einkommen zu veranschlagen sind daher auch Erträgnisse von Vermögen. (T2)
  • 7 Ob 84/22m
    Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 84/22m
    Beisatz: Die dem Beklagten als Gegenleistung für die Überlassung seiner Liegenschaften zugekommenen, von ihm jedoch unangetasteten Leibrentenzahlungen sind im vorliegenden Einzelfall in unterhaltsrechtlicher Hinsicht nicht als für die Bemessung des Ehegattenunterhalts nach § 94 Abs 2 ABGB relevantes Einkommen heranzuziehen, weil er damit lediglich eine Vermögensumschichtung vorgenommen hat, wovon er nichts verbraucht. (T3)
  • 8 Ob 86/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.10.2023 8 Ob 86/23i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122837

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20071106_OGH0002_0100OB00093_07K0000_002

Entscheidungstext 7Ob186/16b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2017/80 S 51 - Zak 2017,51 = EF‑Z 2017/36 S 84 - EF‑Z 2017,84 = EvBl‑LS 2017/66 = RZ 2017,130 EÜ76 - RZ 2017 EÜ76 = EFSlg 148.847 = EFSlg 149.333 = EFSlg 149.339 = EFSlg 149.347 = EFSlg 149.353 = EFSlg 149.355 = EFSlg 149.357 = EFSlg149.594 = EFSlg 149.596 = EFSlg 149.603 = EFSlg 150.311 = EFSlg 150.312

Geschäftszahl

7Ob186/16b

Entscheidungsdatum

30.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* E*, vertreten durch Mag. Thomas Sochor, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C* E*, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalt, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. Juni 2016, GZ 45 R 247/16f-56, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 15. Februar 2016, GZ 3 C 18/14v-48, in der Hauptsache bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden hinsichtlich des Zuspruchs eines monatlichen Unterhalts von 175 EUR ab 1. Mai 2014 als Teilurteil bestätigt.

Im Umfang des Zuspruchs eines Unterhaltsbetrags von monatlich 500 EUR ab 1. Mai 2014 und der Kostenentscheidung (die Abweisung des Mehrbegehrens von 415 EUR ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen) werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die im Jahr 1995 geschlossene Ehe der Streitteile wurde im März 2014 aus überwiegendem Verschulden des Beklagten geschieden. Er ist unterhaltspflichtig für den gemeinsamen, im Jahr 1996 geborenen Sohn und die im August 2014 geborenen Zwillinge seiner nunmehrigen Ehegattin.

Die im Jahr 1961 geborene Klägerin schloss den Besuch einer Modeschule mit der Gesellenprüfung ab. Anschließend absolvierte sie die Externistenmatura und begann ein Medizinstudium. Dieses Studium verfolgte sie nur bis zum zweiten Abschnitt und absolvierte dazu Praktika und Rigorosen, die letzten im Wintersemester 2010/11. Danach gab sie faktisch die Ausbildung auf, weil sie den gemeinsamen Haushalt führte und sich hauptsächlich um die Erziehung des gemeinsamen Sohnes kümmerte. Während der Ehe war sie nur sporadisch berufstätig. Eine Zeit lang arbeitete sie stundenweise für eine Dekorationsfirma. Zwar kam es zwischen der Klägerin und dem Beklagten immer wieder zu Streitigkeiten, weil er eine berufliche Tätigkeit der Klägerin wünschte. Letztlich gab er jedoch die Überredungsversuche auf und begnügte sich damit, dass sie den gemeinsamen Haushalt führte, während er das Familieneinkommen erzielte. Faktisch besteht gegenwärtig für die Klägerin kaum eine Chance, sich am unselbständigen Arbeitsmarkt einzugliedern. Sie ist beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Bisher hatte sie bei ihrer Suche nach einer Anstellung keinen Erfolg. Allerdings übt sie derzeit eine politische Funktion in einem Gemeinderat aus, wofür sie monatlich 538,38 EUR erhält. Davon bezahlt sie eine Fraktionsabgabe von monatlich 250 EUR.

Der Beklagte erzielt Einkünfte aus einer Lehrtätigkeit an einer Universität, als Kommentator im Fernsehen sowie aus Vereinstätigkeiten und Vermögenserträgen. Die Gesamteinkünfte betrugen in den Jahren 2011, 2012 und 2013 im Monatsdurchschnitt netto 1.164 EUR, 2.197 EUR bzw 2.127 EUR; ab dem Jahr 2014 betragen die monatlichen Durchschnittsnettoeinkünfte 1.829 EUR. Monatlich „entnahm“ er im Jahr 2011 1.712 EUR, im Jahr 2012 2.191 EUR, im Jahr 2013 4.849 EUR und (unter Zugrundelegung der Beträge von 2011 bis 2013) ab dem Jahr 2014 durchschnittlich 2.917 EUR.

Die Klägerin begehrte nachehelichen Unterhalt gemäß Paragraph 66, EheG von zuletzt monatlich 1.090 EUR ab 1. 5. 2014. Mangels eigener Einkünfte stehe ihr 23 % des Einkommens des Beklagten zu. Unter Zusammenrechnung der Einkünfte und „Entnahmen“ sei von einer monatlichen Unterhaltsbemessungsgrundlage von 4.746 EUR auszugehen. Beim Einkommen aus der Gemeinderatstätigkeit, wovon jedenfalls die Fraktionsabgabe abzuziehen sei, handle es sich um eine Aufwandsentschädigung für Unkosten.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sein Jahresnettoeinkommen übersteige 20.000 EUR nicht. Der Klägerin sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar und auch innerhalb angemessener Frist möglich; sie sei daher in der Lage, ein ausreichendes Eigeneinkommen zu erzielen. Ihre Einkünfte aus der politischen Tätigkeit seien zur Gänze zu berücksichtigen.

Das Erstgericht sprach der Klägerin ab 1. 5. 2014 einen monatlichen Unterhalt von 675 EUR zu und wies das Mehrbegehren ab. Da die „Entnahmen“ (im Sinn eines Gesamtverbrauchs) des (teilweise) selbständig tätigen Beklagten höher als dessen Einkommen seien, seien der Unterhaltsberechnung die Entnahmen zugrundezulegen. Diese enthielten das Einkommen des Beklagten, weshalb von einer Unterhaltsbemessungsgrundlage ab 1. 5. 2014 von 2.917 EUR auszugehen sei. Dem Einkommen als Gemeinderätin stehe kein näher dargelegter Aufwand gegenüber. Dieses sei daher grundsätzlich als Eigeneinkommen zu berücksichtigen. Allerdings sei die Zahlung der Fraktionsabgabe bei lebensnaher Betrachtung Voraussetzung für das Einkommen der Klägerin, weshalb diese einkommensmindernd wirke. Der Klägerin sei ein darüber hinausgehender Verdienst nicht möglich, sodass sie nicht auf ein fiktives Einkommen anzuspannen sei. Für die drei Unterhaltspflichten des Beklagten seien insgesamt 10 % abzuziehen, sodass der Klägerin 30 % des Gesamteinkommens abzüglich ihres Eigeneinkommens zustehe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten in der Hauptsache keine Folge. Die Beweisrüge gegen die Feststellung der Höhe der durchschnittlichen monatlichen Entnahmen ab dem Jahr 2014 behandelte es deshalb nicht inhaltlich, weil der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren kein Vorbringen zur Unrichtigkeit des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens aus dem Unterhaltsverfahren des Sohnes gegen ihn erstattet habe. Ausgehend von den Feststellungen, wonach der Beklagte ab dem Jahr 2014 ein durchschnittliches Monatseinkommen von 1.829 EUR gehabt und durchschnittliche monatliche Entnahmen von 2.917 EUR getätigt habe, „sei unerfindlich“, weshalb die Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht weiterhin im vergleichbaren Ausmaß gegeben sein solle. Die Fraktionsabgabe stelle als faktische Funktionsausübungsvoraussetzung einen Abzugsposten dar.

Das Berufungsgericht ließ auf Antrag des Beklagten nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO die ordentliche Revision nachträglich zu, weil vom Berufungsgericht möglicherweise Fragen der Beweislast und Beweisbedürftigkeit unrichtig beurteilt worden seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit einem Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und auch teilweise im Sinn des Aufhebungsauftrags berechtigt.

1. Die Revision wendet sich gegen die Unterhaltsbemessung auf Basis der festgestellten Entnahmen und strebt im Ergebnis die vom Erstgericht festgestellten Nettoeinkünfte von monatlich 1.829 EUR als Unterhaltsbemessungsgrundlage an.

1.1. In die Unterhaltsbemessungsgrundlage sind insbesondere auch Erträgnisse von Vermögen einzubeziehen (RIS-Justiz RS0122837, RS0013386 [T4]), während der Stamm des Vermögens grundsätzlich nicht heranzuziehen ist (RIS-Justiz RS0122838, RS0113786). Erlöse aus dem Verkauf eines privaten Vermögensgegenstands sind daher nicht als Einkommen zu behandeln, weil sie nur eine Umschichtung der Vermögenssubstanz bewirken (RIS-Justiz RS0113786 [T10]). Deckt ein Unterhaltsverpflichteter allerdings die Kosten seiner Lebensführung teils auch aus der Substanz seines Vermögens, dann muss er den Unterhaltsberechtigten daran angemessen teilhaben lassen (RIS-Justiz RS0117850). Das Vermögen ist jedenfalls dann in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn und soweit der Unterhaltspflichtige dessen Substanz angreift oder bereits in der Vergangenheit regelmäßig angegriffen hat, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken (RIS-Justiz RS0122836, auch [T4], RS0117850 [T1, T7]).

1.2. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei einem selbständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldner die Privatentnahmen als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen, sofern diese höher sind als der sonst für die Berechnung maßgebende Reingewinn (RIS-Justiz RS0047382). Privatentnahmen sind alle nicht betrieblichen Bar- und Naturalentnahmen (RIS-Justiz RS0013386 [T12]). Die Begründung für diese Hinzurechnung der Privatentnahmen zur Unterhaltsbemessungsgrundlage wird von der Judikatur darin gesehen, dass in diesen Privatentnahmen ein Eingriff in die Vermögenssubstanz des Unterhaltspflichtigen liegt, der ebenso wie die Verwertung von sonstigem Vermögen zur Verbesserung der Lebensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen seinen Unterhaltsberechtigten zugute kommen soll (8 Ob 63/15w). Finden die den Gewinn übersteigenden Privatentnahmen in der Differenz zwischen tatsächlichem Einkommen und Privatentnahmen eines vorangegangenen Jahres Deckung, so kann jedoch aus den das tatsächliche Einkommen überschreitenden Privatentnahmen noch nicht geschlossen werden, dass sich der Unterhaltspflichtige bei künftigen Entnahmen nicht am Betriebsergebnis orientieren wird. In einem solchen Falle kann nicht auf die Privatentnahmen abgestellt werden, sondern ist der Unterhalt für die Zukunft insoweit auf der Grundlage des tatsächlichen Durchschnittseinkommens der letzten drei Wirtschaftsjahre zu bemessen (RIS-Justiz RS0047382 [T10]).

1.3. Bei der Unterhaltsbemessung für die Zukunft ist maßgebend, ob das in der Vergangenheit erzielte Einkommen darauf schließen lässt, dass der Unterhaltspflichtige auch weiterhin ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielen werde. Muss jedoch für konkrete vergangene Zeiträume geprüft werden, ob das Einkommen der Unterhaltsverpflichtung entsprochen hat, ist die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners für genau diese Perioden zu ermitteln. Die heranzuziehenden Beobachtungszeiträume hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (4 Ob 194/11z mwN = RIS-Justiz RS0047509 [T8, T9, T10]).

1.4. In Detailfragen der Unterhaltsbemessung hat grundsätzlich der Unterhaltsschuldner die für seinen Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen ausreichend zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0106533).

1.5. Der Beklagte hat erstmals im Berufungsverfahren im Zusammenhang mit den „Entnahmen“ im Jahr 2013 vorgebracht, dass hinsichtlich der erzielten Wertpapiererlöse teilweise eine Vermögensumschichtung stattgefunden habe. Insoweit konnte das Berufungsgericht völlig zu Recht unter Verweis auf das Neuerungsverbot (Paragraph 482, Absatz 2, ZPO) von einer näheren Behandlung der Berufung Abstand nehmen, trifft doch den Beklagten insofern die Behauptungs- und Beweislast.

Der Erlös aus Wertpapieren von 12.000 EUR, den die Klägerin unstrittig vom gemeinsamen Konto abgehoben hat, ist nach den Behauptungen des Beklagten in weiterer Folge auf seine Unterhaltszahlungen angerechnet worden. Damit kam aber dieser Betrag der privaten Lebensführung des Beklagten zugute, indem er dadurch von Unterhaltszahlungsverpflichtungen befreit wurde.

Daher ist davon auszugehen, dass der vom Erstgericht für das Jahr 2013 festgestellte „Entnahmebetrag“ von 4.849 EUR zur Gänze zur Abdeckung von Kosten der Lebensführung des Beklagten herangezogen wurde. Nicht feststeht, worauf die Steigerung im Jahr 2014 zurückzuführen ist. Es ist auch nicht klar, welche Entnahmen aus seinem Betrieb der Beklagte überhaupt tätigte. Es fehlen Angaben, worauf sich die Schlussfolgerungen des Erstgerichts gründen.

1.6. Sollte der Beklagte Entnahmen getätigt haben, sind nähere Feststellungen im Sinn der Ausführungen zu den Punkten 1.1. und 1.2. der Entscheidung zu treffen. Erst nach Verbreiterung der Tatsachengrundlage wird es möglich sein zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Beklagte in der Vergangenheit regelmäßig bei Entnahmen den Vermögensstamm angegriffen hat, oder ob er sich jeweils am Betriebsergebnis orientiert hat. Im ersten Fall ist aus den bisherigen Entnahmen ein Durchschnittswert zu ermitteln und bei der Bemessungsgrundlage für die Zukunft zu berücksichtigen, im zweiten Fall hat dies zu unterbleiben, weil das Betriebsergebnis für die Zukunft nicht absehbar ist.

Bei seiner Entscheidung wird das Erstgericht auch zu berücksichtigen haben, dass der Unterhalt für die Vergangenheit – wie ausgeführt – konkret zu prüfen ist. Nur wenn die Daten für das laufende (oder allenfalls auch für das kurz zuvor abgeschlossene Wirtschaftsjahr) nicht zur Verfügung stehen, kann der Unterhalt für diese Zeiträume nach den Grundsätzen der Unterhaltsbemessung für die Zukunft unter Zugrundelegung eines Durchschnittswerts der vorangegangenen (regelmäßig drei) Wirtschaftsjahre ermittelt werden vergleiche 3 Ob 250/07x).

1.7. Einer abschließenden Prüfung kann daher nur ein Unterhaltsanspruch auf der im Rechtsmittelverfahren unstrittigen Unterhaltsbemessungsgrundlage von monatlich netto 1.829 EUR unterzogen werden.

2.1. Nach dem klaren, unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 66, EheG ist der Unterhaltsanspruch des schuldlos oder - wie hier - minder schuldig geschiedenen Ehegatten gegenüber eigenen Einkünften und eigenem Vermögen subsidiär (RIS-Justiz RS0110630). Dieser ist im Rahmen der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet (RIS-Justiz RS0080396). Dabei sind aber nur solche fiktiven Erträgnisse einer zumutbaren Erwerbstätigkeit zu veranschlagen, die nach den konkreten Verhältnissen mit einer gewissen Regelmäßigkeit auf eine längere Dauer als gesichert angenommen werden können (RIS-Justiz RS0057351).

2.2. Die Revision fordert, dass die Klägerin grundsätzlich verpflichtet sei, eigenes Einkommen zu erzielen und auch sehr geringe Eingliederungschancen in den Arbeitsmarkt zu nützen. Inwieweit sie dem nicht entsprochen hätte, legt die Revision allerdings nicht dar. Nach den Feststellungen ist die Klägerin auf der Suche nach einer Anstellung und insofern auch beim AMS gemeldet, war ihre Arbeitsplatzsuche bislang erfolglos und hat sie gegenwärtig unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse (Alter, Qualifikation, berufliches Vorleben) auch kaum eine Chance auf (Wieder-)Eingliederung am unselbständigen Arbeitsmarkt. Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin eine Verletzung der Verpflichtung zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht angelastet werden. Daher kann sie auch nicht auf ein über ihr tatsächlich erzieltes Einkommen hinausgehendes Eigeneinkommen angespannt werden.

3. Strittig ist, ob die Fraktionsabgabe – eine vom politischen Mandatar rechtlich freiwillig an jene politische Partei, von der er aufgestellt wurde, erbrachte Leistung („Parteisteuer“) – vom Eigeneinkommen der Klägerin abgezogen werden kann, auch wenn damit – wie hier mangels entsprechender Behauptungen – keine Gegenleistung verbunden ist.

3.1. Eine Abzugspost bilden nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen nur solche tatsächlichen Aufwendungen, die der Sicherung des Einkommens oder der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenz des Unterhaltspflichtigen dienen (RIS-Justiz RS0107278 [T11]). Nicht darunter fallen beispielsweise Gewerkschaftsbeiträge oder Beiträge zu sonstigen Berufsvereinigungen (1 Ob 133/01t = RIS-Justiz RS0115456; 3 Ob 19/97h).

3.2. Davon ausgehend ist also entscheidend, ob die Zahlung der Fraktionsabgabe (ohne Gegenleistung) faktisch Voraussetzung dafür ist, dass die Klägerin weiterhin als Gemeinderätin ein Einkommen erzielen kann, oder ob die Verweigerung deren Leistung ohne Konsequenz für ihr Einkommen wäre. Ist die Bezahlung der Fraktionsabgabe zum Erhalt des Einkommens der Klägerin notwendig, ist sie von ihrem Einkommen bei der Unterhaltsbemessung abzuziehen (Gitschthaler, Unterhaltsrecht3 Rz 433, Pkt 5). Dazu fehlen hier aber noch entsprechende Feststellungen. Auch insofern wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren die Tatsachengrundlage zu verbreitern haben.

4. Berechnet man den Unterhaltsanspruch der Klägerin unter Zugrundelegung der im Revisionsverfahren unstrittigen Einkünfte des Beklagten von 1.829 EUR sowie eines höchstmöglich zu berücksichtigenden Eigeneinkommens der Klägerin von 538,38 EUR, dann beträgt das Familieneinkommen 2.367,38 EUR, wovon der Klägerin (im Revisionsverfahren unstrittig) 30 % abzüglich des Eigeneinkommens und damit gerundet monatlich 175 EUR zustehen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher in diesem Umfang als Teilurteil zu bestätigen. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zuspruchs von monatlich 500 EUR bedarf es hingegen einer Verfahrensergänzung durch das Erstgericht im aufgezeigten Sinn. Ein monatlicher Teilbetrag von 415 EUR wurde bereits von den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen.

5. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins,, 52 Absatz eins und 4 ZPO.

Schlagworte

1 Generalabonnement, 20 Unterhaltsrechtliche Entscheidungen

Textnummer

E116752

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:E116752

Im RIS seit

12.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Dokumentnummer

JJT_20161130_OGH0002_0070OB00186_16B0000_000