Rechtssatz für 4Ob109/92 4Ob131/93 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031787

Geschäftszahl

4Ob109/92; 4Ob131/93; 6Ob66/16y

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine gesamtösterreichische Parteiorganisation kann regelmäßig auch durch solche, nicht ausdrücklich auf ihre Gliederungen beschränkten Äußerungen betroffen sein, die über die Tätigkeit einzelner ihrer Regionalgliederungen verbreitet werden,ist doch trotz des Vorliegens unterschiedlicher Rechtssubjekte die Verbindung zwischen den gesamtösterreichischen Parteien und ihren Landesorganisationen im politischen Bereich so eng, daß die einzelnen Organisationen als unterschiedliche Rechtssubjekte vom Publikum gar nicht auseinandergehalten werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 109/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 109/92
    Veröff: EvBl 1993/160 S 656 = MR 1993,57
  • 4 Ob 131/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 131/93
    Ähnlich; Beisatz: Hier: "Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte" - Arbeiterkammern. (T1)
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031787

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19921215_OGH0002_0040OB00109_9200000_002

Rechtssatz für 4Ob171/93 6Ob14/01d 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031849

Geschäftszahl

4Ob171/93; 6Ob14/01d; 6Ob66/16y

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Norm

ABGB §1330 BII
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Fehlt jeder Anhaltspunkt, welchen der möglichen Bedeutungsinhalte des Begriffes "Nazijournalismus" der Beklagte nach dem Verständnis der Zuhörer seiner Kritik zugrunde gelegt hat, schließt das eine Beurteilung als "konkludente Tatsachenbehauptung" aus.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 171/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 171/93
  • 6 Ob 14/01d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
    Vgl auch; Beisatz: Von ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen kann immer nur dann die Rede sein, wenn der Äußerung ein überprüfbarer Sachverhalt zu Grunde liegt. Der Täter muss dem Verletzten einen konkreten Verhaltensvorwurf machen. (T1)
    Beisatz: Hier: Brutalo-Faschist. (T2)
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Vgl; Beisatz: Hier: Verwendung des Ausdrucks „Altnaziverein“ ‑ weder reine noch konkludente Tatsachenbehauptung. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031849

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19931214_OGH0002_0040OB00171_9300000_002

Rechtssatz für 6Ob18/94 6Ob1/96 6Ob100...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0054830

Geschäftszahl

6Ob18/94; 6Ob1/96; 6Ob1005/96; 6Ob24/95; 6Ob2060/96a; 6Ob171/99m; 1Ob117/99h; 6Ob88/00k; 6Ob109/00y; 6Ob142/03f; 6Ob83/04f; 6Ob273/05y; 6Ob159/06k; 6Ob258/07w; 6Ob110/08g; Bsw28525/95; Bsw39394/98; 6Ob128/10g; 15Os81/11t; 6Ob114/11z; 6Ob216/11z; 6Ob237/16w; 6Ob66/16y

Entscheidungsdatum

22.12.2016

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 B1
MRK Art10 Abs2 IV3
MRK Art10 Abs2 IV4a
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ob im politischen Meinungsstreit eine den politischen Gegner treffende Äußerung noch im Sinne des Artikel 10, MRK gerechtfertigt erscheint, ist vor allem an der politischen Bedeutung der die eigene Sicht und Haltung ausdrückenden Stellungnahme, insbesondere im Zusammenhang mit dem politischen Verhalten des Betroffenen an der dem Anlassfall und der Bedeutung des Aussageinhalts angepassten Form und Ausdrucksweise sowie dem danach zu unterstellenden Verständnis der Erklärungsempfänger zu messen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 18/94
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 18/94
  • 6 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 6 Ob 1/96
  • 6 Ob 1005/96
    Entscheidungstext OGH 22.02.1996 6 Ob 1005/96
    Vgl
  • 6 Ob 24/95
    Entscheidungstext OGH 13.10.1995 6 Ob 24/95
    Auch
  • 6 Ob 2060/96a
    Entscheidungstext OGH 28.09.1996 6 Ob 2060/96a
  • 6 Ob 171/99m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 171/99m
    Vgl auch; Beisatz: Es können selbst Beschimpfungen im Rahmen politischer Debatten durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gerechtfertigt sein, wenn ein entsprechender Sachbezug gegeben ist. (T1)
  • 1 Ob 117/99h
    Entscheidungstext OGH 27.10.1999 1 Ob 117/99h
    Vgl; Beisatz: Es muß - wenngleich gewiß nicht im gleichen Ausmaß wie bei (Partei-)Politikern, die mit ihren Äußerungen an die Öffentlichkeit drängen, - im Interesse einer freien, demokratischen Diskussion Kritik auch an der Amtsführung von Vereinsorganen erlaubt sein. Sie muß allerdings in einer Form vorgebracht werden, die das absolut geschützte Recht auf Ehre nicht verletzt, und, sofern sie - wie hier - einen nachprüfbaren Tatsachenkern enthält, auch erweislich wahr sein. (Hier: Auseinandersetzung von Vertretern unterschiedlicher Interessengruppen im Zuge eines standespolitischen Meinungsstreits innerhalb des klagenden Vereins. (T2)
  • 6 Ob 88/00k
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 88/00k
    Auch; Beis ähnlich T2; Beisatz: Eine in die Ehre eingreifende politische Kritik auf Basis unwahrer Tatsachenbehauptungen verstoßt gegen § 1330 ABGB. Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden. (T3)
  • 6 Ob 109/00y
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 109/00y
    Beis wie T1; Veröff: SZ 73/181
  • 6 Ob 142/03f
    Entscheidungstext OGH 10.07.2003 6 Ob 142/03f
    Auch
  • 6 Ob 83/04f
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 83/04f
  • 6 Ob 273/05y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 273/05y
    Vgl; Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T4)
  • 6 Ob 159/06k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 159/06k
    Vgl; Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T5)
  • 6 Ob 258/07w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 258/07w
  • 6 Ob 110/08g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 110/08g
    Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T6)
  • Bsw 28525/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.02.2002 Bsw 28525/95
    Vgl auch; Veröff: NL 2002,29
  • Bsw 39394/98
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.11.2003 Bsw 39394/98
    Vgl auch; Veröff: NL 2003,307
  • 6 Ob 128/10g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2010 6 Ob 128/10g
    Vgl auch
  • 15 Os 81/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 81/11t
    Vgl auch; Beisatz: Auch gegenüber Politikern sind Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. (T7)
  • 6 Ob 114/11z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 114/11z
    Vgl auch
  • 6 Ob 216/11z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 216/11z
    Vgl
  • 6 Ob 237/16w
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 237/16w
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Beschimpfung eines Politikers als „Arsch“ – Grenzen der freien Meinungsäußerung überschritten. (T8)
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Auch; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2017

Dokumentnummer

JJR_19950822_OGH0002_0060OB00018_9400000_001

Rechtssatz für 6Ob149/01g; ...

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115541

Geschäftszahl

6Ob149/01g; 6Ob176/01b; 6Ob168/01a; 6Ob191/01h; 6Ob313/02a; 6Ob56/03h; 6Ob250/03p; 6Ob273/05y; 6Ob245/04d; 6Ob159/06k; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 6Ob258/07w; 6Ob285/07s; 6Ob110/08g; 6Ob218/08i; 6Ob62/09z; Bsw26958/95; Bsw29032/95; Bsw65924/01; Bsw49418/99; Bsw46572/99; Bsw53678/00; Bsw49017/99; Bsw58547/00; Bsw66298/01; 4Ob132/09d; Bsw13071/03; Bsw19710/02; 6Ob128/10g; Bsw68354/01; Bsw3138/04; Bsw21279/02 (Bsw36448/02); 8ObA51/10y; Bsw78060/01; 15Os81/11t; 15Os106/10t (15Os49/11m; 15Os50/11h); 6Ob114/11z; 6Ob216/11z; Bsw34438/04; Bsw5380/07; 6Ob243/11w; Bsw20928/05; Bsw17265/05; Bsw37520/07; 6Ob162/12k; Bsw2034/07; Bsw18990/05; Bsw34702/07; Bsw33497/07 (Bsw3401/07); Bsw27306/07 (Bsw1593/06); Bsw46443/09; 6Ob17/15s; Bsw26118/10; Bsw73579/10; Bsw20981/10; Bsw5709/09; 6Ob52/16i; 6Ob194/16x; 6Ob244/16z; Bsw48311/10; 6Ob66/16y; 6Ob230/17t; 6Ob162/17t; Bsw29369/10; 6Ob124/18f; Bsw40454/07; 6Ob235/18d; Bsw55495/08; 6Ob134/19b; Bsw17676/09; 6Ob241/19p; Bsw60818/10; 6Ob100/20d; Bsw55537/10; Bsw18597/13; Bsw11257/16; Bsw37898/17

Entscheidungsdatum

16.09.2020

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
MedienG §6 Abs1
MRK Art10 Abs2 IV4b
StGB §111 Abs1
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MedienG § 6 heute
  2. MedienG § 6 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 6 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, besonders wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Dieser Grundsatz gilt - im Sinne der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Susanne Jerusalem gegen Österreich, MR 2001,89) - aber auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne (die Arena der politischen Auseinandersetzung) betreten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 149/01g
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 05.07.2001 6 Ob 149/01g
    Veröff: SZ 74/117
  • 6 Ob 176/01b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 176/01b
    Auch
  • 6 Ob 168/01a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 168/01a
    Auch; Beisatz: Die Zeitschrift der Kläger hat durch die nicht gerade zimperliche Darstellungsweise des im Bericht massiv angegriffenen Politikers selbst die Kritik des Beklagten ausgelöst. Die Kläger, Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums müssen sich daher einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. Nach diesen Gesichtspunkten überschreitet die Kritik des Beklagten nicht den Rahmen des in einem politischen Meinungsstreit Zulässigen. (T1)
  • 6 Ob 191/01h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 191/01h
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 313/02a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 313/02a
  • 6 Ob 56/03h
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 56/03h
    Auch
  • 6 Ob 250/03p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 250/03p
    Beis wie T1; Beisatz: Politiker müssen einen höheren Grad an Toleranz zeigen, vor allem dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, wie etwa dann, wenn der Verletzte durch eine herabsetzende und provokante Schreibweise selbst die Kritik seines Werkes ausgelöst hat. (T2)
    Beisatz: Hier: "Enthüllungsjournalist"-Verdächtigungen gegen FPÖ-Funktionäre. (T3)
  • 6 Ob 273/05y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 273/05y
    Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T4)
  • 6 Ob 245/04d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 245/04d
    Beisatz: Hier: Journalist. (T5)
  • 6 Ob 159/06k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 159/06k
    Auch; nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, besonders wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T6)
    Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T7)
  • 6 Ob 250/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 250/06t
    Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. (T8)
  • 6 Ob 79/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
    Beisatz: Hier: In Artikeln von Branchenzeitungen ausgetragene Auseinandersetzung zwischen zwei Medieninhabern. (T9)
  • 6 Ob 258/07w
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 258/07w
    Beisatz: Hier: Vorwurf gegen einen Landeshauptmann, Beihilfe zur Vertuschung geleistet zu haben. (T10)
  • 6 Ob 285/07s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 285/07s
    Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf in Zeitungsartikel, dass Pädagogen auf Weisung orange Flugblätter während des Unterrichts austeilen mussten und dadurch der parteipolitische Missbrauch auf die Spitze getrieben würde und dies ein diktatorisches Verhalten wäre. (T11)
  • 6 Ob 110/08g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 110/08g
    Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T12)
  • 6 Ob 218/08i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 218/08i
    Beisatz: Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor. (T13)
  • 6 Ob 62/09z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 62/09z
    Beisatz: Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung. (T14)
  • Bsw 26958/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 27.02.2001 Bsw 26958/95
    Vgl; Veröff: NL 2001,52
  • Bsw 29032/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.07.2001 Bsw 29032/95
    Vgl; nur T6; Veröff: NL 2001,149
  • Bsw 65924/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.10.2003 Bsw 65924/01
    Vgl auch; nur T6; Veröff: NL 2003,253
  • Bsw 49418/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.07.2004 Bsw 49418/99
    Vgl; nur T6; Veröff: NL 2004,188
  • Bsw 46572/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.09.2004 Bsw 46572/99
    Vgl; Veröff: NL 2004,228
  • Bsw 53678/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 16.11.2004 Bsw 53678/00
    Veröff: NL 2004,289
  • Bsw 49017/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.12.2004 Bsw 49017/99
    Beisatz: Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Beamte sich im selben Maße bewusst einer strengen Beobachtung ihrer Worte und Taten unterwerfen wie Politiker. (T15)
    Veröff: NL 2005,10
  • Bsw 58547/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 27.10.2005 Bsw 58547/00
    nurT6; Veröff: NL 2005,246
  • Bsw 66298/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.12.2005 Bsw 66298/01
    Veröff: NL 2005,298
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Vgl; Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern sind erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen. Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. (T16)
  • Bsw 13071/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 02.11.2006 Bsw 13071/03
    Vgl; nur T6
  • Bsw 19710/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.11.2006 Bsw 19710/02
    Vgl; nur T6; Veröff: NL 2006,291
  • 6 Ob 128/10g
    Entscheidungstext OGH 17.11.2010 6 Ob 128/10g
    Vgl; Beisatz: Dem Beklagten darf nicht das Risiko der Unrichtigkeit der Medienberichterstattung auferlegt werden. (T17)
    Beisatz: Anderes gilt naturgemäß für den Fall, dass dem Äußernden die Unrichtigkeit der Berichterstattung bekannt war oder leicht erkennbar war. (T18)
  • Bsw 68354/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.01.2007 Bsw 68354/01
    nur T6; Veröff: NL 2007,19
  • Bsw 3138/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.01.2007 Bsw 3138/04
    nur T6; Beisatz: Vorwurf der Zerstörung des Gesundheitssystems und Bezeichnung als „technischer Wunderwuzzi“ im Zuge einer politischen und öffentlichen Debatte über die Zukunft der Landeskrankenanstalten. (Arbeiter gegen Österreich) (T19)
    Veröff: NL 2007,23
  • Bsw 21279/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.10.2007 Bsw 21279/02
    nur T6; Veröff: NL 2007,261
  • 8 ObA 51/10y
    Entscheidungstext OGH 22.03.2011 8 ObA 51/10y
    Vgl auch
  • Bsw 78060/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.10.2008 Bsw 78060/01
    Veröff: NL 2008,287
  • 15 Os 81/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 81/11t
    Vgl auch
  • 15 Os 106/10t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 106/10t
    Auch; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T20)
  • 6 Ob 114/11z
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 114/11z
    Auch
  • 6 Ob 216/11z
    Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 216/11z
    Auch
  • Bsw 34438/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 16.04.2009 Bsw 34438/04
    Vgl; Beis: Die Situation einer verurteilten Straftäterin ist nicht mit der einer Person vergleichbar, die sich in ihrer Rolle als Politiker, als eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens oder als Teilnehmer an einer im allgemeinen Interesse gelegenen öffentlichen Debatte der Öffentlichkeit aussetzt. (Egeland und Hanseid gegen Norwegen) (T21)
    Veröff: NL 2009,104
  • Bsw 5380/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 01.12.2009 Bsw 5380/07
    Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für Wissenschafter, die sich als Autoren von Beiträgen in Tageszeitungen an einer öffentlichen Debatte beteiligen. (Karsai gegen Ungarn) (T22)
    Veröff: NL 2009,346
  • 6 Ob 243/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w
  • Bsw 20928/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.03.2010 Bsw 20928/05
    Vgl auch; Veröff: NL 2010,109
  • Bsw 17265/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 06.05.2010 Bsw 17265/05
    Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Wissenschafter, die ihre Ideen und Überzeugungen in Vorträgen öffentlich machen. (Brunet Lecomte und Lyon Mag gg. Frankreich) (T23)
    Veröff: NL 2010,147
  • Bsw 37520/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 06.07.2010 Bsw 37520/07
    Auch; Beisatz: Die Vertreterin einer NGO, die deren Ziele öffentlich fördert und über Jahre in den Medien präsent ist, kann nicht als völlig private Person angesehen werden, auch wenn sie nicht in die Gruppe der Personen des öffentlichen Lebens fällt. (Niskasaari u.a. gg. Finnland) (T24)
    Veröff: NL 2010,215
  • 6 Ob 162/12k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
    Beisatz: Im Sinne der angeführten Grundsätze müssen auch Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums sich einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. (T25)
    Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T26)
    Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T27)
  • Bsw 2034/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 15.03.2011 Bsw 2034/07
    nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. (T28)
    Veröff: NL 2011,78
  • Bsw 18990/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.07.2011 Bsw 18990/05
    nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen. (T29)
    Veröff: NL 2011,208
  • Bsw 34702/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.01.2012 Bsw 34702/07
    Vgl auch; Beisatz: Ein Mitglied der Treasury-Abteilung einer Bank ist keine Figur des öffentlichen Lebens. (Standard Verlags GmbH gg. Österreich [Nr. 3]) (T30)
    Veröff: NL 2012,3
  • Bsw 33497/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.01.2012 Bsw 33497/07
    Vgl auch; Beisatz: Dadurch, dass eine Person Opfer einer strafbaren Handlung wurde, die beachtliche Aufmerksamkeit auf sich lenkt, betritt sie nicht die öffentliche Bühne. (Krone Verlag GmbH & Co KG und Krone Multimedia GmbH & Co KG gg. Österreich und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gg. Österreich) (T31)
    Veröff: NL 2012,28
  • Bsw 27306/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.06.2012 Bsw 27306/07
    Auch; nur T16; Beisatz: Eine Person betritt nicht dadurch die Bühne des öffentlichen Lebens, dass sie Opfer eines Sorgerechtsstreits wird, der erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit erregt. (Krone Verlag GmbH gg, Österreich und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gg. Österreich [Nr. 2]) (T32)
    Veröff: NL 2012,187
  • Bsw 46443/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.07.2012 Bsw 46443/09
    Auch; Beisatz: Das gilt auch für einen Geschäftsmann, der in einem umstrittenen Geschäftsfeld (hier: Striptease-Klubs) tätig wird. (Björk Eidsdottir gg. Island) (T33)
    Veröff: NL 2012,237
  • 6 Ob 17/15s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 17/15s
    Auch; Beis ähnlich wie T13
  • Bsw 26118/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 14.03.2013 Bsw 26118/10
    nur T6; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Hochhaltens eines Plakats mit der Aufschrift „Verzieh dich, armer Idiot“ („casse toi pov’con“) bei einem Besuch des französischen Staatspräsidenten verletzt Art 10 MRK. (Eon gg. Frankreich) (T34)
    Veröff: NL 2013,98
  • Bsw 73579/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 14.01.2014 Bsw 73579/10
    Vgl auch; nur T28; Veröff: NL 2014,48
  • Bsw 20981/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2014 Bsw 20981/10
    Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: NL 2014,130
  • Bsw 5709/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.04.2014 Bsw 5709/09
    Vgl auch; Beis wie T16; Veröff: NL 2014,132
  • 6 Ob 52/16i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 52/16i
    Auch; nur T28
  • 6 Ob 194/16x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x
    Auch; Beisatz: Auch die Ärztekammer kann als in der Öffentlichkeit auftretende gesetzlich eingerichtete Interessenvertretung durchaus als „politische Akteurin“ angesehen werden. (T35)
  • 6 Ob 244/16z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 244/16z
    Auch; nur T28
  • Bsw 48311/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.07.2014 Bsw 48311/10
    Auch; nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen. (T36)
    Veröff: NL 2014,318
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Beisatz: Die Rechtsprechung des EGMR versteht unter Politiker auch Vereine, die sich allgemeinen politischen Zielsetzungen verschrieben haben. Entscheidend ist die Teilnahme an der politischen Debatte. (T37)
  • 6 Ob 230/17t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 230/17t
    Vgl; Beisatz: Dass diese Rechtsprechung bloß auf Politiker anzuwenden wäre, trifft nicht zu (Hier: Künstler, der auch aufgrund öffentlicher Kommentare zum sozialen Wandel im Zusammenleben von Männern und Frauen wahrgenommen wird). (T38)
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Auch; nur T29
  • Bsw 29369/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.04.2015 Bsw 29369/10
    Ähnlich; Beisatz: Auch Richter unterliegen als Teil einer wesentlichen staatlichen Institution weiteren Grenzen akzeptabler Kritik als gewöhnliche Bürger. (Morice gg. Frankreich [Große Kammer]) (T39)
    Veröff: nL 2015,153
  • 6 Ob 124/18f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 124/18f
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T22; Beis wie T24; Beis wie T35; Beisatz: Auch Funktionäre von Gewerkschaften und andere Interessenvertreter werden als Politiker in diesem Sinne verstanden (hier: Obmann einer Sparte in der Wirtschaftskammer). (T40)
  • Bsw 40454/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.11.2015 Bsw 40454/07
    Auch; nur T29; Beisatz: Dies gilt auch für die Mitglieder des in einer Erbmonarchie regierenden Familie. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T41)
    Veröff: NL 2015,537
  • 6 Ob 235/18d
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 6 Ob 235/18d
    Vgl; Beis wie T5
  • Bsw 55495/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.01.2016 Bsw 55495/08
    nur T6; Beisatz: Hier: Äußerung von Freude in einer Presseaussendung über den Tod der unerwartet verstorbenen Innenministerin, die als „Schreibtischtäterin“ und „Ministerin für Folter und Deportation“ bezeichnet wurde, der „kein anständiger Mensch eine Träne nachweinen“ würde. (Genner gg. Österreich) (T42)
    Veröff: NL 2016,50
  • 6 Ob 134/19b
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 134/19b
    Vgl; Beisatz: Hier: Vorwurf an eine politische Partei "nicht gegen Atomstrom" zu sein. (T43)
  • Bsw 17676/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.06.2016 Bsw 17676/09
    Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Kritik an einem von einem Politikwissenschaftler veröffentlichten Buch über die Politik Israels als Antisemitisch. (CICAD gg. die Schweiz) (T44)
    Veröff: NL 2016,264
  • 6 Ob 241/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 241/19p
    Vgl; Beis wie T26
  • Bsw 60818/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.10.2016 Bsw 60818/10
    Vgl auch; Beis wie T30
    Veröff: NL 2016,449
  • 6 Ob 100/20d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 100/20d
    Vgl; Beisatz: Wer in Fragen der politischen Haltung gezielt Einfluss nehmen will, muss das Risiko öffentlicher, auch scharfer abwertender Kritik seiner Ziele auf sich nehmen und Polemik gegen seine Person hinnehmen. (T45)
  • Bsw 55537/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.05.2017 Bsw 55537/10
    Auch; nur T36; Veröff: NL 2017,235
  • Bsw 18597/13
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.01.2018 Bsw 18597/13
    nur T6
  • Bsw 11257/16
    Entscheidungstext AUSL 04.12.2018 Bsw 11257/16
    nur T28
    Anm: Veröff: NL 2018,539
  • Bsw 37898/17
    Entscheidungstext AUSL 23.04.2019 Bsw 37898/17
    nur T6
    Anm: Veröff: NL 2019,213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115541

Im RIS seit

04.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20010705_OGH0002_0060OB00149_01G0000_001

Rechtssatz für 6Ob192/01f 6Ob15/10i 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115693

Geschäftszahl

6Ob192/01f; 6Ob15/10i; 6Ob5/10v; 6Ob189/15k; 6Ob52/16i; 6Ob66/16y; 6Ob99/19f; 6Ob150/20g; 6Ob50/21b; 6Ob225/21p

Entscheidungsdatum

22.12.2021

Norm

ABGB §1330 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Im zivilen Kreditschädigungsrecht stellt der objektive Bedeutungsinhalt einer Äußerung regelmäßig eine Rechtsfrage dar. Gleiches hat auch dann zu gelten, wenn erst aus einer bestimmten Äußerung oder einem bestimmten Verhalten des Klägers ein inkriminiertes Verhalten des Beklagten im Sinne des Paragraph 1330, ABGB abgeleitet wird. Auch in diesem Fall ist Beurteilungsmaßstab das Verständnis des angesprochenen Publikums, dessen Beurteilung als Rechtsfrage dem Gericht obliegt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 192/01f
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 192/01f
  • 6 Ob 15/10i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 15/10i
    Vgl
  • 6 Ob 5/10v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 5/10v
    Vgl
  • 6 Ob 189/15k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 189/15k
    Vgl; Beisatz: Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt. (T1)
  • 6 Ob 52/16i
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 52/16i
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 99/19f
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 99/19f
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 150/20g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2020 6 Ob 150/20g
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 50/21b
    Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 50/21b
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 225/21p
    Entscheidungstext OGH 22.12.2021 6 Ob 225/21p
    Beis wie T1

Schlagworte

Rufschädigung, Bedeutungsinhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115693

Im RIS seit

13.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Dokumentnummer

JJR_20010913_OGH0002_0060OB00192_01F0000_001

Rechtssatz für 1Ob41/91 4Ob31/92 4Ob91...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008985

Geschäftszahl

1Ob41/91; 4Ob31/92; 4Ob91/92; 4Ob109/92; 4Ob104/92; 4Ob40/93; 4Ob131/93; 4Ob171/93; 6Ob21/94; 4Ob134/94; 6Ob600/95; 4Ob49/95; 4Ob2269/96x; 6Ob11/97d; 6Ob2393/96x; 6Ob2230/96a; 6Ob173/98d; 6Ob212/98i; 6Ob36/99h; 6Ob22/00d; 6Ob308/99h; 6Ob78/00i; 6Ob291/00p; 6Ob223/01i; 6Ob62/02i; 4Ob14/03t; 6Ob315/02w; 6Ob190/03i; 6Ob246/04a; 6Ob184/04h; 6Ob45/14g; 6Ob194/16x; 6Ob66/16y; 6Ob231/16p; 6Ob162/17t; 6Ob245/20b; 6Ob184/21h

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Rechtssatz

Auch juristischen Personen kommt das Recht auf Ehre zu.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 18.12.1991 1 Ob 41/91
    Veröff: SZ 64/182 = JBl 1992,326 = EvBl 1992/65 S 295 = ÖBl 1992,51
  • 4 Ob 31/92
    Entscheidungstext OGH 26.05.1992 4 Ob 31/92
    Beisatz: Eine juristische Person kann unmittelbar in ihrer Ehre nur beeinträchtigt sein, wenn es sich um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft handelt (hier: polit Partei). (T1)
  • 4 Ob 91/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 91/92
    Beisatz: Auch eine juristische Person kann durch den Vorwurf, "sie" lüge, jedenfalls in ihrer sozialen Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft beeinträchtigt sein, weil sie passiv beleidigungsfähig ist. Der Vorwurf, eine juristische Person, insbesondere eine politische Partei, "lüge", kann nur dahin verstanden werden, daß von ihr krasse (nicht umgehend berichtigte) Fehlinformationen ausgegangen sind, die den jeweils verantwortlichen Personen bei normativer Betrachtung gar nicht entgehen und damit nicht auf eine bloße Unachtsamkeit zurückzuführen sein konnten. (T2) Veröff: MR 1993,55
  • 4 Ob 109/92
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 109/92
    Veröff: MR 1993,57
  • 4 Ob 104/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 4 Ob 104/92
    Beisatz: Daß jur. Personen auch Anspruch auf Schutz ihres wirtschaftlichen Rufes nach § 1330 Abs. 2 ABGB haben, unterliegt keinem Zweifel. (T3)
  • 4 Ob 40/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 40/93
  • 4 Ob 131/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 131/93
    Beisatz: Die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte hat als Körperschaft des öffentlichen Rechtes Anspruch auf den Schutz ihres wirtschaftlichen Rufes. (T4)
  • 4 Ob 171/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 171/93
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 21/94
    Entscheidungstext OGH 10.08.1994 6 Ob 21/94
  • 4 Ob 134/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 134/94
  • 6 Ob 600/95
    Entscheidungstext OGH 11.01.1996 6 Ob 600/95
  • 4 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 49/95
    Beis wie T1; Veröff: SZ 68/177
  • 4 Ob 2269/96x
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2269/96x
  • 6 Ob 11/97d
    Entscheidungstext OGH 24.04.1997 6 Ob 11/97d
  • 6 Ob 2393/96x
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 2393/96x
  • 6 Ob 2230/96a
    Entscheidungstext OGH 24.07.1997 6 Ob 2230/96a
  • 6 Ob 173/98d
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 173/98d
  • 6 Ob 212/98i
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 212/98i
  • 6 Ob 36/99h
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 36/99h
  • 6 Ob 22/00d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 22/00d
    Vgl auch
  • 6 Ob 308/99h
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 308/99h
    Beisatz: Hier: Rotes Kreuz. (T5)
  • 6 Ob 78/00i
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 78/00i
    Vgl auch; Beisatz: Die Behauptung, sämtliche Telefonate eines Geschäftsführers seien abgehört worden, bewirkt nicht weniger die Gefahr der Beeinträchtigung des von ihm geführten Unternehmens als der Beeinträchtigung seiner eigenen Person. An der Betroffenheit des Geschäftsführers und dem Unternehmen als juristische Person kann daher kein Zweifel bestehen. (T6)
  • 6 Ob 291/00p
    Entscheidungstext OGH 14.12.2000 6 Ob 291/00p
    Auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 73/198
  • 6 Ob 223/01i
    Entscheidungstext OGH 08.11.2001 6 Ob 223/01i
  • 6 Ob 62/02i
    Entscheidungstext OGH 12.12.2002 6 Ob 62/02i
    Auch
  • 4 Ob 14/03t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 14/03t
    Beisatz: Auch Abkürzungen mit individualisierender Namensfunktion genießen Schutz. (T7)
  • 6 Ob 315/02w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 315/02w
    Beis wie T2
  • 6 Ob 190/03i
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 190/03i
  • 6 Ob 246/04a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 246/04a
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 184/04h
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 184/04h
  • 6 Ob 45/14g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 45/14g
    Auch
  • 6 Ob 194/16x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x
    Vgl; Beisatz: Auch Selbstverwaltungskörper sind als Körperschaften öffentlichen Rechts durch § 1330 Abs 2 ABGB geschützt (hier: Ärztekammer). (T8)
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Bezeichnung der klagenden Partei als „Altnaziverein“. (T9)
  • 6 Ob 231/16p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 231/16p
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vorwurf der Manipulation einer Wahl durch bestimmte Politiker und eine politische Partei, ohne dass dafür ein Tatsachensubstrat vorläge. (T10)
  • 6 Ob 245/20b
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 245/20b
  • 6 Ob 184/21h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 184/21h
    Vgl

Schlagworte

Ehrenbeleidigung, juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0008985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022

Dokumentnummer

JJR_19911218_OGH0002_0010OB00041_9100000_001

Rechtssatz für 4Ob132/93 4Ob171/93 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031845

Geschäftszahl

4Ob132/93; 4Ob171/93; 6Ob246/04a; 6Ob184/04h; 6Ob45/14g; 6Ob66/16y; 6Ob162/17t; 6Ob184/21h

Entscheidungsdatum

18.05.2022

Norm

ABGB §1330 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine juristische Person wird auch von jenen Äußerungen betroffen, die sich gegen ihre Organe richten, wenn die über die physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf das Unternehmen selbst bezogen werden können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 132/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 132/93
  • 4 Ob 171/93
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 171/93
    Auch; Beisatz: Das gleiche gilt bei ehrenrührigen Behauptungen; auch hier ist die juristische Person als Betroffene aktiv legitimiert. (T1)
  • 6 Ob 246/04a
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 246/04a
    Beisatz: Hier: Privatstiftung. (T2)
  • 6 Ob 184/04h
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 184/04h
    Auch
  • 6 Ob 45/14g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 45/14g
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Vgl; Beisatz: Bei Ansprüchen nach § 1330 Abs 1 ABGB ist derjenige aktiv legitimiert, der von den ehrenrührigen Behauptungen betroffen ist. Das kann auch eine juristische Person ‑ wie ein Verein ‑ sein, weil auch juristische Personen passiv beleidigungsfähig sind. (T3)
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Beis wie T1; Beis wie T3
  • 6 Ob 184/21h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 184/21h
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3

Schlagworte

Ehrenbeleidigung, Rufschädigung, juristische Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0031845

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2022

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0040OB00132_9300000_004

Rechtssatz für 6Ob22/95 6Ob2300/96w 6O...

Gericht

OGH, AUSL EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0054817

Geschäftszahl

6Ob22/95; 6Ob2300/96w; 6Ob245/97s; 6Ob93/98i; 6Ob21/99b; 6Ob289/98p; 6Ob130/99g; 6Ob171/99m; 4Ob55/00t; 6Ob75/00y; 6Ob265/00i; 6Ob138/01i; 6Ob149/01g; 6Ob176/01b; 6Ob168/01a; 4Ob295/01p; 4Ob38/02w; 6Ob47/02h; 6Ob192/02g; 6Ob296/02a; 6Ob56/03h; 6Ob22/03h; 6Ob244/02d; 6Ob39/04k; 6Ob74/04g; 6Ob40/04g; 6Ob211/05f; 6Ob273/05y; 6Ob245/04d; 4Ob71/06d; 6Ob159/06k; 6Ob321/04f; 6Ob250/06t; 6Ob79/07x; 4Ob98/07a; 6Ob285/07s; 6Ob110/08g; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 6Ob218/08i; 6Ob62/09z; Bsw49418/99; Bsw46572/99; Bsw72713/01; 4Ob132/09d; 4Ob39/10d; 4Ob100/10z; Bsw21279/02 (Bsw36448/02); 4Ob83/11a; 15Os81/11t; 6Ob258/11a; 6Ob243/11w; 6Ob162/12k; 6Ob115/14a; 6Ob47/15b; 6Ob201/15z; 22Os5/15y; 6Ob194/16x; 6Ob245/16x; 6Ob244/16z; 6Ob66/16y; 6Ob162/17t; 6Ob243/17d; 6Ob239/17s; 6Ob184/17b; 6Ob124/18f; Bsw17676/09; 6Ob241/19p; 6Ob135/20a; 6Ob129/21w; 4Ob138/22f; 6Ob77/22z

Entscheidungsdatum

17.02.2023

Norm

ABGB §1330 A
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV4a
MRK Art10 Abs2 IV4c
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 01.06.1995 6 Ob 22/95
  • 6 Ob 2300/96w
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2300/96w
  • 6 Ob 245/97s
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 245/97s
    Beisatz: "Tierquälerei" (Zootierhaltung). (T1)
  • 6 Ob 93/98i
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 93/98i
    Beisatz: "Schweine-KZ". (T2)
    Veröff: SZ 71/96
  • 6 Ob 21/99b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 21/99b
    Beisatz: Es dürfen aber nicht die Grenzen zulässiger Kritik überschritten werden (Wertungsexzess). (T3)
    Veröff: SZ 72/39
  • 6 Ob 289/98p
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 289/98p
    Beis wie T3
  • 6 Ob 130/99g
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 130/99g
    Vgl; Beisatz: Bringt der Beklagte in einem Medium für den verständigen, unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar seine Auffassung zum Ausdruck, die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei (nun) nicht mehr partnerschaftlich und (wirtschaftlich) erfolgreich, er befürchte, dass ihre Vorgangsweise zu einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und einem wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens führen werde, wird ein verständiger, unbefangener Durchschnittsleser dieser Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang hingegen nicht entnehmen, dass die Klägerin tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Niedergang stehe und Arbeitsplätze gefährdet wären. Diese wertende Meinungsäußerung des Beklagten ist nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB. (T4)
  • 6 Ob 171/99m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 171/99m
    Beis wie T3; Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik sind bei Politikern weiter gezogen als bei Normalbürgern. (T5)
    Beisatz: Hier: "Hinterbänkler", "erblödet". (T6)
  • 4 Ob 55/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 55/00t
    Vgl auch; Beisatz: Dem Recht auf zulässige Kritik und ein wertendes Urteil im geistigen Meinungsstreit aufgrund konkreter Tatsachen, kommt in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung nur so lange ein höherer Stellenwert zu, als die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden und kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T7)
  • 6 Ob 75/00y
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 6 Ob 75/00y
    Beisatz: Hier: Leserbrief. (T8)
  • 6 Ob 265/00i
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 265/00i
  • 6 Ob 138/01i
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 138/01i
    Vgl auch; Beisatz: Wertungen gegenüber Politikern genießen in höherem Maße den Schutz des Grundrechts der freien Meinungsäußerung nach Art 10 MRK. Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt. (T9)
  • 6 Ob 149/01g
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 149/01g
    Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind weiter gesteckt als dies bei Privatpersonen, weil Politiker sich unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T10)
    Veröff: SZ 74/117
  • 6 Ob 176/01b
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 176/01b
    Auch; Beisatz: Insbesondere in Wahlkampfzeiten werden die Äußerungen von Politikern nicht auf die "Goldwaage" gelegt (6 Ob 138/01i). (T11)
  • 6 Ob 168/01a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 168/01a
  • 4 Ob 295/01p
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 295/01p
  • 4 Ob 38/02w
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 38/02w
    Auch; Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung (worunter auch die Pressefreiheit fällt) findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. (T12)
  • 6 Ob 47/02h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 47/02h
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Kläger hat durch seine herabsetzende und provokante Schreibweise über die Anhänger der buddhistischen Lehre beziehungsweise den Dalai Lama selbst die Kritik seines Buches ausgelöst (unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), der die Ansicht ablehnt, ein Werturteil sei nur zu berücksichtigen, wenn es sich zumindest an Tatsachen anlehne). (T13)
  • 6 Ob 192/02g
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 192/02g
    Auch
  • 6 Ob 296/02a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 296/02a
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dessen Rechtsprechung die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben (6 Ob 47/02h = MR 2002, 213) legt zugunsten des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und des Interesses der Öffentlichkeit an der Diskussion von Fragen allgemeinen öffentlichen Interesses einen großzügigen Maßstab an. (T14)
  • 6 Ob 56/03h
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 56/03h
    Vgl; Beis wie T12
  • 6 Ob 22/03h
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 22/03h
    Vgl
  • 6 Ob 244/02d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2003 6 Ob 244/02d
    Beis wie T7; Beisatz: Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas, zu dem die zu beurteilende Kritik geäußert wurde, von Bedeutung. (T15)
    Beisatz: Hier: Organisierte Tätigkeit einer katholischen Laienbewegung gegen Abtreibung vor dem Haus, in dem eine Ärztin ihre Ordination hat und (rechtlich zulässige) Abtreibungen vornimmt. (T16)
    Beisatz: Der Schutz werdenden menschlichen Lebens bleibt in erster Linie dem Gesetzgeber überlassen. Ein Beitrag im geistigen Meinungskampf zur Willensbildung in dieser die Öffentlichkeit besonders berührenden Frage ist wegen der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn die geäußerte Meinung extrem erscheint. (T17)
  • 6 Ob 39/04k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 39/04k
  • 6 Ob 74/04g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 6 Ob 74/04g
    Vgl; Beisatz: Hier: Diskussion über die Kosten des Gesundheitswesens. (T18)
  • 6 Ob 40/04g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 40/04g
    Auch; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T17
  • 6 Ob 211/05f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
    Vgl; Beisatz: Grundsätzlich kommt der Meinungsfreiheit, der Pressefreiheit und dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit ein besonders hoher Stellenwert zu. Für die Interessenabwägung ist auch die Gewichtigkeit des Themas von Bedeutung, zu dem die bekämpfte Meinungsäußerung gefallen ist. (T19)
  • 6 Ob 273/05y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 273/05y
    Beisatz: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurde. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T20)
  • 6 Ob 245/04d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 245/04d
    Beis wie T10; Beisatz: Der Grundsatz, dass Politiker einen höheren Grad an Toleranz zeigen müssen, gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. Hier: Journalist. (T21)
  • 4 Ob 71/06d
    Entscheidungstext OGH 20.06.2006 4 Ob 71/06d
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T20 nur: Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhalts geäußert wurde. (T22)
    Beisatz: Hier: Die Formulierung „Geschäftemacherei" und „Profitgier" in Bezug auf Holocaust-Bilder, die gegen Entgelt angeboten werden und aus objektiv bedenklichen Quellen stammen - kein Wertungsexzess. (T23)
  • 6 Ob 159/06k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 159/06k
    Beis wie T5; Beis wie T10 nur: Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Speziellen, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T24)
    Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T25)
  • 6 Ob 321/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 321/04f
    Beisatz: Hier: Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt. (T26)
  • 6 Ob 250/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 250/06t
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T12; Beis wie T21 nur: Der Grundsatz, dass Politiker einen höheren Grad an Toleranz zeigen müssen, gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. (T27)
    Beis wie T24; Beisatz: Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. (T28)
  • 6 Ob 79/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
    Beisatz: Hier: In Artikeln von Branchenzeitungen ausgetragene Auseinandersetzung zwischen zwei Medieninhabern. (T29)
  • 4 Ob 98/07a
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 98/07a
    Auch; Beis wie T15; Veröff: SZ 2007/139
  • 6 Ob 285/07s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 285/07s
    Auch; Beis wie T15; Beisatz: Für die Abgrenzung zwischen ehrenbeleidigender Rufschädigung einerseits und zulässiger Kritik und Werturteil andererseits ist die Art der eingeschränkten Rechte, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Zweck, der Grad der Schutzwürdigkeit des Interesses aber auch der Zweck der Meinungsäußerung entscheidend. (T30)
    Beisatz: Selbst überspitzte Formulierungen und massive Kritik sind hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T31)
    Beisatz: Hier: Vorwurf in Zeitungsartikel, dass Pädagogen auf Weisung orange Flugblätter während des Unterrichts austeilen mussten und dadurch der parteipolitische Missbrauch auf die Spitze getrieben würde und dies ein diktatorisches Verhalten wäre. (T32)
  • 6 Ob 110/08g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 110/08g
    Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T33)
  • 6 Ob 51/08f
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 51/08f
    Vgl; Beis wie T7; Beis wie T15; Beisatz: Der EGMR steckt die Grenzen zulässiger Kritik nicht nur an Politikern, sondern auch an Privatpersonen, die sich zu Themen allgemeinen Interesses öffentlich äußern, weiter als dies sonst bei Privatpersonen der Fall ist. Sie müssen einen höheren Grad an Toleranz vor allem dann zeigen, wenn sie selbst in der Öffentlichkeit Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Diese Grundsätze sind auch auf gesundheitsbezogene Werbeaussagen in öffentlichen Medien anzuwenden. (T34)
  • 6 Ob 123/08v
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 123/08v
    Beis wie T21; Beis wie T24; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten, insbesondere auch für Journalisten und Medieninhaber. (T35)
    Beisatz: Diese müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, im Besonderen dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, wie etwa dann, wenn der Verletzte durch eine herabsetzende provokante (!) Schreibweise selbst Kritik seines Werks ausgelöst hat. (T36)
    Beisatz: Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich), nach der auch die Art der verwendeten Begriffe, insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu stigmatisieren, und der Umstand zu berücksichtigen ist, ob sie von ihrem Inhalt her Gewalt und Hass schüren und damit über das hinausgehen, was in einer politischen Debatte tolerierbar ist. (T37)
  • 6 Ob 218/08i
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 218/08i
    Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Vorwürfe im Zusammenhang mit der "Eurofighter-Anschaffung". (T38)
    Beisatz: Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor. (T39)
  • 6 Ob 62/09z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 62/09z
    Beis wie T5; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung. (T40)
    Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. (T41)
    Beisatz: Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. Allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T42)
  • Bsw 49418/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.07.2004 Bsw 49418/99
    Vgl; Veröff: NL 2004,188
  • Bsw 46572/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.09.2004 Bsw 46572/99
    Vgl; Veröff: NL 2004,228
  • Bsw 72713/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 29.03.2005 Bsw 72713/01
    Veröff: NL 2005,77
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Vgl; Beis ähnlich T12; Beis wie T21; Beis wie T42
  • 4 Ob 39/10d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 39/10d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T12
  • 4 Ob 100/10z
    Entscheidungstext OGH 05.10.2010 4 Ob 100/10z
    Vgl auch
  • Bsw 21279/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.10.2007 Bsw 21279/02
    Vgl; Beis wie T37; Veröff: NL 2007,261
  • 4 Ob 83/11a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 83/11a
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 15 Os 81/11t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 81/11t
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T10; Beisatz: Damit eine beleidigende Äußerung gegenüber einem Politiker noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sein kann, bedarf es des Konnexes zu einer politischen bzw im allgemeinen Interesse liegenden Debatte. Eine bewusst ehrverletzende Äußerung, bei der nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, wird nicht geschützt. (T43)
  • 6 Ob 258/11a
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 258/11a
    Beis wie T31
  • 6 Ob 243/11w
    Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w
    Beis wie T7; Beis wie T35; Beis wie T41; Beisatz: Hier: Bezeichnung als fundamentalistischer Moslem und Hassprediger. (T44)
  • 6 Ob 162/12k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
    Beis wie T10; Beis wie T21; Beis wie T29; Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T45)
    Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T46)
  • 6 Ob 115/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 115/14a
    Auch; Beis wie T12
  • 6 Ob 47/15b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 6 Ob 47/15b
    Vgl auch
  • 6 Ob 201/15z
    Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 201/15z
    Vgl; Beis wie T42 nur: Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, dürfen nicht schrankenlos geäußert werden. (T47)
    Beisatz: Hier: Gegen Organe einer Gemeinde gerichteter Vorwurf der „Bilanzfälschung“. (T48)
  • 22 Os 5/15y
    Entscheidungstext OGH 09.11.2015 22 Os 5/15y
    Auch; Beis ähnlich wie T43
  • 6 Ob 194/16x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 194/16x
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T30
  • 6 Ob 245/16x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 245/16x
    Beis wie T24; Beis wie T43
  • 6 Ob 244/16z
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 244/16z
    Auch; Beisatz: Ein Werturteil geht über das hinaus, was in einer politischen Debatte zu tolerieren ist, wenn dem Werturteil eine hinreichende Tatsachenbasis fehlt; die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Werturteil diffamierenden Charakter hat, auch die Art der verwendeten Begriffe und insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu diffamieren oder zu stigmatisieren. (T49)
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Beisatz: Hier: Bezeichnung der klagenden Partei als „Altnaziverein“, wobei ein hinreichendes Tatsachensubstrat für diese Äußerung nicht festgestellt ist. Der klagenden Partei muss daher ein Interesse zugebilligt werden, nicht mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht zu werden. (T50)
  • 6 Ob 162/17t
    Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 162/17t
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 6 Ob 243/17d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 243/17d
    Beis wie T5
  • 6 Ob 239/17s
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 239/17s
    Vgl; Beis wie T22; Beisatz: Hier: Wenn jemand gefoltert oder gemordet oder beides getan hat, ist dies hinreichendes Tatsachensubstrat, um diese Person als Psychopathen und brutalen Sadisten zu bezeichnen. (T51)
  • 6 Ob 184/17b
    Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 184/17b
    Beisatz: Unsachliche und erkennbar beleidigende Äußerungen über ein Gerichtsorgan genießen nicht den Schutz der freien Meinungsäußerung, weil – wie aus Art 10 Abs 2 EMRK hervorgeht – in einer demokratischen Gesellschaft ein dringendes Bedürfnis besteht, das Ansehen der Rechtsprechung zu wahren. (T52)
  • 6 Ob 124/18f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 124/18f
    Beis wie T3; Beis wei T30
  • Bsw 17676/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.06.2016 Bsw 17676/09
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T22; Veröff: NL 2016,264
  • 6 Ob 241/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 241/19p
    Beis wie T3; Beis wie T15; Beis wie T49
  • 6 Ob 135/20a
    Entscheidungstext OGH 10.09.2020 6 Ob 135/20a
    Vgl; Beis wie T41; Beis wie T42; Beisatz: Hier: Unwahre Vorwürfe im Rahmen einer Bewertung auf einer Internetplattform. (T53)
  • 6 Ob 129/21w
    Entscheidungstext OGH 02.02.2022 6 Ob 129/21w
    Vgl; Beis wie T30; Beis wie T31; Beis wie T42; Beis wie T45
  • 4 Ob 138/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 138/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Äußerung die Klägerin wende „erpresserische“ Methoden an, wird im konkreten Gesamtzusammenhang nicht dahin verstanden, dass die Verwirklichung eines strafrechtlichen Delikts iSd § 144 StGB vorgeworfen würde, sondern zwanglos dahin, dass sie sich Methoden bediente, die Beklagten durch Inaussichtstellung von anderweitigen schwerwiegenden Nachteilen dazu zu bringen, ihr zu ihrem eigenen Vorteil einen Teil des lukrativen Geschäfts abzutreten. (T54)
  • 6 Ob 77/22z
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 77/22z
    Vgl; Beis wie T27; Beis wie T31; Beis wie T34

Schlagworte

Ehrenbeleidigung, Rechtswidrigkeit, Wertungsexzess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054817

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19950601_OGH0002_0060OB00022_9500000_001

Rechtssatz für 1Ob18/89; ...

Gericht

OGH, AUSL_EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050067

Geschäftszahl

1Ob18/89; 1Ob36/89; 12Os24/92 (12Os25/92); 4Ob6/93; 4Ob75/94; 4Ob109/94; 6Ob556/95; 4Ob71/95; 4Ob1092/95; 4Ob2118/96s; 6Ob2060/96a; 4Ob2247/96m; 4Ob2382/96i; 4Ob131/98p; 6Bkd3/97; 4Ob302/98k; 11Bkd9/00; 6Ob127/01x; 15Bkd1/02; 4Ob52/03f; 6Ob321/04f; Bsw22954/93; Bsw29271/95; Bsw33629/06; Bsw18788/09; Bsw40721/08; Bsw27510/08; Bsw56925/08; 6Ob66/16y; 4Ob171/19d; 6Ob241/19p; Bsw69317/14; Bsw51168/15 (Bsw51186/15); Bsw52273/07; 4Ob13/23z

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Rechtssatz

Das Recht der freien Meinungsäußerung umfasst auch, jene Ideen auszusprechen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen; dies verlangen Pluralismus, Toleranz und Weitsichtigkeit, ohne die es keine demokratische Gemeinschaft geben kann. Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Rechte sind besonders sorgfältig abzuwägen; die Verletzung dieser Pflicht kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 18/89
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 11.10.1989 1 Ob 18/89
    Veröff: SZ 62/162 = JBl 1990,382
  • 1 Ob 36/89
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 10.04.1991 1 Ob 36/89
    Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161
  • 12 Os 24/92
    Entscheidungstext OGH 17.09.1992 12 Os 24/92
    Vgl auch; nur: Das Recht der freien Meinungsäußerung umfaßt auch, jene Ideen auszusprechen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen; dies verlangen Pluralismus, Toleranz und Weitsichtigkeit, ohne die es keine demokratische Gemeinschaft geben kann. (T1)
  • 4 Ob 6/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 6/93
    nur T1; Veröff: MR 1993,101
  • 4 Ob 75/94
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR 28.06.1994 4 Ob 75/94
    Auch; Veröff: SZ 67/114
  • 4 Ob 109/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 109/94
    nur T1
  • 6 Ob 556/95
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 556/95
    nur T1; Beisatz: Dies gilt aber nur für wertende Äußerungen und bedeutet keinen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen. (T2)
  • 4 Ob 71/95
    Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 71/95
    Ähnlich; nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 1092/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 1092/95
    nur T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 2118/96s
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
    nur: Das Recht der freien Meinungsäußerung umfaßt auch, jene Ideen auszusprechen, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. (T3)
    Beisatz: Der Schutz dieser Bestimmung erfaßt Tatsachenäußerungen ebenso wie reine Meinungskundgaben. (T4)
    Veröff: SZ 69/116
  • 6 Ob 2060/96a
    Entscheidungstext OGH 28.09.1996 6 Ob 2060/96a
    nur T1
  • 4 Ob 2247/96m
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2247/96m
    nur T1
  • 4 Ob 2382/96i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
    Vgl auch; nur T1
  • 4 Ob 131/98p
    Entscheidungstext OGH 16.06.1998 4 Ob 131/98p
    Auch; Beis wie T2
  • 6 Bkd 3/97
    Entscheidungstext OGH 10.07.1998 6 Bkd 3/97
    nur T1; Beisatz: Die Zulässigkeitsgrenze kritischer oder wertender Äußerungen ist im Bereich der Vorschriften des Strafgesetzbuches zur Sicherung der Ehre gesetzt. (T5)
    Beisatz: Bei der Beurteilung muß der gesamte Inhalt der inkriminierten Äußerung beachtet werden. (T6)
  • 4 Ob 302/98k
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 4 Ob 302/98k
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die geeignet sind, den guten Ruf des Betroffenen herabzusetzen. (T7)
  • 11 Bkd 9/00
    Entscheidungstext OGH 26.02.2001 11 Bkd 9/00
    Vgl auch; Beis ähnlich T6; Beisatz: Die Grenzen dieses Rechtes können nicht immer an den Kriterien der Sachlichkeit gemessen werden. (T8)
  • 6 Ob 127/01x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 127/01x
    nur T1
  • 15 Bkd 1/02
    Entscheidungstext OGH 18.11.2002 15 Bkd 1/02
    Auch; nur T1; Beis wie T4
  • 4 Ob 52/03f
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 52/03f
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 321/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 321/04f
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Wanderausstellung mit dem Titel „Der Holocaust auf Ihrem Teller". Dort wurden auf mehreren quadratmetergroßen Tafeln jeweils unmittelbar nebeneinander Bilder (Fotos) aus Konzentrationslagern der Nazizeit mit Bildern aus Massentierhaltung und Tierschlachtung gegenübergestellt. (T9)
  • Bsw 22954/93
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 02.09.1998 Bsw 22954/93
    nur T1; nur: Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Rechte sind besonders sorgfältig abzuwägen. (T10)
    Veröff: NL 1998,181
  • Bsw 29271/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.02.2002 Bsw 29271/95
    Vgl; nur T1; Veröff: NL 2002,26
  • Bsw 33629/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 08.07.2008 Bsw 33629/06
    Vgl; nur T3; Veröff: NL 2008,208
  • Bsw 18788/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.04.2010 Bsw 18788/09
    nur T3; Veröff: NL 2010,143
  • Bsw 40721/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 24.07.2012 Bsw 40721/08
    Auch; nur T3; Veröff: NL 2012,257
  • Bsw 27510/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.12.2013 Bsw 27510/08
    nur T3; Veröff: NL 2013,453
  • Bsw 56925/08
    Entscheidungstext AUSL EGMR 01.07.2014 Bsw 56925/08
    nur T1; Veröff: NL 2014,315
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Auch; Beisatz: Das jedermann gewährleistete, einen Grundpfeiler jeder demokratischen Gesellschaft bildende Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 Abs 1 EMRK) schützt nicht nur Informationen und Ideen, die allgemein als zustimmend aufgenommen oder als unschädlich oder unwichtig angesehen werden, sondern auch Meinungen, die den Staat oder irgendeinen Teil der Bevölkerung kränken, schockieren oder beunruhigen können. (T11)
  • 4 Ob 171/19d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 171/19d
    Vgl; Beisatz: Hier: Die in Wettbewerbsabsicht erfolgte Behauptung, Apotheken würden Gift verkaufen und dadurch Menschen töten. (T12)
  • 6 Ob 241/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 241/19p
    nur T3
  • Bsw 69317/14
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.01.2018 Bsw 69317/14
    nur T3
  • Bsw 51168/15
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.03.2018 Bsw 51168/15
    nur T1; Veröff: NL 2018,158
  • Bsw 52273/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.05.2018 Bsw 52273/07
    nur T3; Veröff: NL 2018,262
  • 4 Ob 13/23z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 13/23z
    vgl; nur T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0050067

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19891011_OGH0002_0010OB00018_8900000_002

Rechtssatz für 4Ob82/92; ...

Gericht

OGH, AUSL_EGMR

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0031883

Geschäftszahl

4Ob82/92; 4Ob52/93; 4Ob40/93; 4Ob133/93; 4Ob99/93; 4Ob168/93; 6Ob17/94; 4Ob134/94; 6Ob1007/95; 6Ob26/95; 6Ob22/95; 6Ob24/95; 4Ob49/95; 6Ob31/95; 6Ob2060/96a; 4Ob2115/96z; 4Ob2364/96t; 6Ob2300/96w; 4Ob2382/96i; 6Ob245/97s; 6Ob343/97b; 6Ob380/97v; 6Ob93/98i; 6Ob212/98i; 6Ob304/98v; 6Ob37/98d; 6Ob254/98s; 6Ob21/99b; 6Ob10/99k; 6Ob289/98p; 4Ob72/99p; 6Ob130/99g; 6Ob160/99v; 8ObA45/99x; 6Ob185/99w; 6Ob196/99p; 6Ob202/99w; 6Ob22/00d; 4Ob49/00k; 4Ob60/00b; 6Ob308/99h; 6Ob79/00m; 6Ob88/00k; 4Ob84/00g; 4Ob55/00t; 4Ob266/00x; 6Ob264/00t; 6Ob276/00g; 6Ob320/00b; 6Ob23/01b; 6Ob41/01z; 6Ob114/01k; 6Ob138/01i; 6Ob249/01p; 7Ob290/01z; 6Ob47/02h; 6Ob238/02x; 8ObA196/02k; 4Ob27/03d; 4Ob297/02h; 6Ob55/03m; 6Ob315/02w; 6Ob79/03s; 4Ob162/03g; 7Ob106/03v; 4Ob196/03g; 4Ob204/03h; 8Ob122/03d; 4Ob18/04g; 10Ob1/04a; 7Ob98/04v; 6Ob224/04s; 9ObA37/05i; 6Ob295/03f; 6Ob211/05f; 6Ob11/06w; 6Ob129/06y; 6Ob97/06t; 6Ob153/06b; 4Ob105/06d; 6Ob159/06k; 3Ob160/06k; 6Ob197/05x; 6Ob291/06x; 6Ob250/06t; 6Ob3/07w; 6Ob79/07x; 4Ob97/07d; 6Ob207/07w; 4Ob233/07d; 4Ob236/07w; 4Ob84/08v; 4Ob60/08i; 6Ob285/07s; 6Ob110/08g; 6Ob51/08f; 6Ob123/08v; 4Ob171/08p; 4Ob176/08y; 6Ob256/08b; 4Ob224/08g; 6Ob62/09z; 6Ob66/09p; 4Ob132/09d; 6Ob52/09d; 4Ob64/10f; 4Ob112/10i; 4Ob39/10d; 6Ob162/10g; 4Ob118/10x; 3Ob223/10f; 6Ob192/10v; 6Ob220/10m; 6Ob262/10p; 4Ob233/10h; 4Ob174/10g; 4Ob83/11a; 6Ob232/10a; 6Ob187/11k; 6Ob245/11i; 3Ob7/12v; 9ObA77/11f; 6Ob162/12k; 6Ob170/13p; 6Ob122/13d; 6Ob45/14g; 6Ob51/14i; 6Ob89/14b; 6Ob17/15s; 6Ob143/14v; 4Ob80/15s; 6Ob116/16a; 6Ob238/15s; 6Ob245/16x; 3Ob3/17p; 6Ob202/16y; 6Ob66/16y; 6Ob24/17y; 6Ob62/17m; 6Ob61/17i; 6Ob102/17v; 6Ob149/17f; 6Ob230/17t; 6Ob243/17d; 6Ob124/18f; 4Ob177/18k; 6Ob220/18y; 6Ob99/19f; 6Ob241/19p; 4Ob211/19m; 4Ob137/20f; 6Ob100/20d; 6Ob79/21t; 6Ob177/21d; 6Ob184/21h; 6Ob70/22w; 4Ob124/23y

Entscheidungsdatum

20.02.2024

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BII
BGB §661a
KSchG §5j
UWG §1 D2d
UWG §7 C
UrhG §78
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. KSchG § 5j gültig von 01.10.1999 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend.

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/92
    Entscheidungstext OGH, AUSL_EGMR 24.11.1992 4 Ob 82/92
    Veröff: EvBl 1993/134 S 554 = ÖBl 1993,84 = MR 1993,17
  • 4 Ob 52/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 52/93
    Beisatz: Das gleiche gilt für den Bedeutungsinhalt der Äußerung. (T1)
  • 4 Ob 40/93
    Entscheidungstext OGH 04.05.1993 4 Ob 40/93
  • 4 Ob 133/93
    Entscheidungstext OGH 30.11.1993 4 Ob 133/93
  • 4 Ob 99/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 99/93
  • 4 Ob 168/93
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 168/93
    Veröff: SZ 67/10
  • 6 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 13.07.1994 6 Ob 17/94
    Veröff: EvBl 1994/97 S 505
  • 4 Ob 134/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 4 Ob 134/94
  • 6 Ob 1007/95
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 6 Ob 1007/95
  • 6 Ob 26/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 26/95
  • 6 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 01.06.1995 6 Ob 22/95
  • 6 Ob 24/95
    Entscheidungstext OGH 13.10.1995 6 Ob 24/95
  • 4 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 49/95
    nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an. (T2)
    Veröff: SZ 68/177
  • 6 Ob 31/95
    Entscheidungstext OGH 25.10.1995 6 Ob 31/95
    Beis wie T1
  • 6 Ob 2060/96a
    Entscheidungstext OGH 28.09.1996 6 Ob 2060/96a
    Beis wie T1
  • 4 Ob 2115/96z
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2115/96z
    Auch; nur: Das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend. (T3)
    Beisatz: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden sollten. Eine missverständliche Fassung geht stets zu Lasten des Mitteilenden. (T4)
  • 4 Ob 2364/96t
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2364/96t
    nur T2
  • 6 Ob 2300/96w
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2300/96w
    nur T2
  • 4 Ob 2382/96i
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 4 Ob 2382/96i
    nur T2
  • 6 Ob 245/97s
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 245/97s
    Beis wie T1
  • 6 Ob 343/97b
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 343/97b
  • 6 Ob 380/97v
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 380/97v
    nur T2; Beisatz: Dies gilt auch für an sich richtige Zitate, wenn der Gesamtinhalt eines Artikels durch das Verschweigen ihres wahren Sinnes im Textzusammenhang entstellt wird. (T5)
  • 6 Ob 93/98i
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 27.05.1998 6 Ob 93/98i
    Beis wie T1
    Veröff: SZ 71/96
  • 6 Ob 212/98i
    Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 212/98i
    nur T2
  • 6 Ob 304/98v
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 304/98v
    nur T2
  • 6 Ob 37/98d
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 37/98d
    Beisatz: Die Ermittlung des Bedeutungsinhaltes ist im allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere aber von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt. (T6)
  • 6 Ob 254/98s
    Entscheidungstext OGH 26.11.1998 6 Ob 254/98s
    Auch; nur T2; Beis wie T1
  • 6 Ob 21/99b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 21/99b
    nur T2; Veröff: SZ 72/39
  • 6 Ob 10/99k
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 6 Ob 10/99k
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 289/98p
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 289/98p
    nur T2
  • 4 Ob 72/99p
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 4 Ob 72/99p
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 130/99g
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 130/99g
    Beis wie T4 nur: Die Mitteilung ist so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T7)
    Beis wie T6; Beisatz: Bringt der Beklagte in einem Medium für den verständigen, unbefangenen Durchschnittsleser erkennbar seine Auffassung zum Ausdruck, die Zusammenarbeit mit der Klägerin sei (nun) nicht mehr partnerschaftlich und (wirtschaftlich) erfolgreich, er befürchte, dass ihre Vorgangsweise zu einer sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und einem wirtschaftlichen Niedergang des Unternehmens führen werde, wird ein verständiger, unbefangener Durchschnittsleser dieser Äußerung aus ihrem Gesamtzusammenhang hingegen nicht entnehmen, dass die Klägerin tatsächlich vor dem wirtschaftlichen Niedergang stehe und Arbeitsplätze gefährdet wären. Diese wertende Meinungsäußerung des Beklagten ist nicht tatbestandsmäßig im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB. (T8)
  • 6 Ob 160/99v
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 160/99v
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T9)
    Beis wie T6
  • 8 ObA 45/99x
    Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 ObA 45/99x
    Auch
  • 6 Ob 185/99w
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 185/99w
    Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Die Behauptung, ein Kind arbeite (beziehungsweise verrichte Kinderarbeit) kann nicht ohne weiteres mit der Behauptung gleichgesetzt werden, es werde von seinen Eltern zu Kinderarbeit veranlasst (und dadurch wirtschaftlich ausgebeutet). (T10)
  • 6 Ob 196/99p
    Entscheidungstext OGH 16.09.1999 6 Ob 196/99p
    Vgl auch; nur T2
  • 6 Ob 202/99w
    Entscheidungstext OGH 25.11.1999 6 Ob 202/99w
  • 6 Ob 22/00d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 22/00d
    nur T2
  • 4 Ob 49/00k
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 49/00k
    Auch; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers. (T11)
    Beis wie T9
  • 4 Ob 60/00b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 60/00b
    Auch; nur T2; Beis wie T1
  • 6 Ob 308/99h
    Entscheidungstext OGH 09.03.2000 6 Ob 308/99h
    Vgl auch; Beisatz: Wertende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie verbreitet wurden, zu beurteilen. (T12)
  • 6 Ob 79/00m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2000 6 Ob 79/00m
    Vgl auch; Beis wie T1
    Veröff: SZ 73/60
  • 6 Ob 88/00k
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 6 Ob 88/00k
    nur T11; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Behauptung, dass die Heime der Klägerin Heimstätte illegalen Drogenhandels seien, in einem derartigen Heim Suchtgift in näher bezeichnetem Wert sichergestellt worden sei und durch die Kläger Drogenhändler gedeckt würden. (T13)
  • 4 Ob 84/00g
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 4 Ob 84/00g
    Vgl auch; Beis wie T4 nur: Auch nach § 7 UWG zu beurteilende Mitteilungen sind so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden werden, nicht aber so, wie sie gemeint oder verstanden werden. (T14)
  • 4 Ob 55/00t
    Entscheidungstext OGH 14.03.2000 4 Ob 55/00t
    Auch; nur T11; Beis wie T1
  • 4 Ob 266/00x
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 266/00x
  • 6 Ob 264/00t
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 264/00t
    Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Ob 276/00g
    Entscheidungstext OGH 23.11.2000 6 Ob 276/00g
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Ob 320/00b
    Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 320/00b
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen. (T15)
  • 6 Ob 23/01b
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 23/01b
    Vgl auch; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang an. (T16)
    Beis wie T1
  • 6 Ob 41/01z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 41/01z
    Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Auch die Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet werden, ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang, abhängt. (T17)
  • 6 Ob 114/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 114/01k
    Vgl auch; nur T16; Beis ähnlich wie T15
  • 6 Ob 138/01i
    Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 138/01i
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T15; Beisatz: Die im gewerblichen Rechtsschutz für die blickfangartige Herausstellung im Titel maßgeblichen Argumente sind auf Presseaussendungen von Politikern im politischen Meinungskampf nicht ohne weiteres übertragbar. (T18)
  • 6 Ob 249/01p
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 20.12.2001 6 Ob 249/01p
    Beisatz: Bei zeitlich auseinanderfallenden, inhaltlich aber in engem Zusammenhang stehenden rufschädigenden Tatsachenbehauptungen (§ 1330 Abs 2 ABGB) ist der Bedeutungsinhalt nach dem in einer Gesamtschau vermittelten Eindruck entscheidend. Beurteilungsmaßstab ist ein fiktiver Mitteilungsempfänger, dem alle Äußerungen zur Kenntnis gelangt sind. (T19)
    Beisatz: Dies kann dazu führen, dass eine Äußerung, die bei einer isolierten Betrachtung als wahrheitsgemäß beurteilt werden kann, auf Grund eines in der Gesamtschau herbeigeführten anderen Gesamteindrucks als falsche Tatsachenbehauptung qualifiziert werden muss. (T20)
    Veröff: SZ 74/204
  • 7 Ob 290/01z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 7 Ob 290/01z
    Auch; Beisatz: Hier: Mehrdeutige Äußerungen. (T21)
    Beisatz: Hier: Gewinnzusage im Sinne des § 5j KSchG, Forderungsdurchsetzung durch Klagbarkeit wurde bejaht. (T22)
    Veröff: SZ 74/203
  • 6 Ob 47/02h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 47/02h
  • 6 Ob 238/02x
    Entscheidungstext OGH 10.10.2002 6 Ob 238/02x
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Lügenvorwurf. (T23)
  • 8 ObA 196/02k
    Entscheidungstext OGH 17.10.2002 8 ObA 196/02k
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 27/03d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 4 Ob 27/03d
    Vgl auch; Beis wie T22; Beisatz: Zergliedernde Betrachtungsweise widerspricht dem bestehenden allgemeinen Grundsatz, dass im geschäftlichen Wettbewerb der Inhalt einer Ankündigung stets am Gesamteindruck zu messen ist, den die angesprochenen Verkehrskreise gewinnen. (T24)
  • 4 Ob 297/02h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 297/02h
    Auch; Beis wie T19; Beisatz: Nimmt eine Werbeaussage nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise auf eine unmittelbar vorangehende Werbung inhaltlich Bezug, ist der Sinngehalt der späteren Werbung nicht isoliert, sondern nach dem Verständnis von Verkehrsteilnehmern zu betrachten, die beide Aussagen kennen. (T25)
  • 6 Ob 55/03m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 55/03m
    Auch
  • 6 Ob 315/02w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 6 Ob 315/02w
    Vgl; Beis wie T23
  • 6 Ob 79/03s
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 79/03s
    Auch
  • 4 Ob 162/03g
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 162/03g
    Auch; nur T2
  • 7 Ob 106/03v
    Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 106/03v
    Auch; Beis wie T22; Beis wie T24
  • 4 Ob 196/03g
    Entscheidungstext OGH 07.10.2003 4 Ob 196/03g
    Auch; Beis ähnlich wie T19
  • 4 Ob 204/03h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 4 Ob 204/03h
    Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Im geschäftlichen Wettbewerb muss derjenige, der mehrdeutige Äußerungen macht, stets die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen ("Unklarheitenregel"). Diese Regel ist auch im Zusammenhang mit § 5j KSchG anwendbar. (T26)
  • 8 Ob 122/03d
    Entscheidungstext OGH 13.11.2003 8 Ob 122/03d
    Vgl; Beis wie T26
  • 4 Ob 18/04g
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 18/04g
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob einem Schreiben eine bestimmte Äußerung entnommen werden kann, ist immer nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise bei ungezwungener Auslegung zu beurteilen. (T27)
    Beisatz: Wie eine Äußerung im Einzelfall zu verstehen ist, hängt so sehr von den Umständen des konkreten Falls ab, dass dieser Frage keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt und sie daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bildet. (T28)
  • 10 Ob 1/04a
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 Ob 1/04a
    Vgl; Beis wie T26
  • 7 Ob 98/04v
    Entscheidungstext OGH 16.06.2004 7 Ob 98/04v
    Vgl auch; Beisatz: Die Auslegungskriterien des BGH zu § 661a BGB entsprechen jenen des Obersten Gerichtshofes zu § 5j KSchG: Für eine Gewinnzusage oder vergleichbare Mitteilung ist nicht nur auf deren Inhalt, sondern auch auf die äußere Gestaltung abzustellen; die Zusendung muss abstrakt geeignet sein, beim durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck zu erwecken er werde einen - bereits gewonnenen - Preis erhalten; es kommt auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den konkreten Empfänger nicht an, sodass es nicht erforderlich ist, dass der Empfänger dem Schreiben tatsächlich Glauben schenkt und der Verbraucher, der die Gewinnzusage als bloßes Werbemittel durchschaut oder durchschauen könnte, die Leistung des angeblich gewonnenen Preises verlangen kann. (T29)
  • 6 Ob 224/04s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 224/04s
  • 9 ObA 37/05i
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 37/05i
    Auch; Beis wie T1
  • 6 Ob 295/03f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 295/03f
    Auch; Beisatz: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. Hier: Eine Artikelüberschrift, die offen lässt, was oder wer damit gemeint ist, ist nicht isoliert zu betrachten. (T30)
  • 6 Ob 211/05f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 211/05f
  • 6 Ob 11/06w
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 11/06w
  • 6 Ob 129/06y
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 129/06y
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 97/06t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 97/06t
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 153/06b
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 153/06b
    Auch; Beis wie T28
  • 4 Ob 105/06d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 105/06d
    Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T30; Beisatz: Hier: § 7 UWG. (T31)
  • 6 Ob 159/06k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 159/06k
    Auch; Beis wie T30 nur: Ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck für den unbefangenen Durchschnittsadressaten. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T32)
    Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Daher dürfen auch Werturteile, die konkludente Tatsachenbehauptungen sind, nicht schrankenlos geäußert werden; allerdings sind angesichts der heutigen Reizüberflutung selbst überspitzte Formulierungen unter Umständen hinzunehmen, soweit kein massiver Wertungsexzess vorliegt. (T33)
    Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T34)
  • 3 Ob 160/06k
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 160/06k
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T28; Beisatz: Die Frage, ob das Aufrechterhalten einer verbotenen Äußerung gegenüber einem Medium auch ohne explizite Wiederholung bereits einen Verstoß gegen ein auferlegtes Unterlassungsgebot bildet, ist nicht anders zu beurteilen als die Frage, wie eine Äußerung auszulegen ist. (T35)
  • 6 Ob 197/05x
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 197/05x
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Artikel in einer Studentenzeitung über ein von der Hochschülerschaft durchgeführtes Vergabeverfahren. (T36)
  • 6 Ob 291/06x
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 6 Ob 291/06x
    Auch; Beisatz: Ist der Kläger aber nach den Feststellungen gerade nicht in die von der breiten Öffentlichkeit mit unseriösen Spekulationsgeschäften im karibischen Raum assoziierte „Bawag-Affäre" verwickelt, so war die inkriminierte Äußerung jedenfalls unwahr. (T37)
  • 6 Ob 250/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 250/06t
    Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T7; Beis wie T32; Beis wie T33
  • 6 Ob 3/07w
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 3/07w
    Auch; nur T2; Beisatz: Bei den vom Rekursgericht zur Ermittlung des Gesamtzusammenhangs, in dem die beanstandete Äußerung fiel, und des dadurch vermittelten Gesamteindrucks als offenkundig im Sinn des § 269 ZPO herangezogenen tatsächlichen Umständen handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, deren Richtigkeit im Revisionsrekursverfahren nicht überprüft werden kann. (T38)
  • 6 Ob 79/07x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2007 6 Ob 79/07x
    Beis wie T19; Beis wie T32 nur: Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann. (T39)
  • 4 Ob 97/07d
    Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 97/07d
    Beis wie T1; Beis wie T14; Beis wie T30; Beis wie T31
  • 6 Ob 207/07w
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 207/07w
    Beis wie T28
  • 4 Ob 233/07d
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 233/07d
    Auch; Beis wie T39
  • 4 Ob 236/07w
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 236/07w
    Beis wie T30
  • 4 Ob 84/08v
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 84/08v
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T28
  • 4 Ob 60/08i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 60/08i
    Beis wie T30
  • 6 Ob 285/07s
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 6 Ob 285/07s
  • 6 Ob 110/08g
    Entscheidungstext OGH 07.07.2008 6 Ob 110/08g
    Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren 6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T40)
  • 6 Ob 51/08f
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 51/08f
  • 6 Ob 123/08v
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 123/08v
    Beis wie T28
  • 4 Ob 171/08p
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 171/08p
    Beis wie T39
  • 4 Ob 176/08y
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 176/08y
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T28
  • 6 Ob 256/08b
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 6 Ob 256/08b
    Auch; Beis wie T28
  • 4 Ob 224/08g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 224/08g
    Auch
  • 6 Ob 62/09z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 62/09z
    Auch; Beis wie T32; Beis wie T33
  • 6 Ob 66/09p
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 6 Ob 66/09p
    Beis wie T17; Beis wie T30; Beisatz: Hier: Vorwurf der zweckfremden Verwendung von Subventionen. (T41)
  • 4 Ob 132/09d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2009 4 Ob 132/09d
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 6 Ob 52/09d
    Entscheidungstext OGH 18.12.2009 6 Ob 52/09d
    Beis wie T7; Beis wie T32; Bem: Hier: Die Bezeichnung „verdorben" für die der Speiseeisverordnung nicht entsprechenden Speiseeisproben ist im gegebenen Zusammenhang unter dem Blickwinkel der Freiheit der Meinungsäußerung eine zulässige Wertung eines nicht der einschlägigen Rechtsvorschrift entsprechenden Zustands, der in der Medieninformation wahrheitsgemäß dargestellt wird. (T42)
  • 4 Ob 64/10f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 64/10f
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T9
  • 4 Ob 112/10i
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 112/10i
    Vgl auch; Beisatz: Auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG sein. (T43)
  • 4 Ob 39/10d
    Entscheidungstext OGH 13.07.2010 4 Ob 39/10d
    Beisatz: Entscheidend für die Qualifikation einer Äußerung als Tatsachenbehauptung ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist. (T44)
  • 6 Ob 162/10g
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 162/10g
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 4 Ob 118/10x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 118/10x
    Vgl auch
  • 3 Ob 223/10f
    Entscheidungstext OGH 14.12.2010 3 Ob 223/10f
    Auch; nur T2; Beis wie T7; Beis wie T28; Beis wie T35
  • 6 Ob 192/10v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 192/10v
    Vgl; Beis wie T6
  • 6 Ob 220/10m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 220/10m
    Beis wie T6
  • 6 Ob 262/10p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 262/10p
    Vgl; Beis wie T6
  • 4 Ob 233/10h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 233/10h
    Vgl; Beis wie T1
  • 4 Ob 174/10g
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 174/10g
    Vgl; nur ähnlich T2; nur ähnlich T3; Beisatz: Hier: Bildnisschutz nach § 78 UrhG. (T45)
  • 4 Ob 83/11a
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 4 Ob 83/11a
    Auch
  • 6 Ob 232/10a
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 232/10a
    Auch; Beis wie T6; Beisatz: Nur wenn die Schlagzeile (die Überschrift, der Titel oder ähnliche Hervorhebungen) vollständige Tatsachenbehauptungen enthält oder wenn Tatsachenbehauptungen mit denjenigen im Folgetext nicht in Einklang zu bringen sind, ist diese isoliert zu beurteilen (so schon 6 Ob 92/04d). (T46)
  • 6 Ob 187/11k
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 6 Ob 187/11k
    Vgl; Beis wie T6
  • 6 Ob 245/11i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 245/11i
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T6
  • 3 Ob 7/12v
    Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 7/12v
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T6
  • 9 ObA 77/11f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2012 9 ObA 77/11f
    nur T2; Beis wie T6
  • 6 Ob 162/12k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
    nur T11; Beis wie T39; Beisatz: Hier: Unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhanges stellt sich die Formulierung „journalistischer Bettnässer“ als - wenn auch plakativ, unhöflich und grob formulierte - Wertung dar. (T47)
  • 6 Ob 170/13p
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 170/13p
    Auch; Beisatz: Hier: Behauptung eines Rechtsanwalts ein anderer Rechtsanwalt hätte ihm in einem Schreiben gewerbsmäßig Betrug vorgeworfen ist eine zulässige Meinungsäußerung. (T48)
  • 6 Ob 122/13d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2013 6 Ob 122/13d
    Auch; Beis wie T46; Beisatz: Hier: Überschrift eines Postings ist nicht isoliert zu beurteilen. (T49)
  • 6 Ob 45/14g
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 45/14g
    Auch; Beisatz: Hier: Behauptung der Tatsache, Mitarbeiter der Klägerin hätten der Mutter des Beklagten durch Verabreichung eines überdosierten Beruhigungsmedikaments schweren körperlichen Schaden zugefügt. (T50)
  • 6 Ob 51/14i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 51/14i
    Auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 89/14b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 89/14b
    Auch; Beis ähnlich wie T49; Beisatz: Bei der Beurteilung des maßgeblichen Gesamtzusammenhangs kommt es sowohl auf die Kurzdarstellung als auch auf den verlinkten Beitrag an. (T51)
  • 6 Ob 17/15s
    Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 17/15s
    Auch; Beis wie T6
  • 6 Ob 143/14v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 143/14v
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T28
  • 4 Ob 80/15s
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 80/15s
    Auch; Beisatz: Hier: § 2 UWG. (T52)
  • 6 Ob 116/16a
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 116/16a
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Zur Auslegung des Begriffs "Gewerkschaft". (T53)
  • 6 Ob 238/15s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 6 Ob 238/15s
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T32; Beisatz: Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung und die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung sind Rechtsfragen. (T54)
    Beisatz: Hier: Die Äußerungen, eine Chemikalie sei gesundheitlich bedenklich und Kinder‑Tattoos seien „eigentlich ein ungeeignetes Spielzeug“, sind Wertungen und fallen daher nicht unter § 1330 Abs 2 ABGB. (T55); Veröff: SZ 2016/81
  • 6 Ob 245/16x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 245/16x
    Vgl; Beis wie T12
  • 3 Ob 3/17p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 3/17p
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T28
  • 6 Ob 202/16y
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 202/16y
    Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T28; Beis wie T39; Beis wie T54
  • 6 Ob 66/16y
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 66/16y
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 24/17y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2017 6 Ob 24/17y
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T28
  • 6 Ob 62/17m
    Entscheidungstext OGH 19.04.2017 6 Ob 62/17m
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bezeichnung einer Personengruppe als „Bande“. (T56)
  • 6 Ob 61/17i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 61/17i
    Vgl; Beis wie T1
  • 6 Ob 102/17v
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 102/17v
    Beis wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T28
  • 6 Ob 149/17f
    Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 149/17f
    Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich wie T24; Beis wie T28; Beis wie T32
  • 6 Ob 230/17t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 230/17t
    Auch; Beisatz: Maßgeblich ist aber auch nicht, ob sich bloß der Kläger in einer bestimmten Art und Weise angesprochen fühlt, die sich weder aus der Äußerung selbst noch aus dem vermittelten Gesamteindruck ergibt. (T57)
  • 6 Ob 243/17d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 243/17d
    Vgl auch; Beis wie T33
  • 6 Ob 124/18f
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 124/18f
    Vgl auch; Beis wie T33
  • 4 Ob 177/18k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 177/18k
    auch; Beisatz wie T46; Beisatz wie T49
    Beisatz: §§ 1, 11 UWG. (T58)
  • 6 Ob 220/18y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 220/18y
    Beis wie T57
  • 6 Ob 99/19f
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 99/19f
    Auch; nur T3; Beis wie T6; Beis wie T57
  • 6 Ob 241/19p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2020 6 Ob 241/19p
    Vgl; Beis wie T33
  • 4 Ob 211/19m
    Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 211/19m
  • 4 Ob 137/20f
    Entscheidungstext OGH 11.08.2020 4 Ob 137/20f
  • 6 Ob 100/20d
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 100/20d
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T28
  • 6 Ob 79/21t
    Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 79/21t
    Vgl; Beis wie T30; Beisatz: Vorwurf der Manipulation eines Reitsportbewerbes. (T59)
  • 6 Ob 177/21d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 177/21d
    Vgl; Beis wie T17
  • 6 Ob 184/21h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2022 6 Ob 184/21h
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T15; Beis wie T28; Beisatz: Dies gilt auch für die Frage, ob ein verständiger Adressat Vorwürfe oder Mitteilungen, die die Vergangenheit betreffen, auch auf die gegenwärtige Einschätzung der juristischen Person bezieht. (T60)
  • 6 Ob 70/22w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2023 6 Ob 70/22w
    Vgl; Beis wie T30
  • 4 Ob 124/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2024 4 Ob 124/23y
    vgl; Beisatz nur wie T30; Beisatz nur wie T31

Schlagworte

Verbreitung kreditschädigender Tatsachen, Rufschädigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031883

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Dokumentnummer

JJR_19921124_OGH0002_0040OB00082_9200000_003

Entscheidungstext 6Ob66/16y

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob66/16y

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** Niederösterreich, *****, vertreten durch Dr. Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen die beklagte Partei F*****, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Unterlassung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 28. Oktober 2015, GZ 21 R 151/15m-19, womit das Urteil des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 11. Mai 2015, GZ 6 C 665/14s-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, die Äußerung, die klagende Partei sei ein Altnaziverein, zu unterlassen.“

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 7.871,85 EUR bestimmten Kosten (davon 3.157 EUR Barauslagen und 785,81 EUR Umsatzsteuer) aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die klagende Partei ist der niederösterreichische Landesverband des bundesweiten Dachvereins Ö***** (Ö*****). Mitglieder eines Landesverbands sind die Orts- und Stadtverbände. Die Mitglieder eines Orts- oder Stadtverbands sind gleichzeitig Mitglieder des Hauptverbands. Die Statuten der einzelnen Orts- und Stadtverbände sind im Wesentlichen gleich.

Der Ö***** wurde 1954 von Kriegsteilnehmern gegründet. Unter den Gründungsmitgliedern waren ehemalige Mitglieder der NSDAP. Auch bei der Ortsgruppe G***** des Ö***** waren Personen Mitglied, die während des 2. Weltkriegs Mitglieder der Waffen-SS bzw der NSDAP waren. Ob gegenwärtig noch Mitglieder mit NS-Vergangenheit beim Ö***** tätig sind, konnte nicht festgestellt werden.

Der Ö***** sieht sich als überparteiliche Organisation, die sich uneingeschränkt zu den demokratischen Einrichtungen der Republik Österreich bekennt. Der Ö*****, seine Landesverbände und die Orts- und Stadtverbände verfolgen nach ihren Statuten in erster Linie wehrpolitische Ziele. In den Statuten heißt es:

„Förderung des Vaterlands- und Wehrgedankens, ...

Förderung des Wehrwillens, der Wehrbereitschaft und des Selbstschutzgedankens im Sinn der Bundesverfassung und im Rahmen der 'Umfassenden Landesverteidigung' durch Veranstaltungen, Vorträge und Verbreitung von Informationen an die Mitglieder und die Bevölkerung über alle Medien sowie durch Information der Wehrfähigen und ideelle Betreuung der Wehrpflichtigen, ….“

Der Ö***** äußert sich öffentlich zu politischen Themen. Im Jahr 2012 sprach sich der Präsident des Ö***** in einer Presseaussendung gegen die beabsichtigte Errichtung eines Denkmals für Wehrmachtsdeserteure aus.

Die Beklagte ist Gemeinderätin der „G***** L*****“ in G*****.

Gegenstand der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 5. 12. 2013 war unter anderem ein Antrag des Ortsverbands G***** des Ö***** auf Gewährung einer Subvention von 300 EUR für eine Spende an das SOS Kinderdorf H*****. An der Gemeinderatssitzung nahmen neben der Beklagten weitere Gemeinderäte und der Leiter des Gemeindeamts teil. Medienvertreter oder Zuhörer waren nicht anwesend. Die Beklagte sprach sich gegen den Subventionsantrag aus und sagte während der Diskussion über diesen Antrag, sie sei dagegen, dass die Gemeinde G***** einem Altnaziverein eine Subvention gewährt. Sie schränkte diese Äußerung nicht ausdrücklich auf den Ortsverband G***** ein. Ihr waren Struktur und Gliederung des Ö***** nicht bekannt. Die Äußerung der Beklagten, die im Protokoll der Gemeinderatssitzung nicht festgehalten wurde, wurde in der Folge einer breiten Öffentlichkeit durch Zeitungen und einen Fernsehbericht bekannt. Aufgrund der Lektüre der 3. Auflage des vom Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes herausgegebenen Buches „Rechtsextremismus in Österreich nach 1945“, waren der Beklagten die grundsätzliche politische Orientierung und die Ausrichtung des Ö***** bekannt. In diesem Buch heißt es über den Ö*****:

„Eine der großen etablierten Organisationen des österreichischen Rechtsextremismus, um Anerkennung der Großparteien, des Bundesheeres und anderer Institutionen bemüht, dabei Bekundung der Loyalität zur demokratischen Republik Österreich. In den Publikationen treten jedoch eindeutig rechtsextreme Tendenzen zutage … .“

Ob der Ö***** auch gegenwärtig als rechtsextrem gesehen wird, konnte nicht festgestellt werden.

Die klagende Partei begehrt von der Beklagten die Unterlassung der Behauptung, sie sei ein Altnaziverein. Die Beklagte habe mit ihrer unvertretbaren und unrichtigen Äußerung den Ö***** und auch die klagende Partei, die rund 30.000 Mitglieder habe, diffamiert. Mit dieser Äußerung habe sie zum Ausdruck gebracht, dass ihrer Meinung nach die klagende Partei bzw deren Mitglieder mit nationalsozialistischem Gedankengut sympathisierten oder dieses sogar verbreiten. Dies treffe nicht zu.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Ihre Äußerung habe sich eindeutig nur auf den Ortsverband G***** und nicht auf den Ö***** oder die klagende Partei bezogen. Ihr sei es unverständlich gewesen, für eine beabsichtigte Spende einen Subventionsantrag zu stellen. Ihrer Äußerung liege ein wahrer Tatsachenkern zugrunde. Ehemalige Mitglieder des Ortsverbandes G***** des Ö***** seien nämlich auch Mitglieder der NSDAP oder der Waffen-SS gewesen. Selbst wenn das Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstands den Ö***** nicht mehr als rechtsextreme Organisation einstufen sollte, habe es dies über lange Zeit getan. Gegen die geplante Errichtung eines Deserteursdenkmals am Ballhausplatz in Wien habe sich der Präsident des Ö***** mit der Begründung ausgesprochen, dass Desertion in allen Rechtsstaaten ein Strafdelikt sei, das nicht glorifiziert werden dürfe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. Das im Rahmen einer Gemeinderatssitzung aus Anlass eines Subventionsantrags geäußerte Werturteil der Beklagten, von dem auch die klagende Partei betroffen gewesen sei, sei durch Artikel 10, EMRK gedeckt. Die Äußerung impliziere, dass dem Verein selbst oder aber zumindest dessen Mitgliedern in irgendeiner Weise eine NS-Vergangenheit anlaste. Das Werturteil beruhe im Kern auf einer wahren Tatsachengrundlage. Der Ö***** sei nämlich vom Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes als rechtsextrem eingestuft worden und ehemalige NSDAP-Mitglieder seien im Verein aktiv gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es hielt fest, dass die 3. Auflage des vom Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes herausgegebenen Buches „Rechtsextremismus in Österreich nach 1945“ im Jahr 1979 erschien, und führte aus: Auch wenn die beanstandete Äußerung wohl gegen den den Subventionsantrag stellenden Verein und nicht gegen den übergeordneten Landesverband gerichtet gewesen sei, sei auch die klagende Partei Betroffene der Äußerung der Beklagten, weil davon auszugehen sei, dass nicht nur der Beklagten die Unterschiede nicht bekannt gewesen seien, sondern nach dem Verständnis eines Durchschnittsmenschen die einzelnen Organisationen im Fall des Ö***** nicht auseinandergehalten würden. Die klagende Partei sei kein unpolitischer Verein, äußere sich doch der Ö***** öffentlich zu politischen Themen. Der Ortsverband habe sich durch die Stellung eines Subventionsantrags an die Gemeinde der politischen Diskussion ausgesetzt. Der Ausdruck „Altnazi“ sei jedenfalls eine Bezeichnung für Personen, die während der Zeit des Nationalsozialismus überzeugte Anhänger des Nationalsozialismus gewesen seien. Das Wort „Altnaziverein“ könne nicht nur dahin ausgelegt werden, dass nur Personen, die während der Zeit des Nationalsozialismus dessen Anhänger gewesen seien, Mitglieder seien, sondern auch so verstanden werden, dass es sich um einen von solchen Personen gegründeten Verein handle. Dies sei nach dem festgestellten Sachverhalt der Fall. Die Bezeichnung „Altnaziverein“ spiele auf eine NS-Vergangenheit seiner Mitglieder bzw ehemaligen Mitglieder an und lasse sich auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückführen. Berücksichtige man, dass die Ortsgruppe eine Subvention für eine von ihr im eigenen Namen zu tätigende Spende beantragt habe und die Beklagte als Gemeinderätin mit der Verwendung öffentlicher Gelder dafür nicht einverstanden gewesen sei, könne ein Wertungsexzess gerade noch verneint werden, zumal keine unlauteren Motive der Beklagten in der politischen Diskussion im Vordergrund gestanden seien. Der Freiheit der Meinungsäußerung im Rahmen einer politischen Debatte sei gegenüber dem Anspruch der klagenden Partei auf Persönlichkeitsschutz der Vorzug zu geben.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Frage der Auslegung des Begriffs „Altnaziverein“ gemessen am Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung im Hinblick auf die bundesweite Organisationsstruktur des Ö***** und wegen der im politischen Diskurs zu beachtenden Grenzziehungen über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Beklagten beantwortete Revision der klagenden Partei ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

1. Die klagende Partei kann sich auf eine Verletzung ihrer Ehre (Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB) berufen. Bei Ansprüchen nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB ist derjenige aktiv legitimiert, der von den ehrenrührigen Behauptungen betroffen ist. Das kann auch eine juristische Person – wie ein Verein – sein, weil auch juristische Personen passiv beleidigungsfähig sind (6 Ob 45/14g mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0031845; RS0008985). Eine juristische Person kann unmittelbar in ihrer Ehre aber nur beeinträchtigt sein, wenn es sich um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft handelt (4 Ob 31/92; RIS-Justiz RS0008985 [T1]). Die Bezeichnung „Altnaziverein“ betrifft eine juristische Person in ihrem sozialen Geltungsanspruch. Das ist auch zwischen den Parteien nicht strittig.

2. Das Berufungsgericht ging zu Recht davon aus, dass auch die klagende Partei Betroffene der beanstandeten Äußerung der Beklagten ist. Es trifft zwar zu, dass Ausgangspunkt der Diskussion, in deren Rahmen die beanstandete Äußerung fiel, die Beschlussfassung über den Subventionsantrag eines Ortsverbandes des Ö***** im Gemeinderat war, doch kann eine gesamtösterreichisch tätige Organisation oder eine ihrer Landesorganisationen regelmäßig auch durch solche, nicht ausdrücklich auf ihre Gliederungen beschränkte Äußerungen betroffen sein, die von der Tätigkeit einer Untergliederung veranlasst werden vergleiche 4 Ob 109/92; RIS-Justiz RS0031787). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen ist die Verbindung zwischen dem Dachverband und seiner Landesverbände mit den Orts- und Stadtverbänden so eng, dass die einzelnen Organisationen als unterschiedliche Rechtssubjekte vom Publikum gar nicht auseinandergehalten werden.

3. Die Revision wendet sich im Ergebnis mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die beanstandete Äußerung sei unter dem Aspekt der durch Artikel 10, EMRK verbürgten Meinungsäußerungsfreiheit nicht als rechtswidrig anzusehen.

4. Das jedermann gewährleistete, einen Grundpfeiler jeder demokratischen Gesellschaft bildende Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10, Absatz eins, EMRK) schützt nicht nur Informationen und Ideen, die allgemein als zustimmend aufgenommen oder als unschädlich oder unwichtig angesehen werden, sondern auch Meinungen, die den Staat oder irgendeinen Teil der Bevölkerung kränken, schockieren oder beunruhigen können (RIS-Justiz RS0050067). Dieses Recht kann nach Artikel 10, Absatz 2, EMRK bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse unter anderem des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind.

5. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und des EGMR sind die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, besonders wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Dieser Grundsatz gilt aber auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne (die Arena der politischen Auseinandersetzung) betreten (RIS-Justiz RS0115541). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin trifft dies auf sie zu.

Die Rechtsprechung des EGMR versteht unter Politiker auch Vereine, die sich allgemeinen politischen Zielsetzungen verschrieben haben. Entscheidend ist die Teilnahme an der politischen Debatte (EGMR, Unabhängige Initiative Informationsvielfalt ./. AUT, Nr 28525/95, ÖJZ 2002, 468; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 405 f mwN). Dass die klagende Partei (und der Ö*****) im öffentlichen Bereich tätig waren (und sind) ergibt sich nicht nur aus den Feststellungen, sondern schon aus dem Vorbringen der klagenden Partei.

6. Bei Mandatsträgern, auch auf kommunaler Ebene, fordert die Rechtsprechung des EGMR eine besonders strenge Kontrolle der Grundrechtsbeschränkungen, denn sie vertreten als vom Volk Gewählte die Interessen ihrer Wählerschaft (EGMR, Jerusalem ./. AUT, Nr 26958/95, ÖJZ 2001, 693; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 399 f mwN).

7. Ein im öffentlichen Bereich tätiger Verein setzt sich mit einem Subventionsantrag, über den ein Gemeinderat abzustimmen hat, der politischen Debatte aus. Der Zweck der Rede der Beklagten war, der begehrten Unterstützung aus öffentlichen Mitteln entgegen zu treten.

8.1. Auch der Revisionswerber geht davon aus, dass die in einer Gemeinderatssitzung gegenüber Gemeinderäten und dem Amtsleiter der Gemeinde im Zusammenhang mit der Behandlung eines Subventionsantrags eines Mitgliedvereins der klagenden Partei gefallene Äußerung der beklagten Gemeinderätin eine wertende Meinungsäußerung ist. Der Verwendung des Ausdrucks „Altnaziverein“ kann von jenen, die ihn hören oder lesen, ein unterschiedlicher Gehalt zugemessen werden, was seinen Inhalt und seine Bedeutung anbelangt, sodass man nicht von einer reinen Tatsachenbehauptung ausgehen kann. Für eine Überprüfung der Richtigkeit fehlte aber auch jeder Anhaltspunkt, welchen der möglichen Bedeutungsinhalte des Ausdrucks „Altnaziverein“ die Beklagte nach dem Verständnis der Zuhörer ihres Debattenbeitrags zugrunde gelegt hat, was eine Beurteilung als „konkludente Tatsachenbehauptung“ ausschließt vergleiche 4 Ob 171/93; RIS-Justiz RS0031849).

8.2. Solange bei wertenden Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, unter dem Aspekt des Artikel 10, EMRK zulässig sein (RIS-Justiz RS0054817). Werturteile ohne hinreichendes Tatsachensubstrat oder Wertungsexzesse sind nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt (RIS-Justiz RS0054830 [T7]).

8.3. Die Ermittlung des Sinns und Bedeutungsinhalts einer Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck ist im Allgemeinen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung von den näheren Umständen des Einzelfalls abhängt (6 Ob 189/15k; 6 Ob 232/10a; RIS-Justiz RS0115693). Maßgebend ist das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder -hörers der Äußerung, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden (RIS-Justiz RS0031883).

8.4. Die Beklagte kritisierte den Subventionsantrag nicht mit dem sachlichen Argument, dass es nicht Aufgabe einer Gemeinde sei, mit öffentlichen Geldern eine Spende eines privaten Vereins zu subventionieren. Ihr festgestellter Beitrag zur Debatte war, den Subventionswerber (und die Organisation, der er angehört) durch die Bezeichnung „Altnaziverein“ als nicht förderungswürdig hinzustellen. Ein verständiger Adressat dieser Äußerung wird sie in Anbetracht der seit dem Ende der nationalsozialistischen Herrschaft verstrichenen Zeit und des heutigen Lebensalters von Personen, die vor oder während dieser Herrschaft Nationalsozialisten waren, nicht als Mitteilung der Auffassung der Beklagten verstehen, Altnazis seien in einer relevanten Anzahl Mitglieder oder Funktionäre des Ö***** oder einer seiner Gliederungen, weshalb die Subvention nicht gewährt werden soll. Den mit dem Ziel, eine Mehrheit für die Ablehnung des Subventionsantrags herbeizuführen, geäußertem Vorwurf, ein „Altnaziverein“ zu sein, wird ein verständiger Gemeinderat als Anschuldigung auffassen, der Verein sei (auch) gegenwärtig nicht frei von nationalsozialistischem Gedankengut. Dieses Verständnis wird auch durch die Einlassung der Beklagten nahe gelegt, wonach ihre Meinungskundgabe aufgrund der Einstufung des Ö***** als rechtsextremistische Organisation im Buch „Rechtsextremismus in Österreich nach 1945“ und der Äußerung des Präsidenten des Ö***** im Jahr 2012 zur geplanten Errichtung eines Denkmals für Wehrmachtsdeserteure ausreichend fundiert sei.

8.5. Der klagenden Partei muss ein Interesse zugebilligt werden, nicht mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht zu werden. Die Beklagte hat mit ihrer Äußerung in deren Bezugszusammenhang den Ö***** und seine Gliederungen in die Nähe eines strafbaren Verhaltens (s Paragraph 3, VerbotsG) gestellt. Auch wenn der Gebrauch des Ausdrucks „Nazi“ nach der vom Obersten Gerichtshof zu beachtenden Rechtsprechung des EGMR nicht automatisch aufgrund des ihm anhaftenden Stigmas eine Verurteilung wegen übler Nachrede rechtfertigt (EGMR, Scharsach und News ./. Österreich, Nr 39394/98 – Kellernazi; RIS-Justiz RS0125103 [T1]), die klagende Partei einen höheren Grad an Toleranz zeigen muss und die Beklagte in ihren politischen Äußerungen besonders privilegiert ist, fällt im vorliegenden Fall die Abwägung zwischen dem Interesse der klagenden Partei an der Wahrung ihres guten Rufs durch ein Verbot der Wiederholung der Äußerung, die durch den Subventionsantrag nicht herausgefordert wurde, und dem Interesse der Beklagten, ihre Meinung in der politischen Debatte frei äußern zu können, zugunsten der klagenden Partei aus, weil ein hinreichendes Tatsachensubstrat für den zuvor dargelegten Bedeutungsinhalt der Äußerung der Beklagten nicht festgestellt ist (anders etwa EGMR Borka ./. Deutschland, Nr 5709/09). Die Einstufung des Ö***** im Jahr 1979 als rechtsextreme Organisation leitet keine hinreichenden Grundlagen für eine Anschuldigung im Jahr 2013, ein Altnaziverein zu sein. Dass damals nach der Beurteilung des Dokumentationsarchivs des Österreichischen Widerstandes in den Publikationen des Ö***** eindeutig rechtsextreme Tendenzen zutage traten, lässt nicht den Schluss zu, dass dies auch noch in ausreichender zeitlicher Nähe zur Äußerung der Beklagten der Fall war. Die Ablehnung der Errichtung eines Denkmals für Wehrmachtsdeserteure durch den Präsidenten des Ö***** mit dem Argument, dass Desertion in allen Rechtsstaaten ein Strafdelikt sei, das nicht glorifiziert werden dürfe, mag mit einem von maßgeblichen Teilen der Gesellschaft heute abgelehnten Pflichtverständnis zu tun haben, ist aber nicht Ausdruck typischer nationalsozialistische Gesinnung.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E117543

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00066.16Y.1129.000

Im RIS seit

28.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Dokumentnummer

JJT_20161129_OGH0002_0060OB00066_16Y0000_000