Rechtssatz für 2Ob187/75; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022946

Geschäftszahl

2Ob187/75; 8Ob219/75; 2Ob163/75; 7Ob519/78; 7Ob650/78; 4Ob91/78; 1Ob658/83; 7Ob602/85; 5Ob578/87; 3Ob513/87; 1Ob44/89; 1Ob25/91; 3Ob87/93; 3Ob501/94; 2Ob64/98w; 2Ob172/99d; 2Ob18/98f; 3Ob190/99h; 7Ob170/11t; 7Ob185/11y; 2Ob56/12t; 1Ob103/14z; 1Ob97/15v; 1Ob186/16h; 3Ob91/17d; 9Ob69/17p; 7Ob78/18y; 1Ob51/19k; 1Ob215/20d; 1Ob158/21y; 9Ob4/22m; 10Ob39/23t

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Norm

ABGB §1295 Ia9
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Zur Frage rechtswidrigen Handelns. - Die Gefährdung absolut geschützter Rechte ist grundsätzlich verboten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 187/75
    Entscheidungstext OGH 18.09.1975 2 Ob 187/75
    Veröff: ZVR 1976/229 S 243
  • 8 Ob 219/75
    Entscheidungstext OGH 05.11.1975 8 Ob 219/75
    Vgl; Beisatz: Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur auf Grund umfassender Interessenabwägung zu finden. (T1)
  • 2 Ob 163/75
    Entscheidungstext OGH 23.10.1975 2 Ob 163/75
    Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 48/109 = ZVR 1976/318 S 335
  • 7 Ob 519/78
    Entscheidungstext OGH 16.02.1978 7 Ob 519/78
  • 7 Ob 650/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 650/78
    Beis wie T1; Beisatz: Rechte auf körperliche Unversehrtheit. (T2)
  • 4 Ob 91/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 91/78
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Persönlichkeitsrecht (T3) Veröff: SZ 51/146 = Arb 9742 = ZAS 1979,176 (hiezu mit Anmerkung von Marhold) = DRdA 1979,394 (hiezu mit Anmerkung von Reischauer)
  • 1 Ob 658/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 658/83
    Vgl aber; Beisatz: Es ist heute aber allgemein anerkannt, daß aus einer Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der Handlung geschlossen werden kann. (T4) Veröff: SZ 56/124 = ÖBl 1984,18 = EvBl 1984/60 S 241 = JBl 1984,492 = GRURInt 1985,340
  • 7 Ob 602/85
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 602/85
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 5 Ob 578/87
    Entscheidungstext OGH 22.09.1987 5 Ob 578/87
    Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 60/176
  • 3 Ob 513/87
    Entscheidungstext OGH 11.11.1987 3 Ob 513/87
    Auch
  • 1 Ob 44/89
    Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 44/89
    nur: Zur Frage rechtswidrigen Handelns. (T5); Beis wie T1 nur: Das Rechtswidrigkeitsurteil nur auf Grund umfassender Interessenabwägung zu finden. (T6) Veröff: SZ 63/166
  • 1 Ob 25/91
    Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 25/91
    Vgl; nur T5; Beis wie T6; Veröff: JBl 1992,253
  • 3 Ob 87/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 87/93
    Auch; nur T5; Beis wie T1; Veröff: SZ 66/141
  • 3 Ob 501/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 3 Ob 501/94
    Vgl; nur T5; Beis wie T1; Beis wie T4; Veröff: SZ 67/92
  • 2 Ob 64/98w
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 64/98w
    Beis wie T2; Beisatz: Es ist zu prüfen, ob gegen eine Verhaltenspflicht verstoßen wurde. (T7)
  • 2 Ob 172/99d
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 2 Ob 172/99d
    Beis wie T2; Beis wie T7
  • 2 Ob 18/98f
    Entscheidungstext OGH 23.09.1999 2 Ob 18/98f
    Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Eine Handlungspflicht kann sich für den Gehilfen aus den ihm erteilten Auftrag ergeben. (T8)
  • 3 Ob 190/99h
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 190/99h
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6
  • 7 Ob 170/11t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 170/11t
  • 7 Ob 185/11y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 185/11y
  • 2 Ob 56/12t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 56/12t
    nur: Die Gefährdung absolut geschützter Rechte ist grundsätzlich verboten. (T9)
  • 1 Ob 103/14z
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 103/14z
    Veröff: SZ 2015/3
  • 1 Ob 97/15v
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 97/15v
    nur T9; Beisatz: Daraus werden Sorgfalts‑ und Verkehrssicherungspflichten abgeleitet (so schon 7 Ob 24/02h mwN). (T10)
  • 1 Ob 186/16h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 186/16h
  • 3 Ob 91/17d
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 91/17d
  • 9 Ob 69/17p
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 69/17p
  • 7 Ob 78/18y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 78/18y
    Beis wie T10
  • 1 Ob 51/19k
    Entscheidungstext OGH 03.04.2019 1 Ob 51/19k
    Beis wie T2; Beis wie T10
  • 1 Ob 215/20d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 215/20d
    Beis wie T10 nur: Daraus werden Sorgfaltspflichten abgeleitet. (T11)
  • 1 Ob 158/21y
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 158/21y
    Vgl; Beis wie T1; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Verletzung eines Polizisten bei der Verfolgung einer einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigen Person. (T12)
  • 9 Ob 4/22m
    Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 Ob 4/22m
    Beis wie T10; Beisatz: Hier: Bergtour. (T13)
  • 10 Ob 39/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2023 10 Ob 39/23t
    Beisatz wie T10
    Beisatz: Hier: Vorführung nach § 9 UbG. (T14)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022946

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19750918_OGH0002_0020OB00187_7500000_001

Rechtssatz für 8Ob219/75; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022917

Geschäftszahl

8Ob219/75; 2Ob163/75; 7Ob650/78; 4Ob91/78; 6Ob813/80 (6Ob814/80); 1Ob658/83; 7Ob602/85; 1Ob36/89; 1Ob25/91; 7Ob34/91; 3Ob534/93; 3Ob87/93; 3Ob501/94; 6Ob2018/96z; 7Ob2132/96x; 6Ob2071/96v; 6Ob2300/96w; 6Ob2228/96g; 6Ob225/97z; 6Ob245/97s; 9Ob69/98g; 2Ob153/98h; 6Ob21/99b; 6Ob322/98s; 6Ob289/98p; 6Ob201/98x; 7Ob49/98a; 6Ob171/99m; 6Ob78/00i; 6Ob149/01g; 6Ob168/01a; 6Ob191/01h; 6Ob250/03p; 6Ob245/04d; 6Ob321/04f; 4Ob52/06k; 5Ob168/08d; 4Ob113/10m; 4Ob192/10d; 8Ob52/11x; 3Ob27/14p; 1Ob97/15v; 3Ob111/16v; 1Ob153/16f; 1Ob186/16h; 3Ob236/17b; 7Ob78/18y; 6Ob206/19s; 1Ob158/21y; 7Ob197/21b; 7Ob38/23y; 10Ob39/23t

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Norm

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 Ic
ABGB §1311 IIa
EO §382d
EO §382c
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. EO § 382d heute
  2. EO § 382d gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382d gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382d gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  5. EO § 382d gültig von 01.05.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  1. EO § 382c heute
  2. EO § 382c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382c gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  4. EO § 382c gültig von 12.08.2014 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  5. EO § 382c gültig von 01.09.2012 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. EO § 382c gültig von 01.01.2000 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1999
  7. EO § 382c gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Rechtssatz

Bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil nur auf Grund umfassender Interessenabwägung zu finden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 219/75
    Entscheidungstext OGH 05.11.1975 8 Ob 219/75
  • 2 Ob 163/75
    Entscheidungstext OGH 23.10.1975 2 Ob 163/75
    Veröff: SZ 48/109 = ZVR 1976/318 S 335
  • 7 Ob 650/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 650/78
    Beisatz: Hiebei ist zu berücksichtigen, welche Rechtspflichten die Normadressaten überhaupt erfüllen können, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit), und schließlich der Wert der bedrohten Güter und Interessen. (T1)
  • 4 Ob 91/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 91/78
    Beisatz: Persönlichkeitsrecht (T2)
    Veröff: SZ 51/146
  • 6 Ob 813/80
    Entscheidungstext OGH 30.03.1981 6 Ob 813/80
    Vgl auch; Beisatz: Die Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes, wie der körperlichen Unversehrtheit, indiziert in gewissen Maße die Rechtswidrigkeit. Gegenüber dem absoluten Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit muss das Interesse an der Ausführung der gefährlichen Handlung (Anzünden eines Grillers) deren Gefährlichkeit vom Standpunkt eines sachkundigen Beobachters im Zeitpunkt der Vornahme der Handlung zu beurteilen ist, zurücktreten. (T3)
  • 1 Ob 658/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 658/83
    Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = ÖBl 1984,18 = GRURInt 1985,340 = JBl 1984,492
  • 7 Ob 602/85
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 602/85
    Auch; Beis wie T1 nur: Hiebei ist zu berücksichtigen, die Eignung des in Frage stehenden Verhaltens, einen schädigenden Erfolg herbeizuführen (Gefährlichkeit). (T4)
  • 1 Ob 36/89
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 10.04.1991 1 Ob 36/89
    Beisatz: Dem Interesse am gefährdeten Gut müssen stets auch die Interessen des Handelnden und die Allgemeinheit gegenübergestellt werden. (T5)
    Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991/796 = ÖBl 1991,161
  • 1 Ob 25/91
    Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 25/91
    Auch; Veröff: JBl 1992,253
  • 7 Ob 34/91
    Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 34/91
    Beisatz: Dem Werkunternehmer ist das Wissen seines Erfüllungsgehilfen, das dieser in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich erworben hat, zuzurechnen. (T6)
    Veröff: VersRdSch 1992,366 = VersR 1993,639
  • 3 Ob 534/93
    Entscheidungstext OGH 15.12.1993 3 Ob 534/93
    Veröff: SZ 66/172
  • 3 Ob 87/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 87/93
    Veröff: SZ 66/141
  • 3 Ob 501/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 3 Ob 501/94
    Veröff: SZ 67/92
  • 6 Ob 2018/96z
    Entscheidungstext OGH 08.05.1996 6 Ob 2018/96z
    Beis wie T5; Veröff: SZ 69/113
  • 7 Ob 2132/96x
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 7 Ob 2132/96x
    Auch; Beisatz: Trotz der Gefährlichkeit für andere Personen ist ein Handeln, das zu einem Schaden geführt hat, nur dann rechtswidrig, wenn die zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen wurde. (T7)
  • 6 Ob 2071/96v
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 6 Ob 2071/96v
    Beis wie T5
  • 6 Ob 2300/96w
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 6 Ob 2300/96w
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei der Interessenabwägung kommt es auf die Art des eingeschränkten Rechts, die Schwere des Eingriffs, die Verhältnismäßigkeit am verfolgten Recht, den Grad der Schutzwürdigkeit dieses Interesses, aber auch auf den Zweck der Meinungsäußerung an (so schon SZ 61/210). (T8)
  • 6 Ob 2228/96g
    Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2228/96g
    Beis wie T5; Beis wie T8; Veröff: SZ 70/42
  • 6 Ob 225/97z
    Entscheidungstext OGH 24.07.1997 6 Ob 225/97z
    Beis wie T8
  • 6 Ob 245/97s
    Entscheidungstext OGH 29.10.1997 6 Ob 245/97s
    Auch; Beis wie T8
  • 9 Ob 69/98g
    Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 Ob 69/98g
    Auch
  • 2 Ob 153/98h
    Entscheidungstext OGH 02.07.1998 2 Ob 153/98h
    Auch
  • 6 Ob 21/99b
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 21/99b
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung zur Sicherung des Anspruches auf Unterlassung ehrverletzender Behauptungen. (T9)
    Veröff: SZ 72/39
  • 6 Ob 322/98s
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 322/98s
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Stets entscheiden die Umstände des Einzelfalls, in welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt. (T10)
  • 6 Ob 289/98p
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 289/98p
    Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 6 Ob 201/98x
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 201/98x
    Auch; Beisatz: Bei einer gegen den Willen des Eigentümers auf seinem Grundstück durchgeführten unfriedlichen Versammlung kann eine Interessenabwägung nicht zugunsten der Versammlungsteilnehmer ausschlagen. (T11)
    Veröff: SZ 72/55
  • 7 Ob 49/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 49/98a
    Vgl; Beisatz: Mit der Blockade einer Zufahrtsstraße zu einem Bauplatz durch Demonstranten, wodurch die Bautätigkeit an einem öffentlichen Bauvorhaben verhindert wird, ist ein Eingriff in das Eigentumsrecht des Herrschaftseigentümers verbunden, wenn die Blockade auf die dauerhafte Entziehung der Benützung der Bauliegenschaft ausgerichtet war. (T12)
  • 6 Ob 171/99m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 171/99m
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 6 Ob 78/00i
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 78/00i
    Auch; Beisatz: An der Verbreitung unwahrer rufschädigender Tatsachenbehauptungen besteht aber regelmäßig kein dieses rechtfertigendes Interesse. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung durch unwahre kreditschädigende Tatsachenbehauptungen nicht rechtfertigen, und zwar auch nicht im Weg einer umfassenden Interessenabwägung. (T13)
  • 6 Ob 149/01g
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 05.07.2001 6 Ob 149/01g
    Vgl auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 74/117
  • 6 Ob 168/01a
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 168/01a
    Beis wie T8; Beisatz: Die als "Menschenhatz" krass formulierte Kritik an der Berichterstattung angesichts der darin verbreiteten Inhalte beruht im Kern auf einem richtigen Sachverhalt, weil die Darstellung des auch verbal massiv angegriffenen Politikers im Zusammenhang mit dem Inhalt der Berichterstattung beim Zeitungsleser Assoziationen zu einer "Hatz" im Sinn der Verfolgung und Einkreisung von Flüchtigen (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache2 , 1483), jedenfalls im Sinn einer Beschimpfung und Verfolgung von Personen (Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 419) hervorruft (so auch schon 6 Ob 149/01g). Diese auf einem im Wesentlichen richtigen Tatsachenkern beruhende Kritik ist nicht rechtswidrig. (T14)
  • 6 Ob 191/01h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 191/01h
    Beis wie T8
  • 6 Ob 250/03p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2004 6 Ob 250/03p
    Vgl; Beis wie T8
  • 6 Ob 245/04d
    Entscheidungstext OGH 16.02.2006 6 Ob 245/04d
    Beis wie T8; Beisatz: Solange wertende Äußerungen die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschreiten, kann auch massive, in die Ehre eines anderen eingreifende Kritik, die sich an konkreten Fakten orientiert, zulässig sein. (T15)
  • 6 Ob 321/04f
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 321/04f
    Vgl auch; Beis wie T8
  • 4 Ob 52/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 52/06k
    Beisatz: Hier: Nicht-sexuelle eheliche Treue als absolut geschütztes Rechtsgut. (T16)
  • 5 Ob 168/08d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
  • 4 Ob 113/10m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 113/10m
    Beisatz: Die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter indiziert in gewissem Maße die Rechtswidrigkeit. (T17)
  • 4 Ob 192/10d
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 192/10d
    Beis wie T3 nur: Die Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes indiziert in gewissen Maße die Rechtswidrigkeit. (T18)
  • 8 Ob 52/11x
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 52/11x
  • 3 Ob 27/14p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 27/14p
    Vgl aber; Beisatz: Einschränkend: Bei der Betreibung von Geldansprüchen ist doloses Handeln des Dritten erforderlich, die Kenntnis allein vom dringenden Wohnbedürfnis reicht nicht. (T19)
  • 1 Ob 97/15v
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 97/15v
    Beisatz: Hier: Verfolgungsschaden. Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. (T20)
  • 3 Ob 111/16v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 111/16v
    Auch; Beis wie T17; Beis wie T18
  • 1 Ob 153/16f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 153/16f
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T18
  • 1 Ob 186/16h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 186/16h
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T18
  • 3 Ob 236/17b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 236/17b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T10; nur T18; Beisatz: Hier: Ein dem lokalen Brauchtum entsprechender Wurf eines „Klaubauf“ nachdem die Brauchtumsgruppe bereits weitergezogen war. (T21)
  • 7 Ob 78/18y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 78/18y
    Beis wie T10
  • 6 Ob 206/19s
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 206/19s
  • 1 Ob 158/21y
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 158/21y
    Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung eines Polizisten bei der Verfolgung einer einer gerichtlich strafbaren Handlung verdächtigen Person. (T22)
  • 7 Ob 197/21b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2021 7 Ob 197/21b
    Beisatz: Hier: EV nach § 382g EO wegen Posting auf Facebook. (T23)
  • 7 Ob 38/23y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2023 7 Ob 38/23y
    Beisatz: hier: Erlassung einer EV nach § 382 c und § 382d EO wegen Überwachung eines getrennt lebenden Ehegatten durch Voicerecorder, Kamera und Peilsender zur Beweiserlangung im Scheidungsverfahren (vermuteter Ehebruch). (T24)
  • 10 Ob 39/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2023 10 Ob 39/23t
    Beisatz wie T10
    Beisatz: Hier: Vorführung nach § 9 UbG. (T25)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022917

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19751105_OGH0002_0080OB00219_7500000_001

Rechtssatz für 8Ob219/75; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022939

Geschäftszahl

8Ob219/75; 2Ob163/75; 1Ob658/83; 7Ob602/85; 5Ob573/88; 7Ob674/90; 1Ob25/91; 7Ob34/91; 3Ob87/93; 3Ob501/94; 2Ob74/95; 6Ob2343/96v; 4Ob52/06k; 2Ob273/05v; 5Ob168/08d; 4Ob192/10d; 8Ob52/11x; 1Ob97/15v; 3Ob177/15y; 3Ob111/16v; 1Ob153/16f; 1Ob186/16h; 3Ob236/17b; 7Ob78/18y; 1Ob158/21y; 10Ob39/23t

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Rechtssatz

Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kann sich auch aus der Verletzung von aus dem absoluten Güterschutz abgeleiteten allgemeinen Verhaltensnormen ergeben, doch kann aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung geschlossen werden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 219/75
    Entscheidungstext OGH 05.11.1975 8 Ob 219/75
  • 2 Ob 163/75
    Entscheidungstext OGH 23.10.1975 2 Ob 163/75
    Veröff: SZ 48/109 = ZVR 1976/318 S 335
  • 1 Ob 658/83
    Entscheidungstext OGH 31.08.1983 1 Ob 658/83
    nur: Doch kann aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlung geschlossen werden. (T1)
    Beisatz: Wenn auch in der Handlung ein gewisses Indiz für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit gelegen sein mag. (T2)
    Veröff: ÖBl 1984,18 = JBl 1984,492 = GRURInt 1985,340
  • 7 Ob 602/85
    Entscheidungstext OGH 30.07.1985 7 Ob 602/85
    Beis wie T2
  • 5 Ob 573/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 5 Ob 573/88
    Beis wie T2; Veröff: SZ 61/270 = EvBl 1989/72 S 271 = RZ 1990/8 S 38
  • 7 Ob 674/90
    Entscheidungstext OGH 06.12.1990 7 Ob 674/90
    Beis wie T2; Veröff: JBl 1992,44
  • 1 Ob 25/91
    Entscheidungstext OGH 30.10.1991 1 Ob 25/91
    Vgl auch; nur: Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens kann sich auch aus der Verletzung von aus dem absoluten Güterschutz abgeleiteten allgemeinen Verhaltensnormen ergeben. (T3)
    Beisatz: Prüfung nach allgemeinen Grundsätzen ob die erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde. (T4)
    Veröff: JBl 1992,253
  • 7 Ob 34/91
    Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 34/91
    Veröff: VersR 1993,639
  • 3 Ob 87/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 87/93
    nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 66/141
  • 3 Ob 501/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 3 Ob 501/94
    Beis wie T2; Veröff: SZ 67/92
  • 2 Ob 74/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 74/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Das Urteil der Rechtswidrigkeit bezieht sich nämlich nur auf menschliches Verhalten (Verhaltensunrecht), nicht aber auf den nachteiligen Erfolg. (T5)
  • 6 Ob 2343/96v
    Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2343/96v
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 52/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 52/06k
  • 2 Ob 273/05v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 2 Ob 273/05v
    Vgl; Beis auch wie T2; Beisatz: Die konkrete Feststellung der Rechtswidrigkeit erfordert eine umfassende Interessenabwägung. (T6)
  • 5 Ob 168/08d
    Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 168/08d
    Beis wie T6
  • 4 Ob 192/10d
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 192/10d
    Auch; Beis wie T6
  • 8 Ob 52/11x
    Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 52/11x
    Auch
  • 1 Ob 97/15v
    Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 97/15v
    Auch; Beisatz: Verfolgungsschaden. Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. (T7)
  • 3 Ob 177/15y
    Entscheidungstext OGH 14.10.2015 3 Ob 177/15y
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 111/16v
    Entscheidungstext OGH 13.07.2016 3 Ob 111/16v
    Auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 153/16f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 153/16f
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 1 Ob 186/16h
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 186/16h
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 236/17b
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 236/17b
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Ein dem lokalen Brauchtum entsprechender Wurf eines „Klaubauf“ nachdem die Brauchtumsgruppe bereits weitergezogen war. (T8)
  • 7 Ob 78/18y
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 78/18y
    Vgl
  • 1 Ob 158/21y
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 158/21y
    Vgl; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 10 Ob 39/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2023 10 Ob 39/23t
    vgl; Beisatz nur wie T6; Beisatz nur wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0022939

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19751105_OGH0002_0080OB00219_7500000_002

Entscheidungstext 1Ob186/16h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2017/58 S 38 - Zak 2017,38 = ZVR 2017/44 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2017,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = ZfG 2017,25 = CaS 2017,55 = SpuRt 2017,197/1 Heft 5 - SpuRt 2017/1 Heft 5

Geschäftszahl

1Ob186/16h

Entscheidungsdatum

23.11.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** S*****, Deutschland, vertreten durch die Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler – Rechtsanwälte & Strafverteidiger OG, Bischofshofen, gegen die beklagten Parteien 1. W***** K***** und 2. H***** W*****, vertreten durch Dr. Raimund Danner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 18.383,81 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 11. August 2016, GZ 4 R 107/16g-45, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 8. Juni 2016, GZ 5 Cg 125/14z-41, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.379,02 EUR (darin 229,84 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

B e g r ü n d u n g :

Die Klägerin, eine Anfängerin, buchte in der Schischule des Zweitbeklagten Privatunterricht, den der Erstbeklagte erteilte. Sie fuhr in Schneepflugtechnik sehr langsam auf den rechten Pistenrand zu. Der Erstbeklagte, der nur etwa eine Armlänge von ihr entfernt war, bemerkte aus dem Augenwinkel, dass im Nahbereich ein Schifahrer mit großen Tempo von oben kommend auf die beiden zufuhr. Da er annahm, dass es zu einem Zusammenstoß mit der Klägerin kommen werde, wenn sie weiter in Richtung des Pistenrandes fährt, versetzte er ihr einen Stoß, durch den sie umfiel. Aufgrund seiner rasch durchgeführten Aktion kam auch der Erstbeklagte (ungewollt) zu Sturz und fiel auf die Klägerin, die dabei Bänderverletzungen im Knie erlitt. Der andere Schifahrer fuhr schließlich nach einer nicht feststellbaren Zeitspanne in einem Abstand von 50 bis 75 cm an den beiden vorbei. Es kann weder festgestellt werden, wie weit er bei Erkennbarkeit als potentielle Gefahrenquelle von der Klägerin entfernt war, noch welche Geschwindigkeit und Fahrlinie er eingehalten hat.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von noch 18.383,81 EUR samt Zinsen sowie die Feststellung ihrer Haftung für zukünftige auf den Unfall zurückzuführende Schäden. Der Erstbeklagte habe sie zu Sturz gebracht und so ihre Verletzungen verursacht. Für dessen Fehlverhalten habe auch der Zweitbeklagte einzustehen. Sie könne zur genauen Unfallursache nichts sagen, da sie sich auf ihre eigene Fahrt konzentriert habe. Der Erstbeklagte habe sich jedenfalls mehrfach für sein Missgeschick entschuldigt und habe sein Verschulden nicht abgestritten. Am Tag nach dem Unfall habe er sich damit gerechtfertigt, dass er von einem anderen Schifahrer erschreckt worden und deshalb in sie hineingefahren sei. Auch gegenüber dem Zweitbeklagten habe der Erstbeklagte seinen Fehler zugegeben und sei dafür von diesem beschimpft worden.

Die Beklagten wandten im Wesentlichen ein, der Unfall sei von einem unbekannten, zu schnell und knapp kreuzenden, Schifahrer verursacht worden, der auf Kollisionskurs gewesen sei, sodass für den Erstbeklagten eine Ausweichbewegung notwendig gewesen sei, um einen folgenschweren Zusammenstoß zu vermeiden. Dabei sei er unglücklicherweise auf die schon gestürzte Klägerin gefallen. Dem Erstbeklagten sei kein Verschulden vorzuwerfen. Später berichtigten die Beklagten ihr Vorbringen dahin, dass der Erstbeklagte zur Vermeidung einer Kollision reagieren habe müssen. Die Klägerin sei durch das „händisch notwendige Stoppen seitens des Erstbeklagten“ umgefallen und dieser in der Folge durch das ebenfalls notwendige reflexartige Ausweichen auf diese gestürzt. Die reflexartige Reaktion des Erstbeklagten habe eine Kollision gerade noch vermieden.

Das Erstgericht sprach mit Teilzwischenurteil aus, dass das Leistungsbegehren dem Grund nach zu Recht bestehe. Der Erstbeklagte behaupte den Rechtfertigungsgrund der Nothilfe und sei damit für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für diesen beweispflichtig. Er habe jedoch nicht beweisen können, dass die „Notwehrhandlung“ aus einer Ex-ante-Betrachtung auch unter objektiven Kriterien notwendig gewesen wäre. Der Zweitbeklagte habe aufgrund seines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin für den Erstbeklagten als seinen Erfüllungsgehilfen zu haften. Entgegen Paragraph 1298, ABGB sei er seiner Beweispflicht für das fehlende Verschulden nicht nachgekommen. Die Negativfeststellungen hinsichtlich der Vermeidbarkeit des Unfalls gingen zu seinen Lasten. Er habe nicht nachweisen können, dass der Erstbeklagte auf die subjektiv wahrgenommene Gefahr richtig reagiert hat. Insbesondere stehe nicht fest, ob es bei Untätigbleiben des Erstbeklagten überhaupt zu einer Kollision gekommen wäre.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die Revision letztlich für zulässig. Als Ausnahmetatbestände müssten Rechtfertigungsgründe vom Schädiger behauptet und bewiesen werden, was im vorliegenden Fall nicht gelungen sei. Der Erstbeklagte hätte nach dem festgestellten Sachverhalt nicht so reagieren dürfen, wie er es getan hat. Es stehe nicht einmal fest, ob es überhaupt zu einer Kollision zwischen der Klägerin und dem anderen Schifahrer gekommen wäre, wäre der Erstbeklagte untätig geblieben. Er habe daher schon deshalb rechtswidrig gehandelt, weil er durch das Versetzen eines Stoßes in die körperliche Unversehrtheit und damit in ein absolut geschütztes Rechtsgut der Klägerin eingegriffen habe. Dem Zweitbeklagten sei das rechtswidrige Verhalten seines Gehilfen zuzurechnen. Die in Paragraph 3, StGB geregelten Merkmale der Notwehr bzw Nothilfe seien auch für die zivilrechtliche Beurteilung entscheidend. Nothilfe sei schon deshalb ausgeschlossen, weil der Erstbeklagte nicht gegen den von oben kommenden Schifahrer, sondern gegen die Klägerin vorgegangen ist. Allenfalls käme der Rechtfertigungsgrund der mutmaßlichen Einwilligung in die Verletzung in Betracht, die unter den allgemeinen Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag zur Rechtmäßigkeit des Rechtsgutseingriffs führen könne. Abgesehen davon, dass die Beklagten eine solche mutmaßliche Einwilligung gar nicht behauptet hätten, setze auch die Rechtfertigung durch die Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall unter anderem einen unmittelbar drohenden Schaden voraus, welcher durch eine notwendige und zweckmäßige Handlung des Geschäftsführers abgewehrt wird. Hier habe aber nicht festgestellt werden können, ob es bei einem Untätigbleiben überhaupt zu einer Kollision gekommen wäre und ob die Handlung des Erstbeklagten zur Vermeidung eines Zusammenstoßes objektiv notwendig gewesen ist. Dies gehe zu Lasten der Beklagten, die das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu beweisen hätten. Ein schuldhaftes Verhalten des Erstbeklagten liege schon deshalb vor, weil er die Klägerin vorsätzlich umgestoßen habe. Dieses Umstoßen sei ihm als einleitendes Verschulden vorzuwerfen, das letztlich die Verletzungen verursachte. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Beklagten das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit eines Eingriffs in Rechtsgüter des Angegriffenen im Rahmen der Nothilfe aufgezeigt hätten.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine für das Prozessergebnis erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erörtert wird.

Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, sind die Verletzungen der Klägerin dadurch verursacht worden, dass der Erstbeklagte sie (vorsätzlich) umgestoßen hat und auf sie gefallen ist. Durch sein Verhalten hat er also in ein absolut geschütztes Recht eingegriffen, was grundsätzlich verboten ist (RIS-Justiz RS0022946; vergleiche auch RS0022917 [T3, T18], RS0022939 [T2]). Entgegen der Auffassung der Revisionswerber ist ihnen der Nachweis eines Rechtfertigungsgrundes – sie sprechen weiterhin (nur) von einer Notwehr- bzw Nothilfelage, ohne auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall einzugehen – nicht gelungen. Nach den maßgeblichen Feststellungen hat der Erstbeklagte zwar befürchtet, dass ein auf die Klägerin zufahrender Schifahrer mit dieser zusammenstoßen werde, doch konnte eben nicht festgestellt werden, dass diese Befürchtung objektiv begründet war. Vielmehr konnten nicht einmal die Geschwindigkeit und Fahrlinie sowie die Entfernung jenes Schifahrers von der Klägerin zum Zeitpunkt ihres Umstoßens festgestellt werden. Besteht angesichts dieser Negativfeststellungen nun sowohl die Möglichkeit, dass die Aktion des Erstbeklagten zweckmäßig – oder gar notwendig – war, um schlimmere Verletzungen der Klägerin zu verhindern, als auch jene, dass eine konkrete Gefahr nicht bestanden hat und der Schifahrer an ihr kollisionsfrei vorbeigefahren wäre, muss dies zu Lasten der für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes beweispflichtigen Beklagten gehen. Warum diese annehmen, dass der Erstbeklagte „völlig zu Recht“ einen drohenden Zusammenstoß angenommen habe, ist auf der Basis der vom Erstgericht getroffenen (Negativ-)Feststellungen nicht nachzuvollziehen, zumal sie selbst zugestehen, dieser habe in der gegebenen Situation die zukünftige Fahrlinie des von oben kommenden Schifahrers nicht vorhersehen können.

Besteht nun aber mit nicht unerheblicher Wahrscheinlichkeit auch die Möglichkeit, dass der Erstbeklagte die Situation falsch eingeschätzt hat und der sich nähernde Schifahrer in der Lage gewesen wäre, noch rechtzeitig anzuhalten bzw auszuweichen, ist es dem Erstbeklagten auch subjektiv als Verschulden vorzuwerfen, die Klägerin durch das Umstoßen – und den damit einhergehenden eigenen Sturz – in eine gefährliche Situation gebracht zu haben, die schließlich zu ihrer Verletzung führte. Allein die Kürze der für eine Reaktion zur Verfügung stehenden Zeit kann den Schädiger in einer solchen Situation nicht entlasten. Dass der Zweitbeklagte an sich für das Verschulden seines Gehilfen einzustehen hat, wird in der Revision nicht in Frage gestellt. Was für ihn mit dem Hinweis auf den Rechtssatz RIS-Justiz RS0026338 zu gewinnen sein sollte, ist nicht erkennbar.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), zumal die Revisionswerber auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall nicht eingehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die mangelnde Zulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, womit ihr Schriftsatz als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme zu qualifizieren ist.

Textnummer

E116609

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0010OB00186.16H.1123.000

Im RIS seit

29.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Dokumentnummer

JJT_20161123_OGH0002_0010OB00186_16H0000_000