Entscheidungsgründe:
M***** Z***** schloss mit der Beklagten einen klassischen Lebensversicherungsvertrag mit einer Laufzeit vom 1. 11. 2010 bis 1. 11. 2051 ab, der das Er- und Ablebensrisiko beinhaltete. Die monatliche Prämie betrug (ohne Wertanpassung) in den ersten fünf Jahren 50 EUR, in weiterer Folge bis zum Vertragsende 100 EUR. Im Versicherungsantrag wurde die Prämiensumme inklusive Versicherungssteuer mit 46.200 EUR sowie die garantierte Er- und Ablebensleistung mit jeweils 55.538,74 EUR festgehalten.
Dem Versicherungsvertrag wurden die Versicherungsbedingungen zur Lebensversicherung, Stand 05/2010 (in der Folge: AVB), zugrunde gelegt. Diese lauten auszugsweise:
„Artikel 15
Wie werden Kosten und Gebühren verrechnet?
15.1 Die Versicherungssteuer wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen von Ihren Versicherungsprämien in Abzug gebracht. Weiters ziehen wir von Ihren Versicherungsprämien Abschlusskosten (Artikel 15.2), Verwaltungskosten (Artikel 15.3) und Kosten zur Deckung des Ablebensrisikos (Risikoprämie/Risikokosten) (Artikel 15.4) entsprechend dem vereinbarten Tarif ab. Wird der Vertrag vor Ende der Laufzeit aufgelöst (rückgekauft), wird zusätzlich der Stornoabschlag in Abzug gebracht. Im Rückkaufsfall sind daher die Gesamtkosten die Differenz zwischen Rückkaufswert und einbezahlter Prämie (Bruttoprämiensumme). […]
15.2 Die Abschlusskosten werden zu Beginn Ihres Versicherungsvertrages, bei Erhöhung der laufenden Prämie, bei einmaligen Zuzahlungen sowie bei Vertragsverlängerungen fällig. Diese werden nach dem so genannten Zillmerverfahren verrechnet.
Das Zillmerverfahren hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrages die Deckungsrückstellung und damit auch der Rückkaufswert oder die prämienfreie Versicherungsleistung – mit Ausnahme von Versicherungsverträgen gegen Einmalprämie – gering ist. Die für Ihren Vertrag geltenden Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen/Werte entnehmen Sie den entsprechenden Tabellen in Ihrer Polizze bzw. den entsprechenden Spalten in der Tabelle Ihres Antrages, Punkt 4., bzw. der Tabelle 'Rückkaufswerte'/'Prämienfreie Werte'.
Bei Rückkauf bzw. Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz berücksichtigt (...).Bei Rückkauf bzw. Prämienfreistellung innerhalb der ersten 5 Jahre wird Paragraph 176, Absatz 5, Versicherungsvertragsgesetz berücksichtigt (...).
Der für die Abschlusskosten zu tilgende Betrag ist auf 5 % der von Ihnen während der Laufzeit Ihres Versicherungsvertrages zu zahlenden Nettoprämiensumme beschränkt.
[…]
Artikel 16
Welche Regelungen gelten bezüglich Kündigung und Rückkaufswert?
[...]
16.2 Im Falle der Kündigung Ihres Versicherungsvertrages erhalten Sie den Rückkaufswert zuzüglich der erworbenen Gewinnbeteiligung.
[…] Der Rückkaufswert ist der jeweils aktuelle Wert der Deckungsrückstellung Ihres Versicherungsvertrages vermindert um einen Abzug (= Stornoabschlag). […]
Bei Rückkauf innerhalb der ersten 5 Jahre wird § 176 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz berücksichtigt (...).Bei Rückkauf innerhalb der ersten 5 Jahre wird Paragraph 176, Absatz 5, Versicherungsvertragsgesetz berücksichtigt (...).
[…]“
Die Versicherungsbedingungen enthalten unter anderem folgende Begriffsdefinitionen:
„Bruttoprämie (= Prämie): ist die zu zahlende Jahresprämie inklusive Versicherungssteuer.
Bruttoprämiensumme: ist die Summe der über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer zu zahlenden Prämien inklusive Versicherungssteuer.
Deckungsrückstellung: Die Deckungsrückstellung ergibt sich aus der Summe der einbezahlten Prämien abzüglich der Versicherungssteuer sowie der einmaligen Abschlusskosten und der Prämienanteile für Verwaltungskosten und Übernahme des Ablebensrisikos zuzüglich der Verzinsung mit dem garantierten Rechnungszinssatz. Der Versicherer bildet mit diesem Wert eine Rückstellung in seiner Bilanz zur Deckung des entsprechenden Anspruchs des Begünstigten, daher der Name Deckungsrückstellung.
[...]
Nettoprämie: ist die zu zahlende Jahresprämie ohne Versicherungssteuer und allfälliger Unterjährigkeitszuschläge.
Nettoprämiensumme: ist die Summe der über die gesamte vereinbarte Prämienzahlungsdauer zu zahlenden Prämien ohne Versicherungssteuer und allfälliger Unterjährigkeitszuschläge.
Rückkaufswert: ist die Leistung des Versicherers, wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt (rückgekauft) wird.
[...]“
Die Versicherungsnehmerin kündigte den Lebensversicherungsvertrag zum 1. 9. 2013. Die Beklagte erstattete ihr einen Rückkaufswert von 312,51 EUR. Dieser setzte sich aus den bezahlten Prämien von insgesamt 1.764,80 EUR abzüglich 67,88 EUR an Versicherungssteuer, 216,79 EUR an Verwaltungskosten, 64,45 EUR an Unterjährigkeitszuschlägen, 54,75 EUR an Risikoprämie, 992,94 EUR an Abschlusskosten und 55,48 EUR an „technischen Zinsen“ (Stornoabzug) zusammen.
Die Versicherungsnehmerin hat die ihr gegenüber der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Forderungen dem Kläger – einen Verein nach § 29 Abs 1 KSchG – abgetreten.Die Versicherungsnehmerin hat die ihr gegenüber der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Forderungen dem Kläger – einen Verein nach Paragraph 29, Absatz eins, KSchG – abgetreten.
Der Kläger begehrte von der Beklagten eine ergänzende Zahlung aus der Abrechnung infolge Kündigung der Lebensversicherung von 378,23 EUR sA, darin enthalten ein im Rechtsmittelverfahren allein strittiger Betrag von 322,71 EUR an Abschlusskosten. Dazu brachte der Kläger vor, dass die Monatsprämie bis zur Kündigung nur 50 EUR betragen habe, weshalb Abschlusskosten nur auf dieser Basis berechnet hätten werden dürfen. Die Berücksichtigung der ab dem sechsten Versicherungsjahr vereinbarten Prämienerhöhung durch den Versicherer widerspreche schon der Regelung über die Fälligkeit in Art 15.2 der Bedingungen. Die von ihm gewählte Auslegung dieser Bestimmung stelle zudem eine Umgehung des § 176 Abs 5 VersVG dar, der bei Kündigungen in den ersten fünf Jahren die Auszahlung eines im Verhältnis zu den bereits bezahlten Prämien angemessenen Rückkaufswerts gewährleisten solle, und sei gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. begehrte von der Beklagten eine ergänzende Zahlung aus der Abrechnung infolge Kündigung der Lebensversicherung von 378,23 EUR sA, darin enthalten ein im Rechtsmittelverfahren allein strittiger Betrag von 322,71 EUR an Abschlusskosten. Dazu brachte der Kläger vor, dass die Monatsprämie bis zur Kündigung nur 50 EUR betragen habe, weshalb Abschlusskosten nur auf dieser Basis berechnet hätten werden dürfen. Die Berücksichtigung der ab dem sechsten Versicherungsjahr vereinbarten Prämienerhöhung durch den Versicherer widerspreche schon der Regelung über die Fälligkeit in Artikel 15 Punkt 2, der Bedingungen. Die von ihm gewählte Auslegung dieser Bestimmung stelle zudem eine Umgehung des Paragraph 176, Absatz 5, VersVG dar, der bei Kündigungen in den ersten fünf Jahren die Auszahlung eines im Verhältnis zu den bereits bezahlten Prämien angemessenen Rückkaufswerts gewährleisten solle, und sei gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Die für die gesamte Vertragslaufzeit zu zahlenden Monatsprämien seien bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden. Dabei sei für die ersten fünf Versicherungsjahre eine Prämienreduktion vorgesehen worden. Die ab dem sechsten Versicherungsjahr geschuldete Monatsprämie stelle demnach keine Prämienerhöhung im Sinn des Art 15.2 der Bedingungen dar; die Abschlusskosten seien daher zur Gänze bei Vertragsbeginn fällig. Nach der Vertrags- und Gesetzeslage sei bei der Ermittlung der Abschlusskosten das gesamte Nettoprämienvolumen zu berücksichtigen. Dieses sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 176 Abs 5 VersVG abgerechnet worden. Damit liege aber auch keine gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB vor. beantragte die Abweisung der Klage. Die für die gesamte Vertragslaufzeit zu zahlenden Monatsprämien seien bereits bei Vertragsabschluss vereinbart worden. Dabei sei für die ersten fünf Versicherungsjahre eine Prämienreduktion vorgesehen worden. Die ab dem sechsten Versicherungsjahr geschuldete Monatsprämie stelle demnach keine Prämienerhöhung im Sinn des Artikel 15 Punkt 2, der Bedingungen dar; die Abschlusskosten seien daher zur Gänze bei Vertragsbeginn fällig. Nach der Vertrags- und Gesetzeslage sei bei der Ermittlung der Abschlusskosten das gesamte Nettoprämienvolumen zu berücksichtigen. Dieses sei entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 176, Absatz 5, VersVG abgerechnet worden. Damit liege aber auch keine gröbliche Benachteiligung im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB vor.
Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren betreffend die Abschlusskosten ab. Die Nettoprämiensumme setze sich nach der im Vertrag enthaltenen Begriffsdefinition aus sämtlichen nach dem Vertragsinhalt über die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Prämien zusammen; dies schließe die Prämienänderung ab dem sechsten Versicherungsjahr mit ein. Die Zugrundelegung einer Monatsprämie von 50 EUR über den gesamten Vertragszeitraum würde einen alternativen Vertragsinhalt fingieren, wofür weder Gesetz noch Versicherungsbedingungen eine Grundlage bieten würden. Insbesondere sei darauf Bedacht zu nehmen, dass die „garantierte Ablebensleistung“ auf Basis der im Vertrag vereinbarten Prämienentwicklung berechnet worden sei und im Fall des Ablebens der versicherten Person sofort und damit auch innerhalb der ersten fünf Versicherungsjahre fällig werden würde. Daher sei die vom Versicherer gewählte Berechnung der Abschlusskosten auch nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB. Die im Vertrag vorgesehene Prämienänderung nach Ablauf von fünf Jahren stelle keine „Prämienerhöhung“ im Sinn des Art 15.2 der Bedingungen dar, ziele dieser doch klar auf nach Vertragsabschluss vereinbarte Prämienerhöhungen und in diesem Zusammenhang anfallende weitere Abschlusskosten ab. § 176 Abs 5 VersVG sehe nur die – von der Beklagten ohnehin durchgeführte – Aliquotierung der Abschlusskosten in den ersten fünf Jahren vor, diese Bestimmung enthalte jedoch keine Bemessungsgrundlage für die Abschlusskosten. wies das Zahlungsbegehren betreffend die Abschlusskosten ab. Die Nettoprämiensumme setze sich nach der im Vertrag enthaltenen Begriffsdefinition aus sämtlichen nach dem Vertragsinhalt über die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Prämien zusammen; dies schließe die Prämienänderung ab dem sechsten Versicherungsjahr mit ein. Die Zugrundelegung einer Monatsprämie von 50 EUR über den gesamten Vertragszeitraum würde einen alternativen Vertragsinhalt fingieren, wofür weder Gesetz noch Versicherungsbedingungen eine Grundlage bieten würden. Insbesondere sei darauf Bedacht zu nehmen, dass die „garantierte Ablebensleistung“ auf Basis der im Vertrag vereinbarten Prämienentwicklung berechnet worden sei und im Fall des Ablebens der versicherten Person sofort und damit auch innerhalb der ersten fünf Versicherungsjahre fällig werden würde. Daher sei die vom Versicherer gewählte Berechnung der Abschlusskosten auch nicht gröblich benachteiligend im Sinn des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Die im Vertrag vorgesehene Prämienänderung nach Ablauf von fünf Jahren stelle keine „Prämienerhöhung“ im Sinn des Artikel 15 Punkt 2, der Bedingungen dar, ziele dieser doch klar auf nach Vertragsabschluss vereinbarte Prämienerhöhungen und in diesem Zusammenhang anfallende weitere Abschlusskosten ab. Paragraph 176, Absatz 5, VersVG sehe nur die – von der Beklagten ohnehin durchgeführte – Aliquotierung der Abschlusskosten in den ersten fünf Jahren vor, diese Bestimmung enthalte jedoch keine Bemessungsgrundlage für die Abschlusskosten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es verwies ergänzend darauf, dass Art 15.2 der Bedingungen keine Berechnungsbasis enthalte und nur Aussagen über die Fälligkeit der Abschlusskosten treffe. Daraus könne keinesfalls abgeleitet werden, dass die von der Versicherungsnehmerin in den ersten fünf Versicherungsjahren zu zahlende Monatsprämie für die gesamte Vertragslaufzeit als Berechnungsgrundlage für die Abschlusskosten heranzuziehen sei. gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es verwies ergänzend darauf, dass Artikel 15 Punkt 2, der Bedingungen keine Berechnungsbasis enthalte und nur Aussagen über die Fälligkeit der Abschlusskosten treffe. Daraus könne keinesfalls abgeleitet werden, dass die von der Versicherungsnehmerin in den ersten fünf Versicherungsjahren zu zahlende Monatsprämie für die gesamte Vertragslaufzeit als Berechnungsgrundlage für die Abschlusskosten heranzuziehen sei.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil die zu beurteilende Rechtsfrage für eine Mehrzahl gleichartiger Verträge von Bedeutung sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.