Rechtssatz für 5Ob168/86 5Ob105/88 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069876

Geschäftszahl

5Ob168/86; 5Ob105/88; 5Ob56/95; 5Ob61/01h; 5Ob302/01z; 5Ob170/16k

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Norm

MRG §17 Abs2
  1. MRG § 17 heute
  2. MRG § 17 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 17 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 17 gültig von 01.01.1985 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984

Rechtssatz

Bei der Nutzflächenermittlung von Mansardenwohnungen mit schrägen Wänden und Dachschrägen ist nur die Bodenfläche und nicht die Raumhöhe zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 168/86
    Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 168/86
    Veröff: ImmZ 1987,172 = WoBl 1988,90 = MietSlg XXXIX/16
  • 5 Ob 105/88
    Entscheidungstext OGH 10.01.1989 5 Ob 105/88
    Beisatz: Eine bestimmte Mindestraumhöhe ist nicht vorausgesetzt. (T1)
  • 5 Ob 56/95
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 5 Ob 56/95
  • 5 Ob 61/01h
    Entscheidungstext OGH 27.03.2001 5 Ob 61/01h
    Vgl auch; nur: Bei der Nutzflächenermittlung ist nur die Bodenfläche zu berücksichtigen. (T2) Beisatz: Hier: Heizraum im Erdgeschoß. (T3) Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der fragliche Raum in einem geschlossenen Wohnungsverband und auf ein und derselben Ebene wie die anderen nutzflächenrelevanten Räume liegt. (T4)
  • 5 Ob 302/01z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 302/01z
    Vgl; Beis wie T4 nur: Es kommt nicht darauf an, ob der fragliche Raum in einem geschlossenen Wohnungsverband liegt. (T5)
  • 5 Ob 170/16k
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 170/16k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069876

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2016

Dokumentnummer

JJR_19870317_OGH0002_0050OB00168_8600000_001

Rechtssatz für 5Ob26/85 5Ob130/03h 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0069968

Geschäftszahl

5Ob26/85; 5Ob130/03h; 5Ob234/06g; 5Ob12/08p; 5Ob170/16k; 10Ob4/21t; 5Ob165/22h

Entscheidungsdatum

20.10.2022

Norm

MRG §17 Abs2
WEG §6 Abs1
WGG §16 Abs1
  1. MRG § 17 heute
  2. MRG § 17 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 17 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 17 gültig von 01.01.1985 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984
  1. WGG Art. 1 § 16 heute
  2. WGG Art. 1 § 16 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2002
  3. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.2000 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  5. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. WGG Art. 1 § 16 gültig von 21.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  7. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  8. WGG Art. 1 § 16 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984

Rechtssatz

Unter einer in die Nutzfläche einzurechnenden "Loggia" wird ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Boden und einer Decke begrenzter Raum (also ein zumindest fünfseitig umbauter Raum) verstanden, der meist in das Gebäude eingeschnitten ist und dessen nach außen freie Öffnung durch ein Geländer oder eine Brüstung abgegrenzt ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 26/85
    Entscheidungstext OGH 11.03.1986 5 Ob 26/85
    Veröff: EvBl 1987/78 S 310 = ImmZ 1986,254 = MietSlg XXXVIII/12
  • 5 Ob 130/03h
    Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 130/03h
    Vgl aber; Beisatz: Dass eine weitere Voraussetzung darin gesehen wird, dass eine Loggia an der nicht baulich umgrenzten Seite, also nach vorne hin, mit einem Geländer oder einer Brüstung versehen sein muss, ist dann, wenn eine solche Maßnahme aus baurechtlichen Gründen erforderlich ist, selbstverständlich. Wo dies nicht erforderlich ist, etwa im Erdgeschossbereich, ist eine solche Absicherung entbehrlich, ändert aber an der Qualifikation der Loggia naturgemäß nichts. (T1); Beisatz: Maßgeblich ist, ob die in Frage stehende (Außen-)Fläche als "Raum" angesehen werden kann, was eine Integration in den Baukörper voraussetzt. (T2); Beisatz: Ein auf fünf Seiten umbauter Bereich, der nicht von der Wohnung der Nutzungsberechtigten bzw Mieters, sondern ausschließlich vom Garten aus betreten werden kann, entspricht nicht dem üblichen Begriff einer Loggia. (T3)
  • 5 Ob 234/06g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 234/06g
    Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Beurteilung eines Tankstellenareals als Raum aufgrund einer Gesamtschau, in der die gesamte Länge der Seitenwände, deren einheitliche bauliche Beschaffenheit hinsichtlich Mauerstärke, Bauweise und Materialbeschaffenheit, die funktionell einheitliche Nutzbarkeit des Areals sowie dessen Integration in den Baukörper berücksichtigt wird. (T4)
  • 5 Ob 12/08p
    Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 12/08p
    Vgl auch
  • 5 Ob 170/16k
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 5 Ob 170/16k
  • 10 Ob 4/21t
    Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 Ob 4/21t
    Vgl
  • 5 Ob 165/22h
    Entscheidungstext OGH 20.10.2022 5 Ob 165/22h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069968

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Dokumentnummer

JJR_19860311_OGH0002_0050OB00026_8500000_002

Entscheidungstext 5Ob170/16k

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

OIZ 2017,24/Heft 1+2 = wobl 2017,232/73 - wobl 2017/73 = MietSlg 68.280

Geschäftszahl

5Ob170/16k

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerinnen 1. Dr. H***** P*****, und 2. F*****gesmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Britta Schönhart-Loinig, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegner 1. M***** GesmbH, *****, und 2. G***** OG, *****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Richter, Rechtsanwalt in Wien, unter Beteiligung sämtlicher Hauptmieter des Hauses 1010 Wien, Schulerstraße 1–/Strobelgasse 1/Wollzeile 8–6, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, MRG in Verbindung mit Paragraph 17, MRG, über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Antragstellerinnen gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Juli 2016, GZ 38 R 26/16d-47, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach Ansicht der Erstantragstellerin dürften jene Flächen in der von ihr gemieteten Dachgeschosswohnung, die eine Raumhöhe von unter 1,50 m aufweisen, das sind (10,29 m² von 213,28 m²) nicht zur Nutzfläche gezählt werden. Andernfalls sei die Gleichstellung der Nutzfläche von Dachgeschosswohnungen zu anderen Wohnungen unsachgemäß und widerspräche dem Gleichheitsgrundsatz. Damit zeigt die Erstantragstellerin keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Das Rekursgericht ist der langjährigen Rechtsprechung gefolgt, wonach bei der Nutzflächenermittlung von Wohnungen mit schrägen Wänden und Dachschrägen nur die Bodenfläche und nicht die Raumhöhe zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0069876), hat doch die Ermittlung der Naturmaße in Höhe des Fußbodens zu erfolgen (Böhm/Eckharter/Hauswirth/Heindl, Nutzfläche und Nutzwert im Wohnrecht 38). Diese Rechtsprechung wurde von der maßgeblichen Lehre ohne Kritik übernommen vergleiche Würth in Rummel, ABGB3 Paragraph 17, MRG Rz 7; Würth/Zingher/Kovanyi, Miet- und Wohnrecht23 MRG Paragraph 17, Rz 9; Prader, MRG4.11 Paragraph 17, MRG E 58; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Österreichisches Wohnrecht3 Paragraph 17, MRG Rz 41; Schinnagl in Illedits/Reich-Rohrwig [Hrsg], Wohnrecht2 Paragraph 17, MRG Rz 11). Auch im Anlassfall besteht kein Grund von besagter Rechtsprechung abzuweichen. Jenen im Verhältnis zur Gesamtfläche ohnehin geringen Bereich, der eine Raumhöhe von unter 1,50 m aufweist, kann die Erstantragstellerin, wie sie selbst erkennt, als Stauraum nutzen. Die von der Erstantragstellerin kritisierte Art der Nutzflächenermittlung führt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs gerade für ob ihrer Lage im Haus regelmäßig besonders begehrte Dachgeschosswohnungen auch zu keiner verfassungsrechtlich bedenklichen Überschreitung des dem Gesetzgeber im Rahmen der Wohnungspolitik zustehenden Gestaltungsspielraums (allgemein dazu etwa 7 Ob 201/14f). Auf die abweichende Rechtslage in Deutschland muss nicht eingegangen werden, beruht diese doch auf der Anwendung der dortigen Wohnflächenverordnung (Paragraph 4, WoFlV).

2.1. Auch die Zweitantragstellerin macht geltend, dass betreffend das von ihr gemietete Objekt jene Flächen, die eine Raumhöhe von unter 1,50 m aufweisen, nicht zur Nutzfläche gezählt werden dürfen. Insoweit ist die Zweitantragstellerin auf die Ausführungen zum Revisionsrekurs der Erstantragstellerin zu verweisen.

2.2. Die Zweitantragstellerin will überdies für die Loggia keine Nutzfläche verrechnet wissen, weil ein Fenster der Nachbarwohnung auf diese gerichtet sei und der Rauchfangkehrer Zugang zur Loggia haben müsse. Auch damit zeigt die Zweitantragstellerin keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Nach bereits vorliegender Rechtsprechung ist unter einer in die Nutzfläche einzurechnenden „Loggia“ ein nach vorne offener, von seitlichen Wänden, einem Boden und einer Decke begrenzter Raum (also ein zumindest fünfseitig umbauter Raum) zu verstehen, der meist in das Gebäude eingeschnitten ist und dessen nach außen freie Öffnung durch ein Geländer oder eine Brüstung abgegrenzt ist (RIS-Justiz RS0069968). Dass das Rekursgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen wäre, zeigt die Zweitantragstellerin nicht auf. Die Einsehbarkeit eines Wohnungsteils und der allenfalls notwendige Zugang für den Rauchfangkehrer vergleiche dazu auch 10 Ob 19/12k) sind keine Spezifika einer Loggia und für die Ermittlung der Nutzfläche regelmäßig nicht relevant.

3. Die Rechtsmittel beider Antragsteller sind mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig und daher zurückzuweisen. Einer weitergehenden Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E116505

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00170.16K.1025.000

Im RIS seit

22.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20161025_OGH0002_0050OB00170_16K0000_000