Rechtssatz für 7Ob127/16a 7Ob183/16m 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131092

Geschäftszahl

7Ob127/16a; 7Ob183/16m; 7Ob98/17p; 7Ob109/18g

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

ARB 2011 Art2.3

Rechtssatz

Das vom Versicherungsnehmer in einem gegen ihn geführten Passivprozess bestrittene Klagsvorbringen ist in der Rechtsschutzversicherung für die Beurteilung, wann der Versicherungsfall eingetreten ist (Artikel 2 Punkt 3, ARB 2011), zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 127/16a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 127/16a
  • 7 Ob 183/16m
    Entscheidungstext OGH 13.10.2016 7 Ob 183/16m
  • 7 Ob 98/17p
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 98/17p
    Auch
  • 7 Ob 109/18g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 109/18g
    Auch; Beisatz: Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131092

Im RIS seit

09.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2018

Dokumentnummer

JJR_20160928_OGH0002_0070OB00127_16A0000_001

Rechtssatz für 7Ob202/98a; 1Ob326/99v; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111811

Geschäftszahl

7Ob202/98a; 1Ob326/99v; 7Ob155/06d; 7Ob12/09d; 7Ob236/08v; 7Ob122/10g; 7Ob22/11b; 7Ob242/11f; 7Ob158/11b; 7Ob17/13w; 7Ob127/16a; 7Ob20/17t; 7Ob32/18h; 7Ob109/18g; 7Ob193/18k; 7Ob23/19m; 7Ob22/19i; 7Ob15/19k; 7Ob194/18g; 7Ob52/19a; 7Ob70/20z; 7Ob11/21z; 7Ob134/21p; 7Ob135/21k; 7Ob169/21k; 7Ob213/23h; 7Ob115/24y; 7Ob154/24h; 7Ob207/24b; 7Ob97/25b; 7Ob157/25a

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

ARB 1988 Art3 Abs2
ARB 2000 Art2.3
ARB 2007 Art2
ARB 2008 Art2.3

Rechtssatz

Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. Die Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles im versicherten Zeitraum in einem solchen Fall trifft den Versicherungsnehmer. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen der Wille des Handelnden von vornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen "stoßweise Verwirklichung" durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 202/98a
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 202/98a
  • 1 Ob 326/99v
    Entscheidungstext OGH 14.01.2000 1 Ob 326/99v
    nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. (T1)
    Beisatz: Das Gericht hat alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. (T2)
  • 7 Ob 155/06d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 155/06d
    Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die rechtliche Einordnung einer Stundungszusage und das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs des Erstverstoßes mit dem Folgeverstoß ist durch die besonderen Umstände des Einzelfalls determiniert und ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T3)
  • 7 Ob 12/09d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 12/09d
  • 7 Ob 236/08v
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 236/08v
  • 7 Ob 122/10g
    Entscheidungstext OGH 14.07.2010 7 Ob 122/10g
    Auch; Beisatz: Hier: Art 6 Pkt 7.2 ARB 1994. (T4)
    Beisatz: Die Zusammenfassung mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle zu einem einheitlichen „Leistungsfall“, der die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bis zur Höchsthaftungssumme nur einmal auslöst, ist dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle im Sinn des Art 2.3. ARB 1994 einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist. (T5)
    Veröff: SZ 2010/84
  • 7 Ob 22/11b
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 7 Ob 22/11b
    Auch; Beisatz: Hier: Art 6 Pkt 7.2 ARB 1988. (T6)
  • 7 Ob 242/11f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 242/11f
  • 7 Ob 158/11b
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 158/11b
    Vgl auch; Bem: Unter Verweis auf 7 Ob 242/11f. (T7)
  • 7 Ob 17/13w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 17/13w
  • 7 Ob 127/16a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 127/16a
    Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2011. (T8)
  • 7 Ob 20/17t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 20/17t
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Veranlagungen in verschiedene Kommanditgesellschaften aufgrund gesonderter Beratungsgespräche in deutlichem zeitlichen Abstand. (T9)
  • 7 Ob 32/18h
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 32/18h
    Auch; Beisatz: Der Kauf einer mangelhaften Sache hat den Keim von Rechtskonflikten im Zug von versuchten Verbesserungen in sich, weil die geschuldete Leistung hergestellt werden soll. Die fehlgeschlagene Verbesserung ist rechtlich kein selbstständiger neuer Verstoß. (T10)
  • 7 Ob 109/18g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 109/18g
    Beis wie T5; Beisatz: Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB. (T11)
  • 7 Ob 193/18k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 193/18k
    Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2000/2003 - Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen, ist der Versicherungsfall die behauptete fehlerhafte Belehrung. (T12); Veröff: SZ 2018/107
  • 7 Ob 23/19m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 23/19m
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 22/19i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 22/19i
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 15/19k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 15/19k
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 194/18g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 194/18g
    Beis wie T12
  • 7 Ob 52/19a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 52/19a
    Beisatz: Hier: Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach § 3 VersVG. (T13)
  • 7 Ob 70/20z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 70/20z
  • 7 Ob 11/21z
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 11/21z
    Beisatz: Hier: Art 2.3. ARB 2011. (T14)
  • 7 Ob 134/21p
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 134/21p
    nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei den einzelnen schädigenden Verhaltensweisen jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. War nach der Sachlage beim Erstverstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. (T15)
  • 7 Ob 135/21k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 135/21k
    Vgl; Beisatz: Der Erbrechtsstreit und die (Schenkungs-) Pflichtteilsklage sind damit jeweils getrennt zu beurteilende Versicherungsfälle in der Rechtsschutzversicherung. (T16)
  • 7 Ob 169/21k
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 169/21k
    nur: Ist kein einheitliches Verstoßverhalten des Schädigers erkennbar, handelt es sich bei einzelnen schädigenden Verhalten jeweils um einen rechtlich selbständigen neuen Verstoß. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, liegen in der Regel nicht mehrere selbständige Verstöße, sondern ein einheitlicher Verstoß im Rechtssinn vor. Dies kann sowohl bei vorsätzlichen Verstößen der Fall sein, bei denen der Wille des Handelnden von vornherein den Gesamterfolg umfasst und auf dessen "stoßweise Verwirklichung" durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet ist, wie auch bei Fällen gleichartiger fahrlässiger Verstöße, die unter wiederholter Außerachtlassung derselben Pflichtenlage begangen werden. (T17)
  • 7 Ob 213/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 213/23h
    vgl
  • 7 Ob 115/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 7 Ob 115/24y
    vgl; Beisatz nur wie T5
    Beisatz: Hier: Bekämpfung einer Klausel zuerst im Fremdwährungskreditvertrag, dann im Geldwechselvertrag - jeweils eigenständiger Versicherungsfall, aber hier Serienschaden. (T18)
  • 7 Ob 154/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2025 7 Ob 154/24h
    vgl; Beisatz nur wie T5
    Beisatz: Hier: Dem Verfahren gegen frühere Hausverwaltung und dem Verfahren gegen den von der Hausverwaltung beauftragten Subunternehmer lag derselbe inhaltliche Vorwurf zugrunde, ebenso bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den behaupteten Verstößen - Serienschaden bejaht. (T19)
  • 7 Ob 207/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 207/24b
  • 7 Ob 97/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 07.08.2025 7 Ob 97/25b
    vgl
  • 7 Ob 157/25a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2026 7 Ob 157/25a
    vgl; Beisatz wie T5

Schlagworte

Vorvertraglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111811

Im RIS seit

28.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19990428_OGH0002_0070OB00202_98A0000_001

Rechtssatz für 7Ob43/00z; 7Ob268/01i; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114001

Geschäftszahl

7Ob43/00z; 7Ob268/01i; 7Ob62/03y; 7Ob155/06d; 7Ob83/08v; 7Ob12/09d; 7Ob236/08v; 7Ob22/10a; 7Ob144/10t; 7Ob242/11f; 7Ob158/11b; 7Ob17/13w; 7Ob239/13t; 7Ob162/14w; 7Ob176/15f; 7Ob127/16a; 7Ob20/17t; 7Ob36/18x; 7Ob66/18h; 7Ob32/18h; 7Ob109/18g; 7Ob193/18k; 7Ob23/19m; 7Ob22/19i; 7Ob15/19k; 7Ob194/18g; 7Ob52/19a; 7Ob70/20z; 7Ob85/20f; 7Ob129/20a; 7Ob213/20d; 7Ob11/21z; 7Ob134/21p; 7Ob135/21k; 7Ob169/21k; 7Ob83/21p; 7Ob133/21s; 7Ob61/22d; 7Ob129/22d; 7Ob130/22a; 7Ob42/23m; 7Ob61/23f; 7Ob104/23d; 7Ob213/23h; 7Ob82/24w; 7Ob121/24f; 7Ob115/24y; 7Ob154/24h; 7Ob207/24b; 7Ob218/24w; 7Ob217/25z; 7Ob58/26v

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

ARB 1988 Art2
ARB 1994 Art23.2.3.1
ARB 2000 Art2.3
ARB 2005 Art2
ARB 2007 Art2
ARB 2008 Art2.3
ARB 2009 Art7.2.4
ARB 2013 Art2.3
ARB 2013 Art2.4
ARB 2014 Art 7.2.4
Rechtsschutzversicherung ARB 2019 Art 2.3.
Rechtsschutzversicherung allg
Rechtsschutzversicherung ARB 2003 Art 2.3.

Rechtssatz

Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war, es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 43/00z
    Entscheidungstext OGH 26.07.2000 7 Ob 43/00z
  • 7 Ob 268/01i
    Entscheidungstext OGH 14.11.2001 7 Ob 268/01i
  • 7 Ob 62/03y
    Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 62/03y
    Auch; nur: Der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung liegt vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonfliktes in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. (T1)
    Beisatz: Bei mehreren Verstößen ist nach den ARB 1994 der erste Verstoß maßgeblich. (T2)
  • 7 Ob 155/06d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 155/06d
    Beisatz: Bei mehreren Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten ist der Versicherungsschutz zu verneinen, wenn der erste Verstoß schon, für sich allein betrachtet, nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder zumindest noch erkennbar nachwirkte und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder mehrerer weiterer Verstöße noch mitauslöste, sohin „adäquat kausal" war. War nach der Sachlage schon beim ersten Verstoß mit weiteren gleichartigen Verstößen zu rechnen, so ist eine Mehrzahl solcher Verstöße als Einheit zu qualifizieren. (T3)
    Beisatz: Die rechtliche Einordnung einer Stundungszusage und das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhangs des Erstverstoßes mit dem Folgeverstoß ist durch die besonderen Umstände des Einzelfalls determiniert und ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. (T4)
  • 7 Ob 83/08v
    Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 83/08v
    Vgl auch; Beisatz: Eine bloße Kulanzzahlung des Rechtsschutzversicherers - somit eine Zahlung ohne Bestehen einer Deckungspflicht - ist dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht gleichzuhalten. (T5)
  • 7 Ob 12/09d
    Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 12/09d
  • 7 Ob 236/08v
    Entscheidungstext OGH 08.07.2009 7 Ob 236/08v
  • 7 Ob 22/10a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2010 7 Ob 22/10a
    Auch
  • 7 Ob 144/10t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 144/10t
  • 7 Ob 242/11f
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 7 Ob 242/11f
  • 7 Ob 158/11b
    Entscheidungstext OGH 04.07.2012 7 Ob 158/11b
    Vgl auch; Bem: Unter Verweis auf 7 Ob 242/11f. (T6)
  • 7 Ob 17/13w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 17/13w
  • 7 Ob 239/13t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2014 7 Ob 239/13t
  • 7 Ob 162/14w
    Entscheidungstext OGH 05.11.2014 7 Ob 162/14w
  • 7 Ob 176/15f
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 176/15f
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2015/126
  • 7 Ob 127/16a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 127/16a
    Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2011. (T7)
  • 7 Ob 20/17t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 7 Ob 20/17t
    Beisatz: Hier: Veranlagungen in verschiedene Kommanditgesellschaften aufgrund gesonderter Beratungsgespräche in deutlichem zeitlichen Abstand. (T8)
  • 7 Ob 36/18x
    Entscheidungstext OGH 20.04.2018 7 Ob 36/18x
  • 7 Ob 66/18h
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 66/18h
  • 7 Ob 32/18h
    Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 32/18h
    Beisatz: Der Verstoß ist im Fall des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Kaufs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer. Erst damit beginnt sich auch die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen. (T9); Beis wie T3; Beisatz: Der Kauf einer mangelhaften Sache hat den Keim von Rechtskonflikten im Zug von versuchten Verbesserungen in sich, weil die geschuldete Leistung hergestellt werden soll. Die fehlgeschlagene Verbesserung ist rechtlich kein selbstständiger neuer Verstoß. (T10)
  • 7 Ob 109/18g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 109/18g
    Beisatz: Hier: Anklage wegen gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 2 StGB. (T11)
  • 7 Ob 193/18k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 193/18k
    Beisatz: Hier: Art 2.3 ARB 2000/2003 - Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungsverträgen, ist der Versicherungsfall die behauptete fehlerhafte Belehrung. (T12)
    Veröff: SZ 2018/107
  • 7 Ob 23/19m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 23/19m
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 22/19i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 22/19i
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 15/19k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 7 Ob 15/19k
    Vgl auch; Beis wie T12
  • 7 Ob 194/18g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 194/18g
    Beis wie T12
  • 7 Ob 52/19a
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 7 Ob 52/19a
    Vgl; Beisatz: Hier: Frage der Deckungspflicht des Rechtsschutzversicherers für eine Klage des Versicherungsnehmers gegen seinen Lebensversicherer nach § 3 VersVG. (T13)
  • 7 Ob 70/20z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 70/20z
    Beisatz: Entlässt das Unternehmen den versicherten Geschäftsführer wegen behaupteter Pflichtverletzungen, so ist nicht die Entlassung, sondern der Beginn der Pflichtverletzungen der Versicherungsfall, weil diese die rechtliche Auseinandersetzung ausgelöst haben; hier: Art 7 TMRB 2016. (T14)
  • 7 Ob 85/20f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 7 Ob 85/20f
    Beisatz: Hier: Abrechnung des Honorars durch einen Rechtsanwalt. (T15)
  • 7 Ob 129/20a
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 7 Ob 129/20a
  • 7 Ob 213/20d
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 213/20d
  • 7 Ob 11/21z
    Entscheidungstext OGH 23.06.2021 7 Ob 11/21z
    Beisatz: Hier: Art 2.3. ARB 2011. (T16)
  • 7 Ob 134/21p
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 134/21p
  • 7 Ob 135/21k
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 7 Ob 135/21k
    Vgl; Beisatz: Der Erbrechtsstreit und die (Schenkungs-) Pflichtteilsklage sind damit jeweils getrennt zu beurteilende Versicherungsfälle in der Rechtsschutzversicherung. (T17)
  • 7 Ob 169/21k
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 169/21k
    Vgl
  • 7 Ob 83/21p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 83/21p
    Vgl
  • 7 Ob 133/21s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2022 7 Ob 133/21s
    Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Hier: Kauf eines gebrauchten Diesel‑PKW. (T18)
    Beisatz: Hier: Der Zeitpunkt, in dem die Produzentin begonnen hat, in ihre Motoren Abgaswerte verfälschende Software einzubauen, hat keine Auswirkungen auf die Rechtsposition des Autokäufers. Ein zeitlich lange vorangehender Gesetzes‑ oder Pflichtenverstoß, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat‑kausal begründet haben, kann den Versicherungsfall erst auslösen und damit den Zeitpunkt des Verstoßes in Bezug auf den konkreten Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung festlegen, wenn dieser erstmals davon betroffen, dh in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder worden sein soll. (T19)
    Beisatz: Hier: Da der Versicherungsfall mit dem Erwerb des Fahrzeuges eintritt, kann der Umstand, dass das Fahrzeug von einem Dritten erworben hat, nicht den Ausschluss nach Art 7.2.4. ARB 2014 bewirken; diese Bestimmung stellt nach ihrem klaren Wortlaut auf eine Abtretung an (oder Haftungsübernahme durch) den Versicherungsnehmer ab, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist oder nachdem vom Versicherungsnehmer, Gegner oder einem Dritten eine den Versicherungsfall auslösende Rechtshandlung oder Willenserklärung vorgenommen wurde. (T20)
  • 7 Ob 61/22d
    Entscheidungstext OGH 29.07.2022 7 Ob 61/22d
    Beis wie T9; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 7 Ob 129/22d
    Entscheidungstext OGH 24.08.2022 7 Ob 129/22d
    Beis wie T9; Beisatz: Hier: Kein Deckungsausschluss nach Art 7.2.4 ARB 2009, weil durch die dem Abschluss des Kaufs vorangehenden Willenserklärungen der Versicherungsfall nicht ausgelöst worden ist. (T21)
  • 7 Ob 130/22a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 7 Ob 130/22a
    Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Art 7.2.4 ARB 2005. (T22)
  • 7 Ob 42/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.04.2023 7 Ob 42/23m
    Beisatz: Hier: Verstoß als Eintritt des Versicherungsfalls liegt im Eintritt zweier Ereignisse ab dem Jahr 2003, nicht in einem Schreiben vom März 2022, das diese Ereignisse beanstandet. (T23)
  • 7 Ob 61/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 61/23f
    vgl; Beisatz: Hier: behauptete testamentarische Einräumung eines Vermächtnisses (T24)
  • 7 Ob 104/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 7 Ob 104/23d
    vgl; Beisatz: Hier: Art 2.3. ARB 2015 (T25)
  • 7 Ob 213/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.01.2024 7 Ob 213/23h
    nur T1; Beisatz wie T3
  • 7 Ob 82/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.05.2024 7 Ob 82/24w
    Beisatz wie T9
  • 7 Ob 121/24f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.08.2024 7 Ob 121/24f
    Beisatz wie T9
    Beisatz: Ein zeitlich lange vorangehender Gesetzes- oder Pflichtenverstoß, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat kausal begründet haben, kann den Versicherungsfall erst auslösen und damit den Zeitpunkt des Verstoßes in Bezug auf den konkreten Versicherungsnehmer in der Rechtsschutzversicherung festlegen, wenn dieser erstmals davon betroffen, das heißt in seinen Rechten beeinträchtigt wird oder worden sein soll. Dies ist im Fall des serienmäßigen Einbaus eines nicht rechtskonformen Bauteils in eine Sache der Zeitpunkt des Erwerbs der mangelhaften Sache durch den Versicherungsnehmer. Erst damit beginnt sich auch die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr zu verwirklichen. (T26)
  • 7 Ob 115/24y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.10.2024 7 Ob 115/24y
    Beisatz: Hier: Bekämpfung einer Klausel zuerst im Fremdwährungskreditvertrag, dann im Geldwechselvertrag - jeweils eigenständiger Versicherungsfall, aber hier Serienschaden. (T27)
    Beisatz: In einem Fall, in dem sich ein Versicherungsnehmer auf die Unwirksamkeit einer Klausel in einem Vertrag beruft, liegt der Versicherungsfall im Abschluss des Vertrags und damit in der Vereinbarung der (angeblich) unwirksamen Klausel. (T28)
  • 7 Ob 154/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2025 7 Ob 154/24h
    Beisatz: Hier: Bestreitung der Leistungspflicht aus einem (gerichtlichen) Vergleich, durch den die Ersatzpflicht für künftige Schäden dem Grunde nach festgestellt wurde - kein neuer Verstoß. (T29)
  • 7 Ob 207/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 207/24b
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T26
    Beisatz: Bei mehreren Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten ist der Versicherungsschutz zu verneinen, wenn der erste Verstoß schon, für sich allein betrachtet, nach der Lebenserfahrung geeignet war, den Rechtskonflikt auszulösen, oder zumindest noch erkennbar nachwirkte und den endgültigen Ausbruch der Streitigkeit nach dem Vorliegen eines oder mehrerer weiterer Verstöße noch mitauslöste, sohin „adäquat kausal" war und für den Erstverstoß keine Deckung besteht. (T30)
    Beisatz: Für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls kommt es grundsätzlich auf die Behauptungen in dem Verfahren an, für das Rechtsschutz begehrt wird, nicht hingegen auf einen davon abweichenden Vortrag im Deckungsprozess. (T31)
  • 7 Ob 218/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2025 7 Ob 218/24w
  • 7 Ob 217/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 15.04.2026 7 Ob 217/25z
    nur T1
  • 7 Ob 58/26v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2026 7 Ob 58/26v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114001

Im RIS seit

25.08.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20000726_OGH0002_0070OB00043_00Z0000_002

Entscheidungstext 7Ob127/16a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

VbR 2017/17 S 29 - VbR 2017,29 = RdW 2017/36 S 28 - RdW 2017,28 = Reisinger, RdW 2017/121 S 144 (Rechtsprechungsübersicht) - Reisinger, RdW 2017,144 (Rechtsprechungsübersicht) = ZFR 2017/68 S 129 - ZFR 2017,129 = ecolex 2017/305 S 760 - ecolex 2017,760 = VersR 2017,1106 = Ertl, ecolex 2017,1132 (Rechtsprechungsübersicht) = MietSlg 68.172

Geschäftszahl

7Ob127/16a

Entscheidungsdatum

28.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. B***** M***** und 2. J***** S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei W*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 4. März 2016, GZ 23 R 18/16k-12, womit das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 9. Dezember 2015, GZ 13 C 1428/15z-8, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 688,92 EUR (darin enthalten 114,82 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im gesamten Verfahren ist nur die Frage der Vorvertraglichkeit des Deckungsanspruchs der Kläger aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag strittig, der zwischen der Erstklägerin und der Beklagten mit Wirksamkeitsbeginn 20. 9. 2013 besteht. Dieser umfasst ua den Baustein „Grundstückseigentum und Miete“. Der Zweitkläger ist in diesem Zusammenhang mitversichert.

Dem Rechtsschutzversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2011) zugrunde. Diese lauten auszugsweise:

Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

[…]

3. In den übrigen Fällen gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften; der Versicherungsfall gilt in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.

[…]

Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. […]

Artikel 3 – Für welchen Zeitraum gilt die Versicherung? (Zeitlicher Geltungsbereich)

1. Die Versicherung erstreckt sich grundsätzlich auf Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eintreten.

[...]

Der Bruder der Erstklägerin begehrt – gestützt auf Alleineigentum an einer Liegenschaft aufgrund eines Übergabsvertrags vom 24. 5. 2012 – mit Klage vom 17. 6. 2015 zu AZ 6 C 253/15d des Bezirksgerichts Wels von den (hier) Klägern die Räumung einer Wohnung samt Gartenfläche und einer Halle wegen titelloser Nutzung; schon der im Jahr 2010 verstorbene Vater der Erstklägerin (in der Folge: Vater) habe diese Wohnungsinanspruchnahme untersagt. Dem halten die Kläger insbesondere entgegen, dass ihnen (oder jedenfalls der Erstklägerin) ein (dingliches oder obligatorisches) Gebrauchsrecht zustehe, das erstmals durch die Klagsführung bestritten worden sei.

Die Kläger begehrten Rechtsschutzdeckung für den Räumungsprozess. Die Deckung habe nicht unter Hinweis auf eine bloße - von den Versicherten bestrittene und durch nichts bewiesene - Prozessbehauptung der Gegenseite abgelehnt werden dürfen. Im Übrigen hätten die Aufforderungen des Vaters mehr als ein Jahr vor Versicherungsbeginn stattgefunden und sei er dazu als Hälfteeigentümer allein nicht berechtigt gewesen. Sonstige relevante Verstöße seien nicht behauptet worden.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage wegen Vorvertraglichkeit. Nach dem hier maßgeblichen Artikel 2 Punkt 3, ARB 2011 gelte für den Eintritt des Versicherungsfalls das Verstoßprinzip. Im Räumungsprozess werde den Klägern vorgeworfen, zumindest seit dem Jahr 2010 der väterlichen Räumungsaufforderung nicht entsprochen zu haben. Es liege daher seit diesem Zeitpunkt ein Dauerverstoß vor, weil sich die Kläger der Räumungsaufforderung dauernd widersetzt hätten.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Seit den Aufforderungen des Vaters im Jahr 2010 liege kein Dauerverstoß vor, weil nach dem Vorbringen in der Räumungsklage weder seitens des Vaters noch später seitens der Mutter weitere Aufforderungen oder ein gerichtliches Vorgehen gefolgt seien. Vielmehr sei der Verbleib der Kläger jahrelang geduldet worden. Damit zeige die Einbringung der Räumungsklage am 17. 6. 2015 den ersten adäquat ursächlichen Verstoß im Sinn des Artikel 2 Punkt 3, ARB 2011 an.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klagsabweisenden Sinn ab. Maßgeblich für den Beginn des (angeblichen) Verstoßes seien allein die Behauptungen im Ausgangsverfahren. Darauf abstellend liege ein – die Jahresfrist des Artikel 2 Punkt 3, ARB 2011 ausschließender – Dauerverstoß vor, weil die Kläger die Räumungsverpflichtung bestreiten und die Räumung beharrlich verweigern würden. Zwar komme es nicht auf die Räumungsaufforderungen durch den Vater an, weil infolge der eingetretenen Rechtsnachfolge nicht dieser, sondern der Kläger im Ausgangsverfahren vom Verstoß betroffen sei und daher nur dessen rechtliche Beseitigungsmöglichkeiten maßgeblich seien. Dieser sei jedoch bereits im Jahr 2012 und daher vor Versicherungsbeginn Eigentümer der Liegenschaft geworden.

Das Berufungsgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 5.000 EUR, nicht jedoch mit 30.000 EUR übersteigend und ließ die ordentliche Revision zu, weil zur Beurteilung des Verstoßbeginns bei einem Eigentümerwechsel keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege und angesichts einer Judikaturänderung des Bundesgerichtshofs in Aktivprozessen des Versicherten und einer dazu geäußerten Lehrmeinung zu überprüfen sei, ob die bisherige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beurteilung des Verstoßprinzips aufrecht erhalten werde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger mit einem Abänderungsantrag.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.

1. Die Kläger begehren Rechtsschutzdeckung aus einer seit 20. 9. 2013 wirksamen Rechtsschutzversicherung zur Abwehr eines gerichtlich geltend gemachten Räumungsanspruchs des Eigentümers wegen titelloser Nutzung. Dieser Rechtsstreit fällt unstrittig unter den Baustein „Grundstückseigentum und Miete“; daher ist für den Eintritt des Versicherungsfalls Artikel 2 Punkt 3, ARB 2011 maßgeblich. Nach Artikel 3 Punkt eins, ARB 2011 besteht Versicherungsschutz bloß für Versicherungsfälle, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintreten.

2. Die Kläger wenden sich dagegen, dass das von ihnen im Ausgangsverfahren bestrittene Vorbringen der Klagsseite zur Beurteilung der Vorvertraglichkeit heranzuziehen sei. Dazu ist Folgendes auszuführen:

2.1. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Versicherungsfall des Artikel 2 Punkt 3, ARB – außerhalb der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, Gegners oder Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Der Versicherungsfall gilt mit Beginn dieses Verstoßes als eingetreten. Bei mehreren Verstößen ist auf den ersten abzustellen (RIS-Justiz RS0114209).

In der Entscheidung 7 Ob 9/89 (= RIS-Justiz RS0082295 = RS0082167) hat der Oberste Gerichtshof in einem Aktivprozess des Versicherungsnehmers ausgesprochen, dass bei der Prüfung der Frage, ob für einen Streit wegen angeblicher Vertragsverletzung Versicherungsschutz zu leisten ist, weil die Vertragsverletzung in die Geltungsdauer der Versicherung fällt, auch auf einredeweise (gerichtlich oder außergerichtlich) geltend gemachte adäquate Vertragsverletzungen des Versicherungsnehmers Bedacht zu nehmen ist. Für die Beurteilung der Gewährung von Versicherungsschutz ist entscheidend, ob die Behauptung des Gegners des Versicherungsnehmers Grundlage der außergerichtlichen Auseinandersetzung oder des Prozesses wird. Ist dies der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (vom Gegner des Versicherungsnehmers behaupteten) Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten.

Auch in der Entscheidung 7 Ob 12/09d wird auf die vom Gegner gegenüber dem Versicherungsnehmer erhobenen Pflichtverletzungen (Verantwortung für Kartellverletzungen) abgestellt.

Daraus folgt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich auch vom Gegner behauptete Verstöße des Versicherungsnehmers zur Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung herangezogen werden.

2.2. Dies entspricht auch dem bisherigen Meinungsstand in Deutschland bei vergleichbarer Bedingungslage: Für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls komme es grundsätzlich auf die Behauptungen in dem Verfahren an, für das Rechtsschutz begehrt werde („Ausgangsverfahren“), nicht hingegen auf einen davon abweichenden Vortrag im Deckungsprozess (Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch³ Paragraph 37, Rn 416; ders in Münchener Kommentar zum VVG, Anh zu Paragraph 125, Rn 231; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG29 ARB 2010 Paragraph 4, Rn 56 ua). Es genüge schon die Behauptung eines Verstoßes; dabei komme es nicht darauf an, von wem der erste Verstoß behauptet werde (Obarowski aaO Paragraph 37, Rn 414 f; Armbrüster aaO ARB 2010 Paragraph 4, Rn 41, 55; Maier in Harbauer, Rechtsschutzversicherung8 ARB 2000 Paragraph 4, Rn 43, 53 ua).

2.3. In Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung, wonach als Versicherungsfall bei einem Aktivprozess des Versicherungsnehmers auch sein eigener Verstoß gelten könne vergleiche IVa ZR 24/82 = VersR 1984, 530), geht der Bundesgerichtshof nunmehr im Aktivprozess des Versicherungsnehmers davon aus, dass für die Festlegung der den Versicherungsfall kennzeichnenden Pflichtverletzung eigene Verstöße des Versicherungsnehmers, mit denen sich dessen Gegner zur Wehr setzt, unbeachtlich seien. Entscheidend sei allein der Tatsachenvortrag, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß seines Anspruchsgegners begründet (IV ZR 214/14 = r+s 2015, 193).

2.4. In der deutschen Lehre wird diskutiert, ob diese Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs zum Aktivprozess des Versicherungsnehmers auch für – wie hier – dessen Passivprozess Bedeutung hat.

Cornelius-Winkler (Kausalität und Rechtsschutzfall, VersR 2015, 1476 [1480 f]) sieht in Fortentwicklung der BGH-Rechtsprechung zum Aktivprozess nur den Vortrag des Gegners als maßgeblich an. Der Versicherungsnehmer werde anhand des Anspruchsschreibens oder der Klage nicht bestreiten können, dass dieser angebliche Rechtsverstoß den Gegner veranlasst habe, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und dadurch die grundsätzlich versicherten Kosten zur Abwehr des Anspruchs ausgelöst worden seien.

Maier (Die neue Rechtsprechung des BGH zum Eintritt des VersFalls in der Rechtsschutzversicherung, r+s 2015, 489 [492 f]) stellt anknüpfend an die BGH-Rechtsprechung zum Aktivprozess auf das Verteidigungsvorbringen des Versicherungsnehmers ab und beurteilt danach die für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgebliche Pflichtverletzung.

Schaltke/Weidner (Der verstoßabhängige Rechtsschutzfall oder: Wer will was von wem woraus?, r+s 2016, 225 [229]) meinen, dass es für den verständigen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkenn- und nachvollziehbar sei, dass auf der Passivseite andere Spielregeln gelten müssten als im „Aktivprozess“. Der Maßstab für die Bewertung des Rechtsschutzfalls auf der Passivseite könne nicht nur auf einen Vortrag gestützt werden. Vielmehr müssten die gegenseitigen Vorwürfe Berücksichtigung finden. Würde auf den alleinigen Vortrag des Versicherungsnehmers abgestellt werden, wäre in den „Passivprozessen“ die Gefahr von Zweckabschlüssen zu Lasten der Versichertengemeinschaft gegeben. Die Nichtberücksichtigung der Einwendungen des Versicherungsnehmers könne hingegen zu unbilligen Ergebnissen führen.

2.5. Der erkennende Senat hat dazu erwogen:

Zu beurteilen ist hier eine Rechtsschutzdeckung für einen Passivprozess des Versicherungsnehmers. In einem solchen werden vom Gegner ein oder mehrere Verstöße des Versicherungsnehmers behauptet. Die darauf bezogenen Klagsbehauptungen sind für die Abgrenzung des Streitgegenstands von maßgeblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0025188, RS0039255, RS0037522 ua). Diese sind Grundlage für den Rechtsstreit. Werden sie – wie hier – vom Versicherungsnehmer bestritten, ändert dies nichts an der den Rechtsstreit auslösenden Wirkung. Im Fall der Bestreitung dient die Kostendeckung der Rechtsschutzversicherung der Abwehr der dem Versicherungsnehmer vorgeworfenen Pflichtverletzung(en); darauf ist sein Interesse gerichtet.

Regelmäßig wird zwar im Bestreitungsfall – so auch hier – vom Beklagten ein eigenes Sachvorbringen entgegengehalten. Würde man allein dieses als maßgeblich ansehen, hätte es der Versicherungsnehmer in der Hand, in einem gegen ihn geführten Rechtsstreit den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls zu beeinflussen. Damit bestünde aber die Gefahr von Zweckabschlüssen in der Rechtsschutzversicherung, die zeitliche Risikoausschlüsse gerade verhindern sollen (7 Ob 328/99g = RIS-Justiz RS0114213).

Als Ergebnis ist daher Folgendes festzuhalten:

Das vom Versicherungsnehmer in einem gegen ihn geführten Passivprozess bestrittene Klagsvorbringen ist in der Rechtsschutzversicherung für die Beurteilung, wann der Versicherungsfall eingetreten ist (Artikel 2 Punkt 3, ARB 2011) zu berücksichtigen.

3. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht dem Einwand der Kläger, für die Beurteilung der Vorvertraglichkeit komme es im hier vorliegenden Passivprozess allein auf ihr Prozessvorbringen an, zu Recht nicht gefolgt ist. Zu prüfen ist daher, ob nach den Klagsbehauptungen im Ausgangsverfahren der Versicherungsfall vor Beginn des Versicherungsverhältnisses eingetreten ist.

3.1. Nach ständiger Rechtsprechung liegt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf demnach eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann. Damit beginnt sich die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr konkret zu verwirklichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Handelnde sich des Verstoßes bewusst oder infolge von Fahrlässigkeit oder auch unverschuldet nicht bewusst war, es soll sich um einen möglichst eindeutig bestimmbaren Vorgang handeln, der in seiner konfliktauslösenden Bedeutung für alle Beteiligten, wenn auch erst nachträglich, erkennbar ist. Es kommt weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten von dem Verstoß Kenntnis erlangten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt werden (RIS-Justiz RS0114001).

Erschöpft sich der Rechtsschutzfall nicht in einem punktuellen Vorgang, sondern dauert das Ereignis, die Rechtslageänderung oder der Rechtsverstoß im Sinn des Artikel 2 Punkt 3, ARB 2011 kürzere oder längere Zeit an, dann tritt der Versicherungsfall nach Artikel 2 Punkt 3, Satz 1 ARB 2011 mit dem Beginn des jeweiligen Zeitraums ein vergleiche RIS-Justiz RS0114209; zur ähnlichen deutschen Bedingungslage Obarowski aaO Paragraph 37, Rn 427; Armbrüster aaO ARB 2010 Paragraph 4, Rn 58; Schneider in van Bühren, Handbuch Versicherungsrecht5, Paragraph 13, Rn 421 ua). Bei Dauerverstößen beginnt demnach der Versicherungsfall mit dem Eintritt des Zustands oder in dem Moment, in dem der Versicherungsnehmer oder sein Gegner die Möglichkeit erlangt, den Zustand zu beseitigen; der Zeitpunkt der Beseitigungsaufforderung ist irrelevant (Armbrüster aaO).

3.2. Die Klagsbehauptungen im Ausgangsverfahren werfen den Versicherten die titellose Benützung der Liegenschaft von Anbeginn oder eine solche nach Widerruf des Prekariums durch den Rechtsvorgänger vor. Da - wie hier - ein Einzelrechtsnachfolger mangels Anwendbarkeit des Paragraph 1120, ABGB nur bei entsprechender Vereinbarung an ein Prekarium gebunden ist (RIS-Justiz RS0011871, RS0021222; Parapatits in Kodek/Schwimann, ABGB4 Paragraph 974, Rz 5 ua) und eine solche Vereinbarung im Zuge des Liegenschaftserwerbs im Jahr 2012 im Widerspruch zu den Klagsbehauptungen steht, ist der den Versicherten vorgeworfene Dauerverstoß der titellosen Benützung der Liegenschaft jedenfalls vor Beginn des Versicherungsverhältnisses am 20. 9. 2013 eingetreten. Die Beklagte kann sich daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu Recht auf ihre Leistungsfreiheit infolge Vorvertraglichkeit berufen.

4. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E115998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00127.16A.0928.000

Im RIS seit

04.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20160928_OGH0002_0070OB00127_16A0000_000