Rechtssatz für 10ObS26/02z 10ObS210/02h...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116063

Geschäftszahl

10ObS26/02z; 10ObS210/02h; 10ObS146/04z; 10ObS134/10v; 10ObS108/12y; 10ObS71/13h; 10ObS83/16b; 10ObS75/17b

Entscheidungsdatum

20.11.2017

Norm

ZPO §155 Abs1
ASGG §76 Abs1
  1. ZPO § 155 heute
  2. ZPO § 155 gültig ab 01.03.1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955

Rechtssatz

In den in Paragraph 76, Absatz eins, ASGG angeführten Rechtsstreitigkeiten wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens auch dann unterbrochen, wenn der Verstorbene durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 26/02z
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 10 ObS 26/02z
  • 10 ObS 210/02h
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 210/02h
    Beisatz: Hier: § 65 Abs 1 Z 1 ASGG. (T1)
  • 10 ObS 146/04z
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 10 ObS 146/04z
    Beis wie T1
  • 10 ObS 134/10v
    Entscheidungstext OGH 01.02.2011 10 ObS 134/10v
    Auch
  • 10 ObS 108/12y
    Entscheidungstext OGH 21.09.2012 10 ObS 108/12y
    Auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 71/13h
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 71/13h
    Beisatz: Im sozialrechtlichen Verfahren sind zufolge des § 76 ASGG nicht die allgemeinen Verfahrensbestimmungen über die Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer unvertretenen Partei und die Fortsetzungsberechtigung der Rechtsnachfolger gemäß den §§ 155 f ZPO anzuwenden. (T2)
    Beisatz: Dass die Berechtigung zur Fortführung des Verfahrens abweichend von der ZPO geregelt ist, stellt keine unsachliche Differenzierung dar und begründet keine Gleichheitswidrigkeit. (T3)
  • 10 ObS 83/16b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 83/16b
  • 10 ObS 75/17b
    Entscheidungstext OGH 20.11.2017 10 ObS 75/17b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116063

Im RIS seit

14.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Dokumentnummer

JJR_20020212_OGH0002_010OBS00026_02Z0000_001

Entscheidungstext 10ObS83/16b

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS83/16b

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat Dr. Schramm als Vorsitzenden, den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Ralph Vetter und Dr. Andreas Fritsch, Rechtsanwälte in Lustenau, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Pflegegeld, aus Anlass des Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Mai 2016, GZ 23 Rs 17/16w-12, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das Verfahren wurde durch den Tod des Klägers am 17. Juli 2016 unterbrochen.

2. Zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens sind die in Paragraph 19, BPGG genannten Personen in der dort festgelegten Rangordnung und unter den dort geregelten Voraussetzungen berechtigt.

3. Die Akten werden den Vorinstanzen zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit der am 3. Dezember 2015 eingebrachten Klage begehrt der Kläger die Zuerkennung von Pflegegeld ab 1. September 2015.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht hob das Ersturteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.

Am 14. Juni 2016 brachte die beklagte Partei einen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss ein. Der rechtsanwaltlich vertretene Kläger erstattete am 23. Juni 2016 eine Rekursbeantwortung.

Das Erstgericht hat mitgeteilt, dass der Kläger am 17. Juli 2016 verstorben ist.

Rechtliche Beurteilung

In einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG wird das Verfahren durch den Tod des Klägers in jeder Lage des Verfahrens – also auch in dritter Instanz – unterbrochen. Die Unterbrechung erfolgt zwingend kraft Gesetzes; dies auch dann, wenn der Kläger durch einen Rechtsanwalt oder eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten war (RISJustiz RS0116063; 10 ObS 36/94, SSV-NF 8/78 mwN).

Paragraph 76, Absatz 2, ASGG regelt, wer zur Aufnahme eines durch den Tod des Klägers unterbrochenen Verfahrens berechtigt ist. Handelt es sich – wie hier – um Ansprüche nach dem BPGG, so sind Paragraph 76, Absatz eins und 2 ASGG nach dessen Absatz 4, mit der Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 3, BPGG sinngemäß anzuwenden (10 ObS 210/02h, 10 ObS 106/04t, je mwN). Eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens erfolgt nur über Antrag einer der dazu berechtigten Person. Da die Sozialrechtssache zur Zeit des Eintritts des Unterbrechungsgrundes (17. Juli 2016) beim Obersten Gerichtshof anhängig war, ist der zur Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag nach Paragraph 165, Absatz eins, ZPO beim Obersten Gerichtshof zu stellen. Dann werden die Vorinstanzen um Wiedervorlage der vorläufig zurückgestellten Akten ersucht werden.

Schlagworte

Sozialrecht,Europarecht

Textnummer

E115794

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:010OBS00083.16B.0913.000

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2017

Dokumentnummer

JJT_20160913_OGH0002_010OBS00083_16B0000_000