Rechtssatz für 6Ob323/98p 6Ob69/03w 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111743

Geschäftszahl

6Ob323/98p; 6Ob69/03w; 6Ob128/16s

Entscheidungsdatum

20.07.2016

Norm

GmbHG §22
GmbHG §93 Abs4
  1. GmbHG § 22 heute
  2. GmbHG § 22 gültig ab 01.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. GmbHG § 22 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 22 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  5. GmbHG § 22 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 93 heute
  2. GmbHG § 93 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. GmbHG § 93 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter einer Gesellschaft mbH steht ein Bucheinsichtsrecht für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zu, wenn er vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verfolgt. Dazu gehören die aus einer möglichen Anfechtung (wegen Irrtums oder List) eines anläßlich des Ausscheidens (über die Beendigung einer in der Satzung verankerten Betriebsvereinbarung) abgeschlossenen Vergleiches resultierenden Ansprüche.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 323/98p
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 323/98p
  • 6 Ob 69/03w
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 69/03w
    Auch
  • 6 Ob 128/16s
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 128/16s
    Auch; nur: Auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter einer Gesellschaft mbH steht ein Bucheinsichtsrecht für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zu, wenn er vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verfolgt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111743

Im RIS seit

22.05.1999

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Dokumentnummer

JJR_19990422_OGH0002_0060OB00323_98P0000_001

Rechtssatz für 6Ob33/97i 6Ob215/97d 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107752

Geschäftszahl

6Ob33/97i; 6Ob215/97d; 6Ob323/98p; 6Ob210/99x; 6Ob245/99v; 6Ob222/01t; 6Ob73/05m; 6Ob72/05i; 3Ob138/06z; 6Ob11/08y; 6Ob178/09h; 6Ob175/10v; 6Ob198/12d; 6Ob128/16s; 6Ob166/19h; 6Ob11/20s; 6Ob81/21m; 4Ob97/22a

Entscheidungsdatum

30.06.2022

Norm

GmbHG §22 Abs2
  1. GmbHG § 22 heute
  2. GmbHG § 22 gültig ab 01.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. GmbHG § 22 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 22 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  5. GmbHG § 22 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Inanspruchnahme des Individualrechtes des Gesellschafters auf Information ist dann rechtsmissbräuchlich, wenn damit gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 33/97i
    Entscheidungstext OGH 19.06.1997 6 Ob 33/97i
  • 6 Ob 215/97d
    Entscheidungstext OGH 24.07.1997 6 Ob 215/97d
    Beisatz: Rechtsmissbrauch, wenn der Gesellschafter die Erlangung von Geschäftsinformationen anstrebt, die für ein (sein) Konkurrenzunternehmen benötigt und verwenden will. (T1)
    Veröff: SZ 70/157
  • 6 Ob 323/98p
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 323/98p
    Beisatz: Die Rechtsausübung ist grundsätzlich nur bei zumindest überwiegend unlauteren Motiven rechtsmissbräuchlich. (T2)
  • 6 Ob 210/99x
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 210/99x
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Informationsanspruch des Gesellschafters kann nur hinsichtlich wettbewerbsrelevanter Unterlagen beschränkt werden. (T3)
    Beisatz: Der Verweigerungsgrund liegt in der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen im weiteren Sinn. (T4)
    Beisatz: Sind die Jahresabschlüsse (die Bilanzen und der Anhang) öffentlich (§§ 277 f HGB), kann dem Begehren auf Einsicht bzw Zusendung von Kopien nicht mehr der Einwand einer drohenden Geheimnisverletzung entgegengesetzt werden. (T5)
  • 6 Ob 245/99v
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 245/99v
    Beisatz: Voraussetzung dafür, dass das Firmenbuchgericht den Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters ablehnen kann, ist vorerst ein konkretes Vorbringen der an sich auskunftspflichtigen Gesellschaft, das einen verlässlichen Schluss darauf zulässt, dass es diesem Gesellschafter aus im einzelnen genannten konkreten Gründen um die rechtsmissbräuchliche Ausübung seines Individualrechtes geht. (T6)
  • 6 Ob 222/01t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 222/01t
    Auch; Beisatz: Die verfügte Bucheinsicht ist ein exekutiv durchsetzbarer Beschluss. (T7)
  • 6 Ob 73/05m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 73/05m
    Vgl; Veröff: SZ 2005/77
  • 6 Ob 72/05i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 72/05i
    Beis wie T1
  • 3 Ob 138/06z
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 138/06z
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 6 Ob 11/08y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 11/08y
    Beis wie T6
  • 6 Ob 178/09h
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 178/09h
    Beis wie T1; Beis wie T6
  • 6 Ob 175/10v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 175/10v
  • 6 Ob 198/12d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 198/12d
    Auch; Beisatz: Nach der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch bereits dann vor, wenn unlautere Motive der Rechtsausübung augenscheinlich im Vordergrund stehen und daher andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten beziehungsweise wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen Teils ein krasses Missverhältnis besteht. (T8)
    Beisatz: Soweit die Antragstellerin angeblich bedenkliche oder gesetzwidrige Vorgänge bei der Antragsgegnerin in den Raum stellt, so ist ihr Interesse an der Aufklärung derartiger Umstände durch ihre Möglichkeit, die Bestellung von sachverständigen Revisoren zu erwirken (§§ 45 bis 47 GmbHG), hinreichend gewahrt. (T9)
  • 6 Ob 128/16s
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 128/16s
    Vgl; Beisatz: Der Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters ist nur im Fall der rechtsmissbräuchlichen Ausübung abzuweisen. (T10)
    Beisatz: Den Abweisungsgrund des Rechtsmissbrauchs hat der Gegner zu behaupten und zu beweisen. (T11)
    Beisatz: Für die Auffassung, das Recht auf Bucheinsicht könne nur ein einziges Mal ausgeübt werden, besteht keine Grundlage. Der bloße Umstand, dass einem Gesellschafter früher einmal Einsicht gewährt wurde, macht ein Einsichtsbegehren in der Folge nicht rechtsmissbräuchlich. Ein derartiges wiederholtes Einsichtsbegehren könnte missbräuchlich sein, wenn es dem Gesellschafter überwiegend darum ginge, durch exzessive Ausübung seines Einsichtsrechts den Geschäftsablauf beim Gegner möglichst lange und nachhaltig zu stören. (T12)
    Beisatz: Auch die Übermittlung von Kopien von Belegen lässt das Einsichtsrecht nicht entfallen, zumal es dem Gesellschafter freistehen muss, die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalbelegen vor Ort zu überprüfen. (T13)
  • 6 Ob 166/19h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 166/19h
    Beis wie T11; Beisatz: Die Gesellschaft darf die begehrte Information verweigern, wenn die Informationserteilung einem gesetzlichen Verbot zuwider liefe oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. Gegen ein gesetzliches Verbot kann die Informationsgewährung etwa dann verstoßen, wenn ein konkurrierender Gesellschafter die Einsicht in wettbewerbsrelevante Informationen begehrt, sofern darin eine Verletzung des Kartellverbots liegt. Ein Fall des Rechtsmissbrauchs durch Verfolgung gesellschaftsschädigender Interessen kann insbesondere dann verwirklicht sein, wenn ein Gesellschafter sein Informationsrecht zum Zweck der Erlangung wettbewerbsrelevanter Informationen zugunsten eines Konkurrenzunternehmens ausübt. (T14)
    Beisatz: Die Gesellschaft, die die Auskunft verweigert, hat konkrete Behauptungen sowohl zur Gefährdung als auch zur Wettbewerbsrelevanz der strittigen Geschäftsunterlagen, in die Einsicht genommen werden soll, aufzustellen. (T15)
  • 6 Ob 11/20s
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 6 Ob 11/20s
    Vgl; Beis wie T14 nur: Die Gesellschaft darf die begehrte Information verweigern, wenn die Informationserteilung einem gesetzlichen Verbot zuwider liefe oder der Informationsanspruch rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. (T16)
  • 6 Ob 81/21m
    Entscheidungstext OGH 12.05.2021 6 Ob 81/21m
    Vgl; Beis wie T15; Zur Unterfertigung einer „Vertraulichkeitsvereinbarung“ als Voraussetzung der Bucheinsicht. (T17)
  • 4 Ob 97/22a
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 97/22a
    Vgl; Beis wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107752

Im RIS seit

19.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2022

Dokumentnummer

JJR_19970619_OGH0002_0060OB00033_97I0000_002

Rechtssatz für 6Ob17/90; 6Ob18/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0060098

Geschäftszahl

6Ob17/90; 6Ob18/91; 6Ob27/95; 6Ob7/96; 6Ob215/97d; 6Ob323/98p; 6Ob210/99x; 6Ob245/99v; 6Ob69/03w; 6Ob112/03v; 6Ob73/05m; 6Ob72/05i; 3Ob138/06z; 6Ob11/08y; 6Ob178/09h; 6Ob175/10v; 6Ob96/13f; 6Ob198/12d; 6Ob128/16s; 6Ob167/19f; 6Ob166/19h; 6Ob11/20s; 6Ob191/20m; 6Ob65/24p

Entscheidungsdatum

18.02.2025

Norm

GmbHG §22 Abs4
GmbHG §93 Abs4
  1. GmbHG § 22 heute
  2. GmbHG § 22 gültig ab 01.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  3. GmbHG § 22 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996
  4. GmbHG § 22 gültig von 01.03.1994 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  5. GmbHG § 22 gültig von 01.01.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  1. GmbHG § 93 heute
  2. GmbHG § 93 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  3. GmbHG § 93 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Dem GmbH-Gesellschafter steht ein nicht näher zu begründender umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse schon bei außergerichtlicher Geltendmachung konkret darzulegen. Informationsansprüche sind als selbständiges Individualrecht nicht nur vom Gesellschafter mit aufrechter Mitgliedschaft, sondern auch vom ausgeschiedenen Gesellschafter im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 17/90
    Entscheidungstext OGH 06.09.1990 6 Ob 17/90
    Veröff: SZ 63/150 = EvBl 1990/170 S 811 = RdW 1991,14 = GesRZ 1990,222 = ecolex 1991,25 (Thiery)
  • 6 Ob 18/91
    Entscheidungstext OGH 23.01.1992 6 Ob 18/91
    Veröff: SZ 65/11 = RdW 1992,173
  • 6 Ob 27/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 27/95
    Veröff: SZ 68/185
  • 6 Ob 7/96
    Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 7/96
    nur: Dem GmbH - Gesellschafter steht ein nicht näher zu begründender umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. (T1)
    Veröff: SZ 69/216
  • 6 Ob 215/97d
    Entscheidungstext OGH 24.07.1997 6 Ob 215/97d
    Veröff: SZ 70/157
  • 6 Ob 323/98p
    Entscheidungstext OGH 22.04.1999 6 Ob 323/98p
    nur: Dem GmbH - Gesellschafter steht ein umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zu. Informationsansprüche sind vom ausgeschiedenen Gesellschafter im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen. (T2)
    Beisatz: Der Informationsanspruch steht auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der der Antragsteller noch Gesellschafter war. (T3)
    Beisatz: Für danach entstehende Ansprüche ist es entscheidend, ob sie ihre Wurzel im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis oder aber in davon unabhängigen anderen Rechtsgründen haben. Zu dieser Frage trifft den ausgeschiedenen Gesellschafter die Behauptungslast. (T4)
  • 6 Ob 210/99x
    Entscheidungstext OGH 11.11.1999 6 Ob 210/99x
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der grundsätzlich unbeschränkte, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassende, auch außerhalb der Hauptversammlung zustehende Informationsanspruch des Gesellschafters ist Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung der ihm zustehenden Prüfungsaufgaben und Leitungsaufgaben und dient der Wahrung der aus der Gesellschafterstellung erfließenden Rechte. (T5)
    Beisatz: Hier: Zusendung von Jahresabschlüssen vergangener Jahre. (T6)
    Beisatz: Der Informationsanspruch der Gesellschafterin ist nicht deshalb verwirkt, weil die Vorlage bereits Jahre zurückliegender Jahresabschlüsse begehrt wird, in der Zwischenzeit aber von der Antragstellerin die Jahresabschlüsse genehmigt und der Geschäftsführer entlastet wurde. (T7)
  • 6 Ob 245/99v
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 245/99v
    nur T1
  • 6 Ob 69/03w
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 69/03w
    Auch
  • 6 Ob 112/03v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2003 6 Ob 112/03v
    Beis wie T5; Beis wie T4
  • 6 Ob 73/05m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2005 6 Ob 73/05m
    Vgl; Veröff: SZ 2005/77
  • 6 Ob 72/05i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 72/05i
    Auch; Beisatz: Dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH steht gegenüber der Gesellschaft zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte nicht nur das im Gesetz geregelte Bucheinsichtsrecht, sondern auch ein allgemeiner, nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch zu. (T8)
  • 3 Ob 138/06z
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 138/06z
    Auch; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T8
  • 6 Ob 11/08y
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 11/08y
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 178/09h
    Entscheidungstext OGH 18.09.2009 6 Ob 178/09h
    nur T1
  • 6 Ob 175/10v
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 175/10v
    Vgl; Beisatz: Der Informationsanspruch umfasst grundsätzlich auch das Recht, Kopien in Form von Digitalfotografien anzufertigen. (T9)
  • 6 Ob 96/13f
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 96/13f
    Vgl
  • 6 Ob 198/12d
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 198/12d
    Vgl auch
  • 6 Ob 128/16s
    Entscheidungstext OGH 20.07.2016 6 Ob 128/16s
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse konkret darzulegen und gegebenenfalls zu bescheinigen, weil das Interesse an der Informationserteilung nach dem Ausscheiden und dem damit verbundenen Verlust der Leitungs‑ und Prüfungsrechte nicht mehr evident ist. (T10)
    Beisatz: Hier: Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises begründet ein ausreichendes Informationsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters. (T11)
  • 6 Ob 167/19f
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 167/19f
  • 6 Ob 166/19h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 166/19h
    nur T1; Beis wie T8
  • 6 Ob 11/20s
    Entscheidungstext OGH 02.09.2020 6 Ob 11/20s
    nur T1; Beisatz: Das Recht auf Bucheinsicht umfasst auch das Recht auf Herstellung von Abschriften und Kopien. (T12)
  • 6 Ob 191/20m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2020 6 Ob 191/20m
    Vgl; Beisatz: Die Frage, ob die begehrte Informationserteilung rechtsmissbräuchlich verlangt wird oder unmöglich ist, kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Darin liegt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG. (T13)
  • 6 Ob 65/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.02.2025 6 Ob 65/24p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Dokumentnummer

JJR_19900906_OGH0002_0060OB00017_9000000_002

Entscheidungstext 6Ob128/16s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

wbl 2016,522/175 - wbl 2016/175 = GES 2016,275 = AnwBl 2016,507 = NZ 2016/120 S 347 - NZ 2016,347 = RdW 2016/547 S 748 - RdW 2016,748 = Rauter, JAP 2016/2017/7 S 105 - Rauter, JAP 2016/2017,105 = ecolex 2016/474 S 1083 - ecolex 2016,1083

Geschäftszahl

6Ob128/16s

Entscheidungsdatum

20.07.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers E***** M*****, vertreten durch hubmer ebmer partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die im Firmenbuch des Landesgerichts Linz zu FN ***** eingetragene B*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Ludwig Beuerle und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Bucheinsicht (Paragraph 22, Absatz 2, GmbHG), über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. April 2016, GZ 6 R 83/16t-12, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 16. März 2016, GZ 13 Fr 7919/15x-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller binnen 14 Tagen die mit 2.197,92 EUR (darin 366,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht zulässig.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs mit der Begründung zu, es habe keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage aufgefunden werden können, ob ein dem Bucheinsichtsbegehren stattgebender Spruch als Duldungs- und Unterlassungsbefehl oder als Leistungsbefehl zu qualifizieren sei. Davon hänge es wesentlich ab, ob ein Anspruch auf wiederholte Bucheinsicht bestehe oder ob der Antragsgegner erfolgreich Erfüllung einwenden könne.

1. Im vorliegenden Fall geht es weder um die Vollstreckung eines einem Antrag auf Bucheinsicht stattgebenden Beschlusses vergleiche allgemein dazu EvBl 1985/15; SZ 57/92; SZ 57/146; OLG Wien 6 R 136/94; RIS-Justiz RS0125606; Rassi, Verfahrensrechtliche Fragen der Bucheinsicht, ÖJZ 1997, 891) noch um die Frage, ob die mit einem derartigen Beschluss auferlegte Verpflichtung bereits erfüllt ist und daher nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall ist vielmehr lediglich zu beantworten, ob die vor der Antragstellung stattgefundene Übermittlung von Kopien der Stattgebung des Einsichtsbegehrens entgegensteht. Diese Frage ist aber durch die ständige Rechtsprechung bereits geklärt:

2.1. Der Bucheinsichtsantrag des Gesellschafters ist nach ständiger Rechtsprechung nur im Fall der rechtsmissbräuchlichen Ausübung abzuweisen (6 Ob 245/99v; 6 Ob 11/08y). Diesen Abweisungsgrund hat der Gegner zu behaupten und zu beweisen vergleiche RIS-Justiz RS0107752).

2.2. Auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter in einer GmbH steht ein Einsichtsrecht für den Zeitraum bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens zu, wenn er vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verfolgt (Unger in Straube, GmbHG Paragraph 22, Rz 42). Ebenso steht dem ausgeschiedenen Gesellschafter ein Informationsrecht zu, soweit die begehrte Einsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der er noch Gesellschafter war (RIS-Justiz RS0111743, RS0060098 [T3]). Ein ausgeschiedener Gesellschafter hat sein Informationsinteresse konkret darzulegen und gegebenenfalls zu bescheinigen, weil das Interesse an der Informationserteilung nach dem Ausscheiden und dem damit verbundenen Verlust der Leitungs- und Prüfungsrechte nicht mehr evident ist (Unger aaO mwN).

3. Von diesen Grundsätzen sind die Vorinstanzen nicht abgewichen.

3.1. Dass die Geltendmachung eines Anspruchs auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens bzw Übernahmspreises ein ausreichendes Informationsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters begründet, entspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 96/13f).

3.2. Für die dem Rechtsstandpunkt der Revisionsrekurswerberin zugrundeliegende Auffassung, das Recht auf Bucheinsicht könne nur ein einziges Mal ausgeübt werden, besteht keine Grundlage. Der bloße Umstand, dass einem Gesellschafter früher einmal Einsicht gewährt wurde, macht ein Einsichtsbegehren in der Folge nicht rechtsmissbräuchlich. Zutreffend verweist das Rekursgericht auf den Fall, dass ein Gesellschafter später ein Detail genauer prüfen will oder etwas übersehen haben könnte oder dass er aus technischen Gründen die Speicherung wiederholen will, etwa bei Datenverlust, bei minderer technischer Datenqualität oder einer sonstigen technischen Unzulänglichkeit. Ein derartiges wiederholtes Einsichtsbegehren könnte missbräuchlich sein, wenn es dem Gesellschafter überwiegend darum ginge, durch exzessive Ausübung seines Einsichtsrechts den Geschäftsablauf beim Gegner möglichst lange und nachhaltig zu stören. Dass dem Einsichtsbegehren im vorliegenden Fall eine derartige Überlegung zugrundeläge, behauptet aber die Antragsgegnerin selbst nicht, zumal die Einsicht antragsgemäß in den Räumen eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers stattfinden soll.

3.3. Auch die Übermittlung von Kopien von Belegen lässt das Einsichtsrecht nicht entfallen, zumal es dem Gesellschafter freistehen muss, die Übereinstimmung der Kopien mit den Originalbelegen vor Ort zu überprüfen.

4. Eine relevante Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG). Sofern es sich bei einem bestimmten Beleg, in den Einsicht begehrt wird, – wie die Antragsgegnerin behauptet – um eine bloße Korrekturbuchung handelt, für die kein separater Beleg existiert, ist die Entscheidung des Erstgerichts zwanglos dahin zu verstehen, dass auch dieser Umstand im Zuge der Bucheinsicht überprüft werden kann.

5. Zusammenfassend bringt die Antragsgegnerin daher keine Rechtsfragen der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

6. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 78, AußStrG. Dabei war aufgrund der systematischen Nähe des Bucheinsichtsverfahrens zum Firmenbuchverfahren die Bemessungsgrundlage des Paragraph 10, Ziffer 5 c, RATG zugrundezulegen vergleiche 6 Ob 198/12d), zumal beide Parteien übereinstimmend von dieser Bemessungsgrundlage ausgehen. Die Antragstellerin hat auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen.

Textnummer

E115381

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00128.16S.0720.000

Im RIS seit

11.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2017

Dokumentnummer

JJT_20160720_OGH0002_0060OB00128_16S0000_000