Der Rekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
1. Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht (RIS-Justiz RS0031014 [T29]), dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagenhäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsmehrbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (RISJustiz RS0031014 [T29]), dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagenhäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 226, ZPO zu entsprechen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsmehrbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (RIS-Justiz RS0031014 [T15]).
Zu beachten ist hier, dass die Klägerin von ihrer behaupteten Gesamtforderung in Höhe von 983.429,37 EUR ein Guthaben des Beklagten in Höhe von 237.624,73 EUR in Abzug brachte, ohne zu spezifizieren, welche (Teil-)Forderungen sie im Hinblick auf die Tilgung nicht geltend macht. Diese – bisher nicht beachtete – Unschlüssigkeit wird mit der Klägerin zu erörtern sein. Die Aufhebung des Ersturteils ist schon aus diesem Grund gerechtfertigt. Für den Fall, dass die Klägerin ihr Klagebegehren schlüssig stellt, ist für das fortgesetzte Verfahren Folgendes zu beachten:
2.1 Wer irrtümlich in der Absicht, eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verpflichtung zu erfüllen, eine Leistung erbracht hat, auf die der Empfänger in Wahrheit keinen Anspruch hat, kann sie nach § 1431 ABGB zurückfordern.2.1 Wer irrtümlich in der Absicht, eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Verpflichtung zu erfüllen, eine Leistung erbracht hat, auf die der Empfänger in Wahrheit keinen Anspruch hat, kann sie nach Paragraph 1431, ABGB zurückfordern.
2.2 Ein Rahmenvertrag liegt vor, wenn Parteien, die miteinander eine größere Anzahl gleichartiger oder ähnlicher Rechtsgeschäfte abschließen wollen, im Vorhinein den rechtlichen Rahmen, also bestimmte Bedingungen für künftige Einzelverträge abstecken (wollen) (RIS-Justiz RS0019117 [T2]).
2.3 Ausgehend von den Feststellungen, wonach der Beklagte von den gegenständlichen Einzelgeschäften weder Kenntnis noch sie beauftragt hatte, erweist sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, diese seien nicht zustande gekommen, weshalb der Beklagte daraus weder verpflichtet noch berechtigt sei, sodass die damit im Zusammenhang stehenden Zahlungen ohne rechtfertigendes Rechtsverhältnis erfolgt seien, als zutreffend.
2.4 Weitere Voraussetzung eines Anspruchs nach § 1431 ABGB ist über das Fehlen einer Verbindlichkeit hinaus, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft (RIS2.4 Weitere Voraussetzung eines Anspruchs nach Paragraph 1431, ABGB ist über das Fehlen einer Verbindlichkeit hinaus, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft (RIS-Justiz RS0014891, RS0033607 [T2]). Der zugrunde liegende Irrtum kann ein Tatsachen- oder Rechtsirrtum sein, dessen Behauptung und im Bestreitungsfall auch Beweis dem Kondiktionsgläubiger obliegt. In den meisten Fällen wird allerdings die Tatsache, dass der Kläger eine Nichtschuld gezahlt hat, eine praktische Vermutung für den Irrtum bilden; ohne besonderen Grund kann nämlich nicht angenommen werden, dass jemand einem anderen ein Geschenk leistet (RIS-Justiz RS0033548). Nach § 1432 ABGB ist eine rechtsgrundlos erbrachte Leistung unter anderem jedenfalls dann nicht rückforderbar, wenn der Leistende weiß, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist.Justiz RS0033548). Nach Paragraph 1432, ABGB ist eine rechtsgrundlos erbrachte Leistung unter anderem jedenfalls dann nicht rückforderbar, wenn der Leistende weiß, dass er zur Leistung nicht verpflichtet ist.
3. Der Beklagte hält der Leistungskondiktion das seiner Ansicht nach der Klägerin zuzurechnende Wissen ihres Kundenbetreuers zu den Zahlungen aus den nicht autorisierten Geschäften entgegen.
3.1 Richtig ist, dass nach ständiger Rechtsprechung zur Gehilfenhaftung der Schuldner (Geschäftsherr) auch für vorsätzlich unerlaubte Handlungen seines Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, wenn ein innerer Sachzusammenhang der schädigenden Handlung und der Vertragserfüllung besteht (RIS-Justiz RS0028626), dass das Delikt also im Pflichtenkreis des Geschäfts gesetzt wurde (RIS-Justiz RS0028691), nicht aber wenn die Handlung des Gehilfen aus dem Rahmen der Interessenverfolgung des Geschäftsherrn herausfällt (RIS-Justiz RS0028499). Es wird danach unterschieden, ob die Zufügung eines Schadens durch den Erfüllungsgehilfen „bei“ Erfüllung der Vertragsverbindlichkeiten oder „bloß“ gelegentlich (anlässlich) der Erfüllung erfolgt. Ob ein Erfüllungsgehilfe in Ausübung oder nur gelegentlich der Erfüllung gehandelt hat, richtet sich danach, wie weit die Schutz- und Sorgfaltspflichten des Schuldners im konkreten Einzelfall gingen und wie weit deshalb im deliktischen Verhalten des Erfüllungsgehilfen ein Verstoß gegen die den Schuldner obliegenden vertragsspezifischen Pflichten zu erblicken ist (RIS-Justiz RS0028626, RS0028429, RS0028499, RS0028425, RS0028691).
Im vorliegenden Fall geht es im Gegensatz zur Argumentation in der Revision gerade nicht um das Einstehenmüssen des Geschäftsherrn nach § 1313a ABGB für seinen Geschäftspartner schädigende Handlungen seines Gehilfen bei oder auch gelegentlich der Vertragserfüllung, sondern um die Wissenszurechnung im Zusammenhang mit einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung.Im vorliegenden Fall geht es im Gegensatz zur Argumentation in der Revision gerade nicht um das Einstehenmüssen des Geschäftsherrn nach Paragraph 1313 a, ABGB für seinen Geschäftspartner schädigende Handlungen seines Gehilfen bei oder auch gelegentlich der Vertragserfüllung, sondern um die Wissenszurechnung im Zusammenhang mit einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung.
3.2 Zur Wissenszurechnung hat der Oberste Gerichtshof bereits allgemein ausgesprochen, dass es bei einer juristischen Person für die Unterstellung der Kenntnis oder des Kennenmüssens einer Tatsache nicht ausschließlich auf den Wissensstand der organschaftlichen Vertreter ankommt, sondern auch auf das Wissen anderer Personen, wie etwa Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder Rechtsvertreter, soweit es sich auf den im konkreten Fall diesem Bevollmächtigten übertragenen Aufgabengebiet erstreckt und er mit der speziellen Sache auch tatsächlich befasst war. Ein außerhalb des übertragenen Aufgabenbereichs erlangtes Wissen des Bevollmächtigten ist dem Auftraggeber grundsätzlich nicht zurechenbar (RIS-Justiz RS0009172 [insb T9, T19], RS0034422; vgl auch Justiz RS0009172 [insb T9, T19], RS0034422; vergleiche auch Iro, Banken- und Wissenszurechnung: Eine Untersuchung zur Wissenszurechnung unter Berücksichtigung bankspezifischer Probleme [Teil 1] ÖBA 2001, 3). Entscheidend für die Wissenszurechnung zu Lasten des Unternehmens ist daher mit welchem konkreten Aufgabenbereich der Gehilfe betraut war (8 Ob 579/90). So ist das Wissen des schädigenden Vertreters über die Schädigung dem geschädigten Vertretenen bei Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist nicht zuzurechnen, ob nun bei Anspruchserhebung gegenüber einem Dritten oder dem Schädiger selbst (RIS-Justiz RS0114717). Die Wissenszurechnung wird in Fällen der Interessenskollission in der Person des vermittelnden Vertreters unterbrochen (6 Ob 183/13z mwN ebenfalls zur Verjährung).
3.3 Zusammengefasst folgt, dass nach der Rechtsprechung zur Wissenszurechnung allgemein als Voraussetzung verlangt wird, dass das Wissen sich auf den übertragenen Aufgabenbereich erstrecken und der Gehilfe tatsächlich mit der betreffenden Angelegenheit befasst sein muss. Es wird darauf abgestellt, ob die Hilfsperson mit dem Willen des Geschäftsherrn tätig geworden ist und diese bei Durchführung der Agenden von ihrem Wissen Gebrauch hätte machen können. Ähnlich wie in § 1313a ABGB zwischen Schädigung in Erfüllung und bei Gelegenheit der Erfüllung unterschieden wird, kommt es also darauf an, dass der Gehilfe das betreffende Wissen gerade bei der ihm aufgetragenen Verrichtung verwerten hätte können und nicht außerhalb dieser. Überschreitet er seinen Aufgabenkreis in einer solchen Weise, dass der Zusammenhang zur Betrauung durch den Geschäftsherrn zu verneinen ist, so handelt er nicht mehr für diesen und ihm kann daher auch sein Wissen nicht mehr ohne weiteres zugerechnet werden.3.3 Zusammengefasst folgt, dass nach der Rechtsprechung zur Wissenszurechnung allgemein als Voraussetzung verlangt wird, dass das Wissen sich auf den übertragenen Aufgabenbereich erstrecken und der Gehilfe tatsächlich mit der betreffenden Angelegenheit befasst sein muss. Es wird darauf abgestellt, ob die Hilfsperson mit dem Willen des Geschäftsherrn tätig geworden ist und diese bei Durchführung der Agenden von ihrem Wissen Gebrauch hätte machen können. Ähnlich wie in Paragraph 1313 a, ABGB zwischen Schädigung in Erfüllung und bei Gelegenheit der Erfüllung unterschieden wird, kommt es also darauf an, dass der Gehilfe das betreffende Wissen gerade bei der ihm aufgetragenen Verrichtung verwerten hätte können und nicht außerhalb dieser. Überschreitet er seinen Aufgabenkreis in einer solchen Weise, dass der Zusammenhang zur Betrauung durch den Geschäftsherrn zu verneinen ist, so handelt er nicht mehr für diesen und ihm kann daher auch sein Wissen nicht mehr ohne weiteres zugerechnet werden.
Auch wenn der konkrete Pflichtenkreis des Kundenbetreuers nicht feststeht, so besteht doch kein Zweifel, dass das unter Umgehung der internen Sicherungsmaßnahmen erfolgte Vortäuschen von Geschäftsabschlüssen gegenüber der Klägerin und die im Hinblick auf die vollmachtslos geschlossenen Geschäfte vorgenommenen Prämienzubuchungen nicht in den Aufgabenbereich des Kundebetreuers fielen, sondern er dadurch seinen Aufgabenkreis in einer solchen Weise überschritt, dass der Zusammenhang zur Betrauung durch den Geschäftsherrn zu verneinen ist. Das der Klägerin vom Kundenbetreuer verheimlichte Wissen um das zu ihren Lasten gesetzte strafbare Verhalten kann daher als außerhalb seines Aufgabenkreises gelegen der Klägerin auch nicht im Sinn einer bewussten Zahlung einer Nichtschuld zugerechnet werden.
4. Grundsätzlich wird in der Lehre und Rechtsprechung für einen Nachteilsausgleich, soweit dieser nicht überhaupt abgelehnt wird, ein strenger Maßstab gefordert. Für die ausschließlich auf Billigkeitserwägungen beruhende Zuerkennung eines solchen Nachteilsausgleichs ist ausgehend von den Umständen des Einzelfalls nach übereinstimmender Ansicht vor allem maßgebend, ob die unbegründete Leistung von einem oder vom anderen Teil verschuldet oder jedenfalls veranlasst wurde, im weiteren sodann die Schutzwürdigkeit des Empfängers und das Gewicht einer für ihn gegebenen Rückzahlungsverpflichtung (RIS-Justiz RS0033697). Wenn dem Empfänger durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden sind oder ihn die Rückzahlung besonders schwer treffen würde und er schutzwürdiger ist als der Leistende, etwa deshalb, weil der Leistende die Vermögensverschiebung bei einem gutgläubigen Empfänger sorglos verursacht hat, so kann eine Minderung des Bereicherungsanspruchs erfolgen (Nachteilsausgleich) (RIS-Justiz RS0033818). Bei Geldleistungen wird generell die nützliche Verwendung durch den Empfänger unterstellt und daher eine Berufung auf den nachträglichen Wegfall der Bereicherung nicht gestattet (10 Ob 35/11m mwN).
Die Revision wendet sich auch gegen die Beurteilung der „Gegenforderung“ durch das Berufungsgericht.
Der Beklagte erhob im erstinstanzlichen Verfahren eine „Gegenforderung von 455.512,44 EUR“, die er damit begründete, dass er vom Kundenbetreuer der Klägerin zu Optionsgeschäften veranlasst worden sei, die er ohne die eingegangenen Prämien nicht getätigt hätte, sodass er die daraus entstandenen Verluste der Klagsforderung aufrechnungsweise entgegenhalte.
Da sich der Beklagte auf kein (von ihm als rechtswidrig und schuldhaft qualifiziertes) Verhalten der Klägerin bezieht, sondern nur geltend macht, dass ihm aufgrund der irrtümlichen Gutbuchungen nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden seien, kann sein Vorbringen nur so verstanden werden, dass er sich damit gegen den Umfang des Bereicherungsanspruchs im Sinn des Nachteilsausgleichs wendet. Ohne dies ausdrücklich auszuführen hat diesen offenbar auch das Berufungsgericht im Auge, wenn es dem Erstgericht das Nachtragen von Feststellungen zu „autorisierten und nicht autorisierten Geschäften und den daraus resultierenden Zu- und Abflüssen auf seinen Konten aufträgt. Der begehrte Nachteilsausgleich steht dem Beklagten aber – wie oben ausgeführt – nicht zu. Das Risiko der Fehlinvestition der – aus den nicht autorisierten Geschäften erhaltenen – Prämienzahlungen hat der Beklagte selbst zu tragen.
5. Für die Ermittlung der Klagsforderung bedarf es daher – entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts – nur der Feststellungen zu den Prämiengutbuchungen aus den vom Beklagten nicht beauftragten Geschäften und den Spesen, die für diese Geschäfte verrechnet wurden. Die Bereicherung ergibt sich dann aus den Prämienzahlungen abzüglich der Spesen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.