Justiz

Rechtssatz für 8Ob221/66 8Ob354/66 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0061757

Geschäftszahl

8Ob221/66; 8Ob354/66; 6Ob89/16f; 6Ob165/21i

Entscheidungsdatum

20.10.2021

Norm

HGB §118
UGB §118
  1. UGB § 118 heute
  2. UGB § 118 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2014
  3. UGB § 118 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005
  4. UGB § 118 gültig von 01.08.1990 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1990

Rechtssatz

Das Recht des Gesellschafters, in die Geschäftsbücher Einsicht zu nehmen, kann grundsätzlich vom Gesellschafter nur persönlich ausgeübt werden (EvBl 1962/378 S 466). Die Mitwirkung eines Buchsachverständigen bei der persönlich vorzunehmenden Bucheinsicht kann dem Gesellschafter aber grundsätzlich nicht verwehrt werden, es sei denn, daß die Mitwirkung völlig überflüssig wäre oder Belangen der Gesellschaft widerspräche.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 221/66
    Entscheidungstext OGH 06.09.1966 8 Ob 221/66
    Veröff: SZ 39/138 = EvBl 1966/518 S 663
  • 8 Ob 354/66
    Entscheidungstext OGH 10.01.1967 8 Ob 354/66
    Beisatz: Ein geeigneter Sachverständiger kann nur dann zugezogen werden, wenn sonst keine sachgerechte Information des Gesellschafters möglich ist. Die Ausübung durch Bevollmächtigte ist im allgemeinen nur mit Einverständnis der anderen Gesellschafter zulässig, ohne deren Einverständnis dann, wenn der Gesellschafter zB wegen Krankheit oder dauernder Abwesenheit nicht selbst einsehen kann. (T1)
  • 6 Ob 89/16f
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 89/16f
    Vgl; Beisatz: Ein GmbH‑Gesellschafter ist aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, das Interesse der Gesellschaft an der Geheimhaltung von Gesellschaftsinterna zu beachten. Verstößt ein Gesellschafter gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung, so kann er von der Gesellschaft auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung hat auch der vom Gesellschafter als Sachverständiger beauftragte Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer zu wahren. (T2)
    Beisatz: Es können auch mehrere Sachverständige beigezogen werden, zumal der Gesellschafter die Sachverständigen bezahlen muss. Eine fixe Obergrenze betreffend die Zahl der Sachverständigen gibt es nicht. Der Gesellschafter kann sich daher auch mehrerer Sachverständiger bedienen, sofern dies nicht im Einzelfall in Hinblick auf die damit verbundene Störung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft oder aus anderen Gründen als schikanös oder rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre. (T3)
  • 6 Ob 165/21i
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 6 Ob 165/21i
    Beis wie T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0061757

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2022

Dokumentnummer

JJR_19660906_OGH0002_0080OB00221_6600000_001

Entscheidungstext 6Ob89/16f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

NZ 2016/89 S 268 - NZ 2016,268 = wbl 2016,462/154 - wbl 2016/154 = GES 2016,223 = ecolex 2016/350 S 799 - ecolex 2016,799 = Harrer, GES 2016,265 = AnwBl 2016,507 = RdW 2016/548 S 749 - RdW 2016,749

Geschäftszahl

6Ob89/16f

Entscheidungsdatum

30.05.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr.

 Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers DI Dr. R***** R*****, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin W***** GmbH, FN *****, vertreten durch Dr. Lukas Fantur, Rechtsanwalt in Wien, wegen Bucheinsicht (Paragraph 22, Absatz 2, GmbHG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. März 2016, GZ 28 R 355/15d-40, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen verpflichteten die Antragsgegnerin, eine GmbH, dem Antragsteller, einem Minderheitsgesellschafter der Antragsgegnerin, binnen 14 Tagen während der Geschäftszeiten der Antragsgegnerin Einsicht in die Bücher, Schriften, Rechnungen und sonstigen Geschäftsunterlagen für die Geschäftsjahre 2007 bis 2013 zur Position „sonstige betriebliche Aufwendungen“ mit dem Titel „Aufwand für beigestelltes Personal“ zu gewähren, wobei die Einsichtnahme auch durch oder in Begleitung eines oder mehrerer vom Antragsteller beigestellter, zur beruflichen Verschwiegenheit gegenüber gesellschaftsfremden Personen verpflichteter Rechtsanwälte und/oder Wirtschaftstreuhänder erfolgen dürfe; weiters habe die Antragsgegnerin alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Einsichtnahme verlangten Aufklärungen und Auskünfte zu erteilen und die Anfertigung von Ausdrucken, Abschriften und Kopien zu dulden.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Die Antragsgegnerin behauptet im außerordentlichen Revisionsrekurs, es lägen folgende erhebliche Rechtsfragen vor:

1. Es gebe keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob es ausreiche, dass zur Bucheinsicht Sachverständige beigezogen werden, die berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichtet seien (Rechtsanwälte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO, Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 91, Absatz eins und 2 WTBG) oder ob es zusätzlich einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Sachverständigen zur Verschwiegenheit gegenüber der Gesellschaft bedürfe.

2. Es existiere keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, wie viele Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer ein Gesellschafter bei der Ausübung einer Bucheinsicht gleichzeitig beiziehen dürfe.

Rechtliche Beurteilung

Zu 1. Ein GmbH-Gesellschafter ist aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, das Interesse der Gesellschaft an der Geheimhaltung von Gesellschaftsinterna zu beachten vergleiche 6 Ob 7/96; 6 Ob 4/77; 6 Ob 198/12d; U. Torggler in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 Paragraph 108, Rz 24; Unger in Straube, GmbHG Paragraph 22, Rz 51; Rassi, Fragen der Bucheinsicht im Gesellschaftsrecht, ecolex 1999, 546 [547]; vergleiche auch RIS-Justiz RS0111527; 2 Ob 112/06v; 4 Ob 27/99w; SZ 39/138).

Verstößt ein Gesellschafter gegen diese Verschwiegenheitsverpflichtung, so kann er von der Gesellschaft auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt werden. Diese Verschwiegenheitsverpflichtung hat auch der vom Gesellschafter beauftragte Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer zu wahren, um seinen Mandanten nicht Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüchen der Gesellschaft auszusetzen. Die von der Revisionsrekurswerberin behauptete Rechtsschutzlücke liegt daher nicht vor. Im vorliegenden Fall gibt es auch keine Hinweise darauf, dass vom Antragsteller zur Bucheinsicht als Sachverständige beigezogene Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer diese Verschwiegenheitspflichten nicht einhalten werden. Es muss daher hier nicht näher auf die Frage eingegangen werden, wie die Gesellschaft eine Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung durch vom Bucheinsicht ausübenden Gesellschafter beigezogene Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer ahnden kann und ob dabei wegen der hinsichtlich der Geheimhaltung gleichgerichteten Interessen der Gesellschaft und des Gesellschafters in der Betrauung des Anwalts oder Wirtschaftsprüfers ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu erblicken ist, der den Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer auch direkt gegenüber der Gesellschaft zur Wahrung der Verschwiegenheit verpflichtet.

Zu 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerberin können auch mehrere Sachverständige beigezogen werden vergleiche Jabornegg/Artmann, UGB² Paragraph 118, Rz 22 unter Hinweis auf 6 Ob 580/81 [„nicht offenbar gesetzwidrig“]; Appl in Straube/Ratka/Rauter, UGB4 Paragraph 118, Rz 44), zumal der Gesellschafter die Sachverständigen bezahlen muss (OLG Wien NZ 1995, 183). Eine fixe Obergrenze betreffend die Zahl der Sachverständigen gibt es nicht. Der Gesellschafter kann sich daher auch mehrerer Sachverständiger bedienen, sofern dies nicht im Einzelfall in Hinblick auf die damit verbundene Störung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft oder aus anderen Gründen als schikanös oder rechtsmissbräuchlich anzusehen wäre.

Textnummer

E114930

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0060OB00089.16F.0530.000

Im RIS seit

30.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016

Dokumentnummer

JJT_20160530_OGH0002_0060OB00089_16F0000_000