Begründung:
Die Vorinstanzen verpflichteten die Antragsgegnerin, eine GmbH, dem Antragsteller, einem Minderheitsgesellschafter der Antragsgegnerin, binnen 14 Tagen während der Geschäftszeiten der Antragsgegnerin Einsicht in die Bücher, Schriften, Rechnungen und sonstigen Geschäftsunterlagen für die Geschäftsjahre 2007 bis 2013 zur Position „sonstige betriebliche Aufwendungen“ mit dem Titel „Aufwand für beigestelltes Personal“ zu gewähren, wobei die Einsichtnahme auch durch oder in Begleitung eines oder mehrerer vom Antragsteller beigestellter, zur beruflichen Verschwiegenheit gegenüber gesellschaftsfremden Personen verpflichteter Rechtsanwälte und/oder Wirtschaftstreuhänder erfolgen dürfe; weiters habe die Antragsgegnerin alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Einsichtnahme verlangten Aufklärungen und Auskünfte zu erteilen und die Anfertigung von Ausdrucken, Abschriften und Kopien zu dulden.
Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Die Antragsgegnerin behauptet im außerordentlichen Revisionsrekurs, es lägen folgende erhebliche Rechtsfragen vor:
1. Es gebe keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob es ausreiche, dass zur Bucheinsicht Sachverständige beigezogen werden, die berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichtet seien (Rechtsanwälte gemäß § 9 Abs 2 RAO, Wirtschaftsprüfer gemäß § 91 Abs 1 und 2 WTBG) oder ob es zusätzlich einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Sachverständigen zur Verschwiegenheit gegenüber der Gesellschaft bedürfe.1. Es gebe keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob es ausreiche, dass zur Bucheinsicht Sachverständige beigezogen werden, die berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichtet seien (Rechtsanwälte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, RAO, Wirtschaftsprüfer gemäß Paragraph 91, Absatz eins und 2 WTBG) oder ob es zusätzlich einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung des Sachverständigen zur Verschwiegenheit gegenüber der Gesellschaft bedürfe.
2. Es existiere keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, wie viele Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer ein Gesellschafter bei der Ausübung einer Bucheinsicht gleichzeitig beiziehen dürfe.