Rechtssatz für 4Ob122/78 9ObA92/87 9Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021472

Geschäftszahl

4Ob122/78; 9ObA92/87; 9ObA89/90; 9ObA289/90; 9ObA171/94 (9ObA172/94, 9ObA173/94); 8ObA2108/96z; 9ObA227/97s; 9ObA51/99m; 8ObA202/02t; 9ObA120/04v; 9ObA75/09h; 9ObA149/11v; 9ObA43/13h; 9ObA64/15z; 9ObA82/15x; 8ObA35/16d; 9ObA83/16w; 9ObA85/17s; 9ObA37/17g; 9ObA3/18h; 9ObA107/19d; 8ObA25/20i

Entscheidungsdatum

24.04.2020

Norm

ABGB §1151 IA
ABGB §1151 IE
ABGB §1153 A
ArbVG §101
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1153 heute
  2. ABGB § 1153 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ArbVG § 101 heute
  2. ArbVG § 101 gültig ab 01.01.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 394/1986

Rechtssatz

Für die Frage, welche Dienste der Arbeitnehmer zu leisten hat, ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag maßgebend; er umschreibt die Gattung der Arbeit allgemein und steckt damit einen weiteren oder engeren Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeit ab. Andere als die so vereinbarten Dienste braucht der Arbeitnehmer regelmäßig nicht zu leisten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 122/78
    Entscheidungstext OGH 29.05.1979 4 Ob 122/78
    Veröff: DRdA 1980,136 (mit Anmerkung von Spielbüchler) = ZAS 1983,17 (mit Kommentar von Gstirner)
  • 9 ObA 92/87
    Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 92/87
    Veröff: WBl 1988,90 = RdW 1988,171
  • 9 ObA 89/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA 89/90
    Vgl auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 ObA 289/90
    Entscheidungstext OGH 07.11.1990 9 ObA 289/90
    Auch; Beis wie T1; Veröff: MR 1991,242
  • 9 ObA 171/94
    Entscheidungstext OGH 12.10.1994 9 ObA 171/94
    Auch; nur: Für die Frage, welche Dienste der Arbeitnehmer zu leisten hat, ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag maßgebend. (T2)
    Beisatz: Ebenso für die arbeitsvertragliche Beurteilung der Versetzung. (T3)
  • 8 ObA 2108/96z
    Entscheidungstext OGH 12.09.1996 8 ObA 2108/96z
    nur: Für die Frage, welche Dienste der Arbeitnehmer zu leisten hat, ist grundsätzlich der Arbeitsvertrag maßgebend; er umschreibt die Gattung der Arbeit allgemein und steckt damit einen weiteren oder engeren Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeit ab. (T4)
  • 9 ObA 227/97s
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 227/97s
    Beis wie T3
  • 9 ObA 51/99m
    Entscheidungstext OGH 09.07.1999 9 ObA 51/99m
    nur T2; Beisatz: Der konkrete Inhalt der Arbeitspflicht kann aber nie völlig detailliert umschrieben werden, da keiner der Vertragsparteien voraussehen kann, wie sich das Unternehmen und der einzelne Arbeitnehmer entwickeln und welche konkreten Arbeitsanforderungen jeder einzelne Arbeitsvertrag stellen wird. (T5)
    Beisatz: Auch beim Arbeitsort entscheidet der Arbeitsvertrag. Der Arbeitnehmer hat demnach die Arbeiten an jenem Ort zu leisten, für den er sich verpflichtet hat. (T6)
  • 8 ObA 202/02t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 ObA 202/02t
    Vgl auch; Beisatz: Beisatz: Daran ändert auch nichts, dass § 22 Krnt LVBG ebenso wie § 6 VBG lediglich die Änderung der Dienststelle, somit die örtliche Versetzung regelt, weil für die-auch im Bereich des Vertragsbedienstetenrechts grundsätzlich nicht unzulässige-vertragsändernde funktionelle Versetzung mangels Regelung in den genannten Gesetzen die allgemeinen Rechtsgrundsätze gelten. (T7)
    Veröff: SZ 2002/163
  • 9 ObA 120/04v
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 120/04v
    Vgl auch; Beisatz: Innerhalb des Arbeitsvertrages können Versetzungen einseitig, dh ohne Zustimmung des Arbeitnehmers, im Rahmen des Direktionsrechtes durch den Arbeitgeber vorgenommen werden. Fällt der „neue Arbeitsplatz" in den vom Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich, ist der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich verpflichtet, einer „Versetzungsanordnung" des Arbeitgebers Folge zu leisten. Werden hingegen die Grenzen des Arbeitsvertrages überschritten, kann die Änderung des Tätigkeitsbereiches nur im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer erfolgen. (T8)
  • 9 ObA 75/09h
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 ObA 75/09h
    Auch; Beisatz: Der Dienstvertrag umschreibt die Gattung der Arbeit und steckt daher den Rahmen der vom Arbeitnehmer nach Bedarf auszuführenden Tätigkeiten ab. Innerhalb des durch den Dienstvertrag vorgegebenen Rahmens wird die Arbeitspflicht durch das Direktions- oder Weisungsrecht des Dienstgebers konkretisiert. Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält und sich auf die nähere Bestimmung der konkreten Arbeitspflicht oder auf das Verhalten des Dienstnehmers im Betrieb erstreckt. (T9)
    Beisatz: Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber unkündbaren Arbeitnehmern kann zwar ua eine Änderung des zeitlichen Verhältnisses einzelner Tätigkeiten zueinander erfolgen, nicht aber eine einseitige Verlängerung der Wochenarbeitszeit (hier: von 39 auf 40 Wochenstunden). (T10)
  • 9 ObA 149/11v
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 149/11v
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 9 ObA 43/13h
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 43/13h
    Beis wie T3; Beisatz: Diese Grenzen sind auch für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Arbeitnehmers maßgeblich. (T11)
  • 9 ObA 64/15z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2015 9 ObA 64/15z
    Auch
  • 9 ObA 82/15x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 82/15x
    Vgl; Veröff: SZ 2015/101
  • 8 ObA 35/16d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 35/16d
    Auch
  • 9 ObA 83/16w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 83/16w
    Auch; Beisatz: Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält. (T12)
  • 9 ObA 85/17s
    Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 85/17s
    Auch; Beis wie T11
  • 9 ObA 37/17g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 37/17g
    Beis wie T8
  • 9 ObA 3/18h
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 ObA 3/18h
  • 9 ObA 107/19d
    Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 ObA 107/19d
    Beisatz: Hier: Als Jurist zur Vertrags- und Angebotsprüfung sowie Vertragserstellung angestellter Arbeitnehmer soll nunmehr ebenfalls mit Vertragsvorbereitungen, der Bearbeitung von rechtlichen Fragen und Aspekten beschäftigt werden, im Wesentlichen in Materien, mit denen er schon bisher befasst war, jedoch mit neuem Schwerpunkt (studienrechtliche statt personalrechtliche Fragestellungen). (T13)
  • 8 ObA 25/20i
    Entscheidungstext OGH 24.04.2020 8 ObA 25/20i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0021472

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19790529_OGH0002_0040OB00122_7800000_001

Rechtssatz für 9ObA18/92 9ObA2158/96k...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082303

Geschäftszahl

9ObA18/92; 9ObA2158/96k; 8ObA79/02d; 9ObA196/02t; 8ObA21/03a; 8ObA111/03m; 9ObA57/07h; 8ObA46/08k; 8ObA43/09w; 8ObA69/12y; 9ObA43/13h; 9ObA145/15m; 8ObA35/16d; 8ObA12/16x; 8ObA10/19g; 9ObA30/21h; 8ObA59/20i; 8ObA66/22x; 8ObA73/22a

Entscheidungsdatum

24.10.2022

Norm

VBG §32 Abs2 litb
  1. VBG § 32 heute
  2. VBG § 32 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. VBG § 32 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. VBG § 32 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006
  5. VBG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  6. VBG § 32 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  7. VBG § 32 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  8. VBG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  9. VBG § 32 gültig von 01.07.1961 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 165/1961

Rechtssatz

Der Dienstgeber ist im Rahmen der Fürsorgepflicht verhalten, dem Dienstnehmer auch leichtere Arbeit zuzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 18/92
    Entscheidungstext OGH 29.04.1992 9 ObA 18/92
    Veröff: DRdA 1993,126 (Mazal) = Arb 11025
  • 9 ObA 2158/96k
    Entscheidungstext OGH 04.09.1996 9 ObA 2158/96k
    Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T1)
  • 8 ObA 79/02d
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 79/02d
    Beisatz: Der Arbeitgeber kann einen partiell arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nur dann im Sinne des § 27 Z 2 AngG entlassen, wenn er keine zumutbare Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen oder wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ablehnt. (T2)
  • 9 ObA 196/02t
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 ObA 196/02t
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall partieller Dienstunfähigkeit (hier: wegen Führerscheinentzugs) trifft den Arbeitgeber die aus seiner Fürsorgepflicht entspringende Obliegenheit, den Arbeitnehmer, soweit der Arbeitsvertrag dies abdeckt, entsprechend, das heißt unter Ausklammerung der von der Arbeitsunfähigkeit umfassten Tätigkeit, einzusetzen. (T3)
  • 8 ObA 21/03a
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 ObA 21/03a
    Auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seinen Betrieb umzuorganisieren, um eine in Betracht kommende Tätigkeit überhaupt erst zu schaffen. (T4)
    Beisatz: Die Obliegenheit, dem Arbeitnehmer tunlichst andere Tätigkeiten zuzuweisen, gilt beim Verlust einer Lenkerberechtigung besonders dann, wenn das Lenken von Fahrzeugen nicht den wesentlichen Inhalt der vereinbarten Tätigkeit darstellt, sondern nur dazu dient, den Arbeitnehmer zu seinem jeweiligen Einsatzort zu bringen. (T5)
  • 8 ObA 111/03m
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 111/03m
    Beisatz: Dies im Rahmen beiderseitiger Zumutbarkeit. (T6)
  • 9 ObA 57/07h
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 57/07h
    Auch; Beis wie T4
  • 8 ObA 46/08k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 46/08k
    Vgl
  • 8 ObA 43/09w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 ObA 43/09w
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, leichtere vorhandene Arbeiten zuzuweisen, aber nicht verpflichtet, seine Arbeitsorganisation umzustrukturieren oder gar nicht existierende Arbeitsplätze neu zu schaffen, nur um der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Vertragsbediensteten gerecht zu werden. (T7)
    Beisatz: Hier: § 58 Abs 1 nö LVBG. (T8)
    Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass einem Vertragsbediensteten, der für die vereinbarte Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr geeignet ist, jedoch ihm zumutbare Aufgaben im Rahmen der Landesverwaltung erfüllen kann, solche Aufgaben etwa mangels offener Planstellen nicht angeboten (§ 58 Abs 1 nö LVBG) werden können, trifft den Arbeitgeber. (T9)
  • 8 ObA 69/12y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 ObA 69/12y
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 9 ObA 43/13h
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 43/13h
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7
  • 9 ObA 145/15m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 9 ObA 145/15m
    Beis wie T7
  • 8 ObA 35/16d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 35/16d
    Auch
  • 8 ObA 12/16x
    Entscheidungstext OGH 25.10.2016 8 ObA 12/16x
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Dienstverhältnis nach dem Oö LVBG. (T10)
  • 8 ObA 10/19g
    Entscheidungstext OGH 29.04.2019 8 ObA 10/19g
  • 9 ObA 30/21h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 ObA 30/21h
    Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Dienstverhältnis nach der Wr VBO 1995. (T11)
  • 8 ObA 59/20i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 ObA 59/20i
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Auch findet der Schutz der religiösen Überzeugung seine Grenze jedenfalls auch bei der Gewährleistung der Rechte anderer und den darauf abzielenden, angemessenen Maßnahmen. (T12)
    Beisatz: Hier: Nachdem die Beklagte Kenntnis erhalten hatte, dass der Kläger aus religiösen Gründen wegen seines Gewissenskonflikts nicht mit Speisencontainern arbeiten kann, wäre es ihr im Rahmen der Fürsorgepflicht oblegen, ihm nach Möglichkeit und Zumutbarkeit (wieder) eine solche für ihn geeignete Position zuzuweisen. (T13)
  • 8 ObA 66/22x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 8 ObA 66/22x
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Welche zumutbaren Maßnahmen der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ergreifen muss, um einen partiell dienstunfähigen Vertragsbediensteten eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab. (T14)
  • 8 ObA 73/22a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 ObA 73/22a
    Beis wie T4; Beis wie T7

Schlagworte

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19920429_OGH0002_009OBA00018_9200000_006

Entscheidungstext 8ObA35/16d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ARD 6513/15/2016 = DRdA‑infas 2016/181 S 288 - DRdA‑infas 2016,288

Geschäftszahl

8ObA35/16d

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter ADir Sabine Duminger und Mag. Ernst Bassler als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** V*****, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, *****, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung des aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 2016, GZ 8 Ra 107/15m-70, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Text

B e g r ü n d u n g :

1. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass die zuletzt nach dem Arbeitsvertrag vereinbarte Tätigkeit des Klägers jene des Autobuslenkers gewesen sei. Der Arbeitsvertrag bilde den Rahmen für die Arbeitspflicht sowie auch für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0021472). Nach Paragraph 4, Absatz 2, Wr VBO 1995 könne der Vertragsbedienstete vorübergehend auch zur Besorgung anderer Geschäfte herangezogen werden. Für eine dauernde Überstellung sei (auch nach dem Wr. Stadtwerke ZuweisungsG) die Zustimmung des Vertragsbediensteten erforderlich. Ausgehend von der festgestellten partiellen Dienstunfähigkeit des Klägers als Autobuslenker habe die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht entsprochen vergleiche RIS-Justiz RS0082303), zumal der Kläger eine dauerhafte Verwendung als Bürohelfer abgelehnt habe.

2. In der außerordentlichen Revision führt der Kläger aus, dass er davon ausgegangen sei, weiterhin als Autobuslenker eingesetzt werden zu können. Einer dauerhaften Verwendungsänderung als Bürohelfer habe er daher nicht zustimmen müssen. Für die Rechtmäßigkeit der Kündigung könne es nicht darauf ankommen, dass er einer dauernden Versetzung zustimme.

Rechtliche Beurteilung

Damit zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf.

3.1 Der Kläger meint offenbar, dass es die Beklagte dabei hätte belassen können, ihn nur vorübergehend in den Leichtdienst zu überstellen. Das Berufungsgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass eine vorübergehende Überstellung in den Geschäftskreis einer anderen Bedienstetengruppe aufgrund dienstlicher Erfordernisse ohne Zusammenhang mit einer Dienstunfähigkeit möglich gewesen wäre (Paragraph 4, Absatz 2, Wr VBO 1995). Eine solche Frage stellt sich hier nicht. Vielmehr ist ausschließlich zu beurteilen, ob die Beklagte aufgrund der von ihr nach der medizinischen Einschätzung unterstellten partiellen Dienstunfähigkeit des Klägers als Buslenker ihrer Fürsorgepflicht entsprochen hat.

3.2 Im vorliegenden Verfahren hat sich bestätigt, dass der Kläger für eine berufsmäßige Tätigkeit als Buslenker medizinisch nicht mehr geeignet war. Der ihm angebotenen (dauerhaften) Verwendung als Bürohelfer hat er nicht zugestimmt. Da sich der Standpunkt der Beklagten im Verfahren somit bestätigt hat, kann ihr keine Verletzung der Fürsorgepflicht angelastet werden. Vielmehr hat sie sich in ausreichendem Maß um alternative Beschäftigungs-möglichkeiten für den Kläger bemüht und diesem eine (zumutbare) Ersatzarbeit angeboten.

Die festgestellte „partielle“ Dienstunfähigkeit des Klägers ist nicht etwa zeitlich, sondern in Bezug auf die nach seinem Gesundheitszustand noch ausübbaren Tätigkeiten, also in Bezug auf sein Leistungskalkül zu verstehen.

3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet war, ist der Kündigungszeitpunkt maßgebend vergleiche 9 ObA 133/13v). Auf eine günstige Zukunftsprognose im Sinn einer künftigen Verbesserung der gesundheitlichen Situation vergleiche 9 ObA 165/13z; 8 ObA 79/02d) kann sich der Kläger ausgehend von den Feststellungen nicht berufen.

4. Insgesamt ist das Berufungsgericht von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Dementsprechend hat es das Vorliegen des Kündigungsgrundes nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, Wr VBO 1995 zu Recht bejaht.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E114894

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:008OBA00035.16D.0524.000

Im RIS seit

24.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Dokumentnummer

JJT_20160524_OGH0002_008OBA00035_16D0000_000