Rechtssatz für 4Ob110/85 10ObS185/03h...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053598

Geschäftszahl

4Ob110/85; 10ObS185/03h; 6Ob315/04y; 10Ob6/16d

Entscheidungsdatum

10.05.2016

Norm

B-VG Art7
StGG Art2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Gleichheitsgrundsatz bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung des VfGH nur auf Bundesbürger, nicht aber auch auf Ausländer (VfSlg 8006, 7307 uva), woran auch die Menschenrechtskonvention nichts geändert hat (VfSlg 7307, 5059, 4952 ua).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 110/85
    Entscheidungstext OGH 25.03.1986 4 Ob 110/85
    Veröff: SZ 59/56 = RdW 1986,185
  • 10 ObS 185/03h
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 185/03h
    Auch; Beisatz: Sowohl nach Art2 StGG als auch nach Art7 B-VG gilt der Gleichheitssatz nur für österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen (VfSlg6.240, 10.324 uva). (T1)
  • 6 Ob 315/04y
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 315/04y
    Beisatz: Eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern, die aus dem Beitritt zur Europäischen Staatengemeinschaft resultiert, ist sachlich gerechtfertigt. (T2)
  • 10 Ob 6/16d
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 Ob 6/16d
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0053598

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Dokumentnummer

JJR_19860325_OGH0002_0040OB00110_8500000_003

Rechtssatz für 4Ob528/88 8Ob126/11d 10...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008912

Geschäftszahl

4Ob528/88; 8Ob126/11d; 10Ob6/16d

Entscheidungsdatum

10.05.2016

Rechtssatz

Analogie ist zwar grundsätzlich auch im Verwaltungsrecht erlaubt (VwSlg 6973/A), doch ist dabei zu beachten, dass im öffentlichen Recht (anders als im Privatrecht) im Zweifel aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesregelung nicht auf eine Lücke geschlossen werden darf (VwSlg 9677/A; VwSlg 11305/A).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 528/88
    Entscheidungstext OGH 27.09.1988 4 Ob 528/88
  • 8 Ob 126/11d
    Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 126/11d
    Vgl; Beisatz: Hier: StPEG. (T1)
  • 10 Ob 6/16d
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 Ob 6/16d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008912

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Dokumentnummer

JJR_19880927_OGH0002_0040OB00528_8800000_001

Rechtssatz für 6Ob151/04f 6Ob269/04h 3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119548

Geschäftszahl

6Ob151/04f; 6Ob269/04h; 3Ob203/04f; 7Ob185/04p; 3Ob14/05p; 10Ob5/05s; 10Ob29/05w; 7Ob86/05f; 1Ob171/05m; 6Ob263/04a; 10Ob36/08d; 10Ob6/10w; 10Ob9/10m; 10Ob12/10b; 10Ob25/10i; 10Ob51/12s; 10Ob60/12i; 10Ob6/16d

Entscheidungsdatum

10.05.2016

Norm

UVG §2 Abs1
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art3
Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates 371R1408 Wanderarbeitnehmerverordnung Art4, Verordnung (EG) Nr 859/2003 des Rates 32003R0859 Ausdehnung der Wanderarbeitnehmerverordnung auf Drittstaatsangehörige Art1
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit allg
Verordnung (EU) Nr 1231/2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr 987/2009 auf Drittstaatsangehörige 32010R1231 allg
  1. UVG § 2 heute
  2. UVG § 2 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. UVG § 2 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Drittstaatsangehörige Kinder fallen bei reinem Inlandsbezug nicht in den persönlichen Geltungsbereich der genannten Verordnungen. Sie haben keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 151/04f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 151/04f
  • 6 Ob 269/04h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 269/04h
  • 3 Ob 203/04f
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 203/04f
  • 7 Ob 185/04p
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 7 Ob 185/04p
    Auch
  • 3 Ob 14/05p
    Entscheidungstext OGH 26.01.2005 3 Ob 14/05p
  • 10 Ob 5/05s
    Entscheidungstext OGH 18.02.2005 10 Ob 5/05s
    Auch
  • 10 Ob 29/05w
    Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 29/05w
  • 7 Ob 86/05f
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 86/05f
  • 1 Ob 171/05m
    Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 171/05m
    Beisatz: Der erforderliche Gemeinschaftsbezug kann darin liegen, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände sind in der Staatsangehörigkeit, dem Wohn- oder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, sowie der vormaligen Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder ähnlichen Merkmalen zu sehen (10 Ob 60/03a mwN). (T1)
  • 6 Ob 263/04a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 263/04a
    Auch; Beisatz: Hier: Der einzige Auslandsbezug war die polnische Staatsbürgerschaft der Beteiligten. Eine Beziehung zu einem weiteren Mitgliedsstaat, wie sie die zitierte Verordnung verlangt, lag bis 30. 4. 2004 nicht vor.Für die Zeit ab 1. 5. 2005 gilt infolge des Beitritts Polens zur EU, dass ein polnischer Staatsbürger in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung fällt. Familienleistungen wie Unterhaltsvorschüsse stehen daher seinen im Haushalt der obsorgeberechtigten in Österreich wohnhaften Mutter lebenden Kindern grundsätzlich zu, weil der erforderliche Gemeinschaftsbezug zu bejahen ist und nicht der Fall vorliegt, dass der Sachverhalt mit keinem Element über die Grenzen eines Mitgliedsstaats hinausweist. (T2)
  • 10 Ob 36/08d
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 10 Ob 36/08d
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 10 Ob 6/10w
    Entscheidungstext OGH 09.02.2010 10 Ob 6/10w
    Auch; Beisatz: Soweit kein besonderes bilaterales Abkommen anzuwenden ist, unterliegen Familienmitglieder von Drittstaatsangehörigen nach Art 1 der VO (EG) 859/2003 dem Gleichbehandlungsgebot des Art 3 VO (EWG) 1408/71, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben und ihre Situation zumindest mit einem Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist. Österreich hat darüber hinaus im Anhang zur VO (EG) 859/2003 den Anspruch auf Familienleistungen (und damit auch für Unterhaltsvorschüsse) für Drittstaatsangehörige davon abhängig gemacht, dass diese die Voraussetzungen des österreichischen Rechts für einen dauerhaften Anspruch auf Familienbeihilfe erfüllen. (T3)
    Beisatz: Ein Anspruch auf österreichischen Unterhaltsvorschuss gemäß Art 1 der VO 859/2003 iVm Art 3 der VO 1408/71 ist zu bejahen, wenn die drittstaatsangehörige Mutter einer Beschäftigung in Österreich nachgeht, während der drittstaatsangehörige Vater als Wanderarbeitnehmer in einen anderen Mitgliedstaat zur Arbeitsaufnahme gewechselt ist. (T4)
  • 10 Ob 9/10m
    Entscheidungstext OGH 02.03.2010 10 Ob 9/10m
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Mit der VO (EG) 859/2003 werden Drittstaatsangehörige nicht EU- bzw EWR-Bürgern generell gleichgestellt, sondern nur in Bezug auf grenzüberschreitende Bewegungen innerhalb der EU- bzw EWR-Mitgliedstaaten. (T5)
  • 10 Ob 12/10b
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 Ob 12/10b
    Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Es ist kein österreichischer Unterhaltsvorschuss zu gewähren, wenn das Kind und beide Elternteile Staatsbürger eines Drittstaats sind und sowohl das Kind als auch beide Elternteile ihren rechtmäßigen Wohnsitz in Österreich haben, sei es von Geburt an oder aufgrund direkten Zuzugs aus dem Drittstaat. In diesem Fall fehlt es nämlich am (Wanderarbeitnehmer-)Bezug zu einem weiteren Mitgliedstaat, der erst den persönlichen Anwendungsbereich der VO (EG) 859/2003 eröffnen würde. (T6)
  • 10 Ob 25/10i
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 Ob 25/10i
    Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: An dieser Rechtslage für Drittstaatsangehörige hat sich durch die neue Koordinierungsverordnung VO (EG) 883/2004 keine Änderung ergeben, da der persönliche Geltungsbereich dieser Verordnung (Art 2) Drittstaatsangehörige nicht erfasst. Nach Art 90 Abs 1 lit a der VO (EG) 883/2004 gilt vielmehr für die in VO (EG) 859/2003 einbezogenen Drittstaatsangehörigen weiterhin die VO (EWG) 1408/71. (T7)
  • 10 Ob 51/12s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 51/12s
    Auch
  • 10 Ob 60/12i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 Ob 60/12i
    Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Die VO (EU) 1231/2010 ist am 1. 1. 2011 in Kraft getreten und hat die frühere Drittstaatsangehörigenverordnung VO (EG) 859/2003 abgelöst. Angehörige eines Drittstaats, können ihr Begehren auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen schon deshalb nicht mit Erfolg auf die VO (EU) 1231/2010 stützen, weil Unterhaltsvorschüsse vom Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 ausgenommen sind. Darüber hinaus sind Drittstaatsangehörige auch nach der VO (EU) 1231/2010 EU‑Bürgern nicht generell gleichgestellt, sondern nur in Bezug auf grenzüberschreitende Bewegungen innerhalb der EU‑Mitgliedstaaten, wodurch ein Bezug zu zumindest zwei Mitgliedstaaten hergestellt wird. (T8)
  • 10 Ob 6/16d
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 Ob 6/16d
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119548

Im RIS seit

20.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2016

Dokumentnummer

JJR_20041021_OGH0002_0060OB00151_04F0000_001

Rechtssatz für 10Ob1/13i 10Ob51/12s 10...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128665

Geschäftszahl

10Ob1/13i; 10Ob51/12s; 10Ob60/12i; 10Ob67/14x; 10Ob6/16d; 10Ob19/16s; 10Ob67/17a

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Norm

UVG §2
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit allg
Verordnung (EU) Nr 1231/2010 Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr 987/2009 auf Drittstaatsangehörige 32010R1231 allg
  1. UVG § 2 heute
  2. UVG § 2 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. UVG § 2 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Da Unterhaltsvorschussleistungen von der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen sind und in der VO (EU) 1231/2010 ein allgemeines Diskriminierungsverbot für Drittstaatsangehörige fehlt, kann sich die drittstaatsangehörige Antragstellerin für die von ihr begehrte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht auf das Diskriminierungsverbot des Artikel 18, AEUV stützen. (Unterhaltsberechtigtes Kind ist serbische Staatsbürgerin)

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 1/13i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 1/13i
    Veröff: SZ 2013/12
  • 10 Ob 51/12s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 51/12s
    Beisatz: Hier: Kroatisches Kind österreichischer Eltern. (T1)
  • 10 Ob 60/12i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 Ob 60/12i
    nur: Da Unterhaltsvorschussleistungen von der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen sind und in der VO (EU) 1231/2010 ein allgemeines Diskriminierungsverbot für Drittstaatsangehörige fehlt, kann sich die drittstaatsangehörige Antragstellerin für die von ihr begehrte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV stützen. (T2)
    Beisatz: Hier: Russisches Kind bei österreichischem Stiefvater. (T3)
  • 10 Ob 67/14x
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 10 Ob 67/14x
    Auch; Beisatz: Hier: Kind ist Schweizer Staatsangehörige. (T4)
  • 10 Ob 6/16d
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 Ob 6/16d
    Auch; Beisatz: Hier: Kind ist mongolische Staatsbürgerin. (T5)
  • 10 Ob 19/16s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 19/16s
    Auch; ähnlich nur T2
  • 10 Ob 67/17a
    Entscheidungstext OGH 20.12.2017 10 Ob 67/17a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128665

Im RIS seit

13.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Dokumentnummer

JJR_20130129_OGH0002_0100OB00001_13I0000_002

Rechtssatz für 10ObS185/03h 10Ob6/16d...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119107

Geschäftszahl

10ObS185/03h; 10Ob6/16d; 10ObS63/19s

Entscheidungsdatum

25.06.2019

Norm

ASVG §131 Abs1
BVG - Rassendiskriminierung
  1. ASVG § 131 heute
  2. ASVG § 131 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 131 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  4. ASVG § 131 gültig von 25.04.2014 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  5. ASVG § 131 gültig von 01.09.2010 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  6. ASVG § 131 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  7. ASVG § 131 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  8. ASVG § 131 gültig bis 31.07.2001

Rechtssatz

Durch das BVG-Rassendiskriminierung wurde der Gleichheitssatz auch auf das Verhältnis der Ausländer untereinander ausgedehnt (VfSlg13.836, 14.191 ua). Die Ungleichbehandlung von Fremden ist nur insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (VfSlg14.191). Eine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern stellen insbesondere der EU-Beitrittsvertrag sowie der EWR-Vertrag dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119107

Im RIS seit

17.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2019

Dokumentnummer

JJR_20040518_OGH0002_010OBS00185_03H0000_001

Rechtssatz für 10Ob46/10b; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126325

Geschäftszahl

10Ob46/10b; 10Ob35/12p; 10Ob4/13f; 10Ob6/16d; 10Ob70/17t; 10Ob28/18t; 10Ob73/18k; 10Ob24/23m

Entscheidungsdatum

22.08.2023

Norm

AuslBG §1 Abs2 lita
FamLAG §3 Abs4
UVG §2
AsylG 2005 §8
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  3. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  12. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. UVG § 2 heute
  2. UVG § 2 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  3. UVG § 2 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Da die Situation der subsidiär Schutzberechtigten im Wesentlichen derjenigen von Konventionsflüchtlingen entspricht, sind subsidiär Schutzberechtigte auch im Bereich des UVG Konventionsflüchtlingen rechtlich gleichzustellen. Auch sie haben daher bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen einen Vorschussanspruch.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 46/10b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2010 10 Ob 46/10b
    Veröff: SZ 2010/128
  • 10 Ob 35/12p
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 10 Ob 35/12p
    Vgl auch; Beisatz: Verzieht der unterhaltsvorschussberechtigte Konventionsflüchtling (oder subsidiär Schutzberechtigte) ins Ausland, kann die Zuständigkeit des Jugendwohlfahrtsträgers nicht länger auf § 215a Satz 2 ABGB gestützt werden (weil mit dem Verlassen des Inlandes die Gleichstellung mit österreichischen Staatsangehörigen endet); der nicht mehr zuständige Jugendwohlfahrtsträger ist der Sachwalterschaft zu entheben. (T1)
    Veröff: SZ 2012/110
  • 10 Ob 4/13f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 4/13f
  • 10 Ob 6/16d
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 10 Ob 6/16d
    Beisatz: Kein Vorschussanspruch aber für Drittstaatsangehörige mit „humanitärem Bleiberecht“. (T2)
  • 10 Ob 70/17t
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 10 Ob 70/17t
  • 10 Ob 28/18t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 28/18t
  • 10 Ob 73/18k
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 Ob 73/18k
  • 10 Ob 24/23m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.08.2023 10 Ob 24/23m
    Beisatz: Hier: Ukrainischer Minderjähriger, dem aufgrund des langen Wohnsitzes in Österreich vor Kriegsausbruch (ohne konkrete Rückkehrabsicht) und des aufrechten Aufenthaltstitels keine Flüchtlingseigenschaft oder gleichgestellter Status zukommt und sohin kein Unterhaltsvorschuss zusteht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126325

Im RIS seit

07.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20101019_OGH0002_0100OB00046_10B0000_001

Entscheidungstext 10Ob6/16d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2016/457 S 251 - Zak 2016,251 = iFamZ 2016/129 S 212 - iFamZ 2016,212 = JBl 2016,710 = EFSlg 150.521 = EFSlg 150.524 = EFSlg 150.526 = EFSlg 150.528 = EFSlg 150.529 = EFSlg 150.548 = EFSlg 150.866 = EFSlg 150.911

Geschäftszahl

10Ob6/16d

Entscheidungsdatum

10.05.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Fellinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Neumayr, Dr. Schramm, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj E*, geboren am * 2007, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (*), wegen Unterhaltsvorschuss, infolge des Revisionsrekurses des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. November 2015, GZ 43 R 569/15t-76, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 11. September 2015, GZ 4 Pu 167/14d-70, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Das Kind befindet sich in Pflege und Erziehung der Mutter in Österreich. Das Kind und seine Mutter sind Staatsbürger der Mongolei.

Der Vater ist Staatsbürger der Republik Kroatien. Er ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 27. 5. 2015 (ON 53) derzeit verpflichtet, dem Kind einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 100 EUR zu bezahlen. Der Vater lebt in Kroatien und geht keiner beruflichen Tätigkeit nach.

Die Asylanträge des Kindes und der Mutter wurden rechtskräftig abgewiesen. Der Status als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kommt weder dem Kind noch der Mutter zu. Die Ausweisung der Mutter und des Kindes aus dem Bundesgebiet ist auf Dauer unzulässig, weil deren persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen und eine Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstoßen würde.

Die Mutter und das Kind sind in Österreich nicht krankenversichert.

Das Erstgericht wies den Antrag des Kindes auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG in Höhe von monatlich 117,30 EUR ab. Das Kind sei mongolische Staatsangehörige, sodass es an der Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVG fehle. Aufgrund der Verordnung (EU) Nr 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (in weiterer Folge: VO 1231/2010) bestehe seit 1. 1. 2011 für drittstaatsangehörige Kinder von ebenfalls drittstaatsangehörigen Eltern kein Vorschussanspruch, es sei denn, sie fielen in den Anwendungsbereich eines speziellen Gleichbehandlungsgebots. Anspruch auf österreichische Unterhaltsvorschüsse könne bestehen, wenn der betreuende Elternteil, der selbst Angehöriger eines Drittstaats sei, in das österreichische Sozialversicherungssystem eingebunden sei und ein Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bestehe, etwa durch Zuzug aus einem solchen Staat. Auch subsidiär Schutzberechtigte, deren Situation im Wesentlichen jener von Konventionsflüchtlingen entspreche, hätten bei Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen. Keine dieser Ausnahmeregelungen treffe jedoch im vorliegenden Fall zu. Es bestehe auch kein bilaterales Abkommen mit der Mongolei.

Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs des Kindes nicht Folge. Es billigte die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts und führte ergänzend aus, dass mit 1. 5. 2010 die Verordnung (EWG) Nr 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern („WanderarbeitnehmerVO“), von der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (in weiterer Folge: VO 883/2004) abgelöst worden sei. Ebenso sei die Verordnung (EWG) Nr 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 von der Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Österreichische Unterhaltsvorschüsse, die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als Familienleistungen qualifiziert worden seien, seien gemäß Anhang römisch eins zur VO 883/2004 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausdrücklich ausgenommen worden. Die Frage, ob bei Sachverhalten mit Unionsrechtsbezug österreichische Unterhaltsvorschüsse gebühren, sei seit 1. 5. 2010 (wieder) auf Grundlage des Paragraph 2, UVG zu lösen.

Auch die Anspruchsberechtigung von Flüchtlingen ergebe sich unmittelbar aus Paragraph 2, UVG. Die Bestimmungen der Artikel 12, Ziffer eins,, 23 und 24 der Genfer Flüchtlingskonvention gebieten eine Gleichstellung der Konventionsflüchtlinge mit österreichischen Staatsangehörigen. Dies gelte auch für sogenannte „subsidiär Schutzberechtigte“ gemäß Paragraph 8, AsylG 2005, deren Situation im Wesentlichen jener von Konventionsflüchtlingen entspreche.

Im Anlassfall sei das Kind aber weder Konventionsflüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention noch subsidiär schutzberechtigt gemäß Paragraph 8, AsylG 2005. Ihm sei vielmehr - wie auch der Mutter - ein humanitäres Bleiberecht gewährt worden. Menschen mit humanitärem Bleiberecht seien jedoch von den Leistungen nach dem UVG ausgeschlossen. Darin liege keine gleichheitswidrige, unsachliche Ungleichbehandlung, weil es bei Konventionsflüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten allein auf die Verfolgung oder Bedrohung im Heimatland ankomme, während ein humanitäres Bleiberecht aufgrund des jahrelangen Aufenthalts in Österreich und der guten Integration gewährt werde. Das Kind habe daher keinen Anspruch auf die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob auch Personen mit einem humanitären Bleiberecht in Österreich Ansprüche nach dem UVG zustehen, bisher noch nicht Stellung genommen habe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Kindes, mit dem es die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen anstrebt.

Der Bund beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung die Zurück-, hilfsweise die Abweisung des Revisionsrekurses.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig, er ist jedoch nicht berechtigt.

Die Revisionsrekurswerberin stellt in ihrem Rechtsmittel nicht in Frage, dass sie weder Konventionsflüchtling noch subsidiär Schutzberechtigte iSd Paragraph 8, AsylG 2005 ist, sondern sich aufgrund eines so genannten „humanitären Bleiberechts“ in Österreich aufhält. Die Situation von Menschen, denen wie ihr ein humanitäres Bleiberecht eingeräumt wurde, weil sie sich jahrelang bei guter Integration in Österreich aufgehalten haben, sei jedoch mit jener von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten inhaltlich vergleichbar. Alle diese Personengruppen hielten sich erlaubterweise in Österreich auf. Eine Differenzierung von Fremden, die sich auf Grund ihrer guten Integration in Österreich aufhalten und am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnehmen, gegenüber Menschen, die sich auf Grund der Fluchtgründe der Genfer Flüchtlingskonvention oder wegen drohender Gefahr in ihrem Heimatland in Österreich aufhalten, sei im Unterhaltsvorschussrecht sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen Art römisch eins des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung rassischer Diskriminierung, BGBl 1973/390. Auch der Revisionsrekurswerberin, die sich aufgrund eines humanitären Bleiberechts in Österreich aufhalte, sei daher der gleiche Zugang zu Unterhaltsvorschussleistungen zu gewähren wie Konventionsflüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten.

Diesen Ausführungen kommt keine Berechtigung zu.

1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Satz 1 UVG haben Anspruch auf Vorschüsse minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und entweder österreichische Staatsbürger oder staatenlos sind. Der österreichischen Staatsbürgerschaft sind die Staatsbürgerschaften bestimmter Länder - insbesondere jene der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - gleichzuhalten (RIS-Justiz RS0125925 ua). Diese Voraussetzungen erfüllt das Kind unstrittig nicht.

2.1 Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass auch das Unionsrecht dem Kind im konkreten Fall nicht zu einem Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse verhilft, ist zutreffend und wird von der Revisionsrekurswerberin nicht in Frage gestellt. Da Unterhaltsvorschussleistungen von der VO 883/2004 ausdrücklich ausgenommen sind und in der seit 1. 1. 2011 anwendbaren VO 1231/2010 ein allgemeines Diskriminierungsverbot fehlt (10 Ob 60/12i), ist für drittstaatsangehörige Kinder die Erlangung von Unterhaltsvorschüssen in der Regel nur mehr nach Maßgabe des primärrechtlichen Diskriminierungsverbots des Artikel 18, AEUV möglich, wenn der von Artikel eins, VO 1231/2010 geforderte unionsrechtliche Bezug vorliegt vergleiche ausführlich 10 Ob 1/13i ua; RIS-Justiz RS0128665). Neben einem - hier gegebenen - rechtmäßigen Wohnsitz des drittstaatsangehörigen Kindes in einem Mitgliedstaat der Union (Erwägungsgrund 11 und Artikel eins, VO 1231/2010) ist für die Bejahung eines Anspruchs auf Unterhaltsvorschüsse daher Voraussetzung, dass sich das Kind in einer Lage befindet, die nicht ausschließlich einen einzigen Mitgliedstaat betrifft (Artikel eins, VO 1231/2010). Die VO 1231/2010 gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich Verbindungen zu einem Drittstaat und einem einzigen Mitgliedstaat haben (Erwägungsgrund 12; Felten/Neumayr, Unterhaltsvorschuss und Drittstaatsangehörige, iFamZ 2011, 174; 10 Ob 51/12s mwH).

2.2 Der nach Artikel eins, VO 1231/2010 als Grundvoraussetzung für die Anwendung des Unionsrechts zu fordernde Unionsbezug setzt voraus, dass Personen, Sachverhalte oder Begehren eine rechtliche Beziehung zu einem anderen Mitgliedstaat aufweisen. Diese Umstände sind in der Staatsangehörigkeit, dem Wohn- oder Beschäftigungsort, dem Ort eines die Leistungspflicht auslösenden Ereignisses, vormaliger Arbeitstätigkeit unter dem Recht eines anderen Mitgliedstaats oder ähnlichen Merkmalen zu sehen (3 Ob 203/04f; RIS-Justiz RS0119548; Spiegel in Fuchs, Europäisches Sozialrecht6 Artikel 2, VO (EG) 883/2004 Rz 15 mwN). Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass es an einem solchen grenzüberschreitenden Bezug im Anlassfall fehlt (insbesondere etwa an einem Zuzug aus einem anderen Mitgliedstaat der Union), ist zutreffend und wird von der Revisionsrekurswerberin nicht in Frage gestellt. Auch der Umstand, dass der Unterhaltsschuldner kroatischer Staatsbürger ist, kann den erforderlichen unionsrechtlichen Anknüpfungspunkt iSd Artikel eins, VO 1231/2010 hier nicht schaffen. Denn es kommt für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, UVG auf die Staatsbürgerschaft des Unterhaltsschuldners ebenso wenig an, wie auf dessen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort (Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB I4 Paragraph 2, UVG Rz 10 mH auf 10 Ob 107/08w noch zur früheren Rechtslage nach der VO 1408/71).

3.1 Die Gründe, die zu einer Anspruchsberechtigung iSd Paragraph 2, Absatz eins, UVG von Flüchtlingen nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) führen, hat der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt (10 Ob 46/10b; 10 Ob 35/12p; 10 Ob 4/13f). Die Anspruchsberechtigung von Konventionsflüchtlingen ergibt sich entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts nicht unmittelbar aus Paragraph 2, Absatz eins, UVG (10 Ob 46/10b). Sie ergibt sich vielmehr einerseits daraus, dass diesen das für den familienrechtlichen Bereich maßgebliche Personalstatut zukommt vergleiche insbesondere Artikel 12, Ziffer eins, GFK) und ein enger Zusammenhang des Vorschussrechts mit dem Unterhaltsrecht besteht, was durch die ausdrückliche Einbeziehung der Staatenlosen in den Kreis der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVG Anspruchsberechtigten zum Ausdruck kommt (10 Ob 35/12p; Neumayr in Schwimann/Kodek, ABGB I4 Paragraph 2, UVG Rz 14). Auch Konventionsflüchtlinge sind jedoch nur so lange iSd Paragraph 2, Absatz eins, UVG einem inländischen Staatsbürger gleichgestellt, als sie sich im Inland aufhalten (10 Ob 35/12p).

3.2 Ebenso hat der Oberste Gerichtshof bereits dargelegt, dass die tatsächliche Situation von subsidiär Schutzberechtigten iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 im Wesentlichen derjenigen von Asylberechtigten entspricht, sodass auch diese Personen anspruchsberechtigt iSd Paragraph 2, Absatz eins, UVG bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen sind (RIS-Justiz RS0126325). Subsidiär Schutzberechtigte sind beispielsweise im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes Asylberechtigten rechtlich gleichgestellt und dürfen ebenfalls sofort nach Zuerkennung dieses Status bewilligungsfrei eine Beschäftigung aufnehmen vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG). Auch im Bereich der Familienleistungen sind subsidiär Schutzberechtigte den Konventionsflüchtlingen weitgehend gleichgestellt. So haben sie nach Paragraph 3, Absatz 4, FamLAG bei Vorliegen der weiters normierten Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen haben subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c, KBGG auch Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.

3.3 Gemeinsam ist beiden Gruppen der Konventionsflüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, dass der Grund für die Unzulässigkeit der Rückführung in ihr Heimatland darin liegt, dass sie dort der realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung vergleiche Artikel eins, A Ziffer 2, GFK; Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005) oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen von Konflikten ausgesetzt sind (10 Ob 46/10b).

3.4 Demgegenüber ist das sogenannte „humanitäre Bleiberecht“ iSd Paragraph 9, Absatz 3 bis 6 BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 (früher: Paragraph 10, Absatz 5, AsylG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29 in der bis zum 31. 12. 2013 geltenden Fassung BGBl römisch eins 2011/38; Paragraph 61, FPG in der Fassung BGBl römisch eins 2011/38, vormals Paragraph 66, FPG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/29) zur Achtung und Wahrung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechts auf Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu gewähren. Ein Bleiberecht kann im Allgemeinen nur bestehen, wenn ein Fremder sich zunächst rechtmäßig - etwa auch als Asylwerber - im Inland aufgehalten hat (Heller, Das sogenannte Bleiberecht, AnwBl 2011, 9). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind die öffentlichen Interessen an der „Außerlandesschaffung“ gegen die Interessen des Betroffenen am Verbleib im Inland abzuwägen vergleiche nur EGMR Bsw 50435/99, Rodrigues da Silva; Bsw 12738/10 uva). Die vom EGMR für diese Interessenabwägung entwickelten Kriterien (Art und Dauer des - rechtmäßigen - Aufenthalts im Inland; tatsächliches Bestehen eines Familienlebens; Schutzwürdigkeit des Privatlebens; Grad der Integration etc; vergleiche VfGH B 328/07, VfSlg 18.223) hat der Gesetzgeber zunächst in Paragraph 10, AsylG 2005 und nunmehr in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG übernommen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs enthält Artikel 8, EMRK zwar kein Recht von Fremden auf Entfaltung des Privat- und Familienlebens in einem bestimmten Aufenthaltsstaat ihrer Wahl. Dennoch kann sich - in einem System, das die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorsieht - aus Artikel 8, EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Eingriff in dieses Grundrecht bildet (VfGH G 246/07 ua, VfSlg 18.517 mwH).

3.5 Es bestehen daher zwischen Konventionsflüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten einerseits und Drittstaatsangehörigen, denen ein „humanitäres Bleiberecht“ eingeräumt wurde, andererseits wesentliche Unterschiede schon in der Grundlage ihres dauernden Aufenthalts im Inland. Während dieser bei Konventionsflüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten seine Ursache darin hat, dass ihnen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland die Gefahr droht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, bzw sie bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung oder einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen von Konflikten ausgesetzt sind, beruht die Gewährung eines „humanitären Bleiberechts“ auf der Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Grundrechts durch Drittstaatsangehörige, die vergleichbaren Gefahren nicht ausgesetzt sind. Der Gedanke des Schutzes von Konventionsflüchtlingen kommt etwa in Artikel 12, Ziffer eins, GFK zum Ausdruck, der anordnet, dass die personenrechtliche Stellung auch des minderjährigen Konventionsflüchtlings sich durch die Gesetze des Wohnsitz- und Aufenthaltslandes bestimmt (Veiter, Die Flüchtlingskonvention in der österreichischen Rechtsprechung, JBl 1972, 349 [352]). Gerade durch diese Bestimmung kommt Konventionsflüchtlingen - wie ausgeführt - das für die Anspruchsberechtigung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVG maßgebliche inländische Personalstatut zu. Eine vergleichbare Bestimmung fehlt für drittstaatsangehörige minderjährige Kinder, denen zwar ein „humanitäres Bleiberecht“ gewährt wurde, die aber deshalb weder österreichische Staatsbürger werden noch als Staatenlose anzusehen sind.

4.1 Personen mit „humanitärem Bleiberecht“ sind Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten im Bereich der Familienleistungen auch nicht vollkommen, sondern nur weitgehend gleichgestellt. So ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist (nur) eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. In beiden Fällen sind Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005). Drittstaatsangehörige, die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhalten, haben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, FamLAG Anspruch auf Familienbeihilfe (ebenso drittstaatsangehörige Kinder unter denselben Voraussetzungen, Paragraph 3, Absatz 2, FamLAG). Halten sich drittstaatsangehörige Elternteile und Kinder gemäß Paragraph 54, AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich auf, besteht bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, KBGG auch ein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.

4.2 Während allerdings Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl 1975/218 (AuslBG), gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG überhaupt ausgenommen sind, bleibt dieses auf Personen, denen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung“ aufgrund eines „humanitären Bleiberechts“ eingeräumt wurde, grundsätzlich anwendbar. Paragraph 17, Ziffer 3, AuslBG gewährt zwar Personen mit „humanitärem Bleiberecht“, denen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zuerkannt wurde, unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. Dies gilt jedoch nicht für Personen, denen aufgrund eines „humanitären Bleiberechts“ mangels Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG lediglich eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wurde. Diese berechtigt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 lediglich zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Voraussetzung ist.

4.3 Auch im Hinblick darauf ist die Situation von Personen, denen ein „humanitäres Bleiberecht“ gewährt wurde, nicht mit der Situation von Konventionsflüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten vergleichbar, sondern vielmehr mit jener von sonstigen Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig auf Dauer in Österreich aufhalten und, weil sie den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unterliegen, ähnlichen Einschränkungen am inländischen Arbeitsmarkt unterliegen wie Personen mit „humanitärem Bleiberecht“.

5.1 In den nicht vom Anwendungsbereich des Unionsrechts erfassten Fällen ist der nationale Gesetzgeber grundsätzlich frei, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft (4 Ob 260/02t; 10 Ob 60/03a; 6 Ob 151/04f ua). Die Voraussetzung, dass der Unterhaltsberechtigte österreichischer Staatsbürger oder Staatenloser sein und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben muss, wird in den Gesetzesmaterialien vergleiche RV 5 BlgNR 14.GP 10) damit begründet, dass mit dem Gesetzesentwurf, auch international gesehen, weitgehend Neuland beschritten werde, durch die Vorschussleistungen dem Unterhaltsberechtigten vielfach nicht unbeträchtliche Beträge über einen längeren Zeitraum zugewendet werden und der Gesamtaufwand aufgrund des Gesetzesentwurfs nicht uferlos sein solle. Der Kreis der Anspruchsberechtigten müsse daher beschränkt werden.

5.2 Die Berechtigung des Gesetzgebers, den Kreis der Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVG einzuschränken, wurde auch vom Verfassungsgerichtshof anerkannt. Dieser sprach zu Paragraph 2, Absatz eins, UVG aus, dass es nicht unsachlich ist, wenn der Gesetzgeber, um einerseits rasche Abhilfe bei einer finanziellen Notlage eines unterhaltsberechtigten Minderjährigen zu schaffen und andererseits den Missbrauch der von der öffentlichen Hand gewährten Mittel wirksam zu verhindern, ein straffes, unbürokratisches und schnell durchführbares Verfahren vorsieht und die Gewährung des Unterhaltsvorschusses auf Minderjährige beschränkt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben (VfGH G 112/99, VfSlg 16.542).

6.1 Auch im Revisionsrekurs hält das Kind den Einwand aufrecht, dass das Bundesverfassungsgesetz BGBl 1973/390 einer unsachlichen Ungleichbehandlung im Unterhaltsvorschussrecht von Menschen, die sich aufgrund ihrer Integration in Österreich aufhalten, gegenüber solchen, die sich als Konventionsflüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhalten, entgegenstehe.

6.2 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich der Gleichheitsgrundsatz sowohl gemäß Artikel 2, StGG als auch gemäß Artikel 7, B-VG nur auf österreichische Staatsbürger und inländische juristische Personen (RIS-Justiz RS0053598). Durch das BVG 1973/390 wurde der Gleichheitssatz auch auf das Verhältnis der Ausländer untereinander ausgedehnt. Der Verfassungsgerichtshof leitet aus Art römisch eins Absatz eins, BVG 1973/390 in ständiger Rechtsprechung das (auch an den Gesetzgeber gerichtete) Verbot ab, sachlich nicht gerechtfertigte unterschiedliche Regelungen für Staatsangehörige verschiedener Staaten zu treffen, und führt aus, dass diese Regelung das an die Gesetzgebung und Vollziehung gerichtete Verbot enthalte, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Die Ungleichbehandlung von Fremden ist daher nur insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist (VfGH WI-10/04, VfSlg 17.672 mwN).

6.3 Eine unterschiedliche Behandlung von Ausländern, die aus dem Beitritt zur Europäischen Union resultiert, ist nach der Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt (VfSlg 17.672 mH auf VfSlg 13.836; 10ObS185/03h&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True" target="_blank">10 ObS 185/03h, SSV-NF 18/45 mwN; 6Ob315/04y&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True" target="_blank">6 Ob 315/04y; RIS-Justiz RS0119107). Wie ausgeführt, kann im Hinblick auf die dargestellten erheblichen Unterschiede von Drittstaatsangehörigen, denen ein „humanitäres Bleiberecht“ eingeräumt wurde, diese Gruppe nicht mit Konventionsflüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten verglichen werden. Ihre Lebensbedingungen - auf die die Revisionsrekurswerberin für die von ihr angestrebte Gleichsetzung insbesondere Bezug nimmt - gleichen gerade nicht jenen von Konventionsflüchtlingen, denen das Personalstatut von Inländern zugestanden wird und die dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (daher) nicht unterliegen. Sie gleichen vielmehr sonstigen Drittstaatsangehörigen, die sich - ohne vom Heimatland ausgehenden Zwang - berechtigt dauerhaft im Inland aufhalten und dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegen. Die Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen in Unterhaltsvorschussleistungen kann in einem Fall wie dem der Klägerin, in dem kein (bilaterales) sonstiges Abkommen existiert, daher nur im Weg der Anwendbarkeit der VO 1231/2010 erfolgen, der hier aber aus den angegebenen Gründen nicht offen steht. Die insofern unionsrechtlich bedingte Differenzierung stellt wie ausgeführt keine verpönte Diskriminierung nach dem BVG 1973/390 dar.

6.4 Infolge der erheblichen Unterschiede der Situation von Konventionsflüchtlingen zu jener von Personen, denen infolge einer gewissen Aufenthaltsverfestigung ein „humanitäres Bleiberecht“ gewährt wird, kommt auch eine analoge Anwendung der (einfachgesetzlichen, Veiter, JBl 1972, 349) Bestimmung des Artikel 12, Ziffer eins, GFK auf die Revisionsrekurswerberin nicht in Betracht. Analogie iSd Paragraph 7, ABGB ist zwar grundsätzlich auch im Bereich des Verwaltungsrechts zulässig. Im Bereich des öffentlichen Rechts ist im Zweifel jedoch davon auszugehen, dass das Fehlen einer bestimmten Regelung beabsichtigt war (8 Ob 126/11d mwH; RIS-Justiz RS0008912). Es besteht vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu Paragraph 2, Absatz eins, UVG und der dargestellten unionsrechtlichen Entwicklung kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Gesetzgeber bei der Erlassung (oder anlässlich der mehrfach erfolgten Novellierung des Paragraph 2, Absatz eins, UVG, zuletzt mit BGBl römisch eins 2003/112) dieser Bestimmung nicht bewusst gewesen wäre, dass bestimmte Personengruppen vom Kreis der Anspruchsberechtigten ausgeschlossen sein können.

Die Vorinstanzen haben den Anspruch der Revisionsrekurswerberin auf Unterhaltsvorschuss daher zu Recht verneint, weshalb dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben war.

Schlagworte

1 Generalabonnement, 20 Unterhaltsrechtliche Entscheidungen, 23 Entscheidungen zum Europarecht

Textnummer

E114909

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:E114909

Im RIS seit

27.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Dokumentnummer

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