Begründung:
Zwischen dem beklagten Versicherer und dem Kläger bestand eine Berufshaftpflichtversicherung, der die Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung (ABHV und EBHV 2000 idF 2009) und die Besonderen Vereinbarungen zur Rechtsanwalts-Berufshaftpflichtversicherung auf Basis der G***** ABHV/EBHV 2009 (81GB7141) zugrunde lagen. Deren maßgeblicher Inhalt lautet auszugsweise:Zwischen dem beklagten Versicherer und dem Kläger bestand eine Berufshaftpflichtversicherung, der die Allgemeinen und Ergänzenden Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung (ABHV und EBHV 2000 in der Fassung 2009) und die Besonderen Vereinbarungen zur Rechtsanwalts-Berufshaftpflichtversicherung auf Basis der G***** ABHV/EBHV 2009 (81GB7141) zugrunde lagen. Deren maßgeblicher Inhalt lautet auszugsweise:
ABHV 2000 idF 2009:ABHV 2000 in der Fassung 2009, :
„Artikel 2
Versicherungsfall
1. Definition
Versicherungsfall ist der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), welcher aus dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Art 3, Pkt 1.) erwachsen oder erwachsen könnten.Versicherungsfall ist der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), welcher aus dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Artikel 3,, Pkt 1.) erwachsen oder erwachsen könnten.
…
Artikel 3
Leistungsversprechen des Versicherers
1. Leistungsversprechen
Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer
1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines reinen Vermögensschadens aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen,
1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Art 7 Pkt 3.1.2 die Kosten der Feststellung und der Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzverpflichtung im Rahmen des Artikel 7, Pkt 3.
...
3. Abgrenzungen zum Leistungsversprechen
Das Leistungsversprechen des Versicherers gemäß Punkt 1. umfasst somit nicht:
3.1 Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung;
3.2 Ansprüche auf Gewährleistung für Mängel (zB auch Entgelt für mangelhaft erbrachte Leistungen);
…
Artikel 7
Betragliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
...
3. Rettungskosten; Kosten
3.1 ...
3.2 Die Versicherung umfasst ferner die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von einem Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht, und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist.
Die Kosten sind:
Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
...
Artikel 8
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz
1. ...
2. Vorsatz
...“
Besondere Vereinbarungen zur Rechtsanwalts-Berufshaftpflichtversicherung auf Basis der G***** ABHV/EBHV 2009 (81GB7141).
„...
10. Vorsatz
...
10.2 Art 8, Pkt 2.1.2. lautet abgeändert wie folgt:10.2 Artikel 8,, Pkt 2.1.2. lautet abgeändert wie folgt:
- infolge wissentlicher Verletzung der für den Berufsstand geltenden Gesetze, Vorschriften sowie Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers, soweit der schädigende Erfolg zumindest billigend in Kauf genommen wurde. Ist strittig, ob der Schaden in Kauf genommen wurde, wird der Versicherer bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen, gerichtlichen Entscheidung mit den Gerichts- und sonstigen Kosten in Vorleistung treten.
Ergibt sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ein Deckungsausschluss, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und sind die bis dahin aufgewendeten Kosten dem Versicherer vom Versicherten zurückzuerstatten.
...“
Der Kläger wird vom Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A***** GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) auf die Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 154.514,82 EUR in Anspruch genommen. Der Anspruch wird darauf gegründet, dass die Schuldnerin den Kläger mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt habe. Der Kläger habe sie aber nicht ausreichend über die Prozessaussichten und über die mit den Schiedsverfahren vor einem schwedischen Schiedsgericht verbundenen Kosten aufgeklärt. Bei ausreichender Aufklärung und Kenntnis hätte die Schuldnerin diese Verfahren nicht geführt. Ihr stehe daher der Ersatz des geltend gemachten Anspruchs zu.
Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Schadenfall zur Nr 11-007854527/W-810 bzw den im Verfahren AZ 47 Cg 93/13y des Handelsgerichts Wien gegen den Kläger betriebenen Schadenersatzanspruch samt allen Kosten zu decken, sowie dem Kläger 9.475,66 EUR sA zu ersetzen; in eventu die Beklagte schuldig zu erkennen, den zur Schadensnummer 11-007854527/W-810 bzw beim Handelsgericht Wien zu AZ 47 Cg 93/13y gegen den Kläger betriebenen Schadenersatzanspruch samt allen Nebenkosten zu decken sowie dem Kläger einen Betrag von 9.475,66 EUR sA zu ersetzen, dies jedenfalls auflösend bedingt durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, dass die Tätigkeit des Klägers für die vormalige Klientin wertlos gewesen sei.
Im Jänner 2014 habe der Kläger der Beklagten einen gegen ihn geltend gemachten Schadenersatzanspruch in Höhe von 154.514,82 EUR aus der Vertretung der Schuldnerin in Schiedsverfahren gemeldet. Auf diese Schadenersatzleistung sei der Kläger zu AZ 47 Cg 93/13y des Handelsgerichts Wien klageweise in Anspruch genommen worden. Er sei seinen anwaltlichen Pflichten in diesen Schiedsverfahren nachgekommen. Es liege keine Wertlosigkeit seiner Leistungen vor. Er sei daher zur Rückzahlung des an ihn bezahlten Honorars nicht verpflichtet. Die schwedischen Anwälte, deren Honorare der Insolvenzverwalter ebenfalls ersetzt haben möchte, seien von der Schuldnerin selbst beauftragt worden, weshalb er nicht nach den Prinzipien der Wertlosigkeit dafür haften könne. Die Beklagte sei daher zur Deckung des Schadens und zum Ersatz der Kosten seiner bisherigen Verteidigung verpflichtet.
Die Beklagte beantragt die Klagsabweisung. Der Insolvenzverwalter der ehemaligen Mandantin des Klägers begehre die Rückzahlung von Honoraren in Höhe von 154.514,82 EUR sA für vom Kläger selbst und von ihm beigezogenen Rechtsanwälten nicht vereinbarungsgemäß erbrachte Leistungen. Da das Leistungsversprechen des Versicherers nach den Versicherungsbedingungen nicht die Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretenden Ersatzleistungen oder Ansprüche auf Gewährleistung für Mängel umfasse, sei die Rückforderung eines Honorarbetrags niemals ein versichertes Risiko. Auch die Rückforderung der Kosten für die beigezogenen Anwälte sei nicht versichert, selbst wenn die Mandantin diese Kosten nicht direkt an den Kläger bezahlt habe, da es sich ebenfalls um Erfüllungssurrogate handle. Der begehrte Betrag sei nicht nachvollziehbar. Da sich der Kläger im Haftpflichtprozess selbst vertrete, habe er - selbst für den Fall, dass Abwehrdeckung gegeben sei - nur Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, nicht aber des tarifmäßigen Honorars.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Deckungspflicht der Beklagten aufgrund des Haftpflichtversicherungsvertrags betreffe nur Schäden Dritter, welche durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers verursacht worden seien. Der Versicherer habe nur für Nachteile aufzukommen, die der Versicherungsnehmer an sonstigen Vermögensgütern verursache, nicht aber für solche, die in der fehlerhaften Lieferung oder Herstellung einer Sache an sich liegen würden. Der Insolvenzverwalter fordere an den Kläger geleistete Honorare mit der Begründung zurück, dass dessen Anspruch auf Entgelt aufgrund von Schlechterfüllung entfallen sei. Dieser Anspruch sei nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. Nach Art 3.5 lit a AVB 1951 erhalte ein Versicherungsnehmer, der sich selbst vertrete oder sich durch einen Geschäftspartner oder Mitarbeiter vertreten lasse, nur die Barauslagen erstattet. Dass Rechtsanwälte als Versicherungsnehmer von dieser Haftungseinschränkung nicht betroffen sein sollten, lasse sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Deckungspflicht der Beklagten aufgrund des Haftpflichtversicherungsvertrags betreffe nur Schäden Dritter, welche durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers verursacht worden seien. Der Versicherer habe nur für Nachteile aufzukommen, die der Versicherungsnehmer an sonstigen Vermögensgütern verursache, nicht aber für solche, die in der fehlerhaften Lieferung oder Herstellung einer Sache an sich liegen würden. Der Insolvenzverwalter fordere an den Kläger geleistete Honorare mit der Begründung zurück, dass dessen Anspruch auf Entgelt aufgrund von Schlechterfüllung entfallen sei. Dieser Anspruch sei nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. Nach Artikel 3 Punkt 5, Litera a, AVB 1951 erhalte ein Versicherungsnehmer, der sich selbst vertrete oder sich durch einen Geschäftspartner oder Mitarbeiter vertreten lasse, nur die Barauslagen erstattet. Dass Rechtsanwälte als Versicherungsnehmer von dieser Haftungseinschränkung nicht betroffen sein sollten, lasse sich dem Wortlaut der Bestimmung nicht entnehmen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Nach Art 3.3.1 ABHV würden weder Schäden aus Verletzung vertraglicher Erfüllungsansprüche noch Gewährleistungs-ansprüche gedeckt, wohl aber sogenannte Mangelfolgeschäden, also Schäden die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen würden, sondern daraus resultierten, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden, hervorgerufen habe. Der Insolvenzverwalter der Mandantin des Klägers fordere an den Kläger geleistete Honorare mit der Begründung zurück, dass dessen Anspruch auf Entgelt wegen Schlechterfüllung weggefallen sei, weil er die Schuldnerin nicht ausreichend über die Prozessaussichten und die mit den Schiedsverfahren verbundenen Kosten aufgeklärt habe. Diese dem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien zugrunde liegenden Ersatzansprüche seien nicht vom Haftpflichtversicherungs-vertrag umfasst. Unerheblich sei, ob die Rückzahlung von teils an den Kläger selbst teils von an schwedische Rechtsanwälte bezahlten Honoraren klagsgegenständlich sei. Eine derartige Unterscheidung würde nichts an der rechtlichen Qualifikation als vom Versicherungsschutz nicht umfasste Erfüllungssurrogate ändern. Für nicht gedeckte Ansprüche habe der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer auch keine vorläufige, von Bedingungen abhängige, Kostenübernahme zu gewähren.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Nach Artikel 3 Punkt 3 Punkt eins, ABHV würden weder Schäden aus Verletzung vertraglicher Erfüllungsansprüche noch Gewährleistungs-ansprüche gedeckt, wohl aber sogenannte Mangelfolgeschäden, also Schäden die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen würden, sondern daraus resultierten, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden, hervorgerufen habe. Der Insolvenzverwalter der Mandantin des Klägers fordere an den Kläger geleistete Honorare mit der Begründung zurück, dass dessen Anspruch auf Entgelt wegen Schlechterfüllung weggefallen sei, weil er die Schuldnerin nicht ausreichend über die Prozessaussichten und die mit den Schiedsverfahren verbundenen Kosten aufgeklärt habe. Diese dem Verfahren vor dem Handelsgericht Wien zugrunde liegenden Ersatzansprüche seien nicht vom Haftpflichtversicherungs-vertrag umfasst. Unerheblich sei, ob die Rückzahlung von teils an den Kläger selbst teils von an schwedische Rechtsanwälte bezahlten Honoraren klagsgegenständlich sei. Eine derartige Unterscheidung würde nichts an der rechtlichen Qualifikation als vom Versicherungsschutz nicht umfasste Erfüllungssurrogate ändern. Für nicht gedeckte Ansprüche habe der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer auch keine vorläufige, von Bedingungen abhängige, Kostenübernahme zu gewähren.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers mit einem Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklage begehrt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.