Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen ist zulässig und berechtigt.
1. Die Bestellung eines Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die im § 268 Abs 2 ABGB erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen (RIS1. Die Bestellung eines Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die im Paragraph 268, Absatz 2, ABGB erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen (RIS-Justiz RS0049088; Hopf in KBB4 § 268 Rz 4). Paragraph 268, Rz 4).
2. Die Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person müssen konkret und begründet sein. Sie müssen sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Schutzbedürftigkeit beziehen. Die Sachwalterbestellung setzt voraus, dass überhaupt Angelegenheiten zu besorgen sind (3 Ob 209/10x; 5 Ob 160/13k; Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts2 49). Eine psychische Erkrankung oder eine geistige Behinderung rechtfertigt für sich allein die Bestellung eines Sachwalters noch nicht, sondern nur dann, wenn der psychisch Kranke oder geistig Behinderte außer Stande ist, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
3. Ausgehend von diesen Grundsätzen macht der Revisionsrekurswerber zu Recht geltend, dass kein Grund für eine Sachwalterbestellung vorliegt:
3.1 Die in § 268 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen 3.1 Die in Paragraph 268, Absatz eins, ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert (RIS-Justiz RS0049003). Ob hier überhaupt eine psychische Krankheit beim Betroffenen in diesem Sinn vorliegt, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen keineswegs eindeutig. Danach leidet der Betroffene an mäßigen Einbußen im kognitiven Bereich, die im Zusammenhang mit dem anhängigen Räumungsverfahren zu einer entsprechenden Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit führen. Ob daraus schon eine solche psychische Erkrankung abgeleitet werden kann, mit der eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung verbunden ist (3 Ob 55/13d), kann hier jedoch dahinstehen.
3.2 Das Rekursgericht rechtfertigte die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung mit der drohenden finanziellen Belastung aus der möglichen Einlagerung von Fahrnissen, die zu übernehmen sich der Betroffene weigere.
3.3 Die Gefahr eines Nachteils für den Betroffenen selbst liegt vor, wenn ohne Sachwalterbestellung ein Schaden an Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre oder Vermögen des Behinderten droht. Dabei rechtfertigt nicht schon jeder Nachteil die Bestellung eines Sachwalters. Als Eingriff in die - verfassungsrechtlich garantierte -Selbstbestimmung eines Menschen muss die Sachwalterbestellung immer verhältnismäßig sein. Dabei ist auch zu prüfen, ob Art, Umfang und/oder Schwere des - hier in Betracht kommenden vermögensrechtlichen - Nachteils die Bestellung eines Sachwalters rechtfertigt (Weitzenböck in Schwimann, ABGB4 § 268 Rz 14). Paragraph 268, Rz 14). Nicht jeder drohende (Prozess-)Aufwand reicht schon für die Annahme eines relevanten Nachteils, dem durch eine Sachwalterbestellung begegnet werden soll, aus (6 Ob 195/98i).
3.4 Bei der
Räumungsexekution nach § 349 EO sind auf der Liegenschaft oder im Räumungsobjekt befindliche Sachen des Verpflichteten diesem zu übergeben oder aber zu verwahren. Wenn der Verpflichtete mit der Entfernung säumig ist, kommt es zum Verkaufsverfahren nach § 349 Abs 2 EO. Richtig ist daher, dass die bei der Räumung zu entfernenden beweglichen Gegenstände in Ermangelung einer zur Übernahme befugten (oder bereiten) Person zunächst auf Kosten des Verpflichteten zu verwahren sind (vgl 9 Ob 2169/96b; LGZ Wien MietSlg 61.775; MietSlg 65.823). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Fahrnisse handelt, die nicht wertlos sind. Zur Abklärung der Frage, ob die im zu räumenden Objekt befindlichen Sachen wertlos sind und damit entrümpelt werden können oder ob sie von Wert und daher einzulagern sind, kann, wenn es der die Räumung durchführende Gerichtsvollzieher für erforderlich hält, nach zweitinstanzlicher Judikatur ein Sachverständiger beigezogen und mit der Schätzung beauftragt werden (vgl LGZ Wien MietSlg 52.845; MietSlg 61.775). Die dafür notwendigen Kosten sind vom Verpflichteten dem betreibenden Gläubiger gemäß § 74 Abs 1 EO zu ersetzen. Auch ein zu diesem Zweck bestellter Sachwalter hätte zu entscheiden, ob die zu räumenden Sachen wertlos sind und daher entsorgt werden können oder ob sie (auf Kosten des Betroffenen) zu verwahren sind. Damit kann der Argumentation des Rekursgerichts nicht mehr gefolgt werden, die Sachwalterbestellung wäre erforderlich, um die mit der Einlagerung komplett wertloser Sachen verbundenen finanziellen Nachteile zu verhindern. Die mit der Beiziehung eines Sachverständigen zur Bewertung der Fahrnisse verbundenen Kosten stehen aber zur Bestellung eines Sachwalters ebenso außer Verhältnis, wie die sonst mit einer Räumung einhergehenden finanziellen Nachteile. Diese erweisen sich als Folge der exekutiven Umsetzung eines Räumungstitels und können damit regelmäßig durch die Tätigkeit eines Sachwalters nicht verhindert werden, sodass auch darin kein die Bestellung eines Sachwalters rechtfertigender drohender Nachteil gesehen werden kann. Den Vorinstanzen ist zwar zuzugestehen, dass mit der Räumung der Liegenschaft im vorliegenden Fall eine besondere Belastung für das Vollzugsgericht einhergeht; die Interessen Dritter, demnach auch die der Behörden Räumungsexekution nach Paragraph 349, EO sind auf der Liegenschaft oder im Räumungsobjekt befindliche Sachen des Verpflichteten diesem zu übergeben oder aber zu verwahren. Wenn der Verpflichtete mit der Entfernung säumig ist, kommt es zum Verkaufsverfahren nach Paragraph 349, Absatz 2, EO. Richtig ist daher, dass die bei der Räumung zu entfernenden beweglichen Gegenstände in Ermangelung einer zur Übernahme befugten (oder bereiten) Person zunächst auf Kosten des Verpflichteten zu verwahren sind vergleiche 9 Ob 2169/96b; LGZ Wien MietSlg 61.775; MietSlg 65.823). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Fahrnisse handelt, die nicht wertlos sind. Zur Abklärung der Frage, ob die im zu räumenden Objekt befindlichen Sachen wertlos sind und damit entrümpelt werden können oder ob sie von Wert und daher einzulagern sind, kann, wenn es der die Räumung durchführende Gerichtsvollzieher für erforderlich hält, nach zweitinstanzlicher Judikatur ein Sachverständiger beigezogen und mit der Schätzung beauftragt werden vergleiche LGZ Wien MietSlg 52.845; MietSlg 61.775). Die dafür notwendigen Kosten sind vom Verpflichteten dem betreibenden Gläubiger gemäß Paragraph 74, Absatz eins, EO zu ersetzen. Auch ein zu diesem Zweck bestellter Sachwalter hätte zu entscheiden, ob die zu räumenden Sachen wertlos sind und daher entsorgt werden können oder ob sie (auf Kosten des Betroffenen) zu verwahren sind. Damit kann der Argumentation des Rekursgerichts nicht mehr gefolgt werden, die Sachwalterbestellung wäre erforderlich, um die mit der Einlagerung komplett wertloser Sachen verbundenen finanziellen Nachteile zu verhindern. Die mit der Beiziehung eines Sachverständigen zur Bewertung der Fahrnisse verbundenen Kosten stehen aber zur Bestellung eines Sachwalters ebenso außer Verhältnis, wie die sonst mit einer Räumung einhergehenden finanziellen Nachteile. Diese erweisen sich als Folge der exekutiven Umsetzung eines Räumungstitels und können damit regelmäßig durch die Tätigkeit eines Sachwalters nicht verhindert werden, sodass auch darin kein die Bestellung eines Sachwalters rechtfertigender drohender Nachteil gesehen werden kann. Den Vorinstanzen ist zwar zuzugestehen, dass mit der Räumung der Liegenschaft im vorliegenden Fall eine besondere Belastung für das Vollzugsgericht einhergeht; die Interessen Dritter, demnach auch die der Behörden - hier des Vollzugsgerichts - bilden aber keine für die Sachwalterbestellung taugliche Grundlage (3 Ob 43/06d; Weitzenböck aaO Rz 15).
4. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen (§ 122 Abs 2 Z 1 AußStrG). Die Voraussetzungen für einen Ausspruch nach § 122 Abs 3 AußStrG liegen nicht vor.4. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen (Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG). Die Voraussetzungen für einen Ausspruch nach Paragraph 122, Absatz 3, AußStrG liegen nicht vor.