Rechtssatz für 5Ob204/15h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130675

Geschäftszahl

5Ob204/15h

Entscheidungsdatum

20.04.2016

Norm

ABGB §268
  1. ABGB § 268 heute
  2. ABGB § 268 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 268 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 268 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 268 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Interessen Dritter, demnach auch die der Behörden - hier des Vollzugsgerichts zur Erleichterung der Aussortierung und Bewertung von Fahrnissen im Rahmen einer Räumungsexekution - bilden keine für die Sachwalterbestellung taugliche Grundlage.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 204/15h
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 204/15h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130675

Im RIS seit

13.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2016

Dokumentnummer

JJR_20160420_OGH0002_0050OB00204_15H0000_001

Rechtssatz für 2Ob574/89 8Ob503/93 9Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049003

Geschäftszahl

2Ob574/89; 8Ob503/93; 9Ob216/02h; 1Ob125/07z; 2Ob21/11v; 5Ob178/11d; 3Ob55/13d; 1Ob258/15w; 5Ob204/15h; 7Ob62/16t

Entscheidungsdatum

27.04.2016

Norm

ABGB §273 Abs1
  1. ABGB § 273 heute
  2. ABGB § 273 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 273 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 273 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 273 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Die im Paragraph 273, Absatz eins, ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert und bewirken kein verschiedenes Maß der Schutzwürdigkeit des Betroffenen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 574/89
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 574/89
  • 8 Ob 503/93
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 8 Ob 503/93
  • 9 Ob 216/02h
    Entscheidungstext OGH 02.10.2002 9 Ob 216/02h
    nur: Die im § 273 Abs 1 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert. (T1)
  • 1 Ob 125/07z
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 125/07z
    Beisatz: Auch eine weit über das gewöhnliche Maß hinausgehende Uneinsichtigkeit in bestimmten Angelegenheiten - etwa in Rechtsstreitigkeiten gegen bestimmte Personen oder im Zusammenhang mit bestimmten Lebensumständen - kann die Bestellung eines Sachwalters notwendig machen, sofern sich die betroffene Person durch unzweckmäßiges Verhalten Vermögensschäden zufügt. (T2)
  • 2 Ob 21/11v
    Entscheidungstext OGH 17.02.2011 2 Ob 21/11v
  • 5 Ob 178/11d
    Entscheidungstext OGH 07.10.2011 5 Ob 178/11d
    nur T1; Beisatz: Sie sind aber auch nicht völlig losgelöst von medizinischen Regeln und Erfahrungssätzen zu interpretieren. (T3)
  • 3 Ob 55/13d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 3 Ob 55/13d
    Auch; nur T1
  • 1 Ob 258/15w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 258/15w
    Auch
  • 5 Ob 204/15h
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 204/15h
    Auch
  • 7 Ob 62/16t
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 62/16t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0049003

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2016

Dokumentnummer

JJR_19890830_OGH0002_0020OB00574_8900000_001

Rechtssatz für 8Ob543/85 1Ob542/86 8Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049088

Geschäftszahl

8Ob543/85; 1Ob542/86; 8Ob652/87; 1Ob584/88; 8Ob618/88; 4Ob2299/96h; 10Ob1519/96; 2Ob15/97p; 9Ob189/97b; 3Ob208/06v; 3Ob107/08v; 1Ob146/08i; 3Ob154/08f; 3Ob146/10g; 3Ob209/10x; 5Ob160/13k; 9Ob51/14m; 6Ob147/14g; 1Ob119/15d; 5Ob204/15h; 10Ob76/19b

Entscheidungsdatum

19.11.2019

Norm

ABGB idF SWRÄG 2006 §268 Abs2
ABGB §273
SWRÄG 2006 allg
  1. ABGB § 273 heute
  2. ABGB § 273 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 273 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 273 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 273 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Die Bestellung des Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die im Paragraph 273, Absatz 2, ABGB erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen; dies darf aber nicht zur völligen Verdrängung des dem Sachwalterrecht innewohnenden Schutzgedankens führen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 543/85
    Entscheidungstext OGH 18.04.1985 8 Ob 543/85
    Veröff: SZ 58/61 = EvBl 1986/25 S 107 = NZ 1987,12 = ÖA 1987,17
  • 1 Ob 542/86
    Entscheidungstext OGH 17.03.1986 1 Ob 542/86
    nur: Die Bestellung des Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die im § 273 Abs 2 ABGB erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. (T1)
  • 8 Ob 652/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 8 Ob 652/87
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Substituierung der fehlerhaften Willensbildung einer Person infolge psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung durch einen (einstweiligen) Sachwalter. (T2)
    Veröff: EvBl 1988/85 S 403
  • 1 Ob 584/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 1 Ob 584/88
    nur T1
  • 8 Ob 618/88
    Entscheidungstext OGH 10.11.1988 8 Ob 618/88
    Auch
  • 4 Ob 2299/96h
    Entscheidungstext OGH 15.10.1996 4 Ob 2299/96h
    nur T1; Beisatz: Die Sachwalterbestellung setzt voraus, dass überhaupt Angelegenheiten zu besorgen sind. (T3)
  • 10 Ob 1519/96
    Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 Ob 1519/96
  • 2 Ob 15/97p
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 2 Ob 15/97p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die zu Besachwaltende ist zwar durchaus zu einer eigenen Willensbildung fähig, gerade aus ihren eigenen Willensentscheidungen drohen ihr aber Nachteile für ihr Vermögen. (T4)
  • 9 Ob 189/97b
    Entscheidungstext OGH 25.06.1997 9 Ob 189/97b
    Ähnlich; Beis wie T2
  • 3 Ob 208/06v
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 208/06v
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Es sind konkrete Feststellungen darüber zu treffen, welche Angelegenheiten zu besorgen sind (Feststellung der Einkommenssituation und Vermögenssituation sowie der Lebensverhältnisse). (T5)
  • 3 Ob 107/08v
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 107/08v
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Mit den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen im Sachwalterrecht sollten das Subsidiaritätsprinzip und die Selbstbestimmung der behinderten Person gestärkt werden. (T6)
  • 1 Ob 146/08i
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 146/08i
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das bereits nach der alten Rechtslage bestehende Subsidiäritätsprinzip wurde mit dem am 1. 7. 2007 in Kraft getretenen SWRÄG 2006, nunmehr im § 268 Abs 2 ABGB formuliert, insofern verstärkt, als die Bestellung eines Sachwalters auch unzulässig ist, soweit Angelegenheiten der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß durch einen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe, besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste besorgt werden können. Auch wenn eine ausreichende Vollmacht, insbesondere eine Vorsorgevollmacht oder eine verbindliche Patientenverfügung vorliegt, darf ein Sachwalter nicht bestellt werden. (T7)
    Beisatz: Die Bestellung eines Sachwalters ist nur dann unzulässig, wenn der Betroffene sich der Hilfe anderer Personen in rechtlich einwandfreier Weise bedienen kann. (T8)
  • 3 Ob 154/08f
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 154/08f
    Auch; nur T1
  • 3 Ob 146/10g
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 146/10g
    Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T7
  • 3 Ob 209/10x
    Entscheidungstext OGH 11.11.2010 3 Ob 209/10x
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 5 Ob 160/13k
    Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 160/13k
    nur T1
  • 9 Ob 51/14m
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 Ob 51/14m
    Auch; nur: Die Bestellung eines Sachwalters darf grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn Betroffene nicht anders in die Lage versetzt werden können, ihre Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen. (T9)
  • 6 Ob 147/14g
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 147/14g
    Auch; Beisatz: Konkrete Hinweise, wonach der Patient bei der Errichtung seiner Patientenverfügung nicht frei von Willensmängeln war, entkräften diese, womit im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 268 Abs 2 Satz 2 ABGB eine Patientenverfügung die Bestellung eines Sachwalters (auch) für medizinische Belange selbst dann nicht hindert, wenn diese (noch) als beachtlich angesehen wird. (T10)
    Beisatz: Eine bindende Entscheidung über die Beachtlichkeit einer Patientenverfügung kommt im Sachwalterbestellungsverfahren nicht in Betracht. (T11)
  • 1 Ob 119/15d
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 119/15d
    nur T9
  • 5 Ob 204/15h
    Entscheidungstext OGH 20.04.2016 5 Ob 204/15h
    Auch
  • 10 Ob 76/19b
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 Ob 76/19b
    Vgl; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049088

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19850418_OGH0002_0080OB00543_8500000_004

Entscheidungstext 5Ob204/15h

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2016/353 S 192 - Zak 2016,192 = iFamZ 2016/149 S 222 (Parapatits) - iFamZ 2016,222 (Parapatits) = ÖZPR 2016/90 S 153 - ÖZPR 2016,153 = ZfG 2016,95 = ZfG 2016,133 = RZ 2017/6 S 110 - RZ 2017,110 = MietSlg 68.674 = EFSlg 149.918 = EFSlg 149.919 = EFSlg 149.926 = EFSlg 149.927 = EFSlg 149.928 = EFSlg 149.931 = EFSlg 149.944

Geschäftszahl

5Ob204/15h

Entscheidungsdatum

20.04.2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des C***** F*****, vertreten durch Dr. Karlheinz de Cillia, Mag. Michael Kalmann, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Bestellung eines Sachwalters, über den Rekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben vom 7. September 2015, GZ 2 R 204/15x-23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Murau vom 26. Juni 2015, GZ 7 P 25/15s-15, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden ersatzlos behoben.

Das Verfahren wird gemäß Paragraph 122, Absatz eins, AußStrG eingestellt.

Text

Begründung:

Zu 12 E 2/15d des Erstgerichts ist gegen den Betroffenen ein Räumungsverfahren anhängig. Im Zuge eines Räumungsversuchs verständigte der Gerichtsvollzieher das Erstgericht darüber, dass sich in den Räumlichkeiten zahllose Fahrnisse befänden. Allein in einem Zimmer würden sich 12 m3 Sachen befinden; auch die Garage sei vollgeräumt. Jemand müsse für den Verpflichteten entscheiden, was weggeworfen gehöre und was nicht; es werde daher angeregt, einen Sachwalter für ihn zu bestellen. Außerdem seien Geld und Sparbücher aufgefunden worden.

Nach dem Gutachten des vom Erstgericht bestellten Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zeigen sich beim Revisionsrekurswerber mäßige Einbußen im kognitiven Bereich in Form einer Verlangsamung, Konzentrationsschwäche, diskreter Merkfähigkeitsstörung und dysthymer Stimmungslage mit eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit. Er sei ausreichend orientiert, zeige keine Rechenschwäche und sei in der Lage, zu lesen und zu schreiben. Die aus psychiatrischer Sicht beschriebenen Einbußen seien vor allem im Zusammenhang mit dem Räumungsverfahren von klinischer Relevanz und führten zu einer entsprechenden Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit.

Das Erstgericht bestellte gemäß Paragraph 268, Absatz 3, Ziffer 2, ABGB einen Rechtsanwalt zum Sachwalter zur Vertretung des Betroffenen im Verfahren über die Räumungsexekution sowie zur Vertretung in Gerichtsverfahren, welche im Zusammenhang mit familiären Konflikten des Betroffenen stünden. Mit Bezug auf das Sachverständigengutachten führte es aus, dass der Betroffene demnach nicht in der Lage sei, die im Spruch genannten Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich zu besorgen.

Das vom Betroffenen angerufene Rekursgericht änderte den Beschluss des Erstgerichts hinsichtlich der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten ab und sprach aus, dass diesem die Vertretung des Betroffenen im Verfahren über die Räumungsexekution und in einem ebenfalls beim Erstgericht anhängigen Verfahren über eine Fahrnis- und Forderungsexekution zukomme. Die Bestellung eines Sachwalters setze neben einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung voraus, dass überhaupt Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen seien. Ohne einen Sachwalter müsse der betroffenen Person ein Nachteil drohen, was hier im Zusammenhang mit der anhängigen Räumungsexekution der Fall sei. Nach dem Akteninhalt sei eine Vielzahl von Fahrnissen zu entsorgen, was der Betroffene mit der zur Konsequenz verweigere, dass vielfach offensichtlich wertlose Sachen auf dessen Kosten eingelagert werden müssten. Die dadurch drohende finanzielle Belastung sei zu seinem Wohl hintanzuhalten, weswegen ihm zur Vertretung ein Sachwalter zur Seite zu stellen sei. Die Fahrnis- und Forderungsexekution sei zur Hereinbringung der Kosten des der Räumungsexekution zugrunde liegenden Verfahrens eingeleitet worden. Aufgrund des Zusammenhangs mit dem Räumungsexekutionsverfahren sei es sachgerecht, den Sachwalter auch mit der Vertretung des Betroffenen in diesem Exekutionsverfahren zu betrauen.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen, mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben.

Der Sachwalter hat von der ihm durch den Obersten Gerichtshof eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten vergleiche dazu 6 Ob 157/15d), keinen Gebrauch gemacht.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betroffenen ist zulässig und berechtigt.

1. Die Bestellung eines Sachwalters hat subsidiären Charakter und darf nur dann erfolgen, wenn der Betroffene nicht anders, nämlich durch die im Paragraph 268, Absatz 2, ABGB erwähnten Möglichkeiten, in die Lage versetzt werden kann, seine Angelegenheiten im erforderlichen Ausmaß zu besorgen (RIS-Justiz RS0049088; Hopf in KBB4 Paragraph 268, Rz 4).

2. Die Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person müssen konkret und begründet sein. Sie müssen sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Schutzbedürftigkeit beziehen. Die Sachwalterbestellung setzt voraus, dass überhaupt Angelegenheiten zu besorgen sind (3 Ob 209/10x; 5 Ob 160/13k; Barth/Ganner, Handbuch des Sachwalterrechts2 49). Eine psychische Erkrankung oder eine geistige Behinderung rechtfertigt für sich allein die Bestellung eines Sachwalters noch nicht, sondern nur dann, wenn der psychisch Kranke oder geistig Behinderte außer Stande ist, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.

3. Ausgehend von diesen Grundsätzen macht der Revisionsrekurswerber zu Recht geltend, dass kein Grund für eine Sachwalterbestellung vorliegt:

3.1 Die in Paragraph 268, Absatz eins, ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit und der geistigen Behinderung sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, die die gehörige Besorgung der eigenen Angelegenheiten hindert (RIS-Justiz RS0049003). Ob hier überhaupt eine psychische Krankheit beim Betroffenen in diesem Sinn vorliegt, ist nach den Feststellungen der Vorinstanzen keineswegs eindeutig. Danach leidet der Betroffene an mäßigen Einbußen im kognitiven Bereich, die im Zusammenhang mit dem anhängigen Räumungsverfahren zu einer entsprechenden Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit führen. Ob daraus schon eine solche psychische Erkrankung abgeleitet werden kann, mit der eine Beeinträchtigung der Fähigkeit zur selbstbestimmten Verhaltenssteuerung verbunden ist (3 Ob 55/13d), kann hier jedoch dahinstehen.

3.2 Das Rekursgericht rechtfertigte die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung mit der drohenden finanziellen Belastung aus der möglichen Einlagerung von Fahrnissen, die zu übernehmen sich der Betroffene weigere.

3.3 Die Gefahr eines Nachteils für den Betroffenen selbst liegt vor, wenn ohne Sachwalterbestellung ein Schaden an Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre oder Vermögen des Behinderten droht. Dabei rechtfertigt nicht schon jeder Nachteil die Bestellung eines Sachwalters. Als Eingriff in die - verfassungsrechtlich garantierte -Selbstbestimmung eines Menschen muss die Sachwalterbestellung immer verhältnismäßig sein. Dabei ist auch zu prüfen, ob Art, Umfang und/oder Schwere des - hier in Betracht kommenden vermögensrechtlichen - Nachteils die Bestellung eines Sachwalters rechtfertigt (Weitzenböck in Schwimann, ABGB4 Paragraph 268, Rz 14). Nicht jeder drohende (Prozess-)Aufwand reicht schon für die Annahme eines relevanten Nachteils, dem durch eine Sachwalterbestellung begegnet werden soll, aus (6 Ob 195/98i).

3.4 Bei der

Räumungsexekution nach Paragraph 349, EO sind auf der Liegenschaft oder im Räumungsobjekt befindliche Sachen des Verpflichteten diesem zu übergeben oder aber zu verwahren. Wenn der Verpflichtete mit der Entfernung säumig ist, kommt es zum Verkaufsverfahren nach Paragraph 349, Absatz 2, EO. Richtig ist daher, dass die bei der Räumung zu entfernenden beweglichen Gegenstände in Ermangelung einer zur Übernahme befugten (oder bereiten) Person zunächst auf Kosten des Verpflichteten zu verwahren sind vergleiche 9 Ob 2169/96b; LGZ Wien MietSlg 61.775; MietSlg 65.823). Voraussetzung dafür ist, dass es sich um Fahrnisse handelt, die nicht wertlos sind. Zur Abklärung der Frage, ob die im zu räumenden Objekt befindlichen Sachen wertlos sind und damit entrümpelt werden können oder ob sie von Wert und daher einzulagern sind, kann, wenn es der die Räumung durchführende Gerichtsvollzieher für erforderlich hält, nach zweitinstanzlicher Judikatur ein Sachverständiger beigezogen und mit der Schätzung beauftragt werden vergleiche LGZ Wien MietSlg 52.845; MietSlg 61.775). Die dafür notwendigen Kosten sind vom Verpflichteten dem betreibenden Gläubiger gemäß Paragraph 74, Absatz eins, EO zu ersetzen. Auch ein zu diesem Zweck bestellter Sachwalter hätte zu entscheiden, ob die zu räumenden Sachen wertlos sind und daher entsorgt werden können oder ob sie (auf Kosten des Betroffenen) zu verwahren sind. Damit kann der Argumentation des Rekursgerichts nicht mehr gefolgt werden, die Sachwalterbestellung wäre erforderlich, um die mit der Einlagerung komplett wertloser Sachen verbundenen finanziellen Nachteile zu verhindern. Die mit der Beiziehung eines Sachverständigen zur Bewertung der Fahrnisse verbundenen Kosten stehen aber zur Bestellung eines Sachwalters ebenso außer Verhältnis, wie die sonst mit einer Räumung einhergehenden finanziellen Nachteile. Diese erweisen sich als Folge der exekutiven Umsetzung eines Räumungstitels und können damit regelmäßig durch die Tätigkeit eines Sachwalters nicht verhindert werden, sodass auch darin kein die Bestellung eines Sachwalters rechtfertigender drohender Nachteil gesehen werden kann. Den Vorinstanzen ist zwar zuzugestehen, dass mit der Räumung der Liegenschaft im vorliegenden Fall eine besondere Belastung für das Vollzugsgericht einhergeht; die Interessen Dritter, demnach auch die der Behörden - hier des Vollzugsgerichts - bilden aber keine für die Sachwalterbestellung taugliche Grundlage (3 Ob 43/06d; Weitzenböck aaO Rz 15).

4. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen (Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG). Die Voraussetzungen für einen Ausspruch nach Paragraph 122, Absatz 3, AußStrG liegen nicht vor.

Textnummer

E114411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00204.15H.0420.000

Im RIS seit

06.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Dokumentnummer

JJT_20160420_OGH0002_0050OB00204_15H0000_000