Dagegen richtet sich die auf § 281Paragraph 281, Abs 1Absatz eins, Z 5Ziffer 5, (iVmin Verbindung mit Z 10nZiffer 10 n,) und 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Kadir B*****, mit der er diversionelle Erledigung begehrt. Sie erweist sich als berechtigt.
Zutreffend fordert der Beschwerdeführer ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO - unter Anwendung des § 7Paragraph 7, JGG - ein (Z 10aZiffer 10 a,). Neben einem hinreichend geklärten Sachverhalt setzt dies das Fehlen spezialpräventiver Notwendigkeit der Bestrafung (§ 7Paragraph 7, Abs 1Absatz eins, JGG) und eine als nicht schwer (§ 32Paragraph 32, StGB) anzusehende Schuld des Angeklagten voraus (§ 7Paragraph 7, Abs 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, JGG).
Bei der Prüfung der Frage, ob eine schwere Schuld vorliegt, ist nach Lage des konkreten Falls eine ganzheitliche Abwägung aller schuld- und unrechtsrelevanten Tatumstände geboten. Um die Schuld als schwer einzustufen, muss das Handlungs- und Gesinnungsunrecht insgesamt ein Ausmaß erreichen, das als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen ist. Bedacht zu nehmen ist auch auf die in der Strafdrohung zum Ausdruck gebrachte Bewertung des deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalts durch den Gesetzgeber, insbesondere auch der Entfall einer Strafuntergrenze nach § 5Paragraph 5, Z 4Ziffer 4, JGG (Schroll, WK-StPO § 198Paragraph 198, Rz 28; RIS-Justiz RS0116021).
Die Tatrichter stellten betreffend den Beschwerdeführer (einen zur Tatzeit 14-jährigen Schüler) fest, dass dieser „in keiner Form handgreiflich gegen eines der Opfer“ wurde, „noch verlangte er Bargeld von diesen, sondern trug zum Aufbau der ... dem Tatplan der Angeklagten entsprechenden Drohkulisse bei“ (US 5). Demnach ist untergeordnete Beteiligung des Rechtsmittelwerbers anzunehmen (§ 34Paragraph 34, Abs 1Absatz eins, Z 6Ziffer 6, StGB). Ausgehend von dem nach § 142Paragraph 142, Abs 2Absatz 2, StGB iVmin Verbindung mit § 5Paragraph 5, Z 4Ziffer 4, JGG eröffneten Strafrahmen wäre vorliegend unter weiterer Berücksichtigung des bisher ordentlichen Lebenswandels, der geständigen Verantwortung und der Schadensgutmachung keineswegs von schwerer Schuld auszugehen.
Indem das Erstgericht ausführt, das Geständnis des Beschwerdeführers wäre nicht reumütig gewesen, weshalb spezialpräventive Gründe gegen eine Diversion sprächen (US 8), verkennt es, dass ein Geständnis des Beschuldigten gar nicht Voraussetzung für ein diversionelles Vorgehen ist (Schroll, WK-StPO § 198Paragraph 198, Rz 36). In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer erscheint nach den erstgerichtlichen Feststellungen eine Bestrafung des Jugendlichen nicht von vornherein geboten, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Vielmehr könnte sich eine diversionelle Beendigung des Verfahrens in spezialpräventiver Hinsicht als wirkungsvoller erweisen.
Soweit das Schöffengericht weiters ausführt, auch generalpräventive Hindernisse stünden einer diversionellen Erledigung entgegen, verkennt es, dass Gründe der Generalprävention eine solche bei einer Jugendstraftat nicht ausschließen (Schroll, WK-StPO § 198Paragraph 198, Rz 7/5, 42).
Die Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5Ziffer 5,) betreffen lediglich das fehlende Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO; auf diese Beschwerdepunkte war daher nicht mehr weiter einzugehen.
Daher war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, schon bei nichtöffentlicher Beratung (§ 285eParagraph 285 e, StPO) im Schuldspruch sowie im Strafausspruch betreffend Kadir B***** aufzuheben und dem Landesgericht für Strafsachen Wien ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO iVmin Verbindung mit § 7Paragraph 7, JGG aufzutragen.
Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.