Rechtssatz für 5Ob47/81 5Ob125/92 5Ob2...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083375

Geschäftszahl

5Ob47/81; 5Ob125/92; 5Ob21/12t; 5Ob157/15x; 5Ob19/16d

Entscheidungsdatum

18.05.2016

Rechtssatz

Zur Auslegung des Begriffes, "der Übung des Verkehrs entsprechend" in Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, WEG (Umgestaltung einer großen Eigentumswohnung in drei Kleinwohnungen entspricht nicht der Übung des Verkehrs).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 47/81
    Entscheidungstext OGH 22.12.1981 5 Ob 47/81
    Veröff: EvBl 1982/60 S 211 = MietSlg 33466 = MietSlg 33511(29)
  • 5 Ob 125/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 125/92
    Vgl; Beisatz: Die immer größer werdenden Ansprüche an die Wohnqualität lassen keinen Zweifel daran, dass die Errichtung eines Aufzuges in einem Haus dessen Gestaltung an der Grenze zur baubehördlichen Verpflichtung zur Ausstattung mit einem Aufzug liegt (hier: dreistöckige Jugendstilvilla deren oberstes Geschoß nur über 84 Stufen durch Überwindung eines Höhenunterschiedes von 13,25 m2 erreichbar ist) der Übung des Verkehrs entspricht. (T1)
  • 5 Ob 21/12t
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 21/12t
    Auch; Beisatz: Hier: Teilung einer Garage in 70 selbständige Wohnungseigentumsobjekte (Kfz‑Abstellplätze). (T2)
  • 5 Ob 157/15x
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 157/15x
    Auch; Beisatz: Die Verlängerung eines im allgemeinen Liftschacht geführten Personenaufzugs in das obere Geschoß einer Maisonettewohnung mit Öffnung der Dachhaut und Errichtung eines über das Dach ragenden Aufbaus stellt einen massiven Eingriff in allgemeine Teile des Hauses dar und lässt sich angesichts der für eine Maisonette typischen baulichen Gestaltung auch nicht mit der nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs verkehrsüblichen Erschließung von eingeschoßigen Etagenwohnungen durch einen Personenaufzug mit Ausstiegsstellen in jedem Stockwerk des Hauses (5 Ob 125/92; 5 Ob 93/06x) vergleichen. (T3)
  • 5 Ob 19/16d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2016 5 Ob 19/16d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0083375

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2021

Dokumentnummer

JJR_19811222_OGH0002_0050OB00047_8100000_004

Rechtssatz für 5Ob116/92; 5Ob2334/96p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083341

Geschäftszahl

5Ob116/92; 5Ob2334/96p; 5Ob269/98i; 5Ob5/01y; 5Ob63/08p; 5Ob24/08b; 5Ob180/08v; 5Ob279/08b; 5Ob97/09i; 5Ob185/09f; 5Ob73/10m; 5Ob70/11x; 5Ob98/11i; 5Ob21/12t; 5Ob200/12s; 5Ob183/12s; 5Ob154/13b; 5Ob13/14v; 5Ob150/14s; 5Ob86/14d; 5Ob160/14m; 5Ob39/15v; 5Ob113/15a; 5Ob157/15x; 5Ob212/15k; 5Ob232/16b; 5Ob13/17y; 5Ob49/18v; 5Ob235/17w; 5Ob139/18d; 5Ob169/18s; 5Ob95/19k; 5Ob173/19f; 5Ob216/19d; 5Ob218/19y; 5Ob44/20m; 5Ob26/20i; 5Ob68/21t; 5Ob36/22p; 5Ob2/23i; 5Ob204/24x; 5Ob100/24b

Entscheidungsdatum

18.12.2024

Rechtssatz

"Wichtiges Interesse" ist nicht jeder bloße - wenn auch verständliche oder sogar von achtenswerten Motiven getragene - Wunsch.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 116/92
    Entscheidungstext OGH 02.02.1993 5 Ob 116/92
  • 5 Ob 2334/96p
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 2334/96p
    Beisatz: Hier: Wohnungsvergrößerung (T1)
  • 5 Ob 269/98i
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 5 Ob 269/98i
    Beisatz: Das für die Genehmigungsfähigkeit einer Änderung des Wohnungseigentumsobjektes unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft erforderliche "wichtige Interesse" muss über das selbstverständliche Interesse des Eigentümers an einer Wertsteigerung seines Objektes hinausgehen. (T2)
  • 5 Ob 5/01y
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 5 Ob 5/01y
    Beis wie T2; Beisatz: Ein Dienstzimmer eines Nachtdienste verrichtenden Apothekers muss nicht notwendigerweise mit einem Balkon ausgestattet sein. (T3)
  • 5 Ob 63/08p
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 63/08p
    Vgl; Beisatz: Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen und eine Steigerung des Wohn- und Verkehrswerts der Wohnung genügen für die Annahme eines wichtigen Interesses in der Regel nicht. (T4)
    Beisatz: Eine (allenfalls) fehlende Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Wohnungseigentümer mangels Nutzbarkeit der allgemeinen Teile begründet nicht das eigene wichtige Interesse des die Änderung anstrebenden Wohnungseigentümers. (T5)
    Beisatz: Hier: Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, dass die angestrebten baulichen Änderungen (Errichtung einer Dachterrasse) etwa deshalb erforderlich seien, weil die Wohnung sonst (nahezu) unbenützbar wäre oder keine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung zuließe. (T6)
  • 5 Ob 24/08b
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 24/08b
    Vgl; Beisatz: Die Befriedigung von Luxusbedürfnissen reicht für die Begründung eines wichtigen Interesses ebenso wenig aus wie die Berufung auf bloße Zweckmäßigkeitserwägungen. (T7)
    Beisatz: § 16 Abs 2 WEG räumt dem Außerstreitrichter einen weiten Wertungs- und Ermessensspielraum ein. (T8)
    Beisatz: Die Wichtigkeit des Interesses ist in Relation zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft zu beurteilen. (T9)
    Beisatz: Die Inanspruchnahme allgemeiner Teile des Hauses ist möglichst gering zu halten. (T10)
    Beisatz: Der Begriff des „wichtigen Interesses" in § 16 Abs 2 Z 2 WEG stellt auch auf individuelle Gegebenheiten ab, auf die Nachvollziehbarkeit des Wunsches des Wohnungseigentümers nach der konkreten Veränderung, die, um schützenswert zu sein, fast an eine Notwendigkeit der Durchführung der Veränderung reichen muss, um dem Wohnungseigentümer das weitere Bewohnen seiner Wohnung nach heute üblichem Standard zu ermöglichen. (T11)
    Beisatz: Das vom änderungswilligen Wohnungseigentümer konkret vorgetragene Interesse ist daher auf seine Wichtigkeit im Sinn einer Schutzwürdigkeit zu untersuchen. (T12)
    Beisatz: Hier: Die Antragsteller haben sich auf ein grundsätzlich berücksichtigungswürdiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG berufen, indem sie vorbrachten, dass sie erst durch die begehrte Änderung in die Lage versetzt werden, in den Sommermonaten bei geschlossenen Fenstern die herrschende Raumtemperatur derart zu vermindern, dass ihnen nach ihren Nachtdiensten erholsamer und ausreichender Schlaf ermöglicht werde. (T13)
    Bem: Die hier begehrte Änderung besteht in der Installation einer Klimaanlage (Klimaaußenanlage). (T14)
  • 5 Ob 180/08v
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 180/08v
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Ausbau eines Balkons. (T15)
  • 5 Ob 279/08b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 279/08b
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Keine grobe Fehlbeurteilung, wenn das Rekursgericht den familiär bedingten Wunsch der Wohnungseigentümer, ihre beiden Wohnungen durch Vorversetzen einer gemeinsamen Wohnungseingangstür zu vereinigen, als wichtiges Interesse im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG gewertet hat. (T16)
    Beisatz: Hier: Nur geringe Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft (1 ½ m² großer Gangteil), die überdies nicht auf Dauer konzipiert, weil nur von einer Benützungsregelung getragen ist, und daher keine Eigentumsverschiebung zum Gegenstand hat. (T17)
  • 5 Ob 97/09i
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 97/09i
    Vgl; Beisatz: Nach der jüngeren Rechtsprechung ist der Begriff des „wichtigen Interesses" in § 16 Abs 2 Z 2 WEG 2002 besonders unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, ob die Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer die dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen. (T18)
  • 5 Ob 185/09f
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 185/09f
    Vgl auch; Beisatz: Das geschützte Interesse eines Wohnungseigentümers bezieht sich grundsätzlich nur auf eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts und nicht auf eine totale Umgestaltung oder Neugestaltung mit schwerwiegenden Eingriffen in das Allgemeingut. Die mangelnde Nutzungsnotwendigkeit betroffener Grundflächen durch andere Miteigentümer rechtfertigt die Eingliederung allgemeiner Teile in das Wohnungseigentumsobjekt nur eines Wohnungseigentümers nicht. (T19)
  • 5 Ob 73/10m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2010 5 Ob 73/10m
    Vgl; Beis wie T4
  • 5 Ob 70/11x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 70/11x
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T15; Beis wie T18
  • 5 Ob 98/11i
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 98/11i
    Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Dachterrasse. (T20)
  • 5 Ob 21/12t
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 21/12t
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4
  • 5 Ob 200/12s
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 200/12s
    Vgl auch; Beis wie T19 nur: Die mangelnde Nutzungsnotwendigkeit betroffener Grundflächen durch andere Miteigentümer rechtfertigt die Eingliederung allgemeiner Teile in das Wohnungseigentumsobjekt nur eines Wohnungseigentümers nicht. (T21)
  • 5 Ob 183/12s
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 183/12s
    Auch; Auch Beis wie T18
  • 5 Ob 154/13b
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 154/13b
    Auch; Beis wie T18
  • 5 Ob 13/14v
    Entscheidungstext OGH 21.02.2014 5 Ob 13/14v
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T18; Beisatz: Das Interesse des Wohnungseigentümers, bei Neuvermietung seines Objekts den Bedürfnissen des jeweiligen Neumieters Rechnung zu tragen, geht über ein bloß wirtschaftliches Interesse nicht hinaus. (T22)
  • 5 Ob 150/14s
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 150/14s
    Auch; Beis wie T18; Beisatz: Die Beurteilung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind; dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. (T23)
  • 5 Ob 86/14d
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 86/14d
    Auch; Beis wie T18
  • 5 Ob 160/14m
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 160/14m
    Auch
  • 5 Ob 39/15v
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 39/15v
    Auch; Beis wie T18
  • 5 Ob 113/15a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 113/15a
    Auch; Beis wie T23
  • 5 Ob 157/15x
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 157/15x
    Beisatz: Im Vergleich zu einem im Inneren der Wohnung befindlichen Treppenlift stellt die Verlängerung eines im allgemeinen Liftschacht geführten Personenaufzugs in das obere Geschoß einer Maisonettewohnung mit Öffnung der Dachhaut und Errichtung eines über das Dach ragenden Aufbaus einen massiven Eingriff in allgemeine Teile des Hauses dar, der nicht mit dem Wunsch der Antragstellerin nach einer ästhetisch befriedigenderen Lösung zu rechtfertigen ist. (T24)
  • 5 Ob 212/15k
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 212/15k
    Vgl auch; Beis wie T18
  • 5 Ob 232/16b
    Entscheidungstext OGH 23.05.2017 5 Ob 232/16b
    Auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Wichtiges Interesse des Hauptmieters nach § 9 Abs 1 Z 2 MRG. (T25)
  • 5 Ob 13/17y
    Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 13/17y
  • 5 Ob 49/18v
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 49/18v
    Vgl auch
  • 5 Ob 235/17w
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 235/17w
    Vgl auch; Beis wie T23
  • 5 Ob 139/18d
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 139/18d
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T25
  • 5 Ob 169/18s
    Entscheidungstext OGH 13.12.2018 5 Ob 169/18s
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T18; Beis wie T23
  • 5 Ob 95/19k
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 95/19k
    Beis wie T4; Beis wie T18; Beis wie T23; Beis wie T25
  • 5 Ob 173/19f
    Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 173/19f
    Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/125
  • 5 Ob 216/19d
    Entscheidungstext OGH 16.01.2020 5 Ob 216/19d
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T18
  • 5 Ob 218/19y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 218/19y
    Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Einbau eines Treppenlifts im allgemeinen Stiegenhaus, wenn sonst kein selbständiges Verlassen der Wohnung möglich ist. (T26)
  • 5 Ob 44/20m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2020 5 Ob 44/20m
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Errichtung von Balkonen. (T27)
  • 5 Ob 26/20i
    Entscheidungstext OGH 14.04.2020 5 Ob 26/20i
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Verlegung des Hauseingangs. (T28)
  • 5 Ob 68/21t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 68/21t
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T18
  • 5 Ob 36/22p
    Entscheidungstext OGH 29.08.2022 5 Ob 36/22p
    Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T18; Beis wie T11
  • 5 Ob 2/23i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.11.2023 5 Ob 2/23i
    Beisatz wie T4; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11; Beisatz wie T18; Beisatz wie T23
  • 5 Ob 204/24x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 5 Ob 204/24x
    vgl; Beisatz wie T4
  • 5 Ob 100/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 5 Ob 100/24b
    vgl; Beisatz wie T18; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083341

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Dokumentnummer

JJR_19930202_OGH0002_0050OB00116_9200000_001

Rechtssatz für 5Ob167/10k; 5Ob70/11x; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126244

Geschäftszahl

5Ob167/10k; 5Ob70/11x; 5Ob236/11h; 5Ob97/12v; 5Ob137/12a; 5Ob183/12s; 5Ob154/13b; 5Ob113/15a; 5Ob157/15x; 5Ob13/17y; 5Ob100/18v; 5Ob245/18t; 5Ob44/20m; 5Ob26/20i; 5Ob10/21p; 5Ob68/21t; 5Ob149/22f; 5Ob100/24b

Entscheidungsdatum

18.12.2024

Norm

MRG §9 Abs1 Z2
WEG §16 Abs2 Z2

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, MRG kommt es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist. In die Beurteilung der Verkehrsüblichkeit sind also insbesondere die mit der Verwirklichung der angestrebten Veränderung verbundenen Eingriffe in die Bausubstanz sowie das Ausmaß der Inanspruchnahme oder Umgestaltung allgemeiner Teile einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 167/10k
    Entscheidungstext OGH 23.09.2010 5 Ob 167/10k
    Bemerkung: Hier: Errichtung einer Klimaanlage für Büroräumlichkeiten im Althausbestand, die durch massive Eingriffe in die Bausubstanz und Inanspruchnahme allgemeiner Teile (Leitungsführungen, Ausblasöffnungen) verwirklicht werden soll. (T1)
  • 5 Ob 70/11x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 70/11x
    Vgl
  • 5 Ob 236/11h
    Entscheidungstext OGH 20.03.2012 5 Ob 236/11h
    Vgl; Beisatz: Was verkehrsüblich ist, bestimmt sich zunächst schon nach allgemeiner Lebenserfahrung und im Weiteren danach, ob die konkrete Änderung unter Berücksichtigung der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds als üblich anzusehen ist. (T2)
    Beisatz: Hier: § 16 Abs 2 Z 2 WEG. (T3)
  • 5 Ob 97/12v
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 97/12v
    Auch
  • 5 Ob 137/12a
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 5 Ob 137/12a
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 183/12s
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 183/12s
    Auch; Beisatz: Je geringer die Inanspruchnahme allgemeiner Teile, umso geringere Anforderungen sind an die Wichtigkeit des Interesses zu stellen. (T4)
  • 5 Ob 154/13b
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 154/13b
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 113/15a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 113/15a
    Vgl; Beis wie T2
  • 5 Ob 157/15x
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 157/15x
    Vgl auch; Beisatz: Die Verlängerung eines im allgemeinen Liftschacht geführten Personenaufzugs in das obere Geschoß einer Maisonettewohnung mit Öffnung der Dachhaut und Errichtung eines über das Dach ragenden Aufbaus stellt einen massiven Eingriff in allgemeine Teile des Hauses dar und lässt sich angesichts der für eine Maisonette typischen baulichen Gestaltung auch nicht mit der nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs verkehrsüblichen Erschließung von eingeschoßigen Etagenwohnungen durch einen Personenaufzug mit Ausstiegsstellen in jedem Stockwerk des Hauses (5 Ob 125/92; 5 Ob 93/06x) vergleichen. (T5)
  • 5 Ob 13/17y
    Entscheidungstext OGH 20.11.2017 5 Ob 13/17y
    Auch; Beisatz: Keine Verkehrsüblichkeit oder wichtiges Interesse an Errichtung einer Fußbodenheizung, wenn eine ausreichende Zentralheizung im Haus installiert ist. (T6)
  • 5 Ob 100/18v
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 100/18v
    nur: Bei der Beurteilung der Verkehrsüblichkeit im Sinne des § 9 Abs 1 Z 2 MRG kommt es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der vom Mieter mit seinem Veränderungsbegehren angestrebten Ausstattung des Mietgegenstands im Allgemeinen an, sondern darauf, ob die konkret beabsichtigte Änderung in ihrer geplanten Ausgestaltung als solche verkehrsüblich ist. (T7)
    Beisatz: Hier: Zweites Badezimmer. (T8)
  • 5 Ob 245/18t
    Entscheidungstext OGH 20.02.2019 5 Ob 245/18t
    nur T7; Beisatz: Hier: Klimagerät. (T9)
  • 5 Ob 44/20m
    Entscheidungstext OGH 08.04.2020 5 Ob 44/20m
    Beisatz: Hier: Errichtung von Balkonen. (T10)
  • 5 Ob 26/20i
    Entscheidungstext OGH 14.04.2020 5 Ob 26/20i
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Verlegung des Hauseingangs. (T11)
  • 5 Ob 10/21p
    Entscheidungstext OGH 04.02.2021 5 Ob 10/21p
    Vgl; nur T7
  • 5 Ob 68/21t
    Entscheidungstext OGH 14.06.2021 5 Ob 68/21t
    Beis wie T3
  • 5 Ob 149/22f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 5 Ob 149/22f
    Beisatz: Hier: Mauerdurchbruch und Abtrennung in Glasbauweise im Altbau. (T12)
  • 5 Ob 100/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 5 Ob 100/24b
    vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126244

Im RIS seit

17.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2025

Dokumentnummer

JJR_20100923_OGH0002_0050OB00167_10K0000_002

Entscheidungstext 5Ob157/15x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

immolex‑LS 2015/77 = Zak 2015/748 S 435 - Zak 2015,435 = immolex 2016/15 S 54 (Räth) - immolex 2016,54 (Räth) = wobl 2016,106/32 - wobl 2016/32 = MietSlg 67.442 = Zak 2022/304 S 167 (Kolmasch, Judikaturübersicht) - Zak 2022,167 (Kolmasch, Judikaturübersicht)

Geschäftszahl

5Ob157/15x

Entscheidungsdatum

25.09.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Mag. Nicole E*, vertreten durch Dr. Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die übrigen Wohnungseigentümer des Hauses *, als Antragsgegner, darunter 13. Mag. Eva S*, vertreten durch Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der 13. Antragsgegnerin gegen den (richtig) Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. Juni 2015, GZ 4 R 149/15p-33, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 26. Februar 2015, GZ 4 Msch 5/14b-23, bestätigt wurde, den

Sachbeschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der

Sachbeschluss

insgesamt lautet:

„Der Antrag, die Zustimmung der Antragsgegner zur geplanten Neuerrichtung und Erweiterung des Personenaufzugs im Haus *, in der Form, dass auf Kosten der Antragstellerin der Liftschacht über die Dachhaut hinaus verlängert wird, um im vierten Obergeschoß in der Wohnung der Antragstellerin einen zusätzlichen Ausstieg zu schaffen, wobei auch Ausstiege im ersten und zweiten Obergeschoß des Hauses errichtet werden, und dazu eine neue Liftanlage entsprechend dem Bescheid des Stadtamts Kitzbühel vom * eingebaut wird, gerichtlich zu ersetzen, wird abgewiesen.

Die Antragstellerin ist schuldig, der 13. Antragsgegnerin binnen 14 Tagen die mit 2.968,42 EUR (darin enthalten 429,74 EUR USt und 390 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller Instanzen zu ersetzen.“

Text

Begründung:

Die Parteien sind Mit- und Wohnungseigentümer einer Liegenschaft in Tirol. Mit den Miteigentumsanteilen der Antragstellerin ist Wohnungseigentum an einer Maisonettewohnung verbunden.

Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ließ im Jahr 1980 auf eigene Kosten einen Lift im Liftschacht (allgemeiner Teil des Hauses) einbauen, der vom unteren Halbstock in das dritte Obergeschoß führte. Dort befinden sich die Eingänge zu der Wohnung der Antragstellerin und der zweiten Maisonettewohnung. Diese beiden Wohnungen erstrecken sich jeweils über den dritten und vierten Stock. Der vierte Stock ist jeweils über Innentreppen in den Maisonettewohnungen erreichbar. Der Lift wies keine Haltestellen in den übrigen Stockwerken auf und wurde nur von der Antragstellerin und der Wohnungseigentümerin der zweiten Maisonettewohnung benützt.

Die Antragstellerin plante die Verlängerung der Liftanlage in den vierten Stock mit einer dort in ihrer Wohnung gelegenen Ausstiegstelle. Dies erforderte den Neubau der Liftanlage, weshalb im Jahr 2011 der alte Lift entfernt und eine neue Liftanlage angeliefert wurde. Die zuständige Baubehörde genehmigte die Neuerrichtung des Lifts mit Bescheid vom *. Um diesen Lift errichten zu können, muss der Liftschacht zunächst in das vierte Obergeschoß in die Wohnung der Antragstellerin hinein verlängert und über die Dachhaut geführt werden. Durch den Einbau dieses neuen verlängerten Lifts mit separatem Ausstieg könnte die Antragstellerin in ihrer Maisonettewohnung barrierefrei vom Unter- in das Obergeschoß gelangen. Der Gatte ihrer inzwischen verstorbenen Mutter verfügt über ein Wohnrecht an der Wohnung und befindet sich im 76. Lebensjahr. Für den Fall seiner Gebrechlichkeit wäre er in der Lage, mit dem Lift das Obergeschoß der Wohnung zu erreichen. In der Wohnung war ein Treppenlift vorhanden gewesen, der von der Großmutter der Antragstellerin eingebaut worden war. Im Zuge einer Umgestaltung der Wohnung ließ die Mutter der Antragstellerin den Treppenlift entfernen.

Der unterste Einstieg der geplanten Liftanlage liegt vom Eingangsniveau des Hauses aus gesehen einen Halbstock tiefer, der über elf Stufen zu erreichen ist. Die geplanten Ausstiege im ersten, zweiten und dritten Stock befinden sich jeweils auf dem Niveau der dort gelegenen Wohnungseingänge. Vom Eingang aus gesehen ist der Einstieg in den Lift also nicht barrierefrei möglich. Durch den Einbau zusätzlicher Ausstiegsstellen im ersten und zweiten Obergeschoß könnten aber alle Mit- und Wohnungseigentümer ihre Wohnungen mit dem Lift erreichen.

Die Antragstellerin begehrt, die Zustimmung der Antragsgegner zur Neuerrichtung des Lifts gerichtlich zu ersetzen. Alle Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG seien erfüllt. Die neue Liftanlage führe weder zu einer Schädigung des Hauses noch beeinträchtige sie schutzwürdige Interessen der anderen Wohnungseigentümer. Der Personenaufzug werde in das vierte Obergeschoß erweitert. Der Liftschacht werde dadurch baulich um ein Geschoß erhöht. Der Schacht werde direkt in die Wohnung der Antragstellerin eingebaut, um dort eine unmittelbare weitere Zugangsmöglichkeit zu schaffen. Dazu müssten die Fußbodendecke und die darüber liegende Wohnungsdecke zu den Dachgeschoßräumlichkeiten sowie die Decke zum Dach hin geöffnet werden, um den Liftschacht auch über die bestehende Dachhaut hinaus zu verlängern. Sie werde dafür sorgen, dass sich der über die Dachhaut hinausragende Liftschacht in die bestehende Dachlandschaft einfüge. Die übrigen Wohnungseigentümer würden mit keinen Kosten belastet.

Die 13. Antragsgegnerin sprach sich gegen die geplante Neuerrichtung des Lifts aus. Es liege kein wichtiger Grund für die Änderung vor. Es sei auch nicht verkehrsüblich, eine Wohnung, die ohnehin bereits im dritten Obergeschoß an den Lift angebunden sei, noch zusätzlich in der darüber liegenden Etage, die nur vom Inneren der Wohnung aus zugänglich sei, an diesen Lift durch eine Verlängerung nach oben anzubinden. Gründe der Bequemlichkeit, um die es hier offenkundig gehe, würden von der Rechtsprechung regelmäßig nicht als wichtig anerkannt. Innerhalb der Wohnung sei ein Treppenlift vorhanden (gewesen), der den zeitgemäßen Anforderungen durchaus genüge. Der vorher vorhandene Lift sei technisch einwandfrei und in Ordnung gewesen. Die Erhöhung des Verkehrswerts sei kein hinreichender Grund für die Genehmigung. Durch die Verlängerung werde das Dach geöffnet. Der erforderliche Aufbau beeinträchtige die äußere Erscheinung des Hauses.

Das Erstgericht gab dem Antrag statt.

Das von der 13. Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

In der rechtlichen Beurteilung hielt es das Bauvorhaben angesichts der Gesamtumstände für genehmigungsfähig. Die Errichtung eines Personenaufzugs sei an sich in einem mehrgeschoßigen Haus verkehrsüblich. Bei der Verkehrsüblichkeit von Änderungen sei zwar mehr an selbstverständliche Versorgungseinrichtungen moderner Wohnungen und weniger an Ausstattungen zur Befriedigung von Luxusbedürfnissen zu denken. Dennoch komme es nicht auf die Verkehrsüblichkeit der betreffenden Maßnahme im Sinn einer ganz allgemeinen, generalisierenden Betrachtung, sondern auf die konkrete Änderung unter Berücksichtigung der bestimmten Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds an. Das Haus habe bereits von 1980 bis 2011 über einen Lift verfügt, der vom unteren Halbstock in das dritte Obergeschoß geführt und ausschließlich die beiden Maisonettewohnungen erschlossen habe. Der neue Personenaufzug sehe in allen Etagen Ausstiegsstellen vor und verbessere daher ohne jeden Zweifel die Wohn- und Lebenssituation aller Miteigentümer. Es entspreche durchaus der Übung des Verkehrs, dass sämtliche Wohnungen eines mehrgeschoßigen Hauses nach den heute herrschenden Vorstellungen durch einen Personenaufzug erschlossen werden. Dies werde durch das geplante Bauvorhaben erreicht. Es sei daher auch nicht ausgeschlossen, zusätzlich im Interesse und auf Kosten der Antragstellerin den Liftschacht um ein weiteres Geschoß zu erhöhen, um dadurch eine barrierefreie Anbindung auch des oberen Geschoßes der Maisonettewohnung zu erreichen. Die Antragstellerin könne weder auf den vorhanden gewesenen Treppenlift noch auf die fehlende Barrierefreiheit an der untersten Einstiegstelle verwiesen werden, weil dies keine mit der neuen Liftanlage verbundene Änderung der baulichen Situation im Sinn einer Verschlechterung darstelle.

Der - nach Freistellung durch den Obersten Gerichtshof beantwortete - außerordentliche Revision-srekurs der 13. Antragsgegnerin ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG darf die Änderung an einem Wohnungseigentumsobjekt weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, oder noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft (wie hier: Liftschacht und Dach) in Anspruch genommen, so muss die Änderung überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, Satz 1 WEG).

2. Die Beurteilung, ob eine Änderung zu genehmigen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die in ihrer Gesamtheit zu beurteilen sind (RIS-Justiz RS0083309). Dabei ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt (RIS-Justiz RS0109643; RS0106050 [T2]). Nur wenn dieser überschritten wird, liegt eine erhebliche Rechtsfrage vor (5 Ob 154/13b; 5 Ob 39/15v). Das ist hier der Fall.

3. Sowohl zur Frage des wichtigen Interesses (RIS-Justiz RS0083341; RS0083345; RS0083356; RS0106050; RS0108579; RS0110977) als auch der Verkehrsüblichkeit (RIS-Justiz RS0119528; RS0110976; RS0126244; RS0083345; RS0083375; RS0083378) existiert umfangreiche Judikatur des Obersten Gerichtshofs.

3.1. Für das Vorliegen eines wichtigen Interesses kommt es demnach insbesondere darauf an, ob die beabsichtigte Änderung dazu dient, dem Wohnungseigentümer eine dem heute üblichen Standard entsprechende Nutzung seines Objekts zu ermöglichen (5 Ob 150/14s). Nicht jeder verständliche Wunsch eines Wohnungseigentümers nach Änderung begründet ein wichtiges Interesse (RIS-Justiz RS0083341). Der Wunsch nach einer luxuriöseren Ausstattung reicht ebenso wenig aus wie die Berufung auf bloße Zweckmäßigkeitserwägungen. Die Wichtigkeit des Interesses ist in Relation zum Ausmaß der Inanspruchnahme allgemeiner Teile zu beurteilen (5 Ob 24/08b mwN). Die Verkehrsüblickeit einer Änderung ist nicht nur nach der allgemeinen Lebenserfahrung, sondern auch nach der Beschaffenheit des betreffenden Hauses und seines Umfelds zu beurteilen (5 Ob 236/11h; 5 Ob 113/15a).

3.2. Nach diesen Kriterien sind die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG nicht erfüllt:

3.3. Es ist charakteristisch für eine Maisonette, dass sich die Wohnräume zumindest über zwei Geschoße innerhalb der Wohnung erstrecken und die einzelnen Wohnebenen im Inneren der Wohnung durch Treppen verbunden sind. Treppenlifte mögen das ästhetische Empfinden der Bewohner stören, sie erfüllen aber - ebenso wie Plattformlifte im Inneren einer Wohnung - ihren Zweck, gehbehinderte Bewohner zwischen den einzelnen Geschoßen der Wohnung zu befördern. Im Vergleich zu einer derartigen, ebenfalls barrierefreien Ausstattung stellt die Verlängerung eines im allgemeinen Liftschacht geführten Personenaufzugs in das obere Geschoß (nur) einer Maisonettewohnung mit Öffnung der Dachhaut und Errichtung eines über das Dach ragenden Aufbaus einen massiven Eingriff in allgemeine Teile des Hauses dar, der nicht mit dem Wunsch der Antragstellerin nach einer ästhetisch befriedigenderen Lösung zu rechtfertigen ist. Die Änderung lässt sich angesichts der für eine Maisonette typischen baulichen Gestaltung auch nicht mit der nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs verkehrsüblichen Erschließung von eingeschoßigen Etagenwohnungen durch einen Personenaufzug mit Ausstiegsstellen in jedem Stockwerk des Hauses (5 Ob 125/92; 5 Ob 93/06x) vergleichen.

3.4 Es soll durch die geplante Verlängerung des Lifts in den vierten Stock nur eine separate Ausstiegsstelle geschaffen werden, die innerhalb der Maisonette (im Obergeschoß) der Antragstellerin liegt und eine barrierefreie Verbindung zwischen den Wohnebenen herstellt. Die Bewohner der anderen Maisonette sind hingegen weiterhin auf die Innentreppe angewiesen. Diese Umgestaltung ausschließlich zum Nutzen einer von zwei Maisonetten ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht deshalb als verkehrsüblich anzusehen, weil im betroffenen Ort oder dessen Umgebung Gebäude (gerichtsnotorisch) besonders hochwertig ausgestattet würden. Eine solche Ausstattung ließe nämlich gerade erwarten, dass sämtliche Dachgeschoßmaisonetten eines Gebäudes über Lifte in allen Geschoßen der Wohnung verfügen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG. Es entspricht der Billigkeit, der 13. Antragsgegnerin, die mit ihrem Rechtsstandpunkt zur Gänze durchgedrungen ist, die Kosten aller Instanzen zuzusprechen. Die Voraussetzungen für den Zuspruch eines Streitgenossenzuschlags nach Paragraph 15, RATG sind allerdings nicht erfüllt: Der eingeschrittene Rechtsanwalt vertritt nur die 13. Antragsgegnerin, der als Gegenpartei eine Antragstellerin gegenübersteht.

Schlagworte

15 streitiges Wohnrecht, 1 Generalabonnement

Textnummer

E112618

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:E112618

Im RIS seit

19.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Dokumentnummer

JJT_20150925_OGH0002_0050OB00157_15X0000_000