Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen des Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO kann sich gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen des Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO kann sich gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Berufungsgericht hat die Revision „wegen der für diesen Fall charakteristischen und entscheidenden Schnittfläche zwischen Eingliederung des Klägers in einen fremden Betrieb und reiner Hilfsleistung ohne Auslösen des Dienstgeberhaftungsprivilegs aus Gründen der Rechtssicherheit“ zugelassen.
Damit hat das Berufungsgericht aber keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt: Dass ein völlig gleichartiger Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht entschieden wurde, begründet noch nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0107773). Ob von der Eingliederung in einen fremden Betrieb auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RISJustiz RS0107773). Ob von der Eingliederung in einen fremden Betrieb auszugehen ist, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls und begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0084209 [T9]), es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen.
Der Kläger als LKW-Fahrer wurde im Zuge eines Entladevorgangs beim eigenständigen Bedienen der Laderampe der beklagten Partei (Empfängerin der zu entladenden Waren) verletzt. Die Bedienung dieser Laderampe ist grundsätzlich Aufgabe der Mitarbeiter der Beklagten.
Das Berufungsgericht hat die Eingliederung des Klägers in den Betrieb der beklagten Partei und damit das Dienstgeberhaftungsprivileg des § 333 ASVG bejaht.Das Berufungsgericht hat die Eingliederung des Klägers in den Betrieb der beklagten Partei und damit das Dienstgeberhaftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG bejaht.
Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der einschlägigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0084209 [T1, T5, T8]; RS0021534 [T9]; RS0084172 [T4, T8]; 2 Ob 24/05a SZ 2005/75) und ist somit keine auffallende Fehlbeurteilung.
Auch der Kläger zeigt in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb die Revision zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RISDie Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS-Justiz RS0035979; RS0035962).