Rechtssatz für 9ObA220/02x 9ObA112/03s...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117393

Geschäftszahl

9ObA220/02x; 9ObA112/03s; 9ObA103/05w; 8ObA75/06x; 9ObA34/12h; 9ObA54/15d; 9ObA92/15t; 8ObA74/20w

Entscheidungsdatum

23.02.2021

Rechtssatz

Das einseitige Abgehen von einer kollektivvertraglichen Vereinbarung über eine Geldleistung durch Leistung von Naturalien ist dem Dienstgeber auch dann verwehrt, wenn es sich bei der Geldleistung um Aufwandsersatz handelt und wenn die Naturalleistung einem Günstigkeitsvergleich standhält. Ein solches einseitiges Abgehen ist mit der Rechtsnatur des Kollektivvertrages und dessen einseitig zu Gunsten des Arbeitnehmers zwingenden Wirkung nicht vereinbar. Wohl aber können kollektivvertragliche Ansprüche der Arbeitnehmer durch Einzelvereinbarung verbessert werden, weil Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG "Sondervereinbarungen" - soweit sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt - zulässt, sofern sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Dass die Regelung gleich günstig ist, reicht dafür allerdings nicht aus. (Hier: Dienstkleidungspauschale laut Punkt 7h des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe.)

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 220/02x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2003 9 ObA 220/02x
    Veröff: SZ 2003/3
  • 9 ObA 112/03s
    Entscheidungstext OGH 19.11.2003 9 ObA 112/03s
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Zurverfügungstellung von Sachbezügen anstelle der vereinbarten Geldleistung handelt es sich um ein Aliud. (T1)
  • 9 ObA 103/05w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 9 ObA 103/05w
    Beisatz: Ein einseitiges Abgehen des Dienstgebers ist mit der Rechtsnatur des Kollektivvertrages und dessen einseitig zugunsten des Arbeitnehmers zwingenden Wirkung nicht vereinbar. (T2)
  • 8 ObA 75/06x
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 75/06x
    Beis wie T2
  • 9 ObA 34/12h
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 34/12h
    Vgl
  • 9 ObA 54/15d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 54/15d
    Auch
  • 9 ObA 92/15t
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 ObA 92/15t
    Vgl auch
  • 8 ObA 74/20w
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 ObA 74/20w
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117393

Im RIS seit

21.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Dokumentnummer

JJR_20030122_OGH0002_009OBA00220_02X0000_001

Rechtssatz für 4Ob90/73; 4Ob54/75; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051441

Geschäftszahl

4Ob90/73; 4Ob54/75; 4Ob66/84; 9ObA278/88; 9ObA98/89; 9ObA113/89; 9ObA182/99a; 8ObA28/06k; 8ObA61/06p; 9ObA54/15d; 9ObA115/19f; 8ObA29/23g

Entscheidungsdatum

27.06.2023

Norm

AZG §6
AZG §10
  1. AZG § 6 heute
  2. AZG § 6 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  3. AZG § 6 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 6 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  5. AZG § 6 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

Bezahlung von Überstunden, die der Dienstgeber geduldet und entgegengenommen hat, kann er nicht unter Berufung darauf verweigern, dass er sie nicht angeordnet habe (Arb 8890, 8651, 8183, 8023, 7519).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 90/73
    Entscheidungstext OGH 09.10.1973 4 Ob 90/73
    Veröff: EvBl 1974/52 S 127 = Arb 9144 = IndS 1975 H3,945 = SozM IIIA,156
  • 4 Ob 54/75
    Entscheidungstext OGH 18.11.1975 4 Ob 54/75
    Veröff: Arb 9406 = SozM IIIA,165
  • 4 Ob 66/84
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 66/84
    Veröff: EvBl 1986/14 S 51 = RdW 1986,51 = Arb 10451
  • 9 ObA 278/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1988 9 ObA 278/88
    Beisatz: Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsgeschäftslehre kann es nur darauf ankommen, ob der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers auf dessen Einverständnis schließen durfte. (T1)
  • 9 ObA 98/89
    Entscheidungstext OGH 19.04.1989 9 ObA 98/89
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Überstunden einer Pflegeperson, wenn Sachwalter keine angeordnet hat (§ 48 ASGG). (T2)
  • 9 ObA 113/89
    Entscheidungstext OGH 12.07.1989 9 ObA 113/89
    Auch; Beisatz: Die Erlaubtheit der Überstundenleistung ist keine Voraussetzung ihrer Vergütungspflicht. (T3)
  • 9 ObA 182/99a
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 182/99a
  • 8 ObA 28/06k
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 28/06k
  • 8 ObA 61/06p
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 61/06p
    Auch
  • 9 ObA 54/15d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 54/15d
    Auch
  • 9 ObA 115/19f
    Entscheidungstext OGH 29.04.2020 9 ObA 115/19f
    Vgl; Beis wie T3
  • 8 ObA 29/23g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 8 ObA 29/23g
    vgl; Beisatz: Hier: kein Anspruch auf eingeklagtes Überstundenentgelt bei All-In-Vereinbarung, wobei der Kläger der Beklagten auch nie mitgeteilt hat, dass er zusätzliche, nicht bereits in der All-In-Vereinbarung inkludierte Überstunden erbringen musste. Wenn der Kläger über seine hohe Arbeitsbelastung klagte, reagierte die Beklagte mit der Einstellung von zusätzlichem Personal zu seiner Entlastung. (T4)

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0051441

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Dokumentnummer

JJR_19731009_OGH0002_0040OB00090_7300000_003

Entscheidungstext 9ObA54/15d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

ARD 6461/11/2015

Geschäftszahl

9ObA54/15d

Entscheidungsdatum

28.05.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Horst Nurschinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** L*****, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wegen 10.226 EUR sA, (Revisionsinteresse: 9.232 EUR sA), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. März 2015, GZ 11 Ra 13/15h-12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Vorinstanzen bejahten den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Entgelt aus unterkollektivvertraglicher Entlohnung und nicht abgegoltenen Überstunden, weil sein Dienstvertrag nicht dahin verstanden werden könne, dass die Streitteile eine Anrechnung des Sachbezugs (Dienstfahrzeug) auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt vereinbart hätten. In ihrer dagegen gerichteten außerordentlichen Revision zeigt die Beklagte keine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

2. Dass der Sachbezug einen Entgeltbestandteil des Klägers darstellen sollte, kann der Beklagten zugestanden werden. Dies ist jedoch davon zu trennen, ob der Sachbezug auch auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt anzurechnen ist. Zur Frage, ob und inwieweit eine solche Anrechnung überhaupt wirksam vereinbart werden könnte vergleiche 8 ObA 61/13y mwN), braucht hier nicht Stellung genommen zu werden, weil das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung in vertretbarer Weise verneint wurde. Konkret hielten die Streitteile im Dienstvertrag unter dem Punkt „Entgelt und Besondere Vereinbarungen“ ausdrücklich fest, dass sich das monatliche Bruttoentgelt aus a) dem monatlichen Fixum und b) den Provisionen zusammensetzt, und weiter, dass dem Kläger für die Dienstausübung ein Kfz zur Verfügung gestellt wird, dass für Reisen keine Diäten bezahlt werden und wie der Zeiterfassungschip zu benützen ist. Wenn die Vorinstanzen darin noch keine Vereinbarung über eine Anrechnung des Sachbezugs auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn erkennen konnten, so ist dies kein unvertretbares Auslegungsergebnis, das korrekturbedürftig wäre (s RIS-Justiz RS0042936; RS0042776). Ein einseitiges Abgehen von einer kollektivvertraglichen Verpflichtung, das Entgelt in Geld zu leisten, ist dem Dienstgeber jedenfalls verwehrt (9 ObA 112/03s; RIS-Justiz RS0117393).

3. Vertretbar ist es auch, wenn die Vorinstanzen die Überstunden des Klägers nicht mit dem Sachbezug abgegolten ansahen, weil die im Dienstvertrag maßgebliche All-In-Klausel eine Abgeltung der Überstunden durch „Fixum und Provision“ vorsieht, trotz der davor getroffenen Unterscheidungen den Sachbezug jedoch nicht erwähnt. Aus der Berufung der Beklagten auf eine Betriebsübung dahin, dass generell keine Überstunden ausbezahlt würden, ist für sie nichts zu gewinnen: Ein Eingriff in zwingende gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche ist jedenfalls unzulässig. Bei einer vereinbarten überkollektivvertraglichen Entlohnung wiederum kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass Arbeitnehmer mit einem kollektiven Vorenthalten eines vereinbarten Entgeltbestandteils durch den Arbeitgeber - was die Beklagte als „Betriebsübung“ ansehen dürfte - einverstanden wären.

4. Zu ihrem Vorbringen, dass die Überstunden nicht angeordnet oder genehmigt worden seien, ist die Beklagte auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichts zu verweisen (s RIS-Justiz RS0051441). Für die von ihr befürchtete willkürliche Verwendung des Zeiterfassungssystems durch einen Arbeitnehmer fehlen hier jegliche Anhaltspunkte.

5. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E111417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:009OBA00054.15D.0528.000

Im RIS seit

20.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015

Dokumentnummer

JJT_20150528_OGH0002_009OBA00054_15D0000_000