Rechtssatz für 1Ob233/03a; 8Ob56/15s; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119449

Geschäftszahl

1Ob233/03a; 8Ob56/15s; 6Ob147/18p; 2Ob119/21w; 8Ob106/21b; 10ObS95/25f

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Norm

BauKG §1 Abs1
EWG-RL 92/57/EWG - Achte Einzelrichtlinie iSd Art16 Abs1 der EWG-RL 89/391/EWG 392L0057 Art6
  1. BauKG Art. 2 § 1 heute
  2. BauKG Art. 2 § 1 gültig ab 10.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2007

Rechtssatz

Der Schutzzweck der Richtlinie und des diese umsetzenden Gesetzes darf nicht etwa auf Schäden von Arbeitnehmern eines Unternehmens infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens eingeschränkt werden, soll doch durch diese nicht zuletzt auch der Überwachung des Baustellengeschehens durch den Koordinator dienenden Vorschriften den infolge der gleichzeitig oder aufeinander folgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen so schon an sich erhöhten Gefahren wirksam begegnet werden; gerade dieses Ziel wäre indessen durch eine solche Einschränkung in Frage gestellt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 233/03a
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 233/03a
    Veröff: SZ 2004/119
  • 8 Ob 56/15s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 56/15s
    Vgl auch; Beisatz: Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen entstehen. (T1)
  • 6 Ob 147/18p
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 147/18p
    Auch; Beis wie T1
  • 2 Ob 119/21w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 119/21w
    Vgl; Beis nur wie T1; Beisatz: Hier: Keine Reaktion auf Mitteilung, dass Wanddurchbrüche in den als Absturzsicherung im Bereich der Zwischendecke verwendeten Paneelwänden erfolgen sollen. (T2)
  • 8 Ob 106/21b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2021 8 Ob 106/21b
    Vgl
  • 10 ObS 95/25f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 ObS 95/25f
    vgl; Beisatz wie T1
    Beisatz: Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen infolge fehlender oder fehlerhafter Einrichtungen oder Sicherheitsvorkehrungen eines anderen auf der Baustelle tätigen Unternehmens entstehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119449

Im RIS seit

11.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Dokumentnummer

JJR_20040812_OGH0002_0010OB00233_03A0000_002

Rechtssatz für 3Ob15/32; 8Ob209/65; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021526

Geschäftszahl

3Ob15/32; 8Ob209/65; 8Ob109/72; 8Ob274/75; 8Ob69/77 (8Ob70/77; 8Ob71/77); 7Ob577/77; 2Ob137/78; 2Ob134/82; 8Ob13/85 (8Ob14/785); 8Ob56/15s; 7Ob207/17t; 2Ob179/25z

Entscheidungsdatum

23.10.2025

Norm

ABGB §1157
ABGB §1169
ABGB §1313a IIIc
  1. ABGB § 1157 heute
  2. ABGB § 1157 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1169 heute
  2. ABGB § 1169 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Fürsorgepflicht des Bestellers eines Werkes.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 15/32
    Entscheidungstext OGH 08.03.1932 3 Ob 15/32
    Veröff: SZ 14/71
  • 8 Ob 209/65
    Entscheidungstext OGH 28.09.1965 8 Ob 209/65
    Veröff: JBl 1966,206
  • 8 Ob 109/72
    Entscheidungstext OGH 04.07.1972 8 Ob 109/72
    Vgl auch
  • 8 Ob 274/75
    Entscheidungstext OGH 04.02.1976 8 Ob 274/75
    Veröff: SZ 49/15
  • 8 Ob 69/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 8 Ob 69/77
  • 7 Ob 577/77
    Entscheidungstext OGH 30.06.1977 7 Ob 577/77
    Auch; Beisatz: Modellvertrag (T1)
    Veröff: JBl 1979,254
  • 2 Ob 137/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 2 Ob 137/78
  • 2 Ob 134/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 2 Ob 134/82
    Beisatz: Gefährliche Malerarbeiten in Fabrik (T2)
  • 8 Ob 13/85
    Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 13/85
  • 8 Ob 56/15s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 56/15s
    Beisatz: Ob der Werkbesteller seine Fürsorgepflicht, vor allem in Form von Informations‑, Warn‑ und Sicherungspflichten, verletzt hat, ist eine Frage des Einzelfalls und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage. (T3)
  • 7 Ob 207/17t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2018 7 Ob 207/17t
  • 2 Ob 179/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2025 2 Ob 179/25z
    Beisatz wie T3: Hier: Verletzung der Fürsorgepflicht durch eine fehlende Abtrennung des Arbeitsbereichs durch eine "Blindscheibe" und die unzutreffende Bestätigung des Absteckens der Verbindung gegenüber dem Durchführungsverantwortlichen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0021526

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19320308_OGH0002_0030OB00015_3200000_001

Entscheidungstext 8Ob56/15s

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

bbl 2015,232/213 - bbl 2015/213

Geschäftszahl

8Ob56/15s

Entscheidungsdatum

27.05.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** M*****, vertreten durch MMag. Dr. Erich Lackner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei ***** T*****, vertreten durch Dr. Jörg Lindpaintner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 69.250 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision sowohl der klagenden Partei als auch der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 9. April 2015, GZ 2 R 46/15d-48, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der beklagten Partei werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der für die Zulässigkeit der Revision maßgebende Entscheidungsgegenstand ist jener, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Das Revisionsinteresse ist dafür nicht von Bedeutung.

2.1 Die grundsätzliche Fürsorgepflicht des Werkbestellers gegenüber dem von ihm beauftragten Unternehmer sowie auch dessen Arbeitnehmern (RIS-Justiz RS0021526; RS0021827; 9 Ob 54/14b) wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Zum Inhalt und zur Reichweite dieser Fürsorgepflicht ist das Berufungsgericht von den zutreffenden Grundsätzen ausgegangen (RIS-Justiz RS0021799; RS0021808; 8 Ob 26/13a).

Ob der Werkbesteller seine Fürsorgepflicht, vor allem in Form von Informations-, Warn- und Sicherungspflichten (RIS-Justiz RS0123728; RS0021602), verletzt hat, ist eine Frage des Einzelfalls und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (8 Ob 26/13a).

2.2 Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichts hat das Berufungsgericht die tatsachenbasierende Schlussfolgerung gezogen, die Lichtwellplatte wäre aufgrund der Verschmutzung nur bei guter (konzentrationsmäßiger) Aufmerksamkeit für den Kläger erkennbar gewesen. Die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte beziehen die Vorinstanzen auf den Umstand, dass es auf dem in Rede stehenden Dach vor dem Vorfall mit dem Kläger bereits zweimal zu Unfällen gekommen ist. Angesichts des Alters der Dacheindeckung (vor 1975), die auch schon damals nicht dem Stand der Technik entsprach, und des Umstands, dass sich das Gefahrenpotential bereits zweimal verwirklicht hatte, ist die Bejahung einer prinzipiellen Hinweispflicht der Beklagten nicht unvertretbar, hätte dies den Kläger doch zur gesteigerten Aufmerksamkeit veranlasst.

3. Durch die Vorschriften des BauKG soll den Gefahren begegnet werden, die aufgrund der gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Tätigkeit von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen entstehen vergleiche 2 Ob 240/12a; 8 ObA 54/14w). Abgesehen von dem im Wesentlichen nur allgemein gehaltenen erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers zum BauKG hat sich im Anlassfall nicht das Risiko, das sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Unternehmer auf einer Baustelle ergibt, verwirklicht. In der Rechtsprechung ist dazu anerkannt, dass iSd Paragraph 3, Absatz eins, BauKG ein Koordinierungsfehler bei der Ausführung von Bauarbeiten durch mehrere Arbeitgeber vorliegen und der Schaden darauf zurückzuführen sein muss (8 ObA 54/14w). Derartiges lässt sich auch aus dem Vorbringen des Klägers nicht ableiten.

4. Fragen der Verschuldensteilung sind regelmäßig einzelfallbezogen und stellen daher im Allgemeinen ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage dar vergleiche RIS-Justiz RS0087606). Auch in dieser Hinsicht liegt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vor.

5. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO waren die außerordentlichen Revisionen zurückzuweisen.

Textnummer

E111311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00056.15S.0527.000

Im RIS seit

13.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015

Dokumentnummer

JJT_20150527_OGH0002_0080OB00056_15S0000_000