Rechtssatz für 2Ob224/97y; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112203

Geschäftszahl

2Ob224/97y; 6Ob292/00k; 2Ob67/01v; 7Ob316/01y; 9Ob37/05i; 3Ob87/05y; 6Ob264/06a; 9Ob120/06x; 10Bkd3/05; 10Ob88/07z; 7Ob198/07d; 9Ob38/07i; 9Ob34/08b; 8Ob162/08v; 4Ob197/08m; 5Ob38/05g; 2Ob46/09t; 10Bkd8/12; 7Ob55/13h; 1Ob231/13x; 9Ob61/13f; 7Ob221/14x; 8Ob17/15f; 7Ob59/15z; 3Ob89/15g; 9Ob15/15v; 9Ob22/15y; 7Ob31/16h; 21Os3/16y; 5Ob176/16t; 1Ob70/17a; 28Ds1/17m; 6Ob174/17g; 8Ob136/18k; 9Ob85/18t; 7Ob164/18w; 1Ob143/20s; 6Ob67/20a; 23Ds6/19p; 9Ob7/21a; 4Ob57/21t; 8Ob48/21y; 6Ob26/21y; 4Ob102/22m; 10Ob25/22g; 4Ob125/22v; 24Ds16/22w

Entscheidungsdatum

27.03.2023

Norm

ABGB §1009
ABGB §1299
RAO §9
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  4. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  5. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  6. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  7. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  8. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  9. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 9, RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt Paragraph 1009, ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 224/97y
    Entscheidungstext OGH 27.05.1999 2 Ob 224/97y
  • 6 Ob 292/00k
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 292/00k
    nur: Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von Pflichten, wie unter anderem Warnpflichten, Aufklärungspflichten, Informationspflichten und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung. (T1)
  • 2 Ob 67/01v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 2 Ob 67/01v
    nur T1
  • 7 Ob 316/01y
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 316/01y
    nur: Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. (T2)
  • 9 Ob 37/05i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 Ob 37/05i
  • 3 Ob 87/05y
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 87/05y
  • 6 Ob 264/06a
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 6 Ob 264/06a
    Auch
  • 9 Ob 120/06x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 9 Ob 120/06x
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts besteht auch in Bezug auf die Erfolgsaussichten eines Rechtsstandpunkts. (T3)
  • 10 Bkd 3/05
    Entscheidungstext OGH 12.03.2007 10 Bkd 3/05
    Vgl auch; Beisatz: Führt ein Gewalthaber die Geschäfte mehrerer Machtgeber, so hat er alle mit der gleichen Sorgfalt zu behandeln und vor einer Interessengefährdung zu bewahren. (T4)
    Beisatz: Eine Verletzung der Standespflicht des § 9 RAO liegt auf einer ganz anderen Ebene als die Verletzung der zivilrechtlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis zum Klienten. Es kommt daher nicht zwingend darauf an, ob durch den Verstoß des Rechtsanwaltes tatsächlich ein Schaden einer Partei eingetreten ist oder nicht. (T5)
  • 10 Ob 88/07z
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 10 Ob 88/07z
  • 7 Ob 198/07d
    Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 198/07d
    Beisatz: Es gehört zu den allgemein zu erwartenden Sorgfaltspflichten des Anwaltes, seinen Mandanten vor der erkennbaren Gefahr der Verjährung seines Anspruchs zu schützen. Bei Verdacht, dass Umstände vorliegen könnten, die entgegen der bisherigen Annahmen für eine Gefahr der Verjährung sprechen könnten, hat der Rechtsanwalt bei seinem Klienten Erkundigungen einzuziehen, für eine Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen, ihn zu belehren und erforderliche Maßnahmen vorsichtshalber rechtzeitig zu treffen, um die Verjährung eines Anspruches zu verhindern. (T6)
  • 9 Ob 38/07i
    Entscheidungstext OGH 08.02.2008 9 Ob 38/07i
  • 9 Ob 34/08b
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 Ob 34/08b
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 162/08v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 8 Ob 162/08v
    nur T1; nur T2
  • 4 Ob 197/08m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 197/08m
  • 5 Ob 38/05g
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 5 Ob 38/05g
    Auch; Beisatz: Eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts berechtigt idR nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist nur die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre. (T7)
  • 2 Ob 46/09t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 46/09t
    Auch; nur: Kardinalspflicht des Rechtsanwalts ist die Pflicht zur Interessenswahrung. (T8)
  • 10 Bkd 8/12
    Entscheidungstext OGH 10.12.2012 10 Bkd 8/12
  • 7 Ob 55/13h
    Entscheidungstext OGH 17.09.2013 7 Ob 55/13h
    Auch
  • 1 Ob 231/13x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 231/13x
    Auch
  • 9 Ob 61/13f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 9 Ob 61/13f
    Auch
  • 7 Ob 221/14x
    Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 221/14x
    Vgl
  • 8 Ob 17/15f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 17/15f
    Beis wie T7; Beisatz: Sinn und Zweck des Vertrags zwischen Rechtsanwalt und Mandanten liegen darin, dem Mandanten zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen, darüber hinaus aber auch darin, den Mandanten vor Nachteilen zu bewahren. Dieser Schutzzweck erschöpft sich aber im Zusammenhang mit der Einleitung und der Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können. (T9)
  • 7 Ob 59/15z
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 59/15z
  • 3 Ob 89/15g
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 89/15g
    Auch; Beis wie T6
  • 9 Ob 15/15v
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 15/15v
    Auch; Beis wie T9
  • 9 Ob 22/15y
    Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 Ob 22/15y
    Auch; Beisatz: Welche konkreten Pflichten aus den von der Rechtsprechung allgemein entwickelten Grundsätzen abzuleiten sind, richtet sich immer nach dem erteilten Mandat und den Umständen des Einzelfalls. (T10)
  • 7 Ob 31/16h
    Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 31/16h
    Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T11)
  • 21 Os 3/16y
    Entscheidungstext OGH 07.12.2016 21 Os 3/16y
    Vgl auch ; nur T1
  • 5 Ob 176/16t
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 176/16t
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 70/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 70/17a
    Auch; Beis wie T7
  • 28 Ds 1/17m
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 28 Ds 1/17m
    Auch; Beisatz: Der Schutzzweck des Verhältnisses eines Rechtsanwalts zu seinem Mandanten, diesem zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen, umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust eines Prozesses verbunden sein könnten und gebietet daher die Aufklärung des Mandanten, wenn eine Prozessführung aussichtslos erscheint. (T12)
  • 6 Ob 174/17g
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 6 Ob 174/17g
  • 8 Ob 136/18k
    Entscheidungstext OGH 26.11.2018 8 Ob 136/18k
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 9 Ob 85/18t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 9 Ob 85/18t
    Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 7 Ob 164/18w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 164/18w
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 143/20s
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 143/20s
    nur: Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. (T13); nur T1
  • 6 Ob 67/20a
    Entscheidungstext OGH 09.09.2020 6 Ob 67/20a
    Beis wie T10
  • 23 Ds 6/19p
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 23 Ds 6/19p
    Vgl; Beis wie T10
  • 9 Ob 7/21a
    Entscheidungstext OGH 24.03.2021 9 Ob 7/21a
    Beis wie T10; Beisatz: Hier: Aufklärung über Bereitschaft der Rechtsschutzversicherung die Kosten im Fall der Vertretung durch die von ihr genannten Rechtsanwaltskanzleien zu übernehmen. (T14)
  • 4 Ob 57/21t
    Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 57/21t
    Vgl
  • 8 Ob 48/21y
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 48/21y
  • 6 Ob 26/21y
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 6 Ob 26/21y
    Beisatz: Als Ausfluss der allgemeinen Interessenwahrungspflicht des Rechtsanwalts gilt bei allen zwischen dem Mandanten und dem Anwalt geschlossenen Auftragsverhältnissen die Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Prüfung von Verdachtsmomenten und zur Verhütung der negativen Folgen von Verstößen gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften. (T15)
    Beisatz: Wenn zusätzlich zu prima facie gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßenden Zahlungsaufträgen ein Interessenkonflikt zwischen dem geschäftsführenden Alleingesellschafter und der von ihm vertretenen Gesellschaft nahe liegt, darf sich der Rechtsanwalt nicht mit gänzlich unkonkreten oder unplausiblen Erklärungen begnügen. (T16)
  • 4 Ob 102/22m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 4 Ob 102/22m
    Vgl; Beis nur wie T9; Beis nur wie T12
  • 10 Ob 25/22g
    Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 Ob 25/22g
    Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Die Verletzung von Aufklärungspflichten führt idR zu Schadenersatzansprüchen und nicht zum Verlust des Honoraranspruchs. (T17)
  • 4 Ob 125/22v
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 4 Ob 125/22v
    Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T12
  • 24 Ds 16/22w
    Entscheidungstext OGH 27.03.2023 24 Ds 16/22w
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112203

Im RIS seit

26.06.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19990527_OGH0002_0020OB00224_97Y0000_001

Rechtssatz für 1Ob587/84; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017850

Geschäftszahl

1Ob587/84; 1Ob643/84 (1Ob644/84); 2Ob626/86; 4Ob521/87; 1Ob603/89; 2Ob505/90; 2Ob575/91; 1Ob503/92; 7Ob583/92; 7Ob590/92; 7Ob533/93; 7Ob1608/95; 5Ob62/97x; 3Ob11/97g; 7Ob60/98v; 7Ob189/98i; 9Ob28/00h; 1Ob170/01h; 8Ob65/01v; 3Ob313/01b; 9Ob140/03h; 1Ob36/04g; 8Ob149/03z; 9Ob37/05i; 3Ob115/06t; 3Ob289/05d; 1Ob78/07p; 4Ob111/07p; 4Ob197/08m; 6Ob146/10d; 1Ob224/10p; 8Ob11/11t; 4Ob137/11t; 10Ob9/12i; 9Ob65/12t; 1Ob96/13v; 1Ob170/13a; 4Ob91/14g; 8Ob6/14m; 1Ob241/14v; 8Ob17/15f; 9ObA56/16z; 9Ob24/17w; 6Ob90/17d; 5Ob68/18p; 4Ob209/19t; 10Ob1/22b; 8Ob136/22s; 6Ob65/22k; 5Ob82/23d; 6Ob217/22p

Entscheidungsdatum

30.08.2023

Norm

ABGB §914 I
ABGB §921
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IIf7a
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 921 heute
  2. ABGB § 921 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die vom Schutzzweck eines Vertrages umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertragszweck (oder Normzweck) ausgerichtete individualisierende Betrachtung. Einschränkungen können sich nicht nur durch ergänzende Vertragsauslegung, sondern auch vom Vertragstypus her ergeben. Maßgeblich ist, welche Interessen des anderen Teils in den vertraglichen Schutzbereich fallen sollen; die wirtschaftliche Zielsetzung kann dabei eine Beschränkung der Haftung ergeben. Bei Vertragsverletzungen kommt der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zu. Aus dem Vertragszweck kann sich ergeben, dass bestimmte Risiken dem einen oder anderen Teil zur Last fallen sollen. Für die Reichweite der Verantwortlichkeit kann auch die Entgeltlichkeit beziehungsweise deren Ausmaß von Bedeutung sein. Nach diesen Kriterien ist insbesonders zu beurteilen, inwieweit der vertragsbrüchige Schuldner auch Schäden ersetzen muss, die der Gläubiger erleidet, dass er seinerseits mit Dritten abgeschlossene Verträge infolge des Verhaltens des Schuldners nicht erfüllen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 587/84
    Entscheidungstext OGH 14.11.1984 1 Ob 587/84
    Veröff: SZ 57/173 = JBl 1986,98; hiezu zustimmend Koziol JBl 1986,105 = RdW 1985,107; hiezu siehe Iro RdW 1985,106
  • 1 Ob 643/84
    Entscheidungstext OGH 12.12.1984 1 Ob 643/84
    Auch; Veröff: SZ 57/196 = RdW 1985,209 = JBl 1986,101; hiezu zustimmend Koziol JBl 1986,105
  • 2 Ob 626/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 2 Ob 626/86
  • 4 Ob 521/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 521/87
    nur: Die vom Schutzzweck eines Vertrages umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln; anstelle der verallgemeinernden schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertrags (oder Normzweck) Zweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung. (T1)
    nur: Bei Vertragsverletzungen kommt der Schutzzwecklehre vor allem Bedeutung für die Begrenzung der Folgeschäden eines vertragswidrigen Verhaltens zu. (T2)
    nur: Für die Reichweite der Verantwortlichkeit kann auch die Entgeltlichkeit beziehungsweise deren Ausmaß von Bedeutung sein. (T3)
    Veröff: JBl 1987,720
  • 1 Ob 603/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 603/89
    Auch
  • 2 Ob 505/90
    Entscheidungstext OGH 28.02.1990 2 Ob 505/90
    nur T1; nur: Aus dem Vertragszweck kann sich ergeben, dass bestimmte Risiken den einen oder anderen Teil zur Last fallen sollen. (T4)
  • 2 Ob 575/91
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 2 Ob 575/91
    nur T1; nur T2; nur: Nach diesen Kriterien ist insbesonders zu beurteilen, inwieweit der vertragsbrüchige Schuldner auch Schäden ersetzen muss, die der Gläubiger erleidet, dass er seinerseits mit Dritten abgeschlossene Verträge infolge des Verhaltens des Schuldners nicht erfüllen kann. (T5)
    Veröff: SZ 65/8
  • 1 Ob 503/92
    Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 503/92
    Vgl auch; Beisatz: In einem Fall der sogenannten psychischen Kausalität kann die Frage des Rechtswidrigkeitszusammenhanges und damit der Kreis der ersatzfähigen Schäden nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung gewonnen werden. (T6)
    Veröff: SZ 65/20 = ÖBA 1992,841 = JBl 1992,713 (Iro)
  • 7 Ob 583/92
    Entscheidungstext OGH 09.07.1992 7 Ob 583/92
    Auch; nur T1; Veröff: JBl 1993,394
  • 7 Ob 590/92
    Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 590/92
    nur: Maßgeblich ist, welche Interessen des anderen Teils in den vertraglichen Schutzbereich fallen sollen. (T7)
    Veröff: JBl 1993,396
  • 7 Ob 533/93
    Entscheidungstext OGH 21.04.1993 7 Ob 533/93
    nur T1; nur T2
  • 7 Ob 1608/95
    Entscheidungstext OGH 12.07.1995 7 Ob 1608/95
    Auch; nur T7
  • 5 Ob 62/97x
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 5 Ob 62/97x
    Vgl auch
  • 3 Ob 11/97g
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 11/97g
    nur: Die vom Schutzzweck eines Vertrages umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrages im Wege der Auslegung zu ermitteln. (T8)
  • 7 Ob 60/98v
    Entscheidungstext OGH 22.04.1998 7 Ob 60/98v
    nur T1
  • 7 Ob 189/98i
    Entscheidungstext OGH 14.04.1999 7 Ob 189/98i
    nur T1
  • 9 Ob 28/00h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 28/00h
    Vgl auch; nur T8; Beisatz: Bei Vertragsverletzungen ergibt sich der Rechtswidrigkeitszusammenhang aus den Interessen, die der Vertrag schützen sollte. (T9)
  • 1 Ob 170/01h
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 170/01h
    nur T1; Beisatz: Derjenige, der die Verletzung einer Vertragspflicht leugnet und dadurch die Einlassung seines Vertragspartners in einen Rechtsstreit provoziert, haftet für die aus dieser Prozessführung entstehenden Schäden, denn bei richtigem Verständnis des Vertragszwecks liegt in einer solchen Vorgangsweise die Verletzung vertraglicher Interessen des Vertragspartners. (T10)
  • 8 Ob 65/01v
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 65/01v
    nur T1
  • 3 Ob 313/01b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 9 Ob 140/03h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 140/03h
    nur T1; Beisatz: Dabei ist insbesondere zu beachten, mit welchen Schäden allein aufgrund der Verletzung bestimmter Vertragspflichten zu rechnen ist. Die bloße Schlechterfüllung führt regelmäßig noch nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten. (T11); Beis wie T10
  • 1 Ob 36/04g
    Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 36/04g
    nur T1; Beis wie T9; Beisatz: Wie weit der Schutzzweck eines singulären Vertrags geht, berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage. Ein Schädiger hat auch im Vertragsrecht nicht für alle Folgen einer Vertragsverletzung einzustehen. Es kommt darauf an, ob die verletzten Interessen sachlich in der Richtung und im Rahmen der übernommenen Pflichten liegen. Dabei wird auf die objektive Erkennbarkeit des Risikos für den Schuldner abgestellt. (T12)
  • 8 Ob 149/03z
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 Ob 149/03z
    Auch; nur T1; Beisatz: Dabei ist insbesondere zu beachten, mit welchen Schäden allein aufgrund der Verletzung bestimmter Vertragspflichten zu rechnen ist. (T13)
  • 9 Ob 37/05i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 Ob 37/05i
    Auch; Beisatz: Jedenfalls erstreckt sich der Bevollmächtigungsvertrag des Rechtsanwalts im vorliegenden Fall nicht auf das verwirklichte Risiko des einseitigen Abgehens eines Dritten von der mit der Mandantin des beklagten Rechtsanwalts geschlossenen Vereinbarung. Die Schäden sind daher nicht mehr vom Schutzzweck des gegenständlichen Bevollmächtigungsvertrags erfasst. Sie liegen außerhalb der Reichweite der Verantwortlichkeit des Beklagten. (T14)
  • 3 Ob 115/06t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 115/06t
    Auch; nur T2
  • 3 Ob 289/05d
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 289/05d
    nur T8; Beis wie T9; Beis wie T13
  • 1 Ob 78/07p
    Entscheidungstext OGH 14.08.2007 1 Ob 78/07p
    nur T1
  • 4 Ob 111/07p
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 111/07p
    Auch; Beis wie T10
  • 4 Ob 197/08m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 197/08m
    Auch; Beis wie T13; Beisatz: Bei Errichtung eines formunwirksamen Vertrags ist das regelmäßig auch das Unterbleiben der darin festgelegten Leistungen. (T15)
  • 6 Ob 146/10d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 146/10d
    nur T8; Beisatz: Dabei handelt es sich regelmäßig um eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T16)
  • 1 Ob 224/10p
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 1 Ob 224/10p
    nur T8; Beis wie T9; Beis wie T13
  • 8 Ob 11/11t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 Ob 11/11t
    Auch; Beisatz: Mit welchen Auswirkungen einer Unwirksamkeit des Grundgeschäfts auf Vertragsverhältnisse des Partners mit Dritten gerechnet werden konnte, kann objektiv nur aus der Position ex ante beurteilt werden. (T17)
    Beisatz: Die Übernahme des Risikos aus einem Vertrag, der vom anderen Teil mit Dritten abgeschlossen wurde, ist nur ausnahmsweise oder bei besonderer Vereinbarung vom Schutzzweck des Grundverhältnisses erfasst. (T18)
    Beisatz: Umstände, die erst nach Vertragsabschluss erkennbar waren und die der Schuldner bei Eingehen der Verpflichtung nicht berücksichtigen konnte, dürfen ihm auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks zum Verhängnis werden. (T19)
    Beisatz: Wenn der geschädigte Vertragsteil mit der bedungenen Leistung Interessen verfolgt, die nicht mehr in der Leistung selbst liegen und daher vom üblichen Entgelt nicht abgedeckt werden, und überdies der Eintritt des Folgeschadens noch von einem Entschluss eines Dritten abhängig ist, der häufig kaum vorhersehbar ist, muss eine Zurechnung verneint werden. (T20)
    Bem: Vgl RS0127326. (T21)
  • 4 Ob 137/11t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
    Auch; nur T8
  • 10 Ob 9/12i
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 Ob 9/12i
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T16
  • 9 Ob 65/12t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2013 9 Ob 65/12t
    Beis wie T11; Beis wie T12 nur: Dabei wird auf die objektive Erkennbarkeit des Risikos für den Schuldner abgestellt. (T22)
    Beis wie T13; Beis wie T16; Beisatz: Kein ausreichender Zusammenhang zwischen mangelhafter Vertragserfüllung und Mindestkörperschaftspflicht der Klägerin (GmbH), die nur wegen der Prozessführung nicht gelöscht werden konnte. (T23)
  • 1 Ob 96/13v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 96/13v
    Auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12
  • 1 Ob 170/13a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 170/13a
    Auch; Beis wie T11
  • 4 Ob 91/14g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 91/14g
    Auch; Beis wie T11
  • 8 Ob 6/14m
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 6/14m
    Auch; nur: Für die Beurteilung, ob ein vertragsbrüchiger Schuldner auch Schäden ersetzen muss, die der Gläubiger dadurch erleidet, dass er mit einem Dritten abgeschlossene Verträge infolge des Verhaltens des Schuldners nicht erfüllen kann, ist nach dem Vertragszweck zu beurteilen. (T24)
  • 1 Ob 241/14v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 241/14v
    Auch; Beisatz: Der Schutzzweck eines Vertrags bestimmt sich nach den ursprünglichen Interessen der Vertragsparteien und nicht nach späteren ‑ allenfalls unvorhergesehenen ‑ Entwicklungen. (T25)
  • 8 Ob 17/15f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 17/15f
    Auch; nur T8; Beisatz: Die Betrachtung hat sich dabei am konkreten Vertragszweck auszurichten. (T26)
  • 9 ObA 56/16z
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 ObA 56/16z
    Beisatz: Die aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers resultierende Aufklärungspflicht des Dienstgebers über die mit einem Umstieg in eine Pensionskassenlösung verbundene Möglichkeit des Absinkens der von der Pensionskasse gewährten Pension unter den Wert der ursprünglich zugesagten Firmenpension soll den Dienstnehmer nicht vor der im Pensionskassenmodell eröffneten Möglichkeit eines im Vergleich zur zuvor zugesagten Firmenpension früheren Pensionsantritts bewahren. Soweit eine Differenz zwischen der monatlichen Pension zur Firmenpension, die der Dienstnehmer bei einem dann später möglichen Pensionsantritt beziehen hätte können, nur auf den früheren Pensionsantritt zurückzuführen ist, resultiert sie nicht aus der Verletzung der Aufklärungspflicht des Dienstgebers über ein mögliches Absinken der Pension, sondern daraus, dass der Dienstnehmer die ihm mit dem Umstieg auf das Pensionskassenmodell eröffnete Möglichkeit des früheren Pensionsantritts wahrnahm, was mit der Aufklärungspflicht nicht verhindert werden sollte. (T27)
  • 9 Ob 24/17w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 24/17w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die vertragliche Verpflichtung, den Pkw nicht zu vermieten, ist der Kläger nur gegenüber der Leasinggeberin eingegangen. Schutzzweck dieser Verpflichtung war es nicht, Dritte vor Nachteilen zu schützen. (T28)
  • 6 Ob 90/17d
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 90/17d
    Auch; Beis wie T22; Beisatz: Bestimmte Interessen des Gläubigers, wie etwa die Weiterveräußerung der geschuldeten Sache oder auch die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung mit einem Dritten sind vom Schuldner nur dann zu ersetzen, wenn ihm das Interesse erkennbar war und sein Verhalten und das vereinbarte Entgelt dahin verstanden werden kann, dass das Risiko Vertragsgegenstand wurde. (T29)
    Beisatz: Hier: Zur Reichweite der Haftung eines Mobilfunknetzbetreibers. (T30)
    Veröff: SZ 2017/149
  • 5 Ob 68/18p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 68/18p
    Vgl
  • 4 Ob 209/19t
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 209/19t
    Vgl; nur T1; Beis wie T11; Beis wie T13
  • 10 Ob 1/22b
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 Ob 1/22b
    Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch eines Maklers in Bezug auf die entgangene Käuferprovision verneint. (T31)
  • 8 Ob 136/22s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2022 8 Ob 136/22s
    Vgl; Beisatz: Hier: Übergabe eines Steildaches entgegen dem Stand der Technik und der ÖNorm B 3417 ohne Anschlagpunkte, welche die Verwendung einer Absturzsicherung ermöglicht hätten: diese Anschlagpunkte dienen nicht nur dem Schutz von Professionisten, weshalb der Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem Schaden, den der Kläger als Privatperson beim ungesicherten Betreten des Daches zwecks Reparatur erlitt, zu bejahen ist. (T32)
  • 6 Ob 65/22k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 65/22k
    Vgl; Beis nur T1
  • 5 Ob 82/23d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.08.2023 5 Ob 82/23d
    nur T1; nur T8; Beisatz wie T13
  • 6 Ob 217/22p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2023 6 Ob 217/22p
    vgl; nur T2; nur T4; nur T7; Beisatz wie T9
    Beisatz: Hier: Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einem als unrichtig bekannten Gutachten, mit dem unberechtigte zoll- und steuerrechtliche Vorteile erlangt werden sollten, und den nachträglich vorgeschriebenen Abgaben sowie den Vertretungskosten im Abgaben- und Finanzstrafverfahren verneint; (T33); Beisatz wie T12; Beisatz wie T16

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0017850

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19841114_OGH0002_0010OB00587_8400000_001

Rechtssatz für 4Ob513/95 (4Ob514/95); ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0045850

Geschäftszahl

4Ob513/95 (4Ob514/95); 6Ob538/95; 4Ob568/95; 4Ob26/97w; 4Ob127/97y; 7Ob277/98f; 6Ob68/99i; 9Ob76/00t; 2Ob168/01x; 1Ob40/02t; 3Ob53/02v; 3Ob313/01b; 9Ob140/03h; 1Ob218/04x; 4Ob197/05g; 10Ob79/05y; 4Ob5/07z; 7Ob18/06g; 6Ob100/07k; 8Ob88/07k; 8Ob92/08z; 7Ob73/10a; 4Ob146/10i; 6Ob4/12z; 1Ob96/13v; 7Ob143/13z; 3Ob182/13f; 1Ob170/13a; 4Ob91/14g; 8Ob17/15f; 8Ob8/15g; 5Ob125/15s; 7Ob114/15p; 6Ob50/16w; 8Ob63/16x; 10Ob43/16w; 7Ob39/17m; 4Ob209/19t; 3Ob160/20f; 8Ob85/21i; 4Ob106/23a; 8Ob80/23g

Entscheidungsdatum

17.11.2023

Norm

ABGB §932 I
ABGB §1295 Ia7
ABGB §1313
ABGB §1313a I
  1. ABGB § 932 heute
  2. ABGB § 932 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 932 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 932 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1313a heute
  2. ABGB § 1313a gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Schlechterfüllung eines Vertrages kann für sich allein genommen die Haftung auch für die Prozesskosten nicht begründen, weil Gewährleistungsprozesse keine typische Folge von Gewährleistungsansprüchen sind. Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, wie zum Beispiel die (Nebenpflicht) Pflicht, den regressberechtigten Subauftraggeber wahrheitsgemäß über die Vertragsabwicklung zu informieren, und wenn diese Pflichtverletzung für den Gewährleistungsprozess kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 513/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1995 4 Ob 513/95
  • 6 Ob 538/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 538/95
    Veröff: SZ 68/186
  • 4 Ob 568/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 568/95
    nur: Die Schlechterfüllung eines Vertrages kann für sich allein genommen die Haftung auch für die Prozesskosten nicht begründen. Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen. (T1)
  • 4 Ob 26/97w
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 4 Ob 26/97w
    nur T1
  • 4 Ob 127/97y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 4 Ob 127/97y
    Ähnlich; Veröff: SZ 70/108
  • 7 Ob 277/98f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 277/98f
    Auch
  • 6 Ob 68/99i
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 68/99i
  • 9 Ob 76/00t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 Ob 76/00t
    nur: Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, wie zum Beispiel die (Nebenpflicht) Pflicht, den regressberechtigten Subauftraggeber wahrheitsgemäß über die Vertragsabwicklung zu informieren, und wenn diese Pflichtverletzung für den Gewährleistungsprozess kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen. (T2)
  • 2 Ob 168/01x
    Entscheidungstext OGH 09.07.2001 2 Ob 168/01x
    Gegenteilig; Beisatz: Hat der Geschäftsherr seinem Auftraggeber (allein) für die Schlechterfüllung durch seinen Erfüllungsgehilfen einzustehen, dann kann er vom Erfüllungsgehilfen regelmäßig auch die von ihm aufgewendeten Prozesskosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz ersetzt begehren. Die Prozesskosten sind eine kausale Folge der Schlechterfüllung durch den Erfüllungsgehilfen; sie sind auch adäquate Schäden, weil sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren. (T3)
    Veröff: SZ 74/119
  • 1 Ob 40/02t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 40/02t
    Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Dadurch, dass Gewährleistungsansprüche und damit zusammenhängende Prozesse keine untypischen Folgen einer Schlechterfüllung durch den Subunternehmer sind, wird nur der Adäquanzzusammenhang zwischen der Schlechterfüllung und dem beim Hauptunternehmer auf Grund des verlorenen Prozesses eingetretenen Kostenschaden bejaht. Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers wäre es darüber hinaus aber noch erforderlich, dass der eingetretene Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall wäre, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. (T4)
  • 3 Ob 53/02v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 53/02v
    Vgl aber; Beisatz: Zwischen einer Vertragsverletzung und der durch sie zwar verursachten, aber ersichtlich aussichtslosen Prozessführung des Regressnehmenden besteht kein Rechtswidrigkeitszusammenhang. (T5)
  • 3 Ob 313/01b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
    Vgl aber; nur: Nur wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, und wenn diese Pflichtverletzung für den Gewährleistungsprozess kausal ist, kann es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Prozesskosten kommen. (T6)
    Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4 nur: Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers wäre es darüber hinaus aber noch erforderlich, dass der eingetretene Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall wäre, wenn die Verpflichtung, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. (T7)
    Beisatz: Hat die beklagte Werkunternehmerin nur eine Hauptleistungspflicht verletzt und darüber hinaus die klagende Werkbestellerin weder veranlasst noch darin bestärkt, sich auf das Vorverfahren einzulassen oder einen ihr nachteiligen Prozess-Standpunkt zu verfechten, so ist sie für die Kosten des Vorverfahrens nicht ersatzpflichtig. (T8)
  • 9 Ob 140/03h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 9 Ob 140/03h
    Auch; Beisatz: Es sind nur jene Schäden zu ersetzen, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht stehen, was dann der Fall ist, wenn die (verletzte) Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll; wurde der Werkbesteller hingegen vom Werkunternehmer weder veranlasst noch darin bestärkt, sich auf das Verfahren gegen einen Dritten einzulassen, so besteht in der Regel keine Ersatzpflicht für die Kosten des Vorverfahrens. (T9)
  • 1 Ob 218/04x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 218/04x
    Vgl aber; nur T6; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Führt aber eine Partei einen Rechtsstreit - egal ob auf Aktiv- oder auf Passivseite -, der nach menschlichem Ermessen aussichtslos erscheint, sodass ihr von vornherein der Prozessverlust droht, dann kann sie das von ihr eingegangene Prozesskostenrisiko nicht auf die Person abwälzen, die in materieller Hinsicht verantwortlich für die Zahlungspflicht des Prozessführenden gewesen ist. (T10)
  • 4 Ob 197/05g
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 197/05g
    Auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Dass es der Beklagte auch während des Vorprozesses unterließ, die bestehenden Mängel zu beheben (sich an der Mängelbehebung der Klägerin zu beteiligen), fällt in den Bereich seiner Hauptleistungspflicht aus dem Werkvertrag, deren Verletzung allein die schadenersatzrechtliche Haftung für die Kosten des Vorprozesses nicht begründet. (T11)
  • 10 Ob 79/05y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 79/05y
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Für diese Fälle scheint es durchaus angezeigt, den in den Kosten eines Passivprozesses bestehenden Schaden in den Schutzzweck jener Vertragsnormen einzubeziehen, die den Vertragspartner - insbesondere wenn er davon wisse, dass die Leistung schließlich einem Dritten zugutekommen soll - dazu verpflichten, seine vertraglich geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erbringen. (T12)
  • 4 Ob 5/07z
    Entscheidungstext OGH 13.02.2007 4 Ob 5/07z
    Auch; Beisatz: Die Kosten eines erkennbar aussichtslosen Vorprozesses sind vom schlechterfüllenden Vertragspartner nicht zu ersetzen, weil insofern der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt. (T13)
  • 7 Ob 18/06g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 18/06g
    Vgl aber; Beis wie T10; Beisatz: Keine Schadenersatzhaftung für die Kosten des Vorprozesses, wenn auch ein Regressanspruch aus diesem Titel vor Zustellung der Streitverkündung (als dem maßgeblichen prozessualen Schritt) von vornherein nicht in Betracht kam und die Kosten einer aussichtslosen Prozessführung mit der vom Beklagten verletzten Norm jedenfalls nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. (T14)
  • 6 Ob 100/07k
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 6 Ob 100/07k
    Vgl aber; Beis wie T3 nur: Die Prozesskosten sind eine kausale Folge der Schlechterfüllung; sie sind auch adäquate Schäden, weil sie nicht bloß durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen bedingt waren. (T15)
    Beis wie T9 nur: Es sind nur jene Schäden zu ersetzen, die im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht stehen, was dann der Fall ist, wenn die (verletzte) Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll. (T16)
    Beis ähnlich wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Schadenersatzanspruch bejaht. (T17)
  • 8 Ob 88/07k
    Entscheidungstext OGH 11.10.2007 8 Ob 88/07k
    nur T1
  • 8 Ob 92/08z
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 92/08z
    Auch, nur T1; nur T6; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn die beklagte Werkunternehmerin den Werkbesteller weder veranlasst noch darin bestärkt hat, sich auf das Vorverfahren einzulassen und einen nachteiligen Prozessstandpunkt zu verfechten, ist sie für die Kosten des Vorverfahrens nicht ersatzpflichtig. (T18)
  • 7 Ob 73/10a
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 73/10a
    Vgl
  • 4 Ob 146/10i
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 146/10i
    Auch
  • 6 Ob 4/12z
    Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 4/12z
    Beis wie T18
  • 1 Ob 96/13v
    Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 96/13v
    Auch; Beis wie T9
  • 7 Ob 143/13z
    Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 143/13z
    Vgl auch; nur T2
  • 3 Ob 182/13f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 182/13f
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 1 Ob 170/13a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 170/13a
    Vgl aber; nur T2; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T15
  • 4 Ob 91/14g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 91/14g
    Auch; nur T2; nur T6; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T15
  • 8 Ob 17/15f
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 Ob 17/15f
    Auch; Beisatz: Hier: Ersatzpflicht des falsch beratenden Rechtsanwalts für Kosten eines Folgenprozesses ist zu bejahen, wenn die Kosten nicht durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden sind und wenn im Einzelfall ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der verletzten Vertragspflicht und dem Kostenschaden besteht. Kosten eines ersichtlich aussichtslosen Prozesses sind aber nie zu ersetzen. Der Schutzzweck des Vertrages zwischen Rechtsanwalt und Mandanten erschöpft sich im Zusammenhang mit der Einleitung und Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können (hier daher Ersatzpflicht für Kosten eines durch die Fehlberatung ausgelösten Folgeprozess bejaht). (T19)
  • 8 Ob 8/15g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 Ob 8/15g
    Auch
  • 5 Ob 125/15s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 125/15s
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 7 Ob 114/15p
    Entscheidungstext OGH 15.06.2016 7 Ob 114/15p
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Vorprozess war Passivprozess. (T20)
  • 6 Ob 50/16w
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 50/16w
    Vgl aber; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Die Beklagte ist im Vorverfahren der Klägerin als Nebenintervenientin beigetreten und hat stets geltend gemacht, ihr Produkt sei nicht ungeeignet gewesen; damit hat sie die Klägerin aber veranlasst beziehungsweise darin bestärkt, sich auf das Vorverfahren einzulassen, sodass sie der Klägerin die im Vorverfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten zu ersetzen hat. (T21)
  • 8 Ob 63/16x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2016 8 Ob 63/16x
    Vgl aber; Beis wie T20; Beisatz: Jene Entscheidungen, die für eine Kostenregresspflicht zusätzlich zur Schlechterfüllung des Vertrags noch eine weitere Voraussetzung wie etwa die Verletzung einer Informationspflicht verlangen, betreffen jeweils einen Aktivprozess (Vorprozess) des Regressklägers. Hier war der Vorprozess aus Sicht der Regressklägerin aber ein Passivprozess, und zwar im Zusammenhang mit einer Erfüllungsgehilfenkette. (T22)
  • 10 Ob 43/16w
    Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 Ob 43/16w
    Vgl aber; Beis wie T3
  • 7 Ob 39/17m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2017 7 Ob 39/17m
    Tw abweichend; Beis wie T3; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T22
  • 4 Ob 209/19t
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 209/19t
    Vgl; Beisatz: Hier: Haftung einer Bank für Kosten eines Strafverfahrens, das wegen unrichtigen Auskünften über die Berechtigung an einem Sparbuch eingeleitet wurde. (T23)
  • 3 Ob 160/20f
    Entscheidungstext OGH 02.11.2020 3 Ob 160/20f
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T13; Beis wie T14; Beis wie T19
  • 8 Ob 85/21i
    Entscheidungstext OGH 14.09.2021 8 Ob 85/21i
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T13
  • 4 Ob 106/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 4 Ob 106/23a
    vgl; Beisatz: Als Pflichtverletzungen kommen vor allem die Verletzung einer vertraglichen Haupt- oder Nebenpflicht, die Verletzung einer vor- oder nachvertraglichen Pflicht, eine Irreführung gegenüber dem Vertragspartner oder sonst eine arglistige Irreführung in Betracht. Die Pflichtverletzung muss für das Vorverfahren (mit-)ursächlich gewesen sein. Der Dritte muss den Kläger im Vorprozess somit durch sein Verhalten veranlasst und darin bestärkt haben, den Vorprozess zu führen oder sich auf diesen einzulassen. (T24)
    Beisatz: Hier: Eine vertragliche Pflichtverletzung in Bezug auf diesen Prozess ist dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Damit kann der Beklagte für die Kosten dieses Passivprozesses – als grundsätzlich vom Rechtswidrigkeitszusammenhang umfasst - nur dann haften, wenn ihn an der ursprünglichen Vertragsverletzung ein Verschulden trifft. (T25)
  • 8 Ob 80/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.11.2023 8 Ob 80/23g
    vgl; Beisatz wie T14; Beisatz wie T22; Beisatz wie T24
    Beisatz: Hier: Haftung der beklagten Rechtsanwaltskanzlei für die Kosten eines Vorverfahrens wegen unterlassener Streitverkündung mangels Kausalität verneint (T26)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045850

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_0040OB00513_9500000_001

Entscheidungstext 8Ob17/15f

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

JBl 2015,585 = Zak 2015/598 S 337 - Zak 2015,337 = AnwBl 2015,650 = ZVR 2016/44 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2016,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = MietSlg 67.118 = MietSlg 67.133

Geschäftszahl

8Ob17/15f

Entscheidungsdatum

27.05.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn und die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** V*****, vertreten durch die Prader & Ortner Rechtsanwälte GesbR in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Advokatur Dr. H***** S*****, wegen 21.397,44 EUR sA (Revisionsinteresse 6.397,88 EUR sA), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 5. November 2014, GZ 4 R 172/14x-36, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 29. Juli 2014, GZ 69 Cg 14/13b-32, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.356,90 EUR (darin 226,15 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 1.240,15 EUR (darin 93,19 EUR Umsatzsteuer und 681 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger mietete im Jahre 1999 oder 2000 ein Haus in R***** unbefristet als Freizeitwohnsitz. Als Mietzins waren (zuletzt) 736,26 EUR monatlich sowie  - in bar - 3.000 EUR vierteljährlich vereinbart. Der Kläger zahlte letztmalig am 28. Juli 2009 den Mietzins für Juli 2009, nicht mehr jedoch den Baranteil für die Zeit ab 15. April 2009. Ende Juli 2009 versperrte der Vermieter wegen des Mietzinsrückstands das Haus mit einer Kette, sodass der Kläger, als er nach längerer Abwesenheit anreiste, das Haus nicht betreten konnte. Am 3. August 2009 teilte der Vermieter dem Kläger per Fax unter anderem mit, dass er davon ausgehe, dass „unter diesen Umständen das Mietverhältnis beendet ist“. Der Kläger wandte sich zunächst an einen Rechtsanwalt, der zwar die Auffassung vertrat, dass die Aufkündigung (gemeint: das Schreiben vom 3. August 2009) so nicht wirksam sei, in weiterer Folge aber aus dem Kläger nicht erläuterten Gründen eine einvernehmliche Lösung empfahl. Über seinen deutschen Rechtsvertreter kam der Kläger daraufhin mit der Beklagten in Kontakt. Auch diese vertrat die Meinung, dass die Vorgehensweise des Vermieters nicht korrekt sei und dem Kläger Kündigungsschutz zukomme. In der Folge beauftragte der Kläger die Beklagte mit seiner Vertretung. In einer am 3. November 2009 an den Kläger übermittelten ausführlichen Stellungnahme vertrat die Beklagte (zusammengefasst) den Standpunkt, dass die Kündigungsschutzbestimmungen des MRG zur Anwendung gelangten, dem Kläger wegen Versperren des Mietobjekts mit der Kette für den laufenden Mietzins ein Minderungsrecht in voller Höhe zustehe und die Vermieterseite nur gerichtlich aus wichtigem Grunde aufkündigen könne. Am 9. November 2009 brachte der Vermieter gegen den nunmehrigen Kläger die Räumungsklage ein. Die Klage wurde dem nunmehrigen Kläger am 21. November 2009 zugestellt, der daraufhin der Beklagten mitteilte, dass die von der Gegenseite begehrte Räumung des Mietobjekts für ihn kein Problem sei und er sie sofort veranlassen könne; vorrangig sei für ihn aber der Erfolg des Rechtsstreits, dem er auch den Zugang zu seiner persönlichen Habe unterordne. Nach unfangreicher Korrespondenz löste die Beklagte am 27. Jänner 2010 das Mandatsverhältnis auf und der Kläger wandte sich an einen anderen Rechtsanwalt, der ihm mitteilte, dass wegen der Feriennutzung des Bestandobjekts kein Kündigungsschutz bestehe und der Kläger daher räumen bzw ausziehen sollte. Der Kläger schloss daher im Räumungsverfahren einen Vergleich und räumte das Objekt zum 31. März 2010.

Am 22. Juli 2010 brachte der Vermieter gegen den nunmehrigen Kläger eine Klage auf Zahlung von Mietzins bzw Benützungsentgelt für die Zeit von 15. April 2009 bis 31. März 2010 sowie von Reinigungs- und Wiederherstellungskosten (insgesamt 19.750,35 EUR) ein. Der nunmehrige Kläger wendete gegen diese Forderung - soweit hier von Interesse - ein, wegen Versperrung des Mietobjekts bestehe kein Anspruch auf Benützungsentgelt; außerdem erhob er eine Gegenforderung für die Folgekosten aus der unberechtigten Aussperrung (insgesamt 10.709,50 EUR). Der nunmehrigen Beklagten verkündete der Kläger den Streit, ein Beitritt als Nebenintervenient unterblieb jedoch. Mit Urteil vom 23. 11. 2011 sprach das Bezirksgericht der Verlassenschaft nach dem mittlerweile verstorbenen Vermieter 3.468,12 EUR zu, wies aber das Klagemehrbegehren von 16.282,23 EUR ab. Das Landesgericht gab hingegen der dagegen erhobenen Berufung der Verlassenschaft statt und erkannte den nunmehrigen Kläger schuldig, dem Vermieter (der Verlassenschaft) an Mietzins- und Benützungsentgelt für den Zeitraum 15. April 2009 bis 31. März 2010 insgesamt 17.021,95 EUR sowie die Freizeitwohnsitzpauschale (348 EUR), abzüglich einer Gegenforderung von 234,88 EUR (Übernachtungskosten erstes Wochenende), restlich daher 17.135,07 EUR sA, zu zahlen und an Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 5.825,17 EUR sowie des Berufungsverfahrens 2.527,10 EUR und 717,34 EUR (Berufungsbeantwortung) zu ersetzen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen. Den Antrag des nunmehrigen Klägers auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs und die damit verbundene Revision gegen das Berufungsurteil wies das Berufungsgericht zurück.

Der Kläger begehrte von der Beklagten den Ersatz des dem Vermieter für die Zeit von November 2009 bis März 2010 zugesprochenen Benützungsentgelts (8.680 EUR sA) sowie der ihm im Verfahren über das Benützungsentgelt entstandenen Kosten (12.717,44 EUR sA). Hätte ihn die Beklagte nicht falsch beraten, hätte der Kläger das Bestandobjekt geräumt, sodass kein Benützungsentgelt angefallen wäre. Auch die auf das Verfahren entfallenden Kosten wären daher ohne den falschen Rat des Klägers nicht entstanden.

Die Beklagte wendete zum Begehren auf Ersatz der Verfahrenskosten für den Prozess über das Benützungsentgelt ein, es fehle für einen solchen Anspruch an der Kausalität der Beratung durch die Beklagte, weil das Verfahren über das Benützungsentgelt vom nunmehrigen Klagevertreter mit der - auch jetzt noch von diesem vertretenen - Rechtsansicht geführt worden sei, dass ein Entgelt wegen der Aussperrung des nunmehrigen Klägers aus dem Mietobjekt nicht gezahlt werden müsse.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 15.077,88 EUR sA und wies das Mehrbegehren von weiteren 6.319,56 EUR sA sowie ein Zinsenmehrbegehren ab. Die Beklagte habe den Kläger entgegen ihrer Verpflichtung zur umfassenden Interessenwahrung nicht über die Wirksamkeit der außergerichtlichen Kündigung aufgeklärt und daher dem Kläger das für die Monate November 2009 bis März 2010 vom Vermieter erfolgreich geforderte Benützungsentgelt zu ersetzen. Ebenso sei die Beklagte zum anteiligen Ersatz der durch die Fehlberatung entstandenen Prozesskosten verpflichtet, wobei sich diese (6.397,88 EUR) als Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen und den bei richtiger rechtlicher Beratung fiktiv anfallenden Prozesskosten (Bemessungsgrundlage verringert um das zuerkannte Benützungsentgelt) errechneten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge, verpflichtete die Beklagten (nur) zum Ersatz des vom Kläger eingeklagten Benützungsentgelts (8.680 EUR sA) und wies das Mehrbegehren von (insgesamt) 12.717,44 EUR sA für die Verfahrenskosten sowie das Zinsenmehrbegehren ab. Für die geltend gemachten (anteiligen) Kosten des Vorverfahrens habe die Beklagte nicht zu haften, weil der Kläger zu dem Zeitpunkt, als er sich in dieses Verfahren eingelassen habe, bereits vollständig (wenn auch von dritter Seite) über die Frage der Anwendbarkeit des MRG auf das Mietverhältnis und die Kündigungsmöglichkeiten aufgeklärt gewesen sei. Der Beratungsfehler der Beklagten sei daher für den Rechtsstreit über das Benützungsentgelt nicht mehr kausal gewesen. Vielmehr sei der Kläger bereits durch seine nunmehrigen Rechtsvertreter beraten worden. Für die aus dieser gerichtlichen Auseinandersetzung entstandenen Kosten habe die Beklagte dem Kläger daher nicht zu haften.

Über Antrag des Klägers nach Paragraph 508, ZPO sprach das Berufungsgericht nachträglich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Eine Klarstellung zur vorliegenden Konstellation erscheine im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 6 Ob 100/07k, in der Prozesskosten eines Vorverfahrens als kausale Folge einer Schlechterfüllung angesehen wurden, zweckdienlich.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, dem Klagebegehren im Umfang des erstgerichtlichen Zuspruchs zur Gänze oder zumindest zum Teil stattzugeben. Hilfsweise wird die Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts beantragt.

Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinn ihres Abänderungsantrags berechtigt.

1. Richtig ist, dass nach überwiegender, regelmäßig im Zusammenhang mit Werkverträgen ergangener Rechtsprechung die bloße Schlechterfüllung eines Vertrags im Allgemeinen nicht bzw nur dann zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten führt, wenn der Regresspflichtige neben der Verletzung der Hauptleistungspflicht weitere Pflichten (etwa Informationspflichten) verletzt hat oder etwa der Auftraggeber vom nunmehr Regresspflichtigen veranlasst oder darin bestärkt wurde, sich auf das Verfahren gegen einen Dritten einzulassen (RIS-Justiz RS0045850; 4 Ob 197/05g ua). In zahlreichen Entscheidungen wurde aber die Ersatzpflicht für derartige Kosten dann bejaht, wenn die Kosten nicht durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen entstanden sind und wenn im Einzelfall ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der verletzten Vertragspflicht und dem Kostenschaden besteht, was dann der Fall ist, wenn die (verletzte) Verpflichtung gerade auch Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll (2 Ob 168/01x; 1 Ob 40/02t; 6 Ob 100/07k; 1 Ob 96/13v mwN). Kosten eines ersichtlich aussichtslosen Prozesses sind jedenfalls nie zu ersetzen (3 Ob 53/02v; 1 Ob 218/04x; 4 Ob 5/07z).

2. Es ist nicht strittig, dass sich der nunmehrige Kläger im Vertrauen auf die (sich später als unrichtig erweisende) Rechtsberatung durch die Beklagte in den Räumungsprozess eingelassen hat. Dass eine Niederlage des nunmehrigen Klägers in diesem Räumungsprozess wegen der damit feststehenden Beendigung des Bestandverhältnisses (auch gerichtlich geltend gemachte) Forderungen des Vermieters auf Benützungsentgelt zur Folge haben wird, war vorhersehbar. Die Klage des Vermieters gegen den nunmehrigen Kläger auf Benützungsentgelt war daher nicht „auf eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen“ zurückzuführen, sondern - insbesondere wegen der rechtlichen Problematik im Zusammenhang mit der Absperrung des Zugangs zum Bestandobjekt durch den Vermieter - erwartbare Folge einer möglichen Niederlage im Räumungsprozess. Die Kosten des Verfahrens über das Benützungsentgelt sind daher durch den Umstand, dass die Beklagte den Kläger anlässlich des Räumungsprozesses unrichtig beraten hat, adäquat verursacht.

3. Dass die Führung des Verfahrens über das Benützungsentgelt erkennbar aussichtslos gewesen und die in diesem Verfahren vom Kläger (bzw von seinem nunmehrigen Rechtsvertreter) vertretene Rechtsauffassung unvertretbar gewesen wäre, behauptet keine der Streitparteien.

Nach der Rechtsprechung kommt auch dem titellosen Benützer hinsichtlich des Benützungsentgelts eine unverschuldete Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache zugute, wie sie beim aufrechten Mietverhältnis den Bestandnehmer zur Minderung des Bestandzinses berechtigen würde (RIS-Justiz RS0019961). Die hier zu beurteilende Konstellation wurde allerdings (soweit überblickbar) bisher in der Rechtsprechung noch nicht behandelt: Der Kläger konnte nämlich im betroffenen Zeitpunkt das Bestandobjekt nicht benützen, weil der Vermieter auf den Mietzinsrückstand des Klägers nicht mit der Beschreitung des Rechtswegs sondern im Wege der Selbsthilfe durch die Absperrung des Zugangs zum Objekt reagierte. Es war daher keineswegs von vornherein unvertretbar bzw erkennbar aussichtslos, davon auszugehen, dass dem Vermieter für einen Zeitraum, in dem der Mieter (aus jedenfalls auch dem Vermieter zurechenbaren Gründen) das Bestandobjekt nicht benützen kann, kein Benützungsentgelt bzw jedenfalls kein Benützungsentgelt in Höhe des gesamten Mietzinses zusteht. Da diese Frage in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt war, wäre für den Kläger - wie er in seiner Revision zutreffend aufzeigt - das vorprozessuale Anerkenntnis der Benützungsentgeltforderung des Vermieters keineswegs risikolos gewesen, weil er in diesem Fall im darauffolgenden Regressprozess gegen die Beklagte mit dem Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht hätte rechnen müssen. Von einer unvertretbaren oder erkennbar aussichtslosen Prozessführung kann daher nicht ausgegangen werden.

4. Die vom Schutzzweck eines Vertrags umfassten Interessen, deren Verletzung schadenersatzpflichtig macht, sind aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu ermitteln; die Betrachtung hat sich dabei am konkreten Vertragszweck auszurichten (RIS-Justiz RS0017850).

Gemäß Paragraph 9, RAO ist der

Rechtsanwalt verpflichtet, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten; diese Bestimmung ergänzt Paragraph 1009, ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Anwalt eine Reihe von

Pflichten, wie unter anderem Warn-, Aufklärungs-, Informations- und Verhütungspflichten, die alle Ausprägung der Hauptpflicht des

Rechtsanwalts sind, nämlich der

Pflicht zur Interessenswahrung und zur Rechtsbetreuung (

RIS-Justiz RS0112203).

In diesem Sinne liegen Sinn und Zweck des Vertrags zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten darin, dem Mandanten zur bestmöglichen Rechtsdurchsetzung oder Rechtsverteidigung zu verhelfen, darüber hinaus aber auch darin, den Mandanten vor Nachteilen zu bewahren. Dieser Schutzzweck erschöpft sich aber im Zusammenhang mit der Einleitung und der Führung eines Rechtsstreits nicht nur im Rechtsstreit selbst, sondern umfasst auch die Vermeidung von Nachteilen, die vorhersehbar mit der Führung und insbesondere mit dem Verlust des Prozesses verbunden sein können.

Im Falle der unrichtigen Beratung des Rechtsanwalts hat der Mandant Anspruch auf Ersatz des verursachten Vertrauensschadens. Es ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre (6 Ob 131/97a; 5 Ob 38/05g).

Dies bedeutet hier, dass die Beklagte als Folge der ihr zuzurechnenden Fehlberatung dem Kläger nicht nur das von ihm aufgrund der urteilsmäßigen Verpflichtung gezahlte (hier nicht mehr strittige) Benützungsentgelt, sondern auch die im Rechtsstreit darüber entstandenen Kosten zu ersetzen hat, zumal der Kläger bei richtiger Beratung die Rückstellung des Hauses an den Vermieter nicht hinausgezögert hätte und demgemäß keine Benützungsentgeltforderung und daher auch keine Kosten im Zusammenhang mit ihrer Durchsetzung entstanden wären.

5. Dass der Kläger im Vorprozess um das Benützungsentgelt bereits von einem anderen Rechtsanwalt vertreten war, ändert daran nichts. Die Fehlberatung durch die Beklagte im Räumungsprozess ist auch nach dem Einschreiten des nunmehrigen Rechtsanwalts des Klägers als Schadensursache wirksam geblieben. Der Schaden des Klägers ist entscheidend darauf zurückzuführen, dass ihn die Beklagte unrichtig beraten hat. Dass ihm sein nunmehriger Anwalt zur - im Übrigen wie gezeigt nicht unvertretbaren - Prozessführung über das Benützungsentgelt geraten hat, kann die Beklagte daher nicht entlasten vergleiche 4 Ob 2319/96z).

6. Die Höhe des dem Kläger vom Erstgericht zuerkannten Ersatzbetrags für die Kosten des Vorprozesses hat die Beklagte im Rechtsmittelverfahren nicht bestritten.

Der Revision des Klägers war daher Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

7. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E111368

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0080OB00017.15F.0527.000

Im RIS seit

15.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2021

Dokumentnummer

JJT_20150527_OGH0002_0080OB00017_15F0000_000