Rechtssatz für 15Os14/15w (15Os15/15t)...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130105

Geschäftszahl

15Os14/15w (15Os15/15t); 6Ob204/17v; 15Os26/18i

Entscheidungsdatum

12.04.2018

Norm

MedienG §6 Abs2 Z3a
  1. MedienG § 6 heute
  2. MedienG § 6 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 6 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Bei der Bestimmung der gebotenen Sorgfalt sind einerseits die Vielfalt an Websites, auf denen Äußerungen zugänglich gemacht werden, die rasche Entwicklung elektronischer Medien, deren technische Gegebenheiten, die Verkehrsauffassung und die Besonderheiten des Internets zu berücksichtigen, andererseits sind die Sorgfaltsanforderungen – unter Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabs – an die Diversität real existierender Medieninhaber abzustimmen. Schließlich ist – unter dem Blickwinkel des Artikel 10, MRK – auf den Beitrag, den Diskussionsforen im Internet zu einer offenen und lebendigen Diskussion gesellschaftlich wichtiger Fragen in einer demokratischen Öffentlichkeit leisten, Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 14/15w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 15 Os 14/15w
    Beisatz: Von einem professionellen Betreiber, der auch wirtschaftliche Interessen an in seinem Medium veröffentlichten Kommentaren hat, ist ein höherer Kenntnisstand der einschlägigen Gesetzgebung und Rechtsprechung und somit eine raschere Reaktion zu erwarten, als von einer Privatperson, die auf ihrem Facebook-Profil ein Gästebuch eingerichtet hat. (T1)
    Beisatz: Kenntnis von der Rechtswidrigkeit eines Inhalts ist nicht erst bei aktuellem Unrechtsbewusstsein, sondern schon dann anzunehmen, wenn die Rechtsverletzung auch für den juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen wie für jedermann (§ 9 Abs 2 erster Halbsatz StGB) leicht erkennbar ist. (T2)
    Beisatz: Die Sorgfaltspflichten des Medieninhabers dürfen nicht überspannt werden. Einerseits ist auf die Schwere der Rechtsverletzung und die Dringlichkeit der Reaktion abzustellen. Andererseits sind Umstände aus der Sphäre des Medieninhabers zu berücksichtigen, wie insbesondere, ob er eine kommerzielle Website betreibt, durch Art und Präsentation eigener Inhalte ein besonderes Risiko einer Rechtsverletzung geschaffen hat oder sonst (etwa aufgrund früherer Vorkommnisse) damit rechnen musste. (T3)
  • 6 Ob 204/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 204/17v
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 15 Os 26/18i
    Entscheidungstext OGH 12.04.2018 15 Os 26/18i
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Ist die Rechtsverletzung (etwa § 6 Abs 1 MedienG) nicht offenkundig, wird dies gegenüber dem Medieninhaber aber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht substantiiert beanstandet, so trifft den Medieninhaber (zur Verwirklichung des Ausschlussgrundes nach § 6 Abs 2 Z 3a MedienG) die Obliegenheit zu weiterem Tätigwerden, nämlich zur – unverzüglichen – (Veranlassung einer) juristischen Überprüfung der behaupteten Rechtsverletzung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130105

Im RIS seit

15.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Dokumentnummer

JJR_20150429_OGH0002_0150OS00014_15W0000_001