Begründung:
Die Gefährdeten (in weiterer Folge: Kläger) sind je zur Hälfte Eigentümer von Grundstücken in G*****, auf denen sich ihr Wohnhaus befindet. Die Gegner der Gefährdeten (in weiterer Folge: Beklagte) sind je zur Hälfte Eigentümer von in östlicher Richtung angrenzenden Grundstücken. Die Beklagten beantragten am 28. 1. 2014 die Erteilung einer Baubewilligung für den Abbruch des auf ihrem Grund befindlichen Altbestandes und die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf einem der Grundstücke.
Die Beklagten legten den ersten Einreichplan zu diesem Projekt vom 21. 1. 2012 samt Baubeschreibung dem Stadtamt G***** vor. Der von den Beklagten beauftragte Architekt, der auch den Einreichplan verfasst hatte, ging davon aus, dass das künftige Haus der Beklagten die gleiche absolute Höhe habe, wie das Haus der Kläger. Am 12. 2. 2014 fand dazu eine Bauverhandlung des Stadtamtes G***** statt. Der Erstkläger erhob Einwendungen gegen die Höhe des geplanten Hauses der Beklagten. Die Beklagten erklärten sich in der Folge mit einer Reduktion der Höhe des Bauvorhabens einverstanden, wenn die Kläger ihre Einwendungen gegen das Projekt zurückziehen. In der Bauverhandlungsschrift vom 12. 2. 2014 ist folgende von den Klägern unterfertigte Passage enthalten:
„[Die Kläger] erheben gegen das vorliegende Projekt aufgrund deren Höhenentwicklung Einspruch. Weiters erklären sie ihren Einspruch gegen das vorliegende Projekt zurückzuziehen, wenn die max. Höhe des Gebäudes von den ursprünglich im Einreichplan angegebenen + 10,61 m auf max. + 10,31 m reduziert wird. Diese Reduktion von 30 cm erfolgt durch Tieferlegung der im vorliegenden Einreichplan angegebenen so genannten Nulllinie (…) von derzeit + 462,59 m ü.A. auf zukünftig + 462,39 m ü.A. und eine Höhenreduktion im Bereich der Attika des obersten Flachdaches von insgesamt 10 cm.“
Weiters findet sich in der Verhandlungsschrift folgende von den Beklagten unterfertigte Passage:
„Aufgrund der Forderungen der Anrainer [Kläger] wird vom Verhandlungsleiter ein Vergleichsversuch geführt und erklären sich die Bauwerber bereit, die Forderung nach Reduktion der Gebäudehöhe von + 10,61 m auf + 10,31 m zu erfüllen. Diese Reduktion von 30 cm erfolgt durch Tieferlegung der im vorliegenden Einreichplan angegebenen sogenannten Nulllinie (…) von derzeit + 462,59 m ü.A. auf zukünftig + 462,39 m ü.A. und eine weitere Höhenreduktion, sodass die Attika beim obersten Flachdach auf max. + 10,31 m zu liegen kommt.“
Mit Eingabe vom 28. 2. 2014 beantragten die Beklagten die Bewilligung zur Abweichung vom (mittlerweile) genehmigten Bauvorhaben. Der beigelegte geänderte Einreichplan sah insofern eine Veränderung vor, als sich daraus eine Erhöhung der Attika des geplanten Gebäudes um 41 cm bzw 71 cm (unter Berücksichtigung der im Zuge der Bauverhandlung vom 12. 2. 2014 genannten Höhenreduktion) auf + 473,61 m ü.A. ergibt.
In dem über diese neue Eingabe folgenden weiteren Baubewilligungsverfahren erhoben die Kläger neuerlich Einwände nicht nur gegen die ihrer Ansicht nach nicht unwesentlichen Änderungen iSd § 34 der oberösterreichischen Bauordnung (OÖ BauO, LGBl Nr 66/1994), sondern gegen das Projekt selbst.In dem über diese neue Eingabe folgenden weiteren Baubewilligungsverfahren erhoben die Kläger neuerlich Einwände nicht nur gegen die ihrer Ansicht nach nicht unwesentlichen Änderungen iSd Paragraph 34, der oberösterreichischen Bauordnung (OÖ BauO, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 1994,), sondern gegen das Projekt selbst.
Am 16. 5. 2014 erteilte der Bürgermeister der Stadt G***** auf Grundlage des Einreichplans vom 28. 2. 2014 und eines Austauschplans „Ansicht West“ vom 10. 4. 2014 eine neue Baubewilligung. In der Begründung der zweiten Baubewilligung führte die Baubehörde ua aus, dass die Projektänderung, welche insbesondere eine Erhöhung des geplanten Wohnhauses um 71 cm zum Inhalt habe, nur eine unwesentliche Änderung im Sinne des § 34 OÖ BauO darstelle, sodass die Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung nicht erforderlich gewesen sei.Am 16. 5. 2014 erteilte der Bürgermeister der Stadt G***** auf Grundlage des Einreichplans vom 28. 2. 2014 und eines Austauschplans „Ansicht West“ vom 10. 4. 2014 eine neue Baubewilligung. In der Begründung der zweiten Baubewilligung führte die Baubehörde ua aus, dass die Projektänderung, welche insbesondere eine Erhöhung des geplanten Wohnhauses um 71 cm zum Inhalt habe, nur eine unwesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 34, OÖ BauO darstelle, sodass die Durchführung einer neuerlichen Bauverhandlung nicht erforderlich gewesen sei.
Die dagegen erhobene Berufung der Kläger blieb erfolglos. Die Kläger haben zwischenzeitig Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingereicht; das Verfahren darüber ist noch nicht abgeschlossen. Mit der Errichtung des Neubaus wurde bereits begonnen.
Mit ihrer Klage begehren die Kläger, die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, die anlässlich der Bauverhandlung vom 12. 2. 2014 getroffene und im Klagebegehren genau umschriebene Vereinbarung zuzuhalten.
Nach Einbringung der Klage beantragten die Kläger die Erlassung der aus dem Spruch ersichtlichen einstweiligen Verfügung. Sie hätten mit den Beklagten in der Bauverhandlung vom 12. 2. 2014 vereinbart, die Gebäudehöhe des neu von den Beklagten zu errichtenden Hauses in der in der Vereinbarung genau umschriebenen Weise um 30 cm zu reduzieren. Die Beklagten hielten sich nicht an diese Vereinbarung, weil der geänderte Bauplan anstelle der vereinbarten Reduktion der Bauhöhe eine Erhöhung auf + 10,92 m vorsehe. Ein anderes, neues Projekt liege nicht vor, was sich schon daraus ergebe, dass die Baubehörde keine weitere Bauverhandlung anberaumt habe. Eine zivilrechtliche Vereinbarung könne nicht dadurch umgangen werden, dass nachträglich ein Bauprojekt eingereicht werde, das ihr widerspreche. Die Beklagten hätten mit der Bauführung auf Basis der zweiten Baubewilligung begonnen und auch schriftlich das Vorliegen einer Vereinbarung über die Gebäudehöhe bestritten. Sie wollten daher offenkundig die mit den Klägern getroffene Vereinbarung nicht einhalten. Die vereinbarungswidrig begonnenen und weitergeführten Baumaßnahmen seien geeignet, die Durchsetzung des Anspruchs der Kläger konkret zu gefährden. Ohne Bewilligung der beantragten einstweiligen Verfügung sei die Beeinträchtigung des Anspruchs wahrscheinlich, weil das geplante dreistöckige und unterkellerte Zweifamilienhaus auf dem Grundstück der Beklagten eine Bruttogeschossfläche von mehr als 1.000 m² aufweise. Daraus seien Errichtungskosten von mehr als 1.000.000 EUR ableitbar. Da zur Herstellung der vereinbarten Höhe bei vorheriger Fertigstellung eine Vernichtung der gesamten neu errichteten Bausubstanz notwendig wäre und dies allenfalls untunlich oder gar nicht mehr durchsetzbar wäre, sei die Beeinträchtigung des Anspruchs ohne Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung wahrscheinlich.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Provisorialantrags und für den Fall der Erlassung der einstweiligen Verfügung jedenfalls die Auferlegung einer Sicherheitsleistung, weil eine Bauunterbrechung Gerätestillstands- und Vorhaltekosten von täglich 2.000 EUR verursachen würde, was hochgerechnet auf einen sechsmonatigen Baustopp einen Vermögensnachteil der Beklagten von 360.000 EUR bewirken würde. Sie brachten vor, auf Basis der zweiten Baugenehmigung zu bauen, der eine als neue Baueinreichung zu wertende Projektänderung zu Grunde liege. Beim Verfahren nach der OÖ BauO handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren. Nur im ersten Baubewilligungsverfahren habe ein projektbezogener „Einwendungsabtausch“ zwischen den Parteien stattgefunden, nicht aber im zweiten Verfahren, in dem den Klägern auch die neuerliche Möglichkeit eingeräumt worden sei, Einwendungen zu erheben. Darüber hinaus sei erst nach Vorliegen der ersten Baugenehmigung für die Beklagten aufgrund einer Neuvermessung offenbar geworden, dass das Haus der Kläger tatsächlich höher sei, als von diesen eingereicht und baubehördlich bewilligt. Über diesen Umstand hätten die Kläger die Beklagten bei der ersten Bauverhandlung bewusst im Unklaren gelassen. Nur deshalb sei es zum dargestellten „Einwendungsaustausch“ gekommen. Das ursprüngliche Bauprojekt der Beklagten wäre tatsächlich deutlich niedriger als 30 cm gegenüber dem Haus der Kläger gewesen. Die Beklagten hätten vor diesem Hintergrund ihre Bauabsichten überdacht und das Projekt neu eingereicht. Eine allenfalls zivilrechtlich über das erste Bauprojekt „ausstrahlende“ Dienstbarkeitsvereinbarung werde daher im Haupt- wie im Provisorialverfahren wegen Irrtums und List angefochten.
Die Kläger sprachen sich gegen die Auferlegung einer Sicherheitsleistung aus und wandten ua ein, dass die Beklagten die behaupteten Geräte- und Baustellenvorhaltekosten nicht bescheinigt hätten.
Das Erstgericht wies den Provisorialantrag mangels Bescheinigung der Voraussetzungen des § 381 Z 1 EO ab. Die von den Parteien in der Bauverhandlung vom 12. 2. 2014 abgegebenen Erklärungen seien verfahrensrechtlicher Natur und hätten sich auf das konkrete erste Bauprojekt bezogen. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung der Parteien über die Einhaltung einer bestimmten Bauhöhe unabhängig von einem konkreten Projekt sei nicht bescheinigt und von den Klägern nicht vorgebracht worden. Aus der eidesstättigen Erklärung des Architekten ergebe sich, dass es sich beim geänderten Projekt der Beklagten um eine völlige Neuprojektierung handle, wovon im Verwaltungsverfahren offensichtlich auch die Kläger ausgegangen seien. Den Klägern habe daher klar sein müssen, dass die getroffene „Vereinbarung“ nicht mehr relevant sein könne, weil dieser eine gänzlich andere Einreichplanung zugrunde gelegen sei.Das Erstgericht wies den Provisorialantrag mangels Bescheinigung der Voraussetzungen des Paragraph 381, Ziffer eins, EO ab. Die von den Parteien in der Bauverhandlung vom 12. 2. 2014 abgegebenen Erklärungen seien verfahrensrechtlicher Natur und hätten sich auf das konkrete erste Bauprojekt bezogen. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung der Parteien über die Einhaltung einer bestimmten Bauhöhe unabhängig von einem konkreten Projekt sei nicht bescheinigt und von den Klägern nicht vorgebracht worden. Aus der eidesstättigen Erklärung des Architekten ergebe sich, dass es sich beim geänderten Projekt der Beklagten um eine völlige Neuprojektierung handle, wovon im Verwaltungsverfahren offensichtlich auch die Kläger ausgegangen seien. Den Klägern habe daher klar sein müssen, dass die getroffene „Vereinbarung“ nicht mehr relevant sein könne, weil dieser eine gänzlich andere Einreichplanung zugrunde gelegen sei.
Das Rekursgericht gab, soweit für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung, dem von den Klägern gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs nicht Folge. Dem Argument der Kläger, dass der Zweck der Vereinbarung offenkundig die Beschränkung der Bauhöhe des von den Beklagten neu zu errichtenden Hauses gewesen sei, hielt es entgegen, dass im Provisorialverfahren die Vertragsauslegung nur anhand des Textes der Vereinbarung erfolgen könne. Berücksichtige man, dass die Erklärungen in einer Bauverhandlung über ein dort verhandeltes konkretes Bauprojekt abgegeben worden seien, sei mit dem Erstgericht davon auszugehen, dass mit der strittigen Vereinbarung lediglich die Einwände der Kläger im „ersten“ Bauverfahren weggefallen seien. Die von den Klägern angestrebte Deutung der Vereinbarung in einen Servitutsvertrag sei deren Text nicht zu entnehmen. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass sich die Beklagten verpflichtet hätten, bei jeglicher Bebauung des Grundstücks eine bestimmte Gebäudehöhe nicht zu überschreiten.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, und dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil es sich um eine Entscheidung im Einzelfall handle.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Kläger.
In der ihnen vom Obersten Gerichtshof freigestellten Beantwortung des Revisionsrekurses beantragten die Beklagten, den Revisionsrekurs zurück-, hilfsweise abzuweisen.