1. Das bereits anhängig gewordene Schiedsverfahren ist nach § 7 IO unterbrochen.Das bereits anhängig gewordene Schiedsverfahren ist nach Paragraph 7, IO unterbrochen.
1.1. Nach § 6 Abs 1 IO können Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Diese Bestimmung steht auch der Einleitung eines Schiedsverfahrens entgegen; ein bereits eingeleitetes Schiedsverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 7 Abs 1 IO unterbrochen ( Nach Paragraph 6, Absatz eins, IO können Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Diese Bestimmung steht auch der Einleitung eines Schiedsverfahrens entgegen; ein bereits eingeleitetes Schiedsverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, IO unterbrochen (Buchegger in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 I [2000] § 7 Rz 10; römisch eins [2000] Paragraph 7, Rz 10; Koller, Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf ein anhängiges Schiedsverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat, ZIK 2009, 52 [54]; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 7 KO Rz 10; , Insolvenzgesetze Paragraph 7, KO Rz 10; Schumacher/Köchl, Insolvenzeröffnung unterbricht Schiedsverfahren: Fortsetzung als Prüfungsprozess? RdW 2012, 388 [389]; Zeiler, Schiedsverfahren2 [2014] § 581 Rz 120). [2014] Paragraph 581, Rz 120).
1.2. Anhängig - und bei Insolvenzeröffnung unterbrochen - ist ein bei staatlichen Gerichten geführtes Verfahren schon mit Gerichtshängigkeit; auf Streitanhängigkeit iSv § 232 ZPO kommt es nicht an ( ist ein bei staatlichen Gerichten geführtes Verfahren schon mit Gerichtshängigkeit; auf Streitanhängigkeit iSv Paragraph 232, ZPO kommt es nicht an (Buchegger in Buchegger, Insolvenzrecht4 § 7 Rz 3; Paragraph 7, Rz 3; Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 7 KO Rz 3). Maßgebend ist daher der erste prozessuale Schritt, den der Kläger zur Verfolgung seines Anspruchs setzen muss (idS für Art 15 EuInsVO auch , Insolvenzgesetze Paragraph 7, KO Rz 3). Maßgebend ist daher der erste prozessuale Schritt, den der Kläger zur Verfolgung seines Anspruchs setzen muss (idS für Artikel 15, EuInsVO auch Koller, ZIK 2009, 53).
1.3. In Schiedsverfahren ergibt sich dieser erste Schritt aus dem Inhalt der Schiedsklausel, allenfalls ergänzt durch Regelungen in anwendbaren Schiedsordnungen oder im (insofern dispositiven) Zivilverfahrensrecht; er könnte etwa im Einbringen der Schiedsklage bei einer Schiedsinstitution oder einem bereits in der Schiedsklausel bestimmten Schiedsrichter liegen. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber zunächst die Bildung des Schiedsgerichts erforderlich. Zu diesem Zweck hat jede Partei einen Schiedsrichter nach der Schiedsklausel zu benennen, weitere Regelungen fehlen. Das führt zur Anwendung von § 587 Abs 2 Z 4 ZPO, wonach der Schiedskläger den Schiedsbeklagten zur Benennung eines Schiedsrichters aufzufordern hat. Diese Aufforderung ist im konkreten Fall der erste (schieds-)verfahrensrechtliche Schritt zur Anspruchsverfolgung, sie ist daher der „Anhängigkeit“ iSv § 7 IO gleichzuhalten. In Schiedsverfahren ergibt sich dieser erste Schritt aus dem Inhalt der Schiedsklausel, allenfalls ergänzt durch Regelungen in anwendbaren Schiedsordnungen oder im (insofern dispositiven) Zivilverfahrensrecht; er könnte etwa im Einbringen der Schiedsklage bei einer Schiedsinstitution oder einem bereits in der Schiedsklausel bestimmten Schiedsrichter liegen. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber zunächst die Bildung des Schiedsgerichts erforderlich. Zu diesem Zweck hat jede Partei einen Schiedsrichter nach der Schiedsklausel zu benennen, weitere Regelungen fehlen. Das führt zur Anwendung von Paragraph 587, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO, wonach der Schiedskläger den Schiedsbeklagten zur Benennung eines Schiedsrichters aufzufordern hat. Diese Aufforderung ist im konkreten Fall der erste (schieds-)verfahrensrechtliche Schritt zur Anspruchsverfolgung, sie ist daher der „Anhängigkeit“ iSv Paragraph 7, IO gleichzuhalten.
1.4. Dass für den Eintritt der Schiedshängigkeit, die der Streitanhängigkeit im Verfahren vor staatlichen Gerichten entspricht, in unterschiedlichen Konstellationen weitere Verfahrenshandlungen erforderlich sein können (Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 584 ZPO Rz 35; Paragraph 584, ZPO Rz 35; Koller, Eintritt und Sperrwirkung der Schiedshängigkeit, ecolex 2014, 1056 [1057 ff]; Rechberger in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I [2012] Rz 6/7; alle mwN), ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil es auch in § 7 IO nicht auf die Streitanhängigkeit ankommt (ebenso für Art 15 EuInsVO , Schiedsverfahrensrecht römisch eins [2012] Rz 6/7; alle mwN), ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil es auch in Paragraph 7, IO nicht auf die Streitanhängigkeit ankommt (ebenso für Artikel 15, EuInsVO Koller, ZIK 2009, 53).
1.5. Durch die Insolvenzeröffnung wurde das Schiedsverfahren nach § 7 Abs 1 IO unterbrochen. Der Schiedskläger wird seine Forderung anzumelden haben; ob er bei einer Bestreitung die Prüfungsklage beim Insolvenzgericht einzubringen oder das Schiedsverfahren nach § 113 IO fortzusetzen hätte, ist hier nicht zu entscheiden (gegen die Fortsetzung die ältere Lehre, Durch die Insolvenzeröffnung wurde das Schiedsverfahren nach Paragraph 7, Absatz eins, IO unterbrochen. Der Schiedskläger wird seine Forderung anzumelden haben; ob er bei einer Bestreitung die Prüfungsklage beim Insolvenzgericht einzubringen oder das Schiedsverfahren nach Paragraph 113, IO fortzusetzen hätte, ist hier nicht zu entscheiden (gegen die Fortsetzung die ältere Lehre, Fremuth, Schiedsverfahren und Konkurs, ÖJZ 1998, 848 [849]; Konecny in Konecny/Schubert § 110 Rz 6, § 113 Rz 7; Paragraph 110, Rz 6, Paragraph 113, Rz 7; Schubert in Konecny/Schubert § 7 Rz 10; weitere Nachweise bei Paragraph 7, Rz 10; weitere Nachweise bei Zeiler, Schiedsverfahren2 § 581 Rz 120; für die Fortsetzung hingegen Paragraph 581, Rz 120; für die Fortsetzung hingegen Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/308; , Schiedsverfahrensrecht römisch eins Rz 3/308; Schumacher/Köchl, RdW 2012, 388 [389 ff]; tendenziell auch Kodek in Buchegger, Insolvenzrecht4 § 110 Rz 7; ebenso die Rechtslage in Deutschland, BGH III ZB 88/07, NJW 2009, 1747; Paragraph 110, Rz 7; ebenso die Rechtslage in Deutschland, BGH römisch III ZB 88/07, NJW 2009, 1747; Longrée/Gantenbrink, Insolvenz des Beklagten im Schiedsverfahren, SchiedsVZ 2014, 21 mwN).
2. Die Unterbrechung erfasst auch das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters.
2.1. Zwar betrifft der - im Außerstreitverfahren zu behandelnde (§ 616 ZPO) im Außerstreitverfahren zu behandelnde (Paragraph 616, ZPO) - Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters iSd § 587 Abs 1 Z 4 ZPO als solcher keinen Anspruch vermögensrechtlicher Natur. Er zielt vielmehr auf die Bildung eines Schiedsgerichts ab, vor dem die Antragstellerin ihren Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters iSd Paragraph 587, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO als solcher keinen Anspruch vermögensrechtlicher Natur. Er zielt vielmehr auf die Bildung eines Schiedsgerichts ab, vor dem die Antragstellerin ihren - nun die Insolvenzmasse betreffenden - Anspruch auf Werklohn geltend machen will. Da die Bildung des Schiedsgerichts aber nur der Herstellung der unmittelbaren prozessualen Voraussetzungen für die Durchführung des Schiedsverfahrens dient, ist das vorliegende Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters derart eng mit dem vermögensrechtlichen Anspruch verknüpft, dass für die Frage der Unterbrechungswirkung eine von § 7 Abs 1 IO abweichende Beurteilung nicht in Betracht kommt. Das Verfahren ist insofern nicht anders zu behandeln als ein Delegationsverfahren iSv § 31 JN, das nun die Insolvenzmasse betreffenden - Anspruch auf Werklohn geltend machen will. Da die Bildung des Schiedsgerichts aber nur der Herstellung der unmittelbaren prozessualen Voraussetzungen für die Durchführung des Schiedsverfahrens dient, ist das vorliegende Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters derart eng mit dem vermögensrechtlichen Anspruch verknüpft, dass für die Frage der Unterbrechungswirkung eine von Paragraph 7, Absatz eins, IO abweichende Beurteilung nicht in Betracht kommt. Das Verfahren ist insofern nicht anders zu behandeln als ein Delegationsverfahren iSv Paragraph 31, JN, das - als Zwischenverfahren - ebenfalls dazu dient, die prozessualen Voraussetzungen für die (weitere) Durchführung des Anlassverfahrens zu schaffen. Auch dieses Verfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, wenn das Anlassverfahren keine Streitigkeit nach § 6 Abs 3 IO betrifft (2 Nc 15/14z). als Zwischenverfahren - ebenfalls dazu dient, die prozessualen Voraussetzungen für die (weitere) Durchführung des Anlassverfahrens zu schaffen. Auch dieses Verfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, wenn das Anlassverfahren keine Streitigkeit nach Paragraph 6, Absatz 3, IO betrifft (2 Nc 15/14z).
2.2. Ein Fall des § 163 Abs 2 ZPO (§ 26 Abs 2 AußStrG) liegt nicht vor. Danach sind Parteihandlungen, die während aufrechter Unterbrechung vorgenommen werden, dem Gegner gegenüber ohne rechtliche Wirkung; sie sind daher zurückzuweisen ( Ein Fall des Paragraph 163, Absatz 2, ZPO (Paragraph 26, Absatz 2, AußStrG) liegt nicht vor. Danach sind Parteihandlungen, die während aufrechter Unterbrechung vorgenommen werden, dem Gegner gegenüber ohne rechtliche Wirkung; sie sind daher zurückzuweisen (Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 26 Rz 20; AußStrG Paragraph 26, Rz 20; Fink in Fasching/Konecny2 § 163 ZPO Rz 29; Paragraph 163, ZPO Rz 29; Gitschthaler in Rechberger, ZPO4 § 163 Rz 2; RIS-Justiz RS0036967, RS0037093). Das träfe im gegebenen Zusammenhang zu, wenn der Antrag auf Schiedsrichterbestellung Paragraph 163, Rz 2; RIS-Justiz RS0036967, RS0037093). Das träfe im gegebenen Zusammenhang zu, wenn der Antrag auf Schiedsrichterbestellung nach der Insolvenzeröffnung - und damit nach der Ex-lege-Unterbrechung des Schiedsverfahrens - gestellt worden wäre (18 ONc 1/15i). Hier wurde dieser Antrag allerdings vor der Insolvenzeröffnung gestellt, was eine mit der Unterbrechungswirkung begründete Zurückweisung ausschließt.
3. Das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters ist daher gemäß § 7 Abs 1 IO iVm § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG unterbrochen. Das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters ist daher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IO in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG unterbrochen.