Bei der Standortkennung handelt es sich um ein Verkehrsdatum nach § 92 Abs 3 Z 4 TKG, das zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet wird. Soweit sie in Verbindung mit einem Kommunikationsvorgang steht, ist sie gemäß § 99 Abs 2 iVm § 71 TKG – ebenso wie alle anderen Verkehrsdaten – zu Verrechnungszwecken zu speichern. Im Rahmen eines Strafverfahrens kann – nach wie vor – mit gerichtlich bewilligter Anordnung auf Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß § 135 Abs 2 Z 1 bis Z 4 StPO auf sie zugegriffen werden (§ 99 Abs 5 Z 1 TKG).Bei der Standortkennung handelt es sich um ein Verkehrsdatum nach Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG, das zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet wird. Soweit sie in Verbindung mit einem Kommunikationsvorgang steht, ist sie gemäß Paragraph 99, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 71, TKG – ebenso wie alle anderen Verkehrsdaten – zu Verrechnungszwecken zu speichern. Im Rahmen eines Strafverfahrens kann – nach wie vor – mit gerichtlich bewilligter Anordnung auf Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung gemäß Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 4, StPO auf sie zugegriffen werden (Paragraph 99, Absatz 5, Ziffer eins, TKG).