Rechtssatz für 4Ob200/14m; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129945

Geschäftszahl

4Ob200/14m; 4Ob231/14w; 4Ob32/15g; 4Ob10/15x; 4Ob230/14y; 4Ob243/14k; 4Ob244/14g; 4Ob229/14a; 4Ob33/15d; 4Ob6/15h; 4Ob68/15a; 4Ob55/15i; 4Ob97/15s; 2Ob92/15s; 10Ob52/16v; 4Ob30/17s; 4Ob65/17p; 4Ob90/17i; 4Ob124/17i; 4Ob149/17s; 4Ob177/17h; 4Ob224/17w; 4Ob213/17b; 4Ob185/17k; 4Ob38/18v; 4Ob35/18b; 4Ob229/17f; 4Ob125/18p; 4Ob219/21s; 8ObA53/23m

Entscheidungsdatum

29.08.2023

Norm

ZPO §226 I
AEUV Lissabon Art56
GSpG allg
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Grundsätzlich ist die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht als Rechtsfrage von Amts wegen zu prüfen, sodass sich Fragen zu einer Darlegungspflicht (Behauptungslast) nicht stellen. Können aber bei Regelungen, bei denen ‑ wie hier ‑ sowohl der Wortlaut und als auch die erklärte Zielsetzung des Gesetzgebers gegen die Annahme eines Unionsrechtsverstoßes sprechen, ausnahmsweise tatsächliche Umstände zu einem anderen Ergebnis führen, so hat sich diese Prüfung grundsätzlich an diesbezüglichen Parteienbehauptungen zu orientieren. Dabei trifft hier den Beklagten die Verpflichtung zur Behauptung entsprechender Tatsachen, weil es sich beim Einwand der Unionsrechtswidrigkeit um eine anspruchsvernichtende Einwendung handelt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 200/14m
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 200/14m
  • 4 Ob 231/14w
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 231/14w
  • 4 Ob 32/15g
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 32/15g
  • 4 Ob 10/15x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 10/15x
  • 4 Ob 230/14y
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 230/14y
  • 4 Ob 243/14k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 243/14k
  • 4 Ob 244/14g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 244/14g
  • 4 Ob 229/14a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 229/14a
  • 4 Ob 33/15d
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 33/15d
  • 4 Ob 6/15h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 6/15h
  • 4 Ob 68/15a
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 68/15a
    Beisatz: Im Rahmen des Hauptprozesses sind Feststellungen darüber zu treffen, ob die konkrete Ausgestaltung des Glücksspielmonopols „wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und [...] tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“. (T1)
  • 4 Ob 55/15i
    Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 55/15i
  • 4 Ob 97/15s
    Entscheidungstext OGH 16.06.2015 4 Ob 97/15s
  • 2 Ob 92/15s
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 2 Ob 92/15s
    nur: Grundsätzlich ist die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht als Rechtsfrage von Amts wegen zu prüfen, sodass sich Fragen zu einer Darlegungspflicht (Behauptungslast) nicht stellen. (T2)
  • 10 Ob 52/16v
    Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 52/16v
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 4 Ob 30/17s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 30/17s
    Vgl
  • 4 Ob 65/17p
    Entscheidungstext OGH 03.05.2017 4 Ob 65/17p
    Vgl
  • 4 Ob 90/17i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 4 Ob 90/17i
    Vgl
  • 4 Ob 124/17i
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 124/17i
    Vgl
  • 4 Ob 149/17s
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 149/17s
    Vgl
  • 4 Ob 177/17h
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 177/17h
    Vgl
  • 4 Ob 224/17w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 224/17w
    Vgl
  • 4 Ob 213/17b
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 213/17b
    Auch
  • 4 Ob 185/17k
    Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 185/17k
    Auch
  • 4 Ob 38/18v
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 38/18v
    Auch; Beisatz: Eine weitere Klärung der hier relevanten Rechtsfragen durch das Ergebnis der beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Vorabentscheidungsersuchen ist nicht zu erwarten; dies hat sich durch die zwischenzeitlich vorliegende Entscheidung des EuGH zu C‑3/17, Sporting Odds, bestätigt. (T3)
  • 4 Ob 35/18b
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 35/18b
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 229/17f
    Entscheidungstext OGH 22.03.2018 4 Ob 229/17f
    Vgl
  • 4 Ob 125/18p
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 125/18p
    Auch; Beis wie T3
  • 4 Ob 219/21s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 4 Ob 219/21s
    Beisatz: Hier: Das gilt auch wenn die Unionsrechtswidrigkeit vom Inhalt von Lizenzvereinbarungen abhängt. (T4)
  • 8 ObA 53/23m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.08.2023 8 ObA 53/23m
    vgl; Beisatz: Die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht ist grundsätzlich eine Rechtsfrage, für deren Lösung es tatsächlicher Feststellungen in der Regel nicht bedarf. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129945

Im RIS seit

25.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2023

Dokumentnummer

JJR_20150120_OGH0002_0040OB00200_14M0000_001

Rechtssatz für 4Ob331/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077771

Geschäftszahl

4Ob331/82; 4Ob312/82; 4Ob305/82; 4Ob337/83; 4Ob357/83; 4Ob393/83; 4Ob416/82; 4Ob302/84; 4Ob379/84; 4Ob335/85; 4Ob355/85; 4Ob305/86; 4Ob301/86; 4Ob326/86; 4Ob401/85; 4Ob352/86; 4Ob1311/86; 4Ob1313/86; 4Ob340/86; 4Ob307/87; 4Ob1316/86; 4Ob389/86; 4Ob378/86; 4Ob334/87; 4Ob368/87; 4Ob382/87; 4Ob330/86; 4Ob5/88; 4Ob402/87; 4Ob29/88; 4Ob62/88; 4Ob71/88; 4Ob59/89; 4Ob154/89 (4Ob155/89); 4Ob178/89 (4Ob179/89); 4Ob94/90; 4Ob119/90; 4Ob32/91; 4Ob39/91; 4Ob38/91; 4Ob103/91; 4Ob104/91; 4Ob82/91; 4Ob118/91; 4Ob40/92; 4Ob71/92; 4Ob2/93; 4Ob105/92; 4Ob137/93; 4Ob87/93; 4Ob1002/94; 4Ob27/94; 4Ob1045/94; 4Ob137/94; 4Ob75/95; 4Ob78/95; 4Ob2191/96a; 4Ob2170/96p; 4Ob68/97x; 4Ob114/97m; 4Ob109/97a; 4Ob20/97p; 4Ob343/97p; 4Ob54/98i; 4Ob135/98a; 4Ob129/99w; 4Ob324/99x; 4Ob135/00g; 4Ob150/00p; 4Ob192/00i; 4Ob213/00b; 4Ob230/00b; 4Ob275/00w; 4Ob43/01d; 4Ob259/01v; 4Ob29/02x; 4Ob44/02b; 4Ob81/02v; 4Ob256/02d; 4Ob82/03t; 4Ob99/03t; 4Ob107/03v; 4Ob8/03k; 4Ob205/03f; 4Ob35/04g; 4Ob262/04i; 4Ob193/05v; 4Ob115/06z; 4Ob168/06v; 4Ob152/06s; 4Ob123/06a; 4Ob170/06p; 4Ob173/06d; 4Ob171/06k; 4Ob29/07d; 4Ob153/07i; 4Ob225/07b; 4Ob34/08s; 4Ob48/08z; 4Ob76/08t; 4Ob105/08g; 4Ob161/08t; 4Ob156/08g; 4Ob40/09z; 4Ob15/09y; 4Ob33/09w; 4Ob55/09f; 4Ob101/09w; 4Ob152/09w; 4Ob99/09a; 4Ob137/09i; 4Ob55/10g; 4Ob104/10p; 4Ob164/10m; 17Ob14/10y; 4Ob57/11b; 4Ob125/11b; 4Ob67/11y; 4Ob1/12v; 4Ob215/11p; 4Ob87/12s; 4Ob209/12g; 4Ob57/13f; 4Ob166/13k; 4Ob58/14d; 4Ob145/14y; 4Ob61/14w; 1Ob37/14v; 5Ob141/14t; 4Ob205/14x; 4Ob243/14k; 4Ob244/14g; 4Ob229/14a; 4Ob34/15a; 4Ob161/16d; 4Ob53/16x; 4Ob30/17s; 4Ob95/17z; 4Ob66/17k; 4Ob176/17m; 4Ob14/18i; 4Ob211/18k; 4Ob206/19a; 4Ob76/20k; 4Ob183/20w; 4Ob135/20m; 4Ob95/21f; 4Ob123/22z; 4Ob237/22i; 16Ok2/23i

Entscheidungsdatum

30.11.2023

Norm

UWG §1 C2
UWG §1 Abs1 Z1 D5a
UWG §1 Abs1 Z1 E
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde, ist dies kein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG. Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann; trifft dies zu, dann kann diese Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden. - "Metro-Post".

Anmerkung

Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 331/82
    Entscheidungstext OGH 11.01.1983 4 Ob 331/82
    Veröff: SZ 56/2 = EvBl 1983/49 S 184 = ÖBl 1983,40
  • 4 Ob 312/82
    Entscheidungstext OGH 18.01.1983 4 Ob 312/82
    nur: Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde, ist dies kein Verstoß gegen § 1 UWG. (T1)
    Beisatz: Metro-Post II (T2)
  • 4 Ob 305/82
    Entscheidungstext OGH 22.02.1983 4 Ob 305/82
    nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann; trifft dies zu, dann kann diese Auslegung der gesetzlichen Vorschrift und die darauf beruhende Tätigkeit nicht mehr als eine gegen das Anstandsgefühl der betroffenen Verkehrskreise verstoßende Handlung angesehen werden. (T3)
    Beisatz: Hier: § 57 Abs 1 GewO - "Schönheitsparty III". (T4)
  • 4 Ob 337/83
    Entscheidungstext OGH 10.05.1983 4 Ob 337/83
    Auch; Beisatz: Keine vertretbare Rechtsauffassung bei Inventurverkauf außerhalb des von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft festgesetzten Zeitraumes. (T5)
    Veröff: ÖBl 1983,136
  • 4 Ob 357/83
    Entscheidungstext OGH 06.09.1983 4 Ob 357/83
    nur T3; Beisatz: Reisen in der Bank. (T6)
    Veröff: ÖBl 1983,165
  • 4 Ob 393/83
    Entscheidungstext OGH 08.11.1983 4 Ob 393/83
    Beisatz: Auch ein Zuwiderhandeln gegen eine in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochene Rechtsmeinung ist entschuldbar, wenn die gegenteilige Auffassung vertretbar ist und eine höchstgerichtliche Judikatur nicht vorliegt. - "Metro-Post III" (T7)
  • 4 Ob 416/82
    Entscheidungstext OGH 13.12.1983 4 Ob 416/82
    Auch; nur T3; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten den guten Sitten im geschäftlichen Verkehr zuwiderläuft, steht allein dem Gericht zu. - "Diagnose-GesmbH". (T8)
  • 4 Ob 302/84
    Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 302/84
    nur T1; Beisatz: Hier: Vertragliche Bindung (MRV-Ski). (T9)
  • 4 Ob 379/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 4 Ob 379/84
    nur T3; Beisatz: Hier: Stukkateurgewerbe (T10)
  • 4 Ob 335/85
    Entscheidungstext OGH 23.04.1985 4 Ob 335/85
    Auch; nur T1; Beisatz: Untersagtes Gewerbe. (T11)
  • 4 Ob 355/85
    Entscheidungstext OGH 10.09.1985 4 Ob 355/85
    Vgl auch
    Veröff: ÖBl 1986,18 = RZ 1986/1 S 7
  • 4 Ob 305/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 305/86
    nur T3; Beisatz: Heilmasseur (T12)
  • 4 Ob 301/86
    Entscheidungstext OGH 18.02.1986 4 Ob 301/86
    nur T3; Beisatz: Verneint für AMG bei "Rheumatee", "Gichttee" und "Blutdrucktee" in Verbindung mit eindeutigen Zweckbestimmungsangaben wie "zur Erhöhung des Blutdrucks" oder "zur Senkung des Blutdrucks". - "Gesundheitstee" (T13)
    Veröff: SZ 59/32 = EvBl 1986/100 S 368 = ÖBl 1986,45 = ern 1986,894
  • 4 Ob 326/86
    Entscheidungstext OGH 13.05.1986 4 Ob 326/86
    Auch; Beisatz: Vertretbare Auffassung, dass die Übernahme eines Gesamtauftrages zur Errichtung einer Stahlhalle jedenfalls dann durch § 33 Abs 1 Z 3 GewO gedeckt sei, wenn die nach § 157 Abs 1 GewO den konzessionierten Baumeistern vorbehaltenen Planungsarbeiten und Berechnungsarbeiten nach der Auftragserteilung an einen befugten Baumeister weitergegeben werden. (T14)
  • 4 Ob 401/85
    Entscheidungstext OGH 27.05.1986 4 Ob 401/85
    Beisatz: Hier: Ideeller "Reisebüroverein" - §§ 1 Abs 2, 208 GewO; § 1 VerG - "Reiseclub". (T15)
    Veröff: ÖBl 1986,121
  • 4 Ob 352/86
    Entscheidungstext OGH 01.07.1986 4 Ob 352/86
    nur T3; Beisatz: Hier: Ausschluss durch Berufung auf KosmetikV, BGBl 1984/337 - "KosmetikV". (T16)
    Veröff: MR 1986 H5,29 = ÖBl 1986,155 = ern 1987,271
  • 4 Ob 1311/86
    Entscheidungstext OGH 16.09.1986 4 Ob 1311/86
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 1313/86
    Entscheidungstext OGH 29.09.1986 4 Ob 1313/86
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines außerordentlichen Rechtsmittels, weil Ansicht durch Bescheid (LMG) gedeckt. (T17)
  • 4 Ob 340/86
    Entscheidungstext OGH 15.12.1986 4 Ob 340/86
    Beisatz: Gesundheitstees II (T18)
    Beis wie T13
    Veröff: ÖBl 1987,71
  • 4 Ob 307/87
    Entscheidungstext OGH 17.02.1987 4 Ob 307/87
    nur T3; Beisatz: Warum die Grundsätze zur fehlenden subjektiven Vorwerfbarkeit eines Wettbewerbsverstoßes bei der Verletzung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Volksgesundheit dienen, nicht gelten sollten, ist nicht einzusehen. (T19)
  • 4 Ob 1316/86
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 4 Ob 1316/86
    Vgl auch; Beis wie T13; Beisatz: Gesundheitstee III (T20)
  • 4 Ob 389/86
    Entscheidungstext OGH 10.03.1987 4 Ob 389/86
    nur T3; Beis wie T13; Beisatz: Daher keine Berufung auf die gegenteiligen Rechtsauskünfte des Teelieferanten und das Ausbleiben von Beanstandungen durch die Verwaltungsbehörden. (T21)
  • 4 Ob 378/86
    Entscheidungstext OGH 24.03.1987 4 Ob 378/86
    Beisatz: Hier: Erlass des BMGU betreffend die "Einstufung von teeähnlichen Produkten" - "Kräutertee V". (T22)
    Veröff: JBl 1987,730
  • 4 Ob 334/87
    Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 334/87
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Begriff "Glücksspiel" im Sinne des § 1 Abs 1 GlSpG. (T23)
    Veröff: MR 1987,107 (Korn)
  • 4 Ob 368/87
    Entscheidungstext OGH 20.10.1987 4 Ob 368/87
    nur T3; Beisatz: Flug-Bus-Schnupperreise (T24)
    Veröff: ÖBl 1988,72
  • 4 Ob 382/87
    Entscheidungstext OGH 17.11.1987 4 Ob 382/87
    Vgl auch
  • 4 Ob 330/86
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 4 Ob 330/86
    Vgl
  • 4 Ob 5/88
    Entscheidungstext OGH 09.02.1988 4 Ob 5/88
    Vgl auch; Beisatz: Bei einer gezielten Umgehung gesetzlicher Vorschriften kann sich die Erstbeklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre Handlungsweise sei durch das Gesetz so weit gedeckt gewesen, dass sie diese mit guten Gründen für erlaubt halten konnte. Der Zweck der Vorschrift über das Fertigbedienen ist für jeden Gewerbetreibenden evident. (T25)
    Veröff: ÖBl 1989,12
  • 4 Ob 402/87
    Entscheidungstext OGH 23.02.1988 4 Ob 402/87
    Vgl auch; Beisatz: Ist die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung bereits vom VfGH geprüft und von ihm ausdrücklich verneint worden, kann sich der am Verfahren vor dem VfGH Beteiligte nicht mehr auf seine abweichende Rechtsauffassung berufen. (T26) Veröff: SZ 61/41 = ÖBl 1989,14
  • 4 Ob 29/88
    Entscheidungstext OGH 28.06.1988 4 Ob 29/88
  • 4 Ob 62/88
    Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 62/88
  • 4 Ob 71/88
    Entscheidungstext OGH 13.09.1988 4 Ob 71/88
    nur T3; Beisatz: Hier: Verneint bei § 340 Abs 6 GewO 1973. (T27)
    Veröff: ÖBl 1990,7
  • 4 Ob 59/89
    Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 59/89
    Vgl auch
  • 4 Ob 154/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 154/89
    Veröff: ecolex 1990,235 = ÖBl 1990,108
  • 4 Ob 178/89
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 178/89
    nur T3
    Beisatz: An diesem subjektiven Erfordernis des "Handelns gegen die guten Sitten" bei einem Rechtsbruch nach § 1 UWG ist trotz der von der Lehre daran geübten Kritik (insbesondere Liebscher, Der Unterlassungsanspruch bei Rechtsbruch nach § 1 UWG, WBl 1989,105; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 2. Auflage, 217, 249 ff; auch - marginal - Fritz-Roth, Verkauf unter dem Einstandspreis, RdW 1989,244) festzuhalten. (T28)
  • 4 Ob 94/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 94/90
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Apothekenvorbehalt (T29)
  • 4 Ob 119/90
    Entscheidungstext OGH 25.09.1990 4 Ob 119/90
    Beisatz: Hier: Abgrenzung "Chirurgie" und "Orthopädie und orthopädische Chirurgie". (T30)
  • 4 Ob 32/91
    Entscheidungstext OGH 07.05.1991 4 Ob 32/91
    Beisatz: Hier: Ambulatoriumstätigkeit einer Krankenanstalt. (T31)
    Veröff: MR 1991,243
  • 4 Ob 39/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 39/91
    nur T3; Veröff: ÖBl 1991,124 = ecolex 1991,629
  • 4 Ob 38/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 38/91
    Beisatz: Hier: § 96a GewO (T32)
    Veröff: RdW 1992,308
  • 4 Ob 103/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 103/91
    Auch
  • 4 Ob 104/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 104/91
    Auch
  • 4 Ob 82/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 4 Ob 82/91
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneint angesichts des Wortlauts des § 172 Abs 3 KO. (T33)
    Veröff: JBl 1992,397
  • 4 Ob 118/91
    Entscheidungstext OGH 03.12.1991 4 Ob 118/91
    nur T3
    Veröff: WBl 1992,167
  • 4 Ob 40/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 4 Ob 40/92
    Vgl auch
    Veröff: ÖBl 1992,114
  • 4 Ob 71/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 4 Ob 71/92
    nur T3
    Veröff: MR 1992,259 = GRURInt 1993,501
  • 4 Ob 2/93
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 2/93
    nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. (T34)
  • 4 Ob 105/92
    Entscheidungstext OGH 20.04.1993 4 Ob 105/92
    nur T34
  • 4 Ob 137/93
    Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 137/93
  • 4 Ob 87/93
    Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 87/93
    nur T34; Beisatz: Hier: Bestätigung der zuständigen Stelle die Voraussetzungen für den Weiterbetrieb einer Schischule zu erfüllen. (T35)
  • 4 Ob 1002/94
    Entscheidungstext OGH 25.01.1994 4 Ob 1002/94
    nur T34
  • 4 Ob 27/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 27/94
    nur T34; Beisatz: Hier: Gebäudereiniger (§ 94 Z 72 GewO) - Innenraumpfleger. (T36)
  • 4 Ob 1045/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 1045/94
    Vgl auch; Beisatz: Ob für die - nach § 324 Abs 2 GewO zur Bewilligung (des Gelegenheitsmarktes) zuständige - Gemeinde durch das dafür berufene Organ gehandelt und seinen Willen in der richtigen Form zum Ausdruck gebracht hat, ist für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten ebenso unerheblich wie die Frage, ob die behördliche Entscheidung inhaltlich richtig ist. (T37)
  • 4 Ob 137/94
    Entscheidungstext OGH 06.12.1994 4 Ob 137/94
    nur T34; Beisatz: Auch dann, wenn das Verhalten des Beklagten nach der Einholung einer Auskunft der Rechtsansicht und ständigen Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde entsprach, selbst wenn die gegenteilige Rechtsansicht richtig war (MR 1987,107 - Rubbel-Puzzle). (T38)
  • 4 Ob 75/95
    Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 75/95
    nur T3; Beisatz: Hier: § 101 lit a LFG - gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Luftfahrzeugen. (T39)
    Veröff: SZ 68/168
  • 4 Ob 78/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 78/95
    nur T34; Beisatz: Ist der Gesetzeswortlaut klar, kann eine davon abweichende Auffassung nicht mit gutem Grund vertreten werden. (T40)
    Beisatz: Hier: Subjektiv vorwerfbarer Verstoß gegen die §§ 42, 44 LFG bewirkt Sittenwidrigkeit (im Sinn des § 1 UWG) des Betriebes einer Gleitschirmschule ohne die erforderliche Bewilligung. (T41)
  • 4 Ob 2191/96a
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2191/96a
    Auch; Beisatz: "Fahrpreisanzeiger" - Fahrzeitanzeiger. (T42)
  • 4 Ob 2170/96p
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2170/96p
    nur T34; Beis wie T40; Beisatz: Hier: Art 3 lit a und lit d der RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer. (T43)
  • 4 Ob 68/97x
    Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 68/97x
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 114/97m
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 4 Ob 114/97m
    Beisatz: Hier: Betonmischanlage als Betriebsanlage im Sinne des § 74 GewO. (T44)
  • 4 Ob 109/97a
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 109/97a
  • 4 Ob 20/97p
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 4 Ob 20/97p
    Vgl
  • 4 Ob 343/97p
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 343/97p
    Auch; Beisatz: Hier: Kursleiter einer Volkshochschule. (T45)
  • 4 Ob 54/98i
    Entscheidungstext OGH 24.02.1998 4 Ob 54/98i
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 135/98a
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 135/98a
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 129/99w
    Entscheidungstext OGH 22.06.1999 4 Ob 129/99w
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 324/99x
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 4 Ob 324/99x
    Auch; nur: Wenn eine nach dem Wortlaut des Gesetzes immerhin vertretbare Rechtsauffassung in der Folge von den Gerichten nicht geteilt wurde, ist dies kein Verstoß gegen § 1 UWG. Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. (T46)
  • 4 Ob 135/00g
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 135/00g
    Vgl auch; nur T46; Beisatz: Hier: Bankwesengesetz. (T47)
  • 4 Ob 150/00p
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 150/00p
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 192/00i
    Entscheidungstext OGH 17.08.2000 4 Ob 192/00i
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 213/00b
    Entscheidungstext OGH 13.09.2000 4 Ob 213/00b
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 230/00b
    Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 230/00b
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 275/00w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 4 Ob 275/00w
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 43/01d
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 43/01d
    Auch; nur T34
  • 4 Ob 259/01v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 4 Ob 259/01v
    Vgl auch
  • 4 Ob 29/02x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 4 Ob 29/02x
    Vgl auch; Beisatz: Ob ein Verstoß gegen § 1 UWG vorliegt, hängt daher davon ab, ob die Rechtsauffassung im Gegensatz zu einem klaren Gesetzeswortlaut, zur offenkundigen Absicht des Gesetzgebers oder allenfalls zu einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung steht. (T48)
  • 4 Ob 44/02b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 4 Ob 44/02b
    Auch; Beisatz: Die Auslegung des Beklagten über den Umfang der ihm gemäß § 172 Abs 3 GewO zustehenden Vertretungsbefugnis vor Behörden, dahingehend, dass er auch vor Gerichten vertreten kann, steht in keinem offenkundigen Widerspruch zum Gesetz, zum Wortlaut seiner Gewerbeberechtigung, dem Berufsbild des zuständigen Fachverbands oder einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung, zumal der Begriff "Behörde" in der Staatsrechtslehre im Rahmen eines funktionalen Behördenbegriffs als gemeinsamer Oberbegriff für Gerichte und Verwaltungsbehörden verwendet wird. (T49)
    Veröff: SZ 2002/35
  • 4 Ob 81/02v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 81/02v
    Auch; Beisatz: § 45 Abs 3 ÄrzteG, § 49 Abs 2 und Abs 3 ÄrzteG, Betrieb zweier Ordinationsstandorte. (T50)
  • 4 Ob 256/02d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 4 Ob 256/02d
    Auch; Beisatz: Fehlt Rechtsprechung zur Zulässigkeit eines bestimmten Verhaltens, so ist zur Frage der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung im Sinn des § 1 UWG auf die von der zuständigen Verwaltungsbehörde vertretene Rechtsmeinung und die ständige Verwaltungspraxis abzustellen. (T51)
  • 4 Ob 82/03t
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 82/03t
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 Sbg BergführerG - Kletterschule". (T52)
  • 4 Ob 99/03t
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 99/03t
    Beisatz: Hier: Ausstrahlung von regionalen Veranstaltungshinweisen im Hörfunkprogramm Hitradio Ö3. (T53)
    Veröff: SZ 2003/56
  • 4 Ob 107/03v
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 107/03v
    Auch; Beisatz: Ist bei unterschiedlicher Auslegung der - nach der Behauptung des Klägers - verletzten Vorschrift die Auffassung des Beklagten über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann, dann liegt keine sittenwidrige Wettbewerbshandlung vor. (T54)
  • 4 Ob 8/03k
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 8/03k
    Beisatz: Hier: § 13 Abs 9 ORF-G, keine "cross promotion". (T55)
  • 4 Ob 205/03f
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 4 Ob 205/03f
    Beis wie T48; Beis wie T51; Beisatz: Hier: Überschreitung der Gewerbeberechtigungen "Werbeberater, -gestalter, -mittler" nicht subjektiv vorwerfbar. (T56)
  • 4 Ob 35/04g
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 35/04g
    nur T3; Beis wie T48; Beisatz: Die Tätigkeit des Betriebs eines elektronisch unterstützten Informationssystems, mit dessen Hilfe Vermieter Namen von Mietinteressenten in Erfahrung bringen können, ist nicht deckungsgleich jener eines Adressbüros oder eines Immobilienmaklers. (T57)
    Beisatz: Die Auffassung, für diese Tätigkeit weder eine Gewerbeberechtigung als Adressbüro noch eine Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler zu benötigen, ist jedenfalls mit guten Gründen vertretbar. (T58)
  • 4 Ob 262/04i
    Entscheidungstext OGH 14.03.2005 4 Ob 262/04i
    Beis wie T25; Beisatz: Hier: Ob die Auffassung der Drittbeklagten, der Vertrag über die Einfriedung der Baustelle ringstraßenseitig sei keine ausschreibungspflichtige Dienstleistungskonzession im Sinn des § 4 Abs 2 BVergG und sein Abschluss daher kein dem BVergG unterliegender Beschaffungsvorgang, mit guten Gründen vertretbar sei. (T59)
  • 4 Ob 193/05v
    Entscheidungstext OGH 24.01.2006 4 Ob 193/05v
    Auch; Beisatz: Der Beklagte hat aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt, wenn er sich von einem befugten Fachunternehmen bei jenen gewerblichen Tätigkeiten unterstützen ließ, für deren Durchführung ihm die Befugnis fehlt, weil die in der Gewerbeberechtigung festgelegten Maße überschritten werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der vom Fachunternehmen entsandte Dienstnehmer in seiner Person die gewerberechtlichen Voraussetzungen für die auszuführenden Tätigkeiten erfüllt hat, weil die Berechtigung des entsendenden Dienstgebers das Handeln aller seiner Dienstnehmer gleichermaßen mitumfasst. (T60)
  • 4 Ob 115/06z
    Entscheidungstext OGH 12.07.2006 4 Ob 115/06z
    nur T1; Beisatz: Vertretbarkeit der Rechtsansicht ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das beanstandete Verhalten - hier: das Anbringen von Werbetafeln an Lichtmasten und Spannmasten - durch Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gedeckt ist. Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen. (T61)
  • 4 Ob 168/06v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 168/06v
    Auch; Beisatz: Vertretbare Rechtsauffassung, dass das Erstellen von Trainingsempfehlungen für grundsätzlich gesunde Menschen nicht in den Vorbehaltsbereich von § 2 Abs 2 ÄrzteG fällt, und zwar auch dann nicht, wenn diese Tätigkeit auf der Auswertung von Blutwerten oder anderen Indikatoren für die körperliche Leistungsfähigkeit beruht. (T62)
    Beisatz: Hier: Messung von Blutwerten mit vollautomatischen Geräten, die auf eine Nutzung durch Laien angelegt sind - „Laktattests". (T63)
  • 4 Ob 152/06s
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 152/06s
    Auch; Beisatz: Vertretbarkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn das beanstandete Verhalten - hier: das Anbringen von Werbetafeln an Licht- und Spannmasten - durch Genehmigungen der zuständigen Verwaltungsbehörde gedeckt ist. Die Richtigkeit dieser Genehmigungen ist im Wettbewerbsprozess nicht zu prüfen. (T64)
  • 4 Ob 123/06a
    Entscheidungstext OGH 28.09.2006 4 Ob 123/06a
    Auch; Beisatz: Die Auffassung des Beklagten, auch außerhalb des für seine Fahrschule nach dem KFG genehmigten Standorts einen "Infopoint" einrichten zu dürfen, ist aus diesen Gründen zumindest vertretbar. (T65)
  • 4 Ob 170/06p
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 170/06p
    nur: Es kommt vor allem darauf an, ob die Auffassung über den Umfang der Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt ist, dass sie mit gutem Grund vertreten werden kann. (T66)
    Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit des BäckAG 1996 bei Betrieb mit Gewerbeberechtigungen für das Bäcker-, das Konditor- und das Transportgewerbe. - „Backwarenauslieferung I" (T67)
  • 4 Ob 173/06d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 4 Ob 173/06d
    nur T66; Beisatz: Hier: Frage der Anwendbarkeit des BäckAG 1996 bei Betrieb mit Bäcker- und Gastgewerbeberechtigung - „Backwarenauslieferung II". (T68)
  • 4 Ob 171/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 171/06k
    Beisatz: Die Kenntnis von § 9 LMG (§ 5 Abs 3 LMSVG) muss einem Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln unterstellt werden. Angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmungen kann sich die Beklagte auch nicht auf eine vertretbare Rechtsansicht berufen. (T69)
    Veröff: SZ 2006/188
  • 4 Ob 29/07d
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 29/07d
    Auch; Veröff: SZ 2007/61
  • 4 Ob 153/07i
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 153/07i
    Beisatz: Die Beklagten konnten vertretbarer Weise annehmen, die Ausstrahlung einer Romanverfilmung - mag sie auch auf einem echten Kriminalfall basieren - verstoße nicht gegen § 23 MedienG, wenn das Strafverfahren überdies wegen Flucht des Angeklagten abgebrochen ist. (T70)
  • 4 Ob 225/07b
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 225/07b
    Beis wie T51; Beisatz: Der neue Gesetzeswortlaut von § 1 UWG idF der UWG-Novelle 2007 zwingt nicht zur Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zur vertretbaren Rechtsauffassung beim Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch. (T71)
    Veröff: SZ 2008/32
  • 4 Ob 34/08s
    Entscheidungstext OGH 11.03.2008 4 Ob 34/08s
    Auch; Beis wie T51; Beis wie T71
  • 4 Ob 48/08z
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 48/08z
    Auch; Beis wie T51; Beis wie T71
  • 4 Ob 76/08t
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 76/08t
    Ähnlich; Beisatz: Dass die Verwaltungsbehörde eine Rechtsfrage nachträglich anders beurteilt, führt nicht automatisch dazu, dass eine andere Rechtsansicht von vornherein unvertretbar sein musste. (T72)
  • 4 Ob 105/08g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 105/08g
    Auch; Beis wie T55
  • 4 Ob 161/08t
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 161/08t
    Auch; Beisatz: Gibt es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung der strittigen Normen, die dem Verhalten des Beklagten nicht entgegensteht, so besteht kein Anlass zur Klärung der weiteren Frage, ob diese Auslegung bei einer vertieften Prüfung auch tatsächlich zutrifft. (T73)
    Beisatz: Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht ist aufgrund des Wortlauts und des offenkundigen Zwecks der angeblich verletzten Normen des Verwaltungsrechts und der dazu ergangenen Entscheidungen der zuständigen Behörden und Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu beurteilen. (T74)
  • 4 Ob 156/08g
    Entscheidungstext OGH 18.11.2008 4 Ob 156/08g
    Vgl; Beisatz: Im Wettbewerbsprozess ist grundsätzlich nur die Frage zu prüfen, ob es eine mit guten Gründen vertretbare Auslegung der strittigen Norm gibt, die dem Verhalten des Beklagten nicht entgegensteht. Ist das der Fall, besteht kein Anlass zur Klärung der weiteren Frage, ob diese Auslegung bei einer vertieften Prüfung auch tatsächlich zutrifft. Eine (auch nur im untechnischen Sinn) „bindende" Entscheidung über die „richtige" Auslegung einer Norm ist daher bei Annahme einer vertretbaren Rechtsansicht nicht zu erwarten. (T75)
  • 4 Ob 40/09z
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 40/09z
    Vgl auch; Beisatz: Maßgebend für die Beurteilung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung sind der eindeutige Wortlaut und Zweck der angeblich übertretenen Norm sowie gegebenenfalls die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts und eine beständige Praxis von Verwaltungsbehörden. (T76)
  • 4 Ob 15/09y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 15/09y
    Vgl auch; Beis wie T74; Beis ähnlich wie T51; Beisatz: Dass die Verwaltungsbehörde erster Instanz eine erstmals an sie herangetragene Rechtsfrage anders beurteilt als der Beklagte, führt nicht automatisch dazu, dass eine andere Rechtsansicht von vornherein unvertretbar sein musste. (T77)
    Beisatz: Hier: Ansicht, dass die eisenbahnrechtliche Baubewilligung durch die kurzzeitige Dislozierung eines Blockhauses nicht untergegangen sei, ist vertretbar. (T78)
  • 4 Ob 33/09w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 33/09w
    Vgl auch; Beis wie T74; Beisatz: Hier: Arzneimittelwerbung. (T79)
  • 4 Ob 55/09f
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 4 Ob 55/09f
    Vgl; Beis wie T5
  • 4 Ob 101/09w
    Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 101/09w
    Vgl; Beis wie T76; Beisatz: Bei der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs wird eine unvertretbare Rechtsansicht im Regelfall nur dann vorliegen, wenn und soweit dieser Begriff bereits durch höchstgerichtliche Rechtsprechung oder eine beständige Verwaltungspraxis konkretisiert wurde. (T80)
  • 4 Ob 152/09w
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 4 Ob 152/09w
    Vgl; Beis wie T76
  • 4 Ob 99/09a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2010 4 Ob 99/09a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Deinstallationsentgelt in AGB eines Mobilfunkunternehmens; Rufnummernportierung. (T81)
    Veröff: SZ 2010/14
  • 4 Ob 137/09i
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 137/09i
    Vgl; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Tabakwerbung. (T82)
  • 4 Ob 55/10g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 55/10g
    Vgl auch; Beis wie T73
  • 4 Ob 104/10p
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 4 Ob 104/10p
    Auch; Beis wie T71; Beis wie T76
  • 4 Ob 164/10m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 164/10m
    Vgl; Beis wie T76
  • 17 Ob 14/10y
    Entscheidungstext OGH 16.02.2011 17 Ob 14/10y
    Vgl auch; Beis wie T48; Beis wie T76; Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Es ist grundsätzlich Aufgabe des Klägers, jene Regelungen aufzuzeigen, deren – auf eine unvertretbare Rechtsansicht beruhende – Verletzung einen Wettbewerbsverstoß begründet. (T83)
  • 4 Ob 57/11b
    Entscheidungstext OGH 10.05.2011 4 Ob 57/11b
    Vgl auch; Beis wie T48; Beis wie T76
    Veröff: SZ 2011/61
  • 4 Ob 125/11b
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 125/11b
    Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Vertretbarkeit verneint. (T84)
  • 4 Ob 67/11y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2011 4 Ob 67/11y
    Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Der Vertretbarkeitsmaßstab ist grundsätzlich auch bei der Beurteilung privatwirtschaftlichen Verhaltens der öffentlichen Hand anzulegen (sofern kein Verstoß gegen das Durchführungsverbot nach § 108 Abs 3 AEUV vorliegt). (T85)
  • 4 Ob 1/12v
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 1/12v
    Vgl auch; Beis wie T71; Beis wie T76; Beisatz: Hier: § 1 Satz 1 BuchpreisbindungsG. (T86)
  • 4 Ob 215/11p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 215/11p
    Vgl auch; Beis wie T71; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Art 5 der Werberichtlinie der Zahnärztekammer nach § 35 Abs 5 ZahnärzteG. (T87)
  • 4 Ob 87/12s
    Entscheidungstext OGH 18.09.2012 4 Ob 87/12s
    Vgl; Beisatz: Hier: Zahnärztevorbehalt nach § 4 ZÄG. (T88)
  • 4 Ob 209/12g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 4 Ob 209/12g
    Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Konzessionspflicht nach dem Kraftfahrliniengesetz ‑ KflG. (T89)
  • 4 Ob 57/13f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 57/13f
    Vgl auch; Gegenteilig Beis wie T86; Bem: Änderung der Rechtsprechung zum BPrBG. (T90)
    Beisatz: Bei Verstößen gegen das BPrBG kommt eine Einordnung in die Fallgruppe „Wettbewerbsvorspruch durch Rechtsbruch“ nicht in Betracht. Es kommt daher nicht auf die Vertretbarkeit der Rechtsansicht an. Zu prüfen ist, ob ein Verstoß vorliegt. (T91)
  • 4 Ob 166/13k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 4 Ob 166/13k
    Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T88
  • 4 Ob 58/14d
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 58/14d
    Auch; Beis wie T37; Beis wie T61; Beis wie T64; Beis wie T76
  • 4 Ob 145/14y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 145/14y
    Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Dem belangten Mitbewerber ist daher der Einwand verwehrt, er habe mit guten Gründen die Unions- oder Verfassungswidrigkeit der von ihm übertretenen Norm annehmen können. (T92)
  • 4 Ob 61/14w
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 61/14w
    Vgl auch; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 119 GewO. (T93)
  • 1 Ob 37/14v
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 37/14v
    Vgl auch; Beisatz: Der Zweck des Schutzes von kollektiven Verbraucherinteressen des § 28a KschG ließe sich nur schwer erreichen, könnte ein systematisches, längere Zeit andauerndes und/oder in einer Vielzahl von Geschäftsfällen gesetztes gesetzwidriges Verhalten eines Unternehmers deshalb nicht effektiv bekämpft werden, weil ihm eine vertretbare Rechtsansicht zugebilligt wird. (T94)
    Veröff: SZ 2014/84
  • 5 Ob 141/14t
    Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 141/14t
    Vgl auch
  • 4 Ob 205/14x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 4 Ob 205/14x
    Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92
  • 4 Ob 243/14k
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 243/14k
    Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92
  • 4 Ob 244/14g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 4 Ob 244/14g
    Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92
  • 4 Ob 229/14a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 229/14a
    Vgl auch; Beis wie T76; Beis wie T92
  • 4 Ob 34/15a
    Entscheidungstext OGH 11.08.2015 4 Ob 34/15a
    nur T46; Beisatz: Hier: Vertretbarkeit der Rechtsansicht verneint angesichts des Wortlautes des § 3 Z 4 LMSVG. (T95)
  • 4 Ob 161/16d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2016 4 Ob 161/16d
    Auch
  • 4 Ob 53/16x
    Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 53/16x
    Auch; Beis ähnlich wie T85
  • 4 Ob 30/17s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2017 4 Ob 30/17s
    Vgl; Beis wie T92
  • 4 Ob 95/17z
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 4 Ob 95/17z
    Auch; Beis wie T76; Beis wie T92
  • 4 Ob 66/17k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 66/17k
    Auch; Beis wie T76
  • 4 Ob 176/17m
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 176/17m
    Auch; Beis wie T92
  • 4 Ob 14/18i
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 14/18i
    Auch; Beis wie T76; Beisatz: Darauf, ob der Verstoß auch "subjektiv vorwerfbar" ist, kommt es seit der UWG Novelle 2007 nicht mehr an. (T96)
  • 4 Ob 211/18k
    Entscheidungstext OGH 26.03.2019 4 Ob 211/18k
    Beis wie T88; Beis wie T92
  • 4 Ob 206/19a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 4 Ob 206/19a
    Beisatz: Hier: Ausübung eines reglementierten Gewerbes ohne Gewerbeberechtigung; keine vertretbare Rechtsauffassung wegen der klaren Anordnung der Gewerbeordnung. (T97)
  • 4 Ob 76/20k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 76/20k
    Beis wie T4
  • 4 Ob 183/20w
    Entscheidungstext OGH 26.11.2020 4 Ob 183/20w
    Vgl; Beisatz: Hier: Vertretbare Auffassung, dass pauschalierte Aufwandersätze für Reisekosten und Zeitaufwand von EUR 25 pro Plasmaspende mit dem in § 8 Abs 4 BSG 1999 normierten Grundsatz der Unentgeltlichkeit vereinbar sind und damit geworben werden darf. (T98)
  • 4 Ob 135/20m
    Entscheidungstext OGH 22.09.2020 4 Ob 135/20m
  • 4 Ob 95/21f
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 4 Ob 95/21f
  • 4 Ob 123/22z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 123/22z
    Vgl; Beis wie T75; Beis wie T76; Beisatz: Hier: Einhebung von Zuschlägen nach § 5 Wiener Taxitarif. (T99)
  • 4 Ob 237/22i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 31.05.2023 4 Ob 237/22i
    vgl; Beisatz wie T76
  • 16 Ok 2/23i
    Entscheidungstext OGH 30.11.2023 16 Ok 2/23i
    vgl; Beisatz: Keine vertretbare Rechtsauffassung bei Vorliegen einer - zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens ergangenen - höchstgerichtlichen Entscheidung zu bestätigenden Lauterkeitsverstößen der Antragstellerin. (T101)

Schlagworte

Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0077771

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Dokumentnummer

JJR_19830111_OGH0002_0040OB00331_8200000_003

Entscheidungstext 4Ob229/14a

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob229/14a

Entscheidungsdatum

17.02.2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden, durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel und durch die Hofräte Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, *****, vertreten durch Ebert Huber Swoboda Oswald & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei C***** B*****, vertreten durch Dr. Fabian Maschke, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), infolge außerordentlicher Revision und außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungs- und Rekursgericht vom 13. Oktober 2014, GZ 6 R 178/14k-13, womit das Urteil und der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 22. August 2014, GZ 4 Cg 81/14s-6, bestätigt wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

A. Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben, und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

B. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung endgültig selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Klägerin verfügt über eine Bewilligung der oberösterreichischen Landesregierung zur Durchführung von Glücksspielen in Form der „Landesausspielung“ mit Automaten. Sie betreibt solche Geräte an mehreren Standorten in Oberösterreich. Der Beklagte betreibt ein Cafe in Oberösterreich. Er verfügt über keine Bewilligung für den Betrieb von Glücksspielautomaten, hat aber in seinem Lokal drei solche Geräte aufgestellt. Das Spiel wird als Ausspielung durchgeführt, wobei der Spieler den Einsatz pro Spiel mit mindestens 20 Cent und höchstens 10,50 EUR festlegen kann. Der Sachverhalt weist keinen Auslandsbezug auf.

Die Klägerin beantragt, dem Beklagten mit Urteil und einstweiliger Verfügung zu verbieten, Geräte für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu betreiben oder einem Dritten den Betrieb von Geräten für die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung zu ermöglichen, insbesondere durch Aufstellung und/oder Zugänglichmachung solcher Geräte, insbesondere in seinem Lokal, solange er oder der Dritte, dem er die Durchführung von Glücksspielen in Form der Ausspielung ermöglicht, nicht über die dafür erforderliche Konzession oder behördliche Bewilligung verfügt.

Mit dem Unterlassungsbegehren verbindet sie einen Antrag auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten dürfe nur mit behördlicher Bewilligung erfolgen. Da der Beklagte über keine solche Bewilligung verfüge, betreibe er ein illegales Glücksspiel. Dadurch verstoße er gegen Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UWG (Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch).

Der Beklagte wendet ein, die Verbotsbestimmungen des Glücksspielgesetzes seien unanwendbar, weil das Glücksspielmonopol unionsrechtswidrig sei. Nach der zuletzt ergangenen Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-390/12, Pfleger, stehe Artikel 56, AEUV einer nationalen Beschränkung des Glücksspiels entgegen, sofern diese nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolge und nicht tatsächlich dem Anliegen entspreche, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Diese Voraussetzungen seien in Österreich nicht erfüllt. Jedenfalls sei die Rechtsansicht des Beklagten vertretbar; daher bestehe kein lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsanspruch.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und erließ die beantragte einstweilige Verfügung, ohne den Erlag einer Sicherheitsleistung aufzutragen. Der Beklagte veranstalte in seinem Lokal Ausspielungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSpG. Da seine Automaten Einsätze von mehr als 10 EUR ermöglichten, unterlägen diese Ausspielungen nach Paragraph 3, GSpG dem Glücksspielmonopol des Bundes. Mangels Konzession greife der Beklagte in dieses Monopol ein.

Das Gericht zweiter Instanz gab den gegen diese Entscheidungen gerichteten Rechtsmitteln nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig seien.

Die im Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten, so auch die Dienstleistungsfreiheit, erfassten nur Sachverhalte mit einem transnationalen Element. Hier liege demgegenüber ein reiner Inlandssachverhalt vor. Eine Unanwendbarkeit der Regelungen des GSpG infolge Unionsrechtswidrigkeit scheide somit aus. Das Unionsrecht hindere Mitgliedstaaten nicht daran, Normen im innerstaatlichen Bereich aufrecht zu erhalten, die bei Vorliegen eines grenzüberschreitenden Anknüpfungspunkts unzulässige Beschränkungen der Artikel 56, ff AEUV wären. Auch der Verfassungsgerichtshof habe in mehreren Erkenntnissen die Verfassungsmäßigkeit des Glücksspielgesetzes bestätigt. Eine vertretbare Rechtsansicht liege angesichts der gefestigten (lauterkeitsrechtlichen) Rechtsprechung der Zivilgerichte zu vergleichbaren Sachverhalten nicht vor.

Gegen diese Entscheidung richtet sich eine außerordentliche Revision des Beklagten, mit der er im Rechtsmittelantrag unter Punkt 2b) auch beantragt, die einstweilige Verfügung von einer Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR abhängig zu machen; insofern ist das Rechtsmittel als außerordentlicher Revisionsrekurs zu behandeln. Er bringt vor, dass das österreichische Glücksspielmonopol nicht den Vorgaben des EuGH entspreche und daher jedenfalls in Sachverhalten mit transnationalen Bezügen unanwendbar sei. Dies führe zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Inländerdiskriminierung. Jedenfalls habe der Beklagte aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht gehandelt.

Der Oberste Gerichtshof stellte der Klägerin (nur) die Revisionsbeantwortung frei. Sie führt darin aus, dass das Glücksspielgesetz nicht unionsrechtswidrig sei, weswegen auch keine unzulässige Inländerdiskriminierung vorliege. Zwar müssten die damit verbundenen Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt, verhältnismäßig und nicht diskriminierend sein. Dies treffe aber bei der österreichischen Regelung aus näher dargestellten Gründen zu. Auch faktisch habe diese Regelung eine spielerschützende und kriminalitätsbeschränkende Wirkung. Die dem Spielerschutz möglicherweise entgegenstehende Werbepolitik eines (großen) Mitbewerbers der Klägerin könne sich nicht zu deren Lasten auswirken.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt, der - rechtzeitige (RIS-Justiz RS0041670; RS0041696; RS0002105) -außerordentliche Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.

A. Zur außerordentlichen Revision

1. Der Senat hat in der Entscheidung 4 Ob 145/14y (= ÖBl 2015, 18 [Isak] - Landesausspielung) dargelegt, dass

- sich ein Mitbewerber in der Fallgruppe „Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch“ nicht darauf berufen kann, er habe in vertretbarer Weise annehmen können, die angeblich übertretene Norm sei aus unionsrechtlichen Gründen unanwendbar oder verstoße gegen höherrangiges nationales Recht,

- die Unionsrechtswidrigkeit und/oder der Verstoß gegen höherrangiges nationales Recht daher grundsätzlich im lauterkeitsrechtlichen Verfahren zu prüfen ist,

- eine Unionsrechtswidrigkeit zur Abweisung der Klage und Bedenken in Bezug auf einen Verstoß gegen höherrangiges nationales Recht zu einer Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof - allenfalls auch durch die in erster Instanz unterlegene Partei iSv Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4, oder Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG („Gesetzesbeschwerde“) - führen müsste,

- die Unvereinbarkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit der primärrechtlichen Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit in rein nationalen Fällen nicht zur Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen führte, sondern allenfalls eine verfassungsrechtlich unzulässige und daher vom VfGH wahrzunehmende Inländerdiskriminierung bewirken könnte.

An dieser Entscheidung, die grundsätzlich auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen wird und die aus unionsrechtlicher Sicht Zustimmung gefunden hat (Isak aaO), hat der Senat auch in der (in der Hauptsache ergangenen) Entscheidung 4 Ob 200/14m festgehalten. Die dort ausführlich dargelegten Gründe, auf die verwiesen wird, treffen auch hier zu.

2. Auf dieser Grundlage ist die Sache nicht entscheidungsreif.

2.1. Aus den gesetzlichen Bestimmungen als solchen ist - nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens - nicht abzuleiten, dass die Ausgestaltung des Glücksspielrechts nicht dem Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung diente. Insbesondere können die Regelungen über die Erforderlichkeit und die Voraussetzungen von Konzessionen für das „große“ Glücksspiel und die Beschränkungen für „Landesausspielungen“ (Paragraph 5, GSpG) als erforderliche und verhältnismäßige Maßnahmen verstanden werden, um den offenbar bestehenden und sonst auf illegale Weise befriedigten Spieltrieb eines nicht vernachlässigbaren Teils der Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken und so ein größeres Übel zu verhindern. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass auch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zuletzt keine Veranlassung für eine unionsrechtsbedingte Nichtanwendung, amtswegige Gesetzesprüfung oder Anfechtung der Verbotsbestimmungen des Glücksspielgesetzes gesehen haben (zB VfGH G 82/12, VfSlg 19.749; B 615/2013; VwGH Ro 2014/17/0120, 0121 und 0123; Ro 2014/02/0026; Ziffer 2012 /, 17 /, 0440,).

2.2. Die - eine Vorfrage für eine allfällige Verfassungswidrigkeit bildende - Unionsrechtskonformität des Glücksspielgesetzes hängt nach der Rechtsprechung des EuGH allerdings auch von tatsächlichen Umständen ab (C-390/12, Pfleger; 4 Ob 145/14y; nunmehr auch VwGH Ro 2014/17/0120, 0121 und 0123). Die einschlägigen Regelungen müssen in ihrer Gesamtheit dazu führen, dass die Gelegenheit zum Spiel verringert und die damit verbundene Kriminalität bekämpft wird. Diese Bedingung wäre etwa dann nicht erfüllt, wenn es trotz der vordergründig restriktiven Ausgestaltung des Glücksspielrechts in den letzten Jahren - auch unter Bedachtnahme auf Landesausspielungen iSv Paragraph 5, GSpG und die konkrete Geschäftstätigkeit von Konzessionären - zu einer Ausweitung der Spielsucht samt den damit verbundenen Problemen gekommen wäre. Dazu werden die Parteien in erster Instanz ein konkretes, mit Beweisanboten belegtes Vorbringen zu erstatten haben; dem Bund wird Gelegenheit zu geben sein, sich dazu in Form einer gutachterlichen Stellungnahme zu äußern (1 Ob 71/13t).

2.3. Aufgrund der dann zu treffenden Feststellungen wird das Erstgericht zu beurteilen haben, ob die Regelungen des Glücksspielrechts den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen. Dabei können die vom EuGH zu Verwaltung- bzw Strafverfahren getroffenen Aussagen über die Darlegungspflicht des Staates (zuletzt etwa C-390/12, Pfleger) in einem zivilrechtlichen Verfahren schon mangels Parteistellung des Staates nicht unmittelbar herangezogen werden (2 Ob 243/12t). Grundsätzlich ist die Vereinbarkeit von nationalem Recht mit Unionsrecht aber ohnehin als Rechtsfrage von Amts wegen zu prüfen, sodass sich Fragen zu einer derartigen Darlegungspflicht (Behauptungslast) nicht stellen. Können aber bei Regelungen, bei denen - wie hier - sowohl der Wortlaut und als auch die erklärte Zielsetzung des Gesetzgebers vergleiche etwa die Materialien zur GSpG-Nov 2010, BGBl römisch eins 2010/73: 657 BlgNR 24. GP 3 [RV], 784 BlgNR 24. GP 1 [AB]) gegen die Annahme eines Unionsrechtsverstoßes sprechen, ausnahmsweise tatsächliche Umstände zu einem anderen Ergebnis führen, so hat sich diese Prüfung grundsätzlich an diesbezüglichen Parteienbehauptungen zu orientieren. Dabei trifft hier den Beklagten die Verpflichtung zur Behauptung entsprechender Tatsachen, weil es sich beim Einwand der Unionswidrigkeit um eine anspruchsvernichtende Einwendung handelt vergleiche RIS-Justiz RS0106638; RS0109287). Da allerdings die Geltung oder Anwendbarkeit eines Gesetzes letztlich nicht von Behauptungen oder Beweisanboten einer Partei abhängen kann, wird das Erstgericht dann, wenn es aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Glücksspielrechts haben sollte, auch von Amts wegen entsprechende Beweise aufnehmen und Feststellungen treffen müssen. Verbleiben letztendlich Zweifel über die zu prüfenden Tatsachen, liegt also ein non liquet vor, geht das zu Lasten des damit beweisbelasteten Beklagten (RIS-Justiz RS0037797).

2.4. Erweisen sich die Regelungen des Glücksspielrechts aufgrund von deren tatsächlichen Auswirkungen als unionsrechtswidrig, wären sie nicht anwendbar, und die Klage wäre abzuweisen.

3. Aus diesen Gründen sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, und dem Erstgericht ist die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.

B. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs

1. Die allseitige Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Entscheidung zweiter Instanz durch den Obersten Gerichtshof beschränkt sich auf jene Umstände, die Gegenstand des Verfahrens zweiter Instanz waren vergleiche RIS-Justiz RS0043573 [T41]). Der Beklagte hat das Unterbleiben eines Auftrags zur Sicherheitsleistung im Rekurs nicht geltend gemacht (so schon 4 Ob 232/14t, 4 Ob 237/14b). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

2. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 528, Absatz 3,, 508a Absatz 2, Satz 2 ZPO. Der Klägerin wurde nur die Beantwortung der außerordentlichen Revision freigestellt.

Schlagworte

Gewerblicher Rechtsschutz

Textnummer

E110299

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00229.14A.0217.000

Im RIS seit

02.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Dokumentnummer

JJT_20150217_OGH0002_0040OB00229_14A0000_000