Rechtssatz für 6Ob26/04y 6Ob225/04p 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118770

Geschäftszahl

6Ob26/04y; 6Ob225/04p; 6Ob164/12d; 6Ob114/13b; 6Ob39/14z (6Ob40/14x); 6Ob243/15a; 6Ob160/16x; 6Ob115/16d

Entscheidungsdatum

29.11.2016

Rechtssatz

Die Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers oder Notliquidators obliegt dem Gericht. Der Antragsteller kann eine bestimmte Person zwar vorschlagen, er hat jedoch kein subjektives Recht auf deren Bestellung. Sein Vorschlag ist vielmehr (nur) eine Anregung, der das Gericht nicht nachkommen muss. Der Antragsteller hat daher kein subjektives Recht, selbst zum Notliquidator bestellt zu werden. An seiner Antrags-(und damit auch Rekurs-)Legitimation in Bezug auf die Beseitigung des Vertretungsnotstandes bestehen aber keine Zweifel.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 26/04y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2004 6 Ob 26/04y
  • 6 Ob 225/04p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2004 6 Ob 225/04p
  • 6 Ob 164/12d
    Entscheidungstext OGH 06.06.2013 6 Ob 164/12d
    Vgl auch; Beisatz: Gleiches gilt für den ganz ähnlichen Fall nach § 27 Abs 1 PSG. (T1)
  • 6 Ob 114/13b
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 114/13b
    Vgl auch; Beisatz: Es gibt kein subjektives Recht eines Gesellschafters oder Gläubigers auf Bestellung einer bestimmten Person zum Nachtragsliquidator. Insofern wäre der Einschreiter nicht rechtsmittellegitimiert. (T2)
  • 6 Ob 39/14z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 39/14z
    Auch
  • 6 Ob 243/15a
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 243/15a
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Auswahl der für die Funktion eines Vorstandsmitglieds geeigneten Person steht ebenso im Ermessen des Gerichts wie die Bestimmung der Funktionsperiode, wenn diese in der Stiftungserklärung nicht fix vorgegeben ist. (T3)
    Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren ist auf die Überprüfung allfälliger Ermessensfehler beschränkt, wobei die Eignung einer zum Mitglied eines Stiftungsorgans bestellten Person naturgemäß nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden kann, sodass die diesbezügliche Entscheidung in der Regel keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung aufweisen. (T4)
  • 6 Ob 160/16x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2016 6 Ob 160/16x
    Auch; nur: Die Auswahl des zu bestellenden Notgeschäftsführers oder Notliquidators obliegt dem Gericht. (T5)
    Beisatz: Ein Kollisionskurator hat nicht „neutral“ zu sein, sondern die Interessen desjenigen zu vertreten, für den er bestellt wurde. (T6)
  • 6 Ob 115/16d
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 115/16d
    Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds nach § 30d GmbHG. (T7)
    Beisatz: Eine mangelnde Eignung der bestellten Person ergibt sich nicht schon daraus, dass – vorgeschlagen durch eine Gesellschaftergruppe, die über die Hälfte der Stimmen verfügt, – ihre Bestellung durch die Generalversammlung am Stimmenpatt der Gesellschafter scheiterte. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118770

Im RIS seit

24.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017

Dokumentnummer

JJR_20040325_OGH0002_0060OB00026_04Y0000_001

Rechtssatz für 6Ob1/85; 6Ob36/85; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059994

Geschäftszahl

6Ob1/85; 6Ob36/85; 6Ob10/06y; 6Ob53/06x; 6Ob39/14z (6Ob40/14x); 6Ob67/18y; 6Ob26/19w; 6Ob71/19p; 6Ob148/20p

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

GmbHG §15a
  1. GmbHG § 15a heute
  2. GmbHG § 15a gültig ab 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004
  3. GmbHG § 15a gültig von 01.01.1991 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die gerichtliche Bestellung eines oder mehrerer "Notgeschäftsführer" setzt voraus, dass entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene ganz allgemein oder im Einzelfall nicht handeln können. Lehnt ein Geschäftsführer bloß einzelne Geschäftsführungsakte ab, weil er der Auffassung ist, es würde damit der Gesellschaft Schaden zugefügt, liegt es an der Gesellschafterversammlung, die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1/85
    Entscheidungstext OGH 21.02.1985 6 Ob 1/85
    Veröff: SZ 58/27 = EvBl 1986/39 S 145 = RdW 1985,180 = GesRZ 1985,100 = NZ 1986,112
  • 6 Ob 36/85
    Entscheidungstext OGH 16.10.1986 6 Ob 36/85
    Vgl auch; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt dann nicht mehr, wenn der andere Gesellschafter - Geschäftsführer zwar nach dem Inhalt einer in den Gesellschaftsvertrag aufgenommenen Syndikatsvereinbarung verpflichtet ist, an der Bestellung des von der anderen Gesellschaftergruppe namhaft gemachten Geschäftsführers - und damit auch an der Anmeldung zum Handelsregister - mitzuwirken, dieser Verpflichtung aber nicht nachkommt, weil er sich zu Unrecht auf seine Alleingesellschafterstellung beruft. (T1)
    Veröff: SZ 59/172 = JBl 1987,117 = RdW 1987,83 = NZ 1987,289
  • 6 Ob 10/06y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 10/06y
    Beisatz: Zweck des § 15a GmbHG ist - soweit diese Bestimmung überhaupt nicht nur dem Schutz der Gesellschaft, sondern auch von Dritten dient - die Rechtsdurchsetzung gegen die Gesellschaft auch dann zu ermöglichen, wenn keine Organe zu deren Vertretung vorhanden sind. Hier: Ist die Gesellschaft hingegen rechtlich uneingeschränkt handlungsfähig, so besteht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers kein Raum. (T2)
  • 6 Ob 53/06x
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 53/06x
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist gegenüber der gesellschaftsautonomen Vorsorge für die Vertretung subsidiär. Sie ist auch möglich, wenn ein Geschäftsführer zwar vorhanden ist, aber eine Interessenkollision vorliegt. (T3)
    Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers soll die Vertretung der Gesellschaft ermöglichen; sie soll aber nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. (T4)
    Veröff: SZ 2006/58
  • 6 Ob 39/14z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 39/14z
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob bzw wann ein Notgeschäftsführer zu bestellen ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen. (T5)
  • 6 Ob 67/18y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 67/18y
    Auch; nur: Die gerichtliche Bestellung eines oder mehrerer "Notgeschäftsführer" setzt voraus, daß entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene ganz allgemein oder im Einzelfall nicht handeln können. (T6)
  • 6 Ob 26/19w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 26/19w
    Auch; nur: Lehnt ein Geschäftsführer bloß einzelne Geschäftsführungsakte ab, weil er der Auffassung ist, es würde damit der Gesellschaft Schaden zugefügt, liegt es an der Gesellschafterversammlung, die ihr notwendig erscheinenden Maßnahmen zu ergreifen. (T7)
    Beisatz: Maßgebliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob dem Antragsteller andere (zumutbare) Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehen. (T8)
  • 6 Ob 71/19p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 71/19p
    Beisatz: Hier: Auch die Bestellung eines Kollisionskurators soll nur ein Vertretungsdefizit beseitigen, nicht aber dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. (T9)
  • 6 Ob 148/20p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 148/20p
    Vgl; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059994

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Dokumentnummer

JJR_19850221_OGH0002_0060OB00001_8500000_001

Rechtssatz für 6Ob8/93 6Ob10/06y 6Ob53...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0059953

Geschäftszahl

6Ob8/93; 6Ob10/06y; 6Ob53/06x; 6Ob26/08d; 6Ob79/11b; 6Ob39/14z (6Ob40/14x); 6Ob26/19w; 6Ob148/20p

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Norm

GmbHG §15a
  1. GmbHG § 15a heute
  2. GmbHG § 15a gültig ab 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004
  3. GmbHG § 15a gültig von 01.01.1991 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Firmenbuchgericht sind streng auszulegen und nur dann gegeben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ohne unverzügliche Abhilfe erhebliche Nachteile für die Gesellschaft, ihre Gesellschafter oder für Dritte drohen. Ein dringender Fall ist nicht anzunehmen, wenn die Gesellschaftsorgane in der Lage sind, den Mangel in angemessener Frist zu beseitigen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 8/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 6 Ob 8/93
  • 6 Ob 10/06y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 10/06y
    Beisatz: Die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers setzt voraus, dass entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene Geschäftsführer ganz allgemein oder im Einzelfall nicht handeln können. Zweck des § 15a GmbHG ist - soweit diese Bestimmung überhaupt nicht nur dem Schutz der Gesellschaft, sondern auch von Dritten dient - die Rechtsdurchsetzung gegen die Gesellschaft auch dann zu ermöglichen, wenn keine Organe zu deren Vertretung vorhanden sind. Hier: Ist die Gesellschaft hingegen rechtlich uneingeschränkt handlungsfähig, so besteht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers kein Raum. (T1)
  • 6 Ob 53/06x
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 53/06x
    Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist gegenüber der gesellschaftsautonomen Vorsorge für die Vertretung subsidiär. Sie ist auch möglich, wenn ein Geschäftsführer zwar vorhanden ist, aber eine Interessenkollision vorliegt. (T2); Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers soll die Vertretung der Gesellschaft ermöglichen; sie soll aber nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. (T3); Veröff: SZ 2006/58
  • 6 Ob 26/08d
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 26/08d
    Beisatz: Wenn eine handlungsunfähige Gesellschaft in anhängigen Prozessen durch prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten ist, liegt kein dringender Fall vor. (T4)
  • 6 Ob 79/11b
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 79/11b
    Vgl auch
  • 6 Ob 39/14z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 39/14z
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob bzw wann ein Notgeschäftsführer zu bestellen ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen. (T5)
  • 6 Ob 26/19w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 26/19w
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Aus der Sicht eines Gläubigers ist ein dringender Bestellungsgrund nur gegeben, wenn ein Anspruch gegen die Gesellschaft wegen Wegfalls aller passiv vertretungsberechtigten Personen nicht durchgesetzt werden kann. (T6)
  • 6 Ob 148/20p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 148/20p
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059953

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Dokumentnummer

JJR_19930415_OGH0002_0060OB00008_9300000_001