Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Rechtssatznummer
RS0074552
Geschäftszahl
2Ob537/92; 3Ob131/04t; 5Ob76/06x; 5Ob47/09m; 1Ob163/09s; 5Ob227/10h; 6Ob230/11h; 6Ob217/14a; 6Ob224/14f; 6Ob47/18g
Entscheidungsdatum
29.04.1992
Norm
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art12
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13
Rechtssatz
Die Rückgabe des Kindes kann vom angerufenen Gericht unter anderem dann abgelehnt werden, wenn sich das Kind der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist dem Ermessen der zuständigen Behörden zu überlassen (hier: Meinung eines zehnjährigen Minderjährigen berücksichtigt).
Entscheidungstexte
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2 Ob 537/92
Entscheidungstext
OGH
29.04.1992
2 Ob 537/92
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3 Ob 131/04t
Entscheidungstext
OGH
29.06.2004
3 Ob 131/04t
Auch
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5 Ob 76/06x
Entscheidungstext
OGH
30.05.2006
5 Ob 76/06x
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5 Ob 47/09m
Entscheidungstext
OGH
12.05.2009
5 Ob 47/09m
Vgl; Beisatz: Von Lehre und österreichischer Rechtsprechung wird dazu allerdings ein deutliches Ergebnis verlangt. (T1); Veröff: SZ 2009/64
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1 Ob 163/09s
Entscheidungstext
OGH
24.09.2009
1 Ob 163/09s
Vgl auch; Beisatz: Der bloße Wunsch eines Kindes, in seiner jetzigen Umgebung zu bleiben, muss das Rückgabehindernis nach Art 13 Abs 1 lit b HKÜ nicht unbedingt erfüllen. (T2)
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5 Ob 227/10h
Entscheidungstext
OGH
29.03.2011
5 Ob 227/10h
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob ein Rückführungshindernis iSd Art 13 Abs 2 HKÜ vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. (T3)
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6 Ob 230/11h
Entscheidungstext
OGH
24.11.2011
6 Ob 230/11h
Beis wie T3
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6 Ob 217/14a
Entscheidungstext
OGH
15.12.2014
6 Ob 217/14a
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Gericht ist an den Wunsch des Kindes nicht gebunden. (T4)
Beisatz: Die für das „Widersetzen“ iSd Art 13 Abs 2 HKÜ angeführten Gründe müssen nicht das Gewicht einer Gefährdung iSd Art 13 Abs 1 lit b HKÜ erreichen. Das Gericht kann jedoch im Rahmen der ihm zukommenden Ermessensübung nach Art 13 Abs 2 HKÜ Authentizität und Ernsthaftigkeit des von den Kindern geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür ins Treffen geführten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des Übereinkommens abwägen. (T5)
Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Literatur und internationalen Judikatur hinsichtlich der erforderlichen Intensität für ein „Widersetzen“ iSd Art 13 Abs 2 HKÜ. (T6)
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6 Ob 224/14f
Entscheidungstext
OGH
16.01.2015
6 Ob 224/14f
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Im Rahmen der nach Art 13 Abs 2 HKÜ vorzunehmenden Ermessensübung sind Authentizität und Ernsthaftigkeit des vom Minderjährigen geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür vorgebrachten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des HKÜ abzuwägen. (T7)
Beisatz: siehe bereits 6 Ob 217/14a (T8)
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6 Ob 47/18g
Entscheidungstext
OGH
12.03.2018
6 Ob 47/18g
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074552
Im RIS seit
15.06.1997
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_0020OB00537_9200000_001