Rechtsausführungen:
Die Bf. rügen insbesondere, dass ihre Freiheitsberaubung durch das französische Militär zwischen 16. und 23.9.2008 keine rechtliche Grundlage gehabt hätte und damit Art. 5 Abs. 1 EMRK (Rechtmäßigkeit der Haft) verletzt worden sei. Sie beschweren sich weiters über eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Aburteilung binnen angemessener Frist), da sie nach ihrer Festnahme in den somalischen Hoheitsgewässern nicht »unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt« worden seien.Die Bf. rügen insbesondere, dass ihre Freiheitsberaubung durch das französische Militär zwischen 16. und 23.9.2008 keine rechtliche Grundlage gehabt hätte und damit Artikel 5, Absatz eins, EMRK (Rechtmäßigkeit der Haft) verletzt worden sei. Sie beschweren sich weiters über eine Verletzung von Artikel 5, Absatz 3, EMRK (Recht auf Aburteilung binnen angemessener Frist), da sie nach ihrer Festnahme in den somalischen Hoheitsgewässern nicht »unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt« worden seien.
Zu Art. 1 EMRKZu Artikel eins, EMRK
(39) Die Regierung gesteht im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des GH herausgearbeiteten Kriterien ein, die im Fall Medvedyev u.a./F bestätigt wurden, dass die Bf. gemäß Art. 1 EMRK der Jurisdiktion Frankreichs unterfielen, und zwar ab ihrer Festnahme durch das französische Militär am 16.9.2008. Der GH nimmt dies zur Kenntnis.(39) Die Regierung gesteht im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des GH herausgearbeiteten Kriterien ein, die im Fall Medvedyev u.a./F bestätigt wurden, dass die Bf. gemäß Artikel eins, EMRK der Jurisdiktion Frankreichs unterfielen, und zwar ab ihrer Festnahme durch das französische Militär am 16.9.2008. Der GH nimmt dies zur Kenntnis.
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 5, EMRK
Zum Vorliegen einer Freiheitsentziehung iSv. Art. 5 EMRKZum Vorliegen einer Freiheitsentziehung iSv. Artikel 5, EMRK
(40) Der GH bemerkt, dass die Bf. von der französischen Armee am 16.9.2008 gegen 2:00 Uhr festgenommen und dann auf ein französisches Schiff gebracht wurden, die Courbet. [...] Am 25.9.2008 wurden sie einem Untersuchungsrichter vorgeführt [...].
(41) Es ist offensichtlich, dass die Bf. während dieses ganzen Zeitraums iSv. Art. 5 EMRK ihrer Freiheit beraubt waren. Dies ist zwischen den Parteien nicht strittig.(41) Es ist offensichtlich, dass die Bf. während dieses ganzen Zeitraums iSv. Artikel 5, EMRK ihrer Freiheit beraubt waren. Dies ist zwischen den Parteien nicht strittig.
Zu den beiden Beschwerden gemeinsamen Rügen
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 5, Absatz eins, EMRK
(44) Dieser Teil der Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
(60) Der GH betont zunächst, dass nicht bestritten wird, dass die Bf. vom französischen Militär festgenommen und dann ihrer Freiheit beraubt wurden, damit sie vor die französischen Gerichte gebracht werden konnten, weil einige ernstzunehmende Umstände annehmen ließen, dass sie Straftaten gegen ein unter französischer Flagge fahrendes Schiff und die an Bord befindlichen französischen Staatsbürger begangen hatten. Der GH leitet daraus ab, dass ein »hinreichender Verdacht« bestand, dass »die betreffende Person eine Straftat begangen hat« und dass die »Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde« iSd. Art. 5 EMRK erfolgte. Zu diesem letzten Punkt betont er, dass die Täter oder Mittäter von außerhalb der Republik begangenen Straftaten gemäß Art. 689 StPO von den französischen Gerichten verfolgt und verurteilt werden können, insbesondere wenn [...] das französische Recht anwendbar ist. Einerseits legt Art. 113-3 StGB [...] nun aber fest, dass das französische Strafrecht auf Straftaten anwendbar ist, die an Bord von unter französischer Flagge fahrenden Schiffen oder gegen diese begangen wurden, wo auch immer sie sich befinden. Andererseits weist Art. 113-7 StGB darauf hin, dass es auf jedes Verbrechen wie auch auf jedes mit Haft bedrohte Delikt anwendbar ist, das von einem Ausländer außerhalb der Republik begangen wurde, wenn das Opfer im Zeitpunkt der Straftat die französische Staatsangehörigkeit besaß.(60) Der GH betont zunächst, dass nicht bestritten wird, dass die Bf. vom französischen Militär festgenommen und dann ihrer Freiheit beraubt wurden, damit sie vor die französischen Gerichte gebracht werden konnten, weil einige ernstzunehmende Umstände annehmen ließen, dass sie Straftaten gegen ein unter französischer Flagge fahrendes Schiff und die an Bord befindlichen französischen Staatsbürger begangen hatten. Der GH leitet daraus ab, dass ein »hinreichender Verdacht« bestand, dass »die betreffende Person eine Straftat begangen hat« und dass die »Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde« iSd. Artikel 5, EMRK erfolgte. Zu diesem letzten Punkt betont er, dass die Täter oder Mittäter von außerhalb der Republik begangenen Straftaten gemäß Artikel 689, StPO von den französischen Gerichten verfolgt und verurteilt werden können, insbesondere wenn [...] das französische Recht anwendbar ist. Einerseits legt Artikel 113 -, 3, StGB [...] nun aber fest, dass das französische Strafrecht auf Straftaten anwendbar ist, die an Bord von unter französischer Flagge fahrenden Schiffen oder gegen diese begangen wurden, wo auch immer sie sich befinden. Andererseits weist Artikel 113 -, 7, StGB darauf hin, dass es auf jedes Verbrechen wie auch auf jedes mit Haft bedrohte Delikt anwendbar ist, das von einem Ausländer außerhalb der Republik begangen wurde, wenn das Opfer im Zeitpunkt der Straftat die französische Staatsangehörigkeit besaß.
(61) Was die gesetzliche Grundlage für die Festnahme und Anhaltung der Bf. angeht, hat der Cour de cassation festgestellt, dass »das französische Militär die der Piraterie Verdächtigen (...) auf Basis der Resolution 1816 (2008) des Sicherheitsrats vom 2.6.2008 rechtmäßig festgenommen hatte. [Die Resolution] autorisierte die Staaten, in den somalischen Hoheitsgewässern von den Befugnissen Gebrauch zu machen, die ihnen Art. 105 der UN-Seerechtskonvention vom 10.12.1982 auf hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterlag, übertrug«.(61) Was die gesetzliche Grundlage für die Festnahme und Anhaltung der Bf. angeht, hat der Cour de cassation festgestellt, dass »das französische Militär die der Piraterie Verdächtigen (...) auf Basis der Resolution 1816 (2008) des Sicherheitsrats vom 2.6.2008 rechtmäßig festgenommen hatte. [Die Resolution] autorisierte die Staaten, in den somalischen Hoheitsgewässern von den Befugnissen Gebrauch zu machen, die ihnen Artikel 105, der UN-Seerechtskonvention vom 10.12.1982 auf hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterlag, übertrug«.
(63) Der GH betont, dass die Resolution 1816 (2008), die Antwort auf einen von den somalischen Behörden erklärten Bedarf war, vor den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angenommen worden war. § 7 lit. a dieser Resolution autorisierte die Staaten, die mit der somalischen Übergangsregierung im Kampf gegen die Piraterie und die bewaffneten Raubüberfälle vor der Küste Somalias kooperierten, nachdem diese dem UN-Generalsekretär zuvor von der Übergangsregierung genannt worden waren, für einen Zeitraum von sechs Monaten, »in die Hoheitsgewässer Somalias einzulaufen, um seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf See im Einklang mit den nach dem einschlägigen Völkerrecht auf hoher See zulässigen Maßnahmen gegen Seeräuberei zu bekämpfen«.(63) Der GH betont, dass die Resolution 1816 (2008), die Antwort auf einen von den somalischen Behörden erklärten Bedarf war, vor den Gegebenheiten des vorliegenden Falles angenommen worden war. Paragraph 7, Litera a, dieser Resolution autorisierte die Staaten, die mit der somalischen Übergangsregierung im Kampf gegen die Piraterie und die bewaffneten Raubüberfälle vor der Küste Somalias kooperierten, nachdem diese dem UN-Generalsekretär zuvor von der Übergangsregierung genannt worden waren, für einen Zeitraum von sechs Monaten, »in die Hoheitsgewässer Somalias einzulaufen, um seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf See im Einklang mit den nach dem einschlägigen Völkerrecht auf hoher See zulässigen Maßnahmen gegen Seeräuberei zu bekämpfen«.
(64) Frankreich war zum Zeitpunkt der Gegebenheiten des Falles einer dieser Staaten, nachdem die somalischen Behörden es zuvor am 1.9.2008 gemäß § 7 gemeldet hatten. Es war daher [...] zum Einlaufen in die somalischen Hoheitsgewässer autorisiert, [...] ohne dass es nötig gewesen wäre, zuvor eine gesonderte Zustimmung von Somalia zu erlangen.(64) Frankreich war zum Zeitpunkt der Gegebenheiten des Falles einer dieser Staaten, nachdem die somalischen Behörden es zuvor am 1.9.2008 gemäß Paragraph 7, gemeldet hatten. Es war daher [...] zum Einlaufen in die somalischen Hoheitsgewässer autorisiert, [...] ohne dass es nötig gewesen wäre, zuvor eine gesonderte Zustimmung von Somalia zu erlangen.
(65) Was die Maßnahmen betrifft, die Frankreich zu diesem Zweck ermächtigt war, in den somalischen Hoheitsgewässern zu setzen, so autorisierte es § 7 lit. b der Resolution 1816 (2008), » im Einklang mit den nach dem einschlägigen Völkerrecht auf hoher See zulässigen Maßnahmen gegen Seeräuberei alle notwendigen Mittel« anzuwenden. Anders gesagt war es im Hinblick auf Akte der Piraterie autorisiert, in den somalischen Hoheitsgewässern unter denselben Bedingungen zu handeln wie jenen, die vom Völkerrecht für die Bekämpfung der Piraterie auf hoher See vorgesehen waren. Nun waren aber das Entern und die Geiselnahme [...] zum einen Akte der Piraterie iSv. Art. 101 des UN-Seerechtsübereinkommens. Zum anderen ermächtigt Art. 105 dieser Konvention jeden Staat, sei es auf hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterliegt, nicht nur, [...] ein durch Seeräuberei erbeutetes und in der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff oder Luftfahrzeug aufzubringen, sondern auch, »die Personen festzunehmen« und die an Bord befindlichen Vermögenswerte zu beschlagnahmen. Dieser Artikel fügt hinzu, dass die Gerichte des Staates, der die Aufbringung durchgeführt hat, insbesondere über die zu verhängenden Strafen absprechen können. Das gilt für »jeden Staat«, womit insofern umso eindeutiger der Staat erfasst ist, dessen Flagge das der Piraterie zum Opfer gefallene Schiff gehisst hat, als nach Völkerrecht die Schiffe auf hoher See grundsätzlich der ausschließlichen Jurisdiktion ihres Flaggenstaates unterliegen.(65) Was die Maßnahmen betrifft, die Frankreich zu diesem Zweck ermächtigt war, in den somalischen Hoheitsgewässern zu setzen, so autorisierte es Paragraph 7, Litera b, der Resolution 1816 (2008), » im Einklang mit den nach dem einschlägigen Völkerrecht auf hoher See zulässigen Maßnahmen gegen Seeräuberei alle notwendigen Mittel« anzuwenden. Anders gesagt war es im Hinblick auf Akte der Piraterie autorisiert, in den somalischen Hoheitsgewässern unter denselben Bedingungen zu handeln wie jenen, die vom Völkerrecht für die Bekämpfung der Piraterie auf hoher See vorgesehen waren. Nun waren aber das Entern und die Geiselnahme [...] zum einen Akte der Piraterie iSv. Artikel 101, des UN-Seerechtsübereinkommens. Zum anderen ermächtigt Artikel 105, dieser Konvention jeden Staat, sei es auf hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt unterliegt, nicht nur, [...] ein durch Seeräuberei erbeutetes und in der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff oder Luftfahrzeug aufzubringen, sondern auch, »die Personen festzunehmen« und die an Bord befindlichen Vermögenswerte zu beschlagnahmen. Dieser Artikel fügt hinzu, dass die Gerichte des Staates, der die Aufbringung durchgeführt hat, insbesondere über die zu verhängenden Strafen absprechen können. Das gilt für »jeden Staat«, womit insofern umso eindeutiger der Staat erfasst ist, dessen Flagge das der Piraterie zum Opfer gefallene Schiff gehisst hat, als nach Völkerrecht die Schiffe auf hoher See grundsätzlich der ausschließlichen Jurisdiktion ihres Flaggenstaates unterliegen.
(66) Unter Berücksichtigung, dass die Resolution 1816 (2008) zudem unter Kapitel VII der UN-Charta angenommen wurde, gesteht der GH daher zu, dass die von den Bf. gerügte Festnahme und Freiheitsberaubung, die zum Ziel hatten, sie wegen angeblicher Verbrechen gegen ein Schiff unter französischer Flagge und französische Staatsangehörige vor die französischen Gerichte zu überstellen, eine gesetzliche Grundlage besaßen.(66) Unter Berücksichtigung, dass die Resolution 1816 (2008) zudem unter Kapitel römisch VII der UN-Charta angenommen wurde, gesteht der GH daher zu, dass die von den Bf. gerügte Festnahme und Freiheitsberaubung, die zum Ziel hatten, sie wegen angeblicher Verbrechen gegen ein Schiff unter französischer Flagge und französische Staatsangehörige vor die französischen Gerichte zu überstellen, eine gesetzliche Grundlage besaßen.
(67) [...] Auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise betrifft auch die Qualität des »Gesetzes«.
(68) Diesbezüglich befindet der GH angesichts des Wortlauts der Resolution 1816 (2008) und des von ihr klar dargetanen Ziels, nämlich der Verstärkung der Bekämpfung von Piraterie und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias, dass das Einschreiten der französischen Behörden in somalischen Hoheitsgewässern auf der Basis der genannten Resolution zum Zweck der Festnahme von Individuen, die verdächtigt wurden, auf hoher See gegen ein Schiff unter französischer Flagge und französische Staatsangehörige vom Völkerrecht als Piraterie qualifizierte Handlungen gesetzt zu haben, »vorhersehbar« war. Anders gesagt konnten die Bf. angesichts dieser Resolution unter den Umständen des Falles zu einem vernünftigen Maß vorhersehen, dass sie durch die Entführung der Le Carré d’As und die Geiselnahme der Besatzung Gefahr liefen, von den französischen Streitkräften zum Zwecke der Vorführung vor die französischen Gerichte festgenommen und angehalten zu werden.
(69) Der GH stellt dennoch fest, dass das zur damaligen Zeit auf von französischen Streitkräften wegen Piraterie auf hoher See festgenommene Personen anwendbare Recht keine Bestimmung enthielt, welche die Bedingungen der Freiheitsentziehung festlegte, die ihnen in der Folge auferlegt werden konnte, um sie vor das zuständige Gericht zu führen.
(70) Dahin geht auch die Feststellung in einem Rundschreiben des Justizministers vom 13.7.2011 »betreffend die Bekämpfung der Seepiraterie und die Ausübung polizeilicher Befugnisse des Staates auf See«. Dieses betont nämlich, dass Frankreich vor dem Gesetz Nr. 2011-13 vom 5.1.2011 »über keine für die spezifische Verfolgung von Piraterie geeignete Gesetzgebung verfügte« und dass »der rechtliche Rahmen des Arrests von auf hoher See festgenommenen Personen nicht im Einklang mit der Entwicklung in der Rechtsprechung des GH zu stehen schien«. [...] Dieser Rahmen [...] »würde nicht explizit die Möglichkeit einer präzise umschriebenen Freiheitsentziehung vorsehen, die ’angemessen’ reglementiert war und unter der Kontrolle eines Richters erfolgte«.
(71) [...] Der GH leitet daraus ab, dass das zur Zeit der Gegebenheiten des Falles in Kraft befindliche Rechtssystem keinen ausreichenden Schutz gegen willkürliche Verletzungen des Rechts auf Freiheit bot.
(72) Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).(72) Verletzung von Artikel 5, Absatz eins, EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRKZur behaupteten Verletzung von Artikel 5, Absatz 3, EMRK
(75) Dieser Teil der Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
(88) Der GH bemerkt, dass auch wenn der Gewahrsam der Bf. der Kontrolle des Oberstaatsanwalts unterlag, dieser nicht als »ein Richter oder eine andere gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigte Person« iSd. Art. 5 Abs. 3 EMRK angesehen werden kann. Der GH leitet daraus ab, dass selbst unter der Annahme, dass die Bf. während ihrem Polizeigewahrsam vom Oberstaatsanwalt angehört wurden, sie erst mit ihrer Vorführung vor den Untersuchungsrichter vor ein entsprechendes Organ gelangten, also [...] neun Tage und etwa zwanzig Stunden nach ihrer Festnahme.(88) Der GH bemerkt, dass auch wenn der Gewahrsam der Bf. der Kontrolle des Oberstaatsanwalts unterlag, dieser nicht als »ein Richter oder eine andere gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigte Person« iSd. Artikel 5, Absatz 3, EMRK angesehen werden kann. Der GH leitet daraus ab, dass selbst unter der Annahme, dass die Bf. während ihrem Polizeigewahrsam vom Oberstaatsanwalt angehört wurden, sie erst mit ihrer Vorführung vor den Untersuchungsrichter vor ein entsprechendes Organ gelangten, also [...] neun Tage und etwa zwanzig Stunden nach ihrer Festnahme.
(89) Die gerichtliche Kontrolle muss allerdings [...] in jedem Fall binnen einer Maximalfrist von vier Tagen nach der Festnahme erfolgen, solange nicht »absolut außergewöhnliche Umstände« vorliegen. [...]
(90) Im vorliegenden Fall stellt sich daher die Frage, ob »absolut außergewöhnliche Umstände« diese Dauer von fast zehn Tagen rechtfertigten.
(91) Im Fall Rigopoulos/E, der das Abfangen eines [...] Schiffs [...] durch die spanische Zollfahndung auf hoher See betraf [...], befand der GH, dass eine Zeitspanne von 16 Tagen angesichts der dortigen Umstände nicht gegen [...] Art. 5 Abs. 3 EMRK verstieß. [...] Er berücksichtigte dabei, dass der Bf. bei seiner Ankunft auf spanischem Boden sofort per Flugzeug nach Madrid verbracht und am Folgetag dem Gericht vorgeführt wurde. [...](91) Im Fall Rigopoulos/E, der das Abfangen eines [...] Schiffs [...] durch die spanische Zollfahndung auf hoher See betraf [...], befand der GH, dass eine Zeitspanne von 16 Tagen angesichts der dortigen Umstände nicht gegen [...] Artikel 5, Absatz 3, EMRK verstieß. [...] Er berücksichtigte dabei, dass der Bf. bei seiner Ankunft auf spanischem Boden sofort per Flugzeug nach Madrid verbracht und am Folgetag dem Gericht vorgeführt wurde. [...]
(92) Der GH hat auch im Fall Medvedyev u.a./F, wo die französische Armee auf hoher See die Besatzung eines kambodschanisches Schiffes [...] festnahm und ihr für 13 Tage die Freiheit entzog [...], das Vorliegen entsprechender Umstände akzeptiert.
(93) Im Fall Vassis u.a./F hatte der GH eine ähnliche Sachlage zu untersuchen. Es handelte sich [...] um die Besatzung eines Schiffs, das unter der Flagge von Panama segelte [...]. Den neun Besatzungsmitgliedern wurde 18 Tage die Freiheit entzogen [...]. Bei ihrer Ankunft in Frankreich wurden sie etwa 48 Stunden in Polizeigewahrsam gehalten, bevor sie einem Haftrichter vorgeführt wurden.
(95) Der GH hat zwischen diesem Fall und den Fällen Rigopoulos/E und Medvedyev u.a./F einen bedeutenden Unterschied betont und daraus folgend auf eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK entschieden.(95) Der GH hat zwischen diesem Fall und den Fällen Rigopoulos/E und Medvedyev u.a./F einen bedeutenden Unterschied betont und daraus folgend auf eine Verletzung von Artikel 5, Absatz 3, EMRK entschieden.
(96) Er hat einerseits beobachtet, dass die vom Bf. in Rigopoulos/E erlittene Freiheitsentziehung unter der Kontrolle des Untersuchungsgerichts Madrid erfolgte [...]. Andererseits hat er bemerkt, dass die Bf. in Medvedyev u.a./F rasch einem Untersuchungsrichter [...] vorgeführt worden waren, nämlich zwischen acht und neun Stunden nach dem Beginn ihres Polizeigewahrsams in Frankreich. Im Fall Vassis u.a./F folgte der etwa 48-stündige Polizeigewahrsam der Freiheitsentziehung, welche die Bf. an Bord ihres Schiffs erlitten hatten, was ihre Vorführung vor »einen Richter oder eine andere gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigte Person« entsprechend verzögerte. Nach Ansicht des GH rechtfertigte jedoch unter den Umständen des Falles nichts diese zusätzliche Zeitspanne: [...] die 18 Tage, welche die Beförderung des Schiffs und der Bf. nach Frankreich gedauert hatte, hätte es den Behörden erlauben müssen, deren Ankunft auf französischem Gebiet in Kenntnis der Sachlage vorzubereiten. Er hat befunden, dass diese Zeitspanne von 18 Tagen ohne gerichtliche Kontrolle nicht nur den folgenden Polizeigewahrsam seiner Rechtfertigung beraubte, sondern zudem einen »besonderen Umstand« darstellte, der »das von Art. 5 Abs. 3 EMRK vorgesehene Erfordernis der Raschheit noch strenger machte als wenn der Beginn des Polizeigewahrsams mit der Freiheitsentziehung zusammenfällt«. Er hat festgestellt, dass die Bf. ab ihrer Ankunft in Frankreich und »unverzüglich« vor »einen Richter oder eine andere gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigte Person« geführt hätten werden müssen.(96) Er hat einerseits beobachtet, dass die vom Bf. in Rigopoulos/E erlittene Freiheitsentziehung unter der Kontrolle des Untersuchungsgerichts Madrid erfolgte [...]. Andererseits hat er bemerkt, dass die Bf. in Medvedyev u.a./F rasch einem Untersuchungsrichter [...] vorgeführt worden waren, nämlich zwischen acht und neun Stunden nach dem Beginn ihres Polizeigewahrsams in Frankreich. Im Fall Vassis u.a./F folgte der etwa 48-stündige Polizeigewahrsam der Freiheitsentziehung, welche die Bf. an Bord ihres Schiffs erlitten hatten, was ihre Vorführung vor »einen Richter oder eine andere gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigte Person« entsprechend verzögerte. Nach Ansicht des GH rechtfertigte jedoch unter den Umständen des Falles nichts diese zusätzliche Zeitspanne: [...] die 18 Tage, welche die Beförderung des Schiffs und der Bf. nach Frankreich gedauert hatte, hätte es den Behörden erlauben müssen, deren Ankunft auf französischem Gebiet in Kenntnis der Sachlage vorzubereiten. Er hat befunden, dass diese Zeitspanne von 18 Tagen ohne gerichtliche Kontrolle nicht nur den folgenden Polizeigewahrsam seiner Rechtfertigung beraubte, sondern zudem einen »besonderen Umstand« darstellte, der »das von Artikel 5, Absatz 3, EMRK vorgesehene Erfordernis der Raschheit noch strenger machte als wenn der Beginn des Polizeigewahrsams mit der Freiheitsentziehung zusammenfällt«. Er hat festgestellt, dass die Bf. ab ihrer Ankunft in Frankreich und »unverzüglich« vor »einen Richter oder eine andere gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigte Person« geführt hätten werden müssen.
(97) Der GH befindet, dass diesem Ansatz im vorliegenden Fall zu folgen ist. [...] Frankreich griff 6.000 km von seinem Staatsgebiet entfernt ein, um Akte der Piraterie nicht ungestraft zu lassen, deren Opfer ein Schiff unter seiner Flagge und zwei seiner Staatsangehöriger wurden. Die Taten wurden von somalischen Staatsangehörigen an der Küste Somalias begangen, in einem Bereich, wo die Piraterie sich auf besorgniserregende Weise entwickelte, während die Behörden dieses Landes unfähig waren, diese Plage zu bekämpfen [...]. Der GH versteht es, dass die französischen Behörden, nachdem sie festgestellt hatten, dass die somalischen Behörden unfähig gewesen wären, den Prozess der Bf. sicherzustellen, nicht in Betracht ziehen konnten, sie diesen zu übergeben. Er erachtet zudem die Erklärung der Regierung für überzeugend, wonach die Dauer der Überstellung nach Frankreich zu einem großen Teil der Notwendigkeit geschuldet war, zuvor die Zustimmung der somalischen Behörden einzuholen, sowie dem dadurch aufgrund des schlechten Zustands des Verwaltungsapparats dieses Landes provozierten Aufschub. Insbesondere weil die Überstellung nur kurze Zeit nach dem Erlangen der Zustimmung dieser Behörden erfolgte und unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die mit der Organisation einer solchen Aktion von einem sensiblen Bereich wie dem Horn von Afrika aus verbunden sind, stellt der GH keinen Umstand fest, aus dem hervorgehen würde, dass mehr Zeit gebraucht worden wäre als notwendig.
(99) Der GH ist daher bereit zuzugestehen, dass »absolut außergewöhnliche Umstände« die Dauer der von den Bf. erlittenen Freiheitsentziehung zwischen ihrer Festnahme und ihrer Ankunft auf französischem Staatsgebiet erklären. Anders gesagt steht die Schlussfolgerung der Untersuchungskammer des Berufungsgerichts Paris, wonach »die Dauer ihrer Anhaltung unüberwindbare Konsequenz der zeitlichen und örtlichen Umstände ihrer Festnahme [und] es faktisch unmöglich war [...], diese absolut außergewöhnlichen Umständen zu überwinden«, in diesem Punkt im Einklang mit der Rechtsprechung des GH.
(100) Es bleibt dennoch in Unterscheidung des vorliegenden Falles von den Fällen Rigopoulos/E und Medvedyev u.a./F und in Annäherung an den Fall Vassis u.a./F der Umstand, dass die Bf., nachdem sie einmal in Frankreich angekommen waren, für 48 Stunden in Polizeigewahrsam genommen wurden, statt dass man sie unverzüglich einem Untersuchungsrichter vorführte. Dass dieser Gewahrsam wie vom Cour de Cassation festgestellt mit dem nationalen Recht in Einklang stand, ist im Kontext der Beurteilung der Beachtung der Bedingung der Raschheit nach Art. 5 Abs. 3 EMRK nicht entscheidend.(100) Es bleibt dennoch in Unterscheidung des vorliegenden Falles von den Fällen Rigopoulos/E und Medvedyev u.a./F und in Annäherung an den Fall Vassis u.a./F der Umstand, dass die Bf., nachdem sie einmal in Frankreich angekommen waren, für 48 Stunden in Polizeigewahrsam genommen wurden, statt dass man sie unverzüglich einem Untersuchungsrichter vorführte. Dass dieser Gewahrsam wie vom Cour de Cassation festgestellt mit dem nationalen Recht in Einklang stand, ist im Kontext der Beurteilung der Beachtung der Bedingung der Raschheit nach Artikel 5, Absatz 3, EMRK nicht entscheidend.
(101) Wie in Vassis u.a./F befindet der GH, dass nichts unter den Umständen des Falles eine solche zusätzliche Zeitspanne rechtfertigte.
(102) Der GH bemerkt, dass die Entführung der Le Carré d’As nach Somalia und die Geiselnahme am 2.9.2008 stattfanden und dass die französischen Behörden schnell entschieden haben, einzugreifen. Davon zeugt der Umstand, dass die Courbet bereits am 5.9.2008 mit einer Kommandotruppe an Bord an Ort und Stelle entsandt wurde. Zumindest 18 Tage sind daher zwischen dieser Entscheidung und der Ankunft der Bf. in Frankreich vergangen, während derer die französischen Behörden die für die »unverzügliche« Vorführung derselben vor ein französisches Gericht notwendigen Dispositionen treffen hätten können.
(103) Was das Argument der Regierung betrifft, wonach der Polizeigewahrsam der Bf. sich aus der Notwendigkeit der Untersuchung erkläre, erinnert der GH daran, dass seine Rechtsprechung hinsichtlich Zeitspannen von zwei oder drei Tagen, bei denen er die Nichtvorführung vor einen Richter nicht als dem Erfordernis der Raschheit zuwiderlaufend angesehen hat, nicht bezweckt, den Behörden zu erlauben, ihre Untersuchung zu vertiefen und schwerwiegende und übereinstimmende Indizien zu sammeln, die geeignet sind, zur Einleitung eines Verfahrens gegen die Bf. durch einen Untersuchungsrichter zu führen. Man kann daher daraus keinen Willen ableiten, den nationalen Behörden eine Zeitspanne zur Verfügung zu stellen, über die sie frei disponieren könnten, um die Anklage zu vervollständigen: das von Art. 5 Abs. 3 EMRK verfolgte Ziel ist es nämlich zu erlauben, jede schlechte Behandlung aufzudecken und jeden ungerechtfertigten Eingriff in die individuelle Freiheit auf ein Minimum zu reduzieren, um den Einzelnen durch eine automatische Kontrolle gleich am Anfang zu schützen. Dies soll innerhalb einer strikten Zeitgrenze erfolgen, die kaum Flexibilität in der Auslegung zulässt.(103) Was das Argument der Regierung betrifft, wonach der Polizeigewahrsam der Bf. sich aus der Notwendigkeit der Untersuchung erkläre, erinnert der GH daran, dass seine Rechtsprechung hinsichtlich Zeitspannen von zwei oder drei Tagen, bei denen er die Nichtvorführung vor einen Richter nicht als dem Erfordernis der Raschheit zuwiderlaufend angesehen hat, nicht bezweckt, den Behörden zu erlauben, ihre Untersuchung zu vertiefen und schwerwiegende und übereinstimmende Indizien zu sammeln, die geeignet sind, zur Einleitung eines Verfahrens gegen die Bf. durch einen Untersuchungsrichter zu führen. Man kann daher daraus keinen Willen ableiten, den nationalen Behörden eine Zeitspanne zur Verfügung zu stellen, über die sie frei disponieren könnten, um die Anklage zu vervollständigen: das von Artikel 5, Absatz 3, EMRK verfolgte Ziel ist es nämlich zu erlauben, jede schlechte Behandlung aufzudecken und jeden ungerechtfertigten Eingriff in die individuelle Freiheit auf ein Minimum zu reduzieren, um den Einzelnen durch eine automatische Kontrolle gleich am Anfang zu schützen. Dies soll innerhalb einer strikten Zeitgrenze erfolgen, die kaum Flexibilität in der Auslegung zulässt.
(104) Folglich kam es zu einer Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK, da die Bf. bei ihrer Ankunft in Frankreich, obwohl sie bereits seit sechs Tagen und sechzehn Stunden ihrer Freiheit beraubt waren, in Polizeigewahrsam genommen wurden, statt »unverzüglich« einem »Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person« vorgeführt zu werden (einstimmig).(104) Folglich kam es zu einer Verletzung von Artikel 5, Absatz 3, EMRK, da die Bf. bei ihrer Ankunft in Frankreich, obwohl sie bereits seit sechs Tagen und sechzehn Stunden ihrer Freiheit beraubt waren, in Polizeigewahrsam genommen wurden, statt »unverzüglich« einem »Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person« vorgeführt zu werden (einstimmig).
Zu den zusätzlichen Rügen der Beschwerde Nr. 54.588/10
(105) Der Bf. rügt, er sei von den Gründen für seine Haft und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nicht informiert worden, wodurch Art. 5 Abs. 2 EMRK verletzt sei. [...](105) Der Bf. rügt, er sei von den Gründen für seine Haft und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen nicht informiert worden, wodurch Artikel 5, Absatz 2, EMRK verletzt sei. [...]
(106) [...] Er hat [diesbezüglich] den innerstaatlichen Rechtsweg nicht erschöpft, womit dieser Teil der Beschwerde [...] als unzulässig zurückzuweisen ist (einstimmig).
(107) Der Bf. rügt auch, keinen Zugang zu einem Gericht gehabt zu haben, um die Rechtmäßigkeit seiner Festnahme in Somalia durch das französische Militär, der in dessen Hände bis zu seiner Ankunft in Frankreich erlittenen Freiheitsentziehung und seines Polizeigewahrsams bestreiten zu können. Er beruft sich auf Art. 5 Abs. 4 EMRK [...].(107) Der Bf. rügt auch, keinen Zugang zu einem Gericht gehabt zu haben, um die Rechtmäßigkeit seiner Festnahme in Somalia durch das französische Militär, der in dessen Hände bis zu seiner Ankunft in Frankreich erlittenen Freiheitsentziehung und seines Polizeigewahrsams bestreiten zu können. Er beruft sich auf Artikel 5, Absatz 4, EMRK [...].
(108) Diese Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).
(112) [...] Da er bereits eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK festgestellt hat, was die Zeitspanne anbelangt, innerhalb welcher der Bf. vor ein Organ geführt wurde, das zu einer solchen Kontrolle geeignet war, befindet der GH, dass es nicht angezeigt ist, die Gegebenheiten auch unter Art. 5 Abs. 4 EMRK zu untersuchen (einstimmig).(112) [...] Da er bereits eine Verletzung von Artikel 5, Absatz 3, EMRK festgestellt hat, was die Zeitspanne anbelangt, innerhalb welcher der Bf. vor ein Organ geführt wurde, das zu einer solchen Kontrolle geeignet war, befindet der GH, dass es nicht angezeigt ist, die Gegebenheiten auch unter Artikel 5, Absatz 4, EMRK zu untersuchen (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRKEntschädigung nach Artikel 41, EMRK
Je € 5.000,– für immateriellen Schaden an jeden der Bf.; € 7.272,46,– an Herrn Ahmed (Bsw. Nr. 54.588/10) für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Anmerkung
Siehe zu dem Art. 5 Abs. 3 EMRK betreffenden Teil der Beschwerde auch das ebenfalls am 4.12.2014 ergangene Urteil Ali Samatar u.a./F (17.110/10 und 17.301/10), wo der GH in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls eine Verletzung dieser Bestimmung feststellte.Siehe zu dem Artikel 5, Absatz 3, EMRK betreffenden Teil der Beschwerde auch das ebenfalls am 4.12.2014 ergangene Urteil Ali Samatar u.a./F (17.110/10 und 17.301/10), wo der GH in einem ähnlich gelagerten Fall ebenfalls eine Verletzung dieser Bestimmung feststellte.
Vom GH zitierte Judikatur:
Amuur/F v. 25.6.1996 = EuGRZ 1996, 577 = ÖJZ 1996, 956
Rigopoulos/E v. 12.1.1999 (ZE)
Medvedyev u.a./F v. 29.3.2010 (GK) = NL 2010, 104
Moulin/F v. 23.11.2010
Vassis u.a./F v. 27.6.2013
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 4.12.2014, Bsw. 46695/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2014, 496) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/14_6/Hassan.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.