Rechtssatz für 6Ob95/97g 6Ob295/97v 6O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107903

Geschäftszahl

6Ob95/97g; 6Ob295/97v; 6Ob328/00d; 6Ob17/14i

Entscheidungsdatum

19.11.2014

Norm

ABGB §1330 Abs2 BIV
UWG §25 Abs4
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Wurde die zu widerrufende Behauptung im Rahmen einer Fernsehsendung aufgestellt und so der breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht, entspricht die Veröffentlichung des Widerrufs durch Verlesung im Fernsehen dem Äquivalenzgrundsatz, wobei eine Veröffentlichung im zeitlichen Verlauf jener Sendung, in der die zu widerrufende Behauptung aufgestellt wurde, am ehesten diesem Grundsatz gerecht wird. Es besteht allerdings keine Verpflichtung des ORF, Widerrufserklärungen - in welcher Sendung auch immer - tatsächlich zu veröffentlichen, sodaß der Kläger das Risiko dafür trägt, daß die ihm zuerkannte Veröffentlichung im Fernsehen mangels Bereitschaft des ORF schließlich unterbleibt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 95/97g
    Entscheidungstext OGH 26.05.1997 6 Ob 95/97g
  • 6 Ob 295/97v
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 295/97v
    Veröff: SZ 70/267
  • 6 Ob 328/00d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 328/00d
    Vgl auch; Beisatz: Der Äquivalenzgrundsatz gilt auch für die Veröffentlichung des Widerrufs nach § 1330 ABGB. Er gibt sich schon aus dem Beseitigungsanspruch. (T1) Beisatz: Es ist nicht notwendig, einen größeren Personenkreis über den Sachverhalt zu informieren, als denjenigen, der über die ehrverletzende Äußerung bereits Kenntnis erlangt hat oder zumindest erlangt haben konnte. (T2) Beisatz: Hier: Die in die Ehre eingreifenden Tatsachenbehauptungen erfolgten zwar in einer Zeitung und in einer Fernsehsendung, die Verletzten wurden aber nicht namentlich genannt und blieben daher für den ganz überwiegenden Teil des angesprochenen Publikums anonym. Der Widerruf gegenüber allen Lesern der Zeitung und gegenüber allen Zusehern der Fernsehsendung und die Veröffentlichung des Widerrufs in diesen Medien steht mit dem Angemessenheitsgrundsatz im Widerspruch. Der Widerrufsanspruch besteht nur gegenüber dem eingeschränkten Personenkreis, für den die Verletzten (als Tatverdächtige) kenntlich geworden sind. Diesen Personenkreis müssen die Verletzten als Kläger näher bezeichnen, da sie die Behauptungslast und Beweislast über den eingetretenen Schaden trifft, der hier in der zu beseitigenden abträglichen Meinung über die Kläger in dem eingeschränkten Personenkreis besteht. (T3)
  • 6 Ob 17/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 17/14i
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Durch das ORF-Gesetz hat sich an dieser Gesetzeslage nichts geändert; nach dessen § 5 Abs 6 besteht lediglich eine Veröffentlichungsverpflichtung hinsichtlich behördlicher und privater (hier nicht einschlägiger) Aufrufe. (T4)
    Beisatz: Zwar geht aus dem Wortlaut des § 9 MedienG eindeutig hervor, dass nur die Möglichkeit zur Gegendarstellung gegeben werden muss, wenn Tatsachenbehauptungen in einem periodischen Medium erfolgen, ohne dabei ausdrücklich eine Veröffentlichungsverpflichtung für Widerrufsansprüche festzuhalten. Ein unmittelbar darauf gestützter Anspruch auf die Veröffentlichung eines Widerrufs käme daher nicht in Betracht. Allerdings kommt vor dem Hintergrund des Objektivitätsgebots der Wertung dieser Bestimmung insoweit Bedeutung zu, als man sie zur Beurteilung des objektiven Verhaltens bei der Ablehnung der Veröffentlichung des Widerrufs heranzieht. (T5)
    Beisatz: ausdrücklich gegenteilig zu 6 Ob 95/97g: Der ORF ist zur Veröffentlichung eines Widerrufs, zu dem eine im Mittagsjournal in Radio Niederösterreich interviewte Person verurteilt wurde, verpflichtet, weil die von der Klägerin im Hauptverfahren inkriminierten Äußerungen in einer Sendung des ORF erfolgten und es dem dem ORF gesetzlich auferlegten Objektivitätsgebot widersprechen würde, könnten weder der Verletzer noch der Verletzte durchsetzen, dass der die Ehre oder den guten Ruf des Verletzten wiederherstellende Widerruf des Verletzers vom ORF auch tatsächlich in äquivalenter Weise gesendet wird. (T6); Veröff: SZ 2014/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107903

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016

Dokumentnummer

JJR_19970526_OGH0002_0060OB00095_97G0000_002

Rechtssatz für 3Ob215/02t (3Ob321/02f)...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117238

Geschäftszahl

3Ob215/02t (3Ob321/02f); 3Ob261/03h; 3Ob166/05s (3Ob167/05p); 3Ob149/10y; 3Ob134/13x; 6Ob17/14i

Entscheidungsdatum

19.11.2014

Rechtssatz

Bei einer auf Paragraph 1330, ABGB gestützten einstweiligen Verfügung ist mit einem Unterlassungsgebot (auch in Fassung eines Verbots) mangels analoger Anwendbarkeit des Paragraph 15, UWG damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert. Es bleibt dem durch einen Eingriff in seiner Ehre Verletzten überlassen, neben seinem im Gesetz ausdrücklich genannten Widerrufsanspruch bestimmte - wenngleich weit formulierte - Beseitigungsmaßnahmen bereits im Titelverfahren zu begehren und einen entsprechenden Titel zu erwirken (mit eingehender Begründung).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 215/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
    Veröff: SZ 2002/178
  • 3 Ob 261/03h
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 3 Ob 261/03h
    nur: Bei einer auf § 1330 ABGB gestützten einstweiligen Verfügung ist mit einem Unterlassungsgebot (auch in Fassung eines Verbots) mangels analoger Anwendbarkeit des § 15 UWG damit nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert. (T1); Beisatz: Wurde eine durch eine einstweilige Verfügung verbotene Äußerung verbreitet, diese Hompage jedoch nach Erlassen der einstweiligen Verfügung geändert, so ist darin, dass die verpflichtete Partei nicht alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um den Aufruf der bereits geänderten Internet-Seiten über lokale Speicherebenen (u.a. einen Proxy) auf dem PC des Benutzers zu verhindern, noch kein Verstoß gegen den Exekutionstitel zu sehen. (T2)
  • 3 Ob 166/05s
    Entscheidungstext OGH 20.10.2005 3 Ob 166/05s
    nur T1
  • 3 Ob 149/10y
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 149/10y
    Auch; Beisatz: Für Unterlassungsgebote, die nicht mit dem Wettbewerb oder vergleichbaren Rechtsgebieten im Zusammenhang stehen, gilt ganz allgemein, dass mit ihnen nicht auch schon die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert ist. (T3)
  • 3 Ob 134/13x
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 134/13x
    Beis wie T3
  • 6 Ob 17/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 17/14i
    Auch; Beisatz: Das gilt auch für § 25 Abs 7 UWG und § 85 Abs 4 UrhG. (T4); Veröff: SZ 2014/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117238

Im RIS seit

17.01.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016

Dokumentnummer

JJR_20021218_OGH0002_0030OB00215_02T0000_001

Rechtssatz für 6Ob17/14i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129885

Geschäftszahl

6Ob17/14i

Entscheidungsdatum

19.11.2014

Norm

ABGB §1330 BIV
MedienG §46
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MedienG § 46 heute
  2. MedienG § 46 gültig ab 01.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. MedienG § 46 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Zieht man die Wertungen des historischen Gesetzgebers heran, widerspricht eine analoge Anwendung der Bestimmungen des MedienG, die die Freiheit der Medien einschränken, dem Gesetzeszweck, wonach die volle Freiheit der Medien zur Sicherung der Meinungsäußerungsfreiheit gewährleistet wird. Die Verpflichtung des Paragraph 46, MedienG kann daher nicht für eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Widerrufs herangezogen werden. Paragraph 4, Absatz 5, ORF‑G, der eine nähere Ausgestaltung des Objektivitätsgebotes des ORF regelt, enthält inhaltliche Vorgaben für die Gestaltung der Programmsendungen durch den ORF insoweit, als dem ORF eine objektive, sachlich ausgewogene Berichterstattung auferlegt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates kommt es zur Wahrung des Objektivitätsgebotes darauf an, dass beim Durchschnittsbetrachter kein einseitiger verzerrter Eindruck im Rahmen der Berichterstattung erweckt wird. Das Objektivitätsgebot verpflichtet den ORF dazu, die Pro‑ und Kontrastandpunkte voll zur Geltung kommen zu lassen. Der ORF ist daher zur Veröffentlichung eines Widerrufs, zu dem eine im Mittagsjournal in Radio Niederösterreich interviewte Person verurteilt wurde, verpflichtet. Es würde dem dem ORF gesetzlich auferlegten Objektivitätsgebot widersprechen, könnten weder der Verletzer noch der Verletzte durchsetzen, dass der die Ehre oder den guten Ruf des Verletzten wiederherstellende Widerruf des Verletzers vom ORF auch tatsächlich in äquivalenter Weise gesendet wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 17/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 17/14i
    Beisatz: ausdrücklich gegenteilig zu 6 Ob 95/97g (T1); Veröff: SZ 2014/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129885

Im RIS seit

06.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016

Dokumentnummer

JJR_20141119_OGH0002_0060OB00017_14I0000_001

Rechtssatz für 6Ob17/14i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129886

Geschäftszahl

6Ob17/14i

Entscheidungsdatum

19.11.2014

Norm

ABGB §1330 BIV
UrhG §85 Abs4
UWG §25 Abs7
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Nach Paragraph 85, Absatz 4, UrhG und Paragraph 25, Absatz 7, UWG ist die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen; diese Bestimmungen beziehen sich auf Exekutionstitel, welche ihre Grundlage in den genannten Gesetzen haben. Derartige Regelungen kennt Paragraph 1330, ABGB hinsichtlich des Anspruchs des Geschädigten auf Widerruf von Äußerungen nicht, auch wenn er dem Geschädigten ebenfalls einen Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs zugesteht. Eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen kommt somit nicht in Betracht.

Paragraph 4, Absatz 5, ORF‑G, der eine nähere Ausgestaltung des Objektivitätsgebotes des ORF regelt, enthält inhaltliche Vorgaben für die Gestaltung der Programmsendungen durch den ORF insoweit, als dem ORF eine objektive, sachlich ausgewogene Berichterstattung auferlegt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenates kommt es zur Wahrung des Objektivitätsgebotes darauf an, dass beim Durchschnittsbetrachter kein einseitiger verzerrter Eindruck im Rahmen der Berichterstattung erweckt wird. Das Objektivitätsgebot verpflichtet den ORF dazu, die Pro‑ und Kontrastandpunkte voll zur Geltung kommen zu lassen. Der ORF ist daher zur Veröffentlichung eines Widerrufs, zu dem eine im Mittagsjournal in Radio Niederösterreich interviewte Person verurteilt wurde, verpflichtet. Es würde dem dem ORF gesetzlich auferlegten Objektivitätsgebot widersprechen, könnten weder der Verletzer noch der Verletzte durchsetzen, dass der die Ehre oder den guten Ruf des Verletzten wiederherstellende Widerruf des Verletzers vom ORF auch tatsächlich in äquivalenter Weise gesendet wird.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 17/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 17/14i
    Beisatz: Die verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die EMRK können nur dazu dienen, einer möglichen Auslegung den Vorzug gegenüber einer anderen möglichen Auslegung einzuräumen, um dadurch die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung zu verhindern. Die Grenze ist dabei aber jedenfalls der äußerste Wortsinn einer Bestimmung. Ist die Auslegung hingegen nicht zweifelhaft, kann und darf eine Bestimmung nicht verfassungskonform ausgelegt werden, selbst wenn das Auslegungsergebnis der Verfassung widerspricht. (T1)
    Beisatz: ausdrücklich gegenteilig zu 6 Ob 95/97g (T2); Veröff: SZ 2014/108

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129886

Im RIS seit

06.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016

Dokumentnummer

JJR_20141119_OGH0002_0060OB00017_14I0000_002

Rechtssatz für 4Ob114/88 4Ob30/94 4Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079097

Geschäftszahl

4Ob114/88; 4Ob30/94; 4Ob109/94; 4Ob2205/96k; 4Ob40/04t; 6Ob17/14i; 6Ob50/18y

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Rechtssatz

Auch das Weitergeben fremder Behauptungen ist "Verbreiten" im Sinne des Paragraph 7, UWG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 114/88
    Entscheidungstext OGH 07.02.1989 4 Ob 114/88
    Veröff: SZ 62/20 = MR 1989,61
  • 4 Ob 30/94
    Entscheidungstext OGH 14.12.1993 4 Ob 30/94
  • 4 Ob 109/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 109/94
    Auch; Beisatz: Haftung der beklagten Zeitung für Äußerungen ihres Kolumnisten. (T1)
  • 4 Ob 2205/96k
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2205/96k
    Beisatz: Auch das bloße Weitergeben der kreditschädigenden Behauptung eines Dritten, ohne sich mit dessen Äußerung zu identifizieren, fällt unter § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 Abs 1 UWG. (T2)
  • 4 Ob 40/04t
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 4 Ob 40/04t
    Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2004/35
  • 6 Ob 17/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 17/14i
    Beis wie T2; Veröff: SZ 2014/108
  • 6 Ob 50/18y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 50/18y
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0079097

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19890207_OGH0002_0040OB00114_8800000_004

Rechtssatz für 6Ob30/95 6Ob222/99m 6Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht, Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0064448

Geschäftszahl

6Ob30/95; 6Ob222/99m; 6Ob237/02z; 6Ob128/06a; 6Ob81/07s; 15Os151/10k; 6Ob17/14i; 6Ob50/18y

Entscheidungsdatum

26.04.2018

Norm

ABGB §1330 A
ABGB §1330 BI
MedienG §6 Abs2 Z4
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MedienG § 6 heute
  2. MedienG § 6 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 6 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Beim Rechtfertigungsgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedG sind auch die Interessen des Verletzten zu bedenken, die ja nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Medieninhaber (Verleger) offenbar nur deshalb zurücktreten sollen, weil er sich immer noch gegen den Dritten zur Wehr setzen kann, dessen Äußerung, an deren Kenntnis ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht, wahrheitsgetreu wiedergegeben wurde. Daraus folgt aber, daß jedenfalls dann, wenn der Verletzte für den Medieninhaber (Verleger) objektiv erkennbar aus einem anderen Grund als jenem der Ziffer eins, des Paragraph 6, Absatz 2, MedG auch gegen den Urheber der Äußerung schutzlos bliebe, der Rechtfertigungsgrund nicht zum Tragen kommen kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 30/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1995 6 Ob 30/95
    Veröff: SZ 68/136
  • 6 Ob 222/99m
    Entscheidungstext OGH 29.09.1999 6 Ob 222/99m
    Vgl; nur: Beim Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedG sind auch die Interessen des Verletzten zu bedenken, die ja nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Medieninhaber (Verleger) offenbar nur deshalb zurücktreten sollen, weil er sich immer noch gegen den Dritten zur Wehr setzen kann, dessen Äußerung, an deren Kenntnis ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht, wahrheitsgetreu wiedergegeben wurde. (T1)
  • 6 Ob 237/02z
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 237/02z
    Vgl
  • 6 Ob 128/06a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 128/06a
    Beisatz: Die ungeprüfte Wiedergabe der in einem (angeblichen) anonymen Schreiben enthaltenen massiv ehrverletzenden Vorwürfe ist im Sinne der nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG erforderlichen Interessenabwägung in der Regel nicht gerechtfertigt. (T2)
  • 6 Ob 81/07s
    Entscheidungstext OGH 25.05.2007 6 Ob 81/07s
    Beis wie T2
  • 15 Os 151/10k
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 151/10k
    Vgl; Beisatz: Der Ausschlussgrund nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG setzt ein Zitat einer Äußerung eines Dritten, also einer vom Berichterstatter verschiedenen Person, voraus. (T3)
  • 6 Ob 17/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 17/14i
    Auch; Beisatz: Hier: Schutzlosigkeit der verletzten Klägerin im Verhältnis zu einer in einer Sendung des ORF interviewten Person. (T4)
    Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig zu 6 Ob 95/97g: Der ORF ist zur Veröffentlichung eines Widerrufs, zu dem eine im Mittagsjournal in Radio Niederösterreich interviewte Person verurteilt wurde, verpflichtet, weil die von der Klägerin im Hauptverfahren inkriminierten Äußerungen in einer Sendung des ORF erfolgten und es dem dem ORF gesetzlich auferlegten Objektivitätsgebot widersprechen würde, könnten weder der Verletzer noch der Verletzte durchsetzen, dass der die Ehre oder den guten Ruf des Verletzten wiederherstellende Widerruf des Verletzers vom ORF auch tatsächlich in äquivalenter Weise gesendet wird. (T5); Veröff: SZ 2014/108
  • 6 Ob 50/18y
    Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 50/18y
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: § 6 Abs 2 Z 4 MedienG erfordert eine Interessenabwägung. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064448

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19950822_OGH0002_0060OB00030_9500000_002

Rechtssatz für 6Ob2334/96w 6Ob295/97v...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107663

Geschäftszahl

6Ob2334/96w; 6Ob295/97v; 6Ob78/99k; 6Ob328/00d; 6Ob50/01y; 6Ob80/01k; 6Ob137/01t; 6Ob312/01b; 3Ob215/02t (3Ob321/02f); 6Ob235/02f; 6Ob295/03f; 9ObA32/06f; 4Ob32/07w; 6Ob21/13a; 6Ob17/14i; 1Ob96/15x; 6Ob100/17z; 4Ob236/19p

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Norm

ABGB §1330 Abs2 BIV
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Beim Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen. Der Verletzte hat aber keinen Anspruch auf Widerruf in der Form, dass den zurückgenommenen Tatsachenbehauptungen der vom Kläger behauptete Sachverhalt als richtig gegenübergestellt wird. Eine derartige Gegendarstellung sieht das Gesetz nur unter den im Mediengesetz normierten Voraussetzungen gegenüber dem Medieninhaber vor. Mangels planwidriger Gesetzeslücke kann das im Mediengesetz vorgesehene Recht auf Gegendarstellung (Paragraph 9, MedG) auf den Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, ABGB nicht analog angewendet werden (abweichend von EvBl 1957/188, ÖBl 1992, 146 und MR 1993, 55).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2334/96w
    Entscheidungstext OGH 27.02.1997 6 Ob 2334/96w
    Veröff: SZ 70/38
  • 6 Ob 295/97v
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 295/97v
    nur: Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. (T1) Veröff: SZ 70/267
  • 6 Ob 78/99k
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 78/99k
    Vgl auch; nur: Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch. (T2)
  • 6 Ob 328/00d
    Entscheidungstext OGH 22.02.2001 6 Ob 328/00d
    Auch; nur: Beim Widerrufsanspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatzanspruch, der den Täter zur Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Beseitigung des rufschädigenden schlechten Bildes über den Verletzten verpflichtet. Der Täter hat seine unwahren Tatsachenmitteilungen als unwahr zu widerrufen. (T3)
  • 6 Ob 50/01y
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 50/01y
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Widerrufsanspruch ist kein Strafanspruch. (T4)
  • 6 Ob 80/01k
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 80/01k
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 137/01t
    Entscheidungstext OGH 23.08.2001 6 Ob 137/01t
    nur T3
  • 6 Ob 312/01b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2002 6 Ob 312/01b
    Auch; Beis wie T4
  • 3 Ob 215/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2002/178
  • 6 Ob 235/02f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 235/02f
    Vgl; Beisatz: Der Anspruch auf Widerruf nach § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB ist verschuldensabhängig. (T5)
  • 6 Ob 295/03f
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 295/03f
    Vgl auch; Beisatz: Der in § 1330 Abs 2 ABGB normierte Anspruch auf Widerruf und dessen Veröffentlichung steht nur zu, wenn eine unwahre, kreditschädigende Tatsachenbehauptung im Sinn dieser Gesetzesstelle vorliegt und den Täter ein Verschulden trifft. Wiederholungsgefahr ist für diesen Anspruch nicht erforderlich. Der Widerruf von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, ein wertendes Urteil enthalten, kann nicht verlangt werden. (T6)
  • 9 ObA 32/06f
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 9 ObA 32/06f
    nur T1; Beisatz: Auch der Widerrufsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit des Eingriffs voraus. (T7)
  • 4 Ob 32/07w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2007 4 Ob 32/07w
    Auch; ähnlich nur T2; Beisatz: Der Widerrufsanspruch ist nach Lehre und Rechtsprechung ein gesetzlich geregelter Sonderfall des allgemeinen Beseitigungsanspruchs, der - als eine Art der Naturalherstellung - die Wirkungen einer unwahren Äußerung beseitigen soll. (Hier: Anspruch nach UWG.) (T8)
  • 6 Ob 21/13a
    Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 21/13a
    Vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht einem Geschädigten nach § 1330 Abs 2 ABGB zwar ein Anspruch auf Widerruf der Äußerungen und auf Veröffentlichung dieses Widerrufs zu. Zwischen diesen Veröffentlichungsansprüchen ist strikt zu unterscheiden, sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T9)
  • 6 Ob 17/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 17/14i
    Vgl auch; Beisatz: Zieht man die Wertungen des historischen Gesetzgebers heran, widerspricht eine analoge Anwendung der Bestimmungen des MedienG, die die Freiheit der Medien einschränken, dem Gesetzeszweck, wonach die volle Freiheit der Medien zur Sicherung der Meinungsäußerungsfreiheit gewährleistet wird. Die Verpflichtung des § 46 MedienG kann daher nicht für eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Widerrufs herangezogen werden. (T10); Veröff: SZ 2014/108
  • 1 Ob 96/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
    Vgl; Beis wie T5
  • 6 Ob 100/17z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 100/17z
    Auch; nur: Der Verletzte hat aber keinen Anspruch auf Widerruf in der Form, dass den zurückgenommenen Tatsachenbehauptungen der vom Kläger behauptete Sachverhalt als richtig gegenübergestellt wird. (T11)
    Beisatz: Aus dem Charakter des Widerrufs als Naturalrestitutionsanspruch folgt, dass der Täter selbst die Naturalrestitution zu bewirken hat; der Verletzte muss sich nicht mit einer Ermächtigung zur Veröffentlichung des Widerrufs begnügen, sondern kann die Veröffentlichung durch den Beklagten selbst verlangen. (T12)
  • 4 Ob 236/19p
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 236/19p
    Vgl; Beisatz: Auch der Urteilsveröffentlichungsanspruch nach § 25 UWG ist sowohl von einem Beseitigungsanspruch nach § 15 UWG als auch von einem Widerrufsanspruch samt Anspruch auf Veröffentlichung dieses Widerrufs (im Sinn eines Schadenersatzanspruchs) nach § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB streng zu unterscheiden; sie stehen zueinander in einem Aliud-Verhältnis. (T13)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107663

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020

Dokumentnummer

JJR_19970227_OGH0002_0060OB02334_96W0000_001

Rechtssatz für 4Ob2074/96w; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0098756

Geschäftszahl

4Ob2074/96w; 7Ob2430/96w; 9Ob2065/96h; 1Ob292/98t; 1Ob265/98x; 10ObS312/98z; 5Ob323/98f; 5Ob213/99f; 10ObS266/99m; 10ObS236/99z; 7Ob313/01g; 10ObS91/02h; 5Ob9/02p; 9Ob85/02v; 3Ob215/02t (3Ob321/02f); 5Ob88/03g; 6Ob112/04w; 8Ob84/06w; 8ObA76/06v; 4Ob193/06w; 8ObA107/06b; 5Ob234/07h; 2Ob67/08d; 2Ob32/08g; 7Ob168/08v; 9ObA5/08p; 9ObA41/08g; 4Ob227/08y; 6Ob261/09i; 7Ob13/10b; 5Ob63/10s; 8ObA88/10i; 8ObA60/10x; 5Ob190/10t; 7Ob124/11b; 8ObA91/11g; 9Ob65/11s; 7Ob215/11k; 8ObA31/11h; 7Ob212/11v; 8Ob62/12v; 5Ob66/12k; 1Ob148/12i; 8Ob132/12p; 10ObS100/13y; 9ObA60/13h; 10ObS114/13g; 5Ob76/13g; 10ObS1/13i; 1Ob215/13v; 9ObA5/14x; 5Ob220/13h; 10ObS63/14h; 6Ob17/14i; 8ObA6/15p; 8ObS8/14f; 3Ob136/15v; 10ObS67/15y; 5Ob88/15z; 6Ob179/14p; 5Ob100/16s; 11Os23/17t; 8Ob65/16s; 7Ob74/17h; 10ObS154/17w; 9ObA78/18p; 6Ob126/18z; 6Ob81/19h; 7Ob45/19x; 9ObA131/19h; 4Ob80/20y; 9Ob35/20t; 5Ob162/20i; 2Ob101/21y; 2Ob203/21y; 10ObS175/21i; 10ObS67/22h; 10ObS53/22z; 10ObS111/22d; 7Ob40/23t; 3Ob42/23g; 10ObS125/22p; 2Ob100/23d; 8Ob55/23f; 9ObA27/23w; 5Ob50/23y; 2Ob163/23v

Entscheidungsdatum

25.10.2023

Norm

ABGB §7
ASVG §306 Abs1
  1. ASVG § 306 heute
  2. ASVG § 306 gültig ab 01.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2020
  3. ASVG § 306 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2018
  4. ASVG § 306 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. ASVG § 306 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. ASVG § 306 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. ASVG § 306 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. ASVG § 306 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 306 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  10. ASVG § 306 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  11. ASVG § 306 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 306 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  13. ASVG § 306 gültig bis 31.07.1998

Rechtssatz

Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus, das heißt also, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine "planwidrige Unvollständigkeit", dass heißt eine nicht gewollte Lücke, vorliegen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2074/96w
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2074/96w
  • 7 Ob 2430/96w
    Entscheidungstext OGH 02.04.1997 7 Ob 2430/96w
    Auch; Veröff: SZ 69/109
  • 9 Ob 2065/96h
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
    Auch
  • 1 Ob 292/98t
    Entscheidungstext OGH 27.10.1998 1 Ob 292/98t
    Auch; nur: Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus. Es muss also eine "planwidrige Unvollständigkeit" vorliegen. (T1)
  • 1 Ob 265/98x
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 265/98x
    Auch; nur T1
  • 10 ObS 312/98z
    Entscheidungstext OGH 12.01.1999 10 ObS 312/98z
    nur T1; Veröff: SZ 72/1
  • 5 Ob 323/98f
    Entscheidungstext OGH 12.01.1999 5 Ob 323/98f
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 213/99f
    Entscheidungstext OGH 12.10.1999 5 Ob 213/99f
    nur T1; Veröff: SZ 72/146
  • 10 ObS 266/99m
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 266/99m
    Vgl auch; Beisatz: Die Nichterwähnung der Teilzeitbeihilfe nach dem KGG, BSVG und GSVG im § 11 Abs 2 KGG stellt keine Regelungslücke dar. (T2)
  • 10 ObS 236/99z
    Entscheidungstext OGH 06.06.2000 10 ObS 236/99z
    Auch; Beisatz: Die bloße Meinung des Rechtsanwenders, eine Regelung sei wünschenswert, rechtfertigt die Annahme einer Gesetzeslücke noch nicht. Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu. (T3)
    Veröff: SZ 73/92
  • 7 Ob 313/01g
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 313/01g
    Auch
  • 10 ObS 91/02h
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 91/02h
    Auch; Beisatz: Eine Lücke im Rechtssinn ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig ist. (T4)
  • 5 Ob 9/02p
    Entscheidungstext OGH 12.02.2002 5 Ob 9/02p
    Auch
  • 9 Ob 85/02v
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 Ob 85/02v
    Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/80
  • 3 Ob 215/02t
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 215/02t
    Beis wie T3 nur: Ohne Vorliegen einer Gesetzeslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten nicht zu. (T5)
    Veröff: SZ 2002/178
  • 5 Ob 88/03g
    Entscheidungstext OGH 13.05.2003 5 Ob 88/03g
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 112/04w
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 112/04w
  • 8 Ob 84/06w
    Entscheidungstext OGH 03.08.2006 8 Ob 84/06w
    Vgl auch; Beisatz: Eine solche Lücke wäre dann nachgewiesen, wenn das Gesetz gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig wäre und die Ergänzung aber auch nicht vom Gesetz gewollten Beschränkungen widerspricht. (T6)
  • 8 ObA 76/06v
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 76/06v
    Auch; Beisatz: Hier: Annahme einer Gesetzeslücke in § 10 Abs 7 MuttSchG; analoge Anwendung der §§ 10 Abs 2, 10a MuttSchG für den Fall der schriftlichen einvernehmlichen Auflösung in Unkenntnis der Schwangerschaft. (T7)
    Veröff: SZ 2006/174
  • 4 Ob 193/06w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 193/06w
    Auch; Beis wie T6
    Veröff: SZ 2006/173
  • 8 ObA 107/06b
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 ObA 107/06b
    Auch; Beisatz: Annahme einer Gesetzeslücke in § 177 Abs 3 ArbVG, welche durch analoge Anwendung der aus der Bestimmung des § 91 Abs 1 ArbVG abzuleitenden allgemeinen Informationsverpflichtungen, die nach § 177 Abs 3 ArbVG auch im Verhältnis zwischen den „Schwesterunternehmen" zum Tragen kommen, geschlossen werden kann. (T8)
  • 5 Ob 234/07h
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 234/07h
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 2 Ob 67/08d
    Entscheidungstext OGH 28.04.2008 2 Ob 67/08d
    Veröff: SZ 2008/55
  • 2 Ob 32/08g
    Entscheidungstext OGH 24.09.2008 2 Ob 32/08g
    Auch; Beis wie T6
  • 7 Ob 168/08v
    Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 168/08v
    Auch; Beisatz: § 59 Abs 2 KFG. (T9)
    Veröff: SZ 2008/157
  • 9 ObA 5/08p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 9 ObA 5/08p
    Auch; Beisatz: Dass eine Regelung allenfalls wünschenswert wäre, reicht für die Annahme einer Gesetzeslücke nicht aus. (T10)
  • 9 ObA 41/08g
    Entscheidungstext OGH 29.06.2009 9 ObA 41/08g
    Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T10
  • 4 Ob 227/08y
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 4 Ob 227/08y
    Vgl; Veröff: SZ 2009/76
  • 6 Ob 261/09i
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 261/09i
    Auch; nur T1; Beis wie T6; Bem: Hier: Die Frage der Zulässigkeit einer analogen Anwendung des § 215 AktG im Privatstiftungsrecht wird ausdrücklich offen gelassen (mit eingehender Darstellung der Lehre). (T11)
  • 7 Ob 13/10b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 13/10b
    Auch
  • 5 Ob 63/10s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 63/10s
    Beis wie T3; Veröff: SZ 2010/104
  • 8 ObA 88/10i
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 ObA 88/10i
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag. (T12)
  • 8 ObA 60/10x
    Entscheidungstext OGH 22.02.2011 8 ObA 60/10x
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T10
  • 5 Ob 190/10t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 190/10t
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Keine Regelungslücke bei § 10 Abs 3 und 4 WEG. (T13)
  • 7 Ob 124/11b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2011 7 Ob 124/11b
    Auch; Veröff: SZ 2011/140
  • 8 ObA 91/11g
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 8 ObA 91/11g
    Auch
  • 9 Ob 65/11s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 Ob 65/11s
    Auch
    Veröff: SZ 2012/23
  • 7 Ob 215/11k
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 215/11k
    Auch; nur T1; Beisatz: Eine solche Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz angemessen an seiner eigenen Ansicht und immanenten Teleologie unvollständig und ergänzungsbedürftig ist, ohne dass eine Ergänzung einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. (T14)
    Beis ähnlich wie T10
    Veröff: SZ 2012/21
  • 8 ObA 31/11h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 ObA 31/11h
    Auch; Beis wie T10
  • 7 Ob 212/11v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 7 Ob 212/11v
    Auch; nur T1; Beis wie T14; Auch Beis wie T10
  • 8 Ob 62/12v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 Ob 62/12v
    Vgl auch
    Veröff: SZ 2012/67
  • 5 Ob 66/12k
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 66/12k
  • 1 Ob 148/12i
    Entscheidungstext OGH 13.12.2012 1 Ob 148/12i
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Keine Regelungslücke bei § 163 Abs 2 zweiter Halbsatz ABGB. (T15)
  • 8 Ob 132/12p
    Entscheidungstext OGH 28.05.2013 8 Ob 132/12p
    Auch; Veröff: SZ 2013/53
  • 10 ObS 100/13y
    Entscheidungstext OGH 12.09.2013 10 ObS 100/13y
    Beis wie T3; Beis wie T5
  • 9 ObA 60/13h
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 60/13h
    Auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Keine Regelungslücke bei §§ 5 Abs 1 und 2, 6 und 7 iVm § 1 Z 2 Stmk L‑GlBG. (T16)
  • 10 ObS 114/13g
    Entscheidungstext OGH 22.10.2013 10 ObS 114/13g
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2013/100
  • 5 Ob 76/13g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 5 Ob 76/13g
    Vgl auch; Beis wie T13; Veröff: SZ 2013/125
  • 10 ObS 1/13i
    Entscheidungstext OGH 28.01.2014 10 ObS 1/13i
    Auch
  • 1 Ob 215/13v
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 215/13v
    Vgl
  • 9 ObA 5/14x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 ObA 5/14x
  • 5 Ob 220/13h
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 220/13h
    Auch; Beisatz: Der Ansicht, dass eine dem Gesetzeszweck Rechnung tragende Auslegung des § 18b MRG nicht nur eine korrigierende Auslegung seines Anwendungsbereichs auf landesgesetzlich geförderte Arbeiten, sondern auch eine korrigierende Auslegung dahin, dass in jenen Fällen, in denen nach den landesgesetzlichen Regelungen ein längerer Rückzahlungszeitraum als zehn Jahre vorgesehen sei, steht der klare und zwingende Gesetzeswortlaut betreffend die Laufzeit des geförderten oder (Förderungs-)Darlehens entgegen, welcher nach dem Wortlaut des § 18b MRG 10 Jahre nicht übersteigen darf. (T17)
  • 10 ObS 63/14h
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 63/14h
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/90
  • 6 Ob 17/14i
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 17/14i
    Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/108
  • 8 ObA 6/15p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2015 8 ObA 6/15p
    Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T14
  • 8 ObS 8/14f
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 8 ObS 8/14f
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 136/15v
    Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 136/15v
    Auch; Veröff: SZ 2015/70
  • 10 ObS 67/15y
    Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 ObS 67/15y
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
  • 5 Ob 88/15z
    Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 88/15z
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T10
  • 6 Ob 179/14p
    Entscheidungstext OGH Verstärkter Senat 01.12.2015 6 Ob 179/14p
    Verstärkter Senat; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendung von § 149 Abs 1 IO auf aufrechnungsberechtigte Insolvenzgläubiger. (T18)
    Veröff: SZ 2015/135
  • 5 Ob 100/16s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
  • 11 Os 23/17t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2017 11 Os 23/17t
    Auch
  • 8 Ob 65/16s
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 65/16s
    Veröff: SZ 2017/17
  • 7 Ob 74/17h
    Entscheidungstext OGH 21.09.2017 7 Ob 74/17h
  • 10 ObS 154/17w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 ObS 154/17w
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T14
  • 9 ObA 78/18p
    Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 ObA 78/18p
    Auch; Beis wie T3
  • 6 Ob 126/18z
    Entscheidungstext OGH 20.12.2018 6 Ob 126/18z
    Auch; Veröff: SZ 2018/112
  • 6 Ob 81/19h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2019 6 Ob 81/19h
    Auch; Beisatz: Keine analoge Anwendung der §§ 19 ff JN und § 49 Abs 4 und 5 RstDG. (T19)
    Veröff: SZ 2019/41
  • 7 Ob 45/19x
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 45/19x
    Beis wie T4
  • 9 ObA 131/19h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 9 ObA 131/19h
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraums auch im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes unbenommen, für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen Unterschiedliches zu regeln, um seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. (T20)
  • 4 Ob 80/20y
    Entscheidungstext OGH 02.07.2020 4 Ob 80/20y
    Vgl; Beisatz: Hier: keine analoge Anwendung der § 1 Abs 5 BWG und § 51 BörseG auf als (Umgehungs-)Modell konstruierte Rohstofftermingeschäfte ("Forwards" bzw "Futures"). (T21)
  • 9 Ob 35/20t
    Entscheidungstext OGH 29.07.2020 9 Ob 35/20t
    Vgl; Beis wie T21
  • 5 Ob 162/20i
    Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 162/20i
  • 2 Ob 101/21y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2021 2 Ob 101/21y
    Beisatz: Hier: planwidrige Lücke bejaht; Der Anwendungsbereich des KHVG ist in bestimmten Fällen über den Wortlaut des § 1 Abs 1 KHVG hinaus auch auf nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge zu erstrecken. (T22)
    Anm: Veröff: SZ 2021/94
  • 2 Ob 203/21y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2022 2 Ob 203/21y
    Beis wie T6
  • 10 ObS 175/21i
    Entscheidungstext OGH 22.02.2022 10 ObS 175/21i
    nur T1; Beis wie T3; Beis wie T14
  • 10 ObS 67/22h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2022 10 ObS 67/22h
    Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T14
  • 10 ObS 53/22z
    Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 ObS 53/22z
    Vgl; nur T1
  • 10 ObS 111/22d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 ObS 111/22d
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Es stellt keine planwidrige Lücke dar, dass der Kinderzuschuss nach § 262 ASVG nicht für Urenkel gebührt; diese fallen nicht unter den Kindesbegriff des § 252 Abs 1 ASVG. (T23)
  • 7 Ob 40/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.03.2023 7 Ob 40/23t
    Beisatz: Anspruch des Klägers ist dadurch geprägt, dass die Beklagte für ihn treuhändig Versicherungsprovisionen einhebt und diese ihm gegenüber abzurechnen hat: kein Sachverhalt, der es rechtfertigen könnte, die dreijährige Verjährungsfrist des § 11 MaklerG analog auf das Vertragsverhältnis der Parteien anzuwenden, zumal die allgemeine Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 1478 ABGB gilt. (T24)
  • 3 Ob 42/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.04.2023 3 Ob 42/23g
    Anm: Hier: (Verneinte) analoge Anwendbarkeit des § 290 EO auf Ansprüche auf Beihilfen der COFAG.
  • 10 ObS 125/22p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2023 10 ObS 125/22p
    Beisatz: Keine planwidrige Lücke des § 306 Abs 1 ASVG trotz der Versorgungslücke, die dadurch entsteht, dass Umschulungsgeld frühestens ab der Feststellung des Pensionsversicherungsträgers iSd § 367 Abs 4 Z 1 ASVG gebührt (§ 39b Abs 1 Satz 2 AlVG). (T25)
  • 2 Ob 100/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.07.2023 2 Ob 100/23d
    Beisatz: Planwidrige Gesetzeslücke betreffend § 783 Abs 1 Satz 2 ABGB idF ErbRÄG 2015. (T26)
  • 8 Ob 55/23f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.08.2023 8 Ob 55/23f
    vgl; Beisatz: Hier: Keine analoge Anwendung des § 12 Abs 2 Pauschalreisegesetz (Ersatzfähigkeit der entgangenen Urlaubsfreude) (T27)
  • 9 ObA 27/23w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.07.2023 9 ObA 27/23w
    vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T10; Beisatz wie T14
    Beisatz: Hier: Unterstützungsleistung nach Punkt 49.1.2 (iVm Punkt 51.1) KV-Bord; keine analoge Anwendung. (T28)
  • 5 Ob 50/23y
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 05.10.2023 5 Ob 50/23y
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T5
  • 2 Ob 163/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.10.2023 2 Ob 163/23v
    Beisatz: Hier: § 758 Abs 2 Satz 1 ABGB. (T29)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0098756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19960430_OGH0002_0040OB02074_96W0000_004

Entscheidungstext 6Ob17/14i

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

JBl 2015,187 = RdW 2015/168 S 170 - RdW 2015,170 = ZIR 2015,219 (Höhne) = RZ 2015,114 EÜ48 - RZ 2015 EÜ48 = ecolex 2015/121 S 308 (Hofmarcher) ‑ ecolex 2015,308 (Hofmarcher) = ZVR 2015/45 S 75 (Danzl, tabellarische Übersicht) - ZVR 2015,75 (Danzl, tabellarische Übersicht) = EvBl 2015/88 S 616 (Kissich) - EvBl 2015,616 (Kissich) = MR 2015,139 = SZ 2014/108 ‑ Widerruf im ORF

Geschäftszahl

6Ob17/14i

Entscheidungsdatum

19.11.2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Zöchbauer und Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichischer Rundfunk (ORF), 1136 Wien, Würzburggasse 30, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Veröffentlichung (Streitwert 32.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. November 2013, GZ 5 R 172/13w-12, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. Juni 2013, GZ 53 Cg 67/12t-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin die mit 4.203 EUR (darin 473,50 EUR Umsatzsteuer und 1.362 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist die Holdinggesellschaft der N*****-Gruppe.

Am 10. 6. 2010 strahlte der ORF im Rahmen des Mittagsjournals im Radio Niederösterreich ein Interview mit T***** H*****, dem damaligen Landesgeschäftsführer der politischen Partei *****, aus, in welchem es um das Glücksspielgesetz ging.

Daraufhin brachte die Klägerin wegen verschiedener Aussagen in diesem Interview beim Landesgericht St. Pölten zu 24 Cg 62/10f eine Klage gegen T***** H***** gemäß Paragraph 1330, ABGB ein und obsiegte auch in diesem Verfahren. T***** H***** wurde zum Widerruf bestimmter Äußerungen und zu dessen Veröffentlichung in Radio Niederösterreich verurteilt. Der ORF war nicht Partei dieses Verfahrens.

Nachdem T***** H***** den ORF mit der Veröffentlichung des Widerrufs in Radio Niederösterreich beauftragt und der ORF die Veröffentlichung mit dem Hinweis abgelehnt hatte, dazu nicht verpflichtet zu sein, beantragte die Klägerin die Bewilligung der Exekution gegen T***** H***** gemäß Paragraph 353, EO. Diese Exekution wurde bewilligt und die Klägerin ermächtigt, die Veröffentlichung des Widerrufs im Namen und auf Kosten T***** H*****s in Frist und Form des Paragraph 13, MedienG in Radio Niederösterreich vorzunehmen. Daraufhin beauftragte die Klägerin den ORF mit Schreiben vom 8. 5. und vom 1. 10. 2012 mit der Veröffentlichung des Widerrufs, was der ORF ohne Angabe von Gründen ablehnte.

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des ORF zur Veröffentlichung des T***** H***** zu 24 Cg 62/10f des Landesgerichts St. Pölten aufgetragenen Widerrufs in Radio Niederösterreich in Frist und Form des Paragraph 13, MedienG, in eventu die Verpflichtung zum Widerruf jener Äußerungen, die zuvor bereits T***** H***** untersagt worden waren, und dessen Veröffentlichung. Der ORF habe die Veröffentlichung ohne Begründung abgelehnt, obwohl ihn eine Kontrahierungspflicht treffe. Außerdem hafte der ORF infolge seiner Weigerung selbst für die unwahren ehrenbeleidigenden und kreditschädigenden Äußerungen T***** H*****s. Die Ablehnung des Anspruchs der Klägerin sei verfassungswidrig, laufe sie doch dem Schutz des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 und 10 EMRK zuwider.

Der beklagte ORF beruft sich darauf, zu dieser Veröffentlichung nicht verpflichtet zu sein. Für die Verweigerung der Veröffentlichung bestehe nicht nur ein sachlicher, sondern auch ein aus Paragraph 46, MedienG ersichtlicher gesetzlich anerkannter Grund. Bei Ansprüchen nach Paragraph 1330, ABGB bestehe kein Kontrahierungszwang, für die Veröffentlichung des Widerrufs stünden genügend andere Medien zur Verfügung. Im Übrigen seien die Äußerungen T***** H*****s weder ehrenbeleidigend noch kreditschädigend gewesen.

Das Erstgericht verpflichtete den ORF zur Veröffentlichung im Sinn des Hauptbegehrens, dürfe dieser doch die Übernahme von Werbeaufträgen nur aus zulässigen Gründen ablehnen; solche seien vom ORF aber nicht geltend gemacht worden.

Das Berufungsgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualklagebegehren ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige; die Revision sei nicht zulässig.

In der Sache selbst vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, anders als Paragraph 85, Absatz 4, UrhG und Paragraph 25, Absatz 7, UWG enthalte Paragraph 1330, ABGB keine Regelung, die einen Medienunternehmer, in dessen Medium die kreditschädigenden Tatsachen verbreitet wurden, verpflichteten, den Widerruf zu veröffentlichen. Es handle sich hiebei auch nicht um eine gerichtliche Entscheidung im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, MedienG. Für eine unsachliche Ungleichbehandlung der Klägerin durch den ORF wäre die Klägerin beweispflichtig; eine solche sei auch nicht erkennbar. Auch bei einer Veröffentlichung des Widerrufs in derselben Sendung, in der die Äußerungen gemacht worden seien, bestehe lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dieselben Hörer zu erreichen. Eine Monopolstellung des ORF sei nicht allein dadurch entstanden, dass die Klägerin im Verfahren gegen T***** H***** eine Veröffentlichung in Radio Niederösterreich begehrt habe, ohne den ORF zuvor einzubinden. Schließlich verwies das Berufungsgericht auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach der ORF grundsätzlich nicht verpflichtet sei, eine Widerrufserklärung hinsichtlich kreditschädigender Äußerungen zu veröffentlichen.

Zum Eventualbegehren meinte das Berufungsgericht, der ORF sei im Hinblick auf Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG gerechtfertigt, weil in seiner Sendung die Äußerungen T***** H*****s wahrheitsgetreu wiedergegeben worden seien und ein überwiegendes öffentliches Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis dieser Äußerungen bestanden habe. Eine eigene Verpflichtung des ORF zum Widerruf dieser Äußerungen und zu dessen Veröffentlichung bestehe deshalb nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits entschieden, dass den Bestimmungen des (damals geltenden) Rundfunkgesetzes zwar nicht zu entnehmen ist, dass dem ORF eine (freiwillige) Veröffentlichung gerichtlich angeordneter Widerrufserklärungen verboten wäre; allerdings bestehe keine (ausdrückliche gesetzliche) Verpflichtung des ORF zu derartigen Veröffentlichungen in welcher Sendung auch immer, sodass der Geschädigte das Risiko dafür trage, dass die ihm zuerkannte Veröffentlichung im Fernsehen oder im Rundfunk mangels Bereitschaft des ORF schließlich unterbleibt (6 Ob 95/97g).

Durch das ORF-Gesetz hat sich an dieser Gesetzeslage nichts geändert; nach dessen Paragraph 5, Absatz 6, besteht lediglich eine Veröffentlichungsverpflichtung hinsichtlich behördlicher und privater (hier nicht einschlägiger) Aufrufe. Aufgrund der Ausführungen der Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision war die in der Entscheidung 6 Ob 95/97g vertretene Rechtsauffassung jedoch einer Überprüfung zu unterziehen.

2. Nach Paragraph 46, Absatz eins, MedienG müssen in periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, unter anderem gerichtliche Entscheidungen, auf deren Veröffentlichung in diesem Medienwerk erkannt worden ist, in der gesamten Ausgabe gegen Vergütung des üblichen Einschaltungsentgelts veröffentlicht werden; nach Absatz 2, sind aber in den Programmen des Rundfunks nur solche gerichtliche Entscheidungen zu veröffentlichen, die sich auf eine Veröffentlichung in einer Sendung des betreffenden Programms beziehen.

Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht die Veröffentlichung des gegen T***** H***** zu 24 Cg 62/10f des Landesgerichts St. Pölten ergangenen Urteils, sondern die Veröffentlichung des Widerrufs T***** H*****s begehrt, scheidet die Anwendung dieser Bestimmung aus. Gegen eine extensive Auslegung mediengesetzlicher Bestimmungen spricht nämlich eine historische Interpretation. In der Präambel zum MedienG wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Zweck des MedienG darin besteht, die volle Freiheit der Medien zur Sicherung der Meinungsäußerungsfreiheit zu gewährleisten (EB zur RV 2 römisch XV. GP 22; vergleiche auch 6 Ob 2018/96). Die Mediengesetznovelle 1992 wollte zwar bestehende Defizite im Bereich des Persönlichkeitsschutzes beheben (EB zur RV 503 römisch XVIII. GP 8), änderte aber gerade nichts an der Veröffentlichungspflicht nach Paragraph 46, MedienG. Zieht man diese Wertungen des historischen Gesetzgebers heran, widerspricht eine analoge Anwendung von Bestimmungen, die diese Freiheit einschränken, dem Gesetzeszweck. Im Ergebnis kann daher die Verpflichtung des Paragraph 46, MedienG nicht für eine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Widerrufs herangezogen werden.

3. Nach Paragraph 85, Absatz 4, UrhG und Paragraph 25, Absatz 7, UWG ist die Veröffentlichung auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder eines anderen vollstreckbaren Exekutionstitels vom Medienunternehmer ohne unnötigen Aufschub vorzunehmen; diese Bestimmungen beziehen sich auf Exekutionstitel, welche ihre Grundlage in den genannten Gesetzen haben.

3.1. Derartige Regelungen kennt Paragraph 1330, ABGB hinsichtlich des Anspruchs des Geschädigten auf Widerruf von Äußerungen nicht, auch wenn er dem Geschädigten ebenfalls einen Anspruch auf Veröffentlichung des Widerrufs zugesteht. Eine unmittelbare Anwendung der genannten Bestimmungen kommt somit nicht in Betracht.

3.2. Die Klägerin meint in ihrer außerordentlichen Revision, der sich aus den urheber- und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen ergebende Kontrahierungszwang von Medienunternehmen sei auch für Widerrufsveröffentlichungen nach Paragraph 1330, ABGB einschlägig.

Allerdings setzt ein Analogieschluss - hier von Bestimmungen des UWG/UrhG auf Paragraph 1330, ABGB - eine Gesetzeslücke voraus, das heißt der Rechtsfall kann nach dem Gesetz nicht beurteilt werden, bedarf jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung; es muss daher eine „planwidrige Unvollständigkeit“, eine nicht gewollte Lücke, vorliegen (4 Ob 2074/96w SZ 69/109; 3 Ob 215/02t SZ 2002/178). Ohne Vorliegen einer Regelungslücke gleichsam an die Stelle des Gesetzgebers zu treten und einen Regelungsinhalt (rechtsfortbildend) zu schaffen, dessen Herbeiführung ausschließlich diesem obläge, steht den Gerichten hingegen nicht zu (3 Ob 215/02t). Dass bei Ansprüchen, die aus dem UWG abgeleitet werden, und bei Ansprüchen nach Paragraph 1330, ABGB gerade im Hinblick auf die Beseitigung eingetretener Folgen Unterschiede bestehen, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 3 Ob 215/02t ausführlich dargelegt und eine analoge Anwendung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen (konkret des Paragraph 15, UWG) abgelehnt. Dem schließt sich der erkennende Senat auch für Paragraph 25, Absatz 7, UWG und Paragraph 85, Absatz 4, UrhG an.

3.3. Die im Verfassungsrang stehenden Bestimmungen der EMRK sehen in bestimmten Bereichen neben reinen Abwehrrechten gegenüber staatlichen Eingriffen auch Gewährleistungspflichten des Staates dergestalt vor, dass dieser die Durchsetzung der in der EMRK eingeräumten Rechte gewährleisten muss. Beruft sich die Klägerin daher zur Durchsetzung ihrer Rechte in der außerordentlichen Revision auf Artikel 8 und Artikel 10, EMRK, könnte ein Anspruch nur dann bestehen, wenn eine bestehende Norm in verfassungskonformer Weise ausgelegt werden kann, um einen nach den Bestimmungen der EMRK erforderlichen Anspruch zu ermöglichen. Die verfassungskonforme Interpretation als Auslegungsmethode stellt letztlich eine Wahl zwischen möglichen Auslegungsergebnissen dar, bei der jener der Vorzug gegeben wird, die in Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung ist (Khakzadeh, Die verfassungskonforme Interpretation in der Judikatur des VfGH, ZÖR 2006, 201; Berka, Verfassungsrecht5 [2013] Rz 94; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 [2014] Rz 36). Die verfassungsrechtlichen Vorgaben durch die EMRK können daher im Ergebnis nur dazu dienen, einer möglichen Auslegung den Vorzug gegenüber einer anderen möglichen Auslegung einzuräumen, um dadurch die Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung zu verhindern. Die Grenze ist dabei aber jedenfalls der äußerste Wortsinn einer Bestimmung. Ist die Auslegung hingegen nicht zweifelhaft, kann und darf eine Bestimmung nicht verfassungskonform ausgelegt werden, selbst wenn das Auslegungsergebnis der Verfassung widerspricht (VfSlg 11.036/1986; Berka, Verfassungsrecht5 Rz 94). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich Paragraph 1330, ABGB jedoch nicht entnehmen, Paragraph 25, Absatz 7, UWG und Paragraph 85, Absatz 4, UrhG sind hier nicht anwendbar.

Dies erkennt offensichtlich auch die Klägerin, weist sie doch in ihrer außerordentlichen Revision selbst darauf hin, dass die „Republik Österreich die positive Verpflichtung [treffe], den guten Ruf einer Person effektiv zu schützen; folglich [müsse] im Ergebnis die Möglichkeit bestehen, auf ehrenbeleidigende und insbesondere kreditschädigende Äußerungen mit der Veröffentlichung eines Widerrufs - als wesentliches Element des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes - reagieren zu können“.

4.1. Die Klägerin beruft sich weiters auf die Monopolstellung des ORF, sei dieser doch die einzig öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt der Republik Österreich. Daraus schließt sie, dass der ORF „zum Vertragsabschluss verpflichtet“ sei („Abschlusszwang“); er dürfte „die Erbringung von Leistungen nur aus sachlichen Gründen verweigern“. Darauf braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden, weil die Klägerin die Veröffentlichung des Widerrufs nicht etwa im Rahmen einer (entgeltlichen) Werbesendung in Radio Niederösterreich, sondern „in Frist und Form des Paragraph 13, MedienG“ anstrebt, also im Rahmen des Mittagsjournals in Radio Niederösterreich. Dass nach der Rechtsprechung des VfGH (B 658/85) die Vergabe von Sendezeiten für kommerzielle Werbung an Interessenten nicht willkürlich und parteiisch sein darf und generell die einseitige Bevorzugung bestimmter Richtungen oder der Ausschluss einzelner Unternehmen verboten ist, vermag somit den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht zu begründen.

4.2. 

Gemäß Art römisch eins Absatz 2, BVG-Rundfunk obliegt es dem Gesetzgeber, bei der näheren Ausgestaltung der Rundfunktätigkeit Bestimmungen festzulegen, die die Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und die Ausgewogenheit der Programme gewährleisten. Die nähere Ausgestaltung des Objektivitätsgebots findet sich in Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G. Die Bestimmung gilt aufgrund des Wortlauts zunächst nur für das Informationsangebot des ORF, somit für die eigenen, redaktionell gestalteten Programmangebote. Darüber hinaus enthalten auch die in Paragraph 10, ORF-G enthaltenen Programmgrundsätze in Absatz 5, eine Forderung nach umfassender, unabhängiger, unparteilicher und objektiver Information in sämtlichen Sendungen des ORF.

4.2.1. 

Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G enthält inhaltliche Vorgaben für die Gestaltung der Programmsendungen durch den ORF insoweit, als dem ORF eine objektive, sachlich ausgewogene Berichterstattung auferlegt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenats kommt es zur Wahrung des Objektivitätsgebots darauf an, dass beim Durchschnittsbetrachter kein einseitig verzerrter Eindruck im Rahmen der Berichterstattung geweckt wird. Das Objektivitätsgebot verpflichtet den ORF dazu die Pro- und Kontrastandpunkte voll zur Geltung kommen zu lassen (BKS 611.909/003-BKS/2002; vergleiche auch Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze3 [2011] Paragraph 4 /, 22,). Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang dem Grundsatz des „audiatur et altera pars“ zu. Eine selektive und unvollständige Informationsauswahl in einem Beitrag dadurch, dass Stellungnahmen eines Betroffenen nicht ausreichend wiedergegeben werden, ist deshalb mit dem Objektivitätsgebot nicht vereinbar (BKS GZ 611.980/0003-BKS/2010).

4.2.2. Diese Wertung findet sich auch in Paragraph 9, MedienG, der für die Gestaltung journalistischer Beiträge grundsätzlich die Möglichkeit einer Gegendarstellung einräumt. Der Anspruch auf eine Gegendarstellung steht nach dem Wortlaut dieser Bestimmung gegen Tatsachenmitteilungen zu, die in einem periodischen Medium verbreitet worden sind. Bei Rundfunkprogrammen ging man bei der Schaffung des Paragraph 9, MedienG davon aus, dass jedes der vom ORF ausgestrahlten Programme als periodisches Medium anzusehen ist (Höhne in Berka/Heindl/Höhne/Noll, Mediengesetz3 [2012] Paragraph 9, Rz 2).

4.2.3. Zwar geht aus dem Wortlaut des Paragraph 90, MedienG eindeutig hervor, dass vor diesem Hintergrund nur die Möglichkeit zu einer Gegendarstellung gegeben werden muss, wenn Tatsachenbehauptungen in einem periodischen Medium erfolgen, ohne dabei ausdrücklich eine Veröffentlichungsverpflichtung für Widerrufsansprüche festzuhalten. Ein unmittelbar darauf gestützter Anspruch auf die Veröffentlichung eines Widerrufs käme daher nicht in Betracht. Allerdings kommt vor dem Hintergrund des Objektivitätsgebots der Wertung dieser Bestimmung insoweit Bedeutung zu, als man sie zur Beurteilung des objektiven Verhaltens bei der Ablehnung der Veröffentlichung des Widerrufs heranzieht. Eine gegen das Objektivitätsgebot verstoßende Darstellung liegt dann vor, wenn der Inhalt einer Sendung zu einer einseitigen oder unvollständigen Darstellung führt. Eine einseitig verzerrte Darstellung kann aber nicht nur dann gegeben sein, wenn dem von bestimmten in einer Sendung gemachten Behauptungen Betroffenen keine Möglichkeit zur Gegendarstellung gegeben wird. Diese Darstellung bleibt jedenfalls - unabhängig von einer etwa gemachten Gegendarstellung - dann einseitig, wenn eine sich zwischenzeitlich als unrichtig erwiesene Tatsachenbehauptung insofern gegenüber dem angesprochenen Publikum als „wahr“ aufrechterhalten wird, als dem Publikum die Möglichkeit vorenthalten wird, vom Widerruf Kenntnis zu nehmen, weil die Veröffentlichung der Verlesung des Widerrufs abgelehnt wird.

Im Ergebnis ist es somit nicht von entscheidender Bedeutung, wie der verzerrte Eindruck, der als nicht mehr objektiv angesehen wird, entstanden ist. Die fehlende Möglichkeit zur ausreichenden Darstellung der eigenen Position wirkt sich für den Betroffenen in vergleichbarer Weise aus wie die Weigerung, einen Widerruf zu veröffentlichen.

4.2.4. Der von der Klägerin angestrebten Veröffentlichung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Widerrufs im Mittagsjournal in Radio Niederösterreich steht auch Paragraph 46, Absatz 2, MedienG, auf den sich der ORF in einem Größenschluss beruft, nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung sind in den Programmen des Rundfunks nur solche gerichtlichen Entscheidungen zu veröffentlichen, die sich auf eine Veröffentlichung in einer Sendung des betreffenden Programms beziehen. Die von der Klägerin inkriminierten Äußerungen T***** H*****s fielen aber gerade im Mittagsjournal.

5. Dieses - im Wege des Objektivitätsgebots - erzielte Ergebnis lässt sich im Übrigen auch mit jenen Überlegungen begründen, auf welche die Klägerin ihr Eventualbegehren gestützt hat.

5.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fällt selbst das bloße Weitergeben kreditschädigender Behauptungen eines Dritten, ohne sich mit dessen Äußerungen zu identifizieren, unter Paragraph 1330, ABGB (4 Ob 2205/96k; 4 Ob 40/04t SZ 2004/35), weshalb nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB haftet, wer verursacht, dass die Tatsache einem größeren Kreis von Menschen bekannt wird; in diesem Sinn ist nicht nur der Verleger eines Buches oder einer periodischen Druckschrift „Verbreiter“ der darin veröffentlichten Behauptungen, sondern auch der Medieninhaber (Verleger), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um redaktionelle Artikel, einen Leserbrief oder um ein Zeitungsinterview handelt (6 Ob 30/95 SZ 68/136). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist hier beachtlich, dass die Äußerungen T***** H*****s in einer Sendung des ORF fielen.

5.2. Nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, MedienG liegt ein Rechtfertigungsgrund vor, wenn es sich um eine wahrheitsgetreue Wiedergabe der Äußerung eines Dritten handelt und ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis der zitierten Äußerung bestanden hat. Bei diesem Rechtfertigungsgrund sind aber auch die Interessen des Verletzten zu bedenken, die nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Medieninhaber (Verleger) offenbar nur deshalb zurücktreten sollen, weil er sich immer noch gegen den Dritten zur Wehr setzen kann, dessen Äußerung, an deren Kenntnis ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit besteht, wahrheitsgetreu wiedergegeben wurde. Daraus folgt aber, dass jedenfalls dann, wenn der Verletzte für den Medieninhaber (Verleger) objektiv erkennbar auch gegen den Urheber der Äußerung schutzlos bliebe, der Rechtfertigungsgrund nicht zum Tragen kommen kann (RIS-Justiz RS0064448). Gerade diese Schutzlosigkeit der verletzten Klägerin wäre hier aber im Verhältnis zu T***** H***** gegeben.

6.1. Zusammenfassend ist deshalb der ORF zur Veröffentlichung des Widerrufs T***** H*****s im Mittagsjournal in Radio Niederösterreich verpflichtet, weil die von der Klägerin im Hauptverfahren inkriminierten Äußerungen in einer dieser Sendungen erfolgten und es dem dem ORF gesetzlich auferlegtenObjektivitätsgebot widersprechen würde, könnten weder der Verletzer noch der Verletzte durchsetzen, dass der die Ehre oder den guten Ruf des Verletzten wiederherstellende Widerruf des Verletzers vom ORF auch tatsächlich in äquivalenter Weise gesendet wird. Die in der Entscheidung 6 Ob 95/97f vertretene Auffassung wird nicht aufrecht erhalten. Dem Hauptklagebegehren war somit statt zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.

6.2. Eine nähere Auseinandersetzung mit der dem Eventualbegehren zugrunde liegenden Überlegung, dass neben dem (verschuldensabhängigen) Widerrufsanspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB auch ein (verschuldensunabhängiger) Beseitigungsanspruch des Geschädigten bestehen könnte (in diesem Sinn 4 Ob 370/32 SZ 14/201 [„Abgabe oder Veröffentlichung einer bestimmten Erklärung“]; Koziol, Die Haftung für kreditschädigende Berichte in Massenmedien, JBl 1993, 613; vergleiche auch Jabornegg in Strasser, Privatrecht und Umweltschutz [1976] 48), der sich dann bereits im Hauptverfahren gegen den Medienunternehmer richten müsste, bedarf es somit nicht.

7. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Schlagworte

Widerruf im ORF,

Textnummer

E109413

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00017.14I.1119.000

Im RIS seit

09.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2016

Dokumentnummer

JJT_20141119_OGH0002_0060OB00017_14I0000_000