Rechtssatz für 2Ob81/09i 1Ob77/11x 1Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124792

Geschäftszahl

2Ob81/09i; 1Ob77/11x; 1Ob247/11x; 7Ob147/12m; 5Ob145/14f; 5Ob114/14x; 5Ob215/14z; 6Ob32/15x; 5Ob113/15a; 5Ob115/16x; 1Ob145/16d; 7Ob129/16w; 5Ob136/16k; 1Ob49/17p; 5Ob69/17h; 8Ob51/17h; 2Ob133/17y; 4Ob15/18m; 1Ob241/17y; 1Ob15/18i; 1Ob58/18p; 5Ob37/18d; 4Ob146/18a; 9Ob12/19h; 1Ob75/20s; 1Ob141/21y (1Ob144/21i); 1Ob162/21m; 10ObS122/21w; 1Ob238/21p; 5Ob96/22m

Entscheidungsdatum

21.12.2022

Norm

AußStrG 2005 §71 Abs2
ZPO §508a Abs2
  1. ZPO § 508a heute
  2. ZPO § 508a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 508a gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Für eine vor Freistellung durch den OGH eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung steht gemäß der analog anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 508 a, Absatz 2, letzter Satz ZPO kein Kostenersatzanspruch zu.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 81/09i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2009 2 Ob 81/09i
    Bem:So schon 7 Ob 234/07y, 1 Ob 67/07w. (T1)
  • 1 Ob 77/11x
    Entscheidungstext OGH 24.05.2011 1 Ob 77/11x
  • 1 Ob 247/11x
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 1 Ob 247/11x
  • 7 Ob 147/12m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 147/12m
    Auch
  • 5 Ob 145/14f
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 145/14f
  • 5 Ob 114/14x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 114/14x
  • 5 Ob 215/14z
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 215/14z
    Vgl auch
  • 6 Ob 32/15x
    Entscheidungstext OGH 27.04.2015 6 Ob 32/15x
  • 5 Ob 113/15a
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 113/15a
  • 5 Ob 115/16x
    Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 115/16x
  • 1 Ob 145/16d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 145/16d
    Auch; Beisatz: Dies deswegen, weil eine Beantwortung vor ihrer Freistellung durch den Obersten Gerichtshof nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient. (T2)
  • 7 Ob 129/16w
    Entscheidungstext OGH 31.08.2016 7 Ob 129/16w
  • 5 Ob 136/16k
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 136/16k
  • 1 Ob 49/17p
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 1 Ob 49/17p
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T3)
  • 5 Ob 69/17h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2017 5 Ob 69/17h
  • 8 Ob 51/17h
    Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 51/17h
    Beis wie T2
  • 2 Ob 133/17y
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 133/17y
  • 4 Ob 15/18m
    Entscheidungstext OGH 20.02.2018 4 Ob 15/18m
  • 1 Ob 241/17y
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 1 Ob 241/17y
  • 1 Ob 15/18i
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 15/18i
  • 1 Ob 58/18p
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 58/18p
  • 5 Ob 37/18d
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 37/18d
  • 4 Ob 146/18a
    Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 146/18a
  • 9 Ob 12/19h
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 9 Ob 12/19h
  • 1 Ob 75/20s
    Entscheidungstext OGH 23.09.2020 1 Ob 75/20s
  • 1 Ob 141/21y
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 141/21y
  • 1 Ob 162/21m
    Entscheidungstext OGH 12.10.2021 1 Ob 162/21m
    Beis wie T3
  • 10 ObS 122/21w
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 10 ObS 122/21w
  • 1 Ob 238/21p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 238/21p
    Beis wie T3
  • 5 Ob 96/22m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 96/22m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124792

Im RIS seit

19.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20090520_OGH0002_0020OB00081_09I0000_001

Rechtssatz für 5Ob19/81; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0019408

Geschäftszahl

5Ob19/81; 5Ob45/83; 5Ob91/85; 3Ob20/86; 5Ob147/86; 5Ob63/86; 5Ob5/87; 5Ob1027/91 (5Ob1028/91); 5Ob1049/92; 5Ob85/92; 5Ob1053/92; 5Ob108/93; 5Ob109/93; 5Ob40/94; 5Ob41/94; 5Ob1068/95 (5Ob1069/95); 5Ob464/97i; 8Ob167/00t; 3Ob237/01a; 5Ob167/03z; 3Ob134/04h; 5Ob257/06i; 5Ob258/07p; 5Ob27/09w; 5Ob274/08t; 5Ob119/09z; 5Ob183/09m; 5Ob9/10z; 5Ob88/12w; 5Ob11/14z; 5Ob114/14x; 5Ob123/14w; 1Ob27/18d; 5Ob198/22m; 5Ob208/22g; 5Ob32/22z

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Rechtssatz

Erfordernisse einer ordentlichen Rechnung nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, WEG (mit grundsätzlichen und Detaillierten Ausführungen): Diese Bestimmung ist nur ausführendes Spezialrecht zu Paragraphen 1012,, 830, 837 ABGB. Es müssen daher auch hier die einzelnen Geschäfte durch Anführung der Vertragspartner und der Leistungen individualisiert sein. Zur Ermöglichung der Kontrolle müssen die Belege bezeichnet sein, damit sie in der Belegsammlung, die entsprechend übersichtliche geführt werden muss, leicht auffindbar sind. So sind insbesondere die Betriebskosten einzeln unter Angabe der Belege auszuweisen; Angabe einer Gesamtsumme genügt nur bei einer Mehrzahl kleinerer Beträge für einzelne Sachposten. Ferner ist die Darlehenstilgung, Rücklagen, Zinsen, Verwaltungskosten und allfällige Erträgnisse ziffernmäßig auszuweisen. Allfällige Abkürzungen (EDV - Anlage!) müssen für den durchschnittlichen Wohnungseigentümer verständlich sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 19/81
    Entscheidungstext OGH 02.03.1982 5 Ob 19/81
    Veröff: MietSlg 34542(8)
  • 5 Ob 45/83
    Entscheidungstext OGH 13.09.1983 5 Ob 45/83
    Beisatz: Es kommt nicht nur auf die Richtigkeit, sondern auch auf die Vollständigkeit der Abrechnung an. (T1) Veröff: MietSlg 35628
  • 5 Ob 91/85
    Entscheidungstext OGH 03.12.1985 5 Ob 91/85
    Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 58/197 = EvBl 1987/8 S 50 = NZ 1987,39
  • 3 Ob 20/86
    Entscheidungstext OGH 02.07.1986 3 Ob 20/86
    Auch
  • 5 Ob 147/86
    Entscheidungstext OGH 14.10.1986 5 Ob 147/86
    Auch; Beisatz: Die Rechnungslegungspflicht soll die Grundlagen für die Beurteilung der Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber dem zur Rechnungslegung Verpflichteten verschaffen. (T2) Veröff: JBl 1987,174 (hiezu zustimmend Call) = MietSlg XXXVIII/41 = RdW 1987,124
  • 5 Ob 63/86
    Entscheidungstext OGH 16.12.1986 5 Ob 63/86
    Auch; Beisatz: Der Angabe der einzelnen Umsatzsteuerbelastung bei jeder Ausgabepost bedarf es nicht, weil sie aus dem Beleg ersichtlich sein muss. (T3) Veröff: ImmZ 1987,77 = MietSlg XXXVIII/57
  • 5 Ob 5/87
    Entscheidungstext OGH 27.01.1987 5 Ob 5/87
    Veröff: MietSlg XXXIX/8
  • 5 Ob 1027/91
    Entscheidungstext OGH 28.05.1991 5 Ob 1027/91
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Diese Judikatur stellt nur Richtlinien für eine ordnungsgemäße Verwalterrechnung auf, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann, solange die Vollständigkeit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Abrechnung gewahrt bleibt. (T4)
  • 5 Ob 1049/92
    Entscheidungstext OGH 13.10.1992 5 Ob 1049/92
    Vgl auch
  • 5 Ob 85/92
    Entscheidungstext OGH 27.10.1992 5 Ob 85/92
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 5 Ob 1053/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 1053/92
    Vgl; Beisatz: Dabei ist wegen der Notwendigkeit, in vielfacher Hinsicht unterschiedliche Sachverhalte (hier insbesondere Aufteilung der Aufwendungen auf zwei Häuser und einen Zwischentrakt) unbestimmten Begriffen (wie Vollständigkeit, Verständlichkeit, Übersichtlichkeit, Nachvollziehbarkeit für einen Miteigentümer mit durchschnittlichen Fähigkeiten) zu subsumieren, ein gewisser Beurteilungsspielraum gegeben. Solange dieser nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. (T5)
  • 5 Ob 108/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 108/93
    Vgl auch; Beisatz: Lasten auf einer Wohnungseigentumsanlage noch Hypothekardarlehen, sind die von den einzelnen Wohnungseigentümern geleisteten Darlehenstilgungen und die auf sie entfallenden Restschulden auszuweisen. Jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer, der dem Verwalter die Gebarung der auf dem Wohnungseigentumsobjekt lastenden Schulden übertragen hat, kann nämlich die Information verlangen, wieviel er zur Kapitaltilgung und zur Begleichung der Zinsen aufgewendet hat, ob auch die anderen Miteigentümer und Wohnungseigentümer ihrer Zahlungspflicht nachgekommen sind und wie hoch seine noch aushaftende Restschuld ist. (T6) Veröff: ImmZ 1994,133
  • 5 Ob 109/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 109/93
    Vgl auch; Beis wie T6; Veröff: WoBl 1994,71 (hiezu Call)
  • 5 Ob 40/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 40/94
    Vgl auch; Beisatz: Wurden mehrere Liegenschaften durch eine Wohnhausanlage verbaut, so hat die Rechnungslegung sich auf die Aufwendungen und Erträgnisse der einzelnen, im Miteigentum stehenden Liegenschaften zu beziehen. Eine sämtliche Liegenschaften umfassende einheitliche Abrechnung entspricht nicht dem Gesetz. (T7)
  • 5 Ob 41/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 41/94
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 5 Ob 1068/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 5 Ob 1068/95
    Vgl auch; Beis wie T6
  • 5 Ob 464/97i
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 5 Ob 464/97i
    Vgl; Beis wie T3
  • 8 Ob 167/00t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 167/00t
    Vgl; nur: Es müssen daher auch hier die einzelnen Geschäfte durch Anführung der Vertragspartner und der Leistungen individualisiert sein. Zur Ermöglichung der Kontrolle müssen die Belege bezeichnet sein, damit sie in der Belegsammlung, die entsprechend übersichtliche geführt werden muss, leicht auffindbar sind. (T8); Beisatz: Hier: Inkassomandatar. (T9)
  • 3 Ob 237/01a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 237/01a
    nur T8
  • 5 Ob 167/03z
    Entscheidungstext OGH 23.03.2004 5 Ob 167/03z
    Auch; nur: Erfordernisse einer ordentlichen Rechnung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG: Diese Bestimmung ist nur ausführendes Spezialrecht zu §§ 1012, 830, 837 ABGB. (T10); Veröff: SZ 2004/42
  • 3 Ob 134/04h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 134/04h
    Vgl; nur T8; Beisatz: Hier: Lizenzgebühren. (T11)
  • 5 Ob 257/06i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 257/06i
    Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Bezeichnung der Ausgabepositionen auf den Belegen fehlt. (T12)
  • 5 Ob 258/07p
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 258/07p
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Eine „ordentliche" Abrechnung ist eine solche, die eine systematische, übersichtliche und einer Nachprüfung leicht zugängliche Gliederung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Dies hat durch eine detaillierte Aufstellung der Einnahmenposten und Ausgabeposten zu erfolgen, wobei sowohl auf Einnahmenseiteals auch Ausgabenseite der Zeitpunkt der Zahlung, ihr Verwendungszweck und der Zahlungsempfänger beziehungsweise der Leistende zu bezeichnen sind. Darüber hinaus muss die gelegte Abrechnung inhaltlich richtig sein. Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit beschränkt sich nicht auf die Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Zahlen und Belege; zu prüfen ist einerseits die Richtigkeit tatsächlich stattgefundener Geldflüsse und andererseits, ob Ausgaben beziehungsweise Einnahmen dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung entsprechen. (T13)
  • 5 Ob 27/09w
    Entscheidungstext OGH 14.04.2009 5 Ob 27/09w
    Vgl; Beisatz: Nach den §§ 20 Abs 3, 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 ist die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung zu überprüfen. Es genügt nicht, sich mit der Kontrolle der Vollständigkeit und Richtigkeit der Zahlen und Belege zu begnügen, sondern es ist bei jeder in Frage gestellten Ausgabe oder Einnahme auch zu prüfen, ob sie pflichtgemäß getätigt wurde, also dem durch Gesetz und Vereinbarung definierten Auftrag einer ordentlichen Verwaltung entspricht. (T14)
  • 5 Ob 274/08t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 274/08t
    Vgl; Beisatz: Eine Abrechnung nach § 20 Abs 3 WEG iVm § 34 WEG hat sich stets auf die Liegenschaft zu beziehen. Sie hat alle die Liegenschaft betreffenden Geldflüsse zu bezeichnen, alle Einnahmen- und Ausgabenposten detailliert und aufgeschlüsselt anzugeben, damit der einzelne Wohnungseigentümer die ziffernmäßige Richtigkeit kontrollieren kann. (T15)
    Beisatz: Wenn ein Hausverwalter gegenüber Wohnungseigentümern zur Abrechnung von (geförderten) Darlehen verpflichtet ist und ein Wohnungseigentümer an einer Verwaltungsabrechnung rügt, die Annuitätenvorschreibungen seien „entgegen den getroffenen Vereinbarungen" erfolgt, geht eine Prüfung dieses Umstands über die im Rahmen einer Verwaltungsabrechnung zu prüfenden Umstände weit hinaus. Kann der Verwalter nachweisen, dass er die Annuitätenrückzahlungen laut den Vorschreibungen des Kreditgebers getätigt hat, hat er seinen Verpflichtungen Genüge getan. Das Rechtsverhältnis zwischen dem einzelnen Wohnungseigentümer als Kreditnehmer und der finanzierenden Bank bzw der Förderungsgeberin müsste im Rechtsverhältnis des Kreditnehmers und des Kreditgebers geklärt werden. (T16)
  • 5 Ob 119/09z
    Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 119/09z
    Vgl; Beis wie T14
  • 5 Ob 183/09m
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 183/09m
    Auch; Beisatz: Die vom Verwalter vorzunehmende Jahresabrechnung, nicht aber die Entwicklung des Kontos der Eigentümergemeinschaft ist der Prüfungsgegenstand des Verfahrens nach §§ 20 Abs 3, 34 Abs 3, 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002. (T17)
    Beisatz: Da das Konto der Eigentümergemeinschaft nicht alljährlich „auf Null" gestellt wird, also Guthaben oder Schulden aus den Vorjahren (rechnerisch) weiter wirksam sind, stellt eine Differenz zwischen dem Stand des Kontos der Eigentümergemeinschaft am Jahresende und dem Ergebnis der Abrechnung für das betreffende Kalenderjahr noch keinen konkreten Hinweis auf eine Unvollständigkeit der Jahresabrechnung dar. (T18)
  • 5 Ob 9/10z
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 9/10z
    Vgl auch; Beisatz: Jede dem Verwalter obliegende Rechnungslegungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, Belegeinsicht zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Rechnungslegung an sich und entspricht darüber hinaus einer den Verwalter schon nach § 1012 ABGB treffenden Verpflichtung. (T19)
  • 5 Ob 88/12w
    Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 88/12w
    Auch; Beisatz: Die Belegeinsicht in „geeigneter Weise“ ist nur nach den Umständen des Einzelfalls bestimmbar. (T20)
  • 5 Ob 11/14z
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 11/14z
    Vgl auch; Beisatz: Ist stets liegenschaftsbezogen vorzunehmen und hat sich grundsätzlich auf die ganze Liegenschaft zu beziehen. (T21)
    Beisatz: Bei Überprüfung der Richtigkeit hat das Gericht nicht bloß einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern gemäß § 34 Abs 3 WEG die Unrichtigkeit bestimmter Positionen bindend festzulegen. (T22)
  • 5 Ob 114/14x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 114/14x
    Vgl auch; Beisatz: Eine Gegenüberstellung der Solleinnahmen (Vorschreibungen) mit den tatsächlichen Zahlungseingängen ist zumindest in der Form erforderlich, dass bei jedem einzelnen Mitglied der Gemeinschaft oder jedem einzelnen Wohnungseigentumsobjekt ausgewiesen wird, ob das Konto ausgeglichen ist oder ein Rückstand besteht. Mit einer pauschalen, auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage bezogenen Angabe zur Feststellung der Unterdeckung, die sich eigentlich schon aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergeben müsste, ist es daher nicht getan. (T23)
    Beisatz: Die ÖNORM A 4000 wurde nicht im Sinne des § 34 Abs 5 WEG für rechtsverbindlich erklärt. Der Bundesminister für Justiz hat bislang von dieser Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Den Abrechnungsregeln der genannten ÖNORM kommt daher allenfalls informelle Bedeutung, aber keine Bindungswirkung zu. (T24)
    Beisatz: Jeder einzelne Mit- und Wohnungseigentümer hat ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie hoch die Erträgnisse der Liegenschaft sind und in welchem Umfang jedes Gemeinschaftsmitglied zu den Aufwendungen der Liegenschaft beiträgt. Allfällige Unzulänglichkeiten eines Datenverarbeitungsprogramms erlauben keine Abstriche von den Erfordernissen an eine Rechnungslegung, weil sich die Datenverarbeitungsprogramme an der gesetzlichen Pflicht des Verwalters zu orientieren haben und nicht umgekehrt. (T25)
  • 5 Ob 123/14w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 123/14w
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Abrechnung nach § 34 WEG 2002 handelt es sich um die Darstellung der tatsächlichen Zahlungsflüsse in der betreffenden Abrechnungsperiode (im Kalenderjahr). (T26)
  • 1 Ob 27/18d
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 27/18d
    Auch
  • 5 Ob 198/22m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2022 5 Ob 198/22m
    Beis wie T14; Beis wie T26
  • 5 Ob 208/22g
    Entscheidungstext OGH 19.01.2023 5 Ob 208/22g
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T26
  • 5 Ob 32/22z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 32/22z
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019408

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19820302_OGH0002_0050OB00019_8100000_001

Rechtssatz für 5Ob83/89; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070610

Geschäftszahl

5Ob83/89; 5Ob101/91; 5Ob1045/92; 5Ob1053/92; 5Ob108/93; 5Ob109/93; 5Ob40/94; 5Ob41/94; 4Ob2326/96d; 5Ob162/97b; 3Ob219/08i; 5Ob285/08k; 5Ob35/09x; 5Ob274/08t; 5Ob189/09v; 5Ob9/10z; 5Ob232/09t; 5Ob193/09g; 7Ob93/12w; 5Ob11/14z; 5Ob114/14x; 5Ob123/14w; 5Ob192/17x; 1Ob27/18d; 5Ob208/22g; 5Ob32/22z

Entscheidungsdatum

31.01.2023

Norm

MRG §20 Abs4
MRG §21 Abs3
MRG §24 Abs1
WEG 1975 §17 Abs2
WEG 2002 §20 Abs3
WEG 2002 §34
  1. MRG § 20 heute
  2. MRG § 20 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2009
  3. MRG § 20 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 20 gültig von 01.01.2005 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2004
  5. MRG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  6. MRG § 20 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. MRG § 20 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  8. MRG § 20 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  9. MRG § 20 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  10. MRG § 20 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  11. MRG § 20 gültig von 01.03.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  12. MRG § 20 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 21 heute
  2. MRG § 21 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 21 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 21 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 21 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985
  1. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  3. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. WEG 1975 § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. WEG 1975 § 17 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. WEG 1975 § 17 gültig von 01.09.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an die Abrechnung zu stellen sind, ergeben sich mangels näherer Umschreibung im MRG aus dem Zweck der Abrechnung, den Hauptmietern eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung zu liefern, ob der Vermieter bei der Vorschreibung der Pauschalraten, bei der Rückerstattung des Überschusses oder bei der Nachforderung des Fehlbetrages die zwingenden Bestimmungen des MRG eingehalten, also insbesondere nur nach dem MRG zulässige Beträge als Betriebskosten, öffentlichen Abgaben und Gesamtkosten des Betriebes von Gemeinschaftsanlagen berücksichtigt hat. Die Abrechnung hat daher eine übersichtliche, entsprechend aufgegliederte Verzeichnung der im abgerechneten Kalenderjahr dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen Bewirtschaftungskosten zu enthalten, die für einen durchschnittlichen Mieter des Hauses nachvollziehbar ist und durch die jeweilige Bezeichnung der dazugehörigen Belege (die in einer übersichtlich geführten Belegsammlung leicht auffindbar sein müssen) deren Kontrolle ermöglicht. Die Einsichtgewährung in die Belege vermag eine entsprechende Abrechnung nicht zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 83/89
    Entscheidungstext OGH 03.10.1989 5 Ob 83/89
    Veröff: ImmZ 1989,433 = MietSlg XLI/31
  • 5 Ob 101/91
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 5 Ob 101/91
    Vgl aber; Beisatz: Im Regelfall genügt dazu eine Auflistung der Ausgabenposten, die der Hauptmieter an Hand der ihm zur Einsicht offerierten Belege überprüfen kann. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei besonders großen Verwaltungseinheiten mit zahlreichen Einzelposten oder außergewöhnlich umfangreichen Ausgabesummen - könnte sich die Notwendigkeit weiterer Orientierungshilfen (etwa die genaue Bezeichnung, Durchnummerierung oder chronologische Ordnung der Belege oder eine weiter ins Detail gehende Aufgliederung zusammengefasster Ausgabepositionen) ergeben. Soweit den zu § 21 Abs 3 MRG bisher ergangenen Entscheidungen des OGH strengere Anforderungen an die jährliche Abrechnung der Bewirtschaftungskosten entnommen werden könnten, werden sie nicht aufrechterhalten. (T1) Veröff: SZ 64/155 = ImmZ 1992,74 = WoBl 1992,83 (Würth/Call)
  • 5 Ob 1045/92
    Entscheidungstext OGH 01.09.1992 5 Ob 1045/92
    Vgl auch; Veröff: ImmZ 1992,442 = WoBl 1993,60 (Würth)
  • 5 Ob 1053/92
    Entscheidungstext OGH 24.11.1992 5 Ob 1053/92
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 108/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 108/93
    Vgl auch; Veröff: ImmZ 1994,133
  • 5 Ob 109/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 109/93
    Vgl auch; Veröff: WoBl 1994,71 (Call)
  • 5 Ob 40/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 40/94
    Vgl auch; Beisatz: Wurden mehrere Liegenschaften durch eine Wohnhausanlage verbaut, so hat die Rechnungslegung sich auf die Aufwendungen und Erträgnisse der einzelnen, im Miteigentum stehenden Liegenschaften zu beziehen. Eine sämtliche Liegenschaften umfassende einheitliche Abrechnung entspricht nicht dem Gesetz. (T2)
  • 5 Ob 41/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 41/94
    Beis wie T2
  • 4 Ob 2326/96d
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2326/96d
    Vgl; nur: Die Abrechnung hat daher eine übersichtliche, entsprechend aufgegliederte Verzeichnung der im abgerechneten Kalenderjahr dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen Bewirtschaftungskosten zu enthalten, die für einen durchschnittlichen Mieter des Hauses nachvollziehbar ist und durch die jeweilige Bezeichnung der dazugehörigen Belege (die in einer übersichtlich geführten Belegsammlung leicht auffindbar sein müssen) deren Kontrolle ermöglicht. (T3); Beis wie T1 nur: Im Regelfall genügt dazu eine Auflistung der Ausgabenposten, die der Hauptmieter an Hand der ihm zur Einsicht offerierten Belege überprüfen kann. (T4); Beisatz: Die Abrechnung hat bei der Pauschalabrechnung so zu geschehen, dass sich Hauptmieter mit durchschnittlicher Auffassungsgabe ein Bild darüber machen können, welche Rückzahlungsforderungen oder Nachzahlungen ihnen aus der Gegenüberstellung von bezahlten Pauschalraten und effektiv aufgelaufenen Kosten entstehen. Diese Grundsätze sind auch auf die Einzelabrechnung anzuwenden, wobei hier bloß die Gegenüberstellung mit den vorausgezahlten Pauschalraten unterbleibt. (T5)
  • 5 Ob 162/97b
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 5 Ob 162/97b
    Vgl auch; nur: Die Abrechnung hat daher eine übersichtliche, entsprechend aufgegliederte Verzeichnung der im abgerechneten Kalenderjahr dem Vermieter gegenüber fällig gewordenen Bewirtschaftungskosten zu enthalten. (T6); Beisatz: Hier: Jahrespauschalverrechnung. (T7); Beisatz: Eine Versicherungsprämie, deren Fälligkeit am 1. 1. 1995 eintritt und die dem Vermieter vom Versicherer 1994 vorgeschrieben wurde sowie von ihm vor Fälligkeit bezahlt wurde, ist nicht in die Betriebskostenabrechnung für 1994 aufzunehmen. (T8)
  • 3 Ob 219/08i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 219/08i
    Auch; nur T6
  • 5 Ob 285/08k
    Entscheidungstext OGH 10.02.2009 5 Ob 285/08k
    Vgl; Beisatz: Normieren Bestimmungen wie § 19 Abs 1 WGG oder vergleichbar §§ 20, 21 MRG oder §§ 17 - 19 HeizKG nur die Verpflichtung, Rechnung zu legen, reicht ein schlüssiges, plausibles und vollständiges Zahlenwerk aus, die Ordnungsgemäßheit einer Abrechnung zu bewirken. (T9)
  • 5 Ob 35/09x
    Entscheidungstext OGH 09.06.2009 5 Ob 35/09x
    Vgl; Beis wie T9
  • 5 Ob 274/08t
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 274/08t
    Vgl; Beisatz: Eine Abrechnung nach § 20 Abs 3 WEG iVm § 34 WEG hat sich stets auf die Liegenschaft zu beziehen. Sie hat alle die Liegenschaft betreffenden Geldflüsse zu bezeichnen, alle Einnahmen-und Ausgabenposten detailliert und aufgeschlüsselt anzugeben, damit der einzelne Wohnungseigentümer die ziffernmäßige Richtigkeit kontrollieren kann. (T10)
  • 5 Ob 189/09v
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 5 Ob 189/09v
    Vgl; Beisatz wie T5 nur: Die Abrechnung hat so zu geschehen, dass sich Hauptmieter mit durchschnittlicher Auffassungsgabe ein Bild darüber machen können, welche Rückzahlungsforderungen oder Nachzahlungen ihnen aus der Gegenüberstellung von bezahlten Pauschalraten und effektiv aufgelaufenen Kosten entstehen. (T11)
  • 5 Ob 9/10z
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 9/10z
    Vgl auch; Beisatz: Jede dem Verwalter obliegende Rechnungslegungspflicht umfasst auch die Verpflichtung, Belegeinsicht zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Zweck der Rechnungslegung an sich und entspricht darüber hinaus einer den Verwalter schon nach § 1012 ABGB treffenden Verpflichtung. (T12)
  • 5 Ob 232/09t
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 232/09t
    nur: Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an die Abrechnung zu stellen sind, ergeben sich aus dem Zweck der Abrechnung. (T13); Beisatz: Hier: Abrechnung nach §§ 20 Abs 3, 34 WEG 2002. (T14)
  • 5 Ob 193/09g
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 193/09g
    Vgl; Beis ähnlich wie T9
  • 7 Ob 93/12w
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 93/12w
    Auch; Beisatz: Hier: Bestandvertrag über Objekte in einem Einkaufszentrum. (T15); Veröff: SZ 2012/132
  • 5 Ob 11/14z
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 5 Ob 11/14z
    Auch; Beisatz: Jeder Wohnungseigentümer hat Anspruch auf eine Abrechnung der liegenschaftsbezogenen Gesamtaufwendungen und die jeweils Betroffenen haben Anspruch auf Abrechnung der abweichenden Abrechnungseinheiten (Abrechnungskreise). Über die einheitsüberschreitenden Abrechnungsdetails sind die jeweils nicht zu dieser Einheit gehörenden Wohnungseigentümer zu informieren. (T16)
    Beisatz: Bei Überprüfung der Richtigkeit hat das Gericht nicht bloß einen Auftrag an den Verwalter zur Richtigstellung der Abrechnung zu erlassen, sondern gemäß § 34 Abs 3 WEG die Unrichtigkeit bestimmter Positionen bindend festzulegen. (T17)
  • 5 Ob 114/14x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 114/14x
    Vgl auch; Beisatz: Eine Gegenüberstellung der Solleinnahmen (Vorschreibungen) mit den tatsächlichen Zahlungseingängen ist zumindest in der Form erforderlich, dass bei jedem einzelnen Mitglied der Gemeinschaft oder jedem einzelnen Wohnungseigentumsobjekt ausgewiesen wird, ob das Konto ausgeglichen ist oder ein Rückstand besteht. Mit einer pauschalen, auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage bezogenen Angabe zur Feststellung der Unterdeckung, die sich eigentlich schon aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergeben müsste, ist es daher nicht getan. (T18)
    Beisatz: Die ÖNORM A 4000 wurde nicht im Sinne des § 34 Abs 5 WEG für rechtsverbindlich erklärt. Der Bundesminister für Justiz hat bislang von dieser Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Den Abrechnungsregeln der genannten ÖNORM kommt daher allenfalls informelle Bedeutung, aber keine Bindungswirkung zu. (T19)
    Beisatz: Jeder einzelne Mit- und Wohnungseigentümer hat ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie hoch die Erträgnisse der Liegenschaft sind und in welchem Umfang jedes Gemeinschaftsmitglied zu den Aufwendungen der Liegenschaft beiträgt. Allfällige Unzulänglichkeiten eines Datenverarbeitungsprogramms erlauben keine Abstriche von den Erfordernissen an eine Rechnungslegung, weil sich die Datenverarbeitungsprogramme an der gesetzlichen Pflicht des Verwalters zu orientieren haben und nicht umgekehrt. (T20)
  • 5 Ob 123/14w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 123/14w
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Abrechnung nach § 34 WEG 2002 handelt es sich um die Darstellung der tatsächlichen Zahlungsflüsse in der betreffenden Abrechnungsperiode (im Kalenderjahr). (T21)
  • 5 Ob 192/17x
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 192/17x
    Auch
  • 1 Ob 27/18d
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 27/18d
    Auch
  • 5 Ob 208/22g
    Entscheidungstext OGH 19.01.2023 5 Ob 208/22g
    Vgl; Beis wie T12
  • 5 Ob 32/22z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2023 5 Ob 32/22z
    vgl; Beisatz wie T12

Schlagworte

EKZ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070610

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023

Dokumentnummer

JJR_19891003_OGH0002_0050OB00083_8900000_002

Rechtssatz für 5Ob28/82; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035039

Geschäftszahl

5Ob28/82; 1Ob553/84; 1Ob10/98x; 4Ob307/00a; 3Ob176/06p; 7Ob52/07h; 4Ob163/12t; 5Ob114/14x; 1Ob185/17p; 1Ob27/18d; 4Ob196/18d; 6Ob172/21v; 3Ob110/23g

Entscheidungsdatum

21.06.2023

Norm

EGZPO ArtXLII IDa

Rechtssatz

Die Rechnungslegung soll ihrem Zweck entsprechend dem Berechtigten eine ausreichende Grundlage dafür liefern, die pflichtgemäße Erfüllung der Aufgaben des Rechnungslegungspflichtigen an Hand der verzeichneten Einnahmen und Ausgaben unter Heranziehung der dazugehörigen Belege nach den Gesichtspunkten der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen (5 Ob 19/81).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 28/82
    Entscheidungstext OGH 15.06.1982 5 Ob 28/82
    Veröff: SZ 55/87 = NZ 1983,170 = MietSlg 34729 = MietSlg 34954(21)
  • 1 Ob 553/84
    Entscheidungstext OGH 23.05.1984 1 Ob 553/84
  • 1 Ob 10/98x
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 10/98x
  • 4 Ob 307/00a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 307/00a
    Vgl auch
  • 3 Ob 176/06p
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 176/06p
    Auch
  • 7 Ob 52/07h
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 52/07h
    Auch
  • 4 Ob 163/12t
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 163/12t
    Auch
  • 5 Ob 114/14x
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 114/14x
    Auch; Beisatz: Eine Gegenüberstellung der Solleinnahmen (Vorschreibungen) mit den tatsächlichen Zahlungseingängen ist zumindest in der Form erforderlich, dass bei jedem einzelnen Mitglied der Gemeinschaft oder jedem einzelnen Wohnungseigentumsobjekt ausgewiesen wird, ob das Konto ausgeglichen ist oder ein Rückstand besteht. Mit einer pauschalen, auf die gesamte Wohnungseigentumsanlage bezogenen Angabe zur Feststellung der Unterdeckung, die sich eigentlich schon aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergeben müsste, ist es daher nicht getan. (T1)
    Beisatz: Die ÖNORM A 4000 wurde nicht im Sinne des § 34 Abs 5 WEG für rechtsverbindlich erklärt. Der Bundesminister für Justiz hat bislang von dieser Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Den Abrechnungsregeln der genannten ÖNORM kommt daher allenfalls informelle Bedeutung, aber keine Bindungswirkung zu. (T2)
    Beisatz: Jeder einzelne Mit- und Wohnungseigentümer hat ein Anrecht darauf, zu erfahren, wie hoch die Erträgnisse der Liegenschaft sind und in welchem Umfang jedes Gemeinschaftsmitglied zu den Aufwendungen der Liegenschaft beiträgt. Allfällige Unzulänglichkeiten eines Datenverarbeitungsprogramms erlauben keine Abstriche von den Erfordernissen an eine Rechnungslegung, weil sich die Datenverarbeitungsprogramme an der gesetzlichen Pflicht des Verwalters zu orientieren haben und nicht umgekehrt. (T3)
  • 1 Ob 185/17p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 185/17p
    Auch
  • 1 Ob 27/18d
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 1 Ob 27/18d
    Auch
  • 4 Ob 196/18d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 196/18d
    Auch
  • 6 Ob 172/21v
    Entscheidungstext OGH 15.11.2021 6 Ob 172/21v
  • 3 Ob 110/23g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.06.2023 3 Ob 110/23g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0035039

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Dokumentnummer

JJR_19820615_OGH0002_0050OB00028_8200000_002